Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00013


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 15. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1987 geborene X.___ ohne Berufsbildung arbeitete nach mehreren Gelegenheitsjobs zuletzt vom 1. Oktober 2012 bis am 16. Januar 2013 in der Produktion für die Y.___ AG (Urk. 8/16). Nach einer Früherfassung (Urk. 8/2) meldete sich der Versicherte am 30. Januar 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/13 und Urk. 8/23-24), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/15) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 8/16). Mit Mitteilung vom 22. April 2014 erteilte sie dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/27 ff.) und anschliessend mit Mitteilung vom 23. Juli 2014 für ein anschliessendes Aufbautraining (Urk. 8/35 ff.). In der Folge übernahm die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. Dezember 2014 die Kosten für eine Vorlehre zum Informatiker bei Z.___ im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 8/43 ff.) und anschliessend mit Mitteilung vom 8. Juli 2015 zum Informatikpraktiker EBA (Urk. 8/62 ff.). Aus gesundheitlichen Gründen wurde die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 18. Juli 2017 um ein Jahr verlängert (Urk. 8/99 ff.). Nach erfolgreichem Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Informatikparkierter EBA im Sommer 2018 (Urk. 8/130) erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 5. November 2018 Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im Sinne einer Abklärung beim A.___ bis zum 31. Januar 2019 (Urk. 8/135). Am 26. März 2019 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, weshalb nunmehr die Rentenprüfung erfolge (Urk. 8/147-148). Mit Schreiben vom 28. November 2019 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und ihr den behandelnden Arzt mitzuteilen, mit der Androhung, dass sonst auf das Rentengesuch nicht eingetreten werde (Urk. 8/154). Nach Einholung eines aktuellen Berichts der behandelnden Psychiaterin (Urk. 8/157) sowie eines Auszugs aus dem individuellen Konto (Urk. 8/164) liess die IV-Stelle den Versicherten durch PD Dr. B.___ vom Institut für Psychiatrie und Psychotherapie C.___ AG psychiatrisch begutachten (Expertise vom 30. Dezember 2020, Urk. 8/171). Anschliessend holte die IV-Stelle auf Veranlassung von PD Dr. B.___ ergänzend ein neurologisches Gutachten bei dipl. Psych. D.___ (Expertise vom 29. Februar 2021, Urk. 8/179) sowie eine abschliessende gutachterliche Stellungnahme von PD. Dr. B.___ vom 1. April 2021 ein (Urk. 8/181). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 8/185). Dagegen erhob die Gemeinde Dürnten im Namen des Versicherten am 2. Juni 2021 Einwand (Urk. 8/197). Mit Verfügung vom 10. September 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 21. September 2021 «Einspruch» bei der IV-Stelle und beantragte sinngemäss, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 3/1-2). Die IV-Stelle überwies die Eingabe am 10. Januar 2022 zur Behandlung als Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 4-5). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2022 angezeigt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.5    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen)

1.6    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.7    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, gestützt auf die psychiatrische und neuropsychologische Abklärung sei es dem Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Massnahmen möglich gewesen, seiner bisherigen Tätigkeit in einem Pensum von 70 % nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % entspreche seinem Invaliditätsgrad, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ferner habe die medizinische Untersuchung gezeigt, dass er die möglichen medizinischen Massnahmen weiterhin nicht ausschöpfe. Durch eine leitliniengerechte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung unter Berücksichtigung stationärer und teilstationärer Behandlungsmöglichkeiten, Anpassung der Medikation mit monatlichen Blutsspiegelkontrollen, könnte sich der Gesundheitszustand noch wesentlich verbessern. Der Beschwerdeführer habe telefonisch Unterstützung durch Eingliederungsmassnahmen beantragt, zwischenzeitlich jedoch mitgeteilt, dafür nicht bereit zu sein. Daher seien im Anschluss keine weiteren beruflichen Massnahmen geprüft worden (Urk. 2)

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er leide seit seiner Kindheit an psychischen Problemen, was sich bis heute nicht verändert habe, auch wenn es Zeiten gebe, in welchen es ihm besser gehe. Er besuche weiterhin seit seiner Jugend Therapien und es hätten zwei stationäre Aufenthalte in der Klinik E.___ stattgefunden. Auch müsse er seit fünf Jahren ein Antidepressivum einnehmen (Urk. 1).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2021 im Wesentlichen auf das Gutachten vom 30. Dezember 2020 von PD Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, am Institut C.___ (Urk. 8/171) sowie das neuropsychologische Gutachten vom 29. Februar 2021 von dipl. Psych. D.___ (Urk. 8/179) ab. Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/171/5-10 und Urk. 8/179/3-19), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2    PD Dr. B.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0) sowie einen Verdacht auf eine Lernbehinderung (Urk. 8/171/23). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit werde aktuell nur auf die leichten Einschränkungen zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die leichte depressive Symptomatik sowie die Panikstörung mit niedriger Anfallsfrequenz bezogen. Die gutachterlich vermutete Intelligenzproblematik müsse vor ihrer Beurteilung, auch in der Wechselwirkung mit den anderen bestehenden Diagnosen, erst neuropsychologisch abgeklärt werden und könne erst danach in die Gesamtbeurteilung einfliessen. Für den im geschützten Rahmen erlernten Beruf eines Informatikpraktikers EBA bestünden ausserhalb von Panikattacken keine Einschränkungen der zeitlichen Belastbarkeit und nur geringe Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (verminderte Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit mit vermehrter Unsicherheit) durch die leichte Depression von ca. 10 %. Bei Panikattacken käme es jedoch zu einem mehrtägigen vollständigen Arbeitsausfall von ca. vier Tagen im Monat. Bei einem durchschnittlichen Monat von 20 Arbeitstagen würde dies eine zusätzliche Einschränkung von 20 % darstellen. So würde insgesamt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, nur bezogen auf die aktuell leichtgradige Depression und die aktuelle Ausprägung der Panikstörung, von insgesamt 30 % für den Beruf als Informatikpraktiker EBA bestehen. Der rückwirkende zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei kaum sicher zu rekonstruieren. Auf der Grundlage der Akten und nach den Schilderungen des Beschwerdeführers bei der Begutachtung könne aber angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit durchgängig mindestens so stark wie zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt eingeschränkt gewesen sei. Für die in den Akten dokumentieren depressiven Krisen in den Jahren 2005, 2012/2013, 2016 und 2018 könne ein deutlich höherer Grad der Arbeitsunfähigkeit von bis hin zur vollständigen Aufhebung angenommen werden. Die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit könne erst nach entsprechender Intelligenztestung abschliessend erfolgen. Therapeutisch seien die pharmakologischen und die psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für die beiden genannten Diagnosen aktuell noch nicht vollständig ausgeschöpft. Eine allfällige Lernbehinderung würde die Therapierbarkeit der beiden Diagnosen mit den Standardtherapien, insbesondere bezüglich der Psychotherapie, deutlich einschränken (Urk. 8/171/31-32).

3.3    Dipl. Psych. D.___ stellte als Diagnose minimale neurokognitive Störungen im Bereich der Exekutivfunktionen, am ehesten im Rahmen psychischer Störungen. Sie erläuterte zusammenfassend, aufgrund der Anamnese, der Aktenlage und den Ergebnissen der aktuellen Untersuchung könne von überwiegend uneingeschränkten kognitiven (einschliesslich intellektuellen) Fähigkeiten ausgegangen werden. Jedoch leide der Beschwerdeführer rezidivierend unter mehr oder weniger deutlich ausgeprägten depressiven und ängstlichen Störungen mit Somatisierung und entsprechendem Vermeidungsverhalten, was dazu führe, dass er hinter seinem kognitiven Potenzial zurückbleibe. Eine negative Rolle dürfte auch der Berufswahl zukommen, welche bereits von Anfang an von Ambivalenzen geprägt gewesen sei. Aus der Schul- und Ausbildungsbiographie und der Aktenlage könne abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer über eine nahezu uneingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit verfüge, er diese jedoch aufgrund psychischer Störungen, Somatisierungstendenzen und Vermeidung nicht zuverlässig aktivieren könne. Während den beruflichen Massnahmen seien laufende Anpassungen des Ausbildungssettings und der Anforderungen nötig gewesen und das bis anhin erreichte Ausbildungsniveau bleibe dennoch hinter dem kognitiven Potenzial des Beschwerdeführers zurück (Urk. 8/179/29-30).

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, es könne aus rein neuropsychologischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aufgrund der fehlenden psychischen und physischen Stabilität sowie den Motivationsschwankungen könne diese jedoch nicht zuverlässig umgesetzt werden (Urk. 8/179/31).

3.4    In der abschliessenden gutachterlichen Stellungnahme nach zusätzlich neuropsychologischer Begutachtung vom 1. April 2021 führte PD Dr. B.___ insbesondere aus, insgesamt hätten sich aus der neuropsychologischen Diagnostik keine wesentlichen Einschränkungen, welche über die Einschränkungen der psychiatrischen Diagnose hinausgingen, ergeben. In der eigenen psychiatrischen Begutachtung vom 30. Dezember 2020 hätten eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung zum Begutachtungszeitpunkt leichtgradig festgestellt werden können, welche die im neuropsychologischen Gutachten aufgezeigten minimalen Auffälligkeiten durchaus erklären könnten. Der im psychiatrischen Gutachten geäusserte mögliche Verdacht auf eine Lernbehinderung habe sich neuropsychologisch nicht bestätigen lassen, sodass zu den psychiatrischen Diagnosen keine zusätzlich einschränkenden Faktoren berücksichtigt werden müssten, weshalb der Grad der Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei 30 % bleibe. Aufgrund der ausgeschlossenen Lernbehinderung könne bezüglich der therapeutischen Massnahmen auf das gesamte Repertoire pharmakologischer wie auch psychotherapeutischer Behandlung bei der Panikstörung aber auch der Depression zurückgegriffen werden. Es wäre nach den Leitlinien eine Weiterentwicklung der bestehenden Medikation notwendig. Zusätzlich wäre angesichts der durchschnittlichen Intelligenz zu einer höherfrequentierten Psychotherapie (wöchentlich) zu raten. Auf der Grundlage der nun erfolgten neuropsychologischen Abklärung, könne ergänzt werden, dass eine angepasste Tätigkeit möglichst wenig sprachbasiert sein sollte und kein komplexes Sprachverständnis erwarten dürfe. Dies wäre in der Tätigkeit als Informatikpraktiker EBA bereits erfüllt (Urk. 8/181).


4.    

4.1    Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 30. Dezember 2020 (Urk. 8/171), das ergänzend eingeholte neuropsychologische Gutachten vom 29. Februar 2021 (Urk. 8/179) sowie die abschliessende gutachterliche Stellungnahme vom 1. April 2021 (Urk. 8/181), welche auf umfassenden fachärztlichen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen beruhten und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst wurden (Urk. 8/171/5-10 und Urk. 8/179/3-19). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt. Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Demnach sind die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. E. 1.7).

4.2    Der psychiatrische Gutachter nannte in seinem Gutachten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panikstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradig ohne somatisches Syndrom (E. 3.2) und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht, nachdem sich aus der neuropsychologischen Diagnostik keine wesentlichen Einschränkungen ergeben hatten, welche über die Einschränkungen der psychiatrischen Diagnose hinausgingen, in der angestammten Tätigkeit als Informatikpraktiker EBA sowie in jeder anderen geeigneten Verweistätigkeit 30 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei (E. 3.3-3.4).

    Eine entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der psychiatrische Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.6) in seine Beurteilung in genügendem Umfang einbezogen hat. So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt, ebenso mit dem bisherigen Behandlungserfolg (Urk. 8/171/20-27). Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass es durch eine Panikattacke während dieser und danach zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers komme, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Ferner habe sich in der Untersuchung im klinischen Eindruck nur eine leicht abgesenkte Stimmung und einen leicht abgesenkten Antrieb bei erhaltener Stimmungs- und Freudfähigkeit gezeigt. Zum Aspekt der Persönlichkeit wies der Gutachter darauf hin, dass sich keine Hinweise für das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung fänden (Urk. 8/171/20-21). In der ergänzenden Stellungnahme sah der psychiatrische Gutachter noch diverse medikamentöse aber auch psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeitsfähigkeit noch erheblich verbessern könnten (Urk. 8/181/3-4). Persönliche Ressourcen konnten insbesondere im praktischen Bereich gesehen werden (Urk. 8/171/28-29). Aufgrund der zum Begutachtungszeitpunkt nur noch leicht vorhandenen depressiven Symptomen und einer niedrigen Frequenz von Panikattacken im Rahmen der Panikstörung liege nur eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/171/31). Den sozialen Kontext betreffend wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr in die Türkei reise, um seine Mutter zu besuchen, und sie ihn mehrfach im Jahr für längere Zeit in der Schweiz besuche. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Schweiz seinen besten Kollegen aus der Kindheit, mit welchem er regelmässig etwas unternehme. Gleichzeitig besuche er alle zwei Wochen seine Schwester und ihre Familie (Urk. Urk. 8/171/16). Zu prüfen bleibt der Aspekt der Konsistenz. Diesbezüglich wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen erschienen in der Schilderung glaubhaft und stünden nicht im Widerspruch zu den Akten, sondern könnten nachvollzogen werden. Inkonsistent zu den vom Beschwerdeführer selbst als nur gering/leichtgradig berichteten gesundheitlichen Einschränkungen sei, dass er sich selbst als vollständig arbeitsunfähig ansehe und für sich eine längere Erholungsphase mit besserer finanzieller Versorgung ohne lästigen Druck vom Sozialdienst proklamiere. Angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden sei diese Selbstsicht mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kaum nachvollziehbar, da die Alltagsaktivitäten aktuell durch seine Beschwerden äusserst geringfügig beeinträchtigt seien (Urk. 8/171/28 vgl. auch. Urk. 8/171/16).

4.3    Vor diesem Hintergrund vermag die gutachterliche Einschätzung einer geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % wegen der Panikstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig leichtgradig als maximal zu überzeugen. Der Gutachter PD Dr. B.___ hat in seiner Beurteilung die einschlägigen Indikatoren berücksichtigt und sich damit an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens, weshalb darauf abzustellen ist.


5.    Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen Gründen eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2    Gemäss Erwerbsbiographie (Urk. 8/164) begnügte sich der Beschwerdeführer nach seiner abgebrochenen Lehre zum Detailhändler (Urk. 8/171/15) ab 2015 aus freien Stücken mit einem verglichen mit seinem Erwerbspotential - nach der im Sommer 2018 abgeschlossenen Lehre als Informatikpraktiker EBA - tiefen Einkommen, weshalb der Beschwerdeführer nun in seiner erlernten Tätigkeit als Informatikpraktiker EBA ein deutlich höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte. Da dem psychiatrischen Gutachter die erlernte und somit angestammte Tätigkeit als Informatikpraktiker EBA auch als optimal angepasste Tätigkeit erschien (E. 3.4), ist es angezeigt, die Erwerbseinbusse anhand einer Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Valideneinkommen 100 %, Invalideneinkommen 70 %) vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von maximal 30 %.

5.3    Demnach besteht aufgrund des nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass weder die Akten dem beweiskräftigen psychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten widersprechende medizinische Berichte enthalten, noch entsprechende Berichte vom Beschwerdeführer eingereicht wurden. Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden. Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz