Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00030


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 22. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokat Martin Boltshauser

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1988, war zuletzt vom 1. März 2013 bis zum 31. Januar 2014 als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 50 % für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 5.4, Urk. 7/9, Urk. 7/26). Am 10. Februar 2014 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, eine generalisierte Angststörung und Spannungskopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und gewährte der Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings (Urk. 7/30, Urk. 7/54). Am 1. September 2015 trat die Versicherte eine Arbeitsstelle als Assistentin bei der Z.___ AG mit einem Pensum von 50 % an (vgl. Urk. 7/80), kündigte diese Stelle jedoch noch in der Probezeit (vgl. Urk. 7/85 S. 2 oben). Am 10. Mai 2016 erfolgte eine psychiatrische Untersuchung der Versicherten im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht vom 9. Juni 2016, Urk. 7/91). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/93) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2016 (Urk. 7/94) einen Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen.

1.2    Die Versicherte arbeitete vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 als PMO-Assistentin mit einem 50%-Pensum für das A.___ (vgl. Urk. 7/128/5 sowie Urk. 7/202 S. 5 unten). Ab dem 21. Januar 2019 war sie mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin Bildungsadministration bei der B.___ tätig, wobei ihr infolge krankheitsbedingter Ausfälle und fehlender Belastbarkeit noch während der Probezeit gekündigt wurde (vgl. Urk. 7/105). Vom 25. März bis 26. April 2019 erfolgte eine teilstationäre Behandlung der Versicherten in der Tagesklinik der psychiatrischen Klinik C.___ (vgl. Urk. 7/111/11-17). Vom 3. bis 9. Juli 2019 sowie vom 13. August bis 2. September 2019 erfolgten stationäre Aufenthalte (vgl. Urk. 7/116/4 sowie Austrittsbericht vom 27. September 2019, Urk. 7/111/1-10).

1.3    Am 3. September 2019 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/98). Die IV-Stelle sprach der Versicherten berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (Urk. 7/131) sowie eines Aufbautrainings (Urk. 7/139) zu. Das Aufbautraining musste indessen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet werden (vgl. Urk. 7/142). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/168, Urk. 7/170, Urk. 7/177, Urk. 7/190, Urk. 7/210, Urk. 7/212) mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 ab (Urk. 7/219 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 17. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventuell sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.8    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der abschlägigen Rentenverfügung vom September 2016 anspruchsrelevant verschlechtert hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin das Aufbautraining per 10. Juli 2020 aus gesundheitlichen Gründen habe abbrechen müssen; im weiteren Verlauf habe sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert und stabilisiert. Es lägen keine Befunde mehr vor, welche eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Als gelernte Kauffrau sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 1 unten). Förderlich seien Tätigkeiten in einer wohlwollenden ruhigen Atmosphäre, klar strukturiert und ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und das Konzentrationsvermögen (S. 1 f.). Aufgrund der vorhandenen Berichte befinde sich die Beschwerdeführerin in einem stabilen Gesundheitszustand. Sie äussere eine hohe Motivation für die Wiederaufnahme einer beruflichen Massnahme. Im Bericht der C.___ vom 30. August 2021 werde seit dem 1. April 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei eine langsam gesteigerte und dem Leiden angepasste Tätigkeit für vier Stunden pro Tag zumutbar sei. Im Vergleich zum früheren Bericht der C.___ vom 6. April 2021 habe sich der Gesundheitszustand bereits verbessern können. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass sie daher von einer weiteren Besserung der gesundheitlichen Situation ausgehe (S. 2 Mitte).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der neu eingereichte Bericht der C.___ (Dr. D.___) vom 11. Januar 2022 nichts an der bisherigen Beurteilung zu ändern vermöge. Zwar werde neu die Hauptdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung genannt, der Bericht enthalte jedoch keine objektiven Befunde. Ausserdem sei bereits einmal eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden, welche jedoch im Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 nicht mehr gesehen worden sei (S1). Die Beschwerdeführerin habe unter der Persönlichkeitsstörung arbeiten können; diese sei vorliegend eine Erklärung für eine erhöhte Vulnerabilität, nicht aber für eine Arbeitsunfähigkeit. Des Weiteren werde im Bericht vom 11. Januar 2022 keine Angststörung mehr beschrieben. Eine Verschlechterung sei vorliegend insgesamt nicht ausgewiesen (S. 2).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich die beiden Berichte der C.___ vom 23. November 2020 in Bezug auf die gestellten Diagnosen elementar unterscheiden würden (S. 5 f.). Wie bereits im Einwand vorgebracht, könne nicht auf die Aktenbeurteilung des RAD abgestellt werden. Obwohl in den vorliegenden Berichten der Behandler nachvollziehbare Diagnosen nach ICD-10 gestellt würden und daraus eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar abgeleitet werde, halte der RAD in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 fest, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Eine nachvollziehbare Begründung und Herleitung dieser abweichenden Beurteilung sowie eine eigene Diagnosestellung sei den Unterlagen nicht zu entnehmen (S. 8 f.). Sofern das Gericht nicht gestützt auf die Berichte der C.___ (Dr. D.___) von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgehe und ihr eine entsprechende Rentenleistung zuspreche, sei zumindest festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund wesentlicher Differenzen in der Diagnosestellung sowie unvollständiger Berücksichtigung der Behandlerberichte nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (S. 9 f.). Die von den Behandlern nachvollziehbar und begründet hergeleiteten Diagnosen, die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % und die jeweils festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustandes liessen erhebliche Zweifel an der Aktenbeurteilung durch den RAD aufkommen. Dem RAD-Bericht sei entsprechend der Beweiswert abzusprechen (S. 10 oben).


3.

3.1    Der abschlägigen Rentenverfügung vom 20. September 2016 (Urk. 7/94) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:

3.2    Vom 21. Januar bis 3. Februar 2014 befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung im Sanatorium E.___. Im Austrittsbericht vom 13. Februar 2014 (Urk. 7/7) wurde als Hauptdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, genannt. Als Nebendiagnosen wurden ein chronischer Spannungskopfschmerz, eine generalisierte Angststörung und eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (emotional instabiler Typus) aufgeführt (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit vier Jahren unter wiederkehrender depressiver Verstimmung und seit 2013 unter einer Angststörung mit Panikattacken leide. Seit dem Austritt aus dem stationären Aufenthalt im Februar 2013 habe es keine Phase gegeben, in der es ihr gut gegangen sei. In den letzten zwei Monaten habe die depressive Symptomatik stark zugenommen (S. 1 unten). Zum psychopathologischen Befund bei Eintritt wurde angegeben, dass die Stimmungslage weinerlich gewirkt habe, gedrückt bei normaler affektiver Schwingungsfähigkeit. Es hätten eine innere Anspannung, Gefühle von Ratlosigkeit und Verzweiflung, «Dünnhäutigkeit» und Reizbarkeit bestanden. Es seien Panikattacken aufgetreten. Der Antrieb sei schwunglos, gehemmt gewesen. Psychovegetativ hätten eine erhöhte Tagesmüdigkeit und chronische Spannungskopfschmerzen dominiert. Auch hätten ein verminderter Appetit sowie Ein- und Durchschlafstörungen vorgelegen (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin habe zwar ein grundlegendes Verständnis ihrer depressiven und Angstsymptomatik gezeigt, jedoch ihre ängstlichen und stark vermeidenden Denk- und Verhaltensweisen nicht durchbrechen können und sich schnell überfordert gefühlt (S. 3 unten).

3.3    Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 10. April 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- generalisierte Angststörung

- Spannungskopfschmerz, chronisch

- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, emotional instabiler Typus

- Dermatillomanie

    Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. Januar 2014 bis auf Weiteres (Ziff. 1.6). Durch die weiterhin bestehende depressive Symptomatik bestünden eine erhöhte Ermüdbarkeit, eine verminderte Belastbarkeit, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und ein reduzierter Antrieb. Immer wiederkehrende Kopfschmerzen würden es der Beschwerdeführerin erschweren, zu lange an einem Computer zu arbeiten oder auch zu intensiv zu lesen. Schwindel, vor allem in Stresssituationen, schränke sie bei der Arbeit ein, da ihre Konzentrationsfähigkeit dadurch stark beeinträchtigt werde. Des Weiteren bestünden immer wieder Grübeln, teilweise Suizidgedanken und manchmal auch Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin tendiere dazu, über ihre Grenzen zu gehen und sich zu überfordern (Ziff. 1.7). Vorerst sei die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortzuführen bis zum bereits geplanten, teilstationären Aufenthalt. Im Anschluss daran sollte eine beruflich integrative Massnahme erfolgen (vgl. Ziff. 1.5 und Ziff. 1.8). Es sei mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen (S. 2 unten).

3.4    Mit Bericht vom 12. Oktober 2015 führte Dr. F.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/85) aus, dass eine Tätigkeit an fünf Tagen pro Woche mit einem Halbtagespensum (vier Stunden) möglich sein sollte. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer letzten Arbeitsstelle (ab 1. September 2015) die Anforderungen der 50%-Stelle anfangs gut meistern können. Letztlich sei sie den Anforderungen aufgrund ihrer Erkrankung auf längere Sicht leider nicht gewachsen gewesen, so dass sie ein altes «Schutzmuster» angewendet und die Stelle gekündigt habe. Da die Beschwerdeführerin jedoch sehr motiviert sei, sei sie bereits auf der Suche nach einer neuen Stelle (S. 2 oben). Betreffend Verminderung der Leistungsfähigkeit hielt Dr. F.___ fest, dass keine genaue prozentuale Angabe gemacht werden könne. Sofern es zu keiner Überbelastung komme und auch die Beschwerdeführerin nicht im Rahmen ihres reduzierten Selbstwertes, der Persönlichkeitsstörung oder auch sonst überfordert sei, bestehe keine prinzipielle Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.2). Es sei schon ein sehr grosser Fortschritt, wenn die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einen neuen Job zu finden und diesem über einen längeren Zeitraum nachzugehen und auch das psychische Zustandsbild dabei stabil bleibe (Ziff. 3.3). Die Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin sei nicht ausser Acht zu lassen, welche sie in Stresssituationen immer wieder in Krisen stürze, was zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes bis hin zur Arbeitsunfähigkeit führe (Ziff. 4.1).

3.5    RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 9. Juni 2016 über die Untersuchung vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/91). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 9):

- rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert

- strukturelle Störung mit akzentuierten selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen (Differentialdiagnose: generalisierte Angststörung)

- atypischer Spannungskopfschmerz mit somatoformer Überformung

    Dr. G.___ führte aus, dass seit August 2013 eine regelmässige Psychotherapie bei Dr. F.___ stattfinde, welche zusammen mit der tagesklinischen Behandlung zu einem Rückgang der Angstattacken und der depressiven Symptomatik geführt habe (S. 5 unten). Der Beschwerdeführerin sei es gelungen, eine 50%-Stelle in einer Softwareschulungsfirma zu bekommen (S. 5 f.). Mit immer noch aufkommenden Angstzuständen könne sie aber wesentlich besser umgehen, auch die immer noch bestehenden Kopfschmerzen seien deutlich besser erträglich. Momentan bestehe keine relevante depressive Symptomatik (S. 6 oben). Die medizinischen Berichte der behandelnden Psychiaterin seien gut nachvollziehbar. Ob die von der Therapeutin genannten akzentuierten Persönlichkeitszüge im Ausmass nicht doch den Kriterien einer Persönlichkeitsstörung entsprächen, müsse noch offenbleiben. Aufgrund ihres Perfektionismus und ihrer Angst vor Kritik respektive der noch verminderten Fähigkeit, sich selbst behaupten und abgrenzen zu können, bestünden Schwierigkeiten, Aufgaben speditiv zu erledigen. Ein überschaubarer Arbeitsrahmen mit definierten Aufgaben ohne Zeit- und Termindruck, ohne Schichtarbeit und ohne besonderes Konfliktpotenzial sollte zu 50 % möglich sein (S. 6 Mitte). Mittel- bis langfristig sei mit einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 6 unten).

3.6    Vor diesem Hintergrund verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2016 (Urk. 7/94) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen. Zur Begründung hielt sie fest, dass bereits eine Verbesserung der gesundheitlichen Beschwerden erfolgt sei und in Zukunft von einer weiteren Verbesserung ausgegangen werden könne. Damit liege kein dauerhafter und therapeutisch nicht mehr angehbarer Gesundheitsschaden vor.


4.

4.1    Die im Rahmen der Neuanmeldung vom September 2019 eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:

4.2    Die Ärzte der C.___, Klinik H.___, nannten im Bericht vom 17. Oktober 2019 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/113) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 f. Ziff. 2.5):

- generalisierte Angststörung

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

    Die behandelnden Ärzte führten aus, dass es im aktuellen Setting zu einem deutlichen Rückgang der Angstsymptomatik gekommen sei. Während zuvor täglich Panikattacken aufgetreten seien, dies in starker Intensität, könne die Beschwerdeführerin dies einerseits bei Auftreten besser erkennen und behandeln, andererseits sei die Auftretenshäufigkeit deutlich reduziert. Bezüglich der depressiven Symptomatik sei aktuell eher eine Verschlechterung zu verzeichnen, wobei die Beschwerdeführerin dies mit Zukunftsängsten angesichts der beruflichen Perspektive begründe (S. 3 unten). Aktuell bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Speziell die Angststörung mit Exazerbation bei Überforderung, wie zuvor beim 60-80%-Pensum, verunmögliche aktuell und voraussichtlich auch zukünftig eine hochprozentige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Aktuell leide die Beschwerdeführerin vor allem an depressiver Symptomatik, wobei vor allem Zukunftsängste zu Schlaf- und Konzentrationsstörungen führen würden. Bei einer Überforderung (beispielsweise zu schnelles Vorgehen oder hochprozentige Tätigkeit) sei mit erneuter Dekompensation mit erneuter stationärer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen (S. 5 Mitte). Es bestehe vor allem eine reduzierte Belastbarkeit, wobei die Beschwerdeführerin bei Überlastung psychische Symptome, vor allem im Bereich des Affektes sowie im Rahmen von Angstsymptomatik, entwickle. Diese verunmöglichten eine strukturierte, konzentrierte und zuverlässige Arbeitstätigkeit (S. 6 Ziff. 3.4). Grundsätzlich werde eine erneute Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt für möglich erachtet. Insgesamt sei allerdings nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin langfristig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen werde, realistischer erscheine ein Pensum von 60-80 % (S. 7 f.).

4.3    Im Bericht der C.___, Zentrum für Akute Psychische Erkrankungen, Home Treatment, vom 23. November 2020 (Urk. 7/160) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 2 Ziff. 1.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- generalisierte Angststörung

    Angesichts der letzten beiden Home Treatment-Behandlungen (27. Februar bis 27. März 2020 sowie 13. Juli bis 10. August 2020) sowie des Aktenstudiums ergebe sich ein seit längerem weitestgehend gleichbleibendes psychiatrisches Zustandsbild (S. 2 Ziff. 1.1). Eine Reintegration in das angestammte Berufsfeld auf dem ersten Arbeitsmarkt scheine mittel- bis längerfristig nicht möglich (S. 3 unten). In einer angepassten Tätigkeit sei mittel- bis längerfristig unter der Voraussetzung von Fortschritten in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit affektiver Stabilisierung und Reduktion der Angstsymptomatik eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % möglich (S. 4 oben). Angesichts des langjährigen Krankheitsverlaufes mit stagnierendem Zustand seit geraumer Zeit sowie wiederholter frustraner Wiedereingliederungsversuche und seit längerer Zeit bestehender Arbeitsunfähigkeit sei auch langfristig von einer deutlich herabgesetzten beruflichen Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 4 Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht in einem Ausmass verbessert werden, welches der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer vormaligen beruflichen Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ermögliche (S. 6 Ziff. 4.1). Es bedürfe einer beruflichen Reintegration in ein geschütztes Arbeitsverhältnis mit einem maximalen Umfang von 50 bis 60 % (S. 6 Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Insuffizienzgefühle und selbstabwertende Aspekte. Sie sei sozial zurückgezogen; zur Familie bestehe kein Kontakt mehr. Im Zuge des depressiven Syndroms lägen eine Antriebs- und Interessenlosigkeit bezüglich Freizeitaktivitäten vor (S. 6 f. Ziff. 4.4).

4.4    Im Verlaufsbericht der C.___, Klinik H.___, vom 23. November 2020 (Urk. 7/161) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 4 Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

- generalisierte Angststörung

    Bei aktuell stabilem Zustand und hoher Motivation sei eine berufliche Massnahme möglichst zeitnah zu beginnen. Für die Eingliederungsmassnahme sei von einer Belastbarkeit von drei bis maximal vier Stunden pro Tag auszugehen, mit zustandsabhängiger Steigerung im Verlauf. Insgesamt sei von einer günstigen Prognose auszugehen (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin sei ledig, alleinlebend und habe wenige soziale Kontakte. Im Vergleich zum Voraufenthalt in der Tagesklinik bestehe ein deutlich gebessertes Zustandsbild. Sie sei affektiv stabiler, zuversichtlicher und es bestünden gegenwärtig keine Ängste. Der Schlaf sei mit Medikation reguliert, die Herzrhythmusstörungen unter Anpassung der Medikation regredient (S. 3 Ziff. 2.2). Die Grundstimmung sei leicht reduziert (S. 4 Ziff. 2.4). Unter der Voraussetzung einer gut begleiteten, schrittweise gesteigerten Eingliederung sei im Verlauf vom Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen (S. 4 Ziff. 2.7). Es bestünden Einschränkungen im Sinne einer leichten Minderung der Konzentrationsfähigkeit, einer leichten Antriebsminderung, einer verminderten Stresstoleranz und einer gewissen Irritabilität, eines verminderten Selbstwertes sowie einer Angst vor Misserfolg (S. 5 Ziff. 3.4).

4.5    RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7/166/7-10) fest, dass an einem angepassten Arbeitsplatz innerhalb eines halben Jahres unter langsamer sukzessiver Steigerung und unter psychotherapeutischer Begleitung ein Pensum von mindestens sechs Stunden pro Tag erwartet werden dürfe; langfristig sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten. Die bisherige Tätigkeit sei weitgehend angepasst gewesen (S. 8 unten). Es bestünden Compliance und eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Der psychische Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und gebessert. Daher sei eine Auflage zur Therapie nicht erforderlich (S. 9 oben). Zuletzt sei die Beschwerdeführerin wegen einer leichtgradigen depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung, welche aber gegenwärtig kaum symptomatisch sei, teilstationär behandelt worden. Im aktuellen Bericht der C.___ vom 23. November 2020 werde ein stabiler psychischer Zustand dargestellt und eine hohe Motivation für die Wiederaufnahme einer beruflichen Massnahme (S. 9 unten). Die früher diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeitszüge (und gemäss Verlaufsbericht von Dr. F.___ einmal eine Persönlichkeitsstörung) würden nun nicht mehr gesehen. Es sei von einer weiterbestehenden Vulnerabilität mit erhöhtem Rezidivrisiko unter psychosozialen Belastungen auszugehen. Es bestehe eine Konfliktthematik hinsichtlich einer protrahierten Ablösung vom Elternhaus und der depressiven Erkrankung der Mutter. Ressourcen bestünden durch die hohe Arbeitsmotivation, die Berufserfahrung und die abgeschlossene Ausbildung (S. 10 oben). Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei bei weitgehend remittierter Depression und Angststörung nicht ausgewiesen (S. 10 Mitte).

4.6    Oberärztin Dr. J.___ nannte im Verlaufsbericht der C.___, Ambulatorium K.___, vom 6. April 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/181) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.2):

- aktenanamnestisch generalisierte Angststörung

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode

- anamnestisch Verdacht auf Persönlichkeitsproblematik mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen

    Dr. J.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. März 2021 bei ihnen in ambulanter Behandlung stehe; sie habe sich selbst zugewiesen (Wunsch nach Therapeutenwechsel; S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit zwölf Jahren immer wieder in teilstationärer und durchgehend in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung (S. 3 oben). Betreffend Psychostatus wurden ein ausgeprägtes Grübeln und Gedankenkreisen und eine gewisse Einengung auf Ängste festgestellt. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin diffus angespannt, innerlich unruhig und ängstlich, wobei die Ängste nicht kognitiv benennbar seien. Sie sei leicht bis mittelgradig affektarm, affektlabil und leide unter Insuffizienzgefühlen, Antriebsverminderung und Energielosigkeit. Weiter bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Die Beschwerdeführerin lebe sozial zurückgezogen (S. 3 unten). Dr. J.___ hielt fest, dass eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe. Im aktuellen Zeitpunkt nach einer Konsultation sei der zeitliche Umfang schwer beurteilbar. Sie habe der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. bis 30. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert (S. 4 Ziff. 2.1 und 2.2). Aufgrund der Komplexität werde empfohlen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem unabhängigen Gutachten prüfen zu lassen (S. 6 oben). Die aktenanamnestisch getroffenen Diagnosen einer generalisierten Angststörung und einer rezidivierenden depressiven Störung erschienen aus psychiatrischer Sicht prinzipiell gut behandelbar. Die Tatsache, dass die Ängstlichkeit und intermittierende depressive Phasen bereits seit der Kindheit bestünden, die diffuse und generalisierte Präsentation der Symptome sowie der rezidivierende Charakter und die Chronizität respektive Persistenz gäben Hinweise auf eine mögliche Störung der Persönlichkeitsstruktur. Im Verlauf hätten sich offenbar störungsimmanent Versorgungswünsche sowie eine aktive Passivität entwickelt mit Vermeidung von Leistungs- respektive Bewertungssituationen, die eine mögliche berufliche Eingliederung erschwerten (S. 5 Ziff. 3.3). Die soziale Isolation und das Schonverhalten der Beschwerdeführerin wirkten aufrechterhaltend (S. 6 Ziff. 4.4).

4.7    Dr. med. L.___, Assistenzärztin M.___, berichtete am 15. April 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/182) über einen unklaren Daumengelenkschmerz links (S. 3 Ziff. 2.6). In Bezug auf diese Problematik sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 2.7, S. 5 Ziff. 4.3).

4.8    RAD-Ärztin Dr. I.___ hielt mit Stellungnahme vom 30. April 2021 (Urk. 7/218/3-5) fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Faktoren oder Tatsachen vorgebracht worden seien. Die somatischen Diagnosen bedingten keine Arbeitsunfähigkeit. Es könne somit an der Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 festgehalten werden (S. 5 oben).

4.9    Oberärztin Dr. J.___ und Assistenzarzt Dr. D.___ nannten im Bericht der C.___, Ambulatorium K.___, vom 30. August 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/202) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.5):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- generalisierte Angststörung

    Sie attestierten der Beschwerdeführerin vom 1. April bis zum 31. August 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt (S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in einem stabilen psychiatrischen Zustand und sie zeige wieder eine hohe Motivation für die Wiederaufnahme einer beruflichen Massnahme. Damit seien prognostisch günstige Faktoren vorhanden, jedoch müsse erwähnt werden, dass aufgrund der gestellten Diagnosen mit sehr langer Erkrankungsdauer und der teilweisen Behandlungsresistenz von einer insgesamt reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 5 Ziff. 2.7). Es bestünden deutliche depressive und ängstliche Symptome. Diese führten zu einer drastischen Reduktion der Belastbarkeit (S. 6 Ziff. 3.4). Eine langsam gesteigerte, dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).

4.10    Aus dem ergänzenden Bericht von Dr. J.___ und Dr. D.___ vom 20. September 2021 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/207) ergibt sich, dass sich das stabile Zustandsbild der Beschwerdeführerin bereits wieder verschlechtert habe. Leider habe sich gezeigt, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend sei. So habe sie im Rahmen der tagesklinischen arbeitsorientierten Ergotherapie unter starker Überforderung und Erschöpfung durch einfache Aufgaben gelitten. Ebenfalls habe sie eine deutlich verkürzte Aufmerksamkeitsspanne gezeigt. Selbst eine geplante Reduktion der Therapiezeiten habe keine ausreichende Besserung gebracht, so dass die tagesklinische Behandlung schliesslich habe abgebrochen werden müssen (S. 1 Mitte). Als Ursache werde unter anderem die Belastung durch die neu gestellte Diagnose eines Restless Legs-Syndroms gesehen. Des Weiteren habe sich die von ihnen gestellte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung erhärtet. Sie hätten die vorherige psychiatrische Stabilität und damit die Prognose deutlich überschätzt. Diese Überschätzung wiederhole sich auf Seiten der Behandler und der Beschwerdeführerin seit langer Zeit und führe zu Frustration und hohen sozialen, psychologischen und finanziellen Kosten (S. 1 unten). Die Errichtung einer Invalidenrente werde dringend empfohlen (S. 2).

4.11    Mit Stellungnahme vom 21. September 2021 hielt RAD-Ärztin Dr. I.___ (Urk. 7/218/6) fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Bericht vom 6. April 2021 bereits habe verbessern können. Eine weitere Besserung der rezidivierenden depressiven Störung und der generalisierten Angststörung könne erwartet werden. Daher könne an der Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 festgehalten werden.

4.12    Die behandelnden Ärzte der C.___, Oberärztin Dr. J.___ und Assistenzarzt Dr. D.___, nannten mit Stellungnahme vom 11. Januar 2022 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3) folgende Diagnosen:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und depressiven Anteilen

- Syndrom der unruhigen Beine (Restless Legs-Syndrom)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- Hypothyreose

    Sie hielten fest, dass die Beschwerdeführerin an einer fehlenden Stabilisierung der rezidivierenden depressiven Störung leide. Eine dauerhafte Verbesserung sei seit Jahren nicht erreichbar, weder durch extensive Psychopharmaka-Therapie noch durch regelmässige Psychotherapie. Gestützt auf eine strukturierte Diagnostik mittels Persönlichkeitsstil- und Störungs-Inventar (PSSI) müsse als Hauptdiagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und depressiven Anteilen erstellt und als Hauptdiagnose kategorisiert werden. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Einbezug der Ergänzung vom 20. September 2021 werde eine Reevaluation der Rentenprüfung empfohlen.


5.

5.1    Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass keine Befunde mehr vorlägen, welche eine erhebliche und länger andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden, kann ihr nicht gefolgt werden.

    Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit zwölf Jahren immer wieder in teilstationärer und durchgehend in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet (vgl. vorstehend E. 4.6). Des Weiteren ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Arbeitsstellen innehatte, welche sie gesundheitsbedingt nach kurzer Zeit wieder aufgeben musste.

5.2    In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand liegen insbesondere die Berichte der behandelnden Ärzte der C.___ vor. Ausserdem nahm RAD-Ärztin Dr. I.___ Beurteilungen aufgrund der vorliegenden Akten vor.

    In den Berichten der C.___ wurden im Wesentlichen die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, einer generalisierten Angststörung sowie aktuell einer kombinierten Persönlichkeitsstörung genannt. Zur Arbeitsfähigkeit finden sich in den vorliegenden Berichten nur wenige klare Angaben. Im Bericht der C.___ vom 17. Oktober 2019 wurde festgehalten, dass weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 4.2). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. April bis zum 31. August 2021 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt attestiert (vgl. vorstehend E. 4.6 und E. 4.9). Im Bericht der C.___ vom 6. April 2021 wurde indessen empfohlen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem unabhängigen Gutachten prüfen zu lassen (vgl. vorstehend E. 4.6).

    Zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann nicht ohne weiteres auf die Berichte der C.___ abgestellt werden. Bei den aktuellsten Berichten der C.___ handelt es sich ausserdem um Stellungnahmen, in welchen keine Befunde oder konkrete Einschränkungen genannt wurden (vgl. vorstehend E. 4.10 und E. 4.12). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Schliesslich vermögen auch die Stellungnahmen der RAD-Ärztin nicht zu überzeugen. Im Dezember 2020 gab Dr. I.___ an, dass sich der psychische Gesundheitszustand stabilisiert und gebessert habe. Bei weitgehend remittierter Depression und Angststörung sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (E. 4.5). Demgegenüber ergeben sich aus den vorliegenden medizinischen Berichten der Behandler sowie der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin deutliche Anhaltspunkte für relevante psychiatrische Diagnosen und Einschränkungen. In der Stellungnahme der C.___ vom 11. Januar 2022 wurde ausserdem festgehalten, dass eine dauerhafte Stabilisierung respektive Verbesserung seit Jahren nicht erreicht worden sei (vgl. vorstehend E. 4.12). Mit Stellungnahme vom September 2021 hielt RAD-Ärztin Dr. I.___ fest, dass eine weitere Besserung der rezidivierenden depressiven Störung und der generalisierten Angststörung erwartet werden könne (E. 4.11). Sie machte jedoch keine näheren Angaben dazu, worauf sie diese Einschätzung stützte. Relevant sind indessen die aktuellen medizinischen Befunde, nicht eine prognostische Einschätzung. Ausserdem fehlt in den RAD-Berichten eine Auseinandersetzung mit den fachärztlich festgestellten Befunden. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin und es darf nicht ohne weitere Abklärungen ein invalidisierender Gesundheitsschaden verneint werden (vgl. vorstehend E1.8).

5.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

5.4    Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – und somit auch nicht einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes seit September 2016 –, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen (psychiatrisches Gutachten) vorzunehmen hat.

5.5    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts unter Berücksichtigung des anzuwendenden strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 und zum erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


7.

7.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

7.2    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Martin Boltshauser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNeuenschwander-Erni