Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00019


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 17. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, meldete sich am 13. August 2012 unter Hinweis auf eine Diskushernie und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte beim Y.___ ein Gutachten ein, welches am 19. Oktober 2015 erstattet wurde (Urk. 7/97), und sprach ihm mit Verfügung vom 15. Februar 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine halbe Rente ab 1. Juni 2013 zu (Urk. 7/128, Urk. 7/108).

    Auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2016 (Urk. 7/172) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. März 2017 nicht ein (Urk. 7/187).

1.2    Am 26. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Revisionsgesuch auf Erhöhung der Rente aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands (Urk. 7/189). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2020 ab (Urk. 7/256). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. Juli 2020 im Verfahren Nr. IV.2020.00186 in dem Sinne gut, als die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter weiterer Abklärung, neu verfüge (Urk. 7/259).

1.3    Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen und holte beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 7/289). Nach einem Erstgespräch betreffend berufliche Eingliederung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 7/309/9) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/304-306) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/308 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 12. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Arbeitsvermittlung oder weitere berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 31. März 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2.     Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Fehlt der Eingliederungswille beziehungsweise die subjektive Eingliederungsfähigkeit, d.h. ist die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben, darf die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge. Die subjektive Eingliederungsfähigkeit ist auch bei Personen, die das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt haben und deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll (vgl. E. 1.3), Voraussetzung für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 sowie 9C_84/2021 vom 2. August 2021 E. 3.2.2 und E. 4.3-4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom Juli 2021 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und dieser für körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zu frei wählbaren Positionswechseln, zu 80 % arbeitsfähig sei (S. 1 unten).

    Der Beschwerdeführer habe aus invaliditätsfremden Gründen die bisherige Arbeitsfähigkeit nicht verwertet. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bestehe nicht aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse sei er auf italienischsprechende Arbeitgeber eingeschränkt. Er fühle sich subjektiv nur an 1-2 wechselnden Tagen pro Woche arbeitsfähig. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung (S. 2 Mitte). Aufgrund seiner bisherigen Restarbeitsfähigkeit von 50 % wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, eine angepasste Tätigkeit zu suchen und anzunehmen, was aber in den letzten Jahren nicht erfolgt sei (S. 3 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Schluss der Z.___-Gutachter, dass sich die Situation verbessert habe, sei nicht nachvollziehbar, da sich die Befunde seit dem Y.___-Gutachten von 2015 nicht verbessert hätten. Es handle sich beim Z.___-Gutachten höchstens um eine Neubeurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts (S. 5 Ziff. 1).

    Gemäss dem Y.___-Gutachten von 2015 und dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Juli 2020 bestehe für eine körperlich sehr leichte, adaptierte wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Diese Beurteilung sei rechtskräftig und könne nicht durch eine Neubeurteilung eines neuen Gutachtens abgeändert werden, ohne dass sich die Befunde verbessert hätten. Eine Rentenaufhebung beziehungsweise eine Reformatio in peius sei deshalb in diesem Fall nicht möglich. Der Invaliditätsgrad von 59 % sei nach wie vor rechtsgültig und könne auch durch das neue Gutachten nicht abgeändert werden. Gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Juli 2020 habe die Beschwerdegegnerin nur eine Verschlechterung abzuklären gehabt und nicht eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (S. 5 Ziff. 2).

    Das Gespräch der Eingliederungsberaterin mit dem Beschwerdeführer betreffend Arbeitsvermittlung genüge den Vorgaben zur Abklärung von Eingliederungsmassnahmen nicht. Die Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung, allenfalls sogar für eine Umschulung, seien gestützt auf die Akten, falls von einer Arbeitstätigkeit (gemeint wohl: Arbeitsfähigkeit) gemäss Z.___-Gutachten ausgegangen werde, klar erfüllt (S. 5 f. Ziff. 3). Die Begründung der Beschwerdegegnerin, dass er trotz 50%iger Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache keine Arbeit gesucht habe, sei falsch und rechtswidrig. Er habe zwischen 2013 und 2018 vier Operationen mit langen Rehabilitationen gehabt. Kein Arbeitgeber stelle eine Person neu ein, die monatelang aufgrund von Operationen arbeitsunfähig sei. Zudem sei er während Jahren im geschützten Rahmen tätig gewesen. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass er seine Arbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen nicht ausgeschöpft habe (S. 6 Ziff. 5).

2.3    Im Urteil vom 1. Juli 2020 (Urk. 7/259) hielt das hiesige Gericht fest, das zuletzt erstellte Belastungsprofil vom Herbst 2015 könne mittlerweile nicht mehr ohne Weiteres volle Gültigkeit beanspruchen, sondern es sei aufgrund der neuen Befunde zu überprüfen, und es seien die zeitliche Arbeitsfähigkeit wie auch die Leistungsfähigkeit aufgrund der aktuellen Gegebenheiten neu zu beurteilen. Weder das eine noch das andere lasse der Aktenstand mit der erforderlichen Zuverlässigkeit zu (dortige E. 5.4). Die Sache wurde daher an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach ergänzender medizinischer Abklärung, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge (dortige E. 5.5 sowie Dispositiv Ziff. 1).

    Zwar ging das hiesige Gericht in seiner vorläufigen Einschätzung vom 1. Juli 2020 insgesamt von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands aus (dortige E. 5.5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) schliesst dies jedoch nicht zum Vornherein aus, dass die zusätzlichen medizinischen Abklärungen in beweiskräftiger Weise einen verbesserten Gesundheitszustand ergeben, nachdem die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ja gerade deshalb erfolgte, weil der Aktenstand keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuliess. Der Beschwerdeführer ist sodann daran zu erinnern, dass bei Vorliegen eines Revisionsgrundes ohnehin keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (E. 1.2), und dass das Ergebnis einer Rückweisung nicht voraussehbar ist.

2.4    Strittig und frei zu prüfen ist demnach das Vorliegen eines Revisionsgrundes und eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.


3. 

3.1    Die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Februar 2016 (Urk. 7/128; Urk. 7/108) stützte sich auf das Y.___-Gutachten vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/97).

3.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt fest, aus allgemeininternistischer Sicht hätten keine Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eruiert werden können (S. 9 Ziff. 3.4). Zum selben Schluss gelangte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner psychiatrischen Beurteilung (S. 12 f. Ziff. 4.1.4 f.).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, nannte im Rahmen seiner rheumatologischen Beurteilung (S. 13-19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4.2.3):

- chronisches zervikozephales bis zervikobrachiales, rechtsseitig betontes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0/M53.1)

- Differentialdiagnose (DD) cervikoradikuläres Schmerzsyndrom des 7. Halswirbels (C7) rechts

- Status nach ventraler Mikrodiskektomie C5/6 beidseitig, Foraminotamie C5/6 beidseitig, ventraler Mikrodiskektomie und Foraminotomie C6/7 beidseitig, Status nach Neurolyse C6 und C7 rechts, Status nach interkorporeller Spondylodese mit Cages auf Höhe C5/C6 und C6/C7 am 25. September 2013 bei Diskushernie C5/6 und C6/7 mit klarer Foramenstenose C6 und C7 rechtsbetont und progredienter Diskusprotrusion C3/4

- ausgeprägte reaktive schmerzhafte Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- und der interskapulären Muskelgruppen im Rahmen einer muskulären Dysbalance und Oberkörperfehlhaltung

- radiomorphologisch (Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule [MRT HWS] und HWS Funktionsaufnahmen vom 3. September 2015) keine wesentliche Befundänderung zur Voruntersuchung vom 3. Dezember 2014: Keine Spinalkanaleinengung, unauffälliges Myelon, rechts Einengung der Neuroforamen durch Unkovertebralarthrosen auf der Höhe der 5. bis 7. Halswirbelkörper [HWK 5-7], betont 6/7, linksseitig durch Unkovertebralarthrose und geringe Bandscheibenprotrusion Einengung des Neuroforamens HWK 4/5, eine Irritation der Nervenwurzeln C7 ist möglich. In den Funktionsaufnahmen regelrechtes dorsales Alignement der Wirbelkörper, keine Listhesis oder vermehrtes Aufklappen, unveränderte Lage des Cages auf Höhe HWK 5/6 und 6/7. 

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (M54.5)

- Status nach Ganglionzystenentfernung en bloc, Neurolyse des 4. Lendenwirbels (L4) links und Status nach Mikrodiskektomie L3/4 beidseitig von links am 25. September 2012 bei Ganglionzyste L3/4 epidural links, Diskushernie L3/4 links und absoluter Lumbalkanalstenose

- Status nach Mikrodiskektomie L3/4 und L4/5 sowie Spondylodese L3-L5 am 20. Juni 2014 bei Rezidiv der Lumbalkanalstenose L3/4 rechtsbetont mit zusätzlicher Diskushernie L3/4 mit Wurzelkompression rezessal L4 rechts

- radiomorphologisch (MRT der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 3. September 2015): Zur Voruntersuchung vom 3. Dezember 2014 geringe Zunahme der Bandscheibenprotrusion zwischen dem 2. und 3. Lendenwirbelkörper [LWK 2/3]. Dorsale Instrumentierung von LWK 3 bis LWK, minimale ventrale Listhese von LWK 3 über LWK 2 und geringe ventrale Listhese von LWK 2 gegenüber LWK 1.  Unverändert Abstützungsreaktionen sowie nach kaudal zunehmende Facettengelenksarthrose, Myelon unauffällig

    Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine klinisch leicht beginnende Femoropatellararthrose beidseitig (M17.9).

    Der Explorand sei seit Jahren stets einer körperlich zum Teil schwer belastenden beruflichen Tätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern nachgegangen. Im Vordergrund stehe eine objektivierte ausgeprägte Lumbalkanalstenose. Durch die bezüglich der Lendenwirbelsäule vorgenommenen Interventionen im September 2012 und im Juni 2014 seien die Intensität der Lumbalgien und vor allem das Ausmass der in die rechte untere Extremität ausstrahlenden Beschwerden durchaus positiv beeinflusst worden. Im Vordergrund der Schmerzsymptomatik stünden ganz klar persistierende und in den letzten 6 bis 12 Monaten sich akzentuierende zervikale, zervikozephale bis frontale und zervikobrachiale Schmerzen rechtsbetont mit zum Teil Ausstrahlung, vor allem bis zum Mittelfinger, Ringfinger und kleinem Finger (Dig. III-V) der rechten Hand. Diese Schmerzen führten dazu, dass er sich regelmässig bewegen müsse. Vor allem das fixierte Sitzen und Stehen sei deutlich schmerverstärkender als kurze Spaziergänge, welche jedoch nur für maximal 5 bis 10 Minuten ohne Unterbruch möglich seien (S. 17 Ziff. 4.2.4).

    Im rheumatologischen Status präsentiere sich der Explorand mit einer Haltungsinsuffizienz bei einer Wirbelsäulenfehlform und –fehlhaltung im Rahmen einer muskulären Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Der Weichteilstatus habe eine ganz erhebliche und schmerzhafte Myogelose im gesamten Nacken-Schultergürtel sowie thorakolumbal paravertebral ergeben. Die segmentale Untersuchung der LWS, BWS (Brustwirbelsäule) und HWS habe ausgeprägte Bewegungseinschränkungen gezeigt, welche unter Berücksichtigung der mehrfach klar objektivierten pathoanatomischen Verhältnisse in den Bereichen HWS und LWS sowie bedingt durch die reaktiven Myogelosen somatisch orientiert weitgehend nachvollzogen werden könnten. Zusammenfassend könnten die vom Exploranden beklagten Beschwerden am Bewegungsapparat vollumfänglich nachvollzogen werden (S. 17 f. Ziff. 4.2.4).

    Die früher während Jahren ausgeübten beruflichen Tätigkeiten auf dem Bau, als Maschinist und Hilfsarbeiter sowie generell jegliche körperlich mittel bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten seien dem Exploranden bleibend nicht mehr möglich. Aus rein rheumatologisch-theoretischer Sicht bestehe für eine körperlich sehr leichte und wegweisend wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 50 %, wobei die Arbeitszeit idealerweise auf zwei Mal 2 Stunden über den Tag verteilt werden sollte, um regelmässige Pausen zu gewähren, unter folgenden unabdinglichen Arbeitsplatzbedingungen: Dem Exploranden müsse ermöglicht werden, dass er seine Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln könne. Das fixierte Sitzen und Stehen sei auf maximal 15 bis 20 Minuten zu limitieren. Nicht möglich seien jegliche Tätigkeiten einerseits mit anhaltender Oberkörpervorneigeposition und andererseits verbunden mit stereotypen, fliessbandähnlichen Rotationsbewegungen von HWS und LWS, ebenso wenig repetitive Überkopfarbeiten mit den Armen mit der konsekutiv notwendigen Hyperlordose der LWS. Vorstellbar sei die Durchführung von intermittierend manuellen Tätigkeiten in Schulterneutralstellung, vor allem bezüglich feinmotorischer Tätigkeiten. Das Heben, Tragen und Stossen von Lasten sei bis zur Taille auf maximal 5 bis selten 10 kg und über Taille auf maximal 5 kg zu limitieren. Überwachungsfunktionen in einem umschriebenen Bewegungsradius seien möglich. Spezifische administrative Tätigkeiten seien mangels beruflicher Qualifikation kaum erfolgreich umzusetzen. Dementsprechend verbleibe nur noch eine geringe theoretisch umsetzbare Restarbeitsfähigkeit unter spezifischen qualitativen Arbeitsbedingungen in der ersten Wirtschaft (S. 18 Ziff. 4.2.5). Diese Angaben gälten seit dem 28. Juni 2012 (S. 18 Ziff. 4.2.6). In Bezug auf eine baldige Reintegration in den Arbeitsprozess der ersten Wirtschaft bestehe eine überaus ungünstige Prognose (S. 19 Ziff. 4.2.8).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Rahmen seiner neurologischen Beurteilung (S. 19-23) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4.3.3):

- degeneratives HWS-Syndrom (M53.1) mit Zustand nach ventraler Diskektomie und Dekompression sowie Cage-Spondylodese HWK 5/6 und HWK 6/7 im September 2014 ohne persistierende radikuläre oder medulläre Beteiligung

- degeneratives LWS-Syndrom (M54.5) mit kernspintomographisch beschriebener Spinalkanalstenose mit Zustand nach Spondylodese im September 2013

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf Symptomausweitung.

    Die Untersuchung sei ganz von Schmerzäusserungen geprägt gewesen, habe aber objektiv nichts geboten. Die Reflexe seien seitengleich, die Extremitätenmuskulatur sei ebenfalls seitengleich ausgeprägt und konsistente Paresen seien gleichfalls nicht nachweisbar. Die Schmerzen könnten per se sicher nicht wegdiskutiert werden, zumal Restbeschwerden nach drei erfolgten Rückenoperationen gut denkbar seien. Bei der Bewertung dieser Schmerzen sei aber das diskrepante Verhalten beim Prüfen des Lasègues zu berücksichtigen, was eindeutig für eine bewusstseinsnahe Symptomausweitung spreche (S. 22 Ziff. 4.3.4).

    Arbeiten als Fliesenleger oder andere vergleichbare Arbeiten mit mittlerer und stärkerer Rückenbelastung könnten nicht mehr verrichtet werden. Körperlich leichte Arbeiten vorzugsweise in Wechselbelastung könnten hingegen voll verrichtet werden. Vorstellbar seien zum Beispiel Arbeiten als Parkplatzwächter oder Regaleauffüller (S. 22 Ziff. 4.3.5).

3.5    In der Gesamtbeurteilung (S. 23-26) kamen die Gutachter zum Schluss, es liege aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit für die bis anhin ausgeübten Tätigkeiten sowie für andere körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten vor. Dagegen bestehe für eine körperlich sehr leichte, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %, idealerweise auf zweimal 2 Stunden über den Tag verteilt (S. 24 Ziff. 6.2). Von diesem Arbeits- und Leistungsprofil könne seit dem 28. Juni 2012 ausgegangen werden, wobei unmittelbar nach den im September 2012, September 2013 und Juni 2014 durchgeführten Operationen jeweils eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit vorgelegen habe (S. 24 f. Ziff. 6.3).


4.     

4.1    Nach der Verschlechterungsmeldung vom 26. Juli 2017 (Urk. 7/189) ergingen im Wesentlichen die folgenden Berichte.

4.2    Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurochirurgie, führte im Bericht vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/180 = Urk. 7/184) aus, im MRI der LWS vom 1. Dezember 2016 sei ein uncarthrotisches Foramen C3/C4 rechts und C4/C5 links mit starker Kompression der Wurzel C4 foraminal beidseits dokumentiert. Der Patient habe progressive Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung in beide Arme und dazu eine Verschlechterung der LWS-Problematik mit Pollakisurie und und Urgeinkontinenz berichtet (S. 2 Mitte). Er könne nur in einer leichten Tätigkeit in einem maximalen Pensum von 40 % arbeiten (S. 3 unten).

4.3    Die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie der Klinik F.___ berichteten am 16. Juni 2017 über die Konsultation vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/188). Dabei nannten sie folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der LWS mit Ausstrahlungen in beide untere Extremitäten und in den Bereich der HWS mit Ausstrahlung in beide oberen Extremitäten, rechtsbetont mit/bei

- Status nach Mikrodiskektomie L3/4 beidseitig von links her am 25. September 2012

- Status nach Transforaminal Lumbar Interbody Fusion (TLIF) L3/4 und L4/5 am 20. Juni 2014 mit aktuell radiographischem Nachweis einer Schraubenlockerung L3 und Pseudoarthrose L3/4 sowie Verdacht auf Pseudoarthrose L4/5 und mit Segmentdegeneration L2/3 und L1/2 mit konsequenter Spinalkanalstenose an diesen zwei Höhen

- Status nach Anterior Cervical Discectomy and Fusion (ACDF) C5/6 und C6/7 am 25. September 2013 mit aktuellem radiographischen Nachweis für Pseudoarthrose C5/6 und C6/7 sowie Segmentdegeneration C4/5 und insbesondere C3/4 mit zirkumferentieller Protrusion und diskoradikulärem Konflikt C4 rechts

    Es liege eine invalidisierende Schmerzsymptomatik vor. Es werde eine Revisionschirurgie empfohlen, deren Resultat bezüglich der Schmerzsituation jedoch nicht vorausgesehen werden könne (S. 1 f.).

4.4    Im Austrittsbericht vom 26. Januar 2018 berichteten die Ärzte der Klinik F.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 4. bis 23. Januar 2018 (Urk. 7/224/13-15). Die Operation vom 5. Januar 2018 habe eine Respondylodese mit TLIF L2/3 und Cage-Explantation L3/4 mit Neupositionierung in L3/4 und Setzen von Schrauben beidseits sowie eine Knochenspanentnahme aus dem rechten Beckenkamm umfasst (S. 1 unten).

4.5    Im Bericht zur Konsultation vom 27. Februar 2018 (Urk. 7/200/1-2 = Urk. 7/206/7-8) nannten die Ärzte der Klinik F.___ als neue Diagnose eine Innenmeniskusläsion am linken Kniegelenk, DD periartikulär bedingt, DD lumbal bedingt (S. 1 oben). Das gleichentags durchgeführte MRI des linken Knies habe einen ausgedehnten Riss im medialen Meniskus mit Ausbildung von kleinen Meniskuszysten und Verdacht auf Lappenbildung gezeigt. Es liege eine diskrete, mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes vor, eine mittelgradige lateralbetonte Femoropatellararthrose mit deutlichen Aktivierungszeichen im lateralen femoropatellären Gleitlager und eine beginnende mediale Gonarthrose mit zudem diskreten Aktivierungszeichen in den medialen Anteilen des lateralen Tibiaplateaus am Übergang zur Area interkondylaris posterior (S. 2 oben; vgl. auch Urk. 7/206/6).

4.6    Im Bericht zur Konsultation vom 7. Mai 2018 (Urk. 7/206/4-5) führten die Ärzte der Klinik F.___ aus, aufgrund der Schmerzen sei die aktuelle Gehstrecke trotz ausgebauter Analgesie auf etwa 10 Meter reduziert. Vor allem nachts sei der Patient durch stärkste Schmerzen geplagt. Das Schuhwerk habe auf Bettelsandalen gewechselt werden müssen, da das Laufen schmerzbedingt nur in diesen möglichen sei. Eine Lebensqualität sei aktuell nicht vorhanden (S. 1 f.). Die starken Schmerzen liessen sich weder klinisch noch radiologisch durch ein Kniegelenksleiden ausreichend erklären, insbesondere bei Ausbleiben jeglicher Wirkung der Kniegelenksinfiltration (S. 2 unten).

4.7    Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Klinik F.___, berichtete am 30. Mai 2018 über die Konsultation vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/214/3-5). Als neue – hier verkürzt wiedergegebene Diagnose – nannte sie eine L2-Radikulopathie linksseitig mit/bei Anschlusssegmentsdegeneration L1/2 bei Status nach Respondylodese am 5. Januar 2018 (S. 1 Mitte).

    Im Verlaufsbericht vom 30. Juli 2018 (Urk. 7/224/1-3 = Urk. 7/228/3-5) führte Dr. G.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Es sei aktuell nicht möglich, die bisherige Tätigkeit durchzuführen (Ziff. 2.1). Es liege eine schwere sagittale Dysbalance mit möglicher L4- oder L5-Radikulopathie postoperativ vor. Er könne keine schweren körperlichen Arbeiten bewältigen. Es sei aktuell nicht möglich, die Arbeitshaltung einzuschätzen (Ziff. 2.2). Im Bericht zur gleichentags stattgehabten Konsultation (Urk. 7/224/11-12 = Urk. 7/225/10-11) führte Dr. G.___ aus, der Patient sei sozial sehr isoliert, könne im Alltag kaum etwas machen. Auch der Schlaf sei massiv gestört, eine liegende Position sei auch nicht erträglich. Insgesamt liege eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität vor, gemäss Patient stärker als präoperativ (S. 2 oben).

    Im Bericht zur Konsultation vom 30. Oktober 2018 (Urk. 7/228/11-12) führte Dr. G.___ aus, die aktuelle Schmerzexazerbation zeige sich durch eine Zunahme der Anschlusssegmentdegeneration im Segment L1/2 mit einer relativen Spinalkanalstenose und deutlichen ostophytären Abstützungsreaktionen rechtsbetont, dies korreliere klinisch deutlich mit der Symptomatik des Patienten.

    Im Bericht zur Konsultation vom 23. November 2018 (Urk. 7/230 = Urk. 7/231) nannte Dr. G.___ folgende, hier verkürzt wiedergegebene, Diagnosen (S. 1):

- Failed Back Surgery Syndrom

- ausgeprägte Arm- und Handschmerzen mit Koordinationsstörungen und Verminderung der Sensibilität

    Die Beschwerden in der Rückenmuskulatur seien auf die sagittale Dysbalance bei Status nach multiplen Operationen zurückzuführen. Aktuell sei eine langfristige Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorhanden. Der Fall werde nach der Infiltration im Januar 2019 abgeschlossen (S. 2 Mitte).

4.8    Die Ärzte des Instituts H.___ beurteilten nach dem MRI der LWS vom 6. Februar 2019 (Urk. 7/235/1) im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. August 2017 eine Verlängerung der Spondylodese L3-5 in das Segment L2/3 mit unverändert leichtgradigen foraminalen Stenosen ohne aber abgrenzbare Kompression neuraler Strukturen, eine stationäre leichtgradige Retrolisthesis von L2 gegenüber L3 und Anterolisthesis Grad I L3/4, eine Reizung der austretenden Nervenwurzel L4 beidseits sowie auch L2 und L3 links. Es liege keine Kompression der Cauda equina vor. Epifusionell bestehe eine progrediente Einengung des Spinalkanals L1/2 mit zumindest Reizung der Cauda equina und ebenfalls eine linksbetonte foraminale Stenose mit Reizung der austretenden Nervenwurzel L1, unverändert. Es liege eine hypofusionell unveränderte Reizung der austretenden Nervenwurzeln L5 mit Betonung links vor.

4.9    Dr. med. I.___, Leitende Oberärztin Neurologie, Klinik F.___, führte in ihrem Bericht über die Konsultation vom 6. Februar 2019 (Urk. 7/234) aus, im Bereich der LWS bestehe vermutlich eine Failed Back Surgery-Symptomatik. Betreffend die HWS zeigten sich aktuell keine behandelbaren Ursachen der Schmerzen, insbesondere keine Nervenengpasssyndrome oder auch keine manifesten Radikulopathien. Aufgrund der klinischen Untersuchung sei auch eine Facettengelenksdegeneration oder Wurzelreizung schwer auszumachen (S. 2 unten).

4.10    Dr. G.___ führte im Bericht zur Sprechstunde vom 5. Februar 2020 (Urk. 7/257/16-18 = Urk. 7/267/7-9) aus, der Patient präsentiere aktuell ein desolates klinisches Bild mit deutlicher Einschränkung der Gehfähigkeit im Alltag und mit Exazerbation der Schmerzen nicht nur im thorakolumbalen Übergang, sondern auch im Halswirbelsäulenbereich. Die Gehunfähigkeit sei multifaktoriell bedingt, nicht nur aufgrund einer Dysbalance bei iatrogener Hyperlordose im Rahmen multipler Wirbelsäuleneingriffe, sondern auch aufgrund zusätzlicher Arthrosen im Knie- und Hüftbereich auf der linken Seite (S. 2 unten).

    Im Bericht zur Sprechstunde vom 23. September 2020 (Urk. 7/263 = Urk. 7/267/4-6) führte Dr. G.___ aus, der Patient habe über eine Exazerbation der Schmerzen in der linken und rechten unteren Extremität bei sonst gleichbleibenden Beschwerden sowie von einer Gehstrecke von weiterhin maximal 10 Metern berichtet, so dass als nächste Massnahme ein Rollator rezeptiert worden sei (S. 2 oben).

4.11    Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2020 (Urk. 7/267/1-3) aus, sie beurteile die Motivation bei ihrem Patienten auf einer Skala von 1-10 mit 4 (Ziff. 4.3).

4.12    Dr. G.___ berichtete am 2. Februar 2021 über die Sprechstunde vom 26. Januar 2021 (Urk. 7/272). Gleichentags sei ein MRI der HWS und der LWS durchgeführt worden. Letzteres habe eine deutliche Anschlusssegementdegeneration L1/L2 mit breitbasiger Diskusprotrusion und mässiger Forameneinengung beidseits, eine mässige zentrale Spinalkanalstenose bei Facettengelenksarthrose beidseits und keine Hinweise auf eine Zunahme der Stenose in diesem Bereich gezeigt. Die Bilder zeigten aktuell einen stabilen Verlauf, ohne Zunahme der zentralen Spinalkanalstenose im zervikalen oder lumbalen Bereich, so dass ein exspektatives Verfahren angestrebt werden könne (S. 2 unten).

4.13

4.13.1    Am 21. Juli 2021 erstatteten die Z.___-Gutachter ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/289).

4.13.2    Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten (S. 37-57) folgende orthopädischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 6):

- chronische Schmerzen der HWS

- Status nach Operation im Sinne der Diskektomie C5/6 und C6/7 mit Cage-Implantation C5/6 und C6/7 am 25. September 2013

- mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der HWS

- ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik

- mit radiologisch nachgewiesener hochgradiger Foramenstenose rechts und möglicher Kompression der Wurzel C7, mässige Foramenstenose links, leichte zentrale Spinalkanaleinengung C3/4, C4/5 ohne Myelonkompression (MRI der HWS vom 5. Februar 2020, MRI HWS vom 26. Januar 2021)

- chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule

- Status nach Mikrodiskektomie am 25. September 2012

- Status nach TLIF L3/4 und L4/5 mit Spondylodese am 20. Juni 2014

- Status nach Re-Spondylodese L2-L5, Re-TLIF L2/3 und L3/4 am 5. Januar 2018

- ohne zu objektivierende radikuläre oder pseudoradikuläre Symptomatik

- schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule

- mit deutlicher Anschlusssegmentdegeneration L1/2 mit breitbasiger Diskusprotrusion, mässige Forameneinengung beidseits, mässige zentrale Spinalkanalstenose, Facettengelenksarthrose beidseits, letztes MRI 26. Januar 2021

    Als orthopädische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 48 Ziff. 6):

- Kniegelenksschmerzen links bei bildgebend gesicherter Femoropoplitealarthrose ohne Bewegungseinschränkung, ohne signifikante Instabilität

- femoropopliteale Arthrose des rechten Kniegelenkes ohne zu objektivierende Funktionsbeeinträchtigung

    Die gesundheitliche Situation scheine sich trotz der angegebenen erheblichen Schmerzen stabilisiert zu haben. Der klinische Untersuchungsbefund sei durchaus positiv, die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden könnten nicht, zumindest nicht in der angegebenen Intensität, nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer selber schätze sich als vollständig arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit ein, was als negative Ressource zu werten sei. Entsprechende Bemühungen, hier beruflich wieder tätig zu werden, bestünden nicht und würden auf Nachfrage abgelehnt (S. 48 f. Ziff. 7.1).

    Der Beschwerdeführer gebe gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen an. Gleichwohl berichte er über regelmässige Aktivitäten, dies im Widerspruch zur hier präsentierten Behinderung und der angegebenen Notwendigkeit, permanent eine Unterarmgehstütze benützen zu müssen. Insbesondere gebe er an, er bemerke starke Schmerzen der LWS, die in das linke Bein ausstrahlen würden. Klinisch hätten sich hier jedoch keine Auffälligkeiten gefunden, die Muskulatur beider Ober- und Unterschenkel sei seitengleich ausgebildet, die Muskeleigenreflexe seien ebenfalls seitengleich, bis auf die beschriebene Sensibilitätsminderung des linken innenseitigen Oberschenkels und des linken Unterschenkels bestünden keine neurologischen Auffälligkeiten. Es lägen keine klinischen Befunde vor, die eine Minderbelastung, Instabilität oder einschiessende, als sehr stark beschriebene Schmerzen des linken Beines objektivieren lassen könnten (S. 49 f. Ziff. 7.3).

    Unzweifelhaft bestünden auch wiederkehrende und chronische Schmerzen der HWS und der LWS, wobei diese jedoch durch die klinischen Befunde nicht in der vom Beschwerdeführer angegebenen Intensität objektiviert werden könnten. So sei die paravertebrale Muskulatur der HWS völlig unauffällig und deren Bewegungseinschränkung inkonsistent gewesen, da sie unterschiedlich demonstriert worden sei. Sie sei bei der klinischen Untersuchung stark eingeschränkt gewesen im Gegensatz zu den unbeobachtet geglaubten Momenten, in denen eine signifikante Bewegungseinschränkung der HWS nicht sichtbar gewesen sei. Ähnliches gelte für die LWS, wo sich zwar insbesondere rechts paravertebral muskuläre Auffälligkeiten gezeigt hätten, auch hier sei während der klinischen Untersuchung aber deutlich muskulär gegengespannt worden. Die Beweglichkeit der LWS und der Hüften sei im Langsitz ohne Auffälligkeiten gewesen, zuvor sei sie nur angedeutet worden. Insgesamt bestünden also doch als deutlich zu bezeichnende Inkonsistenzen (S. 50 Mitte Ziff. 7.3).

    Insgesamt scheine der letzte operative Eingriff an der LWS im Januar 2018 verglichen mit den klinischen Befunden des Y.___-Gutachtens von 2015 erfolgreich verlaufen zu sein, da dort signifikante muskuläre Auffälligkeiten aktuell nicht mehr vorhanden seien. Auch neurologisch bestünden keine Auffälligkeiten, kein Wurzelreizsyndrom und keine pseudoradikuläre Symptomatik. Die HWS-Befunde hätten sich gegenüber dem Y.___-Gutachten von 2015 klinisch aktuell deutlich verbessert, die seinerzeit beschriebene ausgeprägt schmerzhafte Myogelose der Subokzipital-, Trapezius- und der interskapulären Muskelgruppen sei nicht mehr nachweisbar, die MRI-Untersuchung der HWS vom 26. Januar 2021 zeige insgesamt den stationären Befund und einen stabilen Verlauf ohne Zunahme der zentralen Spinalkanalstenose im zervikalen oder im lumbalen Bereich. Die seinerzeit als initial beschriebene Femoropatellararthrose beider Kniegelenke sei klinisch im Wesentlichen unverändert (S. 50 f. Ziff. 7.3).

    In der Gesamtschau ergebe sich also verglichen mit den Befunden von 2015 ein insgesamt erfreulicher Verlauf, so dass sich aus heutiger Perspektive die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestätige, bei jedoch verbesserter Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit, die mit 80 % angenommen werde. Die Einschränkung von 20 % resultiere durch die chronischen Schmerzen und die Notwendigkeit der Einnahme teilweise zentral wirksamer Medikamente und der dadurch bedingten Konzentrations- und Leistungseinbussen (S. 51 Ziff. 7.3; vgl. auch S. 52 f. Ziff. 8). Dem Beschwerdeführer seien körperlich nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel, keine Gerüst- und Leitertätigkeiten, keine Zwangshaltung für die HWS, die BWS und die LWS sowie die unteren Extremitäten (S. 52 unten Ziff. 8). Im Längsschnittverlauf sei dieses Belastungsprofil ein Jahr nach der letzten LWS-Operation, das heisse ab dem 1. Januar 2019, zugrunde zu legen, da zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass die klinischen Befunde mit den aktuell erhobenen vergleichbar gewesen seien. Abgestützt werden könne auf die Berichte der Klinik F.___ vom 1. und 6. Februar 2019 und die MRI-Untersuchung der LWS nativ vom 6. Februar 2019 (S. 53 Mitte Ziff. 8). Ab diesem Zeitpunkt sei somit eine Veränderung des Gesundheitszustands anzunehmen (S. 54 Ziff. 2).

4.13.3    Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, nannte im neurologischen Teilgutachten (S. 58-70) als – hier verkürzt wiedergegebene – Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mehrfachen LWS-Operationen (S. 64 Mitte Ziff. 6).

    Es bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen der Angabe permanenter stärkster Schmerzen, auch während der hiesigen Untersuchungssituation, im Nacken- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie im Bereich des linken Beines einerseits und dem Fehlen jedweder Schmerzentäusserungen während der Anamneseerhebung und weiten Teilen der klinisch neurologischen Untersuchung sowie dem Fehlen einer Schonhaltung und nervaler Dehnungszeichen andererseits. Ferner weise die Angabe einer strikt median begrenzten Hemihypästhesie der gesamten linken Körperseite und die Angabe, dort keinen Vibrationssinn zu spüren, sowie die systematische Angabe falscher auf der linken Körperseite platzierter Zahlen und Positionen auf eine Symptomausweitung hin, da derartige Sensibilitätsstörungen keinem anatomisch vorgegebenen zentralen oder peripheren Innervationsmuster entsprächen. Auch die Angabe permanent stärkster Schmerzen trotz Einnahme verschiedenster Opiate und Nicht-Opiate ohne wesentliche Modulation auf die Schmerzsymptomatik sei wenig plausibel (S. 65 Ziff. 7.3).

    In angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit ohne Zwangshaltungen betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (S. 67 unten Ziff. 8). Eine Veränderung des Gesundheitszustands liege vor in Form einer partiellen sensiblen Nervenwurzelaffektion L3/4 und L5/S1 links, bestehend seit kurz vor der LWS-Operation am 5. Januar 2018 (S. 68 unten Ziff. 1-2). Dies wirke sich allerdings nicht funktionell auf die bereits vorbestehenden Einschränkungen zusätzlich aus (S. 69 Ziff. 3).

4.13.4    Prof. Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im internistischen Teilgutachten (S. 71-82) ebenso keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 78 Ziff. 6) wie Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im psychiatrischen Teilgutachten (S. 84-96; vgl. S. 90 Ziff. 6).

4.13.5    In der interdisziplinären Konsensbeurteilung (S. 6-19) kamen die Z.___-Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 0 % (S. 14 Ziff. 4.7). In leidensangepasster Tätigkeit sei ab dem 1. Januar 2019 unter Berücksichtigung des neurologischen und orthopädischen Belastungsprofils eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % möglich, dies 8.5 Stunden pro Tag bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % (S. 14 Ziff. 4.8). Die im Y.___-Gutachten von 2015 festgestellten Veränderungen auf rheumatologischem Fachgebiet seien aktuell in der dort beschriebenen Form nicht mehr vorhanden gewesen. Insofern sei es gesamthaft orthopädisch-traumatologisch und rheumatologisch zu einer signifikanten Besserung der objektiv nachvollziehbaren Befunde gekommen (S. 15 Mitte Ziff. 1).

4.14    Dr. G.___ führte im Bericht zur Sprechstunde vom 28. September 2021 (Urk. 7/303) aus, sie finde die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht realistisch. Der Patient sei sehr enttäuscht von der IV-Begutachtung, vor allem dass seine Wirbelsäulenproblematik wenig angegangen worden sei. Nichtsdestotrotz sei er deutlich kompensierter von der psychischen Seite her. Vor allem Fahrradfahren sei gut möglich. Kleine Strecken mit dem Stock zu gehen sei auch möglich. Insgesamt handle es sich um einen deutlich kompensierten Patienten, was die Schmerzsituation und die psychologische Affektion angehe (S. 2 oben). Bezüglich der IV-Begutachtung liege Dr. G.___ aktuell keine schriftliche Dokumentation vor, aber der Patient sei aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht langfristig zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund der komplexen Schmerzsymptomatik und der fehlenden Möglichkeit, ihm chirurgisch oder mit einem Neuromodulationsverfahren zu helfen (S. 2 unten).

4.15    Am 7. Oktober 2021 fand das Erstgespräch des Beschwerdeführers mit der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin statt. Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (Urk. 7/309) wurde dazu zusammenfassend festgehalten (S. 9), der Beschwerdeführer sei mit einem Italienisch-Übersetzer erschienen, welcher das ganze Gespräch übersetzt habe. Seit 2012 habe er einmal für die Beschwerdegegnerin (richtig wohl: auf Vermittlung der Wohngemeinde, vgl. S. 5 unten) am Flughafen gearbeitet. Gesundheitsbedingt sei dies nicht gegangen. Seither habe er mehrmals bei seinen behandelnden Ärzten das Thema Arbeit angesprochen, diese hätten ihm jedoch gesagt, dass er nicht mehr arbeiten könne. Bei Fragen in Richtung Arbeit habe der Beschwerdeführer immer wieder auf das Thema Gesundheit gelenkt. Die Schmerzen seien zu gross und zu oft, sie verstärkten sich. Es seien Widersprüche aufgetaucht: Zuerst habe er angegeben, an 15 Tagen pro Monat arbeiten zu können, später dann, wegen Morphiumeinnahme an maximal 1-2 Tagen pro Woche etwas arbeiten zu können. Auf den Widerspruch angesprochen habe er angegeben, an 15 Tagen pro Woche an Arbeit zu denken. Umsetzen könnte er diese lediglich an 1-2 Tagen pro Woche, wenn die Schmerzsituation gut sei. Erst müsste er eine Arbeit auf Probe haben, um sagen zu können, ob das gehen würde. Seine gesundheitliche Lage habe sich seit 2018 verschlechtert und auch seit dem Gutachten vom Juli 2021. Während des Gesprächs sei ein Muster erkennbar gewesen: Der Beschwerdeführer habe angeben, hoch motiviert für Arbeit und froh zu sein, wenn er eine Beschäftigung hätte. Sobald konkretere Fragen gefolgt seien, habe er angegeben, gesundheitsbedingt keine Schritte in Richtung Arbeit machen zu können. Auf das Muster angesprochen, habe er angegeben, dass sich die Gesundheit verschlechtert habe. Insgesamt habe er gewirkt, als ob er alles mitmachen werde, um weiterhin Geldleistungen zu erhalten. Eine reelle Motivation für eine Arbeit sei nicht erkannt worden. Aus medizinischer Sicht sei ihm eine ganztägige Arbeit mit 80 % Leistung zumutbar. Er gebe an, eine angebotene Arbeit an 1-2 Tagen pro Woche (schmerzbedingt frei wählbar) probieren zu können. Eine Motivation, selber eine Arbeit zu suchen, sei nicht erkennbar gewesen.

    Unter dem Titel «schulische und berufliche Laufbahn» wurde zum Gespräch festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich seit 2013 überlegt, vielleicht in der Migros etwas zu arbeiten. Was konkret, habe er sich nicht überlegt. Angefragt, ob er sich eine Bedienung der Kasse vorstellen könnte, habe der Beschwerdeführer verneint, da die Schmerzen im Halswirbelbereich jeweils in die Arme zögen. Dann habe er zu starke Schmerzen für eine solche Tätigkeit (S. 5 Mitte). Er könne nur arbeiten, wenn er sich gesund fühle. Seine Ärzte sähen ihn als nicht arbeitsfähig an (S. 5 unten).

    Eine Unterstützungsmöglichkeit der Beschwerdegegnerin würde die Begleitung bei der Stellensuche für eine angepasste 80 %-Stelle umfassen, welche 6 Monate dauern würde. Allenfalls sei ein Einstieg über einen Arbeitsversuch möglich, der Start wäre dann bei 50 %. Dies sei gegenüber dem Beschwerdeführer noch weiter konkretisiert worden (vgl. im Detail S. 6 oben). Er habe diese Möglichkeit sehr gut gefunden, wenn es mit der Gesundheit möglich sei. Dies wäre aus seiner Sicht an 1-2 Tagen pro Woche möglich, wenn es die Schmerzsituation zulasse. Er müsste es erst probieren. Es sei besprochen worden, dass die Unterstützung angeboten werden könne, wenn sich der Beschwerdeführer realistischer Weise in der Lage fühle, ein 80 %-Pensum zu erreichen. Der Beschwerdeführer sei dabei geblieben, dass er eine Arbeit, die ihm gegeben werde, erst probieren müsste, maximal an 1-2 Tagen pro Woche (S. 6 Mitte).

5. 

5.1    Das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 21. Juli 2021 (E. 4.13) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

5.2    Zentral ist die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, welche in der Regel eine veränderte Befundlage voraussetzt (E. 1.2; E. 1.3). Eine solche bestreitet der Beschwerdeführer und führte ins Feld, der Schluss der Z.___-Gutachter auf eine verbesserte Situation sei nicht nachvollziehbar, da sich die Befunde seit dem Y.___-Gutachten von 2015 nicht verbessert hätten (E. 2.2).

5.3    Näher und insbesondere medizinisch begründet wurde dies vom Beschwerdeführer allerdings nicht. Ihm ist entgegenzuhalten, dass sich insbesondere der orthopädische Z.___-Teilgutachter Dr. K.___ in schlüssiger Weise mit der veränderten Befundlage auseinandersetzte. So führte er aus, insgesamt scheine der letzte operative Eingriff an der LWS im Januar 2018 verglichen mit den klinischen Befunden des Y.___-Gutachtens von 2015 erfolgreich verlaufen zu sein, da dort signifikante muskuläre Auffälligkeiten aktuell nicht mehr vorhanden seien. Auch neurologisch bestünden keine Auffälligkeiten, kein Wurzelreizsyndrom und keine pseudoradikuläre Symptomatik. Die HWS-Befunde hätten sich gegenüber dem Y.___-Gutachten von 2015 klinisch aktuell deutlich verbessert, die seinerzeit beschriebene ausgeprägt schmerzhafte Myogelose der Subokzipital, Trapezius- und der interskapulären Muskelgruppen sei nicht mehr nachweisbar (E. 4.13.2).

    Damit übereinstimmend hielt denn auch die behandelnde Neurochirurgin Dr. G.___ Ende September 2021 fest, es handle sich um einen deutlich kompensierten Patienten, was die Schmerzsituation und die psychologische Affektion angehe (E. 4.14). Auf einen verbesserten Gesundheitszustand weist schliesslich auch die Tatsache hin, dass der rheumatologische Y.___-Teilgutachter Dr. C.___ im Jahr 2015 eine ausgeprägte Lumbalkanalstenose als im Vordergrund stehend bezeichnet hatte (E. 3.3), mittlerweile jedoch gemäss den MRI der LWS vom 6. Februar 2019 beziehungsweise vom 26. Januar 2021 nur noch leichtgradige foraminale Stenosen (E. 4.8) beziehungsweise eine mässige zentrale Spinalkanalstenose vorliegen (E. 4.12).

5.4    Die Überzeugungskraft der von Dr. K.___ anschaulich dargestellten verbesserten Befundlage ab 1. Januar 2019 kann durch die zahlreichen zeitlich vorher ergangenen Berichte der behandelnden Ärzte im Zeitraum von November 2016 bis Ende 2018, welche im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Juli 2020 noch ausführlich diskutiert worden waren (vgl. Urk. 7/259, dortige E. 4.1-12 sowie E. 5.2-3), zum Vornherein nicht in Frage gestellt werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Behandler betreffend das Beschwerdebild relativ weitgehend auf die Angaben des Beschwerdeführers verliessen. Als Beispiel sei der Konsultationsbericht vom 7. Mai 2018 genannt, in dem die Ärzte der Klinik F.___ ausführten, aufgrund der Schmerzen sei die aktuelle Gehstrecke trotz ausgebauter Analgesie auf etwa 10 Meter reduziert, vor allem nachts sei der Patient durch stärkste Schmerzen geplagt, das Schuhwerk habe auf Bettelsandalen gewechselt werden müssen, da das Laufen schmerzbedingt nur in diesen möglich sei, eine Lebensqualität sei aktuell nicht vorhanden, die starken Schmerzen liessen sich weder klinisch noch radiologisch durch ein Kniegelenksleiden ausreichend erklären (E. 4.6). Ein weiteres ähnliches Beispiel liefert der Verlaufsbericht von Dr. G.___ vom 30. Juli 2018 (E. 4.7).

5.5    Ganz prinzipiell hat das Gericht bei Berichten von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Arbeitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Die behandelnden Ärzte haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

    Nicht abgestellt werden kann deshalb auf die Angabe von Dr. G.___ Ende September 2021, wonach der Beschwerdeführer langfristig zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies umso weniger, als ihr das Z.___-Gutachten offenbar gar nicht vorlag und Dr. G.___ folgerichtig auch keine Begründung dafür abgeben konnte, weshalb sie die dort attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht realistisch finde (E. 4.14).

5.6    Entsprechend ihrer Vertrauensstellung und ihrem medizinischen Auftrag war es auch nicht an den behandelnden Ärzten, Inkonsistenzen innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers oder zwischen diesen und den klinischen Befunden sowie insbesondere dem Verhalten in scheinbar unbeobachteten Momenten aufzudecken und aufzuzeigen.

    Anders war dies bei den Z.___-Gutachtern, welche die objektiven funktionellen Einschränkungen versicherungsmedizinisch abzuklären hatten und die bestehenden Inkonsistenzen im orthopädischen und neurologischen Teilgutachten in konkreter, nachvollziehbarer und eindrücklicher Art und Weise aufzeigten (E. 4.13.2-3). Dass in den unbeobachtet geglaubten Momenten während der orthopädischen Untersuchung weder eine signifikante Bewegungseinschränkung der HWS sichtbar war noch betreffend die Beweglichkeit der LWS und der Hüften Auffälligkeiten bestanden (E. 4.13.2) und in der Anamneseerhebung sowie weiten Teilen der klinischen neurologischen Untersuchung Schmerzentäusserungen, eine Schonhaltung und nervale Dehnungszeichen fehlten (E. 4.13.3), untermauert nicht nur die festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands, nachdem der Y.___-Rheumatologe 2015 noch objektiv weitgehend nachvollziehbare ausgeprägte Bewegungseinschränkungen der LWS, BWS und HWS konstatiert hatte (E. 3.3), sondern auch die orthopädisch begründete und auch interdisziplinär attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit (E. 4.13.5).

5.7    Nach dem Gesagten ist ein Revisionsgrund aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands bei veränderter Befundlage ausgewiesen. Gemäss überzeugender Beurteilung im beweiskräftigen Z.___-Gutachten vom 21. Juli 2021 besteht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich nur leichten wechselbelastenden Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit der eigen gewählten Positionswechsel, ohne Gerüst- und Leitertätigkeiten und ohne Zwangshaltung für die HWS, die BWS und die LWS sowie die unteren Extremitäten ausgeübt werden kann (E. 4.13.2, E. 4.13.3, E. 4.13.5).


6. 

6.1    Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer hat das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt. Nachdem ein Revisionsgrund vorliegt (E. 5.7), sind somit grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen vor einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente (E. 1.3). Entsprechend lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zum Erstgespräch mit ihrer Eingliederungsberaterin ein, welches am 7. Oktober 2021 stattfand (E. 4.15).

    Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin im Anschluss zu Recht einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte, oder ob dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung beziehungsweise weitere berufliche Massnahmen zuzusprechen sind (vgl. Sachverhalt E. 1.2-3 sowie E. 2).

6.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertet habe, mithin die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht aufgrund von gesundheitlichen Gründen bestehe (E. 2.1). Dies erscheint als zumindest fraglich. Zu Recht wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass zwischen 2013 und 2018 vier Operationen mit langen Rehabilitationen eine erfolgreiche Arbeitssuche erschwert hätten (E. 2.2). Zu beachten ist auch, dass die Zusprache einer halben Rente ab Juni 2012 erst im Februar 2016 erfolgte und der Beschwerdeführer bereits am 26. Juli 2017 eine Verschlechterung geltend machte, worüber aufgrund des Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 1. Juli 2020 und der nachfolgenden Abklärungen bislang noch nicht mittels Verfügung entschieden wurde (vgl. Sachverhalt E. 1.1-2).

    So oder anders besteht jedoch bei fehlendem Eingliederungswillen kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (E. 1.4). Nachdem hierfür Anhaltspunkte bestehen, ist diesbezüglich eine nähere Prüfung angezeigt.

6.3    Beim Beschwerdeführer besteht eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung. Gegenüber dem orthopädischen Teilgutachter Dr. K.___ gab er an, er schätze sich als vollständig arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit ein. Bemühungen, beruflich wieder tätig zu werden, bestünden nicht und würden auf Nachfrage abgelehnt (E. 4.13.2). Das Gespräch vom 7. Oktober 2021 mit der Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin wurde denn auch nicht vom Beschwerdeführer verlangt, sondern von der Beschwerdegegnerin initiiert, welche sich aufgrund seines Alters als verpflichtet erachtete, ihm Eingliederungsmassnahmen anzubieten (vgl. Schreiben vom 5. August 2021 [Urk. 7/290]).

    Anlässlich dieses Gesprächs konnte die Eingliederungsberaterin keine reelle Motivation für eine Arbeit erkennen. Dem ausführlichen Protokoll lässt sich ohne Weiteres entnehmen, wie sie zu dieser Einschätzung gelangte.

    So habe der Beschwerdeführer bei Fragen in Richtung Arbeit immer wieder auf das Thema Gesundheit gelenkt und unter anderem auf seine Ärzte verwiesen, welche gesagt hätten, dass er nicht mehr arbeiten könne. Bei konkreten Fragen habe er angegeben, gesundheitsbedingt keine Schritte in Richtung Arbeit machen zu können. Selbst nach konkretem Angebot einer Eingliederungsmöglichkeit beharrte er darauf, aus seiner Sicht sei dies nur an 1-2 Tagen pro Woche möglich. Nachdem nicht einmal diese 1-2 Tage zum Vornherein festgelegt werden könnten, sondern frei wählbar sein müssten, da Rücksicht auf seine Tagesform respektive seine tagesaktuelle Schmerzsituation zu nehmen wäre, erscheint eine erfolgreiche Eingliederung derzeit als unrealistisch. Der Beschwerdeführer scheint derart von der Schwere seiner Einschränkungen überzeugt zu sein, dass er das erforderliche Minimum an Einsatzbereitschaft und Motivation für eine aussichtsreiche Eingliederung nicht aufzubringen vermag. Seine Krankheitsüberzeugung erscheint derzeit als zu stark, ein relevanter Eingliederungswille ist nicht vorhanden.

    Stimmiger Weise gab denn auch die Hausärztin Dr. J.___ im Dezember 2020 an, sie beurteile die Motivation des Beschwerdeführers auf einer Skala von 1-10 lediglich mit 4 (E. 4.11).

    Entsprechend vermochte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch nicht näher beziehungsweise positiv zu begründen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung klar erfüllt seien (E. 2.2). Nachdem offenbar kaum Motivation für eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt besteht, ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus seiner früheren Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt für seinen Standpunkt ableiten möchte. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) war er dort denn auch entgegen seinen Angaben nicht «während Jahren» (vgl. E. 2.2), sondern lediglich von März 2017 bis Februar 2019 tätig (Urk. 7/297). Anhaltspunkte dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen einzig an einem geschützten Arbeitsplatz tätig sein kann, bestehen zudem nicht.

6.4    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung zu Recht verneint. Mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit besteht auch kein Anspruch auf andere berufliche Massnahmen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller