Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2021.00765
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung mit Berufsmatura. Im Januar 2012 meldete sich die Versicherte ein erstes Mal und im Juni 2016 ein weiteres Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4, Urk. 6/103). Mit Verfügungen vom 25. Juni 2014 und vom 18. Oktober 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Leistungsgesuche der Versicherten ab (Urk. 6/89, Urk. 6/120). Die Verfügungen erwuchsen jeweils unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Unter Hinweis auf ein Rückenleiden und damit verbundene Schmerzausstrahlungen in die Beine meldete sich die Versicherte im September 2018 wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Anmeldung gab sie an, seit Dezember 2016 sei sie bei der Y.___ in Z.___ als Betreuerin für kognitiv beeinträchtigte Menschen tätig, jedoch leide sie seit Dezember 2017 unter starken Bein- und Beckenschmerzen, weswegen sie weder länger stehen noch länger sitzen könne (Urk. 6/126). Daraufhin nahm die IV-Stelle Unterlagen zur Person der Versicherten zu den Akten und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 6/127 ff.). Insbesondere holte sie das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der A.___ vom 15. Juni 2020 ein. Das Gutachten deckt die Fachgebiete Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin), Neurologie (Dr. med. univ. C.___), Orthopädie (Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) sowie Psychiatrie (Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) ab (Urk. 6/208). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienstes (RAD) zum Gutachten Stellung genommen hatte (Urk. 6/213/8 f.), erliess die IV-Stelle am 17. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 6/217).
1.3 Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte in zahlreichen Eingaben Einwände und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente. In erster Linie kritisierte sie das A.___-Gutachten inhaltlich, bemängelte aber auch verfahrensrechtliche Aspekte (Urk. 6/220 ff.). Namentlich kritisierte sie, das A.___-Gutachten sei den behandelnden Ärzten nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden (Urk. 6/226/1 f.), es fehle an der erforderlichen Konsensbeurteilung (Urk. 6/233/9), es seien bei der Begutachtung wesentliche Verletzungen respektive Gesundheitsbeeinträchtigungen übersehen worden (Urk. 6/258/1), ein elektronischer Textvergleich zeige, dass es sich um ein nicht individuell verfasstes Gutachten handle (Urk. 6/262).
Am 7. Mai 2021 ersuchte die IV-Stelle die Experten und Expertinnen von A.___ um die Beantwortung ergänzender Fragen (Urk. 6/274/1). Am 5. August 2021 wies die Gutachterstelle darauf hin, die Beantwortung der zusätzlichen Fragen sei angesichts der seit der Erstattung des Gutachtens verstrichenen Zeit mit einem erheblichen Aufwand verbunden, zumal eine der Expertenpersonen zwischenzeitlich nicht mehr für die Gutachterstelle tätig sei (Urk. 6/287). Am 24. August 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, Rückfragen an die Gutachterstelle A.___ seien nicht mehr möglich, insbesondere da eine der Gutachterinnen nicht mehr dort tätig sei, weswegen sie gedenke, ein weiteres polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen, wobei die Wahl der Begutachtungsstelle entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zufallsbasiert, erfolgen werde (Urk. 6/291). Gegen dieses Vorgehen erhob die Versicherte in der Folge wiederum Einwände (Urk. 6/292). Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 24. September 2021 mit, sie halte an der erneuten Einholung eines polydisziplinären Gutachtens fest (Urk. 6/307/4), und sie äusserte sich zur seitens der Versicherten aufgelegten Stellungnahme von PD Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2021 (Urk. 6/295) dahingehend, dass damit keine neuen wesentlichen Aspekte dargetan worden seien (Urk. 6/307/2). Ferner orientierte die IV-Stelle am 4. Oktober 2021 die G.___ AG (nachfolgend: G.___) über den Auftrag Nr. … von H.___ (vgl. Urk. 6/312), setzte sie über den Kontext des Auftrages in Kenntnis und unterbreitete ihr die zu beantwortenden Fragestellungen (Urk. 6/311). Am 25. Oktober 2021 setzte die IV-Stelle die Versicherte über die Auftragsvergabe an die G.___ in Kenntnis (Urk. 6/323). Bereits zuvor hatte die Versicherte mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 weitere Einwände gegen die in Aussicht genommene erneute Begutachtung erhoben (Urk. 6/321). Zusätzliche Einwände erhob sie auch mit ihren Stellungnahmen vom 29. Oktober und 2. November 2021 zur Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Oktober 2021 (Urk. 6/324, Urk. 6/329).
1.4 Am 10. Dezember 2021 erliess die IV-Stelle die als Zwischenverfügung bezeichnete formelle Verfügung, mit der sie feststellte, die Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens sei notwendig, die Begutachtung erfolge durch die Expertinnen und Experten der G.___ und die Begutachtung umfasse die Fachdisziplinen der Allgemeinen Inneren Medizin, der Neurologie, der Orthopädie und der Psychiatrie. Ferner führte die IV-Stelle in der Verfügung die Namen der Experten und Expertinnen auf und erklärte, sie halte an den Gutachterfragen fest (Urk. 2 = Urk. 6/339).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2021 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung festzustellen.
2. Es sei die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2021 wegen Nichtigkeit, allenfalls wegen rechtlicher/ tatsächlicher Mangelhaftigkeit aufzuheben.
3. Es sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
4. Es sei festzustellen, dass die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Oberbegutachtung rechtswidrig sei beziehungsweise die Anordnung einer weiteren polydisziplinären Begutachtung medizinisch und verfahrensmässig kontraindiziert sei und einen unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeit darstelle.
5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vorliegenden medizinischen Akten inhaltlich zu prüfen und zu beurteilen und über das Resultat einen nachvollziehbar begründeten Bericht vorzulegen und zur Stellungnahme zu unterbreiten.
6. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten respektive es sei ihr Frist anzusetzen zur verfassungs- und gesetzmässigen Führung des Verwaltungsverfahrens respektive Fällung des Sachentscheides.
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Eingabe vom 7. Februar 2022 äusserte sich die Versicherte erneut zur Sache (Urk. 7). Davon wurde der IV-Stelle am 8. März 2022 Kenntnis gegeben (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend - soweit sie zur Anwendung gelangen - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Geltend gemacht wird eine Rechtsverweigerung insbesondere im Sinne einer ungenügenden Verfügungsbegründung (Urk. 1 S. 7). Die unzureichende Begründung eines Entscheides betrifft in erster Linie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung hält fest, welche Begutachtungsstelle das Gutachten zu erstellen hat und sie nennt die Fachgebiete und die Namen der Gutachter. Ferner wird in der Verfügungsbegründung ausführlich zu den massgeblichen Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung genommen, namentlich zum zufallsbasierten Verfahren bei der Wahl der Gutachterstelle und zur fachlichen Eignung der Expertinnen und Experten (Urk. 2 S. 2 ff.). Die Verfügungsbegründung vermittelt hinreichend die Überlegungen, von denen sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass des Entscheides hat leiten lassen. Daran ändert die ausführliche persönliche Begründungsanalyse der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) nichts, die sich an ihren subjektiven Bedürfnissen orientiert, jedoch über die verfahrensrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs hinausgeht. Die Verfügungsbegründung war zudem so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und sie ihn offensichtlich in voller Kenntnis der Sache ans Sozialversicherungsgericht weiterzuziehen konnte.
Festzuhalten bleibt, dass sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.
2.2
2.2.1 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch den Versicherungsträger (vgl. Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin Ziff. 1; Urk. 1 S. 2) steht der betroffenen Person ein unmittelbares Beschwerderecht zu (Art. 56 Abs. 2 ATSG).
2.2.2 Betreffend den hier strittigen Verfahrensschritt, das heisst die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens, hat die Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2021 formell verfügt. Von einer Rechtsverweigerung kann in diesem Zusammenhang somit nicht gesprochen werden. Bei der Verfügung vom 10. Dezember 2021 handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, ist mithin noch offen und nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Mit dem Erlass der verfahrensleitenden Verfügung dokumentierte die Beschwerdegegnerin ihr Bemühen, den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu klären, um hernach einen das Verfahren abschliessenden Sachentscheid treffen zu können. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann von einer Rechtsverweigerung im Sinne der Nicht-Anhandnahme der Streitsache nicht gesprochen werden.
2.2.3 Von einer Rechtsverzögerung liesse sich im vorliegenden Kontext ausgehen, falls die Beschwerdegegnerin der aus Art. 43 Abs. 1 ATSG fliessenden Verpflichtung zur Abklärung des für den Leistungsanspruch massgeblichen Sachverhaltes unzureichend Beachtung schenkt, indem sie mit der Vornahme gewisser Abklärungsschritte zuwartet, ohne dass konkrete Sachumstände dies rechtfertigen. Nachdem das A.___-Gutachten vom 15. Juni 2020 Ende des genannten Monats bei der Beschwerdegegnerin eingegangen war (vgl. Eingangsvermerk im Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-342), prüfte die Beschwerdegegnerin dieses, legte es insbesondere dem RAD vor (Urk. 6/213/8 ff.), nahm eine Ressourcenprüfung vor (Urk. 6/216) und evaluierte die für die Invaliditätsbemessung erforderlichen Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen; Urk. 6/212). Hernach erliess sie am 17. November 2020 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 6/217). Im weiteren Verlauf des Vorbescheidverfahrens erhob die Beschwerdeführerin über einen mehrmonatigen Zeitraum in zahlreichen Eingaben zahlreiche Einwände gegen den vorgesehenen Entscheid (Urk. 6/220 ff.). Am 7. Mai 2021 ersuchte die IV-Stelle die Experten der A.___ um die Beantwortung ergänzender Fragen, namentlich im Zusammenhang mit zwischenzeitlich eingereichten Berichten behandelnder Ärzte (Urk. 6/279/17). Nach mehrmaliger Erinnerung an das Ersuchen (Urk. 6/285 f.) teilte die Gutachterstelle am 5. August 2021 mit, die Beantwortung der ergänzenden Fragen sei angesichts der seit der Erstattung des Gutachtens verstrichenen Zeit mit einem erheblichen Aufwand verbunden, zumal eine der Expertenpersonen zwischenzeitlich für einen anderen Arbeitgeber tätig sei und daher separat kontaktiert werden müsse. Es sei mit zusätzlichen Kosten in der Grössenordnung von Fr. 7'500.-- zu rechnen (Urk. 6/287). Im August 2021 entschloss sich die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines weiteren Gutachtens, wobei die Beschwerdeführerin auch dagegen Einwände erhob (Urk. 6/291 ff.). Am 10. Dezember 2021 erliess die Beschwerdegegnerin schliesslich den hier angefochtenen Zwischenentscheid betreffend Einholung eines polydisziplinären Gutachtens von der G.___ (Urk. 2).
Zwischen der Erstattung des Gutachtens von A.___ am 15. Juni 2020 (Urk. 6/208), dem Erlass des Vorbescheids vom 17. November 2020 (Urk. 6/217), den von der Beschwerdeführerin hernach in zahlreichen Eingaben über einen längeren Zeitraum vorgebrachten Einwänden (Urk. 6/220 ff.), der Mitteilung vom 24. August 2021, mit der die Beschwerdeführerin über die Einholung eines weiteren Gutachtens informiert wurde (Urk. 6/291), und dem Erlass der hier angefochtenen Verfügung am 10. Dezember 2021 (Urk. 2), verging jeweils keine längere Zeit, während der die Beschwerdegegnerin untätig geblieben wäre, was es nicht rechtfertigt, eine ins Gewicht fallende Rechtsverzögerung zu bejahen. Daran ändert nichts, sollten die Bestrebungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Einholung eines weiteren Gutachtens sachlich nicht geboten gewesen sein, welcher Frage in nachfolgender E. 4 nachzugehen ist. Im Vordergrund bei der Beurteilung einer Rechtsverzögerung steht das tatsächliche Handeln. Weitere Erörterungen erübrigen sich, denn die Beschwerdeführerin hat den Vorwurf der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung nicht näher substantiiert, weder in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 4, S. 6, S. 7) noch in der als Bestandteil derselben bezeichneten Beschwerdebeilage Urk. 3/BO3 (Urk. 1 S. 10 u. Urk. 3/4).
3.
3.1 Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2).
3.2 Da die Nichtigkeit einer Anordnung jederzeit und von allen staatlichen Behörden von Amtes wegen zu beachten ist, kann sie in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden. Ein qualifiziertes Interesse, insbesondere ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, muss nicht nachgewiesen werden. Aus welchen Gründen hier bezüglich der Verfügung vom 10. Dezember 2021 von einer Nichtigkeit, das heisst einer besonders qualifizierten Mangelhaftigkeit, auszugehen wäre (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2; Urk. 1 S. 2), führte die Beschwerdeführerin nicht weiter aus und es sind auch keine schweren oder leicht erkennbaren Mängel ersichtlich. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Beschwerdegegnerin sei zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht befugt gewesen. Von einer Nichtigkeit der Verfügung ist demnach nicht auszugehen. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Mangelhaftigkeit der Anordnung der Begutachtung durch die Ärzte der G.___ ist in nachstehender E. 4 einzugehen.
4.
4.1 Zentraler Inhalt der Verfügung vom 10. Dezember 2021 ist die Einholung eines zusätzlichen polydisziplinären Gutachtens (Urk. 2). Die Rechtmässigkeit dieser Anordnung stellt die Beschwerdeführerin in Frage (Rechtsbegehren Ziff. 4; Urk. 1 S. 2). Beim Entscheid vom 10. Dezember 2021 handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht (BGE 141 V 330 E. 5.1 und 5.2; BGE 139 V 339 E. 4.4). Wird eine Begutachtung verfügungsweise angeordnet, so kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen die Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine nicht zulässige «second opinion»), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hinweis).
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt zur Hauptsache, mit der in Aussicht genommen Einholung des G.___-Gutachtens beabsichtige die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer Oberbegutachtung. Für ein solches Vorgehen fehle es an der rechtlichen Grundlage. Ein neues Gutachten könne erst wieder im Rahmen eines allenfalls von Amtes wegen aufzunehmenden Revisionsverfahrens angeordnet werden. Im Übrigen werde aus den Darlegungen der Beschwerdegegnerin nicht klar, weswegen sie das vorliegende polydisziplinäre Gutachten nicht für ausreichend erachte (Urk. 1 S. 11).
4.3 Zunächst war nach Einschätzung des RAD der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin mit der Erstattung des A.___-Gutachtens vom 15. Juni 2020 hinreichend geklärt (Urk. 6/213/8 f.). Die aus Sicht der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf gleichwohl aufgetretenen Fragen an die Experten von A.___ hat sie im Schreiben vom 7. Mai 2021 formuliert (Urk. 6/279/17). Als nötig erachtete sie eine Stellungnahme zur Kritik am Gutachten, die behandelnde Ärzte erhoben hatten (Fragen 1-2), eine Einschätzung von Reha-Möglichkeiten im Zusammenhang mit einem Bericht der Y.___ vom März 2021 (Frage 3) und schliesslich eine Würdigung fremdanamnestischer Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Frage 4). Nachdem A.___ über den Kostenrahmen für die Beantwortung der zusätzlichen Fragen orientiert und insbesondere darauf hingewiesen hatte, eine Expertenperson sei nicht mehr für die Begutachtungsstelle, sondern nunmehr für die Invalidenversicherung tätig, weswegen deren Miteinbezug eigens organisiert werden müsse (Urk. 6/287), entschloss sich die Beschwerdegegnerin, anstelle der Ergänzung des A.___-Gutachtens eine weitere polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben. Am 24. August 2021 hielt sie fest, das neue Gutachten habe namentlich über die Beeinträchtigung im Haushalt und in der Erwerbstätigkeit Auskunft zu geben und es sei darin insbesondere ausführlich zum A.___-Gutachten Stellung zu nehmen, unter Berücksichtigung der neu eingegangenen Arztberichte, der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen sowie der psychosozialen Faktoren (Urk. 6/289/3, Urk. 6/311/3-4). Ein eigentlicher Fragenkatalog, wie er bei der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in der Regel Verwendung findet, ist nicht aktenkundig, was die Beschwerdeführerin auch bemängelt, ohne indes eigene Fragen zu formulieren (Urk. 1 S. 12).
Die Aufforderung an die neuen Gutachter zur ausführlichen Würdigung des A.___-Gutachtens zielt im Wesentlichen auf die Einholung einer sogenannten «second opinion» ab. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen nach Art. 43 ATSG beinhalten jedoch nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (BGE 141 V 330 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Versicherungsträger laut dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet ist, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).
4.4 Ob sich weitere Abklärungen in der Form einer erneuten Begutachtung rechtfertigen, hängt aber auch davon ab, inwieweit ein bereits vorliegendes Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllt (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2). Im Gutachtensauftrag an die Begutachtungsstelle G.___ äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den Motiven für die weitere Begutachtung (Urk. 6/311/2 f.). Sie verwies zunächst auf eine Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2021, welche indessen nicht aktenkundig ist. Aktenkundig ist hingegen das Schreiben der Beschwerdegegnerin an A.___ vom 7. Mai 2021 (Urk. 6/279/17) mit Ergänzungsfragen namentlich aufgrund von seitens der Beschwerdeführerin aufgelegten Berichten behandelnder Ärzte zum A.___-Gutachten (vgl. vorstehende E. 4.3). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin respektive der RAD nach Erstattung des A.___-Gutachtens grundsätzlich zum Schluss gelangt waren, dieses genüge den Beweisanforderungen (Urk. 6/213/8 f.), rechtfertigt sich zur Klärung einiger Ergänzungsfragen (Urk. 6/279/17) noch keine vollständige Neubegutachtung, wie von der Beschwerdegegnerin in Aussicht genommen. Auch die in der Folge von der Beschwerdegegnerin zusätzlich gewünschte ärztliche Bewertung der Beeinträchtigung im Haushalt (Urk. 6/311/3) setzt bei objektiver Betrachtung keine vollständige neue Begutachtung voraus. Eine besondere Bedeutung misst die Beschwerdegegnerin ferner dem Hinweis von A.___ bei, eine der Expertinnen sei zwischenzeitlich für die Invalidenversicherung tätig (vgl. Urk. 6/287/2). Gemeint ist damit wohl die Neurologin Dr. C.___ als einzige an der Begutachtung beteiligte Ärztin (Urk. 6/208/2). Hier ist zu bedenken, dass die Tätigkeit einer Ärztin oder eines Arztes für die Invalidenversicherung sie respektive ihn als Expertin oder Experten nicht ausschliesst. Sogar Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen sind ein zulässiges Beweismittel, dessen Verwertbarkeit allerdings insofern eingeschränkt ist, als bereits beim Vorliegen von geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen angezeigt sind (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Inwiefern eine spätere Tätigkeit für einen Versicherungsträger die Unvoreingenommenheit der Expertin im massgebenden Untersuchungszeitpunkt beeinträchtigten sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
4.5 Ein summarischer Blick in das A.___-Gutachten zeigt jedoch, dass dem diagnostizierten psychischen Leiden in Form einer chronifizierten Traumafolgestörung gemäss ICD-10 F43.1 (Urk. 6/208/7, Urk. 6/208/260) entscheidende Bedeutung zugemessen wurde, indem die Experten deswegen von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auch in angepassten Tätigkeiten ausgingen (Urk. 6/208/7 f., Urk. 6/208/262). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7). Da eine Symptomverstärkung und damit ein möglicher Ausschlussgrund (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2) nicht im Vordergrund steht (Urk. 6/208/265), kann auf das strukturierte Beweisverfahren nicht verzichtet werden. Inwiefern dieser Thematik bei der Einholung des Gutachtens von A.___ Rechnung getragen und den Experten eine entsprechend formulierte Fragestellung unterbreitet wurde, lässt sich dem seinerzeitigen Gutachtensauftrag nicht entnehmen (vgl. Urk. 6/166). Aus den Darlegungen der Gutachter von A.___ jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sie die im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens massgeblichen Indikatoren geprüft hätten. Angesichts der Leitlinien der Rechtsprechung vermag die nachträgliche Ressourcenprüfung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/216) diesen Mangel nicht zu beheben, zumal der Gutachtensauftrag zu einer Zeit erfolgte, als die Standards des strukturierten Beweisverfahrens Geltung hatten.
Im Weiteren hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision oder wie hier im Neuanmeldeverfahren erstellten Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.1). Diesbezügliche medizinische Darlegungen sind der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht zu entnehmen (Urk. 6/208/1-9).
Somit lässt sich nicht davon ausgehen, dass das Gutachten von A.___ die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung eines Revisionsgrundes sowie der Restarbeitsfähigkeit erfüllt. Damit lag die Anordnung einer neuerlichen Begutachtung im zu schützenden weitgehenden Ermessen der Beschwerdegegnerin.
4.6 Obschon der Entscheid, ein neues Gutachten einzuholen, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, kann die angefochtene Verfügung nicht ohne Weiteres bestätigt werden. Im Begutachtungsauftrag vom 4. Oktober 2021 (Urk. 6/311) fehlt der unmissverständliche Auftrag, dass die Begutachtung leitliniengerecht unter Berücksichtigung der für das strukturierte Beweisverfahren beachtlichen Indikatoren zu erfolgen hat, was es erlaubt, unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Das strukturierte Beweisverfahren hat sich bereits im Gutachtensauftrag respektive der Formulierung der Gutachterfragen niederzuschlagen. In den Fragekatalog sind sodann auch Fragen an die Ärzte zu allfälligen Beeinträchtigungen im Haushalt aufzunehmen, soweit eine solche Beurteilung aufgrund der Umstände als angezeigt erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Sodann sind Fragen zu erheblichen Änderungen des Sachverhaltes zu formulieren. Der Katalog mit den von den Gutachtern zu beantwortenden Fragen ist sodann vor der Anordnung des Gutachtens integral aktenkundig zu machen und der Gegenpartei bekannt zu geben, was vorliegend bisher unterblieben ist (vgl. Urk. 6/323). Die Beschwerdeführerin rügt dies zu Recht.
4.7 Zusammenfassend ist zum einen festzuhalten, dass die Formulierung des Auftrages an die Ärzte von G.___, im neu einzuholenden Gutachten sei ausführlich zum A.___-Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 6/311/3), auf die Einholung einer Zweitmeinung hinausläuft, was im Verwaltungsverfahren kein statthaftes Vorgehen ist. Zum anderen aber erweist sich das Gutachten von A.___ insofern als mangelhaft, als trotz massgeblicher Bedeutung des psychischen Leidens keine den Leitlinien des strukturierten Beweisverfahrens entsprechende Abklärung stattgefunden hat und eine Bezugnahme auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts fehlt. Dies lässt nebst einer allfälligen Gutachtensergänzung auch die Einholung eines weiteren Gutachtens als gerechtfertigt erscheinen, doch sind hierbei die sich aus Art. 44 ATSG ergebenden und von der Rechtsprechung entwickelten Standards zu beachten (vgl. dazu ausführlich Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 44 Rz 39 ff.). Diesen genügt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht, weswegen die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin wird über die noch nötigen zusätzlichen Abklärungsschritte erneut zu befinden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus das Verfahren in Bezug auf den seinerzeitigen Gutachtensauftrag an A.___ oder den Inhalt des A.___-Gutachtens rügt (vgl. insb. Urk. 1 S. 9 f.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hier zu prüfen ist ausschliesslich die Rechtsmässigkeit der Anordnung der neuerlichen Begutachtung durch die Experten und Expertinnen von G.___ mittels der Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt zusätzlich, ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen (Rechtsbegehren Ziff. 3; Urk. 1 S. 2, S. 4 u. S. 13). Da die Beschwerdegegnerin noch keine Verfügung in der Sache selber, das heisst über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erlassen hat und damit das Vorbescheidverfahren abgeschlossen ist, ist es dem Gericht verwehrt, hierüber zu befinden und der Beschwerdeführerin eine Leistung zuzusprechen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.2 Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin auch, es sei durch das Gericht auf den Gang des Abklärungsverfahrens Einfluss zu nehmen (Rechtsbegehren Ziff. 5 u. 6; Urk. 1 S. 2). Dem Sozialversicherungsgericht als Justizinstanz kommt gegenüber der Beschwerdegegnerin als Verwaltungsträger keine Weisungsbefugnis zu. Es verbietet sich vor diesem Hintergrund, auf das Verwaltungs- respektive Abklärungsverfahrens durch konkrete Anordnungen Einfluss zu nehmen. Auf welche andere Weise als durch Einholung eines weiteren polydisziplinären Gutachtens die Beschwerdegegnerin die für sie noch offenen Fragen klärt oder je nach den Umständen ohne weitere Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet, liegt in ihrer Kompetenz. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
6.
6.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
6.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte, mit der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin im wesentlichen Punkt betreffend Rechtmässigkeit der Anordnung einer erneuten Begutachtung obsiegt, und in Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- erweist sich unter Kürzung um einen Viertel eine Entschädigung von Fr. 2’200.-- als angemessen (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen).
Eine Entschädigung für das Abklärungsverfahren (vgl. Urk. 1 S. 8) fällt ausser Betracht. Den Anspruch auf eine Entschädigung für den Aufwand im Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2021 verneint. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00160 vom 5. August 2021 nicht ein, wobei dieser Entscheid in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Damit hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
Das Gericht erkennt:
1. Soweit mit der Beschwerde die Feststellung einer Gehörsverweigerung, einer Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung und die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Dezember 2021 beantragt wird, ist sie abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen die mit der Verfügung vom 10. Dezember 2021 angeordnete Begutachtung durch die G.___ AG richtet, wird die Beschwerde gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2021 wird aufgehoben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWilhelm