Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00748
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Weber Wyler von Gleichenstein, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Asga Pensionskasse Genossenschaft
Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war ab 1995 als Hilfsarbeiterin in der Stanzerei (Konfektionierung von Metallteilen etc.) für die Y.___AG mit einem Pensum von 100 % erwerbstätig (Urk. 8/3/4, Urk. 8/15/1-2, Urk. 8/32). Daneben war sie stundenweise als Hauswartin tätig, ab 1996 während zirka 4 Stunden pro Woche für Z.___ und ab 2002 während zirka 13 Stunden pro Monat für A.___ (Urk. 8/3/4, Urk. 8/7-8, Urk. 8/11).
Am 20. Juni 1997 hatte die Versicherte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) infolge einer Heckkollision erlitten. Die Wiederaufnahme der Arbeit erfolgte am 28. Juli 1997. Am 23. Januar 2000 erlitt sie durch Tätlichkeiten des Ehemannes multiple Prellungen. Die 100%ige Arbeitsaufnahme erfolgte am 27. Januar 2000 (Urk. 8/17/97).
Am 18. Juni 2007 zog sie sich bei einem Sturz mit Kniedistorsionstrauma eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes mit konsekutivem Zyklop und einer Knorpelläsion Grad II sowie partieller Ruptur des medialen Hinterhorns zu, welche am 17. August 2007 mittels Kniearthroskopie operativ versorgt wurden (Urk. 8/17/364, Urk. 8/17/344, Urk. 8/17/290). Am 3. September 2007 erfolgte die Arbeitsaufnahme in einem 50%igen Arbeitspensum in sitzender Position (Urk. 8/17/349), ab dem 1. Oktober 2007 mit 100%iger Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/7/327).
Bei einem weiteren Unfall am 20. Mai 2009 beim Fussballspielen mit Kindern erlitt sie eine mediale Malleolarfraktur und eine Fraktur des Volkmann’schen Dreiecks links, welche am 28. Mai 2009 mittels Osteosynthese am oberen Sprunggelenk (OSG) operativ behandelt wurde (Urk. 8/17/182, Urk. 8/17/308).
Am 2. Oktober 2009 erfolgte zufolge einer medialen Meniskushinterhornläsion am linken Kniegelenk eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie (Urk. 8/17/254, Urk. 8/17/279, Urk. 8/7/306). Am 26. Oktober 2009 nahm
die Versicherte die Arbeit zu 50 % und nach mehreren Physiotherapien am 30. November 2009 zu 100 % wieder auf (Urk. 8/17/109, Urk. 8/17/117-120). Wegen chronischer Beschwerden unter anderem auch im Bereich des OSG (Urk. 8/17/69) wurde am 28. Mai 2010 das Osteosynthesematerial am OSG links entfernt (OSME; Urk. 8/17/55). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfälle an linkem Knie und oberem Sprunggelenk vom
18. Juni 2007 und vom 20. Mai 2009. Für die beidseits geklagten Rücken- und Handgelenksbeschwerden (Urk. 8/17/84-85, Urk. 8/17/106, Urk. 8/17/282, Urk. 8/17/278) lehnte die Suva Leistungen mit formlosem Schreiben vom 12. Mai 2010 ab (Urk. 8/17/59). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 sprach die Suva der Versicherten für die Unfallfolgen am linken Kniegelenk eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu (Urk. 8/17/52, Urk. 8/17/63).
Am 22. März 2013 wurde der Suva der Bagatellunfall vom 15. März 2013 gemeldet, bei welchem die Versicherte beim Ausgleiten auf der Strasse einen Schlag ins Knie und in die Hüfte (Urk. 8/17/270) mit Distorsion im linken Kniegelenk bei chronisch vorderer Instabilität erlitt (Urk. 8/17/259). Die Suva übernahm die Kosten für die Heilbehandlung am linken Knie (Urk. 8/17/216). Leistungen für die weiterhin geklagten Beschwerden an der HWS und der Brustwirbelsäule (BWS) sowie für die chronischen Lumboischialgien lehnte die Suva mit Schreiben vom 22. Januar 2014 erneut ab (Urk. 8/17/214).
1.2 Vom 19. Mai bis zum 15. Juni 2014 wurde die Versicherte im Rehabilitationszentrum der Klinik B.___ stationär im Rahmen des interdisziplinären Schmerzprogramms aufgrund einer komplexen Schmerzproblematik und der damit verbundenen psychosozialen Probleme behandelt (Austrittsbericht vom 30. Juni 2014; Urk. 8/14/11-14). Die Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, attestierte der Versicherten ab dem 23. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/8, Urk. 8/25/6, Urk. 8/28/3-5, Urk. 8/67/2, Urk. 8/67/4, Urk. 8/67/6-8, Urk. 8/67/57-58). Die Erwerbstätigkeit bei der Y.___AG führte die Versicherte mit einem 50%igen Pensum fort (Urk. 8/15/2).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014, ergänzt mit ausgefülltem Formular unterzeichnet am 25. Juni 2014, meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Beschwerden insbesondere an den Kniegelenken und Sprunggelenken beidseits, Muskelrheuma, Migräne sowie Beschwerden an der Wirbelsäule, betont an der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Halswirbelsäule (HWS), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Unter anderem holte sie die Akten der Suva betreffend die Unfälle vom 18. Juni 2007 und vom 20. Mai 2009 (Urk. 8/17/1-369) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/21, Urk. 8/28) ein. Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/67), unter welchen sich auch ein von diesem in Auftrag gegebenes neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Neurologicums Zürichsee, Institut für interdisziplinäre Begutachtung, vom 23. und 25. Juli 2015 befand (Urk. 8/67/10-55), erliess die IV-Stelle am 3. November 2015 einen negativen Vorbescheid (Urk. 8/69). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 8/75) und einen Bericht des Psychiatriezentrums D.___ vom 27. November 2015 (Urk. 8/74) einreichen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/79). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2016 (Urk. 8/98/3-10) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2016.00190 mit Urteil vom 23. Mai 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/111/16).
1.3 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 hatte die Versicherte der IV-Stelle unter Beilage diverser medizinischer Berichte (Urk. 8/108/1-26) eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereicht (Urk. 8/109).
Am 8. Dezember 2015 hatte die Versicherte bei einem Arbeitsunfall
eine Verletzung am Mittelfinger der rechten dominanten Hand erlitten (Urk. 8/158/572-573). Gleichentags wurde im Ambulatorium der Chirurgischen Klinik des Spitals E.___ eine offene distale Phalanxfraktur Dig. III diagnostiziert und operativ versorgt (Urk. 8/158/547-550). Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 schloss die Suva den Fall per 15. Dezember 2016 ab und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie die Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten (Urk. 8/158/251). Mit Verfügung vom 7. März 2017 verneinte sie ausserdem einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (Urk. 8/158/216). Die dagegen erhobenen Einsprachen (Urk. 8/158/226-231, Urk. 8/158/190-196) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 ab (Urk. 8/114). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2017.00195 mit Urteil vom 27. Februar 2019 ab (Urk. 8/158/20-35).
1.4 Die IV-Stelle klärte infolge des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00190 vom 23. Mai 2017 (Urk. 8/111) die aktuellen erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (vgl. ab Urk. 8/127) und holte unter anderem die Akten der Suva zum Unfallereignis vom 8. Dezember 2015 ein (Urk. 8/158).
Die Arbeitgeberin der Y.___AG meldete im undatierten Arbeitgeberbericht (Eingang vom 20. Juli 2018) eine Beschäftigung der Versicherten im Umfang von 16 Stunden pro Woche ab Februar 2016 (Urk. 8/145). Zudem holte die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 28. Februar 2020 ein (Urk. 8/174); die Gutachter schlossen aus interdisziplinärer Sicht auf eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der bisherigen Tätigkeit von 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % (Urk. 8/174/24-25). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 8/178). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 22. Juni 2020, ergänzt am 19. August 2020, Einwände (Urk. 8/183, Urk. 8/191) und gab am 22. Dezember 2020 (Urk. 8/197) den Bericht des Zentrums G.___ vom 13. Dezember 2020 zu den Akten (Urk. 8/198). Die IV-Stelle holte dazu die Stellungnahme der F.___-Gutachter vom 7. Oktober 2021 (Urk. 8/212) ein. Mit Verfügung vom 8. November 2021 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 8/214 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. November 2021 betreffend Invalidenrente sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Dezember 2014 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1 S. 2), welchen sie mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 zurückzog (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde die ASGA Pensionskasse Genossenschaft zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Diese liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 5. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Daher und weil das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Verfügung vom 8. November 2021, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
2.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es lägen diverse Diagnosen vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen nachvollziehbar darlegen würden. Die bisherige Tätigkeit sei seit Juli 2014 noch zu 50 % zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine 80%ige und aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit könne nach Prüfung der Standardindikatoren aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht dagegen nicht nachvollzogen werden. Insgesamt sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Steigen auf Leitern und Gerüste sowie unter Vermeidung von Arbeiten in Nässe und Kälte ausgewiesen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 36 % und damit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das F.___-Gutachten vom 28. Februar 2020 sei zu beachten. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe das immerhin 153 Seiten lange Gutachten, in welchem alle von der IV-Stelle unter Berücksichtigung der Rechtsprechung von BGE 141 V 281, 143 V 409 und 418 gestellten Fragen präzise und detailliert beantwortet worden seien, für gut und nachvollziehbar befunden. Es sei unverständlich, dass die Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin das F.___-Gutachten verworfen hätten. Die funktionellen Auswirkungen seien im Gutachten medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt worden sowie den normativen Vorgaben sei Rechnung getragen worden. Die Fachgebiete seien im Gutachten je plausibel und nachvollziehbar dargelegt, insbesondere auch das psychiatrische Teilgutachten mit integrativem Einbezug in den interdisziplinären Konsens. Die somatoforme Störung und die Dysthymie würden sie, die Beschwerdeführerin, in ihrer Leistungs- und Belastungsfähigkeit einschränken sowie die Kognition beeinträchtigen. Letzteres sei anlässlich der Begutachtung zum Ausdruck gekommen. Sie sei daher in der angestammten und auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr als vollumfänglich leistungs- und belastungsfähig zu betrachten. Die Verwaltung sei unter diesen Umständen nicht berechtigt, das ganze interdisziplinäre Gutachten mit eigener Beurteilung ohne triftige Gründe auszuhebeln und die Zusprache einer Invalidenrente zu verneinen, zumal auch der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Indikatorenprüfung nicht gefolgt werden könne. Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens stehe ihr ausgehend von der gutachterlich attestierten 50%igen in der angestammten Tätigkeit und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit mindestens eine Viertelsrente ab Januar 2015 zu (Urk. 1 S. 6 ff.). In Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrades liege bei ihr jedoch ein besonderer Fall vor. Denn dabei sei zu berücksichtigen, dass sie, welche Anfang 2022 57 Jahre alt geworden sei, seit August 1995 in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis in einer metallverarbeitenden Fabrik als Mitarbeiterin inklusive Stanzerin tätig sei. Dies trotz aller krankheits- und unfallbedingten Absenzen. Diese Tätigkeit sei im F.___-Gutachten als ideal angepasst erklärt worden, welche gemäss der Konsensbeurteilung in einem 50%igen Arbeitspensum zumutbar sei. Es liege exakt ein Fall vor, in welchem nach der Rechtsprechung von der beruflich-erwerblichen Situation mit besonders stabilen Arbeitsverhältnissen und in zumutbarer Weise voll ausgeschöpfter verbleibender Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In der Fabrik könne sie maximal 40 % arbeiten, mit der ebenfalls stabilen Hauswarttätigkeit komme sie auf ein Pensum von 50 %. Von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit sei dagegen nicht auszugehen, da ihr ein solches Arbeitspensum nicht möglich sei. Das Invalideneinkommen betrage damit 50 % des Valideneinkommens. Daher sei ihr rückwirkend ab Dezember 2014 aufgrund des 50%igen Arbeitspensums eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 10 ff.)
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
4.
4.1 Zu klären ist zunächst die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht.
Im Urteil IV.2016.00190 vom 23. Mai 2017 hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Neurologicum Zürichsee vom 23. und 25. Juli 2015 (Urk. 8/67/9-55) sowie die damals vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte dargelegt und geprüft (E. 3-5, Urk. 8/111/5-15). Es kam zum Schluss, dass auf die Berichte der behandelnden Ärzte und das psychiatrische Gutachten von Dr. I.___ zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie des Rentenanspruchs nicht abschliessend abgestellt werden könne. Insbesondere fehle es an einer Beurteilung der vom neurologischen Gutachter festgestellten stark gestörten Schmerzverarbeitung mit Symptomausweitung unter psychiatrischen Gesichtspunkten. Letztlich sei eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit aus polydisziplinärer Sicht angezeigt, wobei gegebenenfalls auch die Folgen des operativen Eingriffs vom 8. Dezember 2015 an der rechten Hand (rechter Mittelfinger; Urk. 8/158/547-550) zu thematisieren seien (E. 4.4 und E. 5, Urk. 8/111/13-15).
Im Urteil UV.2017.00195 vom 27. Februar 2019 stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bezüglich der dort zu beurteilenden unfallversicherungsrechtlichen Leistungen fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab dem 25. April 2016 nicht mehr wegen der Folgen des Unfalls vom 8. Dezember 2015 mit Verletzung des rechten Mittelfingers in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (E. 5.1, Urk. 8/158/34).
4.2
4.2.1 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin in Ergänzung der Aktenlage nunmehr eingeholten polydisziplinären Gutachten der F.___ vom 28. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin am 11. und 19. November 2019 sowie am 2. Dezember 2019 aus allgemein-internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht untersucht (Urk. 8/174/14). Sie gab gegenüber den Gutachtern an, sie leide an Kopfschmerzen mit Ausstrahlung vom rechtsseitigen Nacken bis in die Stirn, welche bis zu drei Tagen andauern könnten und zum Teil mit Erbrechen einhergehen würden, Schmerzen im Ober- und Unterkieferbereich rechts sowie im Bereich der fünf extrahierten Zähne, Schmerzen am linken Knie, Rückenschmerzen, insbesondere im Bereich der LWS und der HWS, mit Ausstrahlung in beide Hüftregionen und Beine bis zu den Fersen, Missempfindungen im gesamten rechten Bein seit einer Varizenoperation im März 2017 mit insbesondere abendlichen Schmerzen trotz Stützstrümpfen am gesamten Unterschenkel und Kontrollverlust der Beine, Schmerzen im linken Knöchel seit einem Trauma, Missempfindungen in den Händen mit Ausstrahlung bis zu den Schultern, Schmerzen in den Fingernägeln, insbesondere im dritten Mittelfinger rechtes Endgelenk, Schmerzen im ganzen Körper von elektrisierendem Charakter wie Stromschläge oder messerstichartig, in der Nacht verstärkt auftretenden Muskelbeschwerden, Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie an scharfen Tönen im Hinterkopf mit Piepsen in beiden Ohren. Auch sei sie nervös und gereizt sowie lustlos, «am Ende». Sie habe keine Kraft mehr und sei leicht ermüdbar sowie herabgestimmt belastet. Es bestünden wiederkehrende Lebensüberdrussgedanken (Urk. 8/174/56-57, Urk. 8/174/110, Urk. 8/174/133-137).
Die Gutachter stellten im Rahmen der Konsensbeurteilung (Urk. 8/174/19) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Migräne ohne Aura seit dem 20. Lebensjahr (ICD-10 G43.0), aktuell zusätzlicher Medikamentenüberkonsumkopfschmerz, sekundäre posttraumatische Gonarthrose links (ICD-10 M17), panvertebrale Schmerzen (ICD-10 M54), myofasziales Syndrom (ICD-10 M79), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die folgenden auf: Chronisch venöse Insuffizienz (ICD-10 I87) bei/mit Status nach tiefer Beinvenenthrombose links 2017 und Status nach Varizenstripping beider Beine am 29. März 2017 (vgl. Urk. 8/134/16-23), Adipositas (ICD-10 E66), Dysthymia (ICD-10 F34.1).
Auf dem Fachgebiet der inneren Medizin lägen keine arbeitsrelevanten Diagnosen vor. Die Beschwerdeführerin sei aus internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Auch im Verlauf habe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/174/64-65).
Aus neurologischer Sicht würden die Kopfschmerzen aktuell zu einer geringfügigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % in der bisherigen Tätigkeit und in sämtlichen anderen Tätigkeiten führen. Bezüglich des zeitlichen Verlaufs könne auf das Vorgutachten vom 25. Juli 2015 von Dr. J.___ abgestützt werden. Damals sei bei einem episodischen Kopfschmerz keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert worden. Die Kopfschmerzen hätten in der Zwischenzeit aber deutlich an Häufigkeit zugenommen und seien chronisch geworden. Die Kopfschmerzen seien - nebst den Diagnosen der Migräne ohne Aura und des Medikamentenüberkonsumkopfschmerzes - ohne weiteres zumindest teilweise im Rahmen des diffusen generalisierten und chronifizierten Schmerzsyndroms zu interpretieren. Die Befunde der klinisch-neurologischen Untersuchungen und die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin, beispielsweise bezüglich der Schmerzausstrahlungen an den Extremitäten, insbesondere im aktenmässigen Verlauf, seien nicht übereinstimmend. Aus den divergierenden Akteninformationen könne geschlossen werden, dass den Beschwerden kein eindeutiges organisches-strukturelles Korrelat am peripheren oder zentralen Nervensystem zugrunde liege. Die körperlichen Ressourcen seien weitgehend intakt und gut vorhanden (Urk. 8/174/20-25, Urk. 8/174/117-1120).
Aus rheumatologischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Knieschmerzen auf die posttraumatischen Schäden respektive die Entwicklung einer Gonarthrose zurückzuführen. Ausserdem lägen degenerative Veränderungen an der HWS mit Unkarthrose und Spondylarthrosen vor. Infolge der Nackenbeschwerden komme es häufig zu myofaszialen Beschwerden im Schultergürtel und an der oberen Rückenmuskulatur. Differenzialdiagnostisch sei an das Bild einer Fibromyalgie zu denken. Bei der Beschwerdeführerin sei es indes nicht so, dass keine die Beschwerden erklärende Befunde vorliegen würden. So gebe es degenerativ veränderte Zwischenwirbelgelenke an der Wirbelsäule und die belastungsabhängig entstehenden Beschwerden am linken Bein seien zurückführbar auf die Gonarthrose und wahrscheinlich auch auf die entstehende Arthrose im Knöchelbereich nach Trauma. Auffällig sei hier aber das Schmerzerleben der Beschwerdeführerin, da die Befunde das empfundene Ausmass der Beschwerden nicht erklären könnten (Urk. 8/174/21). Die Beschwerden am Bewegungsapparat in Form der sekundären posttraumatischen Gonarthrose links, der panvertebralen Schmerzen und des myofaszialen Syndroms würden zu einer erheblichen Einschränkung der zumutbaren Tätigkeiten führen, so dass körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten nicht mehr oder nur mehr zeitweise sowie solche mit Zwangshaltungen wie bei der bisherigen Tätigkeit nur zeitweise ausgeführt werden könnten (Urk. 8/174/22). Der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit einer Produktionsmitarbeiterin während vier Stunden pro Tag bei 100%oiger Leistungsfähigkeit entsprechend einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Situationen mit Gefahrenpotential wie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Arbeiten in Nässe und Kälte sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Diese Einschätzung gelte je unverändert seit Juli 2014 (Urk. 8/174/24-25).
Aus psychiatrischer Sicht könnten die Unfallereignisse als Grundlage für die Ausbildung einer psychischen Störung, namentlich einer Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum, nämlich einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, identifiziert werden. Diese Störung habe sich im Verlauf der weiteren Krankengeschichte weiter manifestiert. Die Beschwerdeführerin habe erlebt, dass sie aufgrund der körperlichen Erkrankung eingeschränkt gewesen sei; da sie immer sehr leistungsbereit gewesen sei, habe dies zu einer grossen Kränkung im Sinne eines Seelenschmerzes mit einem Sprung ins Körperliche geführt. Für das Bestehen einer Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum würden auch die vielfältigen bisher durchgeführten Therapien sprechen, die ohne wesentlichen Erfolg geblieben seien. Die Schmerzstörung möge auch im Zusammenhang mit psychodynamischen Faktoren zu sehen sein, etwa den Lebensumständen der Beschwerdeführerin, den unklaren Zukunftsperspektiven und den psychosozialen Heranwachsensbedingungen. Vor dem Hintergrund dieser Heranwachsensbedingungen mit einer hohen Leistungsbereitschaft dürfte sich bei ihr auch eine Dysthymie herausgebildet haben. Sie habe sich gleichwohl über das Erbringen von Leistung Selbstwertstabilisierung und Anerkennung verschafft. Im Rahmen ihrer körperlichen Erkrankung möge dieses Abwehrgefüge dann zusammengebrochen sein und sie sei auch ausgeprägter depressiv gewesen; die Dysthymie sei letztendlich entsprechend auch den ICD-Kriterien möglicherweise von ausgeprägten, depressiven Symptomen überlagert worden. Unter Zusammenschau der Befunde der somatoformen Schmerzstörung mit der Dysthymie sei von einer gegenseitigen Verstärkung auszugehen. Die anlässlich der aktuellen Begutachtung aufgefallene Einschränkung im Bereich der Kognition, die sich im Psychostatus niederschlage, sei Ausdruck der psychischen Erkrankung, des chronisch erlebten Schmerzes, der zu einer chronisch depressiven, dysthymen Herabgestimmtheit führe, die wiederum die Verarbeitung des Schmerzes und den Umgang mit diesem erschwere (Urk. 8/174/21-22). Gewisse Inkonsistenzen würden sich vor dem Hintergrund der durchgeführten Therapien und deren Nichtwirksamkeit ergeben. Das Aktivitätsniveau im Alltag erscheine relativ gut, dürfte jedoch auch, wie es die Beschwerdeführerin ausdrücke, ohne Verlässlichkeit sein, so dass abschliessend aus psychiatrischer Sicht eine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen habe festgestellt werden können. Es bestehe aktuell, wie auch dem Dossier zu entnehmen sei, eine gewisse Symptomverdeutlichung, jedoch keine Aggravation oder gar Simulation. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv gemachten Angaben zu ihren Einschränkungen seien konsistent und nachvollziehbar erschienen (Urk. 8/174/24). Rein medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sämtliche, ihrem körperlichen Belastungsprofil angepasste Tätigkeiten mit einer integralen Reduktion von 40 % zu bewältigen. Ohne dass ein genauer zeitlicher Verlauf retrospektiv über die lange Zeit gestellt werden könnte, dürfte sich insbesondere eine Zunahme der Symptome Anfang 2018 eingestellt haben und zu den aktuell festgestellten bestehenden Einschränkungen geführt haben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Metallproduktion und die Hauswarttätigkeit könnten als ideal angepasste Tätigkeiten bezeichnet werden. Hierbei betrage die Reduktion aus psychiatrischer Sicht 40 % ohne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 8/174/24-25).
Interdisziplinär schlossen die Gutachter auf eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 50 % in der bisherigen Tätigkeit. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit könne aktuell eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % attestiert werden. Die Arbeitsunfähigkeiten gemäss den Teilgutachten seien hierbei nicht als additiv zu betrachten, da die Funktionseinschränkungen und Beeinträchtigungen gesamthaft nicht als so schwerwiegend eingestuft würden (Urk. 8/174/25).
4.2.2 Zum psychiatrischen F.___-Teilgutachten von med. pract. K.___ vom 27. Dezember 2019 (Urk. 8/174/123-153) wurde von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren (Urk. 8/197) die Stellungnahme des Zentrums G.___ vom 13. Dezember 2020, unterzeichnet von L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. M.___, klinischer Psychologe, eingereicht (Urk. 8/198). Darin wurde ausgeführt, der F.___-Gutachter habe als bisher einziger eine Dysthymie diagnostiziert. Die Beschwerden seien entsprechend oberflächlich aufgenommen worden und die Fremdbeurteilung falle mit einem Wert von neun in der Hamilton-Skala entsprechend aus. Im Mini-ICF-App habe der Gutachter lediglich leichte bis mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen gefunden. Dagegen sei im Zentrum G.___ ein Wert nach der Hamilton Depression Rating Skale (HAMD) von 33 getestet worden, was einer schweren Depression entspreche. Auch sei von den behandelnden Ärzten im Jahr 2015 zunächst eine mittelgradige depressive Episode nach zwei Monaten stationärer (richtig ambulanter) Behandlung (im Psychiatriezentrum D.___ ab 25. März 2015; Urk. 8/45/1-2) und hernach von Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine depressive Episode schweren Grades (Bericht vom 23. September 2015; Urk. 8/64/1-3) sowie vom Zentrum G.___ eine rezidivierende schwere Depression diagnostiziert worden. Die schwere Depression sei im Verlauf der Langzeitbehandler Dr. N.___ (bisher 28 Sitzungen) und des Zentrums G.___ ohne Zweifel bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz der Depression und der Schmerzen über 13 Jahre in einer geradezu heroischen Weise bemüht, die Arbeitsfähigkeit in der Metallfabrik von aktuell 40 % aufrecht zu erhalten; allerdings zum Preis eines chronischen Medikamentenmissbrauchs. Die Arbeitstätigkeit weise indes nicht, wie der Gutachter impliziere, auf eine geringe Depression hin, sondern vielmehr auf ein ernsthaftes Bemühen, die Schmerzen sowie die Depression mit einer Tagesaktivität zu überwinden. Die Symptome für eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), seien erfüllt. Es handle sich dabei nicht nur um die von med. pract. K.___ erwähnten Symptome, nämlich Schlafstörungen, Nervosität, Schmerzen, Lustlosigkeit, geringerer Selbstwert, Lebensüberdrussgedanken, Minderung des Appetits und geringfügige Antriebsminderung. Sondern zusätzlich seien eine deutlich depressive Stimmung, deutliche Antriebsminderung im Vergleich zu vor 2007, deutliche Konzentrationsstörungen im Alltag, ein deutlicher sozialer Rückzug im Vergleich zu früher, pessimistische Gedanken, Überforderung und Motivationsverlust gegeben. Auch entspreche der psychopathologische Befund von med. pract. K.___ in keiner Weise den klinischen Realitäten der Beschwerdeführerin. Es seien unter anderem im Unterschied zu den vom Gutachter erhobenen Befunden auch eine depressiv-resignierte Stimmung und eine deutliche Vergesslichkeit festgestellt worden. Med. pract. K.___ habe die Stimmung dagegen als dysthym beschrieben und das Vorliegen einer Vergesslichkeit negiert. Zur Arbeitsfähigkeit zeige sich im Verlauf in aller Deutlichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin über ihre Massen mit der ausgeübten 40%igen Erwerbstätigkeit bemühe, die Störungen zu überwinden, was mindestens teilweise gelinge. Mit der schweren Depression sei sie bereits mit dem Pensum von 40 % überfordert. Eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit sei daher ausgewiesen. Das psychiatrische Gutachten von med. pract. K.___ sei daher oberflächlich, vorbei an den klinischen Realitäten im Verlauf und die Fremdeinschätzungen geradezu grotesk bagatellisierend. Das psychiatrische Gutachten sei daher im Gegensatz zur Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes weder begründet, noch in der Diagnose der Dysthymie und der damit zusammenhängenden angeblich 40%igen Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (Urk. 8/198/2-4).
4.2.3 Die F.___-Gutachter erklärten hierzu in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2021, im psychiatrischen Teilgutachten sei eine Dysthymie diagnostiziert worden, weil sich, wie im Gutachten angefügt, weder im psychopathologischen Befund noch test-psychiatrisch ausgeprägtere depressive Symptome hätten feststellen lassen. Die im Zentrum G.___-Schreiben unter Ziffer 6 aufgeführten (psychiatrischen) Diagnosen hätten nicht festgestellt werden können. Auch hätten sich die unter Ziffer 4 angeführten Symptome und die in Ziffer 5 beim psychopathologischen Befund genannte Symptomatik bei der Begutachtung nicht feststellen lassen, so dass auf keine anderen Diagnosen als auf jene im Gutachten genannten habe geschlossen werden können. Im damaligen Zeitpunkt der Begutachtung habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, ausgeschlossen werden können. Entgegen den Aussagen im Zentrum G.___-Bericht in Ziffer 2 sei bei Erhebung und Erstellung des psychiatrischen Gutachtens sowie der aktuellen Beschwerden die Symptomatik aufgenommen worden. Die Symptomatik sei unter Ziffer 6.3 (des psychiatrischen Fachgutachtens vom 27. Dezember 2019, Urk. 8/174/145-147) auch differentialdiagnostisch reflektiert worden und habe im Psychostatus Berücksichtigung gefunden. Dabei habe die Symptomatik insbesondere nicht in der im Zentrum G.___-Bericht angeführten Schwere festgestellt werden können. Es falle zudem auf, dass im Zentrum G.___-Bericht auf lange vorausliegende Behandlungen Bezug genommen worden sei, etwa auf jene der Jahre 2007, 2009 und 2015. Hierzu sei anzumerken, dass möglicherweise vorbestehend eine ausgeprägtere depressive Symptomatik bestanden haben könnte. Eine solche sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr vorhanden und feststellbar gewesen. Es habe mithin auch keine floride depressive Symptomatik, insbesondere keine schwere depressive Episode, festgestellt werden können. Depressive Störungen seien ferner prinzipiell behandelbar und hätten eine gute Prognose. Des Weiteren seien leichte und mittelgradige Episoden nicht dazu geeignet, auf Dauer eine Arbeitsunfähigkeit, insbesondere von rentenbegründendem Ausmass zu bedingen. Ferner werde nicht nur unter Berücksichtigung von Ziffer 3 des Zentrums G.___-Berichtes deutlich, dass, wie zu erwarten, von den behandelnden Ärzten psychosoziale Faktoren gewichtet würden. Solchen Faktoren komme jedoch aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein Gewicht zu und diese seien auch nicht zu berücksichtigen. Zu Ziffer 3 und 7 des Zentrums G.___-Schreibens sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eben gerade im Arbeitsprozess gestanden habe. Schliesslich sei der Vorwurf zurückzuweisen, das psychiatrische Gutachten sei oberflächlich, grotesk und bagatellisierend. Wie auch in Ziffer 1 des Zentrums G.___-Schreibens angeführt, würden keine neuen fundierten psychiatrischen Diagnosen existieren, so dass an der Einschätzung zum Untersuchungszeitpunkt festgehalten werde. Es könne keine andere Diagnose gestellt werden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich aus heutiger Sicht (vom 7. Oktober 2021) nicht geändert. Aus dem Zentrum G.___-Schreiben würden keine neuen Erkenntnisse hervorgehen (Urk. 8/212/3-5).
4.3
4.3.1 Mit dem polydisziplinären Gutachten der F.___ vom 28. Februar 2020 (Urk. 8/174) und der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (Urk. 8/212) liegt in medizinischer Hinsicht nunmehr eine umfassende interdisziplinär-fachärztliche Begutachtung vor, welche auf den erforderlichen Untersuchungen beruht und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden, des Verhaltens der Beschwerdeführerin sowie der medizinischen Vorakten erfolgte. Die medizinischen Zusammenhänge wurden sowohl bezüglich der somatischen als auch bezüglich der psychischen Beschwerden nachvollziehbar aufgezeigt und die Beurteilung der medizinischen Situation schlüssig begründet dargelegt. Auch wurden die getroffenen Schlussfolgerungen ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Das F.___-Gutachten erfüllt damit in medizinischer Hinsicht alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.3.2 Davon ging auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aus (Urk. 2). Von der Beschwerdeführerin wurde der Beweiswert des F.___-Gutachtens ebenfalls nicht in Frage gestellt; sie postulierte, dass darauf abzustellen sei (Urk. 1 S. 5 ff.).
4.4
4.4.1 Allerdings beantragt die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung zum Rentenbeginn eine Rente ab dem 1. Dezember 2014 (Urk. 1 S. 2). Hierfür würde nach dem Gesetz eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % während eines Jahres - abweichend von der Einschätzung der F.___-Gutachter - nicht erst ab Juli 2014, sondern bereits ab Dezember 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) mit anschliessender Invalidität von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) ab Dezember 2014 vorausgesetzt. Es ist daher zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in diesem Umfang bereits vor Juli 2014 ausgewiesen ist.
Gemäss dem F.___-Gutachten erfolgte die retrospektive Beurteilung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juli 2014 aufgrund der somatischen Beschwerden aus rheumatologischer Sicht. Eine Erläuterung zum attestierten Zeitpunkt der 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab Juli 2014 ist in der Konsensbeurteilung und dem rheumatologischen Teilgutachten nicht aufgeführt (Urk. 8/174/19-28, Urk. 8/174/96-103).
4.4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Bagatellunfall vom 22. März 2013, bei dem sie beim Ausgleiten auf der Strasse einen Schlag ins Knie und in die Hüfte (Urk. 8/17/270) mit Distorsion im linken Kniegelenk bei chronisch vorderer Instabilität (Urk. 8/17/259) erlitten hatte, ihre Erwerbstätigkeit bei Y.___AG weiterführte und damals keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/17/236, Urk. 8/17/24). Gemäss dem Bericht von Dr. med. P.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, von der Rosenklinik vom 18. Dezember 2013 waren die Knieschmerzen nicht typisch für die vorhandenen Läsionen des Kniegelenks. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin lumboischialgieforme Schmerzen und im Juni 2013 eine akute Lumbalgie mit erheblichen Beschwerden bei Status nach Diskushernie präsentiert. In den weiteren Kontrollen wurden seit Jahren bestehende Parästhesien am linken Unterschenkel und Beschwerden an der HWS sowie der BWS thematisiert. Aus orthopädischer Sicht liessen sich die angegebenen Symptome nicht mit den vorhandenen Pathologien erklären. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 8/17/218-219, Urk. 8/16/3).
Die Überweisung von Dr. P.___ an die Rheumapraxis Q.__ ergab gemäss dem Bericht von Dr. med. Q.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 22. Januar 2014 diverse muskuloskelettale Beschwerden mit begleitenden Weichteilbefunden. Insgesamt könnten die Schmerzen durch die radiologischen Befunde und bei Status nach Operationen in Folge von diversen Läsionen zu einem gewissen Teil erklärt werden. Es präsentiere sich aber eine ausgeweitete Schmerzsymptomatik mit einem multifaktoriellen fibromyalgieformen Beschwerdebild. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % im Arbeitsprozess integriert (Urk. 8/18/17).
Vom 19. Mai bis zum 15. Juni 2014 folgte die stationäre Behandlung der Schmerzproblematik im Rehabilitationszentrum der Klinik B.___. Auch von den Ärzten des Rehabilitationszentrums wurde für den weiteren Verlauf keine Arbeitsunfähigkeit festgehalten (Urk. 8/14/11-14). Die Hausärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, attestierte ebenfalls erst nach dieser stationären Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, und zwar ab dem 23. Juni 2014 im Umfang von 50 % (Urk. 8/14/8, Urk. 8/25/6, Urk. 8/28/3-5, Urk. 8/67/2, Urk. 8/67/4, Urk. 8/67/6-8, Urk. 8/67/57-58). Dr. P.___ erachtete die bisherige Tätigkeit im Bericht vom 30. Juli 2014 als vollzeitlich zumutbar ein, sofern auf körperlich anstrengende Tätigkeiten verzichtet werden könne, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit insofern bestehe, als bei wechselnden Beschwerden intermittierende Schmerzexazerbationen möglich seien. Dann sei die Beschwerdeführerin schätzungsweise nur zu 50 % belastbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei (ebenfalls nur) zu 50 %, das heisse während vier Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 8/16/3).
Die Beschwerdeführerin führte ihr Erwerbstätigkeit bei der Y.___AG nach der stationären Behandlung in der Rehabilitationsklinik mit einem 50%igen Pensum fort (Urk. 8/15/2). Dementsprechend wurde im Arbeitgeberbericht vom 27. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der stationären Behandlung vom 19. Mai bis 15. Juni 2014 und von 50 % ab dem 16. Juni 2014 bis auf Weiteres angegeben (Urk. 8/115/3).
4.4.3 Bei dieser Aktenlage bis Juli 2014 ist ausgewiesen, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht schon ab Dezember 2013, sondern erst mit dem Eintritt in die Klinik B.___ ab dem 19. Mai 2014 bestand. Davor arbeitete die Beschwerdeführerin in vollem Pensum und es wurde von den behandelnden Ärzten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Ablauf des sogenannten Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und damit der Beginn einer allfälligen Rente ist somit entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) nicht bereits ab Dezember 2014 möglich.
Die von den F.___-Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % ab Juli 2014 ist aber immerhin insofern zu korrigieren, als zusätzlich die Zeit der stationären Behandlung vom 19. Mai bis zum 15. Juni 2014 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen ist. Der Beweiswert des F.___-Gutachtens wird dadurch insgesamt nicht in Frage gestellt. Etwas Anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
4.4.4 Es ist somit davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 19. Mai 2014 zu laufen begann. Der Beginn einer allfälligen Rente fällt daher frühestens ab dem 1. Mai 2015 in Betracht, sofern ab dann ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IVG) gegeben war, was nachfolgend zu prüfen ist (vgl. insbesondere E. 6 hernach).
4.5
4.5.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wird das F.___-Gutachten durch die von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren vorgelegte Stellungnahme des Zentrums G.___ vom 13. Dezember 2020 (Urk. 8/198) bemängelt. Die Beschwerdeführerin berief sich allerdings weder im Einwand (Urk. 8/191) noch in der Beschwerde (Urk. 1) auf die Einschätzung der Zentrum G.___-Ärzte, sondern ging vom vollen Beweiswert der psychiatrischen F.___-Expertise vom 28. Februar 2020 aus. Dies zu Recht, denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, vermag dieser Zentrum G.___-Bericht den Beweiswert des F.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.
4.5.2 Zu beachten ist zunächst, dass selbst ausgehend von der im Zentrum G.___-Bericht dargestellten Schwere der depressiven Symptomatik nicht ohne Weiteres auf eine gleichermassen erhebliche Leistungseinbusse geschlossen werden dürfte. Denn aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist letztlich nicht die Schwere einer Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zumal sie in beruflicher Hinsicht unterschiedliche Folgen zeitigt (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Auch bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden lässt sich nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen. Hingegen kann grundsätzlich nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein (BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 418 E. 5.2.2, 141 V 281 E. 4.3.1.2).
Daher kann der Aussage im Zentrum G.___-Bericht, die Beschwerdeführerin sei mit der schweren Depression bereits mit dem 40%igen Pensum in der weiterhin ausgeübten bisherigen Tätigkeit überfordert (Urk. 8/198/4), nicht gefolgt werden, zumal die konkreten gesundheitsbedingten funktionellen Einschränkungen mit Blick auf die Standardindikatoren (vorstehend E. 2.2) nicht näher erläutert wurden. Auch blieb der persönliche, soziale und berufliche Lebenskontext der Beschwerdeführerin mit Bezug zum konkretem Aktivitätsniveau in den verschiedenen Lebensbereichen unberücksichtigt. Es wurden allein Befunde und Symptome zur diagnostizierten depressiven Störung aufgelistet, ohne weitere Hintergründe und Erläuterungen zum verbleibenden funktionellen Leistungsumfang respektive zu den funktionellen Einschränkungen anzugeben. Wie sich etwa der im Vergleich zu vor dem Jahr 2007 bestehende angeblich deutliche soziale Rückzug darstellt, wurde im Zentrum G.___-Bericht nicht erläutert und ist daher auch nicht nachvollziehbar.
Im Zentrum G.___-Bericht erfolgte auch keine Stellungnahme zu den im F.___-Gutachten aufgeführten Aktivitäten, angesichts welchen der psychiatrische F.___-Gutachter das Vorliegen einer schweren depressiven Störung unter Berücksichtigung des von ihm detailliert beschriebenen Befundes (Urk. 8/174/143-145; Urk. 8/174/150) nachvollziehbar ausschloss. Gegenüber den F.___-Gutachtern gab die Beschwerdeführerin namentlich die folgenden Lebensumstände an: Bewohnen einer 4-Zimmerwohnung mit dem Ex-Ehemann und zwei erwachsenen Töchtern im dritten Stock ohne Lift (Urk. 8/174/139; Auszug der jüngeren Tochter im Frühjahr 2020 und der älteren Tochter nach Juli 2020, Urk. 8/189-190, Urk. 1 S. 9); 40%iger Erwerbstätigkeit in einer Stanzerei als Hilfsarbeiterin (Urk. 8/145/2); morgens drei Stunden Arbeiten pro Tag, Hinfahrt fünf Kilometer mit dem Personenwagen der Tochter meist als Beifahrerin, manchmal als Fahrerin (Urk. 8/174/135); leichte Arbeiten bezüglich der Nebenerwerbstätigkeit als Hauswartin wie das Organisieren notwendiger Reparaturen zirka eine Stunde pro Woche (Urk. 8/174/138-139, Urk. 8/174/111); selbständiges Zubereiten der eigenen Mahlzeiten, selten Zubereitung durch Töchter und gemeinsame Einnahme der Mahlzeit, je nach Tagesform Beteiligung an der Hausarbeit, hauptsächlich Erledigen der Wäsche, teils Einkaufen, Kochen und Reinigung der Wohnung, manchmal Spaziergang vor dem Zubettgehen (Urk. 8/174/140, Urk. 8/174/112, Urk. 8/174/88, Urk. 8/174/90); sie habe nie ein anderes Hobby gehabt als ihre Arbeit, aktuell zwecks Krafterhaltung gehe sie zum Schwimmen zwei Mal pro Woche für zwei bis drei Stunden, teilweise mit Aquafit, an den anderen Tagen spaziere sie zirka eine halbe Stunde (Urk. 8/174/135, Urk. 8/174/112-113, Urk. 8/174/58); freizeitliche Kontakte habe sie nur über den Arbeitsplatz, Treffen mit Arbeitskollegen auch ausserhalb der Arbeit, ab und zu Ausgang, gute Beziehung zur Tochter mit gelegentlichen gemeinsamen Unternehmungen (Urk. 8/174/136); im Jahr 2019 Besuch der 80-jährigen aktiven Mutter aus dem Ausland, mit den Geschwistern im Ausland telefonischer Kontakt (Urk. 8/174/138). Dass diese Tagesaktivitäten infolge eines verschlechterten Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im Ende 2019 (Urk. 8/174/14) habe reduziert werden müssen, geht aus dem Zentrum G.___-Bericht vom 13. Dezember 2020 nicht hervor. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde dies nicht geltend gemacht.
Schon angesichts dieses relativ hohen Aktivitätsniveaus der Beschwerdeführerin erscheint die im Zentrum G.___-Bericht aufgeführte Diagnose einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), als nicht schlüssig. Denn gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien des ICD-10 ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, S. 174). Es erfolgte zudem nie eine stationäre psychiatrische Behandlung, wie dies bei einer - hier angeblich seit 2015 vorherrschenden - rezidivierenden depressiven Störung schwerer Ausprägung zu erwarten wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch die Anmerkung im Zentrum G.___-Bericht nicht schlüssig, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht, wie der Gutachter impliziere, auf eine geringe Depression hinweise, sondern vielmehr auf das Bemühen der Beschwerdeführerin, die Depression und die Schmerzen mit einer Tagesaktivität zu überwinden (Urk. 8/198/2). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den Alltag und die 40%ige Erwerbstätigkeit mit weiteren Arbeiten in der Hauswartung weitgehend zu bewältigen, kann weder gemäss den diagnostischen Leitlinien noch aus rechtlicher Sicht unberücksichtigt bleiben.
Dagegen ist die vom F.___-Gutachter hinsichtlich der depressiven Symptomatik gestellten Diagnose einer Dysthymia (ICD10 F34.1; Urk. 8/174/19, Urk. 8/174/145-147) nachvollziehbar. Denn bezüglich der diagnostischen ICD-10-Leitlinie einer Dysthymia gilt, dass es sich dabei um eine chronische Verstimmung handelt, bei der sich die Patienten meistens oft monatelang müde und depressiv fühlen, alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen, sie grübeln und beklagen sich, schlafen schlecht und fühlen sich unzulänglich, sind aber in der Regel fähig, mit den wesentlichen Anforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden (ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., S. 183). Der F.___-Gutachter hat bei der Beurteilung zudem berücksichtigt, dass die Dysthymie vorbestehend möglicherweise zuweilen auch von rezidivierenden ausgeprägteren depressiven Symptomen überlagert worden sei (Urk. 8/174/146-147).
4.5.3 Im von einer Psychiaterin und einem Psychologen unterzeichneten Zentrum G.___-Bericht wurden des Weiteren nebst den psychiatrischen Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eines Analgetika-Abusus (ICD-10 F19.24) fachfremde somatische Diagnosen bezüglich der Schmerzen aufgeführt, ohne dass von somatischen Fachärzten diesbezüglich und zur attestierten Arbeitsunfähigkeit Stellung genommen wurde (Urk. 8/198/3-4). Insbesondere aber wurden die aufgeführten Schmerzen auch nicht aus psychiatrischer Sicht im Kontext und/oder aufgrund einer Diagnose einer Schmerzstörung diskutiert. Dies war im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00190 vom 23. Mai 2017 indes als notwendig erkannt worden. Es galt, die Aktenlage mit einer fachärztlichen Beurteilung der bereits im Jahr 2015 festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung unter psychiatrischen Gesichtspunkten zu ergänzen (E. 4.4 und E. 5, Urk. 8/111/13-15). Mit dem F.___-Gutachten wurde diese Auflage dagegen erfüllt. Die mit somatischen Befunden nicht erklärbare Schmerzsymptomatik wurde im Rahmen der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten Schmerzstörung hinlänglich erläutert und schlüssig auch die gegenseitige Beeinflussung der Schmerzstörung und der depressiven Symptomatik berücksichtigt (Urk. 8/174/145-147). Auch insofern vermag der Zentrum G.___-Bericht weder den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen, noch kommt er als Beweisgrundlage in Frage.
4.5.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) zu Recht in medizinischer Hinsicht insgesamt vom Beweiswert des F.___-Gutachtens vom 28. Februar 2020, ergänzt mit der Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 (Urk. 8/212), ausgegangen ist.
5.
5.1
5.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1; vgl. auch BGE 145 V 361). Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 und 8C_483/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2). Der Arbeitsunfähigkeitsschätzung der medizinischen Gutachterperson ist indessen aus rechtlicher Sicht - insbesondere auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz - zu folgen, falls sie ihrer Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nachgekommen ist. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 148 V 49 E. 6.2.1, 145 V 361 E. 4.3; SVR 2021 IV Nr. 47 S. 151, 8C_407/2020 E. 5.1 und E. 6.5). Es liegt keine unzulässige juristische Parallelüberprüfung vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abgehandelt und nachgewiesen hat, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 5.2).
5.1.2 In Anwendung dieser Rechtsprechung stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid allein auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem F.___-Gutachtens bezüglich der somatischen Beschwerden ab. Und zwar ging sie von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) in der angestammten Tätigkeit von 50 % (Urk. 2 S. 2) sowie von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 2 S. 3) aus. Von der aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % wich sie aus rechtlicher Sicht nach Prüfung der Standardindikatoren (vgl. dazu E. 5.2.1 nachfolgend; BGE 141 V 281, 143 V 418) dagegen ab (Urk. 2 S. 2 f.). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Urk. 1 S. 6 ff.).
Es ist daher zu prüfen, ob die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der F.___-Gutachter, insbesondere die psychiatrische Beurteilung, auch aus rechtlicher Sicht Bestand hat. Hierzu ist im Folgenden die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7). Ausschlussgründe, welche die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten und eine solche Prüfung daher obsolet machen würden, namentlich indem eine Leistungseinschränkung etwa auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2), liegen unstrittig keine vor. Gemäss dem F.___-Gutachten erschienen die von der Beschwerdeführerin subjektiv gemachten Angaben zu ihren Einschränkungen abgesehen von einer gewissen Symptomverdeutlichung konsistent und nachvollziehbar (Urk. 8/174/24, Urk. 8/174/150).
5.2
5.2.1 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1; präzisiert in BGE 143 V 418 E. 5.2)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3; präzisiert in BGE 143 V 418 E. 8.1)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
5.2.2 Hinsichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome im Sinne der Schwere des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung bestehe; insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweise. Fehle in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen. Ein Leiden als leicht einzustufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6).
In einem jüngeren Entscheid führte das Bundesgericht zudem aus, eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lasse sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Bestehe dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so sei insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssten gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könne. Würden die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annehmen, bestehe für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).
5.2.3 Die vom psychiatrischen F.___-Gutachter gestellte Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; Urk. 8/174/19, Urk. 8/174/145) weist einen Bezug zum Schweregrad auf. Sie weist auf ein leichtes psychisches Krankheitsgeschehen hin, wie es in der Primärversorgung sowie in der allgemeinen medizinischen Versorgung häufig gesehen wird (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], ICD-10, a.a.O., S. 171). Der funktionelle Schweregrad dieser Störung ist damit hinsichtlich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde gering, was sich auch - soweit sie die Grundlage für diese Störung bilden - im erhobenen psychopathologischen Befund widerspiegelt. Und zwar wurden im Gutachten im Wesentlichen die folgenden Befunde aufgeführt: eine belastete, zum depressiven Pol hin verschobene Affektivität mit leicht eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, sorgenvoll, dysthym herabgestimmt, betrübt, verzagt; eine Beeinträchtigung der Willensbildung, allenfalls geringfügig reduzierter Antrieb; grösstenteils ruhige Psychomotorik, teilweise angespannt mit mehrfachem Aufstehen von der angebotenen Sitzgelegenheit ohne wirklich schmerzgeplagt zu wirken; insgesamt geordnetes formales Denken, teilweise mit Unterbrüchen und gelegentlich auch verlangsamt, erschwert wirkend, dabei aber abschliessend zielgerichtet und zielführend ohne Anhalt für formale Denkstörung und inhaltliche Störung; zwischenzeitlich kurzzeitig etwas geminderte Konzentration, gegen Ende der Untersuchung herabgesetzte Auffassung, etwas abgelenkt und leichter ablenkbar wirkend, keine Störung des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses, keine Reduktion der Merkfähigkeit; vorhandene Motivation; von Suizidalität glaubhaft distanziert, Hinweis auf das Bestehen einer leichten depressiven Störung gemäss der Hamilton Depression Scale Testung, leichte bis mässig ausgeprägte Beeinträchtigungen im Bereich Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit gemäss der Mini-ICF-APP-Rating-Testung (Urk. 8/174/143-145). Dementsprechend wurde die Diagnose einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) im F.___-Gutachten als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gewichtet (Urk. 8/174/19, Urk. 8/174/145).
Bei der zweiten psychiatrischen Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 8/174/19, Urk. 8/174/145) stehen gemäss den diagnostischen Kriterien nach ICD-10-GM (International Classification of Diseases - 10th Revision - German Modification) seit mindestens sechs Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen im Vordergrund, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben. Psychischen Faktoren wird eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz wird nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht (ICD-10-GM abrufbar unter www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/icd/ und www.icd-code.de; vgl. auch BGE 143 V 418 E. 5.1 mit Hinweis). Aus diesen Diagnosekriterien ergibt sich, dass der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung fehlt, dass aber immerhin der empfundene Schmerz in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen verursachen muss (vgl. BGE 143 V 418 E. 4.2 und E. 5.1).
Im Gutachten wurde der Schweregrad der Schmerzstörung insofern gewichtet, als der psychiatrische F.___-Gutachter den schmerzrelevanten psychischen Faktoren und deren Wechselbeziehungen zum Schmerzgeschehen, welche den Diagnosekriterien entsprechend massgeblich für den Schweregrad, die Exazerbation oder die Aufrechterhaltung der Schmerzen sind, Bedeutung für die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit beimass. Und zwar erklärte er dazu unter dem Titel «Herleitung der Diagnosen», die Schmerzstörung sei in Zusammenhang mit psychodynamischen Faktoren zu sehen, etwa den Lebensumständen der Beschwerdeführerin, den unklaren Zukunftsperspektiven und den psychosozialen Aufwuchsbedingungen, woraus eine Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit sowie auch der Arbeitsfähigkeit resultiere. Gewissen psychosozialen Faktoren, die als versicherungspsychiatrisch nicht relevant betrachtet werden müssten, komme keine Bedeutung der Auswirkung zu und seien zu subtrahieren gewesen (Urk. 8/174/146). Damit wurde im F.___-Gutachten bezüglich der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ein bedeutender, aber kein besonders ausgeprägter Schweregrad der Schmerzstörung beschrieben und entsprechend berücksichtigt.
Als Ausdruck der psychischen Erkrankung, des chronisch erlebten Schmerzes, berücksichtigte der psychiatrische Gutachter im Rahmen der Kategorie «funktioneller Schweregrad» auch die im psychopathologischen Befund aufgeführte Einschränkung im Bereich der Kognition (Urk. 8/174/147), welche - wie oben ausgeführt - anlässlich der Untersuchung indes nicht besonders ausgeprägt, aber immerhin in Erscheinung trat.
Gemäss dem psychiatrischen F.___-Gutachten kommt den diagnoserelevanten Befunden allerdings in der Zusammenschau der gesamten psychiatrischen Befunde erhebliche Bedeutung zu, indem im Sinne einer Verstärkung, eines Synergieeffektes, die chronisch erlebten Schmerzen, die chronisch depressive Herabgestimmtheit und diese wiederum die Verarbeitung sowie den Umgang mit dem Schmerz erschwere (Urk. 8/174/146-147; vgl. dazu auch E. 5.2.5 zum Indikator «Komorbiditäten» hernach).
Insgesamt ist damit nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierten Krankheitsbilder insbesondere in ihrer Wechselwirkung und der Gesamtbetrachtung auf eine psychische Erkrankung hindeuten, die grundsätzlich invalidisierend sein kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die Kategorie «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» lässt aber jedenfalls nicht bereits die Annahme einer besonders schweren Ausprägung der Gesundheitsschädigung zu. Entscheidend bleibt und nachfolgend zu prüfen ist, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch bedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3). Mithin müssen - bei fehlendem therapeutischen Potential - gewichtige Gründe vorliegen, damit auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).
5.2.4 Zum Schweregradindikator des Behandlungserfolges oder der Behandlungsresistenz (Verlauf und Ausgang von Therapien) im Hinblick auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung, insbesondere der psychischen Störungen, (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2) ist den Akten zu entnehmen, dass nach den Unfällen in den Jahren 2007, 2009 und 2013 mit Verletzungen der linken Knies und des linken OSG (Urk. 8/17/97-101, Urk. 8/17/259, Urk. 8/174/88, Urk. 8/174/97-98) sowie aufgrund der ebenfalls seit Jahren bestehenden Beschwerden im Rücken und in den oberen Extremitäten (Urk. 8/17/84-85, Urk. 8/17/106, Urk. 8/17/282, Urk. 8/17/278, Urk. 8/174/97-98) zunächst somatische Behandlungen erfolgten. In der stationären Rehabilitationsbehandlung vom 19. Mai bis zum 15. Juni 2014 wurde im Rehabilitationszentrum der Klinik B.___ erstmals ein interdisziplinäres Schmerzprogramm durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin sich gemäss dem Austrittsbericht vom 30. Juni 2014 stets sehr motiviert, kooperativ und entschlossen zeigte sowie die Therapien regelmässig besuchte. Das Ziel der gesteigerten Leistungsfähigkeit habe gut erreicht werden können, nicht jedoch, dass die Beschwerdeführerin aktiv die Verantwortung für die eigene Entwicklung übernehme und die Behandlungsstrategie «zuerst Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit und sekundär der Schmerzen» verinnerlicht und akzeptiert habe. Im Rahmen einer verminderten Selbstsorge, habe sie Schwierigkeiten gehabt, Pausen zu setzen und auf sich selbst Rücksicht zu nehmen. Die Assessments für angstbezogenes Vermeidungsverhalten, Angst und Depression hätten sich zunächst unauffällig gezeigt, bei Austritt sei eine deutliche Verschlechterung des angstbezogenen Vermeidungsverhaltens festgestellt worden. Eine Diagnose bezüglich einer psychischen Störung wurde nicht gestellt, aber - nebst den somatischen Diagnosen - die psychosoziale Belastungssituation, in Scheidung lebend, erwähnt. Es sei aber eine antidepressive Therapie mit Trittico in die Wege geleitet worden, das den Schlaf unterstützen sollte. Eine weitere Steigerung der Antidepressiva sei indiziert und werde empfohlen. Auch sei eine psychologische Behandlung begonnen worden, deren Fortführung - nebst der ambulanten Physiotherapie - zur weiteren Stabilisierung der erreichten Teilremission der Schmerzsymptomatik nach dem stationären Aufenthalt empfohlen werde (Urk. 8/14/11-14).
Die behandelnde Hausärztin Dr. C.___ nannte in ihrem Bericht vom 28. Juli 2014 bezüglich der psychischen Beschwerden die Diagnosen Verdacht auf zentrales Schmerz-Wind-up, differentialdiagnostisch somatoforme Komponente, bei/mit somatischem Schmerzkonzept, kaum modulierbare Beschwerden, und den Verdacht auf psychogenes, depressives Angstsyndrom/Zukunftsängste (Erstdiagnose 2000; Urk. 8/14/6). Nebst der bestehenden hausärztlichen, orthopädischen und rheumatologischen Behandlung mit Physiotherapie und Osteopathie empfahl sie eine psychotherapeutische Behandlung (Urk. 8/14/8). Die behandelnde Fachärztin der Chirurgischen Orthopädie Dr. P.___ empfahl im Bericht vom 30. Juli 2014 die Betreuung durch ein Schmerzzentrum (Urk. 8/16/2). Der Rheumatologe Dr. Q.___ hielt im Bericht vom 30. Juli 2014 fest, die Beschwerdeführerin absolviere gemäss ihren Angaben ein Heimprogramm mit Bewegungsübungen und gewissen Kraftübungen; zudem gehe sie regelmässig schwimmen. Andere Sportarten seien wegen des Knies nicht umsetzbar, da sie beim Laufen ab 20 Meter Schmerzen im Knie habe. Aufgrund der schmerzbedingten Selbstlimitierung und wegen des fehlenden Krankheitsverständnisses werde die kraftaufbauende Therapie, durch welche die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könnte, nicht genügend umgesetzt (Urk. 8/18/2-4). Dr. med. S.___, Fachärztin für Neurologie und klinische Dozentin in der Klinik für Neurochirurgie der Klinik T.___, welche die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht vom 12. Dezember 2014 am 27. Oktober 2014 untersucht hatte, verschrieb der Beschwerdeführerin neben der bestehenden medikamentösen Behandlung ein schlafanstossendes Antidepressivum (Remeron) sowie ein zentrales Myotonolytikum (Sirdalud). Sie empfahl zudem die konsequente Fortsetzung einer regelmässigen Physiotherapie (inkl. MTT) und dringend die Aufnahme einer Gesprächstherapie und nach Möglichkeit einer aktivierenden Ergotherapie (Urk. 8/25/13). Dr. C.___ erklärte im Verlaufsbericht vom 20. Januar 2015 zur gegenwärtigen Behandlung, es würden eine Physiotherapie (1x/Woche) und ein Heimprogramm sowie eine medikamentöse Behandlung, unter anderem mit dem Antidepressivum Trittico, durchgeführt. Eine MTT sei empfohlen worden (Urk. 8/25/6).
Am 25. März 2015 begab sich die Versicherte gemäss dem Bericht vom 11. Juni 2015 in die ambulante Behandlung des Psychiatriezentrums D.___, wo sie jedoch erst ab Mai 2015 regelmässig Termine wahrnahm. Seit drei Monaten erfolge durch die Hausärztin eine antidepressive Medikation mit Citalopram. Die Behandlung mit Seroquel sei wegen Müdigkeit nicht toleriert worden. Eine kontinuierliche ambulante psychotherapeutische Behandlung habe bisher nicht installiert werden können, zum Teil aufgrund des fehlenden psychosomatischen Krankheitsverständnisses der Beschwerdeführerin. Der Anamnese sei zu entnehmen, dass die depressive Erkrankung einige Jahre unbehandelt geblieben sei, was die Schmerzwahrnehmung und -verarbeitung deutlich negativ beeinflusst habe. Die Behandlung der Depression sei mehrheitlich von der Bereitschaft der Beschwerdeführerin abhängig. Bezüglich der somatoformen Störung sei die Prognose eher ungünstig, da die Erarbeitung der psychischen Ursachen bei der Beschwerdeführerin meist auf Abwehr stosse. Ihre Reflexionsfähigkeit werde als eher unterdurchschnittlich eingeschätzt. Sie neige dazu, sich zu überfordern; sie habe kaum das Gespür für ihre körperlichen und psychischen Grenzen, so dass sie die Arbeit zwar unmittelbar auszuführen versuche, jedoch den darauffolgenden Erschöpfungszustand mit den daraus entstehenden langfristigen psychischen, somatischen und sozialen Folgen nicht kausal bewerten oder einordnen könne (Urk. 8/45/2-4). Ab Herbst 2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Psychiater Dr. N.___ alle zwei bis drei Wochen kognitiv-behavioral, teils psychoedukativ, sowie medikamentös (u.a. mit den Antidepressiva Anafranil und Mianserin) behandelt. Bezüglich der Analgetika werde ein Abhängigkeitssyndrom seit Jahren deutlich, eventuell sei eine neue schmerzmedizinische Standort-Bestimmung angezeigt (Urk. 8/64/2-3). Laut dem Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums D.___ vom 27. November 2015 war seit Juni 2015 keine Zustandsverbesserung zu verzeichnen. Die depressive Symptomatik sei persistent mit der Tendenz zur Verschlechterung trotz regelmässiger Einzeltherapie und absolvierter Schmerzgruppe im Herbst 2015. Die medikamentöse Anbehandlung (Trittico, Seroquel) sei bisher aufgrund einer Unverträglichkeit gescheitert (Urk. 8/74/1).
Im Verlaufsbericht vom 22. Januar 2018 erklärte Dr. N.___ zu den Empfehlungen für die zukünftige Therapie, es bestehe eine chronifizierte Situation, es sei keine Besserung zu erwarten. Prognostisch würden die Schmerzstörung, die Abhängigkeit vom Analgetikum Saridon, das immer weniger helfe, und die Begleitdepression bleiben (Urk. 8/127/1-2). PD Dr. med. U.___, Fachärztin für Neurologie, welche die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2019 untersucht hat, erklärte im Bericht gleichen Datums, aus neurologischer Sicht könne sie nicht viel beitragen, es liege ihres Erachtens ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen vor. Sie empfehle eine erneute stationäre psychosomatische Schmerzrehabilitation zur besseren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit; wohl brauche es auch eine Neueinstellung der antidepressiven und spezifisch analgetischen Medikation (Urk. 8/155/1). Im Verlaufsbericht vom 8. Mai 2019 führte Dr. N.___ aus, es würden monatliche Konsultationen mit einer teils stützenden, teils psychoedukativen, teils kognitiv orientierten Therapie stattfinden. Die Möglichkeiten einer ambulanten Psychotherapie seien seines Erachtens ausgereizt. Die Zielsetzung der Betreuung sei palliativ; das heisse, es werde versucht, den Status Quo aufrecht zu erhalten und eine Suizidalität zu verhindern. In medikamentöser Hinsicht werde die Kombination von Gabapentin (Schmerzmittel), Anafranil und Mianserin (Antidepressiva) weitergeführt, ohne dass es zu einem durchschlagenden Erfolg gekommen wäre. Venlafaxin, Duloxetin, Wellbutrin und Mirtazapin seien ausprobiert worden; entweder sei es zu Nebenwirkungen gekommen oder die Wirkung sei ausgeblieben. Die Saridon-Sucht sei unbehandelbar. Die rheumatologischen Krankheiten seien leider nicht kurativ angehbar, die Physiotherapie in diesem Stadium helfe nur noch palliativ und kurzfristig (Urk. 8/160/2).
Dem psychiatrischen F.___-Teilgutachten ist zur Medikation zu entnehmen, diese werde gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (anlässlich der Exploration vom 2. Dezember 2019; 8/174/123) insgesamt unregelmässig eingenommen. Meistens nehme sie Saridon 400 mg, drei bis vier Tabletten am Tag, ein. Wenn dies nicht mehr helfe oder sie am Abend starke Kopfschmerzen habe, nehme sei unregelmässig eine bis eineinhalb Tablette Temesta 1 mg ein. Wenn Saridon nicht mehr ausreichend sei, nehme sie auch Targin, Novalgin, Naclofen oder Arcoxia. Ein genauer Medikamentenplan oder eine regelmässige Einnahme würden nicht bestehen (Urk. 8/174/141). Aus der vorgelegten Medikamentenliste sei - mit Ausnahme von Lorazepam - keine Psychopharmakomedikation hervorgegangen (Urk. 8/174/144). Zur sonstigen Behandlung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin würde einmal im Monat den Hausarzt aufsuchen. Es finde keine rheumatologische oder neurologische Behandlung mehr statt. Weiterhin werde einmal pro Woche Physiotherapie und aktuell alle drei Wochen eine chiropraktische Intervention, nicht mehr aber die medizinische Trainingstherapie, in Anspruch genommen. Sie führe Heimübungen aus. In psychiatrische Behandlung sei sie neu, da der vorbehandelnde Psychiater in Pension gegangen sei, bei Dr. V.___ im Zentrum G.___, aktuell etwa einmal pro Monat (Urk. 8/174/141).
Zu den durchgeführten Behandlungen stellte der psychiatrische F.___-Gutachter unter dem Titel «Herleitung der Diagnosen» fest, die vielfältigen bisher durchgeführten Therapien, die (ebenfalls) für das Bestehen einer Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum sprechen würden, seien ohne wesentlichen Erfolg gewesen. Wenngleich sich wohl noch allfällige Therapieoptionen ergeben würden, könne dies und die aktuell doch als gering zu bezeichnende Therapieaktivität nicht als ein fehlendes Kriterium für die Ausprägung der auf psychiatrischem Fachgebiet festgestellten Diagnosen angesehen werden. Es müsse als krankheitsbedingter Aspekt betrachtet werden, dass die Behandlungsaktivität derzeit niedrig erscheine und wohl noch Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung bestehen würden (Urk. 8/174/147). Unter dem Titel «Beurteilung des bisherigen Verlaufs, von Behandlungen, Rehabilitation, Eingliederungsmassnahmen etc., Diskussion von Heilungschancen» führte der Gutachter aus, wie sich dem Dossier entnehmen lasse und wie auch die Beschwerdeführerin beschrieben habe, hätten die vielfältigen Therapieversuche bis zum heutigen Tage noch keinen abschliessenden wirklichen Erfolg gezeigt, sondern nur vorübergehend zumindest eine Linderung erbringen können. Hier sei darauf verwiesen, dass wohl eine tatsächliche eindeutige schmerztherapeutische Intervention nicht stattgefunden habe und auch gegenwärtig wohl kein klares medikamentöses psychopharmakologisches Regime zum Einsatz komme (Urk. 8/174/149). Unter dem Titel «Medizinische Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit» erklärte der Gutachter, die bestehende Medikation sollte reflektiert werden, nicht allein die analgetische Medikation. Es sollte nochmals versucht werden, eine Psychopharmakomedikation entsprechend den Leitlinien zu installieren. Auch könnte sich eine schmerztherapeutische Intervention als günstig in diesem Hinblick erweisen. Zur Distanzierung von den Gegebenheiten könnte auch die Durchführung einer nochmaligen Hospitalisation in einer geeigneten Einrichtung, gegebenenfalls als Rehabilitationsbehandlung, günstig sein, wobei dies vorwiegend auch zu einer Form der Entlastung und möglichen Stabilität gedacht sein sollte (Urk. 8/174/151; vgl. auch Urk. 8/174/28). In der Konsensbeurteilung erklärten die F.___-Gutachter zudem, aus interdisziplinärer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit/funktionelle Leistungsfähigkeit aktuell durch medizinische Massnahmen nicht mehr relevant verbessert werden (Urk. 8/174/28).
Damit steht bezüglich des Behandlungsverlaufs ab 2014 fest und wurde von den Gutachtern berücksichtigt, dass die bisherige Therapie bei chronischem jahrelangem Verlauf der Schmerzstörung mit depressiver Begleitstörung insgesamt nicht in allen Punkten adäquat scheint. Insbesondere wurden vom Gutachter die fehlende eindeutige schmerztherapeutische Intervention und aktuell (zurzeit der Begutachtung Ende 2019) das fehlende klare medikamentöse psychopharmakologische Regime sowie die insgesamt aktuell doch als gering zu bezeichnende Therapieaktivität angesprochen.
In diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid fest, die Einschätzung zu einer Verbesserung der medizinischen Situation erscheine als günstig, sofern die Behandlungen regelmässiger durchgeführt würden, und es seien noch diverse weitere medizinische Massnahmen möglich, um die gesundheitliche Situation verbessern zu können (Urk. 2 S. 2). Dieser Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden. Denn weder dem F.___-Gutachten, noch einem anderen medizinischen Bericht ist zu entnehmen, dass die genannten therapeutischen weiteren Möglichkeiten voraussichtlich eine wesentliche Besserung der Schmerzsymptomatik bewirken würden; insbesondere eine solche mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeits- sowie Leistungsfähigkeit wurde nicht festgestellt. Im Gegenteil wurde von den Gutachtern vor dem Hintergrund der übrigen, hiervor dargelegten Aktenlage nachvollziehbar erklärt, dass die Arbeitsfähigkeit/funktionelle Leistungsfähigkeit aktuell durch medizinische Massnahmen nicht mehr relevant verbessert werden könne (Urk. 8/174/28). Die niedrige Behandlungsaktivität mit Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung wurde zudem aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht als krankheitsbedingter Aspekt bewertet (Urk. 8/174/147). Die Beschwerdeführerin sei kaum fähig, intrapsychische Konflikte, Wünsche, Gefühle und Bedürfnisse zu verbalisieren, was die bestehende (Schmerz-)Störung mit ausdrücke (Urk. 8/174/146). Die behandelnden Ärzte wiesen denn auch auf das sowohl in somatischer (Urk. 8/18/6) als auch in psychosomatischer Hinsicht bestehende fehlende Krankheitsverständnis der Beschwerdeführerin, auf die Abwehr der Erarbeitung der psychischen Ursachen, auf eine eher unterdurchschnittliche Reflexionsfähigkeit (Urk. 8/45/2-4) und ferner auf die Chronifizierung (Urk. 8/127/1-2) als je therapeutisch hindernde Umstände hin. Weiter war die medikamentöse Behandlung im Verlauf mit Versuchen diverser Medikamente aufgrund verschiedener Unverträglichkeiten (Urk. 8/45/2, Urk. 8/74/1, Urk. 8/160/2) und durch die Schmerzmittelabhängigkeit (Urk. 8/64/2-3, Urk. 8/160/2) zusätzlich erschwert.
Dementsprechend nachvollziehbar formulierte der psychiatrische F.___-Gutachter die medizinischen möglichen Massnahmen mit Zurückhaltung in dem Sinne, dass er erklärte, dass das Installieren einer Psychopharmakomedikation entsprechend den Leitlinien versucht werden sollte, sich eine schmerztherapeutische Intervention in diesem Hinblick günstig erweisen könnte und zur Entlastung und möglichen Stabilität die Durchführung einer nochmaligen Hospitalisation in einer geeigneten Einrichtung günstig sein könnte (Urk. 8/174/151). Dass mit diesen verbleibenden medizinischen Massnahmen die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung und insbesondere die von den Gut-achtern attestierte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht nur stabilisiert, sondern erheblich und nachhaltig verbessert werden könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen.
Damit ist eine weitgehende Behandlungsresistenz im Hinblick auf den Schweregrad der Gesundheitsschädigung zu bejahen und von einem zumindest teilweisen Scheitern von unterschiedlichen ambulanten und stationären Therapien auszugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) greifen dagegen zu kurz.
5.2.5 Zum Indikator der Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) hielt das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend fest, das strukturierte Beweisverfahren stehe einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiere. Die E. 4.3.1.3 von BGE 141 V 281 sei so zu verstehen, dass Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen würden, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sei. So werde beispielsweise eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität bewirken. Eine dysthyme Störung könne die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall jedoch erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftrete (E. 8; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.3).
Hier sind die geklagten Beschwerden am Bewegungsapparat mit Gonarthrose links, panvertebralem Schmerzen und myofaszialem Syndrom sowie die Kopfschmerzen zumindest teilweise ohne korrelierende objektivierbare Befunde und insbesondere in ihrem Ausmass mit somatischen Befunden nicht erklärbar. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung schränken die somatischen Befunde den Umfang der Arbeitsfähigkeit vor allem in der angestammten Tätigkeit erheblich um 50 % ein, nicht dagegen in einer leidensangepassten Tätigkeit aus rheumatologischer und allgemein-internistischer Sicht sowie aus neurologischer Sicht relativ geringfügig um 20 % (Urk. 8/174/20-25). Die somatischen krankheitswertigen Störungen fallen daher als ressourcenhemmender Faktor und rechtlich bedeutsame Komorbiditäten nicht erheblich, aber zumindest teilweise und insofern in Betracht, als sie das Belastungsprofil der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
Zu den psychiatrischen Diagnosen wurde im F.___-Gutachten erklärt und entsprechend berücksichtigt, dass unter Zusammenschau der Befunde der somatoformen Schmerzstörung mit der Dysthymie von einer Verstärkung, eines Synergieeffektes, auszugehen sei. Die psychische Erkrankung mit chronisch erlebtem Schmerz führe zu einer chronisch depressiven, dysthymen Herabgestimmtheit, die wiederum die Verarbeitung des Schmerzes und den Umgang mit diesen erschwere (Urk. 8/174/22, Urk. 8/174/146-147). Der psychiatrische Gutachter folgerte daraus nachvollziehbar, dass eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität in Zusammenhang mit der - vorbestehend wohl auch ausgeprägteren - depressiven Symptomatik gefunden werde (Urk. 8/174/147). Die Dysthymie ist vor diesem Hintergrund als nennenswerte Interferenz in Sinne von BGE 148 V 49 E. 6.2.2 zu fassen, welche auf einen dauerhaften Gesundheitsschaden schliessen lässt.
Mit Blick auf die Gesamtwirkung des Beschwerdebildes für den Funktionsstatus ist somit der andauernden Herabgestimmtheit im Sinne einer Dysthymia (ICD-10 F34.1) eine ressourcenhemmende Wirkung in Wechselwirkung mit der chronischen Schmerzstörung zuzumessen.
5.2.6 Zu den im Rahmen des Komplexes Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmalen (Persönlichkeitsdiagnostik, Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen, persönliche Ressourcen) ist dem F.___-Gutachten das Folgende zu entnehmen. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik wurden keine eindeutigen Hinweise auf eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung festgestellt (Urk. 8/174/23), so dass keine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt wurde (Urk. 8/174/19). Von der Persönlichkeitsstruktur her wurde die Beschwerdeführerin als immer sehr leistungsbereit beschrieben, wobei das Erbringen von Leistung Selbstwertstabilisierung und Anerkennung im Sinne eines Abwehrgefüges verschafft habe, was im Rahmen der körperlichen Erkrankung zusammengebrochen sei (Urk. 8/174/21-22). Dem für die Beschwerdeführerin immer wichtige Erbringen von Leistung und den psychosozialen Aufwuchsbedingungen wurde vom psychiatrischen Gutachter auch eine nicht untergeordnete Rolle bei der Aufrechterhaltung der Symptomatik und der Psychodynamik zugeschrieben (Urk. 8/174/147). Aus rheumatologischer Sicht sei von wenigen bestehenden Ressourcen auszugehen, die Beschwerdeführerin dürfte wenig selbständig sein, um ihre Gesundheit zu verbessern, wie zum Beispiel durch ein Sporttraining oder durch eine Gewichtabnahme. Die Einschränkungen im Haushalt würden sicherlich auch im persönlichen Bereich und nicht allein aufgrund der rheumatologischen Diagnosen bestehen (Urk. 8/174/99). Aus psychiatrischer Sicht könne zu den Ressourcen festgehalten werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen sei, nach der Umsiedelung in die Schweiz die Landessprache zu erlernen, sie sei meist bei einem Arbeitgeber über mehrere Jahre tätig, sie habe soweit Ehe und Familie gelebt und gestaltet sowie sich auch aus der ehelichen Beziehung, in der es zu Tätlichkeiten gekommen sei, gelöst, auch wenn sie - aufgrund des weiteren Wohnens in einer Wohnung mit dem Ex-Mann (Urk. 8/174/139) - keine völlige Unabhängigkeit nach der Trennung habe erreichen können. Insgesamt könne daher auf gewisse Fähigkeiten und Ressourcen geschlossen werden. Allerdings möge sich die Beschwerdeführerin auch unter anderem über das Erbringen von Leistung erschöpft haben und zum Teil mit eben der aktuell (aus psychiatrischer Sicht) festgestellten Symptomatik reagiert haben. Als Belastungsfaktoren seien die psychosozialen Heranwachsensbedingungen, die Ehe, aber auch die Unfälle und der wohl zum Teil wiederholt «unglückliche» Heilungsverlauf zu sehen (Urk. 8/174/23, Urk. 8/174/150).
Aufgrund dieser gutachterlichen Angaben ist davon auszugehen, dass sich die teilweise problematische Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin angesichts der persönlichen Ressourcen nur, aber immerhin leicht ressourcenhemmend auswirkt.
5.2.7 Beim Komplex «sozialer Lebenskontext» (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) sind allfällige direkt negative funktionelle Folgen durch soziale Belastungen, mithin soweit die negative funktionelle Auswirkung nicht Folge einer Erkrankung ist, rechtsprechungsgemäss auszuklammern. Beachtlich sind mobilisierbare Ressourcen im sozialen Lebenskontext, etwa die Unterstützung, die der versicherten Person im sozialen Netzwerk zuteilwird.
Hierzu ist dem F.___-Gutachten laut den Angaben der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass diese mit dem Ex-Ehemann (Scheidung im März 2000; Urk. 8/174/67) und - bis zu deren Auszug im Jahr 2020 (Urk. 8/189-190, Urk. 1 S. 9) - mit den gemeinsamen zwei erwachsenen Töchtern zusammengewohnt hat (Urk. 8/174/139), wobei es insgesamt kein Familienleben gegeben, die Töchter aber viel im Haushalt übernommen hätten (Urk. 8/174/88, Urk. 8/174/90) respektive sich jeder, der in der Wohnung wohne - mithin auch der Ex-Mann -, an der Hausarbeit beteilige (Urk. 8/174/140). Auch sei die Beschwerdeführerin mit einer Tochter in deren Auto als Beifahrerin, gelegentlich als Fahrerin, zur Arbeit gefahren (Urk. 8/174/140). Ferner habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie eine gute Beziehung zur Tochter mit gelegentlich gemeinsamen Unternehmungen habe (Urk. 8/174/136). Die Beschwerdeführerin habe zudem Kontakt zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Ausland (Urk. 8/174/138). Beachtlich ist weiter, dass - nur, aber immerhin - wenige ausserfamiliäre soziale Kontakte über die Arbeit bestehen (vgl. Urk. 8/174/136). So gebe es eine Freundin von der Arbeit, die sie auch ausserhalb der Arbeit treffe (Urk. 8/174/90), respektive treffe sie sich auch ausserhalb der Arbeit mit den Arbeitskollegen, mit denen sie hin und wieder in den Ausgang gehe (Urk. 8/174/136). Sodann wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem neurologischen F.___-Teilgutachten vom 9. Dezember 2019 zur neurologischen Untersuchung von zwei Bekannten mit dem Auto gebracht (Urk. 8/174/113).
Damit liegt ein nur leichter sozialer Rückzug vor, indem sich die sozialen Kontakte auf die engsten Familienangehörige und wenige Arbeitskollegen beschränken. Insgesamt ist das soziale Umfeld als teilweise bestätigender, sich potenziell eher günstig auf die Ressourcen auswirkender Faktor zu beurteilen.
Nicht beachtlich sind dabei die sozialen Belastungsfaktoren wie etwa die anlässlich der Begutachtung geäusserte Sorge über das Verlieren der Wohnung, die mit der Übernahme der Hauswarttätigkeit zusammenhänge, wenn die Tochter die Putzarbeiten der Hauswartung nicht mehr übernehmen könne (Urk. 8/174/138-140, Urk. 8/174/148-149).
Dem beschwerdeweise erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin, die Annahme, sie habe soziale Kontakte, sei schlicht aktenwidrig, da sie vollständig auf sich gestellt sei, sozial zurückgezogen und isoliert lebe, neben der Arbeit kein Sozialleben mit Freizeitaktivitäten etc. und keinen Freundeskreis habe (Urk. 1 S. 9), kann angesichts ihrer, wie hiervor festgehaltenen Angaben gegenüber den Gutachtern nicht gefolgt werden. Auch wenige soziale Kontakte können - wie hier - unterstützend wirken, indem die Beschwerdeführerin nicht ganz allein ist, sondern gewisse soziale Kontakte pflegt und vom sozialen Umfeld auch Unterstützung erfährt, so etwa bei der Haushaltführung, der Hauswartung und betreffend den Weg zur Arbeit und zur Begutachtung. Massgeblich ist auch, dass die Beschwerdeführerin zwar laut ihren Angaben nebst der Arbeit und der Familie nie eigentliche Freizeitaktivitäten ausgeübt hat («Als Hobby bezeichnete sie das Arbeiten»; Urk. 8/174/112, Urk. 8/174/135); im Widerspruch dazu gab sie an, regelmässig zu spazieren, ausgiebig zu schwimmen und Aquafit zu betreiben, so dass insofern kein Rückzug erfolgte. Im Übrigen konnte auch aus neurologischer Sicht keine eindeutige Rückzugstendenz eruiert werden (Urk. 8/174/110).
Daran ändert nichts, dass die Töchter im Jahr 2020 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sind. Denn bezüglich des überwiegenden Teils des hier massgeblichen Zeitraums ab Mai 2015 wohnten sie in derselben Wohnung und unterstützten sie die Beschwerdeführerin wie ausgeführt. Auch ist aufgrund des Schreibens der älteren Tochter vom 10. Juli 2020 (Urk. 8/190) nicht anzunehmen, dass von ihrer Seite jeglicher familiäre Kontakt nach dem Auszug abgebrochen wurde. Auch wurden bezüglich des übrigen familiären und sozialen Umfeldes keine Veränderungen geschildert, weshalb davon auszugehen ist, dass der Ex-Mann weiterhin in derselben Wohnung wohnt und bei der Haushaltsführung mithelfen kann und mithilft («An der Haushaltsarbeit würde sich jeder, der in der Wohnung wohne, beteiligen», Urk. 8/174/140), dass weiterhin Kontakte zu den Geschwistern und der Mutter im Ausland sowie zu den Arbeitskollegen und insbesondere der Freundin aus dem Kreis der Arbeitskollegen sowie jene Bekannten besteht, welche die Beschwerdeführerin zur neurologischen Begutachtung gefahren haben. Diese Faktoren dürften die Beschwerdeführerin darin unterstützen, trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie von den Gutachtern attestiert zu 60 % erwerbstätig zu sein.
5.2.8 Insgesamt zeigt sich unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» (BGE 141 V 281 E. 4.3), dass dieser entsprechend der gutachterlichen Begründung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr geringgradig, aber auch nicht besonders ausgeprägt war. Dies ist bedingt einerseits durch die chronische Schmerzstörung an sich und durch die ressourcenhemmende Wechselwirkung mit der affektiv-depressiven Begleitstörung sowie der gering beeinträchtigten Persönlichkeitsstruktur, welche psychiatrisch-psychotherapeutisch langjährig, wenn auch erschwert durch ein fehlendes Krankheitsverständnis, eingeschränkte Reflexionsfähigkeit, medikamentöse Unverträglichkeiten und Schmerzmittelabhängigkeit nicht stets adäquat behandelt wurden, wobei der soziale Lebenskontext als eine die Leistungsfähigkeit eher begünstigende Ressource ins Gewicht fällt.
5.3
5.3.1 Beweisrechtlich relevant ist sodann der Aspekt der Konsistenz mit den verhaltensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenzprüfung der Folgenabschätzung aus dem festgestellten funktionellen Schweregrad der psychischen Störungen (BGE 141 281 E. 4.3).
5.3.2 In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) wurde im F.___-Gutachter aus psychiatrischer Sicht ausgeführt, dass das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag doch relativ gut erscheine, jedoch - wie die Beschwerdeführerin es ausdrücke (Urk. 8/174/139, Urk. 8/174/140, Urk. 8/174/149) - ohne Verlässlichkeit sei, so dass abschliessend aus psychiatrischer Sicht eine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren Bereichen habe festgestellt werden können (Urk. 8/174/24). Die Gutachter berücksichtigten damit zutreffend das relativ hohe verbleibende Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin, welches sowohl in beruflicher Hinsicht, als auch in anderen Lebensbereichen nur teilweise eingeschränkt ist.
Die Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zum Standpunkt, das Aktivitätsniveau sei im Alltag weiterhin bestehend (Urk. 2 S. 2), beachtet dagegen nur die geschilderten Aktivitäten, nicht jedoch die dabei erfolgten Einschränkungen und nicht den Umstand, dass die Gutachter das Aktivitätsniveau bei ihrer Beurteilung bereits berücksichtigt haben. Bei den zur Begründung angeführten Umständen wurde im angefochtenen Entscheid namentlich nicht beachtet, dass die im Nebenerwerb nebst der Teilerwerbstätigkeit ausgeführte Hauswarttätigkeit ebenfalls nur noch reduziert, zirka eine Stunde pro Woche, und auf leichtere, nicht regelmässige Tätigkeiten beschränkt ausgeführt wird (Urk. 8/174/148-149, Urk. 8/174/138-139, Urk. 8/174/111). Ausserdem unternimmt die Beschwerdeführerin nur noch manchmal kurze Autofahrten und lässt sich meistens chauffieren (Urk. 8/174/140, Urk. 8/174/113). Auch erfolgt die Haushaltsarbeit hauptsächlich mit familiärer Unterstützung und nur noch teilweise durch die Beschwerdeführerin je nach Kräften, Tagesform und ohne Verlässlichkeit (Urk. 8/174/88, Urk. 8/174/90, Urk. 8/174/140). Dabei fallen, wie im Gutachten gewürdigt, nicht nur der reduzierte Umfang der Aktivitäten ins Gewicht, sondern auch die in allen Bereichen nicht regelmässige Ausführung der Aktivität. So kann die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben anlässlich der Begutachtung den Beginn und das Ende der im metallverarbeitenden Betrieb hauptsächlich in sitzender Position (Urk. 8/174/108) geleisteten zwei bis drei Stunden Arbeit pro Tag frei einteilen, da auf ihre Arbeitsleistung nicht regelmässig Verlass sei (Urk. 8/174/149, Urk. 8/174/139). Auch in der Hauswarttätigkeit wurden die Arbeiten auf nicht regelmässig auszuführende Tätigkeiten beschränkt (Urk. 8/174/139) und im Haushalt hängt der Umfang der noch ausgeführten Arbeiten gleichermassen jeweils von der Tagesform ab (Urk. 8/174/140). Die sozialen Unternehmungen schliesslich erfolgen ebenfalls nur ab und zu; sie beschränken sich zudem auf solche mit nur einzelnen wenigen Personen aus dem engsten familiären und dem langjährigen beruflichen Umfeld (Urk. 8/174/90, Urk. 8/174/136; vgl. E. 5.2.7 hiervor).
Insgesamt liegt ein Rückgang des Aktivitätsniveaus mit teilweisem Verlust von Verlässlichkeit bezüglich der Leistungsfähigkeit und Autonomie vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die gutachterliche Berücksichtigung einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen nicht zu beanstanden.
5.3.3 Der Indikator der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; oben E. 5.2.4) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Die F.___-Gutachter berücksichtigten hierzu in ihrer Beurteilung, dass sich gewisse Inkonsistenzen vor dem Hintergrund der durchgeführten Therapie und der Nichtwirksamkeit der durchgeführten Therapiemassnahmen ergeben hätten (Urk. 8/174/24, Urk. 8/174/150). In dieser Hinsicht kann nicht von einer lückenlosen respektive jederzeit adäquaten medizinischen Behandlung gesprochen werden (vgl. E. 5.2.4 hiervor). Dennoch ist nicht bereits auf einen gänzlich fehlenden Leidensdruck und auf das Fehlen einer versicherten Gesundheitsbeeinträchtigung zu schliessen. Denn die Beschwerdeführerin hatte sich im Jahr 2014 in einer Rehabilitationsklinik zur Linderung der Schmerzproblematik stationär und interdisziplinär behandeln lassen und sich dort sehr motiviert und kooperativ gezeigt (Urk. 8/14/12-13). Auch nimmt sie seit Jahren psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung in Anspruch und liess sich jahrelang regelmässig ärztlich behandeln. Dies spricht für einen ernsthaften Leidensdruck. Zudem erschwert(e) - wie erwähnt (E. 5.2.4) - die eingeschränkte Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin in die psychopathologischen Zusammenhänge ihrer Schmerzen bei reduziertem Krankheitsverständnis und beschränkter intrapsychischer Reflexionsfähigkeit sowie die Schmerzmittelabhängigkeit und die Medikamentenunverträglichkeiten die medizinischen Behandlungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin einer ihr vorgeschlagenen Behandlung widersetzt hätte. Darüber hinaus war und ist die Beschwerdeführerin ernsthaft darum bemüht, ihre langjährigen Tätigkeiten im metallverarbeitenden Betrieb und in der Hauswartung aufrechtzuerhalten.
Das Vorliegen eines gewissen Leidensdrucks kann vor diesem Hintergrund nicht verneint werden und ist damit in entsprechend reduziertem Ausmass anzunehmen. Des Weiteren wurden keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, bei welchen etwa mangelnde Kooperation seitens der Beschwerdeführerin festgestellt worden wäre.
5.3.4 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es lägen auch noch psychosoziale Belastungsfaktoren vor, wie zum Beispiel das Zusammenwohnen mit dem Ex-Mann und die unklaren Zukunftsperspektiven. Auch wenn diese Faktoren gemäss dem Gutachten nicht im Vordergrund stünden, werde dennoch festgehalten, dass aus diesen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Je stärker jedoch psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmten, umso ausgeprägter müsse eine psychische Störung sein (Urk. 2 S. 2).
Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss den psychiatrisch-gutachterlichen Ausführungen (Urk. 8/174/146) die Lebensumstände der Beschwerdeführerin, die unklaren Zukunftsperspektiven und die psychosozialen Aufwuchsbedingungen als psychodynamische Faktoren mit der Schmerzstörung in Zusammenhang stehen. Diese Faktoren sind damit entsprechend den diagnostischen Leitlinien der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) entscheidend für die Schmerzdynamik (Ausprägung, Exazerbation oder Aufrechterhaltung) und damit mit der psychischen diagnostizierten Störung verbunden (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Die genannten Faktoren können mithin von den psychopathologisch bedingten Einschränkungen nicht abgegrenzt werden. Dass vornehmlich psychosoziale Belastungsfaktoren das Beschwerdebild prägen würden, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Soziale Belastungen wären rechtsprechungsgemäss bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung als invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante Umstände aber nur dann bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern, wenn und soweit sie direkt negative funktionelle Folgen haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3 und 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1), was bei den genannten Faktoren gerade nicht der Fall ist. Wenn der psychiatrische F.___-Gutachter ausgeführt hat, dass aus dem Zusammenhang der Schmerzstörung mit den psychodynamischen Faktoren eine Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit sowie auch der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 8/174/146), ist dem daher nichts entgegenzuhalten.
5.3.5 Die gutachterliche Einschätzung hält damit entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin der Konsistenzprüfung stand.
5.4 Die Indikatorenprüfung ergibt insgesamt, dass die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtbetrachtung medizinisch-gutachterlich schlüssig und differenziert mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien erfasst wurden. Die von den F.___-Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde sowohl in Bezug auf die psychiatrische Einschätzung einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit als auch hinsichtlich der polydisziplinären Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/174/24-25) «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet.
Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Experten an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist nach dem Gesagten zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.
6.
6.1 Zu prüfen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen.
Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist gestützt auf das F.___-Gutachten (Urk. 8/174/24-25) für die hier massgebliche Zeit ab Mai 2015 (Ablauf Wartejahr; vgl. oben E. 4.4.3 und E. 4.4.4) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne lange Zwangshaltungen und repetitive Bewegungsabläufe, ohne Situationen mit Gefahrenpotential wie das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne Arbeiten in Nässe und Kälte auszugehen.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs (hier Mai 2015) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
6.2
6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.2). Ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand sind jedoch namentlich auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung zu berücksichtigen, sofern sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_890/2013 vom 29. April 2014 E. 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5.2 und 4.5.3). Ein vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzieltes Einkommen, welches bei einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand erarbeitet worden ist, muss im Rahmen des sozialversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs nicht systematisch auf ein 100%-Pensum reduziert werden (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_671/2010 E. 4.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgericht 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.2 mit weiterem Hinweis).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgericht 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.3 mit Hinweisen).
6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Hilfsarbeiterin für die Y.___AG mit einem Pensum von 100 % gearbeitet und erzielte damit gemäss dem Arbeitgebergericht vom 24. Juli 2014 ab Anfang 2012, mithin auch im Jahr 2014 ein Monatsgehalt von Fr. 5'200.-- respektive ein Jahresgehalt von Fr. 67'600.-- (Urk. 8/15/2-3). Von diesem Betrag ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid als Valideneinkommen aus (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/175/1).
Da der Einkommensvergleich im Jahr 2015 massgeblich ist, ist indes zusätzlich die branchenspezifische Nominallohnentwicklung des herstellenden Gewerbes von 2014 bis 2015 zu berücksichtigen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Frauen 2011-2018 [Tabelle T1.2.10], Wirtschaftszweig C10-33 Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren; 2014: 104.1; 2015: 104.9), womit der Betrag von Fr. 68'119.50 resultiert (Fr. 67'600.--: 104.1 x 104.9).
6.2.3 Im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht berücksichtigt wurden die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus den beiden Nebenbeschäftigungen in der Hauswartung bei Z.___ (zirka vier Stunden pro Woche à Fr. 6'600.-- pro Jahr für die Tätigkeiten eines Hauswarts; Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2014, Urk. 8/7/2-3) und bei A.___ (Reinigung von Treppenhaus und Garage mit einem Jahresverdienst von etwa Fr. 3'900.--; Arbeitgeberbericht vom 19. Juli 2014, Urk. 8/11/2-3).
Diese Nebenerwerbstätigkeiten wurden vor Eintritt des hier beachtlichen Gesundheitsschadens seit Jahren vollumfänglich von der Beschwerdeführerin ausgeführt. Anlässlich einer von der Suva initiierten Besprechung bei der Y.___AG am 10. Mai 2016 hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht der Suva gleichen Datums erklärt, dass sie die Reinigungsarbeiten bei ihren beiden weiteren Arbeitgebern bereits seit zwei Jahren nicht mehr selber ausgeführt habe. Diese würden durch Familienmitglieder verrichtet. Es könne vorkommen, dass sie zuweilen auch nach dem Haus sehe und kleine Sachen in Ordnung bringe, wie Sachen aufheben, Lampen ersetzen usw. Die Treppenhausreinigung mache sie aber seit zwei Jahren nicht mehr (Urk. 8/158/463). Entsprechendes hat die Beschwerdeführerin auch gegenüber den F.___-Gutachtern anlässlich der Untersuchungen Ende 2019 (Urk. 8/174/14) ausgeführt (Urk. 8/174/111, Urk. 8/174/138-139, Urk. 8/174/148-149). Diese Ausführungen sind mit Blick auf den Eintritt in die Klinik B.___ im Mai 2014 plausibel (vgl. vorstehend E. 4.4.2) und lassen darauf schliessen, dass die (teilweise) Aufgabe dieser Nebentätigkeiten auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen war. Da die Beschwerdeführerin weiterhin, mithin auch ab Mai 2015, einzelne wenige Aufgaben in diesen Nebenerwerbstätigkeiten ausfüllt(e), ist darauf zu schliessen, dass sie diese Tätigkeiten im Gesundheitsfall nebst ihrer 100%igen Anstellung bei der Y.___AG vollumfänglich weitergeführt hätte und weiterführen würde.
Somit sind die Einkünfte aus den Nebenbeschäftigungen rechtsprechungsgemäss zusätzlich als Valideneinkommen anzurechnen, da sie bereits im Gesundheitsfall erzielt worden waren und davon auszugehen ist, dass sie weiterhin vollumfänglich erzielt worden wären, wenn die Beschwerdeführerin keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.2 mit Hinweisen).
Bei A.___ hat die Beschwerdeführerin bei einem Stundenlohn
von Fr. 25.-- (Urk. 8/11/2) gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) in den letzten drei Jahren von 2011 bis 2013 insgesamt Fr. 11'892.-- erwirtschaftet (2011 Fr. 3'835.--, 2012 Fr. 3'848.--, 2013 Fr. 4'209.--; Urk. 8/8/4), was durchschnittlich pro Jahr dem Betrag von Fr. 3'964.-- entspricht. Hinsichtlich der Nebenbeschäftigungen ist damit zusammen mit dem Einkommen bei Z.___ von Fr. 6'600.-- pro Jahr (vgl. dazu auch IK-Auszug, Urk. 8/8/4) von einem Jahreseinkommen bezogen auf das Jahr 2014 von insgesamt Fr. 10'564.-- (Fr. 6'600.-- + Fr. 3'964.--) auszugehen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Dienstleistungen von 2014 bis 2015 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Frauen 2011-2018 [T1.2.10], Wirtschaftszweig G-S 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen; 2014: 103.6; 2015: 104.0) ergibt dies den Betrag von Fr. 10'604.80 (Fr. 10'564.-- : 103.6 x 104.0).
6.2.4 Mit dem Haupterwerb und den beiden Nebenverdiensten resultiert ein Valideneinkommen von insgesamt Fr. 78'724.30 (Fr. 68'119.50 + Fr. 10'604.80).
6.3
6.3.1 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet (Urteil des Bundesgerichts 9C_206/2021 vom 10. Juni 2021 E. 4.4.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1; zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).
Auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2).
6.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid bei der Bemessung des Invalideneinkommens von den statistischen Tabellenlöhnen aus (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie schöpfe die verbleibende Arbeitsfähigkeit mit dem von ihr als Mitarbeiterin ausgeübten 40%igen Pensum in der metallverarbeitenden Fabrik zusammen mit der Hauswarttätigkeit in zumutbarer Weise voll aus. Da es sich bei beiden Tätigkeiten um besonders stabile Arbeitsverhältnisse handle, sei rechtsprechungsgemäss darauf abzustellen und das Invalideneinkommen aufgrund des bisherigen insgesamt 50%igen Pensums mit der Hälfte des Valideneinkommens, mithin auf Fr. 33'800.--, zu bemessen (Urk. 1 S. 10 ff.).
Die Beschwerdeführerin arbeitete in der Haupttätigkeit bei der Y.___AG gemäss den Arbeitgeberberichten vom 24. Juli 2014 (Urk. 8/15/2) und vom 20. Juli 2018 (Eingangsdatum; Urk. 8/145/2) nach Eintritt des Gesundheitsschadens zunächst ab dem 19. Mai 2014 in einem 50%igen Arbeitspensum und ab Februar 2016 in einem 40%igen Arbeitspensum. Die Nebenerwerbstätigkeiten führte sie nach eigenen Angaben nur noch an zirka einer Stunde pro Woche, mithin (ausgehend von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden; vgl. dazu unten E. 6.3.4) in einem zirka 2.4%igen Pensum, aus (Urk. 8/174/111). Dies ergibt zusammen mit dem ab Februar 2016 ausgeübten 40%igen Arbeitspensum - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin insgesamt jedenfalls keine 50%ige Erwerbstätigkeit. Ebenso wenig ist belegt, dass das effektive Einkommen Fr. 33'800.-- betragen hätte, erzielte die Beschwerdeführerin bei der Y.___AG im Jahr 2017 einen erheblich darunter liegenden Lohn von Fr. 27'040.-- (Urk. 8/145/5). Unter Hinzurechnung von 2.4 % des Nebenerwerbs des Jahres 2014 von Fr. 10'564.-- (Fr. 2'704.--) wird das behauptete effektive Einkommen nicht erreicht.
Darüber hinaus kann gemessen an der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % (Urk. 8/174/25) nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin schöpfe mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll aus. Daran ändert nichts, dass bei den seit vielen Jahren ausgeübten Tätigkeiten besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen. Daher ist nicht auf den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalidenlohn abzustellen, sondern es sind die LSE-Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens heranzuziehen (vgl. E. 6.3.4 hernach), was sich letztlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.
6.3.3 Hinsichtlich der Nebenbeschäftigungen ist festzuhalten, dass der allfällig mit den wenigen nicht an die Verwandten abgegebenen Aufgaben erzielte Teil des Nebenerwerbs der Beschwerdeführerin beim Invalideneinkommen nicht zum Tragen kommt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Nach der Rechtsprechung ist ein - in die Bemessung des Valideneinkommens - einbezogenes Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie beim Haupterwerb massgebend, welche Arbeiten und Leistungen ihr aufgrund ihres Gesundheitsschadens nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.2 mit Hinweis). Dabei darf nicht allein aufgrund der mangelnden Zumutbarkeit des bisher geleisteten überdurchschnittlichen Pensums automatisch auf eine Invalidität geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.3).
Gemäss der Einschätzung der F.___-Gutachter aus rein psychiatrischer Sicht kann sowohl die Tätigkeit in der Metallproduktion als auch die Hauswarttätigkeit als ideal angepasste Tätigkeit bezeichnet werden. Hierbei betrage die Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 40 % ohne weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Aus interdisziplinärer Sicht könne für eine optimal angepasste Tätigkeit eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % attestiert werden (Urk. 8/174/25). Dies kann angesichts der teils somatisch, teils psychosomatisch bedingten Schmerzproblematik nur so verstanden werden, dass die Erwerbstätigkeit, soll sie nach ärztlicher Beurteilung zumutbar bleiben, insgesamt den Umfang von 60 % nicht übersteigen darf. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nebst einer 60%igen leidensangepassten Erwerbstätigkeit zusätzlich eine Nebenerwerbstätigkeit, namentlich die Hauswarttätigkeiten oder Teile davon, zumutbar sind. Der Nebenerwerb ist daher beim Invalideneinkommen ausser Acht zu lassen.
6.3.4 Das Invalideneinkommen ist nach dem Gesagten ausgehend vom LSE-Tabellenlohn 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level (Kompetenzniveau 1, Frauen, Total), von Fr. 4’300.-- pro Monat respektive Fr. 51’600.-- pro Jahr zu ermitteln. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen (vom BFS erhobenen) wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2014 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, Total) und der Nominallohnentwicklung von 2014 bis 2015 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Frauen 20112018 [T1.2.10], Total; 2014: 103.6; 2015: 104.1) sowie eines 60%igen Arbeitspensums resultiert ein Betrag im Jahr 2015 von Fr. 32'431.55 (Fr. 51’600.- : 40 x 41,7 : 103.6 x 104.1 x 0.6).
6.3.5 Der so erhobene Ausgangswert ist nach der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen, zitiert in BGE 148 V 74 E. 6.3).
Ein leidensbedingter Abzug ist hier nicht angezeigt. Denn die Beschwerdeführerin ist im Rahmen einer körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit nicht weiter eingeschränkt; es ist innerhalb der gutachterlich attestierten Einschränkungen von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären, liegen nicht vor. Nach der Gerichtspraxis wird im Übrigen eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2 und 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die weiteren Merkmale (Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie) rechtfertigen auf dem Kompetenzniveau 1 ebenfalls keinen Abzug. Namentlich gibt das Alter der Beschwerdeführerin per 2015 von 50 Jahren (Rentenbeginn, Einkommensvergleich) respektive per 2019 von 54 Jahren (Begutachtung, Feststehen der Gesundheitsbeeinträchtigung; vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1) keinen Anlass für einen Abzug, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Auch die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsniveau ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände, die ausnahmsweise einen Abzug rechtfertigen, liegen nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin stets in den Arbeitsmarkt integriert war.
Das Teilzeitpensum von 60 % rechtfertigt ebenfalls keinen Abzug. Denn gemäss der für das Jahre 2014 geltenden Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) erzielten Frauen auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum mit dem Durchschnittslohn von Fr. 5'792.-- ein höheres Einkommen als mit einem Vollzeitpensum (Fr. 5'365.--). Es ist somit aufgrund des Teilzeitpensums nicht von einer Lohneinbusse auszugehen.
Es bleibt daher bei einem Invalideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 32'431.55.
6.4Gemessen am Valideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 78'724.30 führt dies zu einer Einbusse von Fr. 46’292.75 (Fr. 78'724.30 - Fr. 32'431.55) was einem Invaliditätsgrad von gerundet 59 % entspricht. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG begründet dies den Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2015.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. November 2021 (Urk. 2) ist mit dieser Feststellung aufzuheben.
7.
7.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2’200.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Mai 2015 hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Asga Pensionskasse Genossenschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann