Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2021.00753
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 29. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februar 2009 eine Ausbildung als Pflegehelferin SRK. Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. Juli 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. März 2020 (Prozess-Nr. IV.2019.00532; Urk. 2/1) gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, sofern die jeweiligen übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Urk. 2/1).
1.2 Mit Verfügung vom 17. September 2020 lehnte die IV-Stelle eine Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittaggeldern ab. Mit Verfügung vom 18. September 2020 erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 19. Oktober bis 18. November 2020. Mit Verfügung vom 30. September 2020 legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest. Gegen die am 17. und 30. September 2020 ergangenen Verfügungen betreffend Taggelder erhob die Versicherte am 16. Oktober 2020 Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2021 (Prozess-Nr. IV.2020.00721) teilweise guthiess mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 19. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- hat. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 3). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht, welcher Prozess (9C_633/2021) nach wie vor hängig ist.
1.3 Mit Verfügungen vom 30. November 2021 (Urk. 2/3 und Urk. 2/6) legte die IV-Stelle für die Zeit vom 19. Oktober 2020 bis 18. November 2020 sowie für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 (Vorpraktikum; vgl. Verfügung vom 12. Februar 2021, Urk. 2/5) ein Taggeld von Fr. 178.40 fest. Mit Schreiben vom 29. November und 4. Dezember 2021 (Urk. 2/9 und Urk. 2/10) forderte die Versicherte die IV-Stelle auf, ihr Taggelder von insgesamt Fr. 17'539.95 nachzuzahlen, dies für die Zeit zwischen den beiden Massnahmen, mithin vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021.
2. Am 14. Dezember 2021 (Urk. 1) erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, für den Zeitraum vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 den Anspruch auf Taggelder zu berechnen und den Anspruch zu verfügen und sie sei anzuweisen, ihr Akteneinsicht in die IV-Akten zu gewähren.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
1.3 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für alle Mal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Erweist sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Als offensichtlich aussichtslos erweist sich eine Beschwerde, wenn der Sachverhalt bereits bei deren Einreichung derart klar ist, dass die Anhörung der Gegenpartei für die Sachverhaltsabklärung bedeutungslos ist und keine Gewinnaussichten bestehen (vgl. Kobel, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 16 zu § 19 GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass vom 19. Oktober bis 18. November die Potenzialabklärung durchgeführt worden sei und ihr in diesem Zeitraum Taggelder ausgerichtet worden seien. Mit Abschluss der Potenzialabklärung sei ein Anspruch auf Umschulung festgestellt worden. Vom 1. März 2021 bis 31. August 2021 habe sie das obligatorische Vorpraktikum für die Ausbildung zur systemischen Arbeitsagogin absolviert. Auch für dieses Praktikum habe sie Taggelder erhalten. Sie habe daher auch für die Zeit vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 Anspruch auf Taggelder (S. 2 f.). Mit Mahnschreiben vom 29. November und 6. Dezember 2021 habe sie sich an die Beschwerdegegnerin gewandt und um Akteneinsicht bzw. Zustellung der Akten ersucht. Da dieses Schreiben bislang ohne Reaktion geblieben sei, rechtfertige sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde (S. 3).
2.2 Vorliegend erwies sich der Sachverhalt bereits bei Einreichung der Beschwerde als völlig klar und es bestanden keinerlei Gewinnaussichten (vgl. E. 4). Die Anhörung der Beschwerdegegnerin für die Sachverhaltsabklärung ist daher bedeutungslos, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten ist (vgl. E. 1.4).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 29. November und 4. Dezember 2021 um Erlass einer Leistungsverfügung ersuchte (Urk. 2/9 und Urk. 2/10). Diesem Begehren kam die Beschwerdegegnerin (noch) nicht nach. Aus formeller Sicht steht die Erhebung der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 14. Dezember 2021 (Urk. 1) daher in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG, da diese Bestimmung voraussetzt, dass die versicherte Person - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003]). Soweit beantragt wird, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Leistungsanspruch zu entscheiden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legte mit Verfügung vom 30. November 2021 (Urk. 2/3) fest, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 19. Oktober bis 19. November 2020 Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Mit Verfügung vom 30. November 2021 (Urk. 2/6) bejahte sie einen solchen Anspruch auch für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2021. Über den Anspruch auf Taggelder für die Zeit vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin bislang jedoch nicht befunden, was nachzuholen ist. Die Rechtsprechung verlangt einen Entscheid binnen Frist, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (vgl. E. 1.3 hiervor; BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 29. November und 4. Dezember 2021 unter Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde um Erlass einer Verfügung hinsichtlich ihres Anspruch auf IV-Taggelder. Die Einreichung der Beschwerde am hiesigen Gericht erfolgte bereits am 14. Dezember 2021, wodurch der Beschwerdegegnerin lediglich zwei Wochen Zeit blieben, um den Anspruch zu prüfen und zu verfügen. Bei einem solch kurzen Zeitfenster kann von einer angemessenen Dauer nicht die Rede sein, weshalb der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt kein rechtsverweigerndes Verhalten vorgeworfen werden kann.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Urteil vom 27. September 2021 (Prozess-Nr. IV.2020.00721, Urk. 3) kein Anspruch auf Taggelder in der Zeit vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021, dies wird von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil vom 27. September 2021 angefochten wurde und somit nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
4.2 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ihr Gesuch um Akteneinsicht respektive Zustellung der Akten (Urk. 1 S. 2) im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommen. Solche Fragen des rechtlichen Gehörs sind im Verfahren betreffend den materiellen Anspruch der Beschwerdeführerin zu klären und nicht im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung, in welchem einzig der Erlass eines anfechtbaren Entscheides gefordert werden kann. Selbstverständlich hat sie Anspruch auf Akteneinsicht.
5.
5.1 Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist (§ 33 Abs. 1 GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer)
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).
5.2 Die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich nach Lage der Akten nicht nur als aussichtslos, sondern grenzt mit Blick auf die äusserst kurze Frist zwischen der Mahnung und der Beschwerdeerhebung sowie die dadurch verursachten Kosten an Mutwilligkeit. Einstweilen ist jedoch auf die Auferlegung einer Gerichtskostenpauschale zu verzichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic