Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00010


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 11. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager

Anwaltsbüro Pia Dennler

Schlachthofstrasse 8, Postfach 1712, 8406 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1972 geborene X.___ meldete sich am 31. Januar 2020 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Hochsensibilität mit ADHS und massiv erhöhter Hirnaktivität bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 13/27, 13/29, 13/34) und liess die Versicherte durch Dr. med. Y.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 30. April 2021, Urk. 13/42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. Juni 2021 [Urk. 13/44]; Einwand vom 29. Juni 2021 [Urk. 13/45], ergänzend begründet am 14. September 2021 [Urk. 13/55]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. November 2021 ab (Urk. 2 [= Urk. 13/61]).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 7. Januar 2022 Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren sei zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihr ab der Gesuchstellung am 31. Januar 2020 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung. Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Februar 2022 würde sich gestützt auf den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ vom Dezember 2021 eine neue gutachterliche Abklärung aufdrängen (Urk. 12 und Urk. 14).


3.    Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Entsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. November 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.


4.    

4.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- angesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager reichte eine Beschwerdeschrift mit rund 29 Seiten ein (Urk. 1). Vor dem Hintergrund, dass sie im Wesentlichen bloss die Würdigung der medizinischen Aktenlage in Frage stellte, mithin keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erweist sich diese Beschwerdeschrift als zu umfangreich. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, zwei Stunden für Aktenstudium sowie drei Stunden für das Abfassen einer sich auf das Wesentliche beschränkenden Rechtsschrift als gerechtfertigt betrachtet werden. Anderthalb weitere Stunden Aufwand können zudem berücksichtigt werden für den Aufwand im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um das Urteil mit der Beschwerdeführerin zu besprechen. Unter Berücksichtigung dieses Aufwands sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

4.3    Bei diesem Ausgang des Verfahren ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos zu betrachten.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 14

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif