Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00007


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 25. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1965 geborene X.___ arbeitete zuletzt bis am 31. Mai 1999 bei der Y.___, Z.___, als Montagemitarbeiterin (Urk. 7/4). Am 4. Oktober 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf einen eingeklemmten Nerv und eine Operation an beiden Händen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Nach der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens (Urk. 7/15) wurde das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2001 (Urk. 7/28) abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/28/3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2001.00283 vom 5. Juni 2002 (Urk. 7/29) teilweise gut, hob die Verfügung vom 6. April 2001 auf und wies die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Daraufhin erstattete das Institut A.___ am 14. April 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 (Urk. 7/58) wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 (Urk. 7/64) bestätigt. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/67 S. 3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2004.00008 vom 28. Mai 2004 (Urk. 7/72) ab, was auf Beschwerde hin höchstrichterlich mit Urteil I 447/04 vom 2. März 2005 (Urk. 7/76) bestätigt wurde.

1.2    Am 3. März 2006 (Urk. 7/78) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/95) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ein. Tags darauf wies sie sodann das Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen ab (Urk. 7/94). Am 1. März 2007 (Urk. 7/101) wurde schliesslich auch das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen abgewiesen. Die gegen die Verfügungen vom 15. und 16. Januar 2007 (Urk. 7/94 f.) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.00231 vom 21. Juni 2007 (Urk. 7/104) abgewiesen. Auf eine Beschwerde hiergegen trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_641/2007 vom 5. Oktober 2007 (Urk. 7/109) nicht ein.

1.3    Am 13. September 2015 (Urk. 7/115) meldete sich die Versicherte unter Verweis auf die Angaben ihrer behandelnden Ärzte abermals zum Leistungsbezug bei der IV an. Nach der Einreichung ärztlicher Berichte trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein (Urk. 7/130) und tätigte weitere Abklärungen. Am 6. Juni 2017 (Urk. 7/152) erstattete die Abklärungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten. Nach Rückfragen an die Gutachter (Urk. 7/153 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. November 2017 (Urk. 7/156) die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht. Dies wurde mit Verfügung vom 3. August 2018 (Urk. 7/168) bestätigt.

    Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/172/3-13) wurde mit Urteil vom 27. Dezember 2018 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozess IV.2018.00760; Urk. 7/174).

1.4    In Umsetzung des Urteils vom 27. Dezember 2018 tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 7/189) und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung beim Zentrum C.___ (Expertise vom 22. Juni 2020; Urk. 7/227). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/241, Urk. 7/248, Urk. 7/256) verneinte sie mit Verfügung vom 23. November 2021 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/259 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 23. November 2021 und beantragte, diese sei aufzuheben (Ziff. 1) und es seien ihr die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen auszurichten, insbesondere eine ganze Rente ab 1. Oktober 2016 (Ziff. 2). Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (Ziff. 3). Subeventuell sei ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen (Ziff. 4).

    Die IV-Stelle schloss am 17. Februar 2022 (Urk. 5; Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 10. März 2022 (Urk. 9) erneut Stellung. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 16. März 2022 (Urk. 10) zur Kenntnisnahme zugestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.6    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.8    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 23. November 2021 (Urk. 2) zu Recht verneint wurde. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt (vgl. vorstehend E. 1.5) bildet vorliegend die mit Verfügung vom 11. Juli 2003 (Urk. 7/58) erfolgte Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, da dieser die letzte umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde lag. Zu prüfen ist, ob es seither zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist und - gegebenenfalls - wie es sich mit einem allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente verhält (vgl. vorstehend E. 1.4).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, dass die Beurteilung der C.___ GmbH schlüssig und nachvollziehbar sei. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin seit dem 13. Oktober 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende, klar strukturierte Tätigkeiten ohne wesentlichen Zeitdruck und ohne Übernahme von Verantwortung seien noch zu 70 % zumutbar. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit wiederholten Bück- und Torsionsbewegungen, längerdauernden oder repetitiv vornüber geneigten oder rückwärts geneigten Zwangshaltungen, Arbeiten auf oder über Schulterhöhe sowie schwerpunktmässige oder repetitive, insbesondere grobmotorische manuelle Tätigkeiten (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin übe seit Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Aufgrund der vorliegenden Akten sei davon auszugehen, dass sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde. Unter Berücksichtigung des genannten Belastungsprofils sei eine solche Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 70 % zumutbar. Aus der Einschränkung von 30% resultiere eine Erwerbseinbusse von 30 %, welche dem Invaliditätsgrad entspreche (S. 2 oben).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 5) verwies die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2022 (Urk. 6). Darin wurde ausgeführt, dass retrospektiv nicht nachvollzogen werden könne, wie ein Bericht von Dr. D.___ in die RAD-Stellungnahme vom 11. September 2019 habe gelangen können. In der Stellungnahme werde jedoch nicht auf diesen Bericht abgestellt, sondern eben gerade zur Abklärung der strittigen Sachverhalte ein weiteres Gutachten empfohlen (S. 2 oben). Im C.___-Gutachten werde lediglich der Gutachtensauftrag mit der fehlerhaften RAD-Stellungnahme wiedergegeben. Weder in der Aktenzusammenfassung noch in den einzelnen Gutachten finde ein Bericht von Dr. D.___ eine einzige Erwähnung. In den Beurteilungen spiele der Bericht keine Rolle. Insgesamt habe die Aufführung des Berichtes in der Stellungnahme vom 11. September 2019 keine Auswirkung auf die medizinische Beurteilung des Falles (S. 3).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf das Gutachten des C.___ wegen diverser Mängel nicht abgestellt werden könne (S. 5 unten). Im Übrigen könne sie das ihr von den Gutachtern attestierte Zumutbarkeitsprofil nicht verwerten. Zudem wäre sie angesichts der zahlreichen Einschränkungen gegenüber ihren gesunden Mitkonkurrentinnen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt, weshalb sich ein leidensbedingter Abzug rechtfertige (S. 6 oben, S. 15 f.). Es könne als unbestritten gelten, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letztmaligen umfassenden Leistungsabklärung, welche in der Verfügung vom 11. Juli 2003 festgehalten worden sei, wesentlich verschlechtert habe (S. 6 Mitte). Per 13. Oktober 2015 habe sie eine psychiatrische Behandlung aufgenommen und es sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 7 oben). Gemäss den Berichten der Hausärzte vom 11. April 2016 und vom 5. Juli 2019 habe diese weiterhin angedauert (S. 10 Mitte). Die Gutachter des C.___ hätten sich nicht mit den echtzeitlichen aktenkundigen Berichten auseinandergesetzt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Arbeitsfähigkeit retrospektiv zu beurteilen. Die Anweisungen gemäss Urteil vom 27. Dezember 2018 seien somit nicht umgesetzt (S. 8 Mitte). Da dem Gutachten nicht entnommen werden könne, dass sich die gesundheitliche Situation per Herbst 2017 verbessert habe, sei nach wie vor von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen (S. 10 Mitte). Ausserdem sei das Gutachten fehlerhaft. So würden die Geburtsjahre der Kinder falsch aufgeführt (S. 10 unten) und es werde ein Bericht von einem Hausarzt D.___ vom 23. August 2019 erwähnt (S. 11 oben), obwohl sie zu keinem Zeitpunkt bei einem Arzt mit diesem Namen in Behandlung gewesen sei (S. 11 Mitte). Ein solcher Bericht verfälsche die medizinische Anamnese, insbesondere da der betreffenden Person offenbar vom Hausarzt ein Arbeitspensum von vier Stunden pro Tag zugemutet werde (S. 11 unten). Des Weiteren sei das neurologische Teilgutachten unvollständig (S. 12 Mitte); es fehle eine neuropsychologische Befunderhebung (S. 13 oben). Auf die Expertise des C.___ könne nicht abgestellt werden, weshalb die Angelegenheit erneut zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 13 Mitte). Schliesslich sei im Belastungsprofil gemäss Verfügung die vom neurologischen Gutachter geäusserte Einschränkung, wonach ihr Tätigkeiten mit schwerpunktmässiger repetitiver grob- und feinmanueller Beanspruchung nicht mehr zumutbar seien, nicht erwähnt worden (S. 14 Mitte). Angesichts des sehr eingeschränkten Belastungsprofils stelle sich die Frage, ob dieses selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar sei (S. 14 unten). Da die Beschwerdegegnerin keine konkreten Arbeitsmöglichkeiten genannt habe, sei von der Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (S. 15 Mitte).

    In der Stellungnahme vom 10. März 2022 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin fest, der RAD würdige den Bericht von Dr. D.___ dahingehend, dass er daraus ableite, sie habe keine Schulterbeschwerden mehr und thematisiere die Probleme der Handfunktion nicht mehr (S. 2 unten). Es sei nicht erwiesen, dass sich die Gutachter bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht vom Bericht des Hausarztes D.___ hätten beeinflussen lassen (S. 3 Mitte).


3.

3.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2015 sind insbesondere folgende Berichte der behandelnden Ärzte zu berücksichtigen:

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 13. Mai 2015 (Urk. 7/132/6-8) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- chronisches Schmerzsyndrom im Schulter-/Nackenbereich bei degenerativen Veränderungen der HWS (Halswirbelsäule) mit Diskushernien in Höhe HWK (Halswirbelkörper) 4/5 und HWK 6/7 mit Neuroforamenstenose beidseits

- beginnende Makroangiopathie der hirnversorgenden Arterien, aktuell keine Progredienz-Hinweise

    Dr. E.___ führte aus, dass die hartnäckigen Schmerzen im Nackenbereich mit seitenwechselnder Ausstrahlung in die Schulterregion beidseits sowie zuletzt mit Sensibilitätsstörung vorwiegend im Bereich der linken Hand mit den degenerativen HWS-Veränderungen zu erklären seien. Klinisch sei weiterhin kein motorisches neurologisches radikuläres Defizit im Bereich der oberen Extremitäten abgrenzbar (S. 2 unten).

3.3    Med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 28. Januar 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/129) insbesondere die Diagnosen einer andauernden Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (Differentialdiagnose: Dysthymia) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit 2003 (S. 1 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 13. Oktober 2015 bei ihr in Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Es fänden regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche und eine psychopharmakologische Behandlung statt (S. 3 f. Ziff. 1.5). Bei der Beschwerdeführerin bestünden ein starker Antriebsmangel, ein Initiativemangel, ein sozialer Rückzug, ein Interessenverlust, Ein- und Durchschlafstörungen, ein Libidoverlust und ein reduziertes Selbstwertgefühl. Konzentration und Gedächtnis seien reduziert, die Stimmung gedrückt und es bestünden Existenzängste. Des Weiteren lägen eine deutlich erhöhte Erschöpfbarkeit und eine verminderte Belastbarkeit vor (S. 4 Ziff. 1.7). Seit Krankheitsbeginn bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin (Ziff. 1.6). Auch in einer angepassten Tätigkeit liege aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Leistungsunfähigkeit vor (S. 5 oben). Das Konzentrationsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien sehr stark reduziert und die Belastbarkeit deutlich vermindert. Diese Angaben würden seit 2003 gelten (S. 7).

3.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte mit Bericht vom 11. April 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/132/1-5) neben den von Dr. E.___ am 13. Mai 2015 festgestellten Diagnosen (vgl. vorstehend E. 3.2) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):

- Gonarthrose links

- Arthrose oberes Sprunggelenk (OSG) links nach Fraktur

    Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin stehe seit April 2008 bei ihm in Behandlung (S. 1 Ziff. 1.2). Sie leide seit Jahren an einem generalisierten Schmerzsyndrom, das sich trotz medikamentöser und physiotherapeutischer Massnahmen nicht gebessert habe (S. 2 Ziff. 1.4). Als Einschränkungen nannte Dr. G.___ Schmerzen, vor allem in den Händen beidseits, sowie eine Depression (S. 2 Ziff. 1.7). Vom 1. April bis 30. Juni 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Je nach klinischem Verlauf sollte eine Reevaluation der Leistungsfähigkeit erfolgen (S. 3 oben).

3.5    Dr. E.___ führte im Bericht vom 31. Juli 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/138) aus, dass von neurologischer Seite keine sinnvolle Aussage zur Arbeitsfähigkeit und zur Prognose gemacht werden könne, da ein komplexeres Krankheitsgeschehen, unter anderem auch mit erheblicher psychischer Belastung, bestehe. Eine interdisziplinäre Begutachtung sei zu empfehlen (S. 4 Ziff. 4.7).

3.6    Vor diesem Hintergrund holte die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (datierend vom 6. Juni 2017, Urk. 7/152). Gestützt auf das B.___-Gutachten wies sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ab (Verfügung vom 3. August 2018, Urk. 7/168).


4.

4.1    Das hiesige Gericht wies die Sache mit Entscheid vom 27. Dezember 2018 (Urk. 7/174) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die Problematik an der Schulter und den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abkläre (insbesondere nachvollziehbare gesamtmedizinische, auch retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter sowie angepasster Tätigkeit sowie fundierte Auseinandersetzung mit den echtzeitlichen aktenkundigen Berichten, E. 3.3-3.5) und über einen allfälligen Anspruch neu befinde.

    Hierzu sind folgende medizinische Unterlagen zu berücksichtigen:

4.2    Med. pract. H.___ (Arztpraxis Dr. G.___), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 5. Juli 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/189/1-5) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie mit chronischem Schmerzsyndrom, eine Depression sowie eine Polyarthritis (S. 3 Ziff. 2.5). Er attestierte der Beschwerdeführerin seit etwa 2010 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 2 Ziff. 1.3). Die Rest-Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne er nicht beurteilen (S. 5 Ziff. 4.2).

4.3

4.3.1    Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des C.___ vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/227) basiert auf einer allgemeininternistischen, einer rheumatologischen, einer psychiatrischen, einer neurologischen und einer neurophysiologischen Untersuchung, zusätzlichen Magnetresonanztomographie (MRI) Untersuchungen (vgl. S. 4) sowie den vorhandenen Akten (vgl. Urk. 7/228-229). Im C.___-Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 12 f.):

- Schulterimpingement rechts mehr als links und periarthropathische Schulterbeschwerden rechts im Sinne einer Tendinopathie der Infraspinatus- und der Subscapularissehnen und bei Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 29.04.2019)

- Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom

- multisegmentale degenerative HWS-Veränderungen mit Bandscheibenprotrusionen C4/5 - C6/7 mit neuroforaminalen Einengungen, bildmorphologisch mit möglicher Irritation C5 rechts, C6 links und C7 beidseits

- Diskushernie L5/S1 rechtsbetont, bildmorphologisch mit möglicher Irritation S1

- chronische Handbeschwerden beidseits

- Status nach Operation CTS (Karpaltunnelsyndrom) links 04/2000 und rechts 05/2000

- elektroneurographisch leichter Residualbefund beidseits

4.3.2    Im allgemeininternistischen Teilgutachten (Urk. 7/231) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen (wegen eines Sehnenrisses) an der rechten Schulter, Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine, Gefühlsstörungen in den Beinen und den Händen, Knieschmerzen, Schmerzen im linken OSG sowie Kopfschmerzen (S. 9 f.). Auf Frage hin habe sie angegeben, dass es ihr psychisch gut gehe, sie müsse halt mit den Schmerzen leben (S. 11 oben). Aus allgemeininternistischer Sicht wurden keine Diagnosen genannt (S. 15 unten).

4.3.3    Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 7/232) fest, die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen in der rechten Schulter, die seit ein bis zwei Wochen extrem seien. Auch im linken Knie, im Becken links, in der Wirbelsäule, im Nacken und in der Schulter habe sie Schmerzen, die dauernd mehr oder weniger stark vorhanden seien (S. 3 Mitte). Das Ganze mache ihr natürlich auch psychisch zu schaffen, wodurch sie traurig sei, weil sie nicht alles tun könne (S3 unten). Im Jahr 2019 habe sie begonnen, die Psychiaterin Dr. I.___ aufzusuchen, dies wegen verschiedener Probleme; unter anderem wegen der Tochter, aber auch wegen eigener Probleme. Termine fänden nur bei Bedarf statt. In der Vergangenheit sei sie zu einigen wenigen Gesprächen und sehr unregelmässig bei Frau F.___ gewesen, doch sei diese Praxis geschlossen worden (S. 4 Mitte). Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, dass eine Körperschmerzsymptomatik bestehe, die wohl teilweise aus somatischer Sicht nachvollzogen werden könne, doch nicht im angegebenen Ausmass. Die psychosoziale Situation sei seit Jahren sehr belastet. Die Beschwerdeführerin gehe schon seit 1999 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach. Auch der Ehemann arbeite bereits seit zehn Jahren aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Die Familie müsse durch das Sozialamt unterstützt werden. Weiter könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit der körperlichen Beeinträchtigung der Tochter abfinden (S. 12 oben, S. 15 Mitte). Eine Einschränkung bestehe je nach Schmerzzustand und nicht aufgrund des psychischen Zustandes (S. 13 Mitte). Es liege eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren vor (S. 13 unten). Die Diagnose einer depressiven Störung könne nicht bestätigt werden, doch sei anzunehmen, dass Verstimmungszustände im Rahmen der Körperbeschwerden auftreten würden (S. 11 unten). Es fänden sich keine Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten, wobei die Beschwerdeführerin eine eher einfach strukturierte Persönlichkeit aufweise (S. 14 Mitte). In der Untersuchung wirke die Beschwerdeführerin nicht wesentlich beeinträchtigt durch allfällige Körperbeschwerden, auch nicht durch den psychischen Zustand. Es bestehe deswegen eine gewisse Inkonsistenz, die nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden könne. In psychischer Hinsicht habe sich seit der letzten Begutachtung im Jahr 2017, als ein unauffälliger psychischer Zustand ermittelt worden sei, keine wesentliche Veränderung ergeben, doch müsse angesichts des mittlerweile jahrelangen Verlaufes der Körperschmerzproblematik eine Schmerzstörung diagnostiziert werden (S. 15 oben). Grundsätzlich sei aufgrund des psychischen Zustandes eine einfach und klar strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung möglich. Sie sollte nicht unter Zeitdruck arbeiten und keine körperlichen Schwerarbeiten verrichten müssen (S. 15 f.). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Körperbeschwerden teilweise eingeschränkt, da sie vermehrt Pausen einlegen müsse (S. 15 Mitte). Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs könne eine etwa 20%ige Leistungseinschränkung angenommen werden. Diese Einschränkung bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit schon seit längerer Zeit, wobei kein genaues Datum angegeben werden könne (S. 16 oben). In der Haushalttätigkeit könne aufgrund des psychischen Zustandes keine Einschränkung begründet werden, da die Möglichkeit bestehe, Pausen einzulegen (S. 16 Mitte). Es werde empfohlen, konsequent verhaltenstherapeutische Massnahmen durchzuführen (S. 14 unten, S. 16 unten).

4.3.4    Im neurologischen Teilgutachten (Urk. 7/233) wurden als Hauptdiagnosen ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei multisegmentalen degenerativen HWS-Veränderungen mit Bandscheibenprotrusionen C4/5 bis C6/7 und einer Diskushernie L5/S1 rechtsbetont sowie chronische Handbeschwerden beidseits genannt (S. 23 f). Es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten vollständig invalidisierenden Beschwerdeausmass und den objektivierbaren klinischen, elektrophysiologischen und neuroradiologischen Befunden (S. 30 Mitte). Dem behandelnden Neurologen Dr. E.___ sei insofern zuzustimmen, als ein organischer Beschwerdekern vorhanden sei, insbesondere bezüglich der erwähnten Wirbelsäulenveränderungen. Seiner Einschätzung einer generellen Arbeitsunfähigkeit könne jedoch aus gutachterlicher Sicht nicht zugestimmt werden (S. 30 unten). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte der neurologische Gutachter aus, dass eine adaptierte Tätigkeit auf körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Trage- und Hebeleistungen limitiert sein sollte. Sie müsse die genannten Einschränkungen bezüglich Bewegungsabläufe (keine repetitive Überkopfstellung der Arme, kein repetitives Bücken/Aufrichten) berücksichtigen. Sie sollte körperlich wechselbelastend sein (sitzend, teils auch stehend oder gehend). Leichte manuelle Belastungen in einem durchschnittlichen Rahmen seien möglich, sofern die manuelle Belastung intermittierend sei und keine besondere fein- und grobmotorische Beanspruchung beinhalte. In einer diesen Kriterien angepassten Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des organischen Beschwerdekerns mit begründeten partiellen Einschränkungen sei eine Leistungseinschränkung von 20 % zu attestieren. Der Beginn dieser Einschränkung könne retrospektiv nicht zwanglos festgelegt werden. Arbiträr könne er ab Herbst 2017 angenommen werden (S. 32 Mitte).

4.3.5    Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin speziell Schmerzen in der rechten Schulter, im Nacken, im Schultergürtel beidseits und in der Kreuzregion genannt habe. In den letzten zwei bis drei Monaten seien eine Müdigkeit und Kraftlosigkeit zunehmend in den Vordergrund gerückt (S. 4 Mitte). Zudem verspüre sie seit ein paar Monaten Knieschmerzen, so dass sie nach einer Gehdauer von zehn Minuten eine Pause machen müsse (S. 4 unten). In der klinischen Untersuchung hätten sich typische Impingementzeichen rechts mehr als links gefunden und bei der Untersuchung der Rotatorenmanschette insbesondere Schmerzen beim Infraspinatus und Subscapularis an typischer Stelle (S. 11 unten). Des Weiteren hätten sich deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung gefunden. Insbesondere bestünden positive Fibromyalgie-Druckpunkte und Kontrollpunkte sowie positive Waddell-Zeichen. Dieses diffuse Schmerzsyndrom entspreche auch den anamnestischen Angaben; die Beschwerdeführerin habe einleitend darauf hingewiesen, dass sie ursprünglich Schmerzen an den Händen nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms beidseits verspürt habe, die sich dann über den ganzen Körper ausgebreitet hätten (S. 12 unten). Bei der rheumatologischen Beurteilung seien die Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung nicht berücksichtigt worden (S13 oben). In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, die bezüglich der rechten Schulter deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen und ohne spezifische Belastung der Hals- und Lendenwirbelsäule ausgeführt werden könne, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht aufgrund der bestehenden Schmerzen mit dadurch resultierendem etwas langsamerem Arbeitstempo insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um geschätzt 20 % (S. 14 Mitte). Der Beginn dieser Einschränkung sei auf Herbst 2017 zu terminieren (nach der Begutachtung im Institut B.___); eine genauere Angabe sei nicht möglich (S. 14 unten).

4.3.6    Im Rahmen der Konsensbeurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin wegen der ausgeprägten Schmerzen und insbesondere auch wegen der Bewegungseinschränkung Tätigkeiten auf oder über der Schulterhorizontalen bezüglich des dominanten rechten Armes nicht mehr zumutbar seien. Bezüglich der Beschwerden an der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule unter Berücksichtigung der deutlichen muskulären Dysbalance am Schultergürtel beidseits fänden sich hier funktionelle Auswirkungen in dem Sinn, als körperliche Schwerarbeiten nicht mehr zumutbar seien. Auch Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule sollten vermieden werden. Grundsätzlich sei aufgrund des psychischen Zustandes eine einfach und klar strukturierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung möglich. Die Beschwerdeführerin sollte nicht unter Zeitdruck arbeiten müssen und keine körperlichen Schwerarbeiten verrichten (S. 14 Ziff. 4.3). Des Weiteren seien Tätigkeiten mit schwerpunktmässiger repetitiver grob- und feinmanueller Beanspruchung nicht zumutbar (S. 18 oben). Die aus somatischer und psychiatrischer Sicht vorliegenden Einschränkungen seien teiladditiv, während die aus neurologischer und rheumatologischer Sicht gemachten Einschränkungen nicht additiv zu sehen seien. Insgesamt müsse der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % attestiert werden (S. 19).

4.4    In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/237) führten die Ärzte des C.___ zu den Kniebeschwerden aus, dass zusätzlich die Diagnose einer Ansatztendinopathie am Pes anserinus beidseits in der Diagnoseliste als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet werden müsste (S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin berichte, wegen der Knieschmerzen jeweils nach einer Gehdauer von zehn Minuten eine Pause einlegen zu müssen, sei dies mit den übrigen Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung zu erklären (S. 3 oben). Des Weiteren hielten die Gutachter fest, dass es ihnen aufgrund der Aktenlage nicht möglich sei, einen präziseren Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit September 2014 festzulegen (S. 3 Mitte).

4.5    Der behandelnde Neurologe Dr. E.___ führte in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2021 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 7/257) aus, dass er mit der Beurteilung der noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit nicht einverstanden sei. Zum einen werde die zerebrovaskuläre Problematik nicht in die Überlegungen einbezogen, zum Zweiten gehe es von neurologischer Seite in Bezug auf die Wirbelsäulensituation hauptsächlich um eine anhaltende Schmerzproblematik (S. 2 unten). Um zu klären, inwieweit die Arbeitsfähigkeit auch im Bereich der geistigen/kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt sei, wäre eine differenzierte neuropsychologische Untersuchung erforderlich (S. 2 Mitte). Dr. E.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht auch in einer angepassten Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus neurologischer Sicht seien dafür die chronische Schmerzbelastung in Zusammenhang mit den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und die zerebrovaskuläre Situation verantwortlich zu machen. Insgesamt sehe er auch eine deutliche Wechselwirkung zwischen der psychiatrischen Krankheitsbelastung und den körperlich bedingten Beschwerden mit gegenseitiger Verstärkung der entsprechenden Beeinträchtigungen. Das Zustandsbild der Beschwerdeführerin habe sich seit der ersten Vorstellung im Neurozentrum im Mai 2014 kontinuierlich verschlechtert (S. 3 Mitte).


5.

5.1    Vorab ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verneinung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 11. Juli 2003 (Urk. 7/58) verschlechtert hat.

    Der Verfügung vom 11. Juli 2003 lag das A.___-Gutachten vom 14. April 2003 (Urk. 7/51) zugrunde. Darin wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Handbeschwerden rechts mehr als links bei Status nach CTS-Operation beidseits sowie bei Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, Somatisierungstendenz genannt (S. 15 unten). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juni 1999. Jegliche nicht ausgeprägt handgelenksbelastende Tätigkeit wurde für vollumfänglich zumutbar erachtet (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Mai 2004, Urk. 7/72 S. 7 Mitte).

    In der Folge beklagte die Beschwerdeführerin auch ausgedehnte Nacken- und Rückenbeschwerden und es wurden degenerative Veränderungen dokumentiert (vgl. neurologisches Teilgutachten des C.___ mit Hinweisen auf MRI-Untersuchungen der HWS und der LWS, Urk. 7/233 S. 25 Mitte). Aktuell bestehen gemäss C.___-Gutachten Einschränkungen aus rheumatologischer, neurologischer sowie psychiatrischer Sicht (vgl. vorstehend E. 4.3.6). Demnach liegt seit der Verfügung vom 11. Juli 2003 eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit ein Revisionsgrund vor. Der Rentenanspruch ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.4).

5.2    In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand kann auf das Gutachten der Ärzte des C.___ vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/227) und die ergänzende Stellungnahme vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/237) abgestellt werden. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen ein Schulterimpingement und periarthropathische Schulterbeschwerden rechts, eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie chronische Handbeschwerden genannt. Die Ärzte des C.___ attestierten der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung von 30 % (vgl. vorstehend E. 4.3.6).

    Die ausführliche Expertise der Ärzte des C.___ vom 22. Juni 2020 samt ergänzender Stellungnahme vom 14. Juli 2020 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 1.7). Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Des Weiteren konnten im C.___-Gutachten die gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Dezember 2018 noch offenen Fragen beantwortet werden. Insgesamt ist das C.___-Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

5.3    Soweit der Hausarzt med. pract. H.___ der Beschwerdeführerin seit etwa 2010 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. vorstehend E. 4.2), vermag dies das C.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. So konnten die vom Hausarzt genannten Diagnosen einer Fibromyalgie, einer Depression sowie einer Polyarthritis seitens der Gutachter nicht bestätigt werden. Des Weiteren nannte med. pract. H.___ keine konkreten Funktionseinschränkungen und konnte keine Angaben zur Rest-Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machen.

5.4    Zur Beurteilung des behandelnden Neurologen Dr. E.___ (vgl. Urk. 7/189/18-19) hielt der neurologische Gutachter fest, ihm sei insofern zuzustimmen, als ein organischer Beschwerdekern vorhanden sei; seiner Einschätzung einer generellen Arbeitsunfähigkeit könne aus gutachterlicher Sicht jedoch nicht zugestimmt werden (vgl. vorstehend E 4.3.4). Dr. E.___ hielt in der Stellungnahme zum C.___-Gutachten fest, dass die zerebrovaskuläre Problematik nicht in die Überlegungen einbezogen worden sei und dass eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich sei. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei er betonte, dass eine deutliche Wechselwirkung zwischen der psychiatrischen Krankheitsbelastung und den körperlich bedingten Beschwerden bestehe (vgl. vorstehend E. 4.5).

    Im Rahmen des neurologischen C.___-Gutachtens wurde ein Verlaufs-MRI des Schädels veranlasst sowie eine elektrophysiologische Untersuchung mit Abteilung motorisch evozierter Potentiale und somatosensorisch evozierter Potenziale (vgl. Urk. 7/233 S. 28 unten). Die zerebrovaskuläre Situation erscheint genügend abgeklärt und eine neuropsychologische Abklärung wurde nicht für erforderlich erachtet. Somit besteht kein Anlass für weitere Abklärungen.

    Soweit Dr. E.___ - bei welchem die Beschwerdeführerin seit September 2014 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7/138 Ziff. 4.1) - (weiterhin) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, vermag dies das C.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren ist zu beachten, dass zwischen Dr. E.___ und der Beschwerdeführerin eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen einem Hausarzt und seinen Patienten (vgl. vorstehend E. 1.8).

5.5    Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie im Jahr 2019 begonnen habe, die Psychiaterin Dr. I.___ aufzusuchen, dies wegen verschiedener Probleme; unter anderem wegen der Tochter, aber auch wegen eigener Probleme. Termine fänden nur bei Bedarf statt (Urk. 7/232 S. 4 Mitte). Ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. I.___ liegt nicht vor. Auf telefonische Nachfrage des psychiatrischen Gutachters habe Dr. I.___ angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. März 2019 bei ihr in Behandlung stehe. Es fänden in zwei- bis dreiwöchigen Abständen Sitzungen statt. Es bestehe eine starke Belastung durch die behinderte Tochter. Es müsse von einer chronifizierten Depression im Rahmen der sozialen Belastungen ausgegangen werden. Eine Behandlung mit Psychopharmaka werde nicht durchgeführt, da die Beschwerdeführerin mit starker Übelkeit auf die Medikamente reagiere (psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 7/232 S. 9 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde dazu festgehalten, dass die Diagnose einer depressiven Störung nicht bestätigt werden könne; es sei jedoch anzunehmen, dass Verstimmungszustände im Rahmen der Körperbeschwerden auftreten würden (Urk. 7/232 S. 11 unten). Es würden keine konsequenten psychiatrischen Massnahmen durchgeführt, allenfalls Gespräche bei Bedarf, was nicht einer eigentlichen Behandlung entspreche. Der subjektive psychische Leidensdruck sei daher als gering einzustufen (Urk. 7/232 S. 12 unten). Insgesamt vermag die Einschätzung der Psychiaterin Dr. I.___ damit das C.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.

5.6    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass das C.___-Gutachten fehlerhaft sei. So werde ein Bericht von einem Hausarzt D.___ vom 23. August 2019 erwähnt, obwohl sie zu keinem Zeitpunkt bei einem Arzt mit diesem Namen in Behandlung gewesen sei (vgl. vorstehend E. 2.3).

    Im «Auftrag zur polydisziplinären Abklärung» der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2019 (Urk. 7/195) wurde ein «Arztbericht med. pract. D.___, Allgemeinmedizin 23.08.2019» aufgeführt. Aus diesem Bericht wird auf Seite 3 des Gutachtensauftrages zitiert. Es ist unbestritten, dass es sich um einen Fehler der Beschwerdegegnerin handelt. So hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie ein Bericht von Dr. D.___ in die RAD-Stellungnahme vom 11. September 2019 habe gelangen können.

    Der Text des Gutachtensauftrages wurde im C.___-Gutachten im Original übernommen (Urk. 7/227 S. 5 oben). Festzuhalten ist jedoch, dass dieser Bericht ausserhalb der Zitierung des Auftrages im Gutachten der Ärzte des C.___ nicht erwähnt wird. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich dieser - in den vorliegenden Akten notabene nicht vorhandene - Bericht nicht auf die Beurteilung der Gutachter ausgewirkt hat.

5.7    Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten der Ärzte des C.___ abgestellt werden, wonach bei der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit Herbst 2017 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Der Arbeitsunfähigkeit von 30 % liegen einerseits die Einschränkungen aus somatischer Sicht (rheumatologisch und neurologisch) und andererseits die Einschränkung aus psychiatrischer Sicht von jeweils 20 % zugrunde.


6.

6.1    In Bezug auf die Schmerzstörung bleibt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. vorstehend E. 1.6).

6.2    Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Insbesondere vermag die 20%ige Einschränkung aufgrund der Schmerzstörung angesichts des Tagesablaufs (vgl. Urk. 7/232 S. 4 ff.) und der Ressourcen der Beschwerdeführerin sowie der vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren zu überzeugen.

6.3    Vor diesem Hintergrund ist eine aus der Schmerzstörung resultierende invalidenversicherungsrechtlich massgebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich. Aus polydisziplinärer Sicht ist demnach gestützt auf das C.___-Gutachten von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Diese gilt gemäss Angaben der Gutachter seit Herbst 2017. Eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit seit der Neuanmeldung im September 2015 war den Gutachtern des C.___ nicht möglich.


7.

7.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich die Gutachter des C.___ nicht mit den echtzeitlichen aktenkundigen Berichten auseinandergesetzt hätten, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Arbeitsfähigkeit retrospektiv zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 2.3). Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der echtzeitlichen Berichte eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist. In den Zeitraum September 2015 bis Herbst 2017 fallen die Beurteilungen der damaligen Psychiaterin med. pract. F.___, des damals behandelnden Hausarztes Dr. G.___ sowie des Neurologen Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5).

7.2    Die damals behandelnde Psychiaterin med. pract. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 28. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Krankheitsbeginn (vgl. vorstehend E. 3.3). Die Hauptdiagnose einer Persönlichkeitsänderung begründete med. pract. F.___ jedoch nicht. Im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ wurde dazu festgehalten, dass eine Persönlichkeitsänderung nur angenommen werden könne, wenn sich eindeutige Hinweise auf andauernde Veränderungen im Wahrnehmen, Denken und Verhalten mit ausgeprägtem und unflexiblem, fehlangepasstem Verhalten manifestierten. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht erfüllt, weswegen diese Diagnose nicht in Betracht gezogen werden könne (Urk. 7/232 S. 13 oben). Zur Behandlung bei med. pract. F.___ gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der C.___-Begutachtung an, dass sie in der Vergangenheit zu einigen wenigen Gesprächen und sehr unregelmässig bei Frau F.___ gewesen sei; diese Praxis sei jedoch geschlossen worden (Urk. 7/232 S. 4 Mitte). Es habe keine regelmässige Behandlung stattgefunden (Urk. 7/232 S. 7 Mitte). Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass gemäss Angaben im Bericht von med. pract. F.___ auch eine medikamentöse Behandlung angegeben, jedoch auf der Liste der Medikation kein psychiatrisch relevantes Medikament aufgeführt werde (Urk. 7/232 S. 10 Mitte). Soweit med. pract. F.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, ist festzuhalten, dass keine konsequenten psychiatrischen Massnahmen durchgeführt wurden, der subjektive Leidensdruck mithin als nicht allzu hoch eingestuft werden kann. Schliesslich erscheint eine volle Arbeitsunfähigkeit angesichts der im Bericht vom Januar 2016 geschilderten Einschränkungen (vgl. vorstehend E. 3.3) nicht nachvollziehbar. Auf die Einschätzung von med. pract. F.___ zur Arbeitsfähigkeit kann somit nicht abgestellt werden.

7.3    Der damalige Hausarzt Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin im April 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von drei Monaten, wobei er als Einschränkungen Schmerzen (vor allem in den Händen) sowie eine Depression nannte (vgl. vorstehend E. 3.4). Der Bericht von Dr. G.___ vermag somit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Im Übrigen begründete Dr. G.___ die volle Arbeitsunfähigkeit nicht und nannte insbesondere auch keine objektiven Befunde.

7.4    Der behandelnde Neurologe Dr. E.___ hielt im Juli 2016 fest, dass er keine sinnvolle Aussage zur Arbeitsfähigkeit und zur Prognose machen könne, da ein komplexeres Krankheitsgeschehen, unter anderem auch mit erheblicher psychischer Belastung, bestehe (vgl. vorstehend E. 3.5).

7.5    Nach dem Gesagten liegt keine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit von September 2015 (Neuanmeldung) bis Herbst 2017 vor. Angesichts der damals dokumentierten Befunde ist indessen überwiegend wahrscheinlich, dass auch in diesem Zeitraum keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als 30 % vorgelegen hatte.

    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.


8.

8.1    Gemäss dem Gutachten der Ärzte des C.___ besteht (seit Herbst 2017) eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, einfach und klar strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung, ohne Zeitdruck und ohne besondere fein- und grobmotorische Beanspruchung. Des Weiteren sind der Beschwerdeführerin Tätigkeiten auf oder über der Schulterhorizontalen bezüglich des dominanten rechten Armes sowie Tätigkeiten mit spezifischer Belastung der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule nicht zumutbar.

8.2    Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass im Belastungsprofil in der angefochtenen Verfügung die vom neurologischen Gutachter geäusserte Einschränkung, wonach ihr Tätigkeiten mit schwerpunktmässiger repetitiver grob- und feinmanueller Beanspruchung nicht mehr zumutbar seien, nicht erwähnt worden sei (vgl. vorstehend E. 2.3). Aus dem neurologischen Teilgutachten des C.___ ergibt sich, dass Tätigkeiten mit schwerpunktmässiger repetitiver grob- und feinmanueller Beanspruchung nicht zumutbar sind (Urk. 7/233 S. 32 oben). Diese Einschränkung wurde auch im Rahmen der Konsensbeurteilung angegeben (Urk. 7/227 S. 18 oben), in der angefochtenen Verfügung jedoch auf «insbesondere grobmotorische manuelle Tätigkeiten» abgeändert (vgl. Urk. 2 S. 1 unten). Das Belastungsprofil in der angefochtenen Verfügung ist somit nicht ganz vollständig und es ist entsprechend dem C.___-Gutachten zu berücksichtigen, dass auch Tätigkeiten mit «schwerpunktmässiger» repetitiver grob- und feinmanueller Beanspruchung nicht zumutbar sind.

8.3    Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass sie das ihr von den Gutachtern attestierte Zumutbarkeitsprofil nicht verwerten könne.

    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

    Vor diesem Hintergrund kann angesichts des Belastungsprofils der Beschwerdeführerin nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit geschlossen werden. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass auch in Bezug auf die Tätigkeiten im Haushalt keine höhere Leistungseinschränkung als in einer angepassten Arbeitstätigkeit besteht. So attestierte der psychiatrische Gutachter der Beschwerdeführerin in Bezug auf die als leicht bis mittelschwer einzustufenden Haushalttätigkeiten keine Einschränkung (vgl. vorstehend E. 4.3.3). Aus neurologischer Sicht wurden die gleichen Einschränkungen wie in einer angepassten Tätigkeit genannt; entsprechend wurde auch für die Haushaltsarbeiten eine gesamthafte Leistungseinschränkung von 20 % angegeben (Urk. 7/233 S. 32 unten). Da der Beschwerdeführerin die Haushaltsarbeiten somit im Umfang von 80 % zumutbar sind, ist davon auszugehen, dass auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten vorhanden sind, welche dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen und sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen kann.

8.4    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass ein Leidensabzug vorzunehmen sei, ist festzuhalten, dass den Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und insbesondere auch dem erhöhten Pausenbedarf bereits mit der Einschränkung von 30 % hinreichend Rechnung getragen wurde.

8.5    Die Beschwerdeführerin ist seit mehr als 20 Jahren nicht mehr arbeitstätig. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % einer Hilfsarbeitertätigkeit nachgehen würde. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sie in Jugoslawien als Textillaborantin gearbeitet hatte (vgl. Anmeldung, Urk. 7/2 Ziff. 6.2), in der Schweiz als Montagemitarbeiterin tätig war (vgl. Urk. 7/4) und ein vollzeitliches Erwerbspensum im Gesundheitsfall aufgrund ihrer familiären und finanziellen Situation überwiegend wahrscheinlich ist. Die Beschwerdeführerin ist aus medizinischer Sicht in der Lage, eine angepasste Tätigkeit mit dem genannten Belastungsprofil im Umfang von 70 % auszuüben. Somit genügt – ausgehend von einer vollen Arbeitstätigkeit – für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 30 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Die anspruchsverneinende Verfügung vom 23. November 2021 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


9.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNeuenschwander-Erni