Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00025
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 3. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Swiss Claims Network SA
Rte de la Fonderie 2, 1700 Fribourg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene X.___ war bei verschiedenen Arbeitgebern als Gipser angestellt, dies zuletzt ab 1. Februar 2013 bei der Z.___ AG (Urk. 7/82/6).
Am 1. September 2008 meldete er sich unter Hinweis auf eine Beinverkürzung rechts sowie eine LWS-Problematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. September 2009 (Urk. 7/67) ab.
Am 29. September 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Probleme in der Hüftzone erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/82). Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Februar 2018 nicht ein (Urk. 7/95).
Am 24. September 2018 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Operation des rechten Knies wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 7/109). Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch untersuchen (Bericht vom 30. August 2019, Urk. 7/149) sowie durch die B.___ bidisziplinär (orthopädisch/neurologisch) begutachten (Expertise vom 27. Februar 2021, Urk. 7/190). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/199, Urk. 7/200 und Urk. 7/205) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Januar 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen. Subeventualiter sei der Fall der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Am 17. Februar 2022 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 3. Dezember 2021 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2017 in der angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr, in einer leichten angepassten Tätigkeit hingegen zu 80 % arbeitsfähig sei. Die am 20. Februar 2020 durchgeführte Operation habe lediglich zu einer befristeten vollen Arbeitsunfähigkeit geführt und keine andauernde Erwerbsunfähigkeit begründet. Es resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das bei der B.___ eingeholte Gutachten sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig, weshalb der medizinische Sachverhalt anhand der übrigen Akten ermittelt werden müsse. Gemäss den Berichten der behandelnden Fachärzte bestehe bei ihm keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (S. 4-6).
3. Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustandes bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2009 (Urk. 7/67), mit welcher sie nach eingehender Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 1. September 2008 abwies. Zu prüfen ist, ob sich die Situation seither revisionsrelevant verschlechtert hat.
4. Der leistungsabweisenden Verfügung vom 8. September 2009 (Urk. 7/67) lagen insbesondere folgende medizinischen Akten zugrunde:
4.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 3. Juni 2009 (Urk. 7/58/6-11), wo sich der Beschwerdeführer vom 19. bis 29. Mai 2009 aufgehalten hatte, sind folgende Diagnosen festgehalten (S. 1):
- lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei:
- Diskusprotrusion L4/5 mediolateral links mit Rezessus-Stenose und möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 links (MRI LWS vom 8. Januar 2008)
- Beckentiefstand rechts bei Beinlängenverkürzung
- muskulärer Dysbalance lumbal
- psychosozialer Belastungssituation (seit 11/2007 100% arbeitsunfähig, arbeitslos, Taggeldleistungen werden per 31. Mai 2009 eingestellt, schwierige finanzielle Situation)
- Status nach Motorradunfall 2001 (in Portugal) mit:
- Tibiafraktur rechts, Behandlung konservativ
- Status nach operativer Versorgung einer wohl komplexen Knieläsion links (Metallentfernung mittlerweile erfolgt), derzeit beschwerdearm
- Restbeschwerden linkes Knie mit klinisch Verdacht auf mediale Seitenbandlockerung
- klinisch Verdacht auf Kreuzbandlockerung rechtes Knie
- Nikotinabusus (ca. 25 py)
Dazu wurde ausgeführt, die angestammte Tätigkeit als Gipser sei aktuell nicht zumutbar. Von orthopädischer Seite seien weitere medizinische Abklärungen (MRI-Kontrolle LWS und gegebenenfalls neurologische Kontrolluntersuchung) empfohlen worden. Sofern die kommenden medizinischen Abklärungen keine neuen Aspekte liefern würden, werde davon ausgegangen, dass eine körperlich mindestens leichte Arbeit ganztags ohne Tätigkeiten in länger dauernd den Rücken belastenden Rumpfpositionen (insbesondere vorgeneigt und/oder verdreht) sowie ohne kniebelastende Zwangspositionen zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer habe sich mit dieser Beurteilung einverstanden gezeigt (S. 2-3).
4.2 RAD-Arzt PD Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Neurologie, führte in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2009 (Urk. 7/59/4) aus, mit dem lumbospondylogenen Syndrom und den Verletzungsfolgen der Beine sei ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Nachvollziehbar bestehe als Gipser seit dem 26. September 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit könne weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Als angepasstes Profil nannte er körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, kein Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, keine kniende oder kniebeugende Körperhaltung sowie keine überwiegende Geh- und Stehbelastung.
5. Die angefochtene Verfügung stützte sich unter anderem auf folgende medizinische Unterlagen:
5.1 Dr. A.___ vom RAD stellte in seinem Bericht vom 30. August 2019 (Urk. 7/146) über die am Vortag erfolgte orthopädische Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
- chronische Lumbalgie und schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei
- Zustand nach mikrochirurgischer Rezessotomie, Sequestrektomie und Nucleotomie L4/5 von links am 19. Oktober 2017
- MRI der LWS vom 28. Dezember 2018: regrediente links-mediolaterale Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der linken L5-Wurzel, rezessaler Enge L4/5 rechts mit hier Kompression der rechten L5-Wurzel und im Segment L5/S1 rechts möglicher Reizung der S1-Wurzel
- Pangonarthrose links mit leichter lateraler Instabilität bei Zustand nach operativ behandelter Tibiaplateaufraktur 2001
- beginnende Gonarthrose rechts mit deutlicher medialer Instabilität bei Zustand nach Kniegelenk-Arthroskopie und medialer Teilmeniskektomie 05/2018
Zudem hielt er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8):
- Beinlängendifferenz zu Ungunsten rechts (ca. 1-1.5 cm)
- spontane, unwillkürliche Muskelkontraktionen unklarer Ätiologie an der ulnaren Handkante rechts
Dazu führte er aus, beim Beschwerdeführer seien die oben genannten somatischen Gesundheitsschäden ausgewiesen, welche die Arbeitsfähigkeit nachweislich erheblich beeinträchtigen würden. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik und Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit stehe die LWS-Problematik. Diesbezüglich sei weiterhin von einem instabilen Gesundheitsschaden auszugehen, welcher wahrscheinlich eine operative Intervention erfordere. Aus rein versicherungsmedizinischer Sicht sei in den nächsten sechs bis neun Monaten nicht mit einer wesentlichen, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. In der bisherigen Tätigkeit als Trockenbauer bestehe seit wahrscheinlich Mai 2017, spätestens seit 18. Oktober 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe auch für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit aufgrund der starken, von der LWS ausgehenden Schmerzsymptomatik, welche ein längeres ruhiges Sitzen von mindestens 1-2 Stunden und damit auch eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit verunmögliche. Eine medizinische Neubeurteilung werde in etwa sechs Monaten empfohlen (S. 8-9).
5.2 Dr. h.c. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, wies in ihrem Bericht vom 6. April 2020 (Urk. 7/167/2-5) auf eine am 20. Februar 2020 durchgeführte mikrochirurgische Dekompression lumbal L4/5 links, Recessotomie, Sequestrektomie und Nukleotomie L4/5, ein Cervikalsyndrom in den Armen und Beinen sowie auf eine Depression hin, wobei sie zu letzter Diagnose festhielt, es sei Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, zu fragen, bei welchem der Beschwerdeführer in Behandlung stehe (S. 1-2). Der Eingliederung stehe unter anderem die Depression im Wege. Es sei unbedingt Dr. F.___ zu fragen. Der Beschwerdeführer sei psychisch völlig überfordert (S. 4). Er sei seit November 2017 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).
5.3 Am 4. Juni 2020 ergänzte RAD-Arzt Dr. A.___ unter anderem (Urk. 7/198/9), seit spätestens der LWS-Operation im Oktober 2017 und nun erst recht der Revisions-Operation vom Februar 2020 bestehe auch für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr aufgrund der starken, von der LWS ausgehenden Schmerzsymptomatik, welche ein längeres ruhiges Sitzen von mindestens 1-2 Stunden und damit auch eine wirtschaftlich verwertbare Arbeit verunmögliche. Nachdem nun bereits die nächste Revision desselben LWS-Segmentes L4/5 diskutiert werde, diesmal sogar mit Spondylodese, sei überwiegend wahrscheinlich auf absehbare Zeit (ungefähr 12 Monate) auch nicht mit einer wesentlichen Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen, da nach einer solchen Operation erfahrungsgemäss nicht vor Ablauf von etwa 12 Monaten ein belastungsstabiler knöcherner Durchbau eintrete. Im Hinblick auf die zusätzlichen massiven degenerativen Veränderungen der HWS sei überwiegend wahrscheinlich sowieso auf Dauer selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit nicht mit einer mehr als maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
5.4 Der Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates G.___ und Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, von der B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2021 (Urk. 7/190) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
- Valgusgonarthrose links mit vorderer Instabilität, muskulär kompensiert
- beginnende mediale Gonarthrose rechts bei anteromedialer Instabilität nach medialer Meniskektomie vom 14. Mai 2018
- Lumbalgien mit vor allem anamnestisch ausstrahlenden Schmerzen in die Beine und guter Funktion
- bei Rezidiv-Diskushernie L4/5
- Status nach mikrochirurgischer Rezessotomie, Sequestrotomie und Nukleotomie L4/5 von links, Oktober 2017, mit damals schmerzhafter L5-Radikulopathie links
- Revision mikrochirurgische Dekompression lumbal L4/5 links, Rezessotomie, Sequestrotomie und Nukleotomie L4/5, Februar 2020
- klinisch neurologisch zurzeit keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- beziehungsweise Ausfallssymptomatik
- Zervikobrachialgien rechtsbetont ohne wesentliche Funktionseinschränkungen bei Foraminalstenosen C6/7 beidseits
- klinisch-neurologisch und elektrophysiologisch keine Anhaltspunkte für eine Radikulopathie
Dazu führten sie aus, orthopädisch zeige sich seitens der Kniegelenke links eine Valgusfehlstellung von 10°, dies nach komplexer Verletzung aus dem Jahre 2001. Das radiologische Bild zeige bereits eine Pangonarthrose. Im Bereich des rechten Kniegelenks sei dem Beschwerdeführer bei einer degenerativen Meniskusläsion und bereits beginnender medial betonter Gonarthrose der Innenmeniskus komplett entfernt worden. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung habe sich eine nahezu freie Beweglichkeit, jedoch eine anteromediale Instabilität des Kniegelenkes dargestellt. Im Stand und Gang erscheine diese jedoch muskulär kompensiert. Hinweise auf eine Reizsymptomatik mit Erguss, Schwellung, Überwärmung und Rötung lägen nicht vor. Seitens LWS stelle sich bei nahezu lotgerechtem Aufbau der Wirbelsäule eine eingeschränkte Funktion für die Inklination der BWS und LWS dar. Die Narbe erscheine trocken und reizlos, die paravertebrale lumbale Muskulatur leicht hyperton und druckdolent. Neurologisch seien eine sichere Nervenwurzelreizung durch das Manöver nach Lasègue und das umgekehrte Zeichen nach Lasègue nicht provozierbar. Die postoperativ persistierende Grosszehenheberschwäche links könne bei der heutigen Untersuchung nicht mehr nachgewiesen werden. Die Beinumfangsverminderung links resultiere aus der fortgeschrittenen Gonarthrose.
Im Mai 2020 sei erneut eine Diskushernie gefunden worden, nach zweimaliger Dekompression sei dem Beschwerdeführer eine Revisionsoperation empfohlen worden mit Spondylodese, welche bis jetzt nicht stattgefunden habe. Die seit Januar 2020 bestehende rechtsbetonte Zervikobrachialgie sei kernspintomographisch abgeklärt worden, im Segment C6/7 werde eine degenerativ bedingte neuroforaminale Stenose mit radiologischer Kompression der Nervenwurzel C6 beidseits rechtsbetont beschrieben. Bei der aktuellen Untersuchung hätten sich die Funktionen nicht wesentlich eingeschränkt dargestellt, ebenfalls könne eine radikuläre Reizsymptomatik nicht provoziert werden. Die Messungen der Armumfänge hätten ebenfalls keine Seitendifferenzen aufgewiesen. Neurologisch ergäben sich aufgrund der heutigen Untersuchung keine eindeutigen Hinweise für eine radikuläre Reiz- beziehungsweise Ausfallssymptomatik, weder in den zervikalen noch lumbosakralen Segmenten. Jedoch anamnestisch müsse eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an radikulären Symptomen lumbosakral gelitten habe (S. 7).
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter sei seit Mai 2017 aufgehoben. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei aufgrund der persistierenden Schmerzen um 20 % eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg durchzuführen. Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an die Standsicherheit wie auf Leitern, Treppen und Gerüsten, Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen (über Kopf und Vorbeuge) seien zu vermeiden. Die Tätigkeiten sollten überwiegend im Sitzen erfolgen. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei drei bis vier Monate nach der Bandscheibenoperation vom 19. Oktober 2017 ab Februar 2018 wiederhergestellt gewesen. Im April 2018 sei jedoch eine erneute Arbeitsunfähigkeit mit Nachweis einer komplexen Meniskusläsion eingetreten, die zu einer Meniskusoperation und Arthroskopie geführt habe. Am 14. Mai 2018 sei die Meniskektomie erfolgt. Spätestens drei Wochen nach dieser Operation sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wiederhergestellt gewesen (Anfang Juni 2018). Sie sei erneut durch eine Zervikobrachialgie unterbrochen worden, die im Januar 2020 festgestellt worden sei und fortbestehe. Zusätzlich habe die Exazerbation der lumbalen Schmerzen die Operation vom 20. Februar 2020 erforderlich gemacht. Der Beschwerdeführer sei anschliessend an diese Revision erneut drei bis vier Monate arbeitsunfähig gewesen, bevor er Anfang Juli 2020 wieder arbeitsfähig gewesen sei (S. 9-10).
Seit mindestens Mai 2017 habe sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben. Im April 2018 sei eine komplexe Meniskusläsion nachgewiesen worden, die zu einer Meniskusoperation und Arthroskopie geführt habe. Am 14. Mai 2018 sei die Meniskektomie erfolgt. Eine Zervikobrachialgie, die im Januar 2020 festgestellt worden sei, bestehe fort. Zusätzlich seien die lumbalen Schmerzen exazerbiert, was die Operation vom 20. Februar 2020 erforderlich gemacht habe (S. 11).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 3. Dezember 2021 insbesondere auf das orthopädisch-neurologische Gutachten der B.___ vom 27. Februar 2021 (E. 5.4 hiervor). Die Gutachter gelangten darin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit Mai 2017 nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit anerkannten sie bis Ende Januar 2018, von April bis Anfang Juni 2018 und von Januar bis Anfang Juli 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Februar und März 2018, von Juni 2018 bis Dezember 2019 und ab Juli 2020 bestand hingegen ihrer Ansicht nach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Bei ihrer Einschätzung setzten sich die Gutachter jedoch mit den eine durchgehend 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierenden Berichten der behandelnden Hausärztin Dr. E.___ (vgl. etwa E. 5.2 hiervor) und des behandelnden Orthopäden Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH (vgl. etwa Urk. 7/131/1-2, Urk. 7/156, Urk. 7/160 und Urk. 7/175) nicht auseinander (vgl. Urk. 7/190/40). Zudem äusserten sie sich insbesondere auch mit keinem Wort zum Bericht von RAD-Arzt Dr. A.___, welcher nach eingehender Untersuchung des Beschwerdeführers mindestens von Oktober 2017 bis Juni 2020 und für weitere 12 Monate auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und auf Dauer selbst für eine optimal angepasste Tätigkeit mit einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit rechnete (E. 5.3 hiervor). Ohne Auseinandersetzung mit den offensichtlich ihrer Auffassung deutlich widersprechenden fallrelevanten Vorakten kann aber die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Gutachter nicht nachvollzogen und auf ihre Expertise nicht abgestellt werden.
6.2 Auch gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ist diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung möglich, ist doch in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Hinzu kommt, dass die Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte nicht durchgehend übereinstimmen mit der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 4. Juni 2020 (E. 5.3 hiervor), gestützt auf welche zwar von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, jedoch zumindest ab Juni 2020 nicht abschliessend festgelegt werden kann, in welchem Umfang weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Nachdem Dr. A.___ mit seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 7. September 2020 seine vorherigen Einschätzungen zu relativieren schien (Urk. 7/198/11), kann aber auch auf die letzteren (E. 5.1 und E. 5.3) für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bis Ende Mai 2020 nicht abgestellt werden.
6.3 Aus den Akten ergeben sich zudem Hinweise auf psychische Beschwerden des Beschwerdeführers, welcher nach Angaben seiner Hausärztin an einer Depression leidet, psychisch völlig überfordert ist und bei Dr. F.___ in psychiatrischer Behandlung steht. Obwohl Dr. E.___ in ihrem Bericht mehrfach betonte, es sei unbedingt Dr. F.___ anzufragen (E. 5.2 hiervor), unterliess die Beschwerdegegnerin diesbezügliche Erhebungen. Dies auch, nachdem die Gutachter der B.___ darauf hingewiesen hatten, dass der Beschwerdeführer bedrückt und resigniert, deprimiert und in sich gekehrt gewirkt habe (Urk. 7/190/9 und Urk. 7/190/53). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung wären in diesem Punkt Abklärungen erforderlich gewesen. Ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nur aus somatischer, sondern auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist, ist so nicht beurteilbar.
6.4 Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist beziehungsweise seit der Neuanmeldung vorübergehend war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für einen allfälligen Rentenanspruch entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 3) keine zeitlebens andauernde Gesundheitsschädigung ausgewiesen sein muss. Vielmehr entsteht grundsätzlich bereits bei einem während und nach Ablauf des Wartejahres und von sechs Monaten nach der Anmeldung weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätsgrad von mindestens 40 % von Gesetzes wegen ein Anspruch auf eine zumindest befristete (Teil-)Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). Selbst wenn sich der Gesundheitszustand in der Folge bereits wenige Tage nach Beginn des Rentenanspruchs verbessern sollte, kann demnach der Anspruch auf eine (gegebenenfalls lediglich befristete) Rente nicht einzig mit der Begründung verneint werden, es liege keine andauernde Erwerbsunfähigkeit vor.
6.5 Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen tätige, eine neue Begutachtung durchführen lasse und anschliessend über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers erneut entscheide. Das Einholen eines Gerichtsgutachtens rechtfertigt sich nicht (vgl. dazu E. 1.6 hiervor), nachdem nicht nur auf das Gutachten der B.___ nicht abgestellt werden kann, sondern auch die vorliegend notwendige Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bislang vollständig unterblieben ist.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine solche von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher