Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00004
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 7. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. November 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Januar 2022 (Poststempel, Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 (Urk. 5), die damit eingereichte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Februar 2022 (Urk. 6), die IV-Akten (Urk. 7/1-146), die Replik vom 13. Juni 2022 (Urk. 12) sowie Duplik vom 20. Juli 2022 (Urk. 14)
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 5. Januar 2022 beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2021 – allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Rentenleistungen, zu gewähren (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Sache zur polydisziplinären Abklärung an sie zurückgewiesen werde (Urk. 5, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-146, und der Stellungnahme des RAD vom 8. Februar 2022, Urk. 6)
dass sich der Beschwerdeführer replicando mit dem Antrag auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärte; dies mit der Auflage, dass lediglich eine psychiatrische, allenfalls neuropsychologische Begutachtung vorzunehmen sei (Urk. 12),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik erneut die Rückweisung zur polydisziplinären Abklärung beantragte, da die Prognose gestützt auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 22. September 2021 auch in der Somatik unklar sei und die Arbeitsfähigkeit mit medizinischen Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 14, Urk. 7/141)
in Erwägung,
dass nunmehr jedenfalls übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen,
dass der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen bestimmt (Art. 43 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) und sich die versicherte Person den für die Beurteilung notwendigen und zumutbaren Untersuchungen zu unterziehen hat (Art. 43 Abs. 2 ATSG),
dass die Fachdisziplinen bei mono- und bidisziplinären Gutachten vom Versicherungsträger und bei polydisziplinären Gutachten von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt werden (Art. 44 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 lit. a-c ATSG; vgl. dazu auch BGE 139 V 349),
dass mithin vom Gericht diesbezüglich keine Auflagen zu erteilen sind,
dass die übereinstimmenden Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 19. November 2021 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,
dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesge-setzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerde-gegnerin aufzuerlegen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) gilt,
dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von insgesamt 10.8 Stunden zuzüglich Barauslagen von Fr. 97.20 (Urk. 12) als angemessen erscheint und die Prozessentschädigung unter Berücksichtigung dieses Aufwands sowie gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- auf Fr. 2'664.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’664.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger