Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00028
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 30. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962 in der ehemaligen Y.___ und Schweizerin, ist verheiratet und Mutter von zwei inzwischen erwachsenen Töchtern (geboren 1987 und 1988). Seit Geburt leidet sie an einer Beeinträchtigung am linken Arm (Amelie, Fehlen der linken Hand bzw. des linken Unterarmes bis zum Ellbogen). In der ehemaligen Y.___ absolvierte sie eine Ausbildung zur Wirtschaftskauffrau (Urk. 6/2), in welchem Beruf sie (in der Buchhaltung; Urk. 6/18) bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1987 tätig war; danach war sie Hausfrau und Mutter. Im Jahr 1992 reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 6/4/3). Im Jahr 1999 nahm sie eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Ludothek auf (Urk. 6/17). Mit Gesuch vom 21. August 2014 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Per 1. November 2014 nahm sie eine teilzeitliche Tätigkeit als Lageristin in einem Spielwarengeschäft auf (Urk. 6/19). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und führte am 25. November 2014 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 13. Januar 2015; Urk. 6/12). Auch tätigte sie Abklärungen bezüglich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/13), welchen Anspruch sie in der Folge verneinte (Urk. 6/13 und Urk. 6/15). Am 1. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass – da sie angemessen eingegliedert sei – weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Rente bestehe (Urk. 6/20).
Am 22. Februar 2017 wandte sich die Versicherte unter Hinweis darauf, dass sie ihre Stelle im Spielwarengeschäft infolge Geschäftsaufgabe verloren habe, erneut an die IV-Stelle und ersuchte um Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/24). In der Folge gewährte die IV-Stelle Massnahmen der Frühintervention (in Form von Computerkursen und Arbeitsvermittlung durch Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch Profil Arbeit und Handicap), welche sie – nachdem es nicht gelungen war, die Versicherte in den Arbeitsmarkt zu integrieren – per 23. Juli 2018 abschloss (Urk. 6/44). Nach Vorlage der Akten an ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/49) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/50 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2019 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/60). Dagegen erhob die Versicherte am 28. Mai 2019 Beschwerde, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. März 2020 (Prozess Nr. IV.2019.00384) in dem Sinne guthiess, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu rechtsgenüglichen medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der aus der Eingliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse und rechtskonformer Ermittlung des Invaliditätsgrades (als Teilerwerbstätige) an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/63).
1.2 Die IV-Stelle nahm daraufhin beim (neuen) Hausarzt ergänzende Abklärungen vor (Urk. 6/69). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung, womit die Z.___ AG, MEDAS A.___, beauftragt wurde (Gutachten vom 24. April 2021; Urk. 6/91). Gestützt auf die so getätigten medizinischen Abklärungen sowie – mangels Veränderung der Situation im Aufgabenbereich – gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 13. Januar 2015 erliess die IV-Stelle am 20. September 2021 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie in Anwendung der gemischten Methode den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 6/101). Dagegen erhob die Versicherte am 21. Oktober 2021 Einwand (Urk. 6/106). Mit Verfügung vom 29. November 2021 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 17. Januar 2022 wiederum Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 29. November 2021 aufzuheben (1.) und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente auszurichten (2.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensmässiger Hinsicht liess sie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen sei, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 7). Am 14. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. April 2022 auf Ausführungen hierzu (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, sie habe nach dem Urteil vom 17. März 2020 umfassende medizinische Abklärungen getätigt. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei die Beschwerdeführerin in jeder körperlich leichten, angepassten Tätigkeit, welche einarmig ausgeführt werden könne, zu 100 % arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich ergebe im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 36 %. Im Haushalt liege unverändert eine Einschränkung von 0.75 % vor. In Anwendung der gemischten Methode (90 % Erwerbstätigkeit/10 % Haushalt) resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 33 %, womit kein Rentenanspruch ausgewiesen sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Z.___ Gutachten nicht verwertbar sei, namentlich da der Experte Dr. B.___ eine Titelanmassung begehe. Auch hätten sich weder die Ärzte der Z.___ AG noch die Beschwerdegegnerin an die Anweisung des Gerichts gehalten, wonach der medizinische Sachverhalt unter Berücksichtigung der aus der Eingliederungsberatung gewonnenen Erkenntnisse abzuklären sei. Berücksichtige man diese Erkenntnisse, komme man zum Schluss, dass die Versicherte sowohl in angestammter als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei, weshalb sie Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1).
3.
3.1 Die medizinischen und beruflich-erwerblichen Akten, wie sie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. März 2020 zugrunde lagen, werden vorliegend nicht erneut wiedergegeben. Diesbezüglich wird auf die dortigen Erwägungen Ziff. 3./3.1-3.6 verwiesen (Urk. 6/63/7 ff.).
Im Nachgang zum Urteil vom 17. März 2020 fanden zur Hauptsache die folgenden Berichte Eingang in die Akten:
3.2 Dipl. Arzt C.___, Praktischer Arzt, von der Praxis D.___ gab am 21. Juli 2020 gegenüber der IV-Stelle an, sie hätten die Beschwerdeführerin erst zweimal gesehen. Sie könnten keine Angaben machen (Urk. 6/69; vgl. auch Urk. 6/73).
3.3
3.3.1 Im polydisziplinären (neurologischen, internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten der Z.___ AG, Medas A.___, vom 24. April 2021 stellten die verantwortlich zeichnenden Fachärzte im Rahmen der medizinischen Gesamtwürdigung konsensual die folgenden Diagnosen (Urk. 6/91/10 ff.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Partielle Hemimelie linker Arm (ICD-10: Q73.1)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Cervikovertebrales und -spondylogenes Syndrom rechts (ICD-10: M54.02)
- Osteochondrose C5-7
- Leichte linkskonvexe zervikothorakale Skoliose
Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung führten sie im Wesentlichen aus, weder in der bisherigen Tätigkeit (Lageristin; vgl. S. 14) noch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit; dabei gelte das seitens des orthopädischen und neurologischen Gutachtens geäusserte Fähigkeitsprofil (S. 12). Für eine Tätigkeit, welche mit einem Arm ausgeübt werden könne, bestehe eine volle Restarbeitsfähigkeit. Da die Explorandin durch die Amelie als funktional einarmig zu betrachten sei, ergäben sich im Haushalt selbstredend Einschränkungen (S. 14). Zum Verlauf hielten sie im Wesentlichen fest, dass eine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne die begutachtende Person auch früher selber untersucht zu haben, nicht unproblematisch sei. Auf Grundlage der im aktuellen Zeitpunkt erhobenen Befunde und der daraus abgeleiteten Diagnosen seien die echtzeitlich vorgenommenen Beurteilungen nachvollziehbar bzw. würden sie wie in der früheren Verfügung von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen (S. 12 f.). Jedoch müsse festgehalten werden, dass es für die Explorandin schwierig sein möge, eine Arbeitsstelle zu finden, da sie nur Tätigkeiten mit einer Einarmigkeit ausüben könne. Es gelte demnach, die Explorandin seitens der IV in den Arbeitsmarkt einzuführen (S. 13).
3.3.2 Der Neurologe Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Teilgutachten vom 17. Februar 2021 (Urk. 6/91/40 ff.) zur Hauptsache aus, aufgrund der Anamnese, der Beschwerden-Schilderung als auch der Befunde könne ein cervicovertebrales und cervicobrachiales Schmerzsyndrom festgehalten werden. Fokale neurologische Defizite zeigten sich nicht, womit ein cervicoradikuläres Syndrom ausgeschlossen werden könne. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Amelie des linken Unterarmes aufgeführt, da diese gewisse Arbeiten verunmögliche. Prinzipiell schliesse die Amelie eine Tätigkeit, die einarmig ausgeübt werden könne, jedoch nicht aus; in einer solchen Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 13, S. 16).
3.3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Teilgutachten vom 18. Januar 2021 (Urk. 6/91/58 ff.) aus internistischer Sicht weder Diagnosen mit noch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit noch beschrieb er Funktionseinschränkungen. Aus rein allgemein-internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer etwaigen Verweistätigkeit eingeschränkt (S. 16 ff.).
3.3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und – so der Briefkopf – Rheumatologie, hielt in seinem Teilgutachten vom 10. März 2021 (Urk. 6/91/78 ff.) zur Hauptsache fest, es würden diffuse Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und des rechten Nackens angegeben. Eine nennenswerte Verspannung könne in diesem Bereich nicht gefunden werden. Die Halswirbelsäule werde endgradig steifgehalten, ansonsten sei diese annähernd frei bewegbar. Die restliche Wirbelsäule zeige keine Auffälligkeiten und es würden in diesem Bereich auch keine Beschwerden geklagt. Beim Vornüberbeugen mit durchgestreckten Beinen könne mit den rechten Fingern der Boden erreicht werden. Die Wirbelsäule entfalte sich hierbei regelrecht. Insgesamt könnten keine wesentlichen Verhärtungen der Wirbelsäulenmuskulatur oder gar Myogelosen gefunden werden (S. 15).
Es liege eine Peromelie des linken Armes vor, wobei der Unterarmstumpf 9 cm betrage. Der Stumpf sei völlig reizlos, ebenso das Ellenbogengelenk links. Die Schulter sei aufgrund des verkürzten linken Armes sogar deutlich bewegbarer als die rechte Seite. Eine Einschränkung der rechten Schulter, auch bei geklagten Schmerzen, könne nicht gefunden werden (S. 15).
Der Nacken- und Schürzengriff sei mit der rechten Seite und andeutungsweise links problemlos durchführbar. Die restlichen Gelenke des rechten Armes seien frei bewegbar und reizlos. Normale Handbeschwielung rechts, das Fingerspiel sei rechts frei und der Faustschluss sei rechts kräftig. Das Ankleiden nach der Untersuchung erfolge zügig und gekonnt, ebenso wie das Entkleiden. Hierbei werde auch keine Einschränkung im Bereich der rechten Schulter bzw. Halswirbelsäulen-/Kopfbewegung feststellbar (S. 15 f.).
Die mitgebrachten Röntgenbilder der Halswirbelsäule vom 21. März 2019 zeigten eine mässige Osteochondrose C5-7, die restliche Halswirbelsäule zeige keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Es bestehe eine ca. 8 Grad linkskonvexe zervikothorakale Skoliose (S. 16).
Eine wesentliche Einschränkung der Halswirbelsäule oder insbesondere der rechten Schulter habe bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Gegebenenfalls wäre hier eine orthopädische antiphlogistische Behandlung erforderlich. Somit sei einzig und allein die fehlende Hand links, beziehungsweise der fehlende Unterarm mit Hand, begrenzend. Auch könne kein Unterschied zur Feststellung vom 13. Januar 2015 festgestellt werden (S. 17).
Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. B.___ an, die Tätigkeit als Lageristin sei ein ungeeigneter Beruf aufgrund der Umstände. Angepasst seien sämtliche Tätigkeiten, bei denen nicht ständig zwei Hände benutzt werden müssten (z.B. leichte Bürotätigkeit, Aufsicht führen etc.). Eine solche Tätigkeit sei ohne Einschränkungen vollschichtig zumutbar (S. 19 f.).
3.3.5 Dr. med. Dipl.-Psych. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Februar 2021 (Urk. 6/91/104 ff.) im Wesentlichen an, in diagnostischer Hinsicht bestehe in Anwendung der ICD-10, dem Diagnostikmanual der WHO, zum Untersuchungszeitpunkt keine psychische Störung von Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jedweder den körperlichen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Versicherten entsprechenden Tätigkeit. Auch sei im Verlauf keine Arbeitsfähigkeit ausgewiesen und wurde nicht attestiert (S. 16, S. 21).
3.4 Pract. med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2021 im Wesentlichen fest, das Gutachten der Z.___ AG sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 6/100/5 f.).
In seiner Stellungnahme vom 3. November 2021 (Urk. 6/108/3 f.) zu den Vorbringen im Vorbescheidverfahren führte er im Wesentlichen aus, als wesentliche gesundheitliche Einschränkung bestehe bei der Kundin ein fehlender Unterarm auf der linken Seite (angeboren), daraus resultiere eine funktionelle Einarmigkeit seit Geburt. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser seit der Geburt bestehenden Einschränkungen gewisse Kompensationsmechanismen angeeignet habe, welche einen gewissen Ausgleich des Handicaps bewirkten.
Die Einschätzung/Beurteilung des «Profil Arbeit und Handicap»-Schlussberichts vom 20. Juli 2018 wie auch die Angaben im Assessmentbericht vom 5. Juli 2017 seien sehr wohl im Rahmen des Gutachtens der Z.___ AG berücksichtigt. Dies spiegle sich im Gutachten wider, die funktionellen Einschränkungen der erhobenen Befunde würden beschrieben, es erfolge eine Beschreibung der Belastungsfaktoren und der Ressourcen der Kundin und eine Stellungnahme zu einer angepassten Tätigkeit. Wie dem Belastungsprofil zu entnehmen sei, sei es für die Kundin möglich, körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten, welche einarmig ausgeführt werden könnten, vollzeitig auszuüben. Die Gutachter hätten explizit darauf verwiesen, dass es für die Kundin aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung schwierig sei, im ersten Arbeitsmarkt eine Anstellung zu finden. Dies sei so auch im Schlussbericht «Profil Arbeit und Handicap» vom 20. Juli 2018 bestätigt worden. Die im Schlussbericht erwähnte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei letztlich darauf zurückzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin – wie im Bericht dargelegt – körperlich überfordere. Dies könne aber nicht der Sinn der Eingliederung sein. In einer körperlich angepassten Tätigkeit – entsprechend dem Belastungsprofil – komme es aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht zu einer Überforderung; wichtig sei, dass eine solche Tätigkeit einarmig ausgeübt werden könne (S. 4).
Folgende Tätigkeiten seien – um konkreter zu werden – denkbar:
- Arbeiten an einer Rezeption/Empfang, welche im Wesentlichen beratende Aufgaben beinhalten; bei Tätigkeiten am PC/Telefon sollte auf eine entsprechende ergonomische Ausstattung des Arbeitsplatzes geachtet werden, und ggf. weitere Hilfsmittel eingesetzt werden (z.B. Spracherkennungsprogramm, Freisprechanlage, etc.)
- überwiegend visuelle Kontroll-/Überwachungsaufgaben/Qualitätskontrollen etc., bei denen nur selten eine Dokumentation zu erfolgen habe, Dokumentationsaufgaben mittels einfachen einarmig auszuübenden Befehlen (z.B. einfache Bestätigung mit einer Taste in einem Computerprogramm, Strichliste etc.)
Ob solche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden, sei letztlich durch den Rechtsanwender zu prüfen und aus versicherungsmedizinischer Sicht weder Aufgabe des medizinischen Gutachtens noch des RAD. Wie erwähnt hätten die Gutachter jedoch darauf verwiesen, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung das Finden einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt schwierig sei. Zusammenfassend könne an der RAD-Stellungnahme vom 8. Mai 2021 abgestützt auf das Gutachten der Z.___ AG festgehalten werden (Urk. 6/108/4).
4.
4.1 Das Gutachten der Z.___ AG beruht auf umfassenden Untersuchungen in den notwendigen medizinischen Disziplinen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt. Die begutachtenden Fachpersonen setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander, stellten gestützt auf ihre Untersuchungen nachvollziehbare Diagnosen, legten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend dar und ihre Schlussfolgerungen sind plausibel. Insbesondere zeigten sie nachvollziehbar auf, dass aufgrund der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich (nur) aufgrund der Amelie bzw. Peromelie des linken Vorderarmes eingeschränkt ist und deshalb jedenfalls in einer leidensangepassten, einarmig auszuübenden Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit besteht.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt den Beweiswert des Gutachtens unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 mit der Begründung in Frage stellen, dass sich Dr. B.___ als Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie bezeichne, obwohl er über keinen Weiterbildungstitel in Rheumatologie verfüge. Er begehe damit eine Titelanmassung, weshalb er unglaubwürdig und das Vertrauen in ihn erschüttert sei. Auf sein Gutachten sei umso weniger abzustellen, als vorliegend ein Gutachter notwendig gewesen wäre, der über einen Weiterbildungstitel in Rheumatologie verfüge (Urk. 1 S. 6 ff.).
4.2.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hängt davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Ihre fachliche Qualifikation spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse der Expertin oder des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson vorausgesetzt. Die Titelanmassung stellt den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens erheblich in Frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2.3 Gemäss dem online abrufbaren Eintrag im Medizinalberuferegister (medregom.admin.ch) hat Dr. B.___ in I.___ 1981 das Arztdiplom erworben und im Jahr 1988 in I.___ den Weiterbildungstitel Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates erlangt (Anerkennung in der Schweiz im Jahr 2015). Seine Teilexpertise unterzeichnete er mit «Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie» (Urk. 6/91/102). Die Beschwerdeführerin stellte den Beweiswert der Expertise von Dr. B.___ unter Hinweis auf das erwähnte bundesgerichtliche Urteil 8C_66/2010 in Frage.
Dr. B.___ wurde mit der orthopädischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt, wobei er über den (i.___) Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt. Mithin verfügt er in der vorliegend massgebenden Disziplin über die von ihm angegebene Fachausbildung und bezüglich der zu beantwortenden Fragen über die erforderliche Qualifikation (zum Erwerb der Facharztbildung im Ausland vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.5 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 137 V 210 E. 3.3.2). Dies gilt umso mehr, als nicht zutrifft, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine rheumatologische Begutachtung erforderlich gewesen wäre. Denn bei der Beschwerdeführerin liegt neben der (im Vordergrund stehenden) Diagnose einer Hemimelie des linken Armes ein cervikovertebrales und -spondylogenes Syndrom rechts mit/bei Osteochondrose C5-7 sowie leichter linkskonvexer zervikothorakaler Skoliose vor, deren Beurteilung - wie auch von anderen Auffälligkeiten und Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule bzw. am Bewegungsapparat - durchaus in den Kompetenzbereich auch des Orthopädischen Chirurgen fällt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 90/07 vom 28. August 2007 E. 4.1). Dass Dr. B.___ sich – soweit ersichtlich ohne entsprechende Berechtigung – auch Facharzt für Rheumatologie nennt, ändert daher jedenfalls im vorliegenden Kontext nichts daran, dass er aus orthopädischer Sicht über den angegebenen erforderlichen Titel und die damit einhergehende Fachkenntnis verfügt. Die Untersuchungen und Beurteilungen erfolgten vorliegend somit anders als im erwähnten Urteil 8C_66/2010 allesamt durch in ihrem Bereich ausgebildete Fachärzte.
4.2.4 Wenn auch die fachliche Qualifikation von Dr. B.___ im vorliegenden Fall ausser Frage steht, so hätte die Beschwerdegegnerin trotzdem nicht ohne Weiterungen auf dessen Teilgutachten beziehungsweise das Gutachten der Z.___ AG abstellen dürfen. Mit dem gestützt auf das Medizinalberuferegister begründeten Einwand einer Titelanmassung stand eine erhebliche Infragestellung des Gutachtens im Raum (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin selbst nannte Dr. B.___ in der entscheidenden Verfügung vom 9. November 2020 (Urk. 6/80), mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Erhebung von Einwänden gegen die Gutachterpersonen angesetzt worden war, ebenfalls Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, und nannte somit einen möglicherweise fehlenden Facharzttitel und suggerierte eine möglicherweise fehlende doppelte Facharztqualifikation. Unter diesen Umständen musste die Beschwerdegegnerin selbst ein grosses Interesse daran haben, die fachliche Kompetenz von Dr. B.___ vor dem Entscheid in der vorliegenden Sache ergänzend zu klären. Umso mehr gilt dies im Hinblick auf künftige, namentlich spezifisch rheumatologische Gutachten. Da die Beschwerdegegnerin keine weiteren Erhebungen zur Qualifikation von Dr. B.___, seiner Ausbildung und seinem Leistungsausweis im Bereich der Rheumatologie vorgenommen und namentlich keine Begründung bei Dr. B.___ und der Z.___ AG für die Bezeichnung als Facharzt für Rheumatologie eingeholt hat, kann letztlich nicht abschliessend beurteilt werden, ob – wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte – ein erheblicher Vertrauensverlust besteht, der die Geeignetheit von Dr. B.___ in Frage zu stellen vermag (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 44). In diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Frage der Vertrauenswürdigkeit von Arztpersonen grosse Bedeutung zukommt. So setzt gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung etwa voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller vertrauenswürdig ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.5). Nach Art. 58 lit. b MedBG macht sich zudem strafbar, wer eine Bezeichnung verwendet, die den Eindruck erweckt, er habe eine Aus- oder Weiterbildung gemäss MedBG absolviert, ohne diese erfolgreich abgeschlossen zu haben (vgl. auch Art. 58 lit. a MedBG).
Die Sache ist aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die fachliche Qualifikation von Dr. B.___ im Bereich der Rheumatologie und die Gründe für das Nennen eines im Medizinalberuferegister nicht verzeichneten Facharzttitels kläre. Je nach dem Ergebnis dieser weiteren Prüfung wird die Beschwerdegegnerin im Anschluss ergänzende Abklärungen vorzunehmen oder in der Sache direkt zu entscheiden haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. November 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne von E. 4.2.4, über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Hinweis auf E. 4.2.4
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann