Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2021.00766


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 29. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Der 1996 geborene X.___ hatte am 13. August 2012 eine Berufslehre zum Chemie-/Pharmatechnologe EFZ bei der Y.___ AG in Z.___ begonnen (Urk. 7/8), welche er in der Folge krankheitsbedingt abbrach. Am 12. Dezember 2013 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Informatikpraktiker EBA bei der Stiftung A.___ vom 23. Juni 2014 bis 10. August 2016 (Urk. 7/28). Am 30. April 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass im Rahmen der behinderungsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung die Kosten des betreuten Wohnens übernommen würden (Urk. 7/52). Der Beschwerdeführer brach in der Folge die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen ab. Am 22. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen per 18. September 2015 beendet würden (Urk. 7/66). Am 16. Dezember 2015 stellte der Versicherte ein Gesuch um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/71-73). Am 2. Juni 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form einer Lehrvorbereitung bei der Stiftung A.___ vom 1. Juni bis 15. Juli 2016 sowie die Kosten des betreuten Wohnens übernehme (Urk. 7/91). Am 13. Juli 2016 teilte sie ihm mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatikpraktiker EBA, 2. Lehrjahr, bei der Stiftung A.___ vom 15. August 2016 bis 14. August 2017 sowie die Kosten des betreuten Wohnens übernehme (Urk. 7/102). Am 30. Juni 2017 schloss der Versicherte die Ausbildung zum Informatikpraktiker EBA erfolgreich ab (Urk. 7/125). Mit Mitteilung vom 18. September 2017 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 7/127).

    Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/132). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. November 2017 und ergänzender Begründung vom 19. Dezember 2017 Einwand (Urk. 7/135 und Urk. 7/142). Am 5. Januar 2018 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Abklärung im Rahmen des Programms «Fit in den Arbeitsmarkt») vom 15. Januar bis 9. Februar 2018 (Urk. 7/143). Der Versicherte brach den Arbeitsversuch nach einem halben Tag ab (Urk. 7/145). Am 28. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen hätten abgebrochen werden müssen, weil er sich für eine Weiterführung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen habe. Sie schloss die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 7/146). Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten – unter Hinweis auf seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten - dazu auf, ein Entzug von Cannabis, Kokain, Amphetaminen und Alkohol und nach 6 Monaten eine Haaranalyse zum Abstinenznachweis durchzuführen (Urk. 7/163). Der Versicherte teilte der IV-Stelle am 1. April 2019 mit, dass er seit 6 Monaten abstinent sei (Urk. 7/177). Infolgedessen wurde eine Haaranalyse durchgeführt, welche die Abstinenz bestätigte (Urk. 7/179 und Urk. 7/180). Am 8. April 2020 beauftragte die IV-Stelle PD Dr. med. B.___ mit der psychiatrischen Begutachtung des Versicherten (Urk. 7/195). Die Untersuchung wurde am 7. Juli 2020 durchgeführt und das Gutachten wurde am 7. August 2020 erstattet (Urk. 7/204). Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 stellte die IV-Stelle dem Gutachter Rückfragen (Urk. 7/224), welche dieser am 15. Juni 2021 beantwortete (Urk. 7/226). Am 15. Oktober 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine weitere medizinische Abklärung notwendig (Urk. 7/231), woraufhin der Versicherte eine anfechtbare Zwischenverfügung verlangte (Urk. 7/232 und Urk. 7/234). Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2021 hielt die IV-Stelle an der erneuten Begutachtung fest (Urk. 7/237 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und es sei auf eine weitere Begutachtung zu verzichten. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, den Rentenentscheid gestützt auf das bereits vorliegende Gutachten so bald wie möglich zu fällen. Eventualiter sei direkt über den Rentenanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 22. November 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der erneuten Begutachtung des Beschwerdeführers in der Fachrichtung Psychiatrie festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.


2.    

2.1    Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1).

2.2    Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, Art. 43 N 20 mit Hinweisen). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es besteht insoweit kein Anspruch darauf, zusätzliche second opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicherten Person noch seitens des Versicherungsträgers (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 27; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3    Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.    

3.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Gutachten von PD Dr. B.___ sei aus rechtsanwenderischer und versicherungs-medizinischer Sicht nicht überzeugend. Die Antworten des Gutachters vom 15. Juni 2021 auf die Rückfragen vom 7. Juni 2021 hätten zudem neue Widersprüche ergeben. So gebe der Gutachter an, dass seit 2013 keine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, was im Widerspruch zu seiner Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2013 im Gutachten vom 7. August 2020 stehe. Zudem könne die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht nachvollzogen werden. Das Gutachten ermögliche keine Indikatorenprüfung und die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung stehe im Widerspruch zu den gezeigten Leistungen während der Eingliederung (Urk. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Gutachten von PD Dr. B.___ vom 7. August 2020 sei sehr sorgfältig und ausführlich. Es verfüge über eine ausführliche Anamnese und der Befund sei nachvollziehbar dargelegt. Die Diagnosen würden sorgfältig begründet und hergeleitet. Das Gutachten äussere sich ausführlich zu Anstrengungsbereitschaft und Mitwirkung, Konsistenz und Plausibilitätsbeurteilung sowie zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit komme der Gutachter zum Schluss, die schwergradigen sozialen Ängste würden derzeit eine Tätigkeit an einem externen Arbeitsplatz verhindern. Durch eine Tätigkeit im Homeoffice könnten diese sozialen Ängste zwar umgangen werden, der Gutachter gehe aber davon aus, dass dann andere Merkmale der Persönlichkeitsstörung wie die Impulsivität und die damit einhergehende mangelnde Frustrationstoleranz in Kombination mit den Insuffizienzgefühlen das Durchhaltevermögen in einem Ausmass beeinträchtigen würden, welches eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmögliche. Dieses Verhaltensmuster interpretiere der Gutachter als relativ stabil und somit als Ausdruck der Persönlichkeitsstörung und nicht als Folge der in letzter Zeit eingetretenen Resignation und Selbstaufgabe, wie es beispielsweise bei einer schweren depressiven Episode auftreten könne. Aus diesen Gründen gehe er auch in einer angepassten Tätigkeit von einer derzeit vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Das Gutachten erfülle sowohl formal wie auch inhaltlich alle Anforderungen an ein medizinisches Gutachten im Rahmen der IV. Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe bereits am 13. August 2020 festgestellt, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Nach weiteren Anfragen beim RAD sei dieser im Widerspruch zu all seinen früheren Beurteilungen auf einmal der Ansicht gewesen, dass das Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht überzeugend sei und habe ein erneutes Gutachten angeordnet, was willkürlich sei. Die Beschwerdegegnerin versuche offensichtlich, ein Resultat, das ihr nicht passe, mit einem erneuten Gutachten aufzuheben. Zu beachten sei, dass die Begutachtung für ihn (den Beschwerdeführer) extrem belastend sei (Urk. 1 S. 6 ff.).

3.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem ergänzend fest, RAD-Arzt Dr. C.___ habe in seiner Beurteilung vom 13. August 2020 angemerkt, im Widerspruch zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stehe der weitgehend unauffällige psychopathologische Befund und die Angaben zur Interaktion mit dem Gutachter. Zusätzlich sei nicht nachvollziehbar und vom Gutachter auch nicht genauer ausgeführt worden, weshalb eine teil- oder vollstationäre psychiatrische Behandlung nicht durchführbar sei. Da die Diagnose der Persönlichkeitsstörung fraglich sei und die Major Depression remittiert sei, sei nicht ersichtlich, welcher Gesundheitsschaden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründe. Der Beurteilung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2013 könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe (zwar mit zwei Unterbrüchen) vom 23. Juni 2014 bis 14. August 2017 die Ausbildung zum Imformatikpraktiker EBA erfolgreich absolviert, was deutlich gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit spreche und klar eine Leistungsfähigkeit ausweise. Auf entsprechende Rückfrage habe der Gutachter mit Schreiben vom 15. Juni 2021 angegeben, dass er nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2013 ausgehe, sondern dass diese zeitweise u.a. durch den Cannabiskonsum im Sinne einer maladaptiven Emotionsregulationsstrategie habe kompensiert werden können. Trotzdem sei aber eine relevante Einschränkung während der gesamten Zeit vorhanden gewesen. Diese Ausführungen stünden nun zusätzlich im Widerspruch zur Beurteilung im Gutachten. Gestützt auf das Gutachten könne kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden und keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs vorgenommen werden (Urk. 6).


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob eine erneute psychiatrische Begutachtung notwendig ist, um den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Dabei gilt es zu prüfen, ob es sich bei der angeordneten Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen second opinion handelt – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 9) -, bzw. ob das bereits vorliegende Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllt. Um diese Frage beantworten zu können, müssen die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt, und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfungspflicht bei einer summarischen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung anführt, plausibel erscheinen.

4.2    

4.2.1    Im psychiatrischen Gutachten vom 7. August 2020 stellte PD Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, die folgenden Diagnosen (Urk. 7/204 S. 47 f.):

- Andere näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, gemischte Persönlichkeitszüge: emotional-instabil und vermeidend-selbstunsicher (DSM-5) bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0)

- Major Depression, gegenwärtig remittiert (DSM-5) bzw. depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4)

    Der Gutachter führte aus, er gehe aus klinischer Sicht am ehesten von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und vermeidend-selbstunsicheren bzw. ängstlich-vermeidenden Anteilen aus. Im Rahmen des ersten stationären Aufenthaltes sei im Juli 2013 erstmalig aktenkundig der Verdacht auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung (emotional-instabil) geäussert worden. Die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei auch vom damaligen behandelnden Psychiater im Februar bzw. März 2014 gestellt worden. Vom aktuell behandelnden Psychiater sei aktenkundig keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Wieso diese in den vorliegenden Arztberichten zumindest differenzialdiagnostisch nicht in Betracht gezogen worden sei, könne er angesichts des bisherigen ungünstigen Verlaufs der Störung, die sich bereits in der frühen Jugend zu manifestieren begonnen habe, nicht nachvollziehen. Der behandelnde Psychiater habe im Februar 2016 erstmalig aktenkundig die Diagnose einer Agoraphobie gestellt. Im Oktober 2019 habe er zusätzlich zur Agoraphobie noch eine generalisierte Angststörung diagnostiziert. Die geschilderten Ängste des Beschwerdeführers schienen sich explizit auf soziale Situationen zu beziehen, so gebe er z.B. an, dass im Zug die anderen Passagiere oder im Auto die anderen Autofahrer Auslöser für die Ängste seien und sich diese wieder verflüchtigten, wenn die anderen Passagiere oder Autofahrer wegblieben. Auch gebe er an, keine spezifischen Phobien wie Höhenangst oder Angst in engen Räumen zu haben. Er (der Gutachter) interpretiere daher die vorliegenden sozialen Ängste im Rahmen der Persönlichkeitsstörung und nicht im Rahmen einer zusätzlich vorliegenden Angststörung wie einer Agoraphobie oder generalisierten Angststörung. Da derzeit weder eine depressive Verstimmung noch ein Interesse- oder Freudeverlust vorliege, sei zum aktuellen Zeitpunkt die Diagnose einer Major Depression nicht gerechtfertigt. Dass in der Vergangenheit bereits mehrfach aktenkundig eine depressive Episode diagnostiziert worden sei, zuletzt im Oktober 2019, lasse darauf schliessen, dass eine rezidivierende depressive Störung vorliege, welche sich jeweils unter dem Einfluss stärkerer Belastungssituationen in einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode manifestiert habe, welche derzeit jedoch remittiert sei. In der Vergangenheit habe eine Konsumstörung v.a. bezüglich Cannabis, aber vermutlich auch anderen Drogen vorgelegen. Diese sei auch diagnostisch mehrmals aktenkundig festgehalten worden. In den letzten Jahren sei der Beschwerdeführer abstinent gewesen, doch habe die Cannabisabstinenz zur Exazerbation der sozialen Ängste geführt. Dies weise klar darauf hin, dass die Konsumstörung Folge bzw. Ausdruck der Symptome der Persönlichkeitsstörung sei. Die mit der Persönlichkeitsstörung einhergehenden abweichenden Kognitionen, Affekte, Impulse und Beziehungsmuster führten beim Beschwerdeführer sekundär zu dysfunktionalen Bewältigungsstrategien (Drogenkonsum, sozialer Rückzug) und erhöhten die Vulnerabilität für die Entwicklung einer zusätzlichen Symptomatik (z.B. depressive Episode) oder Exazerbation von bereits vorliegenden Symptomen (z.B. Ängsten), z.B. bei äusseren Stressoren, die durch die verfügbaren Bewältigungsstrategien nicht genügend bewältigt werden könnten (Urk. 7/204 S. 49 f.).

    Es bestehe keine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung, den Fremdangaben und dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation. Das psychosoziale Funktionsniveau in Haushalt, Freizeit und sozialen Aktivitäten sei konsistent in den verschiedenen Lebensbereichen. Es bestehe keine Diskrepanz zwischen der subjektiv geschilderten psychischen Beeinträchtigung und der Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe. Die Therapieadhärenz werde durch die vorliegende Symptomatik insofern beeinflusst, als dass zu erwarten sei, dass die mit einem (teil-)stationären Aufenthalt einhergehende Konfrontation mit seinen schweren Ängsten den Beschwerdeführer überfordern würde und er diesen Schritt nicht wahrnehmen würde. Sowohl in den Akten als auch in den Angaben des Beschwerdeführers fänden sich Hinweise auf gehäufte psychische Erkrankungen innerhalb der Familie. Die jüngere Schwester leide an einer chronischen körperlichen Erkrankung seit der Kindheit, was zu einer zeitweisen Überforderung der vollzeitlich berufstätigen Mutter geführt habe. Der Beschwerdeführer habe körperliche Gewalt bzw. Strafen durch den Vater bei schlechten Schulleistungen erlebt. Später habe er die Trennung der Eltern erlebt. Beim Beschwerdeführer zuhause scheine eine chaotisch anmutende Wohnsituation mit offensichtlich fast vollständig aufgelösten Strukturen zu herrschen, was seinen Tagesablauf inklusive Ernährung und Einbettung in die Herkunftsfamilie betreffe. Der Beschwerdeführer verfüge über praktisch keine tragfähigen sozialen Kontakte mit Ausnahme des behandelnden Psychiaters. Es bestehe ein vollständiger Rückzug nach Hause, bereits das Wahrnehmen von externen Terminen sei ein Spiessrutenlauf und gelinge nur mit Unterstützung durch die Mutter. Selbst zu Hause ziehe sich der Beschwerdeführer von der Mutter und der Schwester in sein Zimmer zurück. Der Beschwerdeführer wirke intelligent, interessiert und mit gutem Allgemeinwissen. Er habe weiterhin rege soziale Kontakte mit langjährigen Spielkollegen über das Internet, auch wenn sich diese auf die Spielethematik beschränkten. Er habe Interesse an kreativen Arbeiten. Es bestehe eine gute Beziehung zum behandelnde Psychiater. Zumindest im 1:1 Kontakt komme es offensichtlich relativ rasch zu einer Beruhigung der sozialen Ängste, so dass ein normaler Gesprächsfluss möglich sei, sofern der Beschwerdeführer die Hürde geschafft habe, sich trotz seiner Ängste einer solchen sozialen Situation auszusetzen (Urk. 7/204 S. 53 ff.).

    Die schwergradigen sozialen Ängste verhinderten derzeit eine Tätigkeit an einem externen Arbeitsplatz. Durch eine Tätigkeit im Homeoffice könnten diese sozialen Ängste zwar umgangen werden, doch gehe er (der Gutachter) davon aus, dass dann andere Merkmale der Persönlichkeitsstörung wie die Impulsivität und die damit einhergehende mangelnde Frustrationstoleranz in Kombination mit den Insuffizienzgefühlen das Durchhaltevermögen in einem Ausmass beeinträchtigen würden, welches eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmögliche. Dieses Muster lasse sich erkennen sowohl bei den bisherigen Bemühungen für eine berufliche Eingliederung als auch bei der Alltagsgestaltung. Diese Verhaltensmuster interpretiere er (der Gutachter) als relativ stabil und somit als Ausdruck der Persönlichkeitsstörung und nicht als Folge einer in letzter Zeit eingetretenen Resignation und Selbstaufgabe wie es beispielsweise bei einer schweren depressiven Episode auftreten könne. Aus diesen Gründen gehe er (der Gutachter) auch in einer angepassten Tätigkeit von einer derzeit vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Er gehe von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit mindestens Juni 2013 aus mit einer Verschlechterung durch die Einstellung des Cannabiskonsums – welcher ihm davor wohl in gewissem Sinne als Selbstmedikation gedient habe – und der damit einhergehenden Exazerbation der sozialen Ängste. Eine Persönlichkeitsstörung im Ausmass wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, sei grundsätzlich nur sehr schwierig und langfristig zu behandeln. Er empfehle die Intensivierung von Trainings zur Wiederaufnahme von Alltagsaktivitäten im Rahmen der laufenden ambulanten psychiatrischen Behandlung, falls möglich gefolgt von einer teilstationären oder stationären verhaltenstherapeutisch orientierten Behandlung. Die Teilnahme an Gruppentherapien für soziale Kompetenztrainings erachte er als wenig erfolgsversprechend, da die Störung des Beschwerdeführers weit über diejenige einer einfachen sozialen Phobie hinausgehe, für welche diese Gruppen konzeptualisiert seien (Urk. 7/204 S. 56 f.).

4.2.2    RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 13. August 2020 fest, im Widerspruch zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stünden der weitgehend unauffällige psychopathologische Befund und die Angaben zur Interaktion mit dem Gutachter. Dass der Gutachter auf eine Fremdanamnese mit dem behandelnden Psychiater verzichtet habe – gerade weil dieser keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe – sei nicht nachzuvollziehen. Die vom Beschwerdeführer postulierte THC-Abstinenz sei vom Gutachter ohne Urinprobe zur Kontrolle so angenommen worden. Dass weder eine teil- noch eine vollstationäre psychiatrische Behandlung durchführbar sei, überzeuge nicht. Der Gutachter habe dies nicht näher ausgeführt, sondern vermerkt, dass er sich der Beurteilung des behandelnden Psychiaters anschliesse. Abgesehen von diesen Punkten könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 3 S. 8 f. und Urk. 8 S. 8 f.).

4.2.3    Auf die Ergänzungsfragen der IV-Stelle vom 7. Juni 2021 (Urk. 7/224) führte der Gutachter PD Dr. B.___ in seiner Stellungnahme von 15. Juni 2021 aus, während die vorliegenden Ängste vom behandelnden Psychiater im Rahmen einer Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer generalisierten Angststörung interpretiert würden, habe er diese im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und vermeidend-selbstunsicheren bzw. ängstlich-vermeidenden Anteilen beurteilt; dies einerseits infolge des Inhalts der vorliegenden Ängste und andererseits infolge deren Entwicklung und Verlaufs. In Bezug auf den Inhalt der Ängste spreche gegen eine Agoraphobie mit Panikstörung und generalisierte Angststörung, dass die Ängste sich explizit auf soziale Situationen beziehen würden. Im Gegensatz dazu seien die Ängste im Rahmen einer Agoraphobie auf spezifische Situationen bezogen, die dadurch charakterisiert seien, dass dort eine Flucht schwierig sei. Eine generalisierte Angststörung wiederum zeichne sich dadurch aus, dass sich die Ängste und Sorgen auf verschiedene Ereignisse oder Tätigkeiten beziehen würden, d.h. nicht nur auf soziale Situationen beschränkt seien. Auch wenn vom Inhalt der Ängste her eine soziale Phobie in Betracht zu ziehen wäre, sprächen deren Entwicklung und Verlauf eher für eine Persönlichkeitsstörung. So hätten sich diese bereits in der frühen Jugend manifestiert und hätten einen bisher ungünstigen Verlauf gezeigt, wie Persönlichkeitsstörungen gekennzeichnet würden. Während bis auf den derzeit behandelnden Psychiater kein bisher involvierter Behandler eine Angststörung diagnostiziert habe, sei von solchen bereits wiederholt eine Persönlichkeitsstörung zumindest in Betracht gezogen worden.

    Wie im Gutachten ausgeführt gehe er (der Gutachter) von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit mindestens Juni 2013 aus, mit einer Verschlechterung durch die Einstellung des Cannabiskonsums – welcher ihm davor wohl in gewissem Sinne als Selbstmedikation gedient habe – und der damit einhergehenden Exazerbation der sozialen Ängste. Das heisse, er gehe nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsunfähigkeit) seit 2013 aus, sondern dass diese zeitweise u.a. durch den Cannabiskonsum im Sinne einer maladaptiven Emotionsregulationsstrategie habe kompensiert werden können und daher höher, aber dennoch relevant eingeschränkt, gewesen sei.

    Wie im Gutachten ausgeführt, lägen eine Reihe psychopathologischer Befunde vor, nämlich schwergradige soziale Ängste, mittelgradige übermässige Schamgefühle, Selbstunsicherheit und Insuffizienzgefühle sowie eine mittelgradig ausgeprägte Impulskontrollstörung mit eingeschränkter Frustrationstoleranz. Er stimme mit der Einschätzung des RAD-Arztes, dass ein «weitgehend unauffälliger» psychopathologischer Befund vorliege, nicht überein. Das vorliegende Symptommuster habe sich sowohl im Vorfeld als auch in der Untersuchung gezeigt. In der ersten Stunde der gutachterlichen Untersuchung habe sich das Symptommuster eindrücklich gezeigt. So habe er sehr nervös gewirkt, habe wiederholt unruhig um sich geschaut und jeweils nur ganz kurz Augenkontakt zum Gutachter aufgenommen. Er habe gleich zu Beginn geschildert, dass er froh sei, dass er einen Mundschutz tragen könne, da er einen Ausschlag im Gesicht habe. Nachdem er den Mundschutz kurz heruntergezogen habe, um hastig ein paar Schlucke Wasser zu trinken, habe er diesen danach sofort wieder hochgezogen. Seine Stimme habe rau gewirkt, wobei er gemeint habe, dass er normalerweise keine solch raue Stimme habe. Ab ca. der Hälfte der rund zweistündigen Untersuchung habe er hingegen zunehmend ruhiger gewirkt im Gespräch, was er auf entsprechende Nachfrage hin bestätigt habe. Am Schluss der Untersuchung habe es fast den Anschein gemacht, dass er lieber noch geblieben wäre. Angesichts der Beobachtung, dass es offensichtlich im Laufe der zweistündigen Untersuchung schliesslich zu einer gewissen Habituation der Ängste in der Interaktion zum Gutachter gekommen sei, sei die Frage gerechtfertigt, ob dies mit einer Persönlichkeitsstörung vereinbar sei. Seines Erachtens überwiegten jedoch die ausgeführten Argumente, die für eine Persönlichkeitsstörung mit substanzieller Beeinträchtigung der Alltagsfunktionalität sprächen, klar. Vor allem sehe er auch keine relevanten, nicht krankheitsbezogenen Faktoren, die zum tiefen Alltagsfunktionsniveau beitragen würden. Insgesamt gehe er deshalb davon aus, dass der seit der Jugend stetige Rückgang der beruflichen und privaten Alltagsfunktionalität primär Folge der psychischen Störung sei und damit die effektive Leistungsfähigkeit repräsentiere (Urk. 7/226).

4.2.4    RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 5. August 2021 fest, das Gutachten sei nicht nur aus rechtsanwenderischer Sicht, sondern auch aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht überzeugend. Die Antworten auf die Rückfragen hätten zudem neue Widersprüche ergeben. So gebe der Gutachter nun an, dass seit 2013 keine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, was im Widerspruch zur Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2013 in seinem Gutachten stehe. Weiter sei er (der RAD-Arzt) bezüglich des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung nach Beantwortung der entsprechenden Rückfrage nicht überzeugt. Im Gutachten werde postuliert, dass eine teilstationäre oder vollstationäre Behandlung als medizinische Massnahme zu empfehlen sei, jedoch den Beschwerdeführer überfordern würde. Aus rechtsanwenderischer Sicht sei darauf hingewiesen worden, dass das Gutachten keine Indikatorenprüfung ermögliche und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im massiven Widerspruch zu den gezeigten Leistungen während der ersten Eingliederung stehe. Somit müsse erneut eine psychiatrische Begutachtung erfolgen (Urk. 3 S. 13 = Urk. 8 S. 13).


5.

5.1    Aus dem Gutachten geht hervor, dass die depressive Episode im Zeitpunkt der Begutachtung remittiert war. Inwiefern die rezidivierende depressive Störung in der Vergangenheit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte, lässt sich dem Gutachten nicht entnehmen. Der Gutachter hält lediglich fest, dass die rezidivierende depressive Störung sich jeweils unter dem Einfluss stärkerer Belastungssituationen in einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode manifestiert habe. Er geht indessen allein aufgrund der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. So gelangt er zum Schluss, dass die schwer ausgeprägten sozialen Ängste sowie die Impulsivität und die damit einhergehende mangelnde Frustrationstoleranz in Kombination mit den Insuffizienzgefühlen eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt verunmöglichen (vgl. vorne E. 4.2.1).

    Nach Ansicht des RAD-Arztes Dr. C.___ stehen der weitgehend unauffällige psychopathologische Befund und die Angaben zur Interaktion mit dem Gutachter im Widerspruch zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (vgl. vorne E. 4.2.2). Auf Ergänzungsfrage hin, begründet der Gutachter seine Diagnose insbesondere damit, dass sich die sozialen Ängste des Beschwerdeführers bereits in der frühen Jugend manifestiert hätten und verweist auf die bereits im Gutachten erwähnten psychopathologischen Befunde der schwergradigen sozialen Ängste, mittelgradigen übermässigen Schamgefühle, Selbstunsicherheit und Insuffizienzgefühle sowie der mittelgradig ausgeprägten Impulskontrollstörung mit eingeschränkter Frustrationstoleranz. Er räumt im Weiteren aber ein, dass angesichts dessen, dass es im Laufe der zweistündigen Untersuchung zu einer gewissen Habituation der Ängste in der Interaktion zum Gutachter gekommen sei, die Frage gerechtfertigt sei, ob dies mit einer Persönlichkeitsstörung vereinbar sei (vgl. vorne E. 4.2.3). RAD-Arzt Dr. C.___ erachtet die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung denn auch nach Einsicht in die ergänzende Stellungnahme des Gutachters weiterhin als nicht überzeugend (vgl. vorne E. 4.2.4). Somit bestehen gewisse Zweifel an der vom Gutachter gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, welche trotz Einholung einer ergänzenden Stellungnahme nicht geklärt werden konnten.

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geht der Gutachter von einer relevanten Einschränkung seit mindestens Juni 2013 aus (vgl. vorne E. 4.2.1). Nähere Ausführungen dazu, was unter einer «relevanten» Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist und ob damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gemeint ist, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hält der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungahme fest, er gehe nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit 2013 aus, sondern davon, dass diese zeitweise, u.a. durch den Cannabiskonsum im Sinne einer maladaptiven Emotionsregulationsstrategie, habe kompensiert werden können und daher höher, aber dennoch relevant eingeschränkt gewesen sei. In welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit seit 2013 eingeschränkt gewesen sein soll, bleibt damit weiterhin unklar. RAD-Arzt Dr. C.___ weist zu Recht darauf hin, dass diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zudem im Widerspruch zu den gezeigten Leistungen während der ersten Eingliederungsmassnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung) steht (vgl. vorne E. 4.2.4), war der Beschwerdeführer doch in der Lage von 2014 bis 2017 eine Ausbildung zum Informatikpraktiker EBA – wenn auch mit Unterbrüchen – erfolgreich abzuschliessen. Die Ausführungen des Gutachters, wonach eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit durch die Einstellung des Cannabiskonsums – welcher dem Beschwerdeführer wohl in gewissem Sinne als Selbstmedikation gedient habe – und der damit einhergehenden Exazerbation der sozialen Ängste eingetreten sei, erscheinen zwar nachvollziehbar, werfen aber die Frage auf, weshalb eine medikamentöse Therapie (anstelle der «Selbstmedikation mit Cannabis») nicht zu einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit führen könnte. Dasselbe gilt für stationäre oder teilstationäre Therapien, welche vom Gutachter grundsätzlich empfohlen werden. Insofern ist davon auszugehen, dass die therapeutischen Optionen noch nicht ausgeschöpft wurden, was einen Einfluss auf den funktionellen Schweregrad der Störung hat und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen ist.

5.2    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 7. August 2020 und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 15. Juni 2021 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zuverlässig beurteilen lässt. Diesbezüglich erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Gründe, welche die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung anführt, plausibel. Der Vorwurf einer unzulässigen second opinion erweist sich als unbegründet.

5.3    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, eine erneute Begutachtung sei für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar (Urk. 1 S9), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___ in seinem Gutachten festhält, dass es im 1:1 Kontakt relativ rasch zu einer Beruhigung der sozialen Ängste komme, so dass ein normaler Gesprächsfluss möglich sei (Urk. 7/204 S55). Auch in seiner ergänzenden Stellungnahme führt der Gutachter aus, dass es im Laufe der zweistündigen Untersuchung zu einer gewissen Habituation der Ängste in der Interaktion zum Gutachter gekommen sei (Urk. 7/226 S5). Den Bedenken des Beschwerdeführers kann insofern Rechnung getragen werden, dass die erneute Untersuchung - soweit möglich - in der Nähe des Wohnsitzes des Beschwerdeführers oder – wie die Untersuchung vom 7. Juli 2020 - in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin durchgeführt wird.

5.4    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Zwischenverfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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