Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00745


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 22. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Dem am 1. September 2009 geborenen X.___ wurde auf Anmeldung seiner Eltern vom 5. September 2009 (Urk. 9/1) am 29. September 2009 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 497 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) erteilt (Urk. 9/5: Spitalbehandlung vom 1. bis 6. September 2009 und Nachkontrolle). Am 11. September 2018 meldeten die Eltern den Versicherten unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende hyperkinetische Störung gemäss ICD-10 F90.1 neuerlich für medizinische Massnahmen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/7). Am 13. Dezember 2018 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ab 1. August 2018 bis 31. August 2020 (Urk. 9/13). Am 19. Juni 2020 ersuchten die Eltern des Versicherten um Verlängerung der Kostengutsprache (Urk. 9/14). Nach Eingang eines Schreibens des Departements Kinder- und Jugendmedizin des Kantonsspitals Z.___ vom 28. August 2020 (Urk. 9/19/4, unter Beilage eines Verlaufsberichts der behandelnden Psychologin A.___ vom 17. August 2020: Urk. 9/19/5-7) erteilte die IV-Stelle am 3. September 2020 neuerlich Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie (Art. 12 IVG), nunmehr bis 31. August 2022 (Urk. 9/17). Ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt in der Klinik B.___, Kinder- und Jugendpsychiatrisches Zentrum, C.___, vom 8. Februar 2021 (Urk. 9/18) wies die IV-Stelle mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. September 2021 ab. Dabei prüfte sie den Leistungsanspruch sowohl gemäss Art. 12 IVG als auch (sinngemäss) gemäss Art. 13 IVG (Urk. 9/32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/31) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2021 die Mitteilung vom 3. September 2020 (Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis 31. August 2022, Urk. 9/17) wiedererwägungsweise auf und teilte die Leistungseinstellung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats mit (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 3. November 2021 erhob X.___, vertreten durch seinen Vater, am 29. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Übernahme der Kosten für die ambulante Psychotherapie (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 7. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind, und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 144 I 103 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.1, je mit Hinweisen).

    Von einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist insbesondere auszugehen, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden. Hingegen scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus, soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungsprüfung in vertretbarer Weise beurteilt wurden (BGE 141 V 405 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch: SVR 2019 UV Nr. 11; Urteile des Bundesgerichts 8C_525/2017 vom 30. August 2018 E. 7.1, 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Kostengutsprache vom 3. September 2020 und die Verneinung eines Anspruchs auf Übernahme ambulanter psychotherapeutischer Massnahmen ab Januar 2022 gestützt auf Art. 12 IVG damit, dass eine Kostenübernahme bei Vorliegen einer hyperkinetischen Störung rechtsprechungsgemäss entfalle, zumindest wenn es über längere Zeit einer Therapie bedürfe. Die Ziele der ambulanten Psychotherapie des Versicherten seien gemäss den medizinischen Unterlagen sodann nicht unmittelbar auf die Eingliederung gerichtet, im Vordergrund stünden die Leidensbehandlung und die familiäre Situation. Zu Recht habe der Versicherte nicht beanstandet, dass kein Leistungsanspruch aus Art. 13 IVG abgeleitet werden könne, habe doch die Behandlung des Leidens erst nach dem neunten Altersjahr begonnen (Urk. 2 S. 2, Urk. 8).

2.2    Der Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, seine schulische Entwicklung sei zu Beginn der psychotherapeutischen Behandlung im Herbst 2019 gefährdet gewesen. Er habe sich nicht konzentrieren können und keine Ausdauer gehabt, habe den Anordnungen der Lehrer nicht folgen können und sei aufgrund seiner Impulsivität immer wieder in soziale Konflikte geraten, was zu Selbstabwertung und Schulfrust geführt habe. Mit der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung hätten sich sein psychisches Befinden und seine schulische Situation im Verlaufe eines halben Jahres verbessert. Das Zusammenspiel der ambulanten Psychotherapie mit der medikamentösen Behandlung habe dazu beigetragen, dass er die Schule wieder motivierter besucht habe und schulisch erfolgreicher gewesen sei.

    Diese positive Entwicklung sei aufgrund einer schweren psychischen Krise des Versicherten im Frühjahr 2020, in welche er nach der Trennung seiner Eltern geraten sei, unterbrochen worden. Zwischenzeitlich sei eine Einzelbeschulung und aufgrund der raumeinnehmenden Ängste eine stationäre Behandlung notwendig geworden. Durch die intensive psychotherapeutische Arbeit im stationären Rahmen hätten die Ängste reduziert werden können und er habe gelernt, seine Gefühle, Sorgen und Bedürfnisse besser wahrzunehmen, was eine Bearbeitung der Themen, welche der Krise zugrunde gelegen seien, ermöglicht habe. Um die in der Klinik erreichten Fortschritte zu stabilisieren, sei die Weiterführung einer ambulanten Psychotherapie als notwendig beurteilt worden. Seit Sommer 2021 besuche er die Tagessonderschule D.___, wo er sich auch dank psychotherapeutischer Begleitung mittlerweile gut eingelebt habe und gute Leistungen erbringe. Er reagiere jedoch immer noch sensibel auf Veränderungen und Herausforderungen im Alltag, seine Situation sei weiterhin fragil. Um solche Situationen unmittelbar bearbeiten zu können, brauche er weiterführende Psychotherapie, bevor sich ein Ausweichverhalten manifestiere. Zum anderen sei es notwendig, die begonnenen Therapiethemen (Stärkung des Selbstwerts, Steuerung der Emotionen, Erweiterung der Kommunikationsfähigkeit) zu stabilisieren und weiter zu führen, seien diese doch zentral für die Aufrechterhaltung seiner Schulleistungsfähigkeit und seiner schulischen Performance. Die Therapieziele seien somit unmittelbar auf seine Eingliederung ausgerichtet. Ohne diese wäre der Versicherte nicht in der Lage, die schulischen und alltäglichen Anforderungen zu bewältigen. Bei Weiterführung der Psychotherapie könne eine gute Prognose für seine Entwicklung gestellt werden, was sich positiv auf den Übertritt in die Oberstufe im nächsten Jahr und auf seine Berufsausbildung auswirke, was wiederum dem Eingliederungsauftrag der Invalidenversicherung entspreche (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf ihre Mitteilung vom 3. September 2020 betreffend Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie bis 31. August 2022 (Urk. 9/17) zurückgekommen ist. Nachdem es sich bei der zugesprochenen medizinischen Massnahme in Form der ambulanten Psychotherapie bis 31. August 2022 um keine Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG handelt, sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer revisionsweisen Überprüfung des Anspruchs ab und beschritt den Weg der Wiedererwägung. Die Frage nach dem Vorliegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (E. 1). Über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 2 ATSG hinaus können sodann auch Entscheidungen, die im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG gefällt wurden, wie die Mitteilung vom 3. September 2020, in Wiedererwägung gezogen werden (SVR 2021 UV Nr. 17; Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3).


3.

3.1    Was die Rechtslage für den Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG bei Erlass der Mitteilung vom 3. September 2020 anbelangt, gilt Folgendes, wobei vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen und auch in dieser Fassung zitiert werden:

3.2    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).

    Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Abs. 2).

3.3    Die medizinischen Massnahmen umfassen gemäss Art. 14 Abs. 1 IVG die Behandlung, die vom Arzt oder von der Ärztin selbst oder auf ihre Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (lit. a), mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien sowie die Abgabe der vom Arzt oder der Ärztin verordneten Arzneien (lit. b). Als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unter anderem psychotherapeutische Vorkehren.

3.4    Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen bestimmt sich die Invalidität nach Art. 8 Abs. 2 ATSG, gemäss welcher Regelung dieselben als invalid gelten, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Daraus ergeben sich spezifische Anspruchsvoraussetzungen für medizinische Vorkehren bei Jugendlichen (AHI 2003 S. 103; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.1 mit Hinweis).

    Die Rechtsprechung zu den medizinischen Massnahmen stützt sich auf Art. 12 IVG, wonach nur solche Vorkehren von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, die «nicht auf die Behandlung des Leidens an sich», also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2, 8C_494/2010 vom 25. November 2010 E. 3.2). Um eine von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmende Behandlung des Leidens an sich geht es somit in der Regel bei der Heilung oder Linderung eines labilen pathologischen Geschehens. Eine Psychotherapie bei Minderjährigen kann von der Invalidenversicherung sodann nur übernommen werden, wenn sie keinen Dauercharakter hat, also nicht - wie dies etwa bei Schizophrenien oder manisch-depressiven Psychosen zutrifft - zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_269/2010 vom 12. August 2010 E. 2.2, 9C_424/2008 vom 30. Dezember 2008 E. 3.2, I 302/05 vom 31. Oktober 2005 E. 3.2.1).

    Mit Bezug auf hyperkinetische Störungen ist ein Anspruch auf Übernahme psychotherapeutischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung zu verneinen, wenn die Prognose unbestimmt ist und die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (AHI 2003 S. 105 f. E. 4a und b; Urteil des Bundesgerichts I 340/00 vom 10. Dezember 2001 E. 4). Dies lässt sich jedoch nicht ohne weiteres allein aus dem Vorliegen eines derartigen Krankheitsbilds ableiten. Vielmehr ist auf Grund der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls und der medizinisch-prognostischen Beurteilung zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Psychotherapie (Art. 2 Abs. 1 IVV) erfüllt sind (SVR 2006 IV Nr. 3 E. 4.3 am Ende; Urteil des Bundesgerichts I 960/06 vom 31. Mai 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.5    Gemäss Rz 645-647/845-847.5 KSME in der hier anwendbaren Fassung (gültig ab Juli 2020) sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben ist sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal zwei Jahre zu verfügen (bestätigt in: Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.1 und 4.2).

3.6    Sodann ist festzuhalten, dass Art. 12 IVG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1; 102 V 40 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit Hinweis).


4.

4.1    Zur Beurteilung der Frage, ob eine weitere Behandlung einen drohenden Defekt mit negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindern könne, respektive ob das psychische Leiden ohne fachärztliche Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führe (E. 3.4), stellte die Beschwerdegegnerin bei der ersten Kostengutsprache vom 13. Dezember 2018 (Urk. 9/13) auf einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie und der Psychologin F.___ des Z.___ vom 22. August 2018 ab (Urk. 9/6/1-4; vgl. Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes, RAD, vom 10. Oktober 2018: Urk. 9/12/2):

    Der Versicherte, welcher dannzumal die 2. Klasse der Regelschule besuchte, sei bereits im Frühling 2016 im Zentrum G.___ abgeklärt worden. Dabei seien Hinweise für eine ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) beschrieben, aufgrund der geringen Ausprägung aber noch nicht als klinisch relevant eingeschätzt worden (S. 1). Mit Verdacht auf eine ADHS und bei Vorliegen sozialer Schwierigkeiten sei der Versicherte auf Wunsch der Eltern zur Neubeurteilung zugewiesen worden. Der Versicherte verfüge über überdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten mit Stärken im Sprachverständnis und dem logischen Denken. Das Arbeitsgedächtnis und die Verarbeitungsschwierigkeit seien signifikant tiefer, was oft mit Aufmerksamkeitsschwierigkeiten einhergehe. Sowohl die auditive als auch die visuelle Merkfähigkeit seien reduziert. Das Arbeitsverhalten des Versicherten sei geprägt von erhöhter Ablenkbarkeit und reduzierter Ausdauer. Die motorische Unruhe und die Impulsivität würden auch situationsübergreifend beobachtet. Seit dem Kleinkindalter hätten die Eltern Regulationsschwierigkeiten beobachtet, welche sich unter anderem darin zeigten, dass sich der Versicherte kaum alleine beschäftigen könne und schnell reizbar sei. Es bestehe eine klare Indikation für eine systemtherapeutische und/oder medikamentöse Behandlung (S. 3).

    Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Versicherten hierauf Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie nach Art. 12 IVG ab 1. August 2018 bis 31. August 2020 (Urk. 9/13), dies ohne weitere Abklärung und ohne die Wartezeit von einem Jahr bis zum Beginn der Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung, wie sie die KSME bereits dannzumal vorsah (Rz 645-647/845-847.5 in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung der KSME), zu berücksichtigen.

4.2    Zur Beurteilung des Verlängerungsgesuchs der Eltern vom 19. Juni 2020 (Urk. 9/14), welches zur nunmehr wiedererwogenen Kostengutsprache vom 3. September 2020 (Urk. 9/17) führte, standen der Beschwerdegegnerin an medizinischen Unterlagen ein Schreiben von Dr. E.___ und der Psychologin F.___ vom 28. August 2020 (Urk. 9/16/4) und der beigelegte Verlaufsbericht der behandelnden Psychologin A.___ vom 17. August 2020 (Urk. 9/16/5-7) zur Verfügung:

    In ersterem führten die Fachpersonen aus, dass sie die Weiterführung der Psychotherapie vollkommen unterstützen würden und aufgrund der aktuellen familiären Situation eine deutliche Indikation dafür sähen (Urk. 9/16/4).

    Die seit Herbst 2019 behandelnde Psychologin führte aus, der Versicherte habe zum Zeitpunkt des Therapiebeginns sehr unter seiner sozialen Situation in der Schule, wo es schon in der Unterstufe immer wieder teilweise auch zu handgreiflichen Konflikten mit andern Kindern gekommen sei und der Versicherte in die Rolle als Sündenbock geraten sei, gelitten. Er habe ein sehr negatives Selbstbild entwickelt und sei frustriert gewesen über seine mangelnde Kontrolle. In der Therapie sei am Verhalten in konkreten Situationen und an der Herausarbeitung der Stärken gearbeitet worden, was zu einem positiveren Selbstbild und Selbstwert verholfen habe. So sei es ihm auch gelungen, in der Schule zunehmend seine Ressourcen zu zeigen und positive Aufmerksamkeit zu erlangen. Ein zweites Thema in der Therapie seien die Belastungen in der Familie mit der chronischen Schmerzerkrankung der Mutter und den Spannungen auf Elternebene, welche den Versicherten mit seinem grossen Harmoniebedürfnis sehr belasteten. Zwischenzeitlich seien die Eltern getrennt. Seit der Vater eine neue Partnerin und sich das Verhältnis der Eltern verschlechtert habe, sei der Versicherte verzweifelt und habe immer wieder starke emotionale Ausbrüche. Im Loyalitätskonflikt zwischen den Eltern habe er über einige Zeit den Kontakt zu seinem Vater verweigert, womit er sich selber in eine blockierte Situation mit einem noch höheren Leidensdruck manövriert habe (S. 2).

    Der Versicherte sei in dieser ganz konkreten Situation auf weitere psychotherapeutische Behandlung angewiesen, um einen neutralen Ort zu haben, wo er sich mitteilen könne. Es sei wichtig, dass er lerne, seine Gefühle und Bedürfnisse auszudrücken und sich von den Themen auf der Erwachsenenebene abzugrenzen. Zum anderen brauche der Versicherte auch aufgrund seiner Diagnose weiterhin Behandlung, um seine ADHS besser verstehen zu können und Kompetenzen im Umgang damit zu entwickeln. Bis anhin habe der Versicherte, welcher dazu tendiere, sich zu überfordern, seine Schwierigkeiten sehr selbstabwertend verarbeitet, was für seine persönliche Entwicklung schädigend sei und sich auch negativ auf die Schule auswirke (S. 3).

4.3    Ein fachärztlicher Bericht, welcher die Fragen nach der Eingliederungswirksamkeit und Prognose der anbegehrten Psychotherapie sowie deren geplante Dauer (Anzahl Sitzungen) ausdrücklich, nachvollziehbar und schlüssig beantwortet, lag damit im Zeitpunkt der Kostengutsprache vom 3. September 2020 nicht vor. Zwar sprach sich die behandelnde Psychologin dafür aus, dass sich eine Nichtbearbeitung der ADHS des Versicherten auch negativ auf die Schule auswirken würde (E. 4.2). Doch finden sich in ihrem Verlaufsbericht weder Angaben dazu, inwiefern der damalige Besuch der Regelschule durch die hyperkinetische Störung konkret gefährdet war, noch zur Frage, ob das Leiden ohne psychotherapeutische Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (E. 3.4). Der pauschale Hinweis auf die unter anderem positive Auswirkung der Behandlung auf die Schule vermag diese Fragen nicht zu beantworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.2).

    Daneben sprachen sich sowohl die behandelnde Psychologin als auch Dr. E.___ und die Psychologin F.___ explizit für die Indikation der Behandlung aufgrund der den Versicherten schwer belastenden familiären Probleme aus (E. 4.2), was bereits dannzumal die Frage hätte aufwerfen müssen, ob der Eingliederungszweck der Psychotherapie nicht (mittlerweile) im Hintergrund stand (BGE 112 V 347 E. 5b, 102 V 40 E.  1 mit Hinweisen).

    Aufgrund dieser Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin nicht – zumindest nicht ohne weitere Abklärungen – auf einen Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG schliessen dürfen. Die Kostengutsprache vom 3. September 2020 beruhte auf einer für die Bejahung des Anspruchs unvollständigen Aktenlage und wurde daher zu Recht in Wiedererwägung gezogen (E. 1). Nachdem bei Erlass des hier angefochtenen Entscheids respektive ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende 2021 noch psychotherapeutische Behandlungen bis Ende August 2022 zugesprochen waren und damit ein Betrag von jedenfalls mehreren Hundert Franken, ist zudem die Wiedererwägungsvoraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung erfüllt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6; C 205/00 vom 8. Oktober 2002 E. 5, nicht publ. in: BGE 129 V 110, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 66 zu Art. 53).

    Zu Recht unbestritten ist sodann, dass das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf den Entscheid vom 3. September 2020 nicht am Umstand scheitert, dass das Vorliegen des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV-Anhang und in diesem Zusammenhang ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG dannzumal nicht geprüft worden waren (vgl. dazu: Urk. 9/22/2), liess doch der Versicherte im Nachgang zur Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 9/32) richtigerweise nicht in Frage stellen, dass eine Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 GgV-Anhang bereits am Umstand scheitert, dass mit der Behandlung desselben erst begonnen wurde, als er schon neun Jahre alt war (BGE 122 V 113 E. 3c/bb und E. 4c.; Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4, 9C_435/2014 vom 10. September 2014 E. 4.1, je mit Hinweisen).


5.

5.1    Was den Anspruch auf Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG im Lichte der nunmehrigen Sach- und Rechtslage anbelangt, verdeutlicht die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende Fassung von Art. 12 IVG bereits mit der Sachüberschrift «Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung» den Eingliederungszweck dieser Massnahmen. Dabei findet sich neu in Abs. 1 der Bestimmung explizit die Eingliederung in die obligatorische Schule als Ziel. Die obligatorische Schule umfasst die Volks-, Sonder- und Privatschulen, wobei die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt oberste Priorität hat (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2535, S. 2582 und 2648 f.).

    Sodann wird nunmehr auf Gesetzesstufe geregelt, dass die medizinischen Eingliederungsmassnahmen geeignet sein müssen, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 IVG). Dies bedeutet konkret, dass die Versicherten lernen, mit ihren Einschränkungen umzugehen, sodass sie den Anforderungen ihres Umfeldes (Schule, Lehrstelle, Arbeitsplatz, Aufgabenbereich) gewachsen sind (BBl 2017, a.a.O, S. 2649).

5.2    Von fachärztlicher Seite stand der Beschwerdegegnerin der Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 27. Juli 2021 zum stationären Aufenthalt des Versicherten vom 8. Februar bis 24. Juni 2021 zur Verfügung. Die Zuweisung erfolgte gemäss Chefarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie, und der Psychologin MSc I.___ auf Zuweisung von Dr. E.___ per fürsorgerischer Unterbringung (FU) aufgrund von mehrfachen Belastungen in persönlicher, schulischer und familiärer Hinsicht. Der Versicherte habe stark unter der Trennung der Eltern sowie der sozialen Situation in der Schule gelitten. In der Schule habe er viel Provokation durch die Mitschüler erfahren, sei im Klassenverband nicht mehr führbar gewesen und habe seit zwei Wochen Einzelunterricht erhalten. Als Reaktion auf die emotionale Belastung sei es zu suizidalen Äusserungen gekommen (Urk. 9/24/1). Der Versicherte habe bei Klinikeintritt deutliche Defizite in der Emotionsregulation, eine niedrige Frustrationstoleranz und ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsempfinden gezeigt, was dazu führe, dass er sich rasch provoziert fühle und in Konflikte gerate. Er habe diesbezüglich eine hohe Veränderungsmotivation gezeigt. Des Weiteren habe der Versicherte einen tiefen Selbstwert und eine ausgeprägte emotionale Bedürftigkeit zum Ausdruck gebracht und weise gleichzeitig eine hohe Sensibilität und Ängstlichkeit vor Veränderungen auf.

    Im Verlauf der Behandlung sei ein durch die Trennung der Kindseltern ausgelöster Loyalitätskonflikt mit lebensfüllendem Charakter deutlich geworden. Der Versicherte schien in symbiotischer Art viel vom Schmerz und Kampf der Mutter zu übernehmen, so dass er anfänglich massive Trennungsängste aufgewiesen habe. Dem Vater gegenüber schien er sich anfänglich komplett zu verschliessen. Im Verlauf der Behandlung habe die Aufarbeitung des Loyalitätskonflikts zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik geführt. Es sei dem Versicherten gelungen, Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen, so dass bestehende Abwehrmechanismen kaum weiter hätten eingesetzt werden müssen. In den Elterngesprächen habe sich aber ein weiterhin massiver Konflikt gezeigt, sodass mit beiden Elternteilen die Auswirkung dieses Konflikts auf die Befindlichkeit des Versicherten inklusive Prognose besprochen worden seien (S. 4).

    Diagnostisch schlossen die beteiligten Fachpersonen auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 F90.1 und sonstige emotionale Störungen des Kindesalters gemäss ICD-10 93.8. Empfohlen wurde neben einer Sonderbeschulung im Tagesschulsetting eine hochfrequente sozialpädagogische Familienbegleitung (mindestens viermal wöchentlich) sowie ein regelmässiger Kontakt mit dem Kindsvater. Die weitere (gemeint wohl: ambulante psychotherapeutische) Behandlung sei zur Stärkung des Selbstwerts, zur Förderung der Emotionsregulation wie auch zur Verfestigung des positiven Verlaufs und zum Auffangen familiärere Spannungen deutlich indiziert (S. 5).

5.3    Dass die Beschwerdegegnerin im Lichte dieses Berichts zum Schluss gelangte, im Vordergrund der ambulanten Psychotherapie stünden die Leidensbehandlung und die familiäre Situation und nicht die Eingliederung als solche, ist nicht zu beanstanden. Zwar drängen sich keinerlei Zweifel daran auf, dass die 2019 eingeleitete ambulante Psychotherapie auch nach dem Austritt aus der Klinik B.___ im Juni 2021 und auch ab Januar 2022 weiterhin indiziert und der Versicherte sehr wohl leidend war, und auch nicht daran, dass diese Behandlung einen positiven Einfluss auf die schulische Entwicklung des Versicherten haben kann. Hingegen machen die Ausführungen der Fachleute der Klinik B.___ deutlich, dass die diagnostizierte emotionale Störung ganz wesentlich durch den massiven, als «lebensfüllend» bezeichneten Loyalitätskonflikt zwischen Vater und Mutter und die schwer belastenden familiären Verhältnisse hervorgerufen und unterhalten wurde und in der Gesamtschau der psychischen Auffälligkeiten auch noch bei Klinikaustritt deutlich im Vordergrund stand. Auch bei Klinikaustritt litt der Versicherte weiterhin unter Trennungsängstlichkeit gegenüber den Kindseltern, Angst vor dem Verlassenwerden und Schuldgefühlen betreffend der Trennung der Eltern (Urk. 9/24/3). Dass es sich bei der emotionalen Störung des Versicherten um ein labiles pathologisches Geschehen handelt, dessen Behandlung im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG rechtsprechungsgemäss nicht in den Zuständigkeitsbereich der Invaliden-, sondern der Krankenversicherung fällt (E. 3.4 und E. 3.6), ergibt sich schon aus dem Umstand, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten bei Wegfall der familiären Probleme jedenfalls zu erwarten wäre.

    Dass die weiterführende psychotherapeutische Behandlung insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Einschränkungen des Versicherten aufgrund seiner hyperkinetischen Störung im Vordergrund gestanden ist/wäre, und er nur mithilfe derselben den Anforderungen seines schulischen Umfelds gewachsen wäre, lässt sich dem Bericht der Klinik B.___ dagegen nicht entnehmen. Dies scheint denn auch im Hinblick auf die relativ unauffälligen testpsychologischen Resultate im Bereich Aufmerksamkeit (TAG, Conners-Skalen, Urk. 9/24/3), welche zudem unter Auslassung der Medikation mit Focalin XR erhoben wurden, und des diesbezüglich deutlich gebesserten Austrittsbefundes unter Focalin (Urk. 9/24/3), nicht überwiegend wahrscheinlich (E. 5.2).

5.4    Zusammengefasst erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine im Vordergrund stehende Leidensbehandlung als zutreffend. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Anzumerken bleibt, dass damit kein Entscheid gegen den Versicherten gefällt wird respektive dessen Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise in Frage gestellt wird, sondern einzig der gesetzlich geforderten Abgrenzung der Aufgabenbereiche der einzelnen Sozialversicherungen, hier derjenigen zur Krankenversicherung (E. 3.6), Rechnung getragen wird.

    

6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti