Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00758


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 7. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, ist Vater von vier Kindern (geboren 1996, 1997, 2009, 2012, Urk. 8/3 Ziff. 3). Der Versicherte war seit dem 27. Juni 2018 als Selbständigerwerbender bei der Y.___ GmbH in Z.___ im Gartenbau tätig und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. Juni 2020 bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers zuzog (Urk. 8/6/138 Ziff. 1-6 und 9, Urk. 8/6/108). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 8/6/132).

    Der Versicherte meldete sich am 3. Februar 2021 unter Hinweis auf die Folgen des Unfalles vom 9. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/7, Urk. 8/10, Urk. 8/12) und medizinische (Urk. 8/2) Abklärungen und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/6, Urk. 8/13) zum Verfahren bei. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 28. April 2021 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 8/9). Mit Verfügung vom 26. August 2021 (Urk. 8/13/8-10) verneinte die Suva einen Rentenanspruch. Mit Vorbescheid vom 31. August 2021 (Urk. 8/15) stellte die IVStelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/25) vor und reichte ein psychiatrisches Gutachten von 2003 (Urk. 8/24) ein.

    Mit Verfügung vom 11. November 2021 (Urk. 8/30 = Urk. 2) verneinte die IVStelle einen Rentenanspruch.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 15. Dezember 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. November 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 11. Februar 2021 eine ganze Rente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales und spezialärztliches gerichtliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einzuholen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 3. März 2022 (Urk. 9) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10) mit Belegen (Urk. 11/2-10) ein.

    Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 24. März 2022 zugestellt (Urk. 12). Am 2. Mai und am 7. Juni 2022 (Urk. 13, Urk. 15) reichte er dem Gericht weitere medizinische Berichte und Akten (Urk. 14/1-2, Urk. 16) ein.

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 30. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 15. Dezember 2021 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin bewilligt (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 11. November 2021 (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei infolge des Unfalles vom 9. Juni 2020 als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich des Unfalles sei inzwischen der medizinische Endzustand erreicht. Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit sei dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Arbeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar. Laut seinen Angaben habe er mit der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gartenbau einen Jahreslohn von Fr. 65'000.-- erzielt (S. 1). Eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei ihm hingegen vollumfänglich möglich. Der Beschwerdeführer könne mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Invaliditätsgrad von 0 % (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Mai 2021 bestehe für eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Unzureichende Deutschkenntnisse und eine schlechte Schulbildung führten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht automatisch zur Unverwertbarkeit der Leistungsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2 oben). Gemäss dem IK-Auszug und unter Berücksichtigung des Durchschnittseinkommens der letzten drei bis fünf Jahre ergebe sich gegenüber dem Einkommensvergleich der Suva keine massgebliche Veränderung des Valideneinkommens. Auf die Berechnungen der Suva und der Beschwerdegegnerin könne daher abgestellt werden (S. 2 Ziff. 3).

2.3    Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei viele Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern im Gartenbau tätig gewesen. Zuletzt habe er in dem von ihm und seinem Sohn 2018 gegründeten Unternehmen im Gartenbau gearbeitet. Am 9. Juni 2020 sei er bei der Arbeit aus mehreren Metern Höhe von der Leiter gestürzt, wobei er sich eine Lendenwirbelfraktur zugezogen habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1). Nach dem kreisärztlichen Bericht vom 17. Mai 2021 solle ihm eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich sein. Allen anderen ärztlichen Berichten zufolge sei ihm lediglich eine leichte, wechselbelastende Teilzeit-Tätigkeit möglich. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass er in der Lage sein solle, in mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten ein Arbeitspensum von 100 % auszuüben (S. 6 f. Ziff. 7.4). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die kreisärztliche Beurteilung derart von den übrigen medizinischen Befunden abweichen könne (S. 8 Ziff. 7.8).

    Der Beschwerdeführer könne keine Arbeiten verrichten, bei denen er einen Computer bedienen, Protokolle schreiben oder Listen erstellen müsse. Es sei nicht ersichtlich, welche leichte Arbeitstätigkeit ihm möglich sein solle (S. 9 f. Ziff. 8.2). Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie er ein Jahreseinkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von Fr. 69'268.-- generieren könne (S. 11 Ziff. 8.4; vgl. auch Urk. 13 und Urk. 15).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Rentenanspruch besteht.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer verunfallte am 9. Juni 2020, als er bei der Arbeit von einer Leiter stürzte und sich eine Fraktur eines Lendenwirbelkörpers (LWK) zuzog (Urk. 8/6/138 Ziff. 4-6, Urk. 8/6/108 Mitte).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik B.___, stellte im Bericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 8/6/70) die Diagnose traumatische instabile Fraktur LWK1 nach Leitersturz aus mehreren Metern Höhe (vgl. auch den Operationsbericht von Dr. A.___ vom 11. Juni 2020, Urk. 8/6/71-72).

3.3    Dr. A.___ attestierte in mehreren ärztlichen Zeugnissen vom 21. Juli 2020 bis 2. Februar 2021 (Urk. 8/2) für die Zeit vom 9. Juni 2020 bis 2. März 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vgl. auch Urk. 3/3-4).

3.4    Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie, Klinik B.___, führte im Bericht vom 27. Juli 2020 (Urk. 8/6/113) zum erhobenen Befund aus, es bestehe eine regelrechte transpedikuläre Schraubenlage nach dorsaler Spondylodese der LWK 1 und 3 bei einem Zustand nach einer Chance-Fraktur LWK 2. 

3.5    Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehaklinik E.___, führte in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2021 (Urk. 8/6/12) aus, der Patient habe keine Ziele für die Rehabilitation angegeben und es bestehe kein therapeutischer Auftrag. Er sei fest davon überzeugt, dass er sich von orthopädischer Seite nicht bewegen und belasten dürfe. Der Patient werde zukünftig eher nicht mehr als Gärtner arbeiten. Aus ihrer Sicht spreche aus medizinisch-theoretischer Sicht nichts gegen leichtere Arbeiten.

3.6    Die Ärzte der Rehaklinik E.___ erstatteten am 10. Februar 2021 (Urk. 8/6/8-9) einen provisorischen Kurzbericht über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Rehaklinik E.___. Sie stellten folgende Diagnosen (S. 1):

    Unfall vom 9. Juni 2020: Sturz von Leiter aus mehreren Metern Höhe

- MRI Lendenwirbelsäule (LWS) vom 10. Juni 2020 «Chance»-Fraktur bei wahrscheinlichem Flexions-Trauma von LWK 1, möglicher Kompromittierung der Clauda equina bei einer Hinterwandverletzung, Spondylolyse/Spondylolisthesis L5/S1 mit fortgeschrittener Degeneration des Zwischenwirbeltraumas und möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel L5 beidseits

- CT LWS vom 11. Juni 2020 intraoperativ vor Instrumentierung: mehrfragmentäre Chancefraktur, stereotaktischer Marker am Processus spinosus von LWK 2, Anterolisthesis Grad 1 bis 2 LWK 5/SWK 1, deutliche Osteochondrose, Spondylolyse

- 11. Juni 2020 dorsolaterale Spondylodese mit Pedikelschrauben und Stangen BWK 12 - LKW 2

- MRI Brustwirbelsäule (BWS)/LWS vom 1. September 2020 regelhafte Verlaufskontrolle nach Stabilisation einer LWK 1-Fraktur mit Spondylodese, unverändert starke degenerative Veränderungen im Segment LWK 5/SWK 1

- Röntgen und CT LWS vom 24. November 2020 unveränderte, stabile Stellungsverhältnisse mit Zeichen einer Fragment-Konsolidation bei Zustand nach Spondylodese TH12/L2 bei Kompressionsfraktur von LWK 1, zunehmende Sklerosierung und ossärer Umbau, betont entlang der traumatischen Diskushernie

    Die Ärzte der Rehaklinik E.___ führten aus, es bestünden zunehmende Rückenschmerzen belastungs- und bewegungsabhängig über der LWS, eine eingeschränkte Beweglichkeit des Rumpfes, ein dysfunktionales Schmerzverhalten, ein Nystagmus, Analphabetismus und fehlende Deutschkenntnisse (S. 1 Mitte). Die ambulante Rehabilitation sei vorzeitig abgebrochen worden bei nicht vorhandenem Behandlungsauftrag seitens des Patienten, nicht möglicher Zielvereinbarung und entsprechend fehlenden Fortschritten. Der Patient sei davon überzeugt, dass er sich nicht bewegen und belasten dürfe. Die Tätigkeit als selbständig erwerbender Gärtner sei nicht mehr zumutbar. Es handle sich um eine schwere, rückenbelastende Tätigkeit mit Zwangshaltungen. Die Anforderungen seien dafür zu hoch. Für diese Tätigkeit bestehe daher seit dem 11. Februar 2021 eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 1 unten). Für andere berufliche Tätigkeiten sei die Zumutbarkeit noch nicht festgelegt worden (S. 2).

3.7    Die Ärzte der Rehaklinik E.___ bestätigten im Austrittsbericht vom 12. Februar 2021 (Urk. 8/13/116-119) nach der Behandlung des Patienten vom 19. Januar bis 10. Februar 2021 (S. 1 Mitte) für die Tätigkeit als Gärtner seit dem 11. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Mitte). Weiter wurde ausgeführt, für eine andere berufliche Tätigkeit sei die Zumutbarkeit noch nicht festgelegt worden. Ein Bericht der Ärzte der Klinik B.___ vom 2. Februar 2021 stehe noch aus. Sollte daraus nichts Gegenteiliges hervorgehen, seien aktuell medizinisch-theoretisch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für den Rumpf und ohne Schläge und Vibrationsbelastung ganztags möglich. Hinsichtlich der Präsenzzeit sollte bestenfalls ein gestufter beruflicher Wiedereinstieg erfolgen. Als Hauptziel für die aktuelle Phase der Rehabilitation sei die Vorbereitung auf eine berufliche Reintegration festgelegt worden. Das Ziel sei teilweise erreicht worden (S. 2 unten).

    Acht Monate nach operativ versorgter LWK 1-Fraktur und zuletzt radiologischen Zeichen einer Fragment-Konsolidation mit umschriebener Aufweitung des vormaligen Frakturspaltes in der hinteren Hälfte der Bodenplatte von LWK 1 bestünden die beschriebenen Beschwerden und Einschränkungen. Die Erarbeitung von Zielen für die Rehabilitation sei während der ambulanten Rehabilitation nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe ein dysfunktionales und teils inkonsistentes Verhalten gezeigt. Die Bereitschaft für eine Verbesserung der Funktion und der Belastung sei nicht ersichtlich gewesen. Dies bei der Überzeugung des Beschwerdeführers, der operierende Arzt habe ihm Bewegungen und Belastungen und die Durchführung von Therapien verboten. Aus dem vorliegenden Arztbericht gehe dies nicht hervor. Daher sei der vorzeitige Austritt des Patienten erfolgt (S. 3 oben).

    Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen nach Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik E.___ nur ungenügend erklären. Langfristig sei die bisherige rückenbelastende Tätigkeit als Gärtner aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zu empfehlen. Mittlerweile sollten zumindest leichtere, rückenschonende Tätigkeiten möglich sein (S. 3 Mitte). Der Patient habe sich in den Therapien und bei den Übungen sehr stark schmerzfokussiert und in der Belastbarkeit limitiert gezeigt. Es sei ihm schwergefallen, sich während der Rehabilitation von den Schmerzen zu distanzieren und Eigenverantwortung zu übernehmen (S. 3 unten). Weiter habe der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes Mühe gezeigt, die Belastung bei den Übungen zu steigern (S. 4 oben).

3.8    

3.8.1    Am 12. Mai 2021 fand eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, statt. Dr. F.___ gab im Bericht vom 17. Mai 2021 (Urk. 8/13/35-40 = Urk. 8/13/73-78) an, die kreisärztliche Untersuchung sei mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er bei Dr. A.___ in Behandlung sei. Am 30. Juni 2021 sei eine Verlaufskontrolle geplant (S. 3 oben). Zum Tagesablauf habe er erklärt, er stehe meistens um sechs Uhr früh auf. Er müsse dann spazieren gehen, meistens etwa eine Stunde. Anschliessend nehme er das Frühstück mit seiner Frau und seine Tabletten ein. Danach gehe er entweder nochmals raus oder mache seine Übungen. Anschliessend müsse er sich ausruhen. Nach dem Mittagessen gehe er erneut spazieren. Die Nachtruhe sei gestört. Er werde wegen der Schmerzen mehrmals wach (S. 3 Mitte). Die Tätigkeiten im Haushalt würden von seiner Ehefrau erledigt. Zudem benötige er die Hilfe der Ehefrau beim sich Bereitmachen und beim Anziehen. Im Moment fühle er sich nicht arbeitsfähig. Die Schmerzen würden zwischen 7 und 8 auf der Schmerzskala (0-10) betragen. Beim Gehen und Stehen habe er eigentlich weniger Beschwerden als beim längeren Sitzen. Eine Physiotherapie finde aktuell nicht statt (S. 3 unten).

    Der Beschwerdeführer habe zur beruflichen Situation angegeben, dass er keine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert und er in der Schweiz angelernt im Gartenbau gearbeitet habe (S. 4 oben).

3.8.2    Dr. F.___ gab zu den erhobenen Befunden an, der Beschwerdeführer habe sich beim Aufrufen zügig erhoben. Das Gangbild sei raumgreifend und unauffällig gewesen. Treppensteigen sei im Wechselschritt erfolgt. Während der Anamnese sei er zum Teil aufgestanden und ein paar Schritte gegangen. In die Hocke gehen und Hinknien könne der Beschwerdeführer wegen der Schmerzen nicht. Nach vorne beugen sei ebenfalls nicht möglich (S. 4 oben).

3.8.3    Die Kreisärztin nannte als Diagnose persistierende Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation einer instabilen LWK 1Fraktur nach Sturz von der Leiter vom 9. Juni 2020. Der operative Eingriff vom 11. Juni 2020 sowie der postoperative Heilverlauf gestalteten sich bezüglich der Wundheilung unauffällig und bezüglich der Rehabilitation als protrahiert. Eine Behandlung in der Rehaklinik E.___ habe zu keiner wesentlichen Veränderung geführt (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer fühle sich im Gartenbau aktuell nicht arbeitsfähig. Eine andere leichte Tätigkeit traue er sich aber zu. Klinisch habe sich im Bereich der LWS eine reizfreie Narbe gezeigt. Paravertebral seien keine muskulären Verspannungen festgestellt worden. Neurologisch bestehe ein unauffälliges Bild. Die Rotation und Seitneigung seien soweit seitengleich unauffällig, ebenso die Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten (S. 5 Mitte). In den letzten Wochen und Monaten habe sich keine wesentliche Veränderung der Befunde ergeben. Insgesamt sei von einem stationären Zustand auszugehen, wobei radiologisch ein gutes Ergebnis vorliege. Die subjektiv angegebenen Beschwerden seien etwas diskrepant zur Bildgebung und der klinischen Untersuchung.

    Die bisherige Tätigkeit im Gartenbau sei als körperlich schwere Tätigkeit einzuschätzen. Für solche Tätigkeiten sei daher von einer bleibenden Einschränkung auszugehen. In einer optimal angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die LWS und ohne repetitiv nach vorn gebeugte Körperhaltung, liege aber eine volle Arbeitsfähigkeit vor (S. 5 unten). Gewisse Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation der instabilen LWK 1-Fraktur seien nachvollziehbar und unfallkausal. Die Beurteilung des Integritätsschadens sei anhand der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht angeben könne, welche Medikamente und in welcher Dosierung er einnehme. Die eingenommenen Schmerzmittel sollten sodann mittels Medikamentenspiel kontrolliert werden (S. 6 oben).

    Es sei ein Abschlussgespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Suva erfolgt. Dabei sei erörtert worden, dass aufgrund der klinischen Untersuchung, der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und dem Verlauf der medizinische Endzustand vorliege. Das Hauptaugenmerk sollte dementsprechend auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen gelegt werden, da für eine körperlich schwere Tätigkeit wie im Gartenbau eine gewisse Einschränkung bestehen bleiben werde. Der Beschwerdeführer werde weiterhin Schmerzmittel benötigen. Weitere Therapieoptionen bestünden nicht (S. 6).

3.9    Dr. A.___ stellte im Bericht vom 9. Juli 2021 (Urk. 8/13/41) folgende Diagnosen (S. 1):

- Zustand nach Stabilisation von dorsal bei instabiler LWK 1-Fraktur nach Leitersturz vom 9. Juni 2020

- Antelisthese L5/S1 mit enger Foramina L5 beidseits

    Dr. A.___ führte zum Verlauf an, der Beschwerdeführer klage über die gleichen belastungsabhängigen Schmerzen und nehme immer noch regelmässig Schmerzmittel ein. In der angestammten Tätigkeit als Gärtner und Landschaftsgärtner bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine angepasste leichte Tätigkeit bestehe nach seiner Einschätzung medizinisch-theoretisch mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit. Bildgebend zeige sich in der Verlaufskontrolle eine günstige Stellung der Implantate, ohne Lockerungszeichen. Neue Probleme bestünden nicht. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei vorderhand keine Intervention erforderlich. Der Beschwerdeführer klage über eine rasche Ermüdbarkeit und über Probleme bei der jetzigen Wohnung, da er dort viele Treppen steigen müsse. Eine angepasste Wohnsituation wäre natürlich hilfreich. Dr. A.___ habe für weitere drei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert.

3.10    Im Bericht vom 5. Oktober 2021 (Urk. 14/1/5) nannte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen:

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Zustand nach traumatischer Wirbelkörperfraktur LWK 1, Leitersturz vom 9. Juni 2020

- Zustand nach Spondylodese BWK 12-LWK 2, 11. Juni 2020

- degenerative Veränderungen mit Antelisthese L5/S1 und engen Foramina L5 beidseits bei Spondylolyse

    Die bildgebende Verlaufskontrolle vom Juni 2021 zeige stabile Verhältnisse. Vorderhand bleibe der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Eine Intervention komme aber aktuell nicht infrage. Auch bestehe trotz enger Foramina keine radikuläre Ausstrahlung. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht würden keine weiteren Massnahmen empfohlen. Anzustreben sei eine Wiedereingliederung in eine rückengerechte, wechselbelastende Tätigkeit.

    Bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen – ergänzt um die Hyperlordose der BWS - hielt Dr. A.___ im Bericht vom 20. Dezember 2021 fest (Urk. 14/1/4), obwohl die bildgebende Verlaufskontrolle eine korrekte Lage der Implantate und keine Lockerungszeichen ergeben habe, sei die Wirbelsäule aktuell kaum belastbar. Radikuläre Symptome bestünden keine. Zur Beurteilung der Frage nach einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei eine arbeitsmedizinische Abklärung nötig.

3.11    Dr. A.___ nannte im Bericht vom 8. April 2022 (Urk. 14/1/2-3) in Ergänzung zu den oben genannten Diagnosen (S. 1 oben) eine Cervikobrachialgie rechts, Differentialdiagnose Wurzelkompression, degenerative Veränderungen.

    Dr. A.___ gab zum Verlauf an, das Hauptproblem stellten nach wie vor die belastenden Rückenschmerzen dar. Zusätzlich komme es in der letzten Zeit vermehrt zu in den rechten Arm ausstrahlenden Schmerzen. Diese bestünden vor allem nachts, so dass der Beschwerdeführer deswegen wach werde. Er sei insgesamt durch die traumatische Wirbelsäulenproblematik mit Kontusion und einem Zustand nach Fraktur und Spondylodese bei BWK 12-LWK 2 am 11. Juni 2022 (richtig: 2020) sowie die bekannten degenerativen Veränderungen tief lumbal beeinträchtigt. In der angestammten Tätigkeit als Gärtner sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr vorstellbar. Es würden Abklärungen mit einem MRI der HWS sowie eine fachneurologische Abklärung durchgeführt. Er, Dr. A.___, habe eine arbeitsmedizinische Abklärung empfohlen. Ob in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % möglich sei, könne am ehesten durch eine arbeitsmedizinische Abklärung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer nehme weiterhin Schmerzmittel und einen Magenschutz ein (S. 1 unten).

3.12    Dr. A.___ gab im Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 11. April 2022 (Urk. 14/1/1) an, aus wirbelsäulenmedizinsicher Sicht bestehe eine deutliche Einschränkung. Eine körperlich leichte Tätigkeit, wie von der Rechtsvertreterin beschrieben, sei allenfalls mit einem Teilzeitpensum möglich. Die Einschätzung sei jedoch schwierig, weshalb er eine arbeitsmedizinische Abklärung empfehle. Die Ausübung einer vollumfänglichen Tätigkeit sei nicht realistisch.

    Neben der posttraumatischen Problematik bestünden degenerative Veränderungen im Bereich der unteren LWS. Zurzeit werde abgeklärt, ob ähnliche Probleme im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bestünden. Möglich sei eine Tätigkeit mit kürzeren Botengängen, ohne schwere Trage- oder Hebearbeiten. Nicht möglich seien längeres Sitzen und das Tragen und Heben von Lasten.

3.13    Dr. A.___ stellte im Bericht vom 30. Mai 2022 (Urk. 16) zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen diejenige einer Cervicobrachialgie rechtsbetont, einer Diskopathie und Foraminalstenose C5/6, C6/7 rechtsbetont. Zum Verlauf gab er an, die belastenden Rückenschmerzen stünden nach wie vor im Vordergrund. Dies stelle sicherlich das Hauptproblem dar. Daneben bestünden auch cervikobrachialgieforme Schmerzen sowie eine deutliche belastungsabhängige Symptomatik. Im angestammten Beruf als Gärtner sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr vorstellbar. Ob eine leichte angepasste Tätigkeit in Teilzeit möglich sei, müsste sich über weitere Abklärungen zeigen. Nach seiner Einschätzung sei grundsätzlich bereits eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig Schmerzmittel ein.


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

4.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).    

4.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer war seit Juni 2018 als Selbständigerwerbender in der von ihm betriebenen Y.___ GmbH im Gartenbau tätig (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6.1, Urk. 8/14 S. 1 unten). Beim Unfall vom 9. Juni 2020 zog er sich im Wesentlichen eine Fraktur von LWK 1 zu, die am 11. Juni 2020 operativ versorgt wurde (dorsolaterale Spondylodese, E. 3.2, 3.4 und 3.6 hiervor, Urk. 8/6/71).

    Suva-Kreisärztin Dr. F.___ nannte im Bericht vom 17. Mai 2021 als Diagnose persistierende Restbeschwerden im Bereich der LWS bei einem Status nach dorsaler Stabilisation einer instabilen LWK 1-Fraktur (E. 3.8.3). Nach ihrer Einschätzung ist der medizinische Endzustand hinsichtlich der Unfallfolgen erreicht. Dr. F.___ hielt weiter fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr möglich sei. Für eine behinderungsangepasste körperlich leichte und mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit attestierte sie dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8.3). Die Ärzte der Rehaklinik E.___ attestierten im Austrittsbericht vom 12. Februar 2021 für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für den Rumpf und ohne Schläge und Vibrationsbelastung attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.7).

    Dr. A.___ nannte im Bericht vom 8. April 2022 als Diagnosen einen Zustand nach traumatischer Wirbelkörperfraktur LWK 1 und nach dorsolateraler Spondylodese BWK 12-LWK 2, degenerative Veränderungen, Hyperlordose BWS, Antelisthese L5/S1 bei Spondylolyse und engen Foramina L5 beidseits und eine Cervikobrachialgie rechts. Als Differentialdiagnose nannte Dr. A.___ eine Wurzelkompression und degenerative Veränderungen (E. 3.11). Der behandelnde Arzt liess offen, ob in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % möglich sei. Im Bericht vom 30. Mai 2022 schloss er eine entsprechende Arbeitsfähigkeit aus (E. 3.11 und 3.13).

    Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren zudem ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/24) ein, welches die Bezirksanwaltschaft Zürich im Rahmen eines Strafverfahrens in Auftrag gegeben hatte und bei welchem bei der Herstellung der Kopie weite Teile abgedeckt wurden.

5.2    Die angestammte Tätigkeit als Gärtner ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfallereignisses unbestritten nicht mehr möglich. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls mit welchem Arbeitspensum ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zugemutet werden kann.

    Der Bericht der Suva-Kreisärztin vom 17. Mai 2021 beruht auf der erforderlichen fachärztlichen Untersuchung vom 12. Mai 2021. Die Berichte der behandelnden Ärzte der Rehaklinik E.___ vom 10. und 12. Februar 2021 (E. 3.6 und 3.7) lagen der Kreisärztin vor. Im Bericht vom 2. Februar 2021 zu einem am gleichen Tag erstellten MRI der LWS wurde unter anderem eine unveränderte Spondylolyse/Spondylolisthese bei L5/S1 beschrieben mit fortgeschrittener Degeneration des Zwischenwirbelraumes und möglicher Kompromittierung der Nervenwurzel L5 beidseits (Urk. 8/13/110 unten). Der Bericht vom 2. Februar 2021 ist im Bericht vom 17. Mai 2021 unter den Vorakten vermerkt (Urk. 8/13/74 unten). Die Degeneration bei L5/S1 war der Kreisärztin daher bekannt. Sie trug den geklagten Beschwerden sodann ausreichend Rechnung und der Bericht vom 17. Mai 2021 wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellt.

    Dr. F.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte körperlich schwere und belastende Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zugemutet werden kann. Damit trug sie den seit dem Unfall vom 9. Juni 2020 bestehenden gesundheitlichen Restbeschwerden, die vor allem den Bereich der LWS betreffen, Rechnung. Da die Beschwerden nur eine körperlich schwere Tätigkeit wie jene im Gartenbau ausschliessen, attestierte die Kreisärztin für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit folgerichtig eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8.3).

    Der Bericht von Dr. F.___ vom 17. Mai 2021 vermag bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und der Schlussfolgerungen zu überzeugen. Er deckt sich sodann weitgehend mit der Einschätzung durch die Ärzte der Rehaklinik E.___. Der Bericht erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 4.1). Anhaltspunkte, die gegen die Beurteilung durch Dr. F.___ sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Ärzte der Rehaklinik E.___ für eine körperlich leichte Tätigkeit, nicht aber für eine körperlich mittelschwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierten, spricht nicht per se gegen die Beurteilung durch Dr. F.___, zumal auch Dr. F.___ nicht in erster Linie mittelschwere Tätigkeiten als zumutbar erachtete, sondern leichte bis mittelschwere. Wesentlich ist jedoch, dass sowohl Dr. F.___ als auch die Ärzte der Rehaklinik E.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgingen. Eine allfällige Abweichung im Belastungsprofil könnte – falls sie wesentlich wäre – bezüglich der Frage der Verwertbarkeit ins Gewicht fallen (vgl. unten E. 5.4). Die Schlussfolgerungen von Dr. F.___ vermögen insbesondere auch deshalb zu überzeugen, als selbst Dr. A.___ wiederholt festhielt, dass keine radikuläre Ausstrahlung beziehungsweise Symptome bestünden und er aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine weiteren Massnahmen empfehle. Vielmehr regte er noch im Oktober 2021 eine Wiedereingliederung in eine rückengerechte, wechselbelastende Tätigkeit an (vgl. vorstehend E. 3.10). Aus welchen Gründen er in späteren Berichten von einer Teilarbeitsfähigkeit von 20-30 % beziehungsweise gar keiner Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausging, legte er hingegen nicht dar. Vielmehr empfahl er eine arbeitsmedizinische Abklärung (vgl. vorstehend E. 3.11-3.13). Aufgrund dieser Empfehlung ist jedoch nach wie vor anzunehmen, dass Dr. A.___ durchaus von einer zumindest gewissen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, ansonsten eine arbeitsmedizinische Abklärung keinen Sinn machen dürfte.

    Auch die von Dr. A.___ in den Berichten vom 8. April und vom 30. Mai 2022 neu gestellte Diagnose einer Cervikobrachialgie rechts ändert an diesem Resultat nichts, da gemäss Dr. A.___ die bekannten Rückenschmerzen in der LWS das Hauptproblem der Beschwerden darstellen (E. 3.11 und 3.13) und nicht begründet dargelegt wurde, inwiefern die cervikobrachialgieformen Schmerzen den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit weiter einschränken. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich deshalb.

    Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer eingereichte psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 23. Dezember 2003 (Urk. 8/24) sind ebenfalls keine ergänzenden medizinischen Abklärungen angezeigt, zumal weder daraus (soweit es überhaupt kopiert wurde) noch aus dem Einwand vom 1. November 2021 (vgl. Urk. 8/25) oder der Beschwerde (vgl. Urk. 1) ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll.

    Der Sachverhalt lässt sich somit anhand der vorliegenden Akten soweit ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen). Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. F.___ vom 17. Mai 2021, weshalb keine ergänzenden Abklärungen vorzunehmen sind. Von weiteren Abklärungen sind ausserdem keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).

    Im Übrigen drängt sich, soweit Dr. A.___ damit eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) meint, keine arbeitsmedizinische Abklärung auf, zumal bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, zumal es um eine begrenzte Problematik im Sinne von Rückenbeschwerden geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3). Ausserdem wurde anlässlich des Aufenthalts in der Rehaklinik E.___ ein dysfunktionales und teils inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.7), was eine arbeitsmedizinische Abklärung als umso weniger sinnvoll erscheinen lässt.

5.3    Es kann damit für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ abgestellt werden. Der Bericht vom 17. Mai 2021 deckt sich, wie erwähnt, weitgehend mit der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte der Rehaklinik E.___. Er widerspricht sodann nicht den übrigen medizinischen Akten, wie der Beschwerdeführer vorbrachte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7.4). Der Bericht der Kreisärztin fügt sich vielmehr gut in die medizinische Aktenlage ein. Schliesslich erachtete auch der behandelnde Arzt Dr. A.___ im Bericht vom 8. und im Schreiben vom 11. April 2022 zunächst eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest mit einem Teilzeitpensum als möglich (E. 3.11 und 3.12 hiervor).

    Dr. A.___ stellte in den Berichten vom 8. April und 30. Mai 2022 neu die Diagnose einer Cervikobrachialgie rechts (E. 311 und 3.13). Die Berichte des behandelnden Arztes lagen Dr. F.___ nicht vor. Daraus ergibt sich, wie bereits erwähnt, jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer durch die Cervikobrachialgie neben den bereits bekannten Diagnosen in einer angepassten Tätigkeit zusätzlich und massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Gemäss Dr. A.___ stehen die bekannten Rückenschmerzen im Vordergrund. Dass der behandelnde Arzt im Bericht vom 30. Mai 2022 selbst eine behinderungsangepasste Tätigkeit als nicht mehr möglich bezeichnete, vermag dagegen nicht zu überzeugen, zumal er zunächst eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht ausschloss (E. 3.11). Im Bericht vom 9. Juli 2021 äusserte er sich gar dahingehend, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei (E. 3.9 hiervor).

    Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 315 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ ist daher zurückhaltend zu bewerten, zumal er eine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 11. April 2022 als schwierig bezeichnet hatte (E. 3.12 hiervor).

5.4    Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau seit dem Unfall nicht mehr möglich ist. Eine behinderungsangepasste körperlich leichte, aber auch eine mittelschwere Tätigkeit kann ihm hingegen zu 100 % zugemutet werden.

    Dabei ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Ur. 1 S. 10 f. Ziff. 8.2 ff.) – das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot von und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst ferner auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können.

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

    Angesichts des Belastungsprofils, wonach der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltungen für die LWS und ohne repetitiv nach vorn gebeugte Körperhaltung zu 100 % arbeitsfähig ist, bestehen keine Zweifel, dass er diese auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann, zumal die zumutbare Tätigkeit in keiner Weise nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Dies hätte im Übrigen auch zu gelten, wenn lediglich noch eine leichte Tätigkeit möglich wäre. Ferner führt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schwierigkeit zu lesen und zu schreiben (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 8.2, S. 11 Ziff. 8.4) nicht zu einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, zumal es sich dabei um ein invaliditätsfremdes Element handelt, welches ihn überdies bisher nicht an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit hinderte.

5.5    Im IK-Auszug vom 27. Mai 2021 wurde für das Jahr 2018 für die Monate Juni bis Dezember 2018 betreffend die selbständige Erwerbstätigkeit ein Einkommen von Fr. 53'319.-- (Fr. 50'000.-- + Fr. 3'319.-- = Fr. 53'319.--, Urk. 8/12 S. 2 unten) abgerechnet. Für das Jahr 2019 liegt kein Eintrag im IK-Auszug vor (Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/27) und gemäss IK-Auszug vom 10. November 2021 wurde für das Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 30'000.-- abgerechnet (Urk. 8/27). Die Y.___ GmbH wurde im Juni 2018 gegründet (Urk. 8/14 S. 1 unten). Aufgrund des kurzen Zeitraumes und der stark schwankenden Einkommensangaben seit der Gründung des Unternehmens kann für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das Einkommen des Jahres 2018 gemäss IK-Auszug abgestellt werden, welches die Monate Juni bis Dezember 2018 betrifft. Es ist daher der Berechnung der Suva zu folgen, welche auf ein Einkommen von Fr. 65'000.-- (Fr. 5'000.-- x 13 = Fr. 65'000.--) gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 15. Juni 2020 abstellte (Urk. 8/264, Urk. 8/13/9 oben).

5.6    Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall vom 9. Juni 2020 in der angestammten Tätigkeit im Gartenbau zu 100 % arbeitsunfähig. Nach Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG ist zu prüfen, ob per Ende Juli 2021 ein Rentenanspruch bestand, nachdem sich der Beschwerdeführer erst am 3. Februar 2021 bei der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 8/3 S. 9 Ziff. 10). Nachfolgend ist auf das aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Gartenbau erzielte Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- abzustellen.

5.7    Selbst unter Berücksichtigung der LSE 2020 TA1_tirage_skill_level (vgl. jedoch BGE 143 V 295) hätte der Beschwerdeführer in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art im Kompetenzniveau 1 durchschnittlich ein Einkommen von Fr. 5'261.-- verdienen können. Da der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bezüglich des Arbeitspensums nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und lediglich Zwangshaltungen in der LWS und eine repetitiv nach vorn geneigte Körperhaltung zu vermeiden sind, drängt sich ein leidensbedingter Abzug rechtsprechungsgemäss nicht ohne Weiteres auf (vgl. auch unten). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen T 03.02.03.01.04.01) resultiert für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 65’815.-- (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7= Fr. 65’815.--).

    Wird das Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65’815. verglichen, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 0 %. Unter diesen Umständen resultiert selbst bei einem leidensbedingten Abzug (vgl. vorstehend E. 4.5) von 25 %, für welchen die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen nicht gegeben sind, ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 24 % (Fr. 65'000.-- - Fr. 49'361.— = Fr. 15'639.--; Fr. 15'639.--/Fr. 65'000.-- =24 %), sodass die Höhe eines allfälligen leidensbedingten Abzugs letztlich offen gelassen werden kann.

5.8    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei einem deutlich unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad einen Rentenanspruch zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten jedoch einstweilen der Gerichtskasse aufzuerlegen.

6.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist für ihre Aufwendungen bei einer Beschwerdeschrift von rund 13 Seiten unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben an das Gericht vom 2. Mai und vom 7. Juni 2022, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung und der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen.

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20-21

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger