Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00018

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 17. Oktober 2022

in Sach en

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen

Knus Gnädinger Landolt, Rechtsanwälte

Molkereistrasse 1, Postfach, 8645 Jona

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. Der 1964 geborene X.___, von Beruf Metallbearbeiter mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, war zuletzt von April 2013 bis Ende März 2014 bei der Y.___ GmbH sowie Z.___ GmbH und von April bis Ende 2014 bei der A.___ GmbH angestellt. Seither bezog er Arbeitslosenentschädigung und ab April 2015 Sozialhilfe (vgl. IK-Auszug vom 7. Mai 2018, Urk. 8/19/3). Am 9. März 2018 meldete die zuständige Sozialberaterin den Versicherten zufolge längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 8/4, vgl. auch Urk. 8/9/2 ff.). Nachdem am 28. März 2018 ein Beratungsgespräch bei der IV - Stelle stattgefunden hatte (Urk. 8/5 f.), meldete sich der Versicherte am 25. April 2018 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, Arthrose und Schmerzen in den Knien sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Rücken, der Arme und Schultern bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12). Mit Mitteilung vom 12. März 2019 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für einen Nothelferkurs (Urk. 8/29). Nachdem der Versicherte eine Arbeitsvermittlung abgelehnt hatte (vgl. Protokoll der Eingliederungsberatung, Urk. 8/34/6 f.), schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen berufliche Eingliederung ab (vgl. Mitteilung vom 2. Mai 2019, Urk. 8/33) und tätigte im Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 22. November 2019 ersuchte der Versicherte um eine Arbeitsvermittlung (Urk. 8/48). Daraufhin erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus (vgl. Mitteilung vom 18. Dezember 2020, Urk. 8/61), welche aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Mitteilung vom 1. Juni 2021, Urk. 8/71/1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82, Urk. 8/86, Urk. 8/88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 12. Januar 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine teilweise Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen und die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 10. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entsprochen und Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen, Jona, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). In der Folge reichte der Beschwerdeführer aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein (Urk. 13 ff.).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). M it BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten des regionalen ärztlichen Dienste (RAD), die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung).

2.

2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2021 erwog die Beschwerdegegnerin, aufgrund der medizinischen Abklärungen liege kein Gesundheitsschaden mit andauernden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit vor. Dem Beschwerdeführer sei jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne ständiges Bücken oder Verharren in Zwangshaltungen, zu 100 % zumutbar. Es bestehe somit kein Rentenanspruch (Urk. 2).

2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die behandelnden Somatiker gingen von einem hochgradigen Verdacht auf eine Somatisierung bzw. ein fibromyalgisches Schmerzsyndrom aus. Alsdann gehe der Hausarzt zusammen mit der Eingliederungsstelle klar von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aus. Ein Arbeitseinsatz im Spital B.___ habe denn auch ergeben, dass die Motivation des Beschwerdeführers aufgrund der Schmerzproblematik nicht habe aufrechterhalten werden können. Die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik sei somit trotz grosser Motivation nicht möglich, weshalb sich wiederum die Frage nach einer psychischen Grunderkrankung, welche die Antriebskraft erheblich mindere, ergebe. Die vom Sozialamt angeordnete psychiatrische Abklärung sei nicht aussagekräftig, weil angesichts der kurzen Behandlungsdauer im Monatsintervall keine somatoforme Schmerzstörung habe diagnostiziert werden können. Daher bedürfe es der Einholung weiterer Arztberichte bzw. Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens. Der RAD habe sich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der möglichen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt. Zudem sei die diagnostizierte Kommunikationsstörung mit 10%iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Endbeurteilung nicht berücksichtigt worden. Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer seit 2007 zunehmend an diversen körperlichen Beschwerden mit teilweise erheblichen Schmerzen, für welche es nur bedingt organische Ursachen gebe. Alsdann seien die bisherigen medizinischen Abklärungen eher rudimentär ausgefallen. Insbesondere seien keine eingehenden psychiatrischen Untersuchungen durchgeführt worden; es lägen lediglich testpsychologische resp. psychoneurologische Abklärungen vor dem Hintergrund einer möglichen Autismuserkrankung vor. Die Untersuchungsergebnisse ergäben Hinweise auf eine geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; eine Gesamtbetrachtung mit Zuordnung des Beschwerdebildes zu einem oder mehreren Fachgebieten sei ausgeblieben. Dies allenfalls auch, weil sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend für sich selbst einsetzen könne. Den Akten sei zu entnehmen, dass er zwar häufig motiviert auftrete, es letztlich aber nicht schaffe, diese Motivation längerfristig aufrechtzuerhalten. Die sozial und finanziell angespannte Situation sowie auch geringe Antriebskraft verhinderten es zusätzlich, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die nötigen Behandlungen genügend fordernd auftrete. Mithin bedürfe es einer ganzheitlichen Betrachtung und Abklärung. Eine nicht fächerübergreifende Betrachtung werde der vorliegenden Sache nicht gerecht (Urk. 1).

3.

3.1 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 27. August 2018 (1) rezidivierende Arthralgien (Schultern/LWS) ohne spezifische rheumatologische Diagnose, (2) DD Fibromyalgie, Somatisierung, Dekonditionierung seit 2016, (3) einen Status nach Diskushernie L5/S1 2007 mit konservativer Therapie, (4) Adipositas BMI 32 sowie (5) den Verdacht auf eine Persönlichkeitsproblematik mit Somatisierung, sozialer Desintegration fest. Es bestünden monatliche Kontrollen; eine stationäre Behandlung habe in den letzten Jahren nicht stattgefunden. Aus klinischer Sicht bestehe ein mässiger painful arc beidseits, rechts mehr als links. Die LWS sei diffus druckdolent und es bestünden deutliche Bewegungseinschränkungen in alle Richtungen, ohne neurologische Ausfälle. Der Beschwerdeführer sei zudem adipös und befinde sich aufgrund einer allgemeinen Inaktivität in einem schlechten Trainingszustand. Er sei seit Jahren nicht mehr voll arbeitsfähig mit den entsprechenden sozialen Folgen (prekäre Wohnsituation, allein, Arbeitsmassnahmen abgeschlossen, sozial abhängig). Hinsichtlich einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit bestehe seit 2016 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit (mit Unterbrüchen von 100%iger Arbeitsunfähigkeit); so etwa für Botengänge und Hilfsarbeiten in Bädern oder am Empfang. Einschränkend seien Lumbalgien bei längerem Sitzen sowie Schulterbeschwerden bei schweren körperlichen Arbeiten. Der Beschwerdeführer nehme blutdrucksenkende Medikamente ein (Urk. 8/22/1-3).

3.2 Im Verlaufsbericht vom 22. Juni 2019 berichtete Dr. C.___, der Beschwerdeführer sei sicher seit 2010 gefangen in einem Kreislauf von Arbeitslosigkeit, sozialer Abhängigkeit, schlechter Wohnsituation, Isolation und körperlichen Beschwerden. Theoretisch sei er sicherlich zu 50 % fähig, leichte, wechselbelastende und ungelernte Arbeiten zu verrichten (Kasse/Empfang/Theke/Hilfsarbeiten im Hallenbad). Therapeutische Anstrengungen, an der Dekonditionierung und Beschwerden etwas zu ändern (Physiotherapie, medikamentöse Therapie, rheumatologische Abklärung, Psychotherapie), seien mehrmals im Sande verlaufen (Urk. 8/38); im Verlaufsbericht vom 21. April 2020 hielt Dr. C.___ zudem eine Desintegration/Abhängigkeit sowie Diabetes II fest. Die Motivation des Beschwerdeführers hinsichtlich einer beruflichen Wiedereingliederung sei gering; einschränkend seien auch die körperliche und psychische Dekonditionierung. Der Beschwerdeführer nehme keine Therapien wahr; die Psychotherapie bei der D.___ sei nach zwei Sitzungen abgebrochen worden (Urk. 8/54; zur diagnostizierten Diabetes, vgl. auch Urk. 8/58).

3.3 Im Konsiliarbericht vom 12. Juni 2018 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Arthralgien unklarer Ätiologie und differenzialdiagnostisch eine Somatisierung (Urk. 8/22/4). In klinischer Hinsicht habe der adipöse Beschwerdeführer eine Streckhaltung der LWS gezeigt. Die Sensibilität und Kraft der Kennmuskulatur sei unauffällig resp. normal. Die LWS-Lateroflexion sei beidseits blockiert. Weitere Bewegungseinschränkungen hätten sich hinsichtlich der oberen Extremitäten ergeben; andererseits sei das Anziehen des Hemdes problemlos möglich gewesen. Zudem notierte Dr. E.___ eine Druckdolenz über dem Schultergürtel beidseits. Aufgrund der Laborbefunde hätten sich keine Hinweise auf eine entzündlich rheumatische Erkrankung ergeben. Bei alle dem bestehe der Verdacht auf eine Somatisierung bzw. auf ein fibromyalgisches Schmerzsyndrom. Es empfehle sich eine aktive physiotherapeutische Intervention mit Übergang in ein Fitnessprogramm. Dies sei für den weiteren Verlauf unabdingbar. Aus rheumatischer Sicht seien keine weiteren Kontrollen notwendig (Urk. 8/22/5).

3.4 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam mit interner Stellungnahme vom 5. Juli 2019 zum Schluss, die psychosozialen Faktoren seien vorliegend nicht zu übersehen. Zudem sei die hausärztlicherseits postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer – näher umschriebenen Verweistätigkeit – nicht plausibel. Vielmehr sei medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich von einer quantitativ uneingeschränkten, vollschichtigen Arbeitsfähigkeit für körperlich leicht- bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne ständiges Bücken oder Verharren in Zwangshandlungen auszugehen (Urk. 8/81/4).

3.5 Aufgrund einer im Psychiatriezentrum D.___ zur Abklärung des intellektuellen Leistungsniveaus am 30. September 2019 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung wurde eine minimale kognitive Funktionsstörung, am ehesten im Rahmen der Schmerzen (ICD-10: R52.2), bei einem durchschnittlichen kognitiven Leistungsvermögen diagnostiziert. Das Arbeitstempo sowie der Antrieb des Beschwerdeführers seien deutlich reduziert. Es habe lange Antwortlatenzen gegeben und die Ermüdbarkeit sei erhöht. Zudem habe der Beschwerdeführer Rückenschmerzen mit Stärke 8/10 geschildert. Subjektiv stünden diese sowie seit längerem bestehende Schlafprobleme im Vordergrund. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer als affektiv unauffällig beschrieben; seine Stimmung und der Antrieb seien normal. Zudem sei er gut im analytischen Denken und stark im Lösen von Problemen. Er sei auch vielseitig interessiert, so etwa an geschichtlichen Ereignissen, an der Vereinfachung von Abläufen (z. B. einfacheres Rechnen) sowie an Produkten, die es nicht in der Massenproduktion gebe. Ausserdem bastle er sehr viel und habe immer sehr viele Ideen hierfür. Er fotografiere auch sehr gern und habe ein hohes technisches Interesse. Aus objektiver Sicht bestünden gewisse Merkmale (Interessen, Hinweise auf systematisches Denken, Verhalten während der Untersuchung [Blickkontakt nicht immer aufrechterhaltend, psychomotorisch etwas unruhig]), wie sie typisch seien für Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung. Aufgrund des vorliegenden Untersuchungsgrundes sowie der begrenzten Untersuchungszeit habe indes nicht näher darauf eingegangen werden können. Soweit sich der Verdacht erhärte, könne dies zu gegebener Zeit näher abgeklärt werden (Bericht vom 5. November 2019, Urk. 8/46).

3.6 Die nach dem 16. Juli 2019 an zwei Sitzungen (vgl. Urk. 8/54/2) behandelnden Psychologen des Psychiatriezentrums D.___ hielten im Bericht vom 5. März 2020 den Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0), auf eine nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0) sowie auf einen atypischen Autismus (ICD-10: F84.1) fest (Urk. 8/52/3). In objektiver Hinsicht bestünden keine eruierbaren Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen und keine auffälligen mnestischen Störungen. Das formale Denken des Beschwerdeführers sei geordnet. Affektiv sei er euthym und schwingungsfähig. Der Antrieb und die Psychomotorik seien bis auf unwillkürliche Spasmen unauffällig. Die Prognose sei grundsätzlich gut, da der Beschwerdeführer sehr motiviert sei. Es bestünden vorwiegend somatische Einschränkungen; die kognitive Testung sei weitestgehend unauffällig verblieben. Zudem bestehe ein grosser Leidensdruck aufgrund der prekären sozio-ökonomischen Situation. Als Medikamente nehme der Beschwerdeführer Blutdruckmedikamente sowie Schmerzmittel infolge Rückenschmerzen ein (Urk. 8/52).

3.7 Auf entsprechende Zuweisung hin wurde der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 zwecks Autismusabklärung erneut neuropsychologisch untersucht. Dabei ergab sich differenzialdiagnostisch der Verdacht auf eine nicht nähere bezeichnete Kommunikationsstörung (DSM-5 F80.9). Es hätten sich erneut auffällige Antwortlatenzen gezeigt. Zudem habe der Beschwerdeführer Fragen weitausholend und umfassend beantwortet. Alsdann hätten sich erneut Symptome einer Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis ergeben. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten der sozial-emotionalen Gegenseitigkeit (z. B. Schwierigkeiten Small-Talk zu führen sowie Hierarchien zu respektieren und relevante Informationen nur auf explizite Frage zu geben) und leichte Defizite im nonverbalen Kommunikationsverhalten (z. B. schriftliche Kommunikation ohne Emojis). Weiter habe der Beschwerdeführer zwar Defizite in der Aufnahme, Aufrechterhaltung und im Verständnis von Beziehungen verneint. Allerdings sei es ihm schwergefallen, die Personen aus seinem Umfeld nach Enge der Beziehung einzuteilen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Spezialinteressen und viele kleine Projekte berichtet, mit denen er sehr viel Zeit verbringe oder sich dafür Informationsmaterial beschaffe. Insgesamt sei eine abschliessende Beurteilung einer Erkrankung aus dem autistischen Formenkreis bei allem dem schwierig. Die Ergebnisse spezifischer Testinstrumente zur Exploration der Sozialkompetenz hätten leicht auffällige Resultate gezeigt. Der Beschwerdeführer sehe sich im Alltag allerdings nicht beeinträchtigt. Dies habe wohl zum unauffälligen Ergebnis der Selbstbeurteilungsinstrumente geführt. Lediglich der Fragebogen zur Systematisierung sei hochauffällig gewesen und sei ein Hinweis auf eine Autismuserkrankung; dagegen würden die nicht ausreichenden Hinweise auf eingeschränkte, repetitive Verhaltensmuster, Interessen und Aktivitäten sprechen (Urk. 8/59).

3.8 Die am 12. Juni 2021 durchgeführte MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) inkl. untere Brustwirbelsäule (BWS) zeigte im Wesentlichen eine Chrondrose der Bandscheibe L5/S1 sowie eine flache dorsale Protrusion der Bandscheibe L4/5, beides ohne Nachweis einer Nervenwurzelkompression; ferner eine leichtgradige, nicht aktivierte Spondylarthrose L3/4 beidseits sowie mehrsegmentale, leicht- bis mässiggradige ventrale Spondylosen (Urk. 8/75).

3.9 Der im Mai/Juni 2021 behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte im Bericht vom 5. Juli 2021 keine Diagnosen und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden in einer nicht näher umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit. Aus medizinischer Sicht sei die Prognose hinsichtlich einer Wiedereingliederung gut; dieser stehe jedoch die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers im Wege (Urk. 8/78).


4.

4.1 In somatischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter rezidivierenden Arthralgien (Schultern/LWS) unklarer Ätiologie, ohne Hinweise auf ein entzündliches Geschehen oder eine anderweitige rheumatische Grunderkrankung und ohne erhebliche organische Ursachen leidet (Urk. 8/22/4, Urk. 1 S. 5). In Kenntnis des MRT-Befundes vom 12. Juni 2021 (Urk. 8/75) erachtete Dr. G.___ denn auch eine weitestgehend uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 8 Stunden täglich als zumutbar an (E. 3.9). Die Einschätzung von Dr. F.___, der die von Dr. C.___ postulierte zeitliche Einschränkung (vgl. E. 3.2) auch in einer angepassten Tätigkeit als nicht plausibel erachtete (E. 3.4), erweist sich daher als schlüssig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach einer möglichen psychischen Grunderkrankung und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nachzugehen sei, ist nicht zu hören. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnden Ärzte zwar mangels einer Organizität wiederholt eine zugrundeliegende mögliche Psychosomatik vermuteten bzw. die ungünstige psychosoziale Situation ins Feld führten, sich hieraus jedoch keine Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nach möglichen psychischen Gesundheitsschäden ergibt. Der medizinischen Aktenlage sind keine Hinweise auf eine massgebliche depressive Erkrankung (vgl. Urk. 8/22/1: «keine depressive Stimmungslage») oder auf schwerwiegende Einschränkungen durch die Verdachts- oder Differenzialdiagnosen (Fibromyalgie bzw. Somatisierung, Urk. 8/22/2, Urk. 8/22/5, Urk. 8/38, Urk. 8/46/2 f., Urk. 8/54) bzw. durch die leichte Intelligenzminderung, nichtorganische Insomnie bzw. durch den allenfalls gegebenen atypischen Autismus (Urk. 8/52/3) zu entnehmen. Für eine Psychotherapie besteht - nach zweimaliger Konsultation - offensichtlich keine Motivation (vgl. Urk. 8/38, Urk. 8/54/2), was Rückschlüsse auf einen fehlenden Leidensdruck zulässt. Dasselbe gilt für die wiederholt als zumindest schmerzverstärkende Umstände genannte Adipositas und psychische/physische Dekonditionierung (Urk. 8/22/5, Urk. 8/38, Urk. 8/54); diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, in Eigenregie eine Verbesserung anzustreben. Die zweimalige neuropsychologische Abklärung erbrachte eine minimale kognitive Funktionsstörung zu Tage (vgl. Urk. 8/59/5) und nur einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Kommunikationsstörung, die den Beschwerdeführer jedoch offensichtlich im Alltag nicht einschränken (E. 3.7). Selbst wenn jedoch der Aktenbeurteilung von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Eintrag vom 23. April 2020, Urk. 8/72/5) gefolgt und aufgrund der Verdachtsdiagnose Kommunikationsstörung eine 10%ige Einschränkung attestiert würde (vgl. Urk. 8/72/2 und Urk. 8/72/8), vermöchte dies am Resultat nichts zu ändern. Weitere Abklärungen im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung mit Zuordnung des Beschwerdebildes zu einem oder mehreren Fachgebieten ist daher aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen nicht notwendig.

Die nachgereichten Arbeitsunfähigkeitsatteste über den Zeitraum Juni (Urk. 14), Juli (Urk. 16) und August bis Oktober 2022 (Urk. 18) beziehen sich ausschliesslich auf einen Sachverhalt nach Erlass der angefochtenen Verfügung und sind daher für die gerichtliche Beurteilung zum vornherein unbeachtlich (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

4.2 Ist dem Beschwerdeführer jedoch eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit (zum vollständigen Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit bzw. den qualitativen Einschränkungen vgl. Urk. 8/81/4) in einem Pensum von jedenfalls 90 % zuzumuten, kann ein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad ohne Weiterungen ausgeschlossen werden. Unter Zugrundlegung desselben tabellarischen Wertes sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen (vgl. zu dieser rechnerischen Vereinfachung: Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1) und selbst unter Berücksichtigung des maximal zulässigen sogenannten Leidensabzugs von 25 % (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) errechnete sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ([90 x 0,75] - 100 = 32,5 %).

4.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2 Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannte Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen, Jona, ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mangels Honorarnote ist die Entschädigung unter Beachtung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer), des notwendigen Aufwands sowie des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- pro Stunde ermessensweise auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen, Jona, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-18

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;


der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Hurst Hediger