Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00755
damit vereinigt
IV.2022.00073
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 28. Oktober 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war von September 2016 bis November 2019 (letzter effektiver Arbeitstag: 19. Juni 2019) als Lagermitarbeiter und Staplerfahrer bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 7/24). Bei einem Arbeitsunfall am 17. Januar 2019 zog sich der Versicherte eine Prellung des rechten Oberschenkels zu (vgl. Schadenmeldung vom 18. Januar 2019, Urk. 7/20/65) und unterzog sich am 11. Februar 2019 einem operativen Eingriff am rechten Knie (Arthroskopie des rechten Knies, vgl. Urk. 7/20/56).
Am 17. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Unfall vom 17. Januar 2019 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/13). Die IV Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog wiederholt die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/18, Urk. 7/34-42, Urk. 7/60) und der Unfallversicherung (Urk. 7/20) bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/43-49, Urk. 7/54, Urk. 7/56, Urk. 7/63) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/17) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 26. Mai 2020, Urk. 7/24). Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind (Urk. 7/23), und veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 3. Dezember 2020 sowie ergänzend am 17. Juni 2021 Stellung (Urk. 7/66 S. 5-8). Mit Verfügungen vom 12. November 2021 und 4. Januar 2022 sprach die IV-Stelle wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 12. August 2021 [Urk. 7/68], Einwand vom 8. September 2021 [Urk. 7/73]) dem Versicherten ausgehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % ab Oktober 2020 bis August 2021 eine ganze und ab September 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2, Urk. 8/2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 13. Dezember 2021 und 2. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich Befristung der Invalidenrente aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 2021 eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen oder die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1, Urk. 8/1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde der Prozess Nr. IV.2022.00073 (Beschwerde vom 2. Februar 2022 gegen die Verfügung vom 4. Januar 2022) mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2021.00755 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 9). Die Akten des Prozesses IV.2022.00073 werden im vorliegenden Prozess als Urk. 8/0-5 geführt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der strittige Rentenentscheid vor dem 1. Januar 2022 greift, sind vorliegend grundsätzlich die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter und Staplerfahrer seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar sei. Ab Mai 2021 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedoch verbessert, sodass ihm eine den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt zu 50 % möglich gewesen sei. Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend habe der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2021 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes könne nicht abgestellt werden. Er habe massive Verletzungen und eine massive Einschränkung im rechten Knie. Bei derart schweren Verletzungen und Einschränkungen sei eine reine Aktenbeurteilung durch den zuständigen RAD-Arzt nicht rechtsgenüglich. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, auch in einer leidensangepassten Tätigkeit.
3.
3.1 Bei einem Sturz von einer Trittleiter am 17. Januar 2019 zog sich der Beschwerdeführer Prellungen im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18. Januar 2019, Urk. 7/20/65). Er wurde im Kantonsspital A.___ vorstellig, wo nach einer Röntgenuntersuchung festgestellt wurde, das Röntgenbild des rechten Knies zeige keine Fraktur. Sichtbar seien degenerative Veränderungen am medialen Tibiaplateau sowie retropatellar, ausserdem Tendoperiostosen an der Tuberositas tibiae und der Oberkante der Patella. Die Gelenkstellung sei regelrecht und die Weichteile unauffällig (vgl. Urk. 7/20/42). Die untersuchenden Ärztinnen des Kantonsspitals A.___ veranlassten eine analgetische Therapie und empfahlen die Mobilisation bei erlaubter Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden (vgl. Arztbericht vom 18. Januar 2019, Urk. 7/20/50).
3.2 Im Rahmen einer Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 29. Januar 2019, zwei Wochen nach dem Ereignis, wurden fortgeschrittene degenerative Veränderungen des Aussen- und Innenmeniskus mit perimeniskalen medialen Ganglien sowie einer zweit- bis drittgradigen medialen und lateralen Chondropathie, eine viertgradige Femoropatellararthrose sowie leichtgradige Sehnenreizungen im Bereich des Pes anserinus und des medialen Kollateralbands dargestellt (vgl. Urk. 7/20/43; vgl. auch Urk. 7/20/11). In der Folge führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 12. Februar 2019 eine Innenmeniskus-Hinterhornresektion sowie eine Plicaresektion und Needling des Innenbandes des rechten Kniegelenks durch (vgl. Operationsbericht vom 12. Februar 2019, Urk. 7/20/56). Im nachstationären Verlauf erfolgten weitere Serompunktionen und Instillationsanwendungen des Kniegelenks (vgl. Urk. 7/20/19) und schliesslich bei persistierender Schmerzsymptomatik und deutlicher Progredienz der Gonarthrose eine totalendoprothetische Versorgung des rechten Kniegelenks (vgl. Operationsbericht vom 28. Juni 2019, Urk. 7/20/15, Arztbericht vom 4. Juli 2019, Urk. 7/20/17). Vier Monate postoperativ wurde der Beschwerdeführer bei weiter zunehmenden Schmerzen im Bereich des operierten rechten Kniegelenks erneut bei Dr. B.___ vorstellig, der eine Revision mit Retropatellarersatz und Synovektomie als indiziert erachtete. Es folgte der Eingriff und Dr. B.___ stellte intraoperativ die Diagnose einer Tibiakomponentenlockerung. Eine zementäre Verbindung zwischen Prothese, Zement und Knochen habe nicht erzielt werden können, was die zunehmenden Schmerzen des Beschwerdeführers erkläre. Ein Tibiaplateauwechsel nach Tuberositas-Osteotomie sei geplant (vgl. Austrittsbericht vom 19. November 2019, Urk. 7/18/10). Nach dem Knieprothesenausbau habe der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2019 eine Spacerimplantation erhalten. Der Wiedereinbau der Knie-TEP sei im Januar 2020 geplant (vgl. Urk. 7/18/12).
3.3 Aufgrund eines persistenten, chronischen periprothetischen Protheseninfekts mit Patellanekrose Knie-Totalendoprothese rechts begab sich der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 ins Kantonsspital A.___. PD Dr. med. C.___, Chefarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie, konstatierte, aufgrund der persistierenden Sekretion, welche klar flüssig sei und im Bereich einer ehemaligen Hautläsion anteromedial auftrete, werde die Indikation zur vorzeitigen Re-Implantation einer Knieprothese mit nochmaliger Analyse des Gewebes gestellt. Der operative Eingriff erfolgte am 18. Februar 2020 (vgl. Operationsbericht vom 20. Februar 2020, Urk. 7/48). Die postoperative Röntgenkontrolle habe eine regelrechte Prothesenlage gezeigt und unter suffizienter Analgesie sei der Beschwerdeführer schmerzkompensiert. Das Gehen an Unterarmgehstöcken sowie Treppensteigen in Teilbelastung seien gut möglich, sodass er in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 4. März 2020, Urk. 7/49). Drei Wochen postoperativ präsentiere sich ein regelrechter Heilungsverlauf. Klinisch gebe es keine Hinweise für eine Infektion (vgl. Arztbericht vom 31. März 2020, Urk. 7/18/7).
3.4 Im Rahmen einer Verlaufskontrolle am 6. Juli 2020 im Kantonsspital A.___ habe der Beschwerdeführer über einen guten Verlauf berichtet. Aktuell verspüre er einzig bei längerem Sitzen noch leichte Schmerzen im rechten Kniegelenk. Bei Belastung sowie in Ruhe sei er schmerzfrei. Die bestehende Problematik bezüglich Streckapparat-Insuffizienz habe sich nicht verändert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nur an Unterarmgehstöcken mobil zu sein und das Knie nur im Stehen durch eigene Kraft strecken zu können. Sobald er liege, sei es ihm nicht möglich, das Knie selbständig zu extendieren bzw. die gesamte rechte untere Extremität anzuheben. PD Dr. C.___ führte aus, konservativ könne diese Problematik nur mit dem Tragen einer Orthese, welche in voller Extension blockiert und für sitzende Tätigkeiten freigegeben werde, verbessert werden. Inwiefern es durch die Streckapparat-Insuffizienz zu einer frühzeitigen Lockerung der Prothese kommen könnte, könne er nicht abschätzen. Operativ wäre eine Rekonstruktion des Streckapparates mittels Allograft zu diskutieren. Dies sei jedoch ein grosser Eingriff und es bestehe beim Beschwerdeführer ein erhöhtes Infektionsrisiko sowie das Risiko eines sekundären Verlusts der Vorspannung des Transplantates im Verlauf. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem operativen Vorgehen einverstanden erklärt (vgl. Arztberichte vom 8. Juli 2020 [Urk. 7/42] und 10. August 2020 [Urk. 7/41]). Am 26. August 2020 erfolgte der operative Eingriff (Allograft-Rekonstruktion Streckapparat Knie rechts; vgl. Operationsbericht vom 27. August 2020, Urk. 7/40). Der intraoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, sodass der Beschwerdeführer am 29. August 2020 in gutem Allgemeinzustand, schmerzarm und mit reizlosen Wundverhältnissen mit Unterstützung der Spitex nach Hause entlassen habe werden können (vgl. Austrittsbericht vom 3. September 2020, Urk. 7/39). PD Dr. C.___ hielt zwei Monate postoperativ einen regelrechten Verlauf fest und verordnete ein Rezept für ein MOS-Brace, anfänglich mit einer Amplitude von 0 bis 30 ° für die ersten vier Wochen, danach mit Flexion bis maximal 60 ° für weitere vier Wochen (vgl. Arztbericht vom 10. November 2020, Urk. 7/43). Bildgebende Befunde sechs Monate postoperativ zeigten unveränderte Stellungsverhältnisse der Knieprothese, keine Lockerungszeichen sowie einen unveränderten Streckapparat. PD Dr. C.___ hielt ein flüssiges Gangbild an zwei Gehstöcken, die Möglichkeit der vollen Streckung des rechten Knies ohne Laq-Zeichen bei gutem und kräftigem Streckapparat fest und sprach von einem ausgezeichneten Verlauf. Er empfahl dem Beschwerdeführer innerhalb der Wohnung das Knie-Brace und ausserhalb der Wohnung zunehmend die Gehstöcke wegzulassen (vgl. Arztbericht vom 25. Februar 2021, Urk. 7/54). Auch neuen Monate postoperativ zeige sich weiterhin ein sehr erfreulicher postoperativer Verlauf mit vollständig suffizientem Streckapparat im Bereich des rechten Beines. Ohne Gehhilfe zeige sich ein hinkendes, kleinschrittiges Gangbild mit Schonhinken rechts. Das Anheben des Beines vom Untergrund sei problemlos möglich, ohne Laq-Zeichen des Streckapparats. Der Beschwerdeführer habe angegeben, bei Belastung Schmerzen über dem anterioren Kniegelenk zu haben, insbesondere auch nach längerem Sitzen und dann Aufstehen habe er Anlaufschmerzen. PD Dr. C.___ erachtete die Weiterführung der Physiotherapie mit nun Hauptfokus auf dem Muskel- und Kraftaufbau der rechten Beinmuskulatur angezeigt. Betreffend Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer könne seine angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer mit schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr ausführen. Es sei eine Umschulung in Betracht zu ziehen. Bis zur nächsten klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle in sechs Monaten attestierte er dem Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztbericht vom 31. Mai 2021, Urk. 7/62).
3.5 RAD-Arzt Dr. Z.___ äusserte am 17. Juni 2021, gemäss Aktenlage bestehe ein funktionell gutes, postoperatives Ergebnis, wenngleich die Physiotherapie zum Muskel- und Kraftaufbau noch weitergeführt werde. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei medizinisch-theoretisch überwiegend wahrscheinlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gebe es keine aktenkundige Angabe. Unter Berücksichtigung der beschriebenen klinischen Befunde, der Art des bestehenden Gesundheitsschadens sowie seiner (Dr. Z.___) gut 30-jährigen orthopädischen Berufserfahrung sei medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ab 27. Mai 2021 maximal 6-stündigen Arbeitsfähigkeit bei um ca. 30 % reduzierter Leistungsfähigkeit wegen der Notwendigkeit häufigerer Arbeitsunterbrechungen und Ruhepausen und einer insgesamt bestehenden Unbeweglichkeit auszugehen, sodass insgesamt eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere, wobei folgendes Belastungsprofil zu beachten sei: körperlich leichte Arbeit, vorwiegend sitzend, ohne Beugezwangshaltung des rechten Kniegelenks, ohne Knien, Kauern oder Hocken, ohne häufiges Treppensteigen oder Gehen auf unebenem Untergrund. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seit 25. Februar 2021 eine 20%ige und seit 27. Mai 2021 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sei (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/66 S. 8).
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei einer rückwirkend abgestuften oder befristeten Rentenzusprache gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben wird, was stets einen Vergleich der zeitlich massgebenden Sachverhalte sowie eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zwischen Rentenbeginn und revisionsweiser Aufhebung erfordert (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d; vgl. auch E. 1.2 hiervor). Es muss sowohl der Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache zugrunde liegt, wie auch derjenige, welcher Grundlage für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Rente bildet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.
4.2 Dies ist auch bei den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2021 und 4. Januar 2022 zu beachten. Laut diesen Verfügungen hat der Beschwerdeführer rückwirkend für die Zeitperiode vom 1. Oktober 2020 bis 31. August 2021 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2021 auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 2).
In Bezug auf den Rentenanspruch bis Ende August 2021 bringt der Beschwerdeführer keine Einwendungen vor (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 2020 steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. So verwies RAD-Arzt Dr. Z.___ auf die in den Akten der Unfall- und Krankentaggeldversicherung seit Januar 2019 attestierte andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/66 S. 5). Der von der Beschwerdegegnerin für die massgebliche Periode errechnete Invaliditätsgrad wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erscheint rechtens. Es ist darauf abzustellen. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2019 und einem entsprechenden Invaliditätsgrad in der Höhe von 100 % hat der Beschwerdeführer sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Anmeldung vom 17. April 2020, Urk. 7/13) ab Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. E. 1.4).
4.3 Zur Beurteilung einer Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Stellungnahme des RAD vom 17. Juni 2021. Dementsprechend erachtete sie eine vollständige bzw. 80%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bis zum Zeitpunkt der Kontrolluntersuchungen durch PD Dr. C.___ vom 25. Februar 2021 (vgl. Urk. 7/54) und 27. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/62) für ausgewiesen. Danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, sodass ab Ende Februar 2021 eine 20%ige und neun Monate postoperativ im Mai 2021 - unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % gegeben sei (E. 3.5). PD Dr. C.___ äusserte sich nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, erachtete jedoch den Streckapparat im Bereich des rechten Beines als suffizient und einzig den Muskel- und Kraftaufbau des rechten Beines als noch nicht ausreichend (vgl. E. 3.4 in fine).
4.4 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres ist auch bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022 E. 7.3.2 mit Hinweis [zur Publikation vorgesehen]).
5.
5.1 Der 1962 geborene Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt (12. November 2021) über 55 Jahre alt und bezog seit Oktober 2020 eine ganze Invalidenrente (Urk. 2). Nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 4.4) fällt er demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und es ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Rentenherabsetzung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Solche hat sie letztmals am 26. November 2020 aufgrund des Gesundheitszustands ausgeschlossen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/66 S. 4).
Eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration bzw. - wie hier vorliegend - Integrationsschwierigkeit, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab Januar 2019 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso langen Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer, der seit 1980 in der Schweiz lebt, keine Berufsausbildung abgeschlossen hat (vgl. Urk. 7/65, Urk. 7/66/1). Nach seiner Einreise hat der Beschwerdeführer für ein paar Jahre im Strassen- und Tiefbau gearbeitet, bevor er 1985 bei der D.___ AG, in E.___, zu arbeiten begonnen hat und bis zu deren Schliessung im Jahr 2016 in der Spinnerei tätig war (vgl. Urk. 7/17). Zuletzt hat er seit September 2016 bei der Y.___ AG als Lagermitarbeiter gearbeitet (vgl. Urk. 7/24).
5.2 Vorliegend ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen (E. 3.4 in fine, E. 3.5), dass dem Beschwerdeführer seine bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Lagermitarbeiter und Staplerfahrer seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts seines Alters kann der Beschwerdeführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung in einer Verweistätigkeit vorbereitet hat. Entsprechend sind die angefochtenen Verfügungen vom 12. November 2021 (Urk. 2) und 4. Januar 2022 (Urk. 8/2) insoweit aufzuheben, als damit die Rente ab 1. September 2021 revisionsweise herabgesetzt wird, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rentenrevision. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass RAD-Arzt Dr. Z.___ eine rein aktenbasierte Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit vorgenommen hat, weshalb fraglich ist, ob für die Beurteilung der medizinischen Sachlage darauf abgestellt werden kann.
5.4 Betreffend den Antrag auf eine öffentliche Verhandlung ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach das kantonale Gericht von einer öffentlichen Verhandlung absehen kann, wenn es auch ohne eine solche aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass dem materiellen Rechtsbegehren der bezüglich der Verhandlung Antrag stellenden Partei zu entsprechen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_172/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Angesichts des vorliegenden Resultats, welches de facto dem Beschwerdeantrag entspricht, kann auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden.
6.
6.1 Das vorliegende Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. November 2021 und 4. Januar 2022 insoweit aufgehoben werden, als damit die ganze Rente ab 1. September 2021 revisionsweise auf eine halbe Rente herabgesetzt wird. Die Sache wird mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler