Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00749


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 11. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwältin MLaw Marina Walther, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 9. November 2021 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ für die Dauer vom 1. November 2021 bis zum 30. April 2022 ein Taggeld nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu einem Ansatz von Fr. 60.80 zu, bemessen auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 76.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Zusprache eines höheren Taggeldes mit der Begründung, beim als Bemessungsgrundlage herangezogenen Verdienst handle es sich um einen sechs Jahre zurückliegenden Praktikumslohn im Rahmen seiner Zweitausbildung an der Hotelfachschule. Sowohl im Erstberuf als Koch wie auch mit abgeschlossener Zweitausbildung hätte er einen wesentlich höheren Verdienst erzielen können.

    Die Beschwerdegegnerin bzw. die mit der Berechnung des Taggeldes betraute Ausgleichskasse Hotela beantragte in der Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Streitsache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 7).


2.    Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 9) ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer um Stellungnahme dazu, ob er (angesichts der Ausführungen der Beschwerdegegnerin) an seiner Beschwerde festhalten wolle und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Der Verfügung wurde eine vorformulierte Rückzugserklärung beigelegt. Diese wurde von der Rechtsvertreterin mit Datum vom 22. Februar 2022 unterschrieben zurückgesandt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Abgesehen davon, dass die Vollmacht (vgl. Urk. 3) fraglich zur Rückzugserklärung ermächtigt - sie umfasst vom Wortlaut her einzig die Berechtigung, Vergleiche abzuschliessen - kann die Rückzugserklärung nur in Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin und als Zustimmung hierzu verstanden werden. Da eine förmliche Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Lage der Akten (noch) nicht ergangen ist, kann das Verfahren auch nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Daher ist, gestützt auf die übereinstimmenden Rechtsbegehren, denen die vorliegenden Akten nicht entgegenstehen, die Beschwerde gutzuheissen und Sache in Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2021 an die Beschwerdegegnerin zur Neubemessung des IV-Taggeldes zurückzuweisen.


2.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


3.    Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsgrundlagen (vgl. auch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese das IVTaggeld neu bemesse.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger