Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00744
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 17. Juni 2022
in Sachen
X.___, geb. 2005
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
zusätzlich vertreten durch Advokat Stephan Müller
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2005, wurde von seinen Eltern am 11. November 2005 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Nach Einholen eines Arztberichtes, worin als Diagnose eine Doppelniere links mit leichtgradiger Dilatation des Unterpolsystems ohne Nachweis eines vesikouretheralen Reflux festgehalten wurde (vgl. Urk. 7/5), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 28. Juni 2005 bis zum 30. Juli 2015 (Urk. 7/6).
Am 10. März 2011 wurde ein Zusatzgesuch insbesondere für Sonderschulung und medizinische Massnahmen unter Hinweis auf Asperger-Autismus (ICD-10 F84.5) gestellt (Urk. 7/10). Hierfür erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom 1. August 2010 bis zum 31. März 2025 (Urk. 7/17) sowie für ambulante Ergotherapie vom 1. August 2010 bis schliesslich zum 31. Juli 2016 (Urk. 7/18, Urk. 7/29, Urk. 7/46). Die Eltern ersuchten erstmalig mit Schreiben vom 14. März 2012 um Kostengutsprache für eine intensivere Betreuung durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie (Urk. 7/21), woraufhin die IV-Stelle die Kosten für ambulante Psychotherapie vom 1. Februar 2012 bis schliesslich zum 31. März 2025 bzw. der Vollendung des 20. Altersjahres übernahm (Urk. 7/27, Urk. 7/36, Urk. 7/45, Urk. 7/52, Urk. 7/75, Urk. 7/80). Am 9. Januar 2018 reichten die gesetzlichen Vertreter des Versicherten ein Gesuch für Hilflosenentschädigung für Minderjährige ein (Urk. 7/53), woraufhin die IV-Stelle die Abklärung für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 21. Februar 2018 durchführen liess (Urk. 7/58). Mit Verfügung vom 18. April 2018 sprach die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige für leichte Hilflosigkeit zu (Urk. 7/65). Die IV-Stelle übernahm die Kosten für die stationäre Behandlung in der Klinik A.___ vom 10. April bis 17. Juli 2018 (Urk. 7/67).
Mit Zusatzgesuch vom 27. April 2021 (Eingangsdatum) ersuchten die gesetzlichen Vertreter um Massnahmen für die berufliche Eingliederung, konkret die Kostenübernahme für das Gymnasium an einer Privatschule sowie zusätzliche Betreuung (Urk. 7/83/4; Urk. 7/81-82). Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Juli 2021 die Abweisung des Gesuchs um berufliche Erstausbildung in Aussicht (Urk. 7/100), wogegen die gesetzlichen Vertreter des Versicherten Einwand erhoben (Einwand vom 8. September 2021, Urk. 7/106). Mit Verfügung vom 5. November 2021 hielt die IV-Stelle an der Abweisung fest (Urk. 2).
2. Hiergegen erhoben die gesetzlichen Vertreter des Versicherten am 8. Dezember 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung in einem Privatgymnasium (Gymnasium B.___) zu erteilen. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6 und Urk. 7/1-113). Replicando hielten die Eltern des Beschwerdeführers an den gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 12), worüber die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 11. April 2022 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass versicherte Personen, welche noch nicht erwerbstätig gewesen seien und denen bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität erhebliche Zusatzauslagen entstünden, Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten hätten. Die Ausbildung müsse den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Gemäss den Abklärungen sei dies in casu nicht der Fall, womit die Kostenübernahme abgelehnt werde. Die bestandene Aufnahmeprüfung sei ein notwendiger Nachweis für eine aktuell vorliegende Ausbildungsfähigkeit und eine reelle Chance, die Maturität zu bestehen. Eine IQ-Testung sei nicht gleichwertig mit der Aufnahmeprüfung, da diese nicht dieselben Fähigkeiten abbilden würde. Die Aufnahmeprüfung sei darüber hinaus sehr deutlich nicht bestanden worden und die zuletzt als gut berichteten schulischen Leistungen seien in einem Sondersetting mit einer Eins-zu-Eins Beschulung erreicht worden. Das Unvermögen, sich in einer Kleinstklasse zu integrieren und in diesem Sondersetting zu lernen und zu leisten, wiesen ebenfalls auf eine fehlende Ausbildungsfähigkeit hin. Entsprechend bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, das Privatgymnasium in einem üblichen zeitlichen Rahmen auch mit angepasstem Setting erfolgreich zu absolvieren und anschliessend den Abschluss einfach und zweckmässig zu verwerten. Demnach sei die notwendige Ausbildungsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben. Darüber hinaus sei der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht erfüllt. Der beantragte Maturitätslehrgang sei den persönlichen Umständen nicht angepasst und damit nicht zweckmässig, womit die Verhältnismässigkeit nicht gegeben sei. Sie empfählen eine Fortführung der Sonderschulung und bei entsprechendem Wunsch eine Wiederholung der Aufnahmeprüfung. Nach deren Bestehen könne ein Antrag auf Finanzierung erneut gestellt werden (Urk. 2).
1.2 Die Eltern des Beschwerdeführers brachten demgegenüber vor (Urk. 1), dass gemäss dem durch die Privatschule C.__ am 28. Mai 2020 durchgeführten «Stellwerk-Test» in fast allen Bereichen ein leicht bis deutlich überdurchschnittliches Ergebnis vorliege. Auch den Zeugnissen seien gute bis sehr gute Noten zu entnehmen. Eine IQ-Testung habe einen IQ von 115-129 (vgl. Urk. 7/88/9) festgehalten. Dazu kämen die Ausführungen von Dr. med. D.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und der Stiftung Kind und Autismus, welche ebenfalls belegten, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, das Gymnasium erfolgreich zu absolvieren. Die Defizite des Beschwerdeführers, welche zu einer Sonderbeschulung in Kleinklassen und zuletzt zu einer Einzelbeschulung geführt hätten, seien nicht schulischer sondern sozialer Natur. Darüber hinaus sei eine allenfalls behinderungsbedingt verlängerte Ausbildungsdauer nicht ungewöhnlich und spreche nicht gegen eine Kostengutsprache. Eine Unzweckmässigkeit könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Die Sonderschulung - wie von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen - fortzuführen mache darüber hinaus keinen Sinn, da dies die Chance auf eine erfolgreiche Eingliederung nicht verbessere. Anzumerken sei, dass die Beschwerdegegnerin über die Ablehnung des Gymnasialbesuchs hinaus gar nicht erst in Erwägung gezogen habe, ob allenfalls auch andere Ausbildungen geeignet sein könnten.
1.3 Ergänzend hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 5), dass aus dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine ablehnende Haltung gegenüber einer Lehre habe, welche mit drohenden psychologischen Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber und fehlendem handwerklichem Geschick begründet werde. Ziel sei ein Studium der Rechtswissenschaften und das Arbeiten als Jurist. Es bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer das Privatgymnasium erfolgreich absolvieren werde. Aktuell besuche der Beschwerdeführer das private Gymnasium, wobei auf die Aufnahmeprüfung und auf den Leistungs- und Persönlichkeitstest verzichtet werde, da die Lehrperson davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer dem Druck nicht standhalten würde. Damit sei davon auszugehen, dass er dem Druck für die schweizerische Maturitätsprüfung ebenfalls nicht gewachsen sein werde. Selbst bei Erlangung der eidgenössischen Matura unter dem entsprechenden Sondersetting sei zu bezweifeln, ob er dem Druck eines Studiums der Rechtswissenschaften gewachsen sei. Eine Ausbildung, die nicht überwiegend wahrscheinlich abgeschlossen werde, sei nicht zweckmässig. Ein Besuch eines Privatgymnasiums ohne bestandene Prüfung entspreche auch nicht den Erfordernissen der Einfachheit und Zweckmässigkeit. Da der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe, entstünden ihm - verglichen mit einer nicht invaliden Person - keine invaliditätsbedingten Mehrkosten, da auch diese nur ein privates Gymnasium absolvieren könnte (Urk. 5).
1.4 Replicando hielten die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers fest, dass das Verlaufsprotokoll Berufsberatung erst nach Verfügungserlass erstellt worden und damit fraglich sei, ob es zu berücksichtigen sei. Ohne das Protokoll habe die Verfügung nur ungenügend geprüft werden können, entsprechend sei die Beschwerde infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen. Es sei nicht klar, ob die Fortführung der Sonderschulung und Wiederholung der Aufnahmeprüfung überhaupt möglich sei, da dies ein 11. Schuljahr wäre. Entsprechend hätte die Beschwerdegegnerin auch hier erhebliche Kosten zu übernehmen. Es könnten sich auch nur Schüler, welche nach dem 30. April 2005 geboren worden seien, anmelden an die Aufnahmeprüfung. Der Beschwerdeführer habe die Aufnahmeprüfung invaliditätsbedingt nicht bestanden - so dass die Mehrkosten eines privaten Gymnasiums invaliditätsbedingt anfielen und damit zu übernehmen seien (Urk. 10).
2. Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass aufgrund des Fehlens des Verlaufsprotokolls Berufsberatung vom 6. Januar 2022 der angefochtene Entscheid nicht umfassend habe geprüft werden können, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege und die Beschwerde nur schon deshalb gutzuheissen sei (Urk. 10 S. 2).
Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E.2.2). Inwiefern der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nicht sachgerecht anfechten konnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher dargetan. Darüber hinaus konnte er zum Protokoll im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Stellung nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor bzw. wäre durch die Möglichkeit der Äusserung vor dem hiesigen Gericht als geheilt zu beurteilen.
3.
3.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
3.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
3.3
3.3.1 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
3.3.2 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).
3.3.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
4. Dr. D.___ hielt im Bericht vom 13. November 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen fest (Urk. 7/79):
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)
- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Er habe die Behandlung im Oktober 2018 übernommen. Im November 2018 sei der Schulausschluss aus der Schule E.___ und der Schuleintritt in die Tagesschule F.___ erfolgt. Im Sommer 2019 sei der Übertritt in die Privatschule C.___ für die Oberstufe erfolgt, wobei er nach einer Gegendrohung nach einer Drohung durch andere Jugendliche aus der Klasse ausgeschlossen worden sei. Die Polizei sei durch die Schulleitung involviert worden. Seither sei er im Einzelunterricht an der Privatschule C.___, der sehr gut laufe. Die Reintegration in der Klasse sei ab den Sportferien 2021 geplant.
Die Einzeltherapie werde fortgesetzt bis Januar/Februar 2020 mit zwei Terminen pro Woche mit begleitenden Elterngesprächen und Gesprächen mit der Schule und dem Autismus-Coaching zu Hause.
5. In casu strittig ist, ob der Besuch des Gymnasiums zur Erlangung der Matura den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG.
5.1 Der Beschwerdeführer absolvierte die kantonale Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium im Frühling 2021 und erreichte einen Notendschnitt von 3.25. Dieser Durchschnitt setzte sich aus Deutsch mit einer Note von 4.13 (Aufsatz 3.5, Sprachprüfung 5.0), Mathematik 2.25 und Französisch 3.5 zusammen (Urk. 7/89/11). Damit ist die kantonale Aufnahmeprüfung klar nicht bestanden worden. Darüber hinaus zeichnen auch die Noten der Oberstufe der Schuljahre 2018/2019, 2019-2020 und 2020/2021 ein gemischtes Leistungsbild. An der F.___ Tagesschule GmbH konnte er im 2. Semester des Schuljahres 2018/2019 lediglich im Fach Englisch eine Note über 4.5 erzielen (Note 5, Urk. 7/89/5), an der Privatschule C.___ zeigte er im ersten Semester des Schuljahres 2019/2020 gute bis sehr gute Leistungen mit Noten zwischen 5 und 6 (Urk. 7/89/3). Im Schuljahr 2020/21 wurde er im Einzelunterricht beschult und erreichte im ersten Semester in allen Fächern Noten zwischen 5 und 6, ausser in Mathematik erzielte er eine Note von 4-5 (Urk. 7/89/1; vgl. auch Urk. 7/96).
Die guten Noten des Beschwerdeführers vermögen allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer über genügend Fähigkeiten verfügt, eine Matura zu erlangen. Die guten bis sehr guten Noten erzielte er erst mit Eintritt in die Privatschule C.___, wo er im letzten Jahr eine Einzelbeschulung erhielt. Aufgrund der Einzelbeschulung ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den Schülern einer öffentlichen Sekundarschule, welche ebenfalls die Aufnahmeprüfung absolvierten - sehr gezielt gefördert und auf die Aufnahmeprüfung vorbereitet werden konnte und allfällige schulische Schwächen im Rahmen der Einzelbeschulung speziell berücksichtigt und aufgearbeitet werden konnten. Dass der Beschwerdeführer trotz der Einzelbeschulung die Aufnahmeprüfung mit einem klar ungenügenden Ergebnis nicht bestanden hat, zeigt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass die gymnasiale Ausbildung nicht den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht.
5.2 Darüber hinaus vermag auch die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 3. September 2021 (Urk. 7/106/4 ff.) zu keiner anderen Beurteilung führen:
Dr. D.___ hielt dafür, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der infolge des Asperger-Syndroms eingeschränkten Flexibilität und Umstellfähigkeit sowie der deutlich reduzierten Stressregulierungsfähigkeit nicht an die von seiner Vorstellung abweichenden Prüfungssituation habe anpassen können. Die Diskrepanz zwischen den überdurchschnittlichen Fähigkeiten bei der Intelligenzabklärung und dem Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung seien entsprechend auf sein Krankheitsbild zurückzuführen. Frau G.___, Fachberaterin Autismus für die Stiftung Kind&Autismus, führte das Scheitern des Beschwerdeführers an der Aufnahmeprüfung ebenfalls auf die ungewohnte Prüfungssituation zurück, so dass der Beschwerdeführer nicht alle seine Leistungen habe abrufen könne (Urk. 7/106/8 f.).
Damit ist aber auch sehr fraglich, ob der Beschwerdeführer nach Durchlaufen des Gymnasiums in der Lage wäre, die Maturaprüfung mit dazugehörigem Druck sowie einer Unsicherheit bezüglich der Prüfungsaufgaben zu bestehen. Entsprechend ist - wie bereits dargelegt - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese Ausbildung seinen Fähigkeiten entspricht.
Bezugnehmend auf die IQ-Testung ist festzuhalten, dass eine solche nicht die gleichen Fähigkeiten aufzeichnet, wie sie in der Schule gefordert werden. Zudem beträgt der Gesamt-IQ des Beschwerdeführers 111, womit er gemäss Angaben im Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik H.___ vom 15. Oktober 2018 in der Norm zwischen 85 und 115 liegt (Urk. 7/88/8; vgl. auch Urk. 7/66/4). Die Untersucher konstatierten, dass aufgrund des stark dissoziierten Profils der Gesamt-IQ nicht aussagekräftig sei. Stattdessen sei der allgemeine Fähigkeitsindex mit 119 heranzuziehen, welcher ohne das Arbeitsgedächtnis und die Verarbeitungsgeschwindigkeit festgelegt werde. Allerdings liegt auch dieser mit 119 nur leicht über dem Durchschnitt, so dass auch aus diesem Grund keineswegs ohne Weiteres auf eine erfolgreiche Mittelschulausbildung geschlossen werden kann (Urk. 7/88/8).
5.3 Zusammenfassend ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Absolvieren des Gymnasiums mit anschliessender Matur den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. Dies zeigen darüber hinaus - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - die ersten Rückmeldungen nach Beginn des Schuljahres (vgl. hierzu Urk. 6 S. 24 f.). Mit Blick auf den erfolgreichen Einzelunterricht erscheint die Lehre in einem geeigneten Beruf unter einem verständnisvollen Lehrmeister, wo ähnlich wie beim Einzelunterricht zumindest teilweise eine enge Betreuung stattfinden kann, weitaus erfolgversprechender. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Kostenübernahme für das Privatgymnasium abwies. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
6. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Stephan Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova