Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00008
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 24. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, Mutter zweier Kinder (geboren 1994 und 2001), war nach Absolvierung der Grundschule in Portugal und ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 mit Unterbrüchen als Hilfsarbeiterin an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab dem Jahr 2006 bis zum 17. Dezember 2008 (letzter Arbeitstag) im Umfang von 100 % im Reinigungsgeschäft des Ehemannes, wobei sie nebst Hilfsarbeiten auch administrative Arbeiten erledigte (Urk. 7/33-34, Urk. 7/42). Am 22. Januar 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine chronische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 6.2).
Mit Verfügung vom 28. September 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten für die Zeit ab 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2012 wurde bei einem Invaliditätsgrad von 33 % ein Rentenanspruch verneint (Urk. 7/77 und Urk. 7/88). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/94/3-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2018 im Verfahren Nr. IV.2016.01186 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. September 2016, soweit damit ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2012 verneint wurde, im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und hernach zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. Januar 2012 zurückgewiesen wurde (Urk. 7/99 Dispositiv-Ziff. 1).
1.2 Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen und veranlasste bei der Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 10. März 2021 erstattet wurde (Urk. 7/145).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/157; Urk. 7/164, Urk. 7/167) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 eine vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/170 und Urk. 7/174 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 4. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben, und es sei ihr schon ab 1. Januar 2012 bis auf weiteres mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vorerst die beruflichen Massnahmen nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens durchzuführen, woraufhin neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 22. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die befristete Zusprache einer ganzen Rente vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 damit, dass die nach Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts veranlassten medizinischen Abklärung des Leistungsanspruches ab 1. Januar 2012 ergeben hätten, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Verlauf nicht wesentlich verändert habe. Ab 1. Januar 2012 habe somit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit bestanden. Da gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts auf den Einkommensvergleich von damals abgestellt werden könne, liege weiterhin ein Invaliditätsgrad von 39 % vor. Im August 2018 sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung der Beschwerden gekommen, und aufgrund der hohen Entzündungsaktivität habe zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorgelegen. Es sei folglich ein Invaliditätsgrad von 100 % und ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2018 ausgewiesen. Ab dem 16. Juli 2020 sei es zu einer laufenden Verbesserung der Beschwerden gekommen, und die Arbeitsfähigkeit habe laufend gesteigert werden können. Ab dem 1. Februar 2021 sei die angepasste Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Der Einkommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt wieder einen Invaliditätsgrad von 39 %. Damit bestehe ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente bis 31. Januar 2021.
Mit Schreiben vom 12. April 2021 seien der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen angeboten worden, es sei jedoch keine Rückmeldung erfolgt. Aus den neuen medizinischen Berichten gehe nichts hervor, was eine Veränderung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nach sich ziehen würde (Begründung S. 1 ff.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin nur unzureichend auf ihre Einwände eingegangen sei, weshalb sie das rechtliche Gehör verletzt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin habe einen veralteten Validenlohn mit einem nachweislich überhöhten LSE-Lohn verglichen. Es werde beantragt, den Fall zurückzustellen, bis das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid gefällt habe und ihr danach Frist zur Stellungnahme anzusetzen (S. 3 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin verkenne weiter die massive Erosion ihrer gesundheitlichen Situation, die seit 2012 fortbestehe. Sie sei gemäss der behandelnden Psychiaterin bald zehn Jahren einem toxischen Dauerstress ausgesetzt. Gemäss dem Gutachten bestünden zahlreiche Diagnosen und Leiden, und ihr sei maximal eine 50%ige Tätigkeit bei leichter Arbeit zumutbar. Im Detail werde auf das Gutachten verwiesen. Dennoch gewähre ihr die Beschwerdegegnerin keine Kürzung beim Invalideneinkommen, obwohl sie als Vollerwerbstätige anerkannt werde (S. 4 Ziff. 5). Sie würde lieber im Betrieb ihres Ehemannes arbeiteten, wenn es ihr überhaupt möglich wäre. Dort würde sie mehr verdienen als in Berufen, die sie nicht kenne und in denen sie keine Erfahrung besitze. Dass sie als Ungebildete irgendwo mehr als die Hälfte des Valideneinkommens verdienen könnte, sei weder erstellt noch angesichts der vielen massiven Erkrankungen möglich. Schliesslich hätten auch die Experten der Beschwerdegegnerin eine 50%ige leichte Tätigkeit für zumutbar erklärt, weshalb sich allein aus diesem Grund eine halbe Rente rechtfertige (S. 5 Ziff. 6).
Die Beschwerdegegnerin habe die Rente aufgehoben, ohne ihr berufliche Massnahmen angedeihen zu lassen, und ihre zaghafte Einladung genüge nicht. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei zwingend nachzuholen (S. 5 Ziff. 7). Sie sei auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin angewiesen (S. 5 Ziff. 8). Die Rente hätte rückwirkend nicht aufgehoben werden dürfen, bevor berufliche Massnahmen initialisiert worden seien und zwar im Sinne eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Aus diesem Grunde rechtfertige es sich, die Rente weiterhin laufenzulassen, bis die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien (S. 5 f. Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit dem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 verhält und bei unbestritten gebliebenem medizinischen Sachverhalt, ob sich der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich zur Bestimmung des Invaliditätsgrades als rechtens erweist.
3.
3.1 Vorab ist zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2) hinreichend auf die im Einwand vom 27. September 2021 (Urk. 7/167) zum Einkommensvergleich getätigten Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen worden ist. So geht aus der Verfügung klar hervor, dass nach wie vor vom im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2018 bestätigten Einkommensvergleich ausgegangen werde, damit vom effektiv vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen, unabhängig davon, was die Beschwerdeführerin bestenfalls hätte verdienen können. Weiter wurde zu den nachgereichten medizinischen Berichten festgehalten, dass diese keine Änderung der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach sich zögen. Da die Argumente der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren bei voller Kognition des hiesigen Gerichts gewürdigt werden, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ohnehin als geheilt anzusehen.
3.2 Zum Titel der Beschwerdeschrift «Wiedereingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung» ist anzumerken, dass mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2) rückwirkend eine vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 befristete Zusprache einer ganzen Rente erfolgte. Auch bei einer rückwirkend erfolgten befristeten Rentenzusprache gilt bei der Prüfung, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen vor einer Rentenaufhebung zu gewähren sind, als Voraussetzung, dass die versicherte Person zumindest das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.3-4). Dies ist vorliegend bei der 1973 geborenen Beschwerdeführerin nicht der Fall, weshalb sich der Antrag als unbegründet erweist.
Am 12. April 2021 wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit Eingliederungsmassnahmen angeboten (Urk. 7/147), worauf sie jedoch nicht reagierte. Es steht ihr jedoch frei, sich mit einem erneuten Gesuch um berufliche Eingliederungsmassnahmen bei der Beschwerdegegnerin zu melden und so ihre Bereitschaft hierfür kundzutun.
3.3 Mangels hinreichender Substantiierung ist sodann auf den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach hinsichtlich des bemängelten Einkommensvergleiches ein nicht näher bezeichneter Pilotprozess und ein allfälliger Grundsatzentscheid vor Bundesgericht abzuwarten sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 5), nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2018 (Urk. 7/99) wurde die mit Verfügung vom 28. September 2016 (Urk. 7/77 und Urk. 7/88) erfolgte befristete Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 bestätigt. Hinsichtlich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 wurde die Sache zur weiteren Klärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im Entscheid wurde festgehalten, dass das Gutachten der Klinik Z.___ vom 29. Dezember 2011 (Urk. 7/133) beweiskräftig sei und sowohl in Bezug auf die Diagnosen als auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten abgestellt werden könne. Aufgrund der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2011 bestehenden depressiven Problematik sowie akuten Phasen des Lupus erythematodes wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente bestätigt. Ab dem 21. September 2011 wurde gestützt auf das Gutachten von einem verbesserten Gesundheitszustand und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer sonstigen Tätigkeit ausgegangen (Urk. 7/99 E. 4.1-3). Hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Januar 2012 wurde jedoch ausgeführt, dass aufgrund der in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen nicht abschliessend darüber befunden werden könne, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Weise verändert habe. Bemängelt wurde insbesondere das Fehlen einer fachmedizinischen psychiatrischen Beurteilung für diesen Zeitraum, weiter eine angesichts der verschiedenartigen Leiden aufschlussreiche ärztliche Gesamtbeurteilung (Urk. 7/99 E. 4.4.1-4.4.2).
4.2 In Umsetzung des Gerichtsurteils vom 31. Mai 2018 (Urk. 7/99) veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 10. März 2021 erstattet wurde (Urk. 7/145) und dessen Feststellungen hinsichtlich der Diagnostik und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unbestritten blieben (vgl. vorstehend E. 2.1-2).
Die Gutachter stellten in der Hauptsache folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 4.2.1):
- systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose (ED) Februar 1996
- systemische Polyarthritis mit eindrückbaren peripheren Ödemen («pitting edema») mit Schwerpunktbefall der Hände, ANA und Anti-SSA-Antikörper (Ro60) positiv; Status nach Nachweis von Anti-ds-DNA- und Anti-Cardiolipin-Anitkörpern (IgG, IgM und IgA), Lymphopenie, Hypokomplementämie C3 und C4, Rheumafaktor und Anti-CCP-Antikörper negativ, anerosiver, nicht destruktiver Verlauf, nur intermittierende systemische (humorale) Entzündungsaktivität
- Raynaud-Syndrom und Akrozyanose; aktive schwergradige unspezifische Mikroangiopathie (Kapillaroskopie vom 25. September 2018)
- chronischer kutaner (diskoider) Lupus erythematodes
- Myositis
- Sicca-Syndrom
- zervikale und axilläre Lymphadenopathie, ED Juni 2015
- sekundäres Fibromyalgiesyndrom
- Retinopathie nicht ganz auszuschliessen
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F33.1
- akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge vom Borderline-Typus
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass diese aus interdisziplinärer Sicht 50 % betrage (S. 13 Ziff. 4.7). In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben/Tragen grösserer Lasten (Gewichtslimite repetitiv 5 kg, vereinzelt bis 7.5 kg), ohne langdauernde Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne kraftanfordernde und/oder monoton repetitive manuelle Arbeiten sowie ohne Kälte-/Nässeexposition, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit möglichem Auftreten wiederholter zwischenmenschlicher Probleme sowie Tätigkeiten, bei welchen ein einziger Fehler zu einer Gefährdung der Versicherten oder anderen Menschen führen könne. Nachvollziehbar sei aus interdisziplinärer Sicht eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in körperlich mittelschweren und schweren beruflichen Tätigkeiten (S. 13 Ziff. 4.8).
Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Januar 2012 führten die Gutachter aus, dass aus rheumatologischer Sicht davon auszugehen sei, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit dem bidisziplinären Vorgutachten der Klinik Z.___ vom 29. Dezember 2011 im Verlauf nicht wesentlich verändert haben dürfte. Für die Zeitdauer zwischen August 2018 bis spätestens Juni 2019 scheine retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der in den damaligen fachärztlichen rheumatologischen Berichten dokumentierten hohen Entzündungsaktivitäten des systemischen Lupus erythematodes ausgewiesen (S. 14 unten Ziff. 4.11). Spätestens ab Juli 2019 lasse sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei im Verlauf regredienter Polyarthritis und Remission der Myositis unter eingeleiteter medikamentöser Kombinationsbehandlung bei gut supprimiertem systemischem Lupus erythematodes nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen (S. 14 Ziff. 4.11 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, dass im Vorgutachten der Klinik Z.___ vom 29. Dezember 2011 eine mittelschwere depressive Episode, verdachtsweise mit somatischem Syndrom, und eine um 50 % geminderte Arbeitsfähigkeit in jeglichen beruflichen Tätigkeiten attestiert worden sei. Auch aus aktueller psychiatrischer Sicht erfülle die Beschwerdeführerin die ICD-10-Kriterien für eine depressive Episode. Der Schweregrad der Erkrankung sei aktuell mittelgradig. Die emotionalen Symptome seien am besten im Rahmen akzentuierter und emotional instabiler Persönlichkeitszüge vom Borderline Typus zu erklären. Diese Diagnose sei in den Akten bis dato nicht erwähnt worden. Die bei der psychiatrischen Untersuchung festgestellten Konzentrationsprobleme seien mit der aktuell mittelgradigen depressiven Episode erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in jeglichen beruflichen Tätigkeiten um 50 % eingeschränkt. Für die Dauer der Hospitalisation in der Integrierten Psychiatrie A.___ vom 16. August 2019 bis 28. Februar 2020 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mit langsamer Abnahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % auf 50 % bis 18. Januar 2020 ausgewiesen. Auch für die Dauer der Hospitalisation in der Rehabilitationsklinik B.___ vom 19. Januar bis 6. März 2020 habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 0 % betragen. Nach der Hospitalisation in B.___ sei von einer zunehmenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % bis zum 18. Juni 2020 auszugehen. Retrospektiv erscheine eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Schreiben vom 19. Juni 2020 diagnostizierten schwergradigen depressiven Episode nachvollziehbar. Es sei von einer kontinuierlichen Abnahme der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bis zum Zeitpunkt des aktuellen psychiatrischen Verlaufsgutachtens auszugehen (S. 8 Mitte).
4.3 Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2012 kann auf das unbestritten gebliebene Gutachten der Y.___ vom 10. März 2021 (vorstehend E. 4.2) abgestellt werden, welches für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis und in umfassender Würdigung der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien an eine beweiswertige Expertise (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich. Nachdem sich dem Gutachten auch hinreichend schlüssige Angaben zu den normativen Vorgaben (Standardindikatoren) gemäss BGE 141 V 281 entnehmen lassen (Urk. 7/145 S. 12 f. Ziff. 4.3-4.6), und die medizinisch-psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der eingeschränkten Ressourcen als begründet erscheint, besteht sodann kein Anlass, die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu übernehmen (BGE 145 V 361 E. 4.2.2).
Eine seit Begutachtung der Beschwerdeführerin im Januar 2021 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geht aus dem nachträglich eigegangenen Bericht der Klinik Z.___ vom 22. März 2021 (Urk. 7/148) nicht hervor, insbesondere zeigte sich die Entzündungsaktivität des systemischen Lupus erythematodes unter der medikamentösen Therapie kontrolliert (Urk. 7/148 S. 3 unten).
Hinsichtlich der Ausführungen von Dr. C.___ in ihrer E-Mail vom 26. April 2021 (Urk. 7/151) gilt es zu berücksichtigen, dass ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Zudem äusserte sie sich im Wesentlichen hinsichtlich der komorbiden Erkrankung der Beschwerdeführerin und zu einem nach der Corona-Impfung erlittenen anaphylaktischen Schock, was die psychiatrische Einschätzung im Y.___ Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Entsprechend erweist sich die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 22. Juni 2021 (Urk. 7/155/10) als korrekt, wonach sich aus den nach dem Gutachten eingegangenen Berichten keine neuen, aus versicherungsmedizinischer Sicht relevanten Diagnosen oder Befunde ergäben, welche eine Änderung der gutachterlichen Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erfordern würden.
4.4 Damit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___ vom 10. März 2021 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der rheumatologischen und psychischen Leiden ihre angestammte Tätigkeit und jede angepasste, körperlich leichte, dem formulierten Anforderungsprofil entsprechende Tätigkeit, seit Januar 2012 grundsätzlich zu 50 % zumutbar ist. Aus rheumatologischer Sicht bestand zwischen August 2018 und Juni 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ebenfalls bestand aus psychiatrischer Sicht seit Januar 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei es ab Mitte August 2019 zu stationären Aufenthalten und 100%igen Arbeitsunfähigkeiten kam. Ab Juli 2020 ist von einer stetigen Verbesserung der psychischen Beschwerden und ab dem 1. Februar 2021 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
5.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns - hier das Jahr 2012 – abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2018 wurde zum Valideneinkommen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheissschaden unbestrittenermassen ihre zuletzt im Reinigungsbetrieb des Ehemannes ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt hätte (Urk. 7/99 E. 5.3). Dass von dieser Feststellung abzuweichen wäre, wurde auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, sondern sie wurde vielmehr weiter bestätigt (vorstehend E. 2.2). Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2018 wurde zur Ermittlung des Valideneinkommens für das Jahr 2012 auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 24. Juli 2012 abgestellt und damit ein im Jahr 2012 hypothetisch erzieltes Einkommen von Fr. 42'000.-- (vgl. Urk. 7/33 Ziff. 2.11) als Valideneinkommen angerechnet. Ein Anlass für eine Parallelisierung wurde weiter im Entscheid verneint mit der Begründung, dass es sich offenkundig um einen kleinen Familienbetrieb des Ehemannes handle, bei welchem der Lohn der Beschwerdeführerin umsatzabhängig gewesen sei. Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/34) wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 und 2007 jeweils ein Einkommen von Fr. 12'772.-- und im Jahr 2008 ein solches von Fr. 39'571.-- erzielt hatte. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in diesem kleinen Familienbetrieb aus freien Stücken ein allenfalls bescheideneres Einkommensniveau in Kauf genommen habe (S. 7/99 S. 10 f. E. 5.3).
Dass in Bezug auf den zur Berechnung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin ab 2012 durchzuführenden Einkommensvergleich von einem anderen Wert auszugehen wäre, wurde in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Demnach ist im Jahr 2012 bei der Annahme einer fortgesetzten Arbeit im Betrieb des Ehemannes von einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- auszugehen.
Für das Jahr 2021 errechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein Valideneinkommen von rund Fr. 44'987.-- (vgl. Urk. 2). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens von einem veralteten Wert ausgegangen sei, verfängt dies nicht. Weder wurde konkret ein Unternehmenswachstum der Firma des Ehemannes geltend gemacht, noch sind in den Akten allfällige Hinweise dafür ersichtlich, dass von einem höheren Valideneinkommen auszugehen wäre.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4 Gemäss den Feststellungen im beweiswertigen Gutachten der Y.___ vom 10. März 2021 war der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 sowohl ihre angestammte wie auch jede leichte, der Behinderung angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % möglich (vgl. vorstehend E. 4.3).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihrer Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes mehr verdienen würde, als in Berufen, die sie nicht kennt, erweisen sich als nicht belegt. Zudem würde ein solcher Umstand den Invaliditätsgrad noch minimieren, ist doch im Rahmen der den Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht von der bestmöglichen Verwertung der ihnen verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
Der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2012 auf Fr. 4‘112.-- pro Monat (LSE 2012, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) resultiert bei dem noch möglichen 50 %-Pensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 25’721.-- im Jahr 2012 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.5).
Von August 2018 bis Juni 2020 bestand auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, weshalb in diesem Zeitraum von einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- auszugehen ist.
Erst ab Februar 2021 ist von einer definitiven Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit wieder von der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab diesem Zeitpunkt sind mangels effektiv ausgeübter Tätigkeit die Löhne aus den LSE 2018 beizuziehen, wobei vom Lohn für Frauen mit Kompetenzniveau 1 auszugehen ist, mithin von
Fr. 4'371.-- (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total) und die seit dem Jahre 2018 eingetretene, bisher publizierte Nominallohnentwicklung (vgl. BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Tabelle T39, 2018 = 2732, 2020 = 2784) und des noch möglichen 50%-Pensums resultiert für das Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 27’861.-- [Fr. 4'371.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2732 x 2784 x 0.5].
5.5 Bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2018 wurde ausgeführt, dass in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich leichte Tätigkeit, insbesondere administrativer Natur, zu 50 % ausüben könne ohne zusätzlich relevante Leistungsminderung, die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Leidensabzug vorgenommen habe (Urk. 7/99 Ziff. 5.3). Anzumerken ist vorliegend, dass auch weder das Alter der Beschwerdeführerin noch die Notwendigkeit einer Teilzeittätigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014; vgl. Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Bundesamt für Statistik, 2018, T18) oder das allfällige Angewiesensein auf einen rücksichtsvollen Arbeitgeber (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) vorliegend einen Abzugsgrund rechtfertigen würden. Konkretes wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht.
5.6 Demnach ergibt sich im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. Januar 2012 bei einem Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 25’721.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'249.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 39 % entspricht. Damit besteht ab 1. Januar 2012 kein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Unter Berücksichtigung von Art. 88a IVV resultiert bei einer ab August 2018 eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, bei einem Invalideneinkommen von Fr. 0.-- ab 1. November 2018 ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Nach ab Juli 2020 eingetretener laufenden Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist ab 1. Februar 2021 wieder von der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 44'987.-- und einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 27’861.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 17'126.-- was einem rentenanspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % entspricht.
5.7 Zusammenfassend besteht demnach für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2021 ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan