Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00014


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 28. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1982 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und zuletzt als Fabrikations-Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 11B/10/1-8), meldete sich am 17. März 2008 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11B/2). Mit Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 11B/42) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren des Versicherten bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % ab.

    Am 18. Mai 2011 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11B/54). Die IV-Stelle verneinte am 30. September 2013 verfügungsweise einen Rentenanspruch (Urk. 11B/98).

1.2    Am 22. Dezember 2016 erfolgte unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Psyche, den Zähnen und der Lunge (Pneumothorax) eine erneute Anmeldung des Versicherten (Urk. 11B/107). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 10. April 2017 mit, dass aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 11B/117). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (Innere Medizin, Psychiatrie) Begutachtung bei der Z.___ AG (Z.___; Expertise vom 27. September 2017 (Urk. 11B/135/1-20). Mit Mitteilung vom 29. November 2017 (Urk. 11B/138) hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht unter anderem an, sich einer fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive Psychopharmakotherapie zu unterziehen. Am 30. Januar und 25. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Aufbautraining bei der A.___ GmbH vom 7. Februar bis 11. August 2019 sowie vom 12. August bis 10. November 2019 übernehme (Urk. 11B/160, Urk. 11B/166). Am 3. September 2019 informierte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine zahlreichen Absenzen über den vorzeitigen Abbruch der Eingliederungsmassnahmen per 30. August 2019 (Urk. 11B/170). In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein (Expertise vom 18. Juni 2021 [Urk. 11B/222/1-53]). Mit Vorbescheid vom 10. August 2021 (Urk. 11B/225) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Beiständin des Versicherten (vgl. Urk. 11B/188) am 16. August 2021 Einwand (Urk. 11B/227, Urk. 11B/232) erhob. Mit Verfügung vom 25. November 2021 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 10. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 25. November 2021 aufzuheben, es seien ihm die Leistungen gemäss IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen und er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen (S. 2). Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 (Urk. 5) reichte er eine Stellungnahme des Ambulatoriums D.___ vom 11. Januar 2022 (Urk. 6) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer mit unveränderten Rechtsbegehren Replik (Urk. 15) ein, worauf die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2022 auf die Erstattung der Duplik verzichtete (Urk. 17), was ersterem am 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 25. November 2021 (Urk. 2) damit, dass seit 2013 eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, welche den Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit einschränke. Gemäss den medizinischen Abklärungen sei er aber seit 2013 sowohl in der angestammten als auch in einer angepasstentigkeit zu 80 % arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. B.___ habe sich in der Expertise vom 18. Juni 2021 weder hinsichtlich der rezidivierenden depressiven Störung noch der (komplexen) posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit den Vorakten auseinandergesetzt. Gerade deshalb, weil er beide Diagnosen nicht gestellt habe und somit vom Z.___-Gutachten vom 27. September 2017 und den Arztberichten der E.___ AG, Psychiatriezentrum F.___, und Klinik G.___abgewichen sei, hätte er sich im Rahmen seiner Begründung mit den entsprechenden Vorakten ausführlich auseinandersetzen müssen. Zudem habe sich Prof. Dr. B.___ betreffend den Zeitpunkt der erstmaligen Diagnosestellung der PTBS geirrt (S. 9 f. Ziff. 24 f.) und habe es zudem versäumt, sich mit der misslungenen Eingliederung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (S. 10 f. Ziff. 26 f.). Entsprechend habe im Gutachten vom 18. Juni 2021 keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Vorakten und insbesondere mit den abweichenden Meinungen anderer Fachpersonen stattgefunden. Dadurch fehle es an einer ausführlichen Begründung für die Schlussfolgerung von Prof. Dr. B.___, weshalb es gegenüber dem Z.___-Gutachten trotz gegenteiliger Arztberichte und gescheiterter Eingliederung zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands im Umfang einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 80 % hätte kommen sollen (S. 11 f. Ziff. 28 f.). Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Bericht vom D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___ zur Stellungnahme hätte vorgelegt werden müssen, da der Bericht betreffend PTBS im Widerspruch zur Expertise stehe. Das Gutachten vom 18. Juni 2021 basiere deshalb auf einer unvollständigen Aktenlage und die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt (S. 12 f. Ziff. 31 ff.). Die Expertise von Prof. Dr. B.___ sei somit als Entscheidgrundlage nicht verwertbar, weshalb ein Gerichtsgutachten einzuholen sei, um den massgeblichen medizinischen Sachverhalt rechtsgenügend zu eruieren (S. 13 Ziff. 35). In seiner Eingabe vom 18. Januar 2022 (Urk. 5) präzisierte der Beschwerdeführer, dass die Stellungnahme vom D.___ vom 11. Januar 2022 die Unverwertbarkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von Prof. Dr. B.___ unterstreiche (S. 6 Ziff. 16).

2.3    In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sich Prof. Dr. B.___ mit sämtlichen vormals gestellten Diagnosen der Z.___-Experten und der behandelnden Mediziner sowie der gescheiterten Eingliederung auseinandergesetzt habe. Im Weiteren sei der Bericht vom D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___ nicht vorzulegen gewesen, da er sich nicht mit dem psychiatrischen Gutachten befasst habe. Der entsprechende Bericht sei lediglich als abweichende Beurteilung des versicherungsmedizinischen Sachverhalts zu werten und schmälere deshalb nicht die Beweiskraft des gutachterlichen Ergebnisses. Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin, dass ein Gerichtsgutachten kein rechtserhebliches Ergebnis zu Tage bringen würde, weshalb im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung von der Einholung eines solchen abgesehen werden könne. Im Zusammenhang mit dem Bericht vom D.___ vom 11. Januar 2022 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Februar 2022, wonach Prof. Dr. B.___ insbesondere auch die Diagnose PTBS nachvollziehbar verworfen habe (S. 1 f.).

2.4    In der Replik vom 11. Juni 2022 (Urk. 15) präzisierte der Beschwerdeführer, dass der Eingliederungsversuch nicht aufgrund eines übermässigen Medienkonsums, sondern wegen psychischer und physischer Beschwerden gescheitert sei (S. 1 Ziff. 1 ff.). Im Weiteren hätte der Bericht vom D.___ vom 10. September 2021 Prof. Dr. B.___ vorgelegt werden müssen, da darin genau jene Diagnosen gestellt worden seien, welche der Experte ausgeschlossen habe (S. 2 Ziff. 6).

2.5    Zu prüfen ist, ob seit der mit Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 11B/98) erfolgten Rentenabweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2021 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. E. 1.5). Dabei steht einzig der psychische Gesundheitszustand in Frage, nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren das Vorliegen somatischer Beschwerden nicht thematisierte und die Akten für diesbezügliche Weiterungen keinen Anlass bieten.


3.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenabweisung vom 30. September 2013 (Urk. 11B/98) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2013, welches unter Mitwirkung des diplomierten Psychologen FSP I.___ erstattet wurde (Urk. 11B/92) und in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 12):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS; ICD-10 F90.0)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Abhängigkeit von multiplen Substanzen (Kokain, Cannabis), gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F19.24)

- anamnestisch Verdacht auf drogeninduzierte psychotische Episoden (ICD-10 F19.5)

    Der Experte führte aus, das Zustandsbild des Beschwerdeführers werde durch die fortgesetzte Einnahme psychotroper Substanzen (Cannabis) überlagert, wobei dies sowohl für die aktuelle gutachterliche Untersuchung als auch für alle in den Akten aufgeführten Befunde zutreffe, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt der Diagnosestellung abstinent gewesen sei. Es könne klar eine Abhängigkeit von psychotropen Substanzen diagnostiziert werden (Cannabis, Heroin), insbesondere wegen der Schilderung des starken Verlangens, der Toleranzentwicklung, der Vernachlässigung anderer Interessen, des fortgesetzten Konsums trotz schädlicher Folgen (Pneumothorax) und der körperlichen Entzugserscheinungen (S. 13).

    Der Beginn der ADS könne in der Kindheit des Beschwerdeführers datiert werden. Letzterer beschreibe eine Hyperaktivität sowie ein störendes Verhalten in der Schule und berichte von einer psychologischen Abklärung durch den schulpsychologischen Dienst, welche unter anderem eine Hyperaktivität ergeben habe. Diese Angaben bestätigten sich mit den Ergebnissen der aktuellen testpsychologischen Untersuchung, die sowohl eine ADHS-Problematik in der Kindheit als auch eine solche im Erwachsenenalter objektiviert habe (S. 13).

    Für die Beurteilung des aktuellen psychischen Zustands des Beschwerdeführers sei zudem der versetzte Tages- und Nachtrhythmus zu berücksichtigen. Offenkundig scheiterten die Arbeitsversuche in der freien Wirtschaft und im geschützten Rahmen aufgrund grosser Müdigkeit und Konzentrationsproblemen, wobei der Beschwerdeführer als nahezu einziges wiederkehrendes, strukturierendes Tagesereignis die bis zu fünfstündigen Spielsessions am Computer - die sehr wahrscheinlich gegen Abend beginnen und am frühen Morgen enden würden - angegeben habe (S. 15).

    Aktuell könne sicher die Diagnose einer ADS und einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen, gegenwärtig Substanzgebrauch, gestellt werden. Fraglich sei das Vorliegen weiterer psychotischer Störungen, wobei empfohlen werde, den Beschwerdeführer erneut psychiatrisch begutachten zu lassen, wenn eine Abstinenz von mindestens einem Jahr vorliege (S. 16). Es sei sehr schwierig, eine psychische Störung zu diagnostizieren, wenn die vorhandenen Symptome unspezifisch seien und von einer langen Drogenkonsumkarriere respektive einem aktuellen Drogenkonsum überdeckt würden (S. 14).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, dass aufgrund der ADS – welche als nicht behandelt zu beurteilen sei – die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht um zirka 20 % eingeschränkt sei (S. 16).


4.

4.1    Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie, stellte in seinem psychiatrischen Z.___-Teilgutachten vom 30. Juni 2017 (Urk. 11B/135/21-36) folgende Diagnosen (S. 31):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), weitgehend remittiert

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit moderaten Auswirkungen

- leicht bis moderat ausgeprägte ADS (ICD-10 F90.0)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Zustand nach Polytoxikomanie (ICD-10 F19), aktuell kein Substanzkonsum nachweisbar

    Der Experte führte aus, der pathologische Befund sei aktuell von mangelndem Selbstwertgefühl, Konzentrationsstörungen, Stimmungsschwankungen und fehlendem Durchhaltevermögen geprägt. Auf der Persönlichkeitsebene fänden sich Symptome einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Rückzug aus affektiven, sozialen und anderen Kontakten sowie einer Neigung zu in sich gekehrter Zurückhaltung. Im Weiteren bestünden eine Neigung zu vordergründiger Rationalisierung des Verhaltens sowie eine gewisse Missachtung sozialer Normen, so dass auch dissoziale Persönlichkeitsanteile erkennbar seien. Es fänden sich ferner einzelne anankastische, darüber hinaus auch deutlich ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge mit Gefühlen der Unsicherheit, Besorgtheit und dem Gefühl, den Anforderungen des Alltags nicht gerecht werden zu können (S. 31).

    Im Weiteren seien Merkmale einer ADS-Problematik gegeben mit Hinweisen darauf, dass es dem Beschwerdeführer nicht ausreichend gelinge, Handlungsintentionen zu kanalisieren, intentionale Spannungsbögen aufzubauen und diese auch durchzuhalten, so dass daraus eine desorientierte, mangelhaft regulierte und überschiessende, nicht immer zielgerichtete Aktivität resultiere. Formal gesehen sei das Bild einer ADS zu bestätigen, welches bis ins Erwachsenenalter persistiere und eine gewisse Störung des Sozialverhaltens mit sich bringe, wobei hier eine deutliche Überlappung mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung vorliege (S. 32).

    Die Merkmale einer depressiven Episode seien nur in geringfügigem Umfang erfüllt und es sei allenfalls von einer leichten depressiven Episode mit rezidivierender depressiver Störung auszugehen. Eine mittelschwere oder gar schwere Episode liege auf dem Boden der hier erhobenen Befunde zweifelsohne nicht vor, gleichwohl leide die Arbeitsfähigkeit unter den vorliegenden psychischen Störungen. Der Beschwerdeführer sei minder belastbar und in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Es erfolge aktuell keine fachpsychiatrische Behandlung, insbesondere keine Psychopharmakotherapie. Unter angemessener Fachbehandlung einschliesslich Psychotherapie und Psychopharmakotherapie sollte es gelingen, ihm eine angemessene Tagesstruktur zu vermitteln und die Symptome der kombinierten Persönlichkeitsstruktur sowie der ADS so weit zu reduzieren, dass eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (bezogen auf ein volles Arbeitspensum) in einfachen, geistig nicht anspruchsvollen Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit erzielt werden könne (S. 32).

    Der Gutachter führte weiter aus, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit liege aus psychiatrischer Sicht aktuell bei 50 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum). Unter kontinuierlicher Fachbehandlung sollte innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % (bezogen auf ein 100 %-Pensum) erreicht werden können (S. 35).

    Betreffend retrospektiven Verlauf hielt der Experte fest, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit offenbar wesentlich verschlechtert hätten. Wann dieser Zeitpunkt eingetreten sei, sei retrospektiv nicht genau beurteilbar (keine Dokumentation zwischen dem psychiatrischen Gutachten im Mai 2013 und dem Bericht des Psychiatriezentrums F.___ im Dezember 2016 [Urk. 11B/116]). Im Vergleich zur Vorbegutachtung habe sich der psychopathologische Befund jedoch im Zusammenhang mit der Kombination von Persönlichkeitsstörung, depressiver Symptomatik sowie ADS-Problematik verschlechtert. Nach anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers dürfte diese Verschlechterung wohl seit Dezember 2016 eingetreten sein (S. 35).

    Die Prognose hänge unter anderem davon ab, ob es gelinge, den Beschwerdeführer zu einer kontinuierlichen Fachbehandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie zu motivieren. Gelinge dies, so könne innerhalb von sechs Monaten eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % erreicht werden (S. 35).

4.2    

4.2.1    Die neuropsychologische Gutachterin Dr. C.___ verneinte in ihrem Zusatzgutachten vom 9. April 2021 (Urk. 11B/221) das Vorliegen einer kognitiven Störung von Krankheitswert. Die testpsychologische Überprüfung der kognitiven Teilleistungen habe grossmehrheitlich durchschnittliche Resultate gezeigt, wobei die basalen Planungsfunktionen sogar in einem überdurchschnittlichen Bereich gelegen hätten. Einzig das Resultat in einer Aufgabe zur Prüfung der verbalen Ideenproduktion sei unterdurchschnittlich ausgefallen. Bei sonst durchwegs regulären kognitiven Leistungen sei dieses isolierte ungenügende Resultat als Testausreisser zu interpretieren, welchem keine klinische Alltags-Relevanz zukomme. Aus rein neuropsychologischer Sicht sollte die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter allen ausbildungsadäquaten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt sein. Im Weiteren sei aus neuropsychologischer Sicht keine Therapie indiziert und die kognitiven und intellektuellen Leistungen könnten als Ressourcen des Beschwerdeführers angesehen werden (S. 11).

4.2.2    Prof. Dr. B.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2021 (Urk. 11B/222/1-53) folgende Diagnosen (S. 42):

- Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0)

    Der Gutachter führte aus, beim Beschwerdeführer liege ein leichtes depressiv-ängstliches Syndrom vor, wobei eine relative Stabilisierung der Stimmung unter Einnahme des Antidepressivums eingesetzt habe. Deutlich geworden seien persönlichkeitsabhängige Normabweichungen seit der Kindheit und Jugend im Sinne von narzisstischen und emotional-instabilen Zügen. Die länger andauernde Abstinenz von Alkohol sei plausibel, wobei aktuell noch ein vom Beschwerdeführer berichteter gelegentlicher Konsum von Cannabis vorliege (S. 32).

    Prof. Dr. B.___ wies ferner darauf hin, dass in der Aktenlage zunächst durchgehend die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden sei (S. 33). Beim Beschwerdeführer seien indes abgegrenzte depressive Episoden in der Aktenlage nicht klar beschrieben. Es komme zwar zu einzelnen Akzentuierungen der depressiven Symptomatik mit unterschiedlich angegebenem Schweregrad, eine Abgrenzung von gesunden Zeiten sei aber den Beschreibungen nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer berichte sodann, dass er seit mindestens zehn Jahren einen weitgehend gleichbleibenden Zustand von depressiver Stimmung erlebe. Insbesondere die Bedingung eines mindestens zweimonatigen Intervalls ohne deutliche affektive Störung gehe weder aus der Aktenlage noch aus seinen persönlichen Angaben hervor (S. 34, vgl. auch S. 24). Im Weiteren sei unklar, ob die affektive Begleitsymptomatik nicht im Rahmen der früher eindeutig vorhandenen Suchterkrankung des Beschwerdeführers aufgetreten und je nach Akzentuierung des Konsums mit unterschiedlichen Substanzen dann auch in unterschiedlichem Ausmass ausgeprägt gewesen sei. Aktuell, in Zeiten mit deutlichem Rückgang des Alkohol- und Suchtmittelkonsums oder sogar teilweiser Abstinenz, seien keine Schwankungen des Befindens mit Akzentuierungen der depressiven Symptomatik mehr beschrieben worden. Im Weiteren sei auch die in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung gezeigte Symptomatik nicht typisch für eine depressive Episode. Die Niedergeschlagenheit sei höchstens leicht ausgeprägt, dagegen fänden sich glaubhafte Berichte über eine Gereiztheit und erhöhte Impulsivität. Zudem sei der Antrieb nicht oder allenfalls nur an einzelnen Tagen minimal gestört. Möglicherweise trage zu dieser nicht mehr typischen Symptomatik auch das offensichtlich zuverlässig eingenommene Antidepressivum bei, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter einer depressiven Störung leide, wobei dies jedoch kriteriengemäss keine rezidivierende affektive Störung sein könne (S. 34).

    Am wahrscheinlichsten sei es, dass beim Beschwerdeführer immer wieder als Reaktion auf psychosoziale Schwierigkeiten - die sich schon seit Kindheit in seinem Leben durchgezogen hätten - und als Begleitsymptomatik des Suchtmittelkonsums auch depressive Verstimmungen aufgetreten seien. Insofern erscheine mit überwiegender Wahrscheinlich eine reaktive Depression im Sinne einer Anpassungsstörung vorzuliegen. Es bestünden eine depressive Symptomatik, eine Gereiztheit und eine Impulsivität, weshalb die Störung nicht als länger dauernde depressive Reaktion, sondern unter dem Konzept einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen - was eine depressive Symptomatik inkludiere - zusammenzufassen sei (S. 34 f.).

    Die Diagnose einer ADS im Erwachsenenalter könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht oder nicht mehr gestellt werden. Es fänden sich in der neuropsychologischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine kognitive Störung, wie sie bei einer ADS definitionsgemäss vorhanden sein sollten. Auch in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung gebe es keine Hinweise auf eine entsprechende Diagnose. In der Aktenlage sei die Diagnose nach Untersuchung mit etablierten, leitlinienkonformen Tests gestellt worden, so dass allenfalls davon auszugehen sei, dass zum damaligen Zeitpunkt die Erkrankung tatsächlich vorgelegen habe, aktuell aber überwunden sei oder sich mindestens nicht mehr auf die Lebensführung des Beschwerdeführers auswirke (S. 35).

    Der Experte hielt weiter fest, dass – abgesehen von vereinzelten isolierten und länger zurückliegenden Rückfällen – aktuell kein übermässiger und regelmässiger Alkoholkonsum mehr vorhanden sei. Genauso sei wahrscheinlich, dass ausser Cannabis keine anderen illegalen Substanzen konsumiert würden. Was den vom Beschwerdeführer angegebenen gelegentlichen Cannabiskonsum betreffe, sei durch den negativen Laborbefund objektivierbar, dass es sich hierbei tatsächlich nur noch um einen gelegentlichen Substanzkonsum im Sinne eines schädlichen Gebrauchs handle. Dieser sollte allerdings kaum Einfluss auf sein Alltagsleben oder die Arbeitsfähigkeit haben, weshalb wegen der Geringfügigkeit lediglich noch ein gelegentlicher schädlicher Gebrauch diagnostiziert werde (S. 36).

    Nach wie vor bestehe beim Beschwerdeführer ein übermässiges Gamingverhalten und ein hoher Medienkonsum, wobei beides als Auswirkung oder dysfunktionale Kompensation der Eigenheiten durch die Persönlichkeitsstörung gesehen werden könne. Das Ausmass reiche indes nicht dafür aus, um eine eigentliche psychiatrische Erkrankung zu begründen, weshalb keine entsprechende Diagnose gestellt werde (S. 36 f.).

    Beim Beschwerdeführer werde glaubhaft eine schwierige Kindheitsentwicklung erwähnt, wobei es sich bei den beschriebenen Belastungen um Traumata handle, welche einer Behandlung zugänglich seien. Eine PTBS gehe aber in der Beschreibung des ICD-10 deutlich über die allgemeinen Erlebnisse solcher Traumata hinaus. Gemeint seien katastrophale Erlebnisse, die bei fast jeder Person eine entsprechende Symptomatik auslösen würden. Dies sei aber bei sehr vielen Menschen mit einer ähnlich schwierigen Kindheitsentwicklung nicht der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer nach sieben Jahren Primarschule und drei Jahren Sekundarschule die Schulzeit regelrecht abgeschlossen und habe auch die Metzger-Lehre dreieinhalb Jahre lang durchgeführt, bevor es schliesslich zum Abbruch gekommen sei. Dies zeige keine Anzeichen einer Beeinflussung durch eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit darauf ableitbarer Infirmität. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Traumainhalte seien sodann lediglich undeutlich erinnert worden, was ebenfalls auf eine eher geringe affektive Beteiligung hindeute. Der Abbruch des Kontakts mit den Eltern durch den Beschwerdeführer könnte plausibel mit der Persönlichkeitsstörung und weniger mit einem Vermeidungsverhalten erklärt werden. Entsprechend seien die Kriterien für eine PTBS mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt (S. 37 f.).

    Im Weiteren führte der Gutachter aus, dass sich in der Biographie des Beschwerdeführers schon seit Kindheit Auffälligkeiten – er habe sich in der Kindheit anders gefühlt als die anderen, konflikthafte Auseinandersetzungen mit Eltern/ Lehrmeister/Lehrer, Lehrabbruch, Rauswurf aus der Wohnung durch den Vater, Begehung von Körperverletzungen während der Schulzeit, unregelmässiger Lebenswandel, übermässiges Gamen, Tag-Nacht-Umkehr, Drogenkonsum – gezeigt hätten. Entsprechend sei das für die Diagnosegruppe der Persönlichkeitsstörung erforderliche Kriterium der Normabweichung erreicht. Der Beschwerdeführer zeige nur geringen Leidensdruck bezüglich seiner allgemeinen Lebenssituation und es bestehe der Eindruck, dass er sich in seiner allgemeinen Situation eingerichtet habe. Beim Beschwerdeführer liege eine Anpassungsstörung vor, wobei es schwerfalle, die Persönlichkeitsauffälligkeiten einem einzigen hervorstechenden Subtyp der Persönlichkeitsstörungen zuzuordnen. Eine eindeutige Zuordnung gelinge somit nicht, weshalb die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu stellen sei, wobei beim Beschwerdeführer die emotional instabile Seite mit erhöhter Impulsivität und die depressiven Reaktionsmuster im Vordergrund ständen (S. 39 ff., S. 44).

    Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % anwesend sein. Während dieser Arbeitszeit sei aufgrund der noch vorhandenen Restsymptomatik des depressiven Syndroms mit einer Leistungseinschränkung von maximal 20 % zu rechnen. Entsprechend werde die Gesamtarbeitsfähigkeit auf zirka 80 %, bezogen auf ein 100 %-Pensum, eingeschätzt. In den letzten Jahren – mindestens seit 2013 – sei keine wesentliche Veränderung der psychopathologischen Symptomatik aufgetreten. Davon ausgenommen seien die Akzentuierungen der affektiven Störung, die dann jeweils zu Klinikaufenthalten geführt hätten. In diesen Zeiten und sicher einen Monat davor respektive mehrere Monate danach sei der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 47).

    Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsste auf die Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers optimal abgestimmt sein. Hierbei wäre ein eher kleines Team mit unterstützender Haltung und möglichst viel Einzelarbeit ohne notwendige Auseinandersetzung mit Arbeitskollegen oder Vorgesetzten förderlich. Insofern entspreche die bisherige Tätigkeit als Kontrolleur von Glaswaren durchaus einer sinnvoll angepassten Tätigkeit. In einer solchen wäre eine Präsenz von 100 % möglich, wobei aufgrund des noch vorhandenen depressiven Syndroms aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Die dysfunktionalen Persönlichkeitsmerkmale sollten sich unter einer solchen optimalen Anpassung nicht wesentlich störend erweisen, weshalb auch hier eine Leistungsminderung von zirka 20 % bestehe (S. 48).

    Betreffend Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Z.___-Gutachten führte Prof. Dr. B.___ aus, dass gegenüber der damaligen Begutachtung aktuell keine Symptome einer ADS mehr festzustellen seien. Die affektive Symptomatik habe sich vermutlich durch die medikamentöse antidepressive Behandlung leicht verbessert. Eine genaue chronologische Rekonstruktion der Veränderungen der Arbeitsfähigkeit der letzten vier Jahre mit spezifischen Angaben der prozentualen Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr möglich. Es sei aber davon auszugehen, dass sich seit dieser Zeit die affektive Problematik gebessert habe und sich keine Auffälligkeiten mehr aus der ADS negativ auswirken würden. Insofern sei die Steigerung der damals attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % auf aktuell 80 % begründet (S. 52).

4.3    Dr. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Psychologin M. Sc. L.___, D.___, stellten in ihrem Bericht vom 10. September 2021 (Urk. 11B/234) folgende Diagnosen (S. 6 f. Ziff. 2.5):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- PTBS (ICD-10 F43.1) mit folgenden Kernsymptomen: Wiedererleben in der Gegenwart, Vermeidung, Übererregung/erhöhte Reagibilität

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- gemäss Austrittsbericht Klinik Schlössli (10. August 2020): kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6): zwanghafte, negativistische, depressive, narzisstische und antisoziale Persönlichkeitszüge, vordiagnostiziert

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Abhängigkeitssyndrom multipler Substanzen, gegenwärtig abstinent (keine Laborkontrollen durchgeführt, ICD-10 F19.20)

    Die Fachpersonen führten aus, dass die Traumafolgesymptomatik mit den Kernsymptomen einer PTBS die Entwicklung einer depressiven Symptomatik bei ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung begünstige, was sich in negativen Veränderungen der Stimmung, einem geringen Selbstwert, Appetitverlust und veränderter Kognition (geringe Frustrationstoleranz) manifestiert habe. Dies zeige sich verstärkt durch das ausgeprägte Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers, welcher sich stets besorgt zeige, sich als sozial unbeholfen und selbstunsicher wahrnehme und sich vor Kritik und Ablehnung fürchte und deshalb keine neuen sozialen Kontakte eingehe, was die soziale Isolierung stärke. Die Angst vor Ablehnung blockiere ihn, was dazu führe, dass er sich weder sozialen noch beruflichen Aktivitäten stellen könne. Die Symptomatik bestehe schon Jahren und beeinträchtige ihn in der Bewältigung des sozialen und beruflichen Alltags stark, da er häufig getriggert werde und dadurch auch an sozialen Ängsten und Panikattacken leide (S. 5 Ziff. 2.2).

    Aufgrund der Schwere der Symptomatik sowie der zugrundliegenden Komplexität der Traumata sei nicht von einer zeitnahen Arbeitsfähigkeit von über 50 % auszugehen (S. 7 Ziff. 2.7). Die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer für die Dauer von ein bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Es sei allerdings davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sei, das Pensum regelmässig aufrechtzuerhalten und täglich seiner Tätigkeit nachzugehen (S. 11 Ziff. 4.2).

    Als Faktoren, welche einer Eingliederung entgegenständen, führten die Fachpersonen soziale und agoraphobische Ängste, ausgeprägte Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, eine geringe Konfliktfähigkeit und Interaktionsschwierigkeiten sowie eine fehlende psychische Stabilität an. Die Haushaltführung gelinge dem Beschwerdeführer ausreichend (S. 11 Ziff. 4.4 f.).

    Abschliessend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz grosser Bemühungen seit Beginn der Behandlung beim D.___ grosse Schwierigkeiten habe, über längere Zeit ein stabiles Funktionsniveau aufrechtzuerhalten. Aufgrund der sozialen und agoraphobischen Ängste sei es ihm bislang nicht gelungen, sich Gruppentherapien oder der Kunsttherapie anzuschliessen und sei auf Unterstützung einer Beiständin angewiesen. Aus diesem Grund sei bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, da er es nicht schaffe, regelmässig an einen Arbeitsplatz zu gelangen und selbst ein geringes Pensum aufrechtzuerhalten (S. 12 Ziff. 5).

    

5.

5.1    Das psychiatrische Gutachten vom 18. Juni 2021 inklusive neuropsychologisches Teilgutachten vom 9. April 2021 (vgl. E. 4.2) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 11B/222/1-53 S. 23 f., S. 29, S. 43 ff.; Urk. 11B/221 S. 5 f., S. 10 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 11B/222/1-53 S. 8 ff., S. 32 ff., S. 47; Urk. 11B/221 S. 4 f.). Der psychiatrische Experte kommentierte insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigte diese in einleuchtender Weise (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff., S. 52). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

    In diesem Sinne ging Prof. Dr. B.___ in schlüssiger Weise von einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und dissozialen Anteilen aus, wobei er aufgrund der noch vorhandenen depressiven Symptomatik sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestierte (Urk. 11B/222/1-53 S. 42, S. 48). Dr. C.___ verneinte einleuchtend das Vorliegen einer kognitiven Störung mit Krankheitswert, wobei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Urk. 11B/ 221 S. 10 f.), was von Prof. Dr. B.___ leitliniengerecht in die psychiatrische Würdigung miteinbezogen wurde (Urk. 11B/222/36; Urteil des Bundesgerichts 8C_624/2017 vom 6. Februar 2018 E. 9.1 mit Hinweis auf die Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni 2016). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.

5.2    

5.2.1    An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, Prof. Dr. B.___ habe sich mit den im Z.___-Gutachten und den in den Berichten der E.___ gestellten Diagnosen der rezidivierenden depressiven Störung - schwankend zwischen leichter und mittelgradiger Episode - und der (komplexen) PTBS nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 23 f.), nichts zu ändern. Prof. Dr. B.___ nahm insbesondere Bezug auf das Z.___-Gutachten sowie die Berichte der behandelnden Ärzte und legte in seiner Expertise auf mehreren Seiten eingehend dar, weshalb er das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Episode und einer (komplexen) PTBS verneinte (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff.). Im Übrigen ist rechtsprechungsgemäss ein Gutachten nicht bereits deshalb in Frage zu stellen, weil es zu anderen Einschätzungen als die behandelnden Ärzte gelangt. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen sich eine klärende Ergänzung oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen. Diesbezüglich ist auf die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu verweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 170 E4, Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend nicht gegeben.

    Ins Leere geht sodann der Einwand des Beschwerdeführers, Prof. DrB.___ habe sich betreffend die erstmalige Diagnosestellung der PTBS gemäss den Vorakten geirrt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 25). Nach den Angaben von Prof. Dr. B.___ wurde eine PTBS aufgrund der Akten erstmals im Bericht der behandelnden Psychologin vom März (richtig wohl April, vgl. Urk. 11B/189) 2020 gestellt, wobei er unter Hinweis auf «vordiagnostiziert» (Urk. 11B/222/1-53 S. 33) in korrekter Weise darauf Bezug nahm, dass es im Rahmen der stationären Behandlung im Jahre 2019 zur Evaluierung einer komplexen PTBS gekommen war (vgl. Urk. 11B/189 S. 3 Ziff. 2.1). Im Übrigen würde eine falsche Angabe betreffend die entsprechende Diagnosestellung – hätte eine solche denn auch tatsächlich stattgefunden – nicht automatisch zur Unverwertbarkeit des Gutachtens von Prof. Dr. B.___ führen.

    Was den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, Prof. Dr. B.___ habe die abgebrochene Eingliederung nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 26 f.), ist zu bemerken, dass letzterer auf den Abschlussbericht der A.___ vom 10. September 2019 (Urk. 11B/172) ausdrücklich Bezug nahm (Urk. 11B/222/1-53 S. 19). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers während des Integrationsprogramms sehr gut war und er die entsprechenden Aufträge selbständig, konzentriert, präzise und zuverlässig erfüllte (Urk. 11B/172 S. 2; Urk. 11B/171 S. 15, S. 19). Der vorzeitige Abbruch der Massnahme erfolgte aufgrund der Vielzahl der Absenzen des Beschwerdeführers, welche gemäss seinen Angaben zumindest zu einem erheblichen Teil auf den ihn belastende Situationen im Zusammenhang mit seinen beiden Kindern und Schulden respektive Alimentenbevorschussungen (S. 15, S. 17, S. 23, S. 25) und somit auf invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten psychosozialen Gründen beruhten. Zur Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt konnte die verantwortlich zeichnende Fachperson der A.___ aufgrund der vielen Absenzen keine abschliessende Aussage machen. Die Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeit wurde aber immerhin mit zirka 70 % beurteilt (Urk. 11B/172 S. 2).

    Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Bericht vom D.___ vom 10. September 2021 (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 31 ff., Urk. 11B/234) ist Folgendes zu bemerken: Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den genannten Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. M.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH - und nicht Prof. Dr. B.___ -vorzulegen (vgl. Urk. 11B/ 238/3-4), ist nicht zu beanstanden, nachdem sich die Fachpersonen vom D.___ am 10. September 2021 nicht mit dem Gutachten von Prof. Dr. B.___ befasst hatten (vgl. auch Urk. 10 S. 2). Das Vorliegen der im Bericht gestellten Diagnosen einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 11B/234 S. 6 f. Ziff. 2.5) wurden seitens Prof. Dr. B.___s bereits im Gutachten in eingehender Weise verneint (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff.), wobei die die Kind- und Jugendzeit des Beschwerdeführers prägenden Ereignisse vom Experten und den D.___-Fachpersonen im Wesentlichen übereinstimmend wiedergegeben wurden (Urk. 11B/222/1-53 S. 25 ff., S. 32 ff.; Urk. 11B/234 S. 3 f. Ziff. 2.1).

5.2.2    Analoges gilt hinsichtlich des in diesem Verfahren eingereichten Berichts der Fachpersonen vom D.___ vom 11. Januar 2022 (Urk. 6; vgl. auch Urk. 5), in welchem im Wesentlichen die von Prof. Dr. B.___ genannte Diagnose der Anpassungsstörung in Frage gestellt und unter anderem wiederum eine (komplexe) PTBS sowie eine Depression mit rezidivierenden depressiven Episoden und mit einer anhaltenden depressiven Symptomatik (Dysthymia) diagnostiziert wurden (Urk. 6 S. 9). Wie bereits erwähnt, hat Prof. Dr. B.___ eingehend dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer weder eine (komplexe) PTBS noch eine rezidivierende depressive Störung vorliegt und hat im Übrigen die von ihm gestellten Diagnosen nachvollziehbar begründet (Urk. 11B/222/1-53 S. 32 ff.). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Invaliditätsbemessung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1).

    Was die im Bericht erwähnte Schwierigkeit des Beschwerdeführers angeht, die PTBS-Symptome zu kommunizieren, respektive den Umstand, die Symptome und Funktionseinschränkungen herunterzuspielen (Urk. 6 S. 1 f., S. 10; vgl. auch Urk. 5 S. 5 Ziff. 13), ist festzuhalten, dass sowohl Prof. Dr. B.___ als auch Dr. C.___ angaben, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der entsprechenden Explorationen offen und vertrauensvoll berichtet (Urk. 11B/222/1-53 S. 29; Urk. 11B/221 S. 10; vgl. auch Urk. 11A S. 2). Im Weiteren wurden im Bericht vom 11. Januar 2022 weder traumatische Ereignisse noch Symptome genannt, welche nicht bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ berücksichtigt wurden.

    Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte weitgehende Übereinstimmung der stationären und ambulanten Behandler hinsichtlich seiner Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6 S. 10) ist zu berücksichtigen, dass die aktenkundigen stationären Behandlungen mehrheitlich vor März 2013 stattfanden. Im Weiteren konnte in der Vergangenheit jeweils unter psychiatrischer Fachbehandlung eine Stabilisierung respektive Teilremission der psychischen Symptomatik erzielt werden (vgl. Urk. 11B/135/21-36 S. 33). Für die Zeit von Mai 2013 bis November 2016 liegen aktenkundig sodann keine ärztlichen Berichte vor (vgl. S. 35), wobei sich der Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne zumindest nicht durchgehend einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unterzogen hatte (vgl. S. 33, vgl. auch Urk. 11B/138). Es liegen fernerneben der Expertise von Prof. Dr. B.___ - drei Gutachten vor, in denen die jeweiligen psychiatrischen Sachverständigen eine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit als die behandelnden Ärzte attestierten und in der bisherigen und in einer angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgingen (Gutachten von Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Januar 2009 [Urk. 11B/15/1-15 S. 11]; Gutachten von Dr. H.___ vom 20. Mai 2013 [Urk. 11B/92 S. 16]), respektive von 50 % beziehungsweise von 80 % sechs Monate nach Beginn einer kontinuierlichen Fachbehandlung inklusive Psychopharmakotherapie (psychiatrisches Z.___-Gutachten von Dr. J.___ vom 30. Juni 2017 [Urk. 11B/135/21-36 S. 35]). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend vermögen auch die abweichenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Fachpersonen die Beweiskraft des Gutachtens von Prof. Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen.

5.3    Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Prof. Dr. B.___ besteht beim Beschwerdeführer demnach medizinisch-theoretisch in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %.


6.    

6.1    Während im Gutachten von Dr. H.___ vom 20. Mai 2013 unter psychiatrischen Gesichtspunkten von einer ADS und einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen – letztere ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – ausgegangen und im Übrigen aufgrund des langjährigen Drogenkonsums des Beschwerdeführers auf die Schwierigkeit der Diagnosestellung einer psychischen Störung hingewiesen wurde (Urk. 11B/92 S. 12, S. 14), stellte Prof. Dr. B.___ die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, impulsiven, narzisstischen und dissozialen Anteilen (Urk. 11B/222/1-53 S. 42). Bei der Frage nach dem Eintritt einer revisionsrelevanten Veränderung seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 30. September 2013 (Urk. 11B/98) stehen indes nicht die Diagnosen im Vordergrund, sondern es ist vielmehr darauf abzustellen, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 4.2.1), ob mithin im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist oder nur eine diagnostische Abweichung vorliegt, ohne dass eine tatsächliche Änderung in der Krankheitsgeschichte und im Verlauf der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Anlässlich der psychiatrischen Exploration bei Dr. H.___ berichtete der Beschwerdeführer im Wesentlichen von Konzentrationsschwierigkeiten, Gedankenkreisen, Albträumen und Schlafproblemen (Urk. 11B/92 S. 10). Im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. B.___ standen Schlafprobleme, Albträume sowie eine depressive Symptomatik im Vordergrund, wobei letztere gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seit über zehn Jahren sehr schlecht und im Gesamtverlauf – abgesehen von gewissen Akzentuierungen – gleichbleibend sei (Urk. 11B/222/ 1-53 S. 23 f., S. 27). Im Weiteren ergibt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. B.___, dass sich das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers im Vergleich zu demjenigen gemäss der Expertise von Dr. H.___ (Urk. 11B/92 S. 9 f.) als um einiges aktiver präsentiert, indem er einen besser strukturierten Tagesablauf unterhält, seinen Hobbies (Radfahren, Spazierengehen, Lesen) nachgeht und die Zeit, die er am PC verbringt, erheblich reduzierte (Urk. 11B/ 222/1-53 S. 28). Die beiden Experten attestierten sodann übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 11B/92 S. 16 f., Urk. 11B/222/1-53 S. 47 f.). Entsprechend statuierte Prof. Dr. B.___ eine im Vergleich zu 2013 im Wesentlichen unveränderte psychopathologische Symptomatik (S. 47). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es seit der letztmaligen Rentenprüfung aus psychiatrischer Sicht jedenfalls zu keiner dauerhaften, bis zum Zeitpunkt der Begutachtung bei Prof. DrB.___ anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen ist (vgl. E. 1.5).

6.2    Der psychiatrische Z.___-Gutachter ging am 30. Juni 2017 von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus, wobei sich der psychopathologische Befund im Zusammenhang mit der Kombination von Persönlichkeitsstörung, depressiver Symptomatik sowie der ADS-Problematik verändert habe und die Verschlechterung nach anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wohl ab Dezember 2016 eingetreten sei (Urk. 11B/135/21-36 S. 35). Was zunächst den Beginn der von Dr. J.___ angenommenen Verschlechterung anbelangt, sind für die Zeit von Juni 2013 bis November 2016 keine medizinischen Berichte aktenkundig und lagen als aktuelle Berichte im Zeitpunkt der Z.___-Exploration einzig der Bericht der E.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 11B/116) und der Bericht des Hausarztes med. prakt. O.___, Allgemeinmedizin, vom 8. Februar 2017 (Urk. 11B/110) vor. Im E.___-Bericht finden sich keine Angaben über eine Veränderung der gesundheitlichen Situation. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Wunsch nach einer tagesklinischen und medikamentösen Behandlung respektive einer Tagesstrukturierung und unter Hinweis auf seit der Kindheit bestehende depressive Störungen bei der Klinik gemeldet, wobei er eine entsprechende Einzelbehandlung im Psychiatriezentrum F.___ nicht gewünscht habe. Ein BDI-II-Test habe einen Summenwert von lediglich 8 Punkten ergeben, Schlafstörungen wurden im psychopathologischen Befund explizit verneint. Letzter deckt sich im Übrigen hinsichtlich Affekt und Antrieb (Urk. 11B/116/3-4) weitgehend mit demjenigen von Prof. Dr. B.___ (Urk. 11B/222 S. 29 f.). Verglichen mit dem psychopathologischen Befund von Dr. H.___ vom Mai 2013, wo neben einem abgeflachten Affekt und verlangsamtem Denken zusätzlich Hinweise auf illusorisch-paranoide Wahrnehmungen und Suizidgedanken angeführt wurden (vgl. dazu: Urk. 11B/92 S. 10 f.), werden Hinweise auf Wahn und Selbst- oder Fremdgefährdung im E.___-Bericht zudem explizit verneint (Urk. 11B/116/4). Im Bericht des Hausarztes wird lediglich in pauschaler Weise von einer stärker ausgeprägten Depression und einem sozialen Rückzug seit 2013 sowie einer Phobie respektive Angst vor Mitmenschen berichtet, wobei es sich hierbei bloss um subjektive Angaben des Beschwerdeführers respektive seiner Schwester handelte (Urk. 11B/110). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liess sich somit gestützt auf die Berichte der Behandler nicht begründen.

    Im Weiteren entsprechen die vom Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Z.___-Exploration angegebenen psychischen Beschwerden im Wesentlichen jenen gemäss Gutachten von Dr. H.___, wobei jeweils von Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen und Gedankenkreisen berichtet wurde (Urk. 11B/92 S. 10, Urk. 11B/135/21-36 S. 22). Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer gegenüber dem Z.___-Experten erwähnten Stimmungsschwankungen respektive der depressiven Symptomatik (S. 23) erachtete Dr. J.___ die Merkmale einer depressiven Episode als lediglich in geringfügigem Ausmass erfüllt und ging zudem von einer diesbezüglich weitgehenden Remission aus (S. 32 f.). Eine im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung von Dr. H.___ – welcher eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 11B/92 S. 17) – um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist im Hinblick auf die nur leichte und weitgehend remittierte depressive Episode nicht nachvollziehbar. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer gegenüber Prof. Dr. B.___ an, dass er seit mindestens zehn Jahren einen weitgehend gleichbleibenden Zustand von depressiver Stimmung erlebe (Urk. 11B/222/1-53 S. 34). Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Z.___-Gutachter genannte Persönlichkeitsstörung, welcher dieser lediglich moderate Auswirkungen beimass und welche weit in die Psychobiographie des Beschwerdeführers zurückreiche (Urk. 11B/135/21-36 S. 33). Im Rahmen der Beurteilung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde bezeichnete Dr. J.___ dieselben im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung und die ADS denn auch nur als nur mässig bis moderat ausgeprägt, diejenigen im Hinblick auf die depressive Symptomatik gar als lediglich subsyndromal bis leicht (S. 33). Wenn auch Prof. Dr. B.___ eine mögliche Verbesserung darin sah, dass gegenüber der Begutachtung von 2017 keine Symptome einer ADS mehr feststellbar seien und sich die affektive Symptomatik vermutlich durch die medikamentöse antidepressive Behandlung leicht verbessert habe (Urk. 11B/222/1-53 S. 34), stehen die fehlenden Hinweise auf eine revisionsrechtlich massgebliche Veränderung im Zeitraum zwischen Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 13. September 2013 (Urk. 11B/98) und der Begutachtung im Sommer 2017 durch Dr. J.___ der Annahme eines Revisionsgrundes entgegen.

    Im Weiteren erwähnte der Z.___-Experte lediglich in pauschaler Weise eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands, wobei er den Beginn der Verschlechterung einzig auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stützte und diese im Bericht der E.___ vom 15. Dezember 2016 (Urk. 11B/116) nach dem oben Gesagten keine Bestätigung finden. Auch fehlen Angaben darüber, welche Symptome betroffen sind und in welchem konkreten Ausmass sich diese seit der Rentenabweisung vom 30. September 2013 (Urk. 11B/98) verändert haben. Vor diesem Hintergrund ist die vom Z.___-Experten postulierte und im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung von Dr. H.___ um 30 % verminderte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar.

6.3    Zusammenfassend ist nach dem Gesagten eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht erstellt und von weiteren Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden kann (vgl. BGE 141 V 281). Unter Berücksichtigung der zumindest seit der letzten Rentenabweisung bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit ist das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt (vgl. E. 1.4). Vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten in Zusammenhang mit den stationären Aufenthalten vom 28. Oktober bis 22. November 2019 und vom 18. Mai bis 6. August 2020 vermögen entsprechend ebenfalls keine revisionsrechtlich relevante Veränderung zu begründen.

    Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais