Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00012
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 13. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, hatte vom 1. September 1978 bis 12. August 1987 in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik und danach bis zum 31. Januar 2000 in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz. Am 2. Februar 2000 reiste er in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2016 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht und meldete sich am 4. August 2019 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 17/B 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 (Urk. 17/B 28 = Urk. 2) ab 1. Februar 2020 eine ganze Rente zu. Die Berechnung der Höhe der monatlichen Rente von Fr. 630.-- basierte auf einer Beitragsdauer von 14 Jahren und 11 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 34‘416.-- und der Rentenskala 17 (Teilrente).
2. Am 11. Januar 2022 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2021 (Urk. 2) und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
«1. Es seien bei der Berechnung der monatlichen IV-Rentenzahlung im ACOR-Kundenberechnungsblatt vom 17. November 2021 unter Anwendung von Art. 6 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die von mir als Schweizerbürger von Zürich im Ausland in den Jahren 1976 bis 1999 zurückgelegten Versicherungszeiten mit zu berücksichtigen.
und ersatzweise
2. Es sei die Berechnung der monatlichen IV-Rentenzahlung unter Berücksichtigung der in Art. 8 der Bundesverfassung (BV) enthaltenen Rechtsgleichheit durch die regelmässig vom Bundesgericht angewandte, differenzierende Regelung dieser Rechtsgleichheit gemäss seiner Formel «Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln» so zu berechnen, als sei der Beschwerdeführer nach seinem Wohnsitzwechsel in die Schweiz im Jahr 2000 erst 20-jährig gewesen und dadurch erstmals AHV/IV-versicherungspflichtig geworden.
3. Es sei unter Berücksichtigung der erstmaligen Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Jahr 2003 (nach Stasi-Verfolgung und Gefängnisaufenthalt mit sexuellem Missbrauch und psychisch schwer belastenden Verhörmethoden im Jahr 1987 in der damaligen DDR), welche massgeblich zu der 80%igen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hat, das Jahresdurchschnittseinkommen des Beschwerdeführers als Elektroingenieur in dem ACOR-Kundenberechnungsblatt fairer anzusetzen, da das Versicherungsereignis eigentlich bereits 2003 eingetreten wäre.»
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2022 (Urk. 16) unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 24. Februar 2022 (Urk. 17/A) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 unter gleichzeitiger Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mitgeteilt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_251/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 und 8C_804/2021 vom 1. Juni 2022 E. 2.2).
1.2 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).
Ausländische Versicherungszeiten werden jedoch nur angerechnet, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist (Art. 5.2.4.7 der ab 1. Januar 2003 geltenden Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Der Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Januar 2019 zu 80 % arbeitsunfähig. Dies gelte für sämtliche berufliche Tätigkeiten und entspreche gleichzeitig dem Invaliditätsgrad. Somit habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ein Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Anmeldung sei am 6. August 2019 eingegangen, weshalb Leistungen ab 1. Februar 2020 ausgerichtet würden (Verfügungsteil 2 S. 1).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 24. Februar 2022 (Urk. 17/A), worin diese festhielt, dass sich aufgrund der innerstaatlichen Beziehungen keine Anhaltspunkte für den Einbezug ausländischer Beitragszeiten in die Rentenberechnung ergäben. Da die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten Gegenstand der Beschwerde seien, seien das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 anwendbar. Gemäss dieser Verordnung hänge die Rentenhöhe vom Versicherungstyp, auf dem die nationale Versicherung aufgebaut sei, ab. Wenn mindestens einer der betroffenen Staaten die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig mache, komme das System einer Pro-Rata-Regelung zur Anwendung. Gemäss diesen Koordinationsregeln entstünden Teilrenten der einzelnen der beteiligten Staaten (Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71; vgl. BGE 131 V 371 E. 5.2). Mit der Anmeldung bei der IV in der Schweiz würden gleichzeitig auch EU-Ansprüche geltend gemacht. Die IV-Stelle habe deshalb im Hinblick auf die Koordination von Rentenleistungen das zwischenstaatliche Antragsverfahren einzuleiten, was vorliegend geschehen sei.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), im Umkehrschuss von Art. 6 Abs. 1bis IVG müssten bei der Berechnung des Rentenanspruchs die von Schweizerinnen und Schweizern in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet werden (S. 3 Ziff. 4). Obwohl er Schweizer Bürger sei, seien ihm nur die Beitragszeiten seit seiner Wohnsitznahme in der Schweiz angerechnet worden (S. 4 Ziff. 5). Es stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin die Versicherungsjahre in Deutschland nicht berücksichtigt habe (S. 4 Ziff. 8). Es sei aus näher dargelegten Gründen aufgrund der Gleichbehandlung so vorzugehen, wie wenn er bei der Wohnsitznahme 20-Jährig gewesen sei (S. 5 Ziff. 9). Er fühle sich nachgerade bestraft bei der Festsetzung seines durchschnittlichen Jahreseinkommens, da er, obwohl er seit 2003 eine erwerbsunfähigkeitsbegründende Krankheit habe, der Beschwerdegegnerin lange keinen Versicherungsfall gemeldet habe (S 5. Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Berechnung der schweizerischen Invalidenrente zu berücksichtigen sind.
3.
3.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Aufgrund der innerstaatlichen Bestimmungen (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis ff. AHVG) ergeben sich indes keine Anhaltspunkte für den Einbezug ausländischer Beitragszeiten in die Rentenberechnung. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf einen Staatsvertrag respektive ein internationales Abkommen Anspruch auf den Einbezug der ausländischen Versicherungszeiten hat.
3.2 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene VO 883/04 (SR 0.831.109.268.1) an. Art. 80a Abs.1 lit. a IVG und Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG verweisen im Zusammenhang mit dem FZA auch auf diese Koordinationsverordnung. Die Verordnung 883/04 ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
Gemäss Art. 87 Abs. 1 (Übergangsbestimmungen) begründet die Verordnung 883/04 keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem Beginn ihrer Anwendung. Laut Randziffer 1010.1, 4/12 des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL), welches sich auf die bilateralen Abkommen Schweiz-EU und die Abkommen mit der EFTA bezieht, werden Leistungsansprüche, über die nach dem Inkrafttreten der Verordnung 883/04 verfügt wird, auf der Grundlage dieser neuen Verordnung festgestellt. Da die Beschwerdegegnerin erst nach Inkrafttreten der Verordnung 883/04 verfügt hat, ist diese anwendbar.
3.3 Die Leistungen bei Invalidität werden in Kapitel 4 des Titels III der VO 883/04 geregelt. Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs A» alle Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die durch den zuständigen Mitgliedstaat ausdrücklich in Anhang VI aufgenommen wurden, und der Ausdruck «Rechtsvorschriften des Typs B» alle anderen Rechtsvorschriften (Art. 44 Abs. 1 VO 883/04). Gemäss Art. 46 Abs. 1 VO 883/04 erhält eine Person, für die nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, sofern die Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Staaten nicht Rechtsvorschriften des Typs A sind, Leistungen nach Kapitel 5. Im System der schweizerischen IV-Renten sind die Leistungen von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis ff. AHVG). Da die Schweiz somit ein versicherungszeitenabhängiges System («Typ B») besitzt, kommen bei der Rentenberechnung jeweils die Bestimmungen des fünften Kapitels des dritten Titels der VO 883/04 zur Anwendung.
3.4 Art. 52 VO 883/04 sieht für die Ermittlung des Rentenbetrages die folgende Vergleichsrechnung vor:
In einem ersten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. a VO 883/04 die «autonome Leistung». Zu diesem Zweck bestimmt er nach seinen eigenen Rechtsvorschriften den Leistungsbetrag, auf den die betroffene Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, und zwar unter Berücksichtigung nur der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten.
In einem zweiten Schritt berechnet der zuständige Träger gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b VO 883/04 die «anteilige Leistung». Dazu ermittelt er zunächst gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b Ziff. i den theoretischen Betrag der Leistung, auf welche die betroffene Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sodann berechnet er gemäss Art. 52 Abs. 1 lit. b Ziff. ii den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
Schliesslich vergleicht der zuständige Träger im dritten Schritt nach Art. 52 Abs. 3 VO 883/04 den Betrag der autonomen Leistung mit jenem der anteiligen Leistung und gewährt der betroffenen Person den höheren Betrag.
3.5 Gestützt auf Art. 52 Abs. 4 VO 883/04 kann auf diesen Vergleich jedoch verzichtet werden, wenn die Berechnung nach Abs. 1 lit. a immer dazu führt, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist. Dies unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist. Anhang VIII Teil 1 der VO 883/04 hält in Bezug auf die Schweiz fest, dass bei allen Anträgen auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG und IVG) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge auf den vorgenannten Vergleich verzichtet werden kann.
3.6 Für die Schweiz steht nach dem Gesagten fest, dass sie die Invalidenrenten der IV autonom berechnen kann. Dies wurde durch eine gleichzeitig mit dem FZA in Kraft getretene Änderung von Art. 52 AHVV ermöglicht, welche die lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs einführte (vgl. zum Ganzen auch BGE 131 V 371 E. 5 und 6 zum Art. 46 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, welcher inhaltlich Art. 52 VO 883/04 entspricht; vgl. auch BGE 130 V 51 E. 4 und 5 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2.1 und 3.2.2).
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Feststellung der Invalidenrenten der schweizerischen IV, wenn Versicherungszeiten nicht nur in der Schweiz, sondern auch in mindestens einem zweiten FZA-Vertragsstaat zurückgelegt wurden, nach Kapitel 5 des Titels III der VO 883/04 richtet. Entsprechend sind die Invalidenrenten autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten zu berechnen.
Da der Beschwerdeführer sowohl deutsche als auch schweizerische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, untersteht nach dem Gesagten seine IV-Rente den Vorschriften des Kapitels 5 des Titels III der VO 883/04, wobei die Rentenberechnung gemäss dem einschlägigen Art. 52 Abs. 4 autonom und damit ohne Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten erfolgt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungen nach dem Gesagten zu Recht autonom, das heisst ohne Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten, berechnet. Die vom Beschwerdeführer dagegen angebrachten Gründe (vgl. vorstehend E. 2.2) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensLienhard