Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00017
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 22. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1991 geborene X.___, welche der Gemeinschaft der Fahrenden angehört, meldete sich am 11. Februar 2005 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Morbus Hodgkin–Erkrankung erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Hilfsmittelbezug (Perücke) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 1. März 2005 wurde hierfür Kostengutsprache in der Höhe von maximal Fr. 1'500.-- pro Kalenderjahr erteilt (Urk. 7/6).
Am 27. Juli 2009 (Eingangsdatum) nahm die Versicherte unter Angabe derselben Erkrankung bei der IV-Stelle St. Gallen eine Anmeldung für Erwachsene betreffend Beruflicher Integration/Rente vor (Urk. 7/10). Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Mai 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/29). Der behandelnde Psychiater reichte am 11. Oktober 2011 ein erneutes Gesuch um IV-Leistungen ein (Urk. 7/30), auf welches mit Verfügung vom 23. November 2011 nicht eingetreten wurde (Urk. 7/33).
Am 27. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Morbus Hodgkin–Erkrankung in der Kindheit und die darauffolgenden Schwierigkeiten mit der Psyche, Herzattacken und chronischen Schmerzen wiederum bei der IV-Stelle, nunmehr im Kanton Zürich, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/43). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und stellte mit Vorbescheid vom 22. März 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/60). Nach Eingang des Einwandes vom 11. April 2017 (Urk. 7/62) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und gab insbesondere eine neuropsychologische Begutachtung bei Dr. rer. soc. Y.___, Diplom-Psychologin, Psychologin FSP, Klinische Neuropsychologin GNP, von der Klinik Z.___ AG in Auftrag (Gutachten vom 14. Januar 2018 [Urk. 7/75], Ergänzung vom 2. März 2018 [Urk. 7/78]). Am 4. Mai 2018 wurde der Versicherten eine Mitwirkungs- beziehungsweise Schadenminderungspflicht bezüglich einer achtwöchigen stationären psychiatrischen Behandlung oder der Behandlung in einer Tagesklinik auferlegt (Urk. 7/80). Mit Vorbescheid vom 26. September 2018 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 7/97). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2018 Einwand (Urk. 7/101) und begab sich vom 1. Oktober 2018 bis 23. November 2018 in die tagesklinische Behandlung des Zentrums A.___ (Bericht vom 21. März 2019, Urk. 7/110). Am 10. November 2020 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/122). Nach der Einwanderhebung (Urk. 7/125, 7/127, 7/134) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt mit Verfügung vom 25. November 2021 ab (Urk. 7/142 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2022 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei und ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Invalidenrente, zu gewähren seien. Eventualiter sei ein verwaltungsexternes medizinisches Gutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben. Subeventualiter sei die Sache zwecks Vornahme eines verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2 f). Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurde ihr Frist zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit angesetzt (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit, der Unterstützungsbestätigung der Stadt B.___ vom 21. Februar 2022 sowie weiterer Belege (Urk. 9-11) wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. März 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie festgestellt, dass die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht erforderlich sei (Urk. 12). Am 4. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 14), bezüglich welcher die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.4.3 Zur Annahme einer Invalidität aus psychischen Gründen bedarf es in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Bestimmen psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Krankheitsgeschehen mit, dürfen die Beeinträchtigungen nicht einzig von den belastenden invaliditätsfremden Faktoren herrühren, sondern das Beschwerdebild hat davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen. Solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (BGE 141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2).
Somit sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Zeitigen soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2018 vom 22. März 2019 E. 3). In einer versicherungsmedizinischen Begutachtung, welche sich nach den normativen Vorgaben der Rechtsprechung orientiert, ist es daher nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzuzeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen keine gesundheitliche Einschränkung mit langandauernder und erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Zudem seien die Behandlungsoptionen weiterhin nicht ausgeschöpft. Durch Anpassung der Medikation, mindestens monatliche Konsultationen beim Psychiater und wöchentliche Psychotherapie könne die gesundheitliche Situation weiter verbessert werden. Es könne medizinisch-theoretisch davon ausgegangen werden, dass durch diese Anpassungen eine Remission der Depression erreicht werden könne. Die gesundheitliche Situation werde ausserdem erheblich durch die fehlende Berufsausbildung, die alleinige Erziehung der Kinder sowie die Abhängigkeit von wirtschaftlicher Sozialhilfe beeinflusst. Diese Faktoren seien IV-fremd und könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht entgegenstehe und eine depressive Störung nicht mehr per se als behandelbar angesehen werden dürfe. Sie stehe seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme Psychopharmaka ein, wobei die Medikation bereits diverse Male angepasst worden sei. Das neuropsychologische Gutachten der Klinik Z.___ AG aus dem Jahr 2018 habe sie als erheblich eingeschränkt und hochgradig arbeitsunfähig eingestuft. Die daraufhin auferlegte Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrischen Behandlung habe sie mit dem achtwöchigen Aufenthalt im Zentrum A.___ klarerweise erfüllt, ohne dass es dabei zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Das Zentrum A.___ habe auch ihre Compliance bestätigt. Weiter lägen keine IV-fremden Faktoren vor, vielmehr seien diese allesamt als Folge der Erkrankung zu betrachten (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. Y.___ vom Zentrum für ambulante Rehabilitation der Klinik Z.___ AG erstattete am 14. Januar 2018 ein neuropsychologisches Gutachten. Sie führte aus, dass momentan eine depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Ausprägung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich einschränke. Die als mittelgradige neuropsychologische Störung zusammengefasste kognitive Beeinträchtigung sei als Folge der depressiven Störung zu bewerten. Aus der Nachhilfe in der Schule und den im Vergleich zu den weiteren Fähigkeiten auffälligen Rechtschreibproblemen ergebe sich auch der Verdacht auf eine Lese/Rechtschreibschwäche, wobei diese jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen sei. Eine Lernstörung sei nicht zu diagnostizieren, die intellektuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde durch die eingesetzten Verfahren sowie die Auswirkungen der depressiven Störung unterschätzt. Quantitativ bestehe aktuell ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden pro Tag. Weiter eingeschränkt werde das aktuelle Leistungsvermögen durch die Verlangsamung, das erschwerte Lernen und den reduzierten Antrieb. Bei Besserung der depressiven Störung sei anzunehmen, dass das kognitive und intellektuelle Leistungsvermögen für einfache Tätigkeiten in einem gut strukturierten Arbeitsumfeld mit reduzierten Anforderungen an Arbeitstempo, Schriftsprache und Rechnen sowie Selbstständigkeit ausreichend sei. Der Umfang der Tätigkeit sei stark abhängig vom Ausprägungsgrad der depressiven Störung und könne aktuell nicht prognostiziert werden. Eine regelmässige Tätigkeit, welche eine Tagesstruktur gebe, wäre auch unterstützend für die Behandlung der depressiven Störung. Bezüglich des Erfolgs der Behandlung der depressiven Störung sei die Medikamentenadhärenz der Beschwerdeführerin ein wesentlicher Faktor. Weiter könne eine höhere Psychotherapiefrequenz sinnvoll sein, solange die Symptome so stark ausgeprägt seien und die Medikamentenadhärenz nicht gegeben sei. Einen Behandlungsbedarf der kognitiven Einschränkungen gebe es nicht, da sich diese bei Verbesserung der depressiven Störung ebenfalls deutlich verbessern würden (Urk. 7/75).
Am 2. März 2018 ergänzte Dr. Y.___, dass die im Gutachten insgesamt als mittelgradige neuropsychologische Störung zusammengefasste kognitive Beeinträchtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 70 % entspreche. Aufgrund der aktuell schwer ausgeprägten depressiven Symptomatik könne dieses Leistungsvermögen jedoch nicht abgerufen werden, womit aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Bei Besserung der depressiven Symptome sei ebenfalls von einer Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/78).
3.2 Das Zentrum A.___ berichtete am 21. März 2019 über die tagesklinische Rehabilitationsbehandlung vom 1. Oktober bis 23. November 2018. Es stellte die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F32.1), von Panikattacken (ICD-10 F41.0), eines Status nach Hodgkin Tumor (Patientinnenangabe) sowie von Knieschmerzen beidseits mit/bei Meniskusriss beidseits (Patientinnenangabe) und führte aus, dass die Beschwerdeführerin am 23. November 2018 minimal verbessert und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden sei. Die Depression habe minimal reduziert werden können. Besonders positiv auf die psychische Befindlichkeit hätten sich die einzeltherapeutischen Gespräche sowie das Erlernen von Entspannungs- und Achtsamkeitsmethoden ausgewirkt. Da es sich um eine rezidivierende Depression handle, sei zum momentanen Zeitpunkt nicht von einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei am 6. Dezember 2018 zum ersten Mal nach der tagesklinischen Behandlung ambulant in die Behandlung zurückgekehrt (Urk. 7/110).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 30. Dezember 2019 und 22. Oktober 2021 eine medizinische Beurteilung vor. Sie führte aus, dass die psychiatrische Therapie der weiterhin bestehenden mittelgradigen Depression nicht ausgeschöpft sei. Es bestünden noch viele Behandlungsoptionen. Die Compliance der Beschwerdeführerin werde sehr wechselhaft beschrieben. So werde beispielsweise angegeben, die kognitive Verhaltenstherapie werde durchgeführt, soweit es ihr als Fahrende möglich sei. Die Beschwerdeführerin erhalte Cipralex, eine Dosierung werde nicht angegeben, eine leitliniengerechte Behandlung mit Validierung anhand der Medikamentenspiegel, gegebenenfalls bei nicht ausreichender Wirkung eine Erhöhung, ein Wechsel oder eine Zweifachkombination würden nicht durchgeführt. Die Arbeitsfähigkeit und die aktuellen Einschränkungen würden aufgrund der kognitiven Einschränkungen gesehen. Diese seien laut neuropsychologischem Gutachten der Klinik Z.___ AG besserungsfähig, wenn denn die depressive Episode lege artis behandelt werden würde. Es lägen erhebliche psychosoziale Faktoren vor und die funktionellen Leistungseinschränkungen beträfen nicht alle Lebensbereiche. In ihrer Funktion als Mutter sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Einer depressiven Episode fehle der Charakter der Dauerhaftigkeit. Eine Vollremission sei medizintheoretisch durch die Anpassung der Medikation, der Behandlungsfrequenz (mindestens monatlich) und einer zusätzlichen psychotherapeutischen Behandlung (mindestens wöchentlich) möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei damit kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 7/121/4 f., 7/141/4).
4.
4.1 Gestützt auf die aktenkundigen medizinischen Berichte ist das Vorliegen eines psychiatrischen Leidens mit Krankheitswert nicht auszuschliessen. So berichtete der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in verschiedenen Berichten von einer chronischen depressiven Entwicklung mit rezidivierenden Angstzuständen bei familiärer Vorbelastung mit Dysthymie (Urk. 7/18, 7/30, 7/57, 7/66/8, 7/95). Die Neuropsychologin Dr. Y.___ – welcher es allerdings an einem Facharzttitel und damit der fachlichen Qualifikation zur Stellung von psychiatrischen Diagnosen fehlt – stellte eine als mittelgradige neuropsychologische Störung zusammengefasste kognitive Beeinträchtigung fest, welche sie als Folge einer depressiven Störung wertete (Urk. 7/75, 7/78, vgl. E. 3.1). Und das Zentrum A.___ erhob verschiedene Befunde, welche es als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sowie Panikattacken interpretierte (Urk. 7/110, vgl. E. 3.2). Sowohl die Fachärzte als auch die Neuropsychologin attestierten der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung demgegenüber eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung, die sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Zur Begründung führte sie – gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 30. Dezember 2019 und 22. Oktober 2021 (Urk. 7/121/4 f., 7/141/4, vgl. E. 3.3) – aus, dass mit einer intensivierten Therapie sowie dem Wegfall der schwierigen, invaliditätsfremden Lebensumstände eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 2).
4.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zudem von langjährigen Psychotherapiebesuchen bei einem Facharzt auszugehen, womit ein Leidensdruck – trotz der zumindest nicht regelmässigen Einnahme von Psychopharmaka und dem bisherigen Fehlen einer stationären Behandlung – nicht zum Vornherein verneint werden kann. Auch hinsichtlich der offenbar vorliegenden erheblichen psychosozialen Faktoren (Wohnsituation auf einem Durchgangsparkplatz, alleinerziehende Mutter, Abhängigkeit vom Sozialamt, nur sehr kurze Schulbildung) ist darauf hinzuweisen, dass beim Vorliegen von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren eingehend zu prüfen ist, ob diese direkt oder nur mittelbar negative funktionelle Folgen zeitigen, insbesondere ob von der psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehen (vgl. E. 1.4.3). Zu dieser Abgrenzung äusserte sich der RAD nicht näher. Damit ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht ohne Weiteres auszuschliessen.
4.4 Ob die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, lässt sich aber gestützt auf die medizinischen Berichte nicht abschliessend beurteilen:
Hinsichtlich der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist zu berücksichtigen, dass sich eine (leicht- bis) mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lässt. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Solche Umstände wurden in der bisherigen Aktenlage weder vom behandelnden Psychiater noch vom Zentrum A.___ und auch nicht durch die neuropsychologische Abklärung – welche allerdings nur eine Zusatzuntersuchung darstellt, während es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E 4.2) – genügend aufgezeigt. Insbesondere ist es gestützt auf diese Berichte nicht möglich, die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. E. 1.4.2, BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis, BGE 141 V 281 E. 6; BGE 144 V 50 E. 4.3). Ähnliche Überlegungen drängen sich auch bei der diagnostizierten Panikstörung auf.
Zusammengefasst kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels verlässlicher Angaben zu ihrem Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb hierzu weitere Abklärungen zu tätigen sind.
4.5 Was die gesundheitliche Situation in somatischer Hinsicht betrifft, so befinden sich diesbezüglich lediglich ältere Berichte in den Akten. Diese weisen neben dem Hodgkin Lymphom in der Kindheit eine aktivierte Gonarthrose beidseits, retropatellär betont, eine Ruptur des medialen Meniskus in der Pars intermedia am rechten Knie, einen Status nach Sturz mit distaler Fibulafraktur etwa 2007 (anamnestisch), einen Status nach Plattenosteosnynthese und eine leichtgradige Tendinitis der kurzen Peronealsehne am OSG rechts aus, wobei soweit aktenkundig jeweils keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden (Urk. 7/66). Demzufolge ist zwar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich grundsätzlich vollumfänglich arbeitsfähig ist. Allerdings werden die Akten in dieser Hinsicht zu vervollständigen beziehungsweise zu aktualisieren und gegebenenfalls weitere Abklärungen zu tätigen sein.
4.6 Zusammenfassend ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Die angefochtene Verfügung vom 25. November 2021 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Je nach Resultat der medizinischen Abklärungen wird auch die Statusfrage zu klären und zu prüfen sein, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall tätig wäre.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling