Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00031


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 7. Juli 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1986, erlangte im Juni 2005 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zur Verkäuferin (Urk. 7/1/14) und schloss im Juli 2008 den Kurs Pflegehelferin/Pflegehelfer SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz) erfolgreich ab (Urk. 7/38/14). Seit 1. Dezember 2018 ist sie als Spitex-Hauspflegerin tätig (Urk. 7/307 S. 1 Ziff. 2.2).

    Am 4. September 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Beckenschmerzen bei der Invalidenversicherung erstmals zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die damals zuständige Sozialversicherung Aargau, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 31. März 2009 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/30).

1.2    Am 30. November 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und stellte den Antrag auf Umschulung (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle Aargau den Anspruch auf Umschulung (Urk. 7/48), was das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 24. Mai 2011 bestätigte (Urk. 7/56).

1.3    Unter Hinweis auf mehrere traumatische Ereignisse und Akne inversa stellte die Versicherte am 28. April 2015 erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 7/75 = Urk. 7/77 = Urk. 7/79 = Urk. 7/80). Mit Mitteilung vom 17. November 2015 sprach ihr die IV-Stelle Aargau Frühinterventionsmassnahmen im Sinne von Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration zu (Urk. 7/108). Gestützt auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zudem mit Verfügung vom 15. November 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 7/272 S. 3) mit Wirkung ab Oktober 2016 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/266).

1.4    Am 30. September 2020 stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ein Revisionsgesuch (Urk. 7/290). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. August 2021 in Aussicht, die bisherige halbe Rente nicht zu erhöhen (Urk. 7/323). Nachdem die Versicherte am 8. und 20. September 2021 (Urk. 7/330 und Urk. 7/336) dagegen Einwände erhoben hatte, wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 ab (Urk. 7/343 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag auf eine ganze Rente ab 1. Februar 2021 (S. 2 Ziff. 2), eventuell ersuchte sie um Zusprache von Eingliederungsmassnahmen (S. 2 Ziff. 3) und subeventuell beantragte sie die Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens (S. 2 Ziff. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 28. April 2022 stellte das Gericht eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuentscheidung in Aussicht (Urk. 8), worauf die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2022 ausdrücklich auf Rückzug der Beschwerde verzichtete (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2022 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Rentenerhöhung damit (Urk. 2), es sei davon auszugehen, dass sich seit der letzten Rentenprüfung keine rententangierenden Änderungen ergeben hätten. Die Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit entspreche keiner leidensangepassten Tätigkeit und diese könnte den Gesundheitszustand verschlimmern. Leidensangepasste Tätigkeiten seien leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten, die kein häufiges Bücken und kein Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm erforderten. Stereotype Haltungen und Tätigkeiten, die starkes Schwitzen verursachten, seien zu vermeiden (S. 2 oben). Eine Umschulung würde die Rentenhöhe nicht tangieren und widerspreche dem Antrag auf eine ganze Rente. Überdies sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht vereinbar mit der Ausbildungsfähigkeit zur Fachfrau Gesundheit (S. 2 Mitte).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, allein schon die Tatsache, dass sie wegen der Akne inversa bereits über 70 mal unter Vollnarkose operiert worden sei und heute unter anderem eine rezidivierende schwere depressive Störung mit ADHS vorliege, was zur Folge habe, dass sie seit vielen Monaten ihre angestammte Tätigkeit von 40 % auf 20 % habe reduzieren müssen, beweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine im Vergleich zu 2017 massive gesundheitliche Verschlechterung, weshalb klar ein Revisionsgrund vorliege (S. 20 f. Ziff. 6.4). Sie habe im Pflegebereich Fuss gefasst und wolle hier ihre spärlich verbliebene Resterwerbsfähigkeit bestmöglich ausschöpfen, weshalb sie sich zur Fachfrau Gesundheit ausbilden lasse. In diesem Beruf seien die körperlichen Anstrengungen geringer, weshalb sie sich nach Abschluss der Umschulung eine Erhöhung des Arbeitspensums erhoffe (S. 22 Ziff. 7.6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der zu einer Erhöhung der halben auf eine ganze Rente führt.


3.

3.1    Die letzte materielle Rentenprüfung fand mit Verfügung vom 15. November 2018 (Urk. 7/266), mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Rente zugesprochen wurde, ihren Abschluss. Gemäss Feststellungsblatt vom 27. September 2018 (Urk. 7/247) bildete das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums Y.___ vom 31. August 2017 (Urk. 7/181) die Grundlage für den Entscheid.

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, Dr. med. B.___, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Zentrum Y.___, stellten im Gutachten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 64 Ziff. 7.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, zwanghaften und abhängigen Anteilen

- Panikstörung

- rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig remittiert

- Status nach Spondylodese L5/S1 bei Spondylolyse L5 mit guter lumbaler Beweglichkeit, beschwerdefrei

- Achillodynie, postoperativ persistierend bei

- Status nach zuklappender Calcaneus-Osteotomie bei symptomatischer Haglund-Ferse

- konstitutionelle Laxität mit fehlfunktionellem Cervicalsyndrom und Hypermobilität von Extremitätengelenken

- Akne inversa axillaris, inguinalis et glutealis Grad II nach Hurley

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 64 Ziff. 7.2):

- Adipositas

- Refluxoesophagitis Grad I

    Es bestehe aus gesamtheitlicher Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten, wobei sich die Einschränkungen durch die psychischen Beschwerden und die Akne inversa ergäben. Bei Tätigkeiten müssten die orthopädischen/dermatologischen Profile berücksichtigt werden (S. 74 unten).

3.3    Anlässlich der aktuellen psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin eine gewisse Somatisierung gezeigt. Sie habe sich in situationsadäquater Stimmung bei hintergründig nachvollziehbarer Subdepressivität, Ängstlichkeit, emotionaler Instabilität, Ratlosigkeit befunden. Der Antrieb sei knapp erhalten gewesen, die Psychomotorik phasenweise expressiv. Die Beschwerdeschilderung sei konzis. Die freie Zeit müsse sie straff strukturieren, um nicht in Leere zu verfallen, die Wohnung müsse zwanghaft geordnet sein. Kognitive Störungen, psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten habe nicht nachgewiesen werden können. Die Panikattacken und die Derealisation/Depersonalisation habe sie plastisch geschildert. Das Bewusstsein und die Orientierung seien erhalten (S. 69 Mitte).

    Aufgrund einer mittelgradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer instabilen, aktuell leichtgradigen Panikstörung und einer aktuell remittierten rezidivierend depressiven Störung bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsminderung von 50 % (S. 73 unten).

3.4    Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie keine nennenswerten Beschwerden seitens der Lendenwirbelsäule (LWS) habe. Auffällig sei eine hochgradige Hyperlordose mit Lordosewinkel um circa 90°. Die Spondylolisthesis sei operativ nicht reponiert worden. Es liege aktuell ein sehr guter Zustand nach Spondylodese L5/S1 vor. Zu beachten sei die hyperlordotische lumbale Fehlstatik, welche ein erhebliches Dekompensationspotenzial in sich berge (S. 69 unten). Bei der aktuellen Untersuchung ergäben sich Zeichen einer Achillesinsertionstendinose am Tuber Calcanii. Die Röntgenaufnahmen des rechten Rückfusses ergäben einen regelrechten Status nach Calcaneusosteotomie, knöchern durchbaut, ohne weitere Auffälligkeit (S. 70 oben). Bei der klinischen Untersuchung ergebe sich eine extreme Hypermobilität der Halswirbelsäule (HWS) im Rahmen der konstitutionellen Laxität. Es liessen sich keine aktuellen Blockierungen feststellen. Die Röntgenaufnahmen ergäben keine Auffälligkeiten. Insgesamt seien die Funktionsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet als leichtgradig einzustufen (S. 70 Mitte).

    Leichte, zeitweise auch mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und stereotypen Körperhaltungen seien ohne Einschränkung möglich. Dieses Profil sei nicht mit dem vollen Spektrum einer Pflegehelferin vereinbar. Die Tätigkeiten als Sportartikelverkäuferin und im Service seien jedoch entsprechend diesem Profil ohne Einschränkung möglich (S. 74 oben).

3.5    Aus dermatologischer Sicht bestünden seit der Pubertät rezidivierende Abszesse inguinal, axillär und gluteal mit einer stark positiven Familienanamnese. Auch unter einer systemischen immunmodulierenden Therapie sei es nicht zu einer Stabilisierung des Befundes gekommen, so dass aktuell immer noch rezidivierende Abszesse aufträten, vor allem unter psychischer Belastung und in Stresssituationen. Erschwerend bestehe nach der axillären Operation rechts ein Lymphstau im rechten Arm (S. 70 unten).

    Aufgrund der Akne inversa sei die Beschwerdeführerin in mittelschweren und schweren Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig, in leichten, angepassten Tätigkeiten, ohne starke mechanische Belastung der Haut, also in sitzenden Tätigkeiten (z.B. Bürotätigkeiten), bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten mit starkem Schwitzen oder Heben, wie zum Beispiel die Tätigkeit als Pflegehelferin oder im Service, sollten vermieden werden (S. 74 Mitte).


4.

4.1    Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden medizinischen Berichten:

4.2

4.2.1    Im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik D.___, Wirbelsäulenchirurgie, vom 29. Juli 2020 (Urk. 7/300/3-4) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1 Mitte):

- chronische rezidivierende Zervikalgie bei

- geringgradiger Segmentdegeneration C5/6

- beginnende Anschlusssegmentdegeneration L4/5 bei

- Status nach dorsaler Spondylodese

    Die Beschwerdeführerin habe sich bei im Vordergrund stehenden Schmerzen im Bereich der HWS mit gelegentlich bestehenden Parästhesien im Bericht der Finger I-V vorgestellt. Das Computertomogramm (MRI) der HWS zeige nur eine geringgradige Segmentdegeneration C5/6. Auf eine neurophysiologische Untersuchung zum Ausschluss eines Karpaltunnelsyndroms wolle die Beschwerdeführerin verzichten. Es sei kein Wiederaufgebot in der Sprechstunde geplant.

4.2.2    Am 14. April 2021 (Urk. 7/315/12-13) wurde über neu aufgetretene akute Drehschwindelattacken berichtet (S. 1 unten). In der klinischen Untersuchung finde sich kein Defizit, auch in der externen ausführlichen neurovestibulären Untersuchung nicht, insbesondere bestehe kein Hinweis auf eine peripher vestibuläre Störung. Klinisch sei aufgrund der Abhängigkeit von Kopf- und Armbewegung links differentialdiagnostisch eine vertebrobasiläre Insuffizienz oder ein Subclavian-Steal-Syndrom denkbar. Ein cMRI inklusive TOF-Angiographie der intrakraniellen Gefässe sei unauffällig. Auch ansonsten sei das cMRI unauffällig (S. 2 Mitte).

4.2.3    Laut dem Bericht vom 30. November 2021 (Urk. 3/3) besteht vor allem eine Lumbalgie bei Anschlusssegmentdegeneration mit vor allem Facettengelenksarthrosen beidseits L4/5 bei zusätzlicher Pseudoarthrose L5/S1 13 Jahre nach der durchgeführten Spondylodese L5/S1. Es sei eine Facettengelenksinfiltration geplant. Bezüglich der Zervikalgie zeige sich eine Osteochondrose C5/6, welche mittels Infiltration oder Operation nicht sicher verbessert werden könne, weshalb die Behandlung mit konservativer Therapie fortgesetzt werde (S. 2).

4.2.4    Laut Bericht vom 10. Januar 2022 (Urk. 3/4) war der Befund im Vergleich zur letzten Untersuchung unverändert. Die Facettengelenks-Infiltration L4/5 beidseits vor einem Monat habe ein sehr gutes Ansprechen für eineinhalb Wochen gezeigt, entsprechend sei eine Facettengelenksablation L4/5 beidseits vereinbart worden. Bei Beschwerdepersistenz würde eine Revisionsoperation mittels Verlängerungs-Spondylodese auf L4 geplant. Im Pflegeberuf sei die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt arbeitsfähig, aktuell arbeite sie in einem Pensum von 20-30 %. Aufgrund der lumbalen aktuellen Situation sei kein Heben von Lasten über 5-10 kg möglich (S. 2).

4.3    PD Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Gastroenterologie, berichtete am 28. September 2020 (Urk. 7/300/5-6), die hochauflösende Ösophagusmanometrie zeige eine ineffektive Ösophagusmotilität und eine mechanisch beeinträchtigte Refluxbarriere mit insuffizientem unterem Ösophagussphinkter und ausgeprägter axialer Hiatushernie (3 cm).

4.4    Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und Chefarzt des Refluxzentrums am Spital G.___, berichtete am 26. April 2021 (Urk. 7/315/8-9), nach der laparoskopischen Hiatoplastik (ohne Netz), HIS-Winkel-Rekonstruktion und der anterioren 180°-Fundoplicatio sei die Beschwerdeführerin mit dem Resultat sehr zufrieden. Es gehe ihr deutlich besser als vor der Operation. Sie könne alles essen und trinken, habe keine Dysphagie und keine Odynophagie. Die Flatulenz sei nicht störend und nicht relevant vermehrt, die Beschwerdeführerin könne auch Luft aufstossen. Es komme manchmal zu leichter Übelkeit und leichtem Brennen, was zur Dyspnoe führe. Ausserordentlich selten nach üppigen Mahlzeiten träten Anteile von Volumenreflux auf (S. 1 unten).

4.5    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Pneumologie, ging im Bericht vom 19. Oktober 2020 (Urk. 7/300/7-8) gemäss Anamnese und Befunden davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits seit der Schulzeit Asthmatikerin ist. Mittlerweile hinzugekommen seien das Rauchen, die Magenprobleme und die Panikattacken. Bei einigen Episoden könnte sie sogar Stimmbandkrämpfe oder -alterationen gehabt haben. Zunächst sei eine Bedarfsmedikation verordnet worden. Da die Beschwerdeführerin jetzt auch über nächtliche Atemnot berichte, sei die Therapie erweitert worden. Der Computertomographie (TCT)-Befund vom Mai dieses Jahres (vgl. Urk. 7/300/9) bleibe offen. Weder für eine Sarkoidose noch für eine abgelaufene Tuberkulose seien Hinweise gefunden worden. Weitere diagnostische Massnahmen seien derzeit übertrieben. Langfristig müsse der Verlauf im Auge behalten werden (S. 2 unten).

4.6    Laut Austrittsbericht des Klinikums I.___ vom 23. Dezember 2020 (Urk. 7/312) leidet die Beschwerdeführerin an einer Panikerkrankung, die sie in ihrem Aktionsradius stark einschränke. Die Angst habe sich seit dem Tod ihrer Freundin vor fünf Monaten deutlich ausgebreitet, so dass sie beispielsweise bei jeglicher Körpersymptomatik einen frühen eigenen Tod gesehen habe. Sie habe weder arbeiten noch alleine schlafen (Angst vor Ersticken) können. Zudem zeige sie Zwangshandlungen, was sie erschöpft habe (S. 3 unten f.).

    Die native nächtliche Polysomnografie vom November 2020 habe die mittelschwere rein obstruktive Schlafapnoe und den verminderten Anteil an Tiefschlaf, möglicherweise durch respiratorische Ereignisse bedingt, belegt. Es seien eine Automatic Positive Airway Pressure (APAP)-Therapie begonnen und schlafhygienische Massnahmen besprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf über eine deutliche Abnahme der Angstsymptomatik in der Nacht (keine Hyperventilation, keine Erstickungsangst) berichtet. Die Schlafqualität habe sich während des Aufenthaltes deutlich verbessert (S. 4 oben).

4.7    Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologe, und lic. phil. K.___, Neuropsychologin und Psychologin FSP, berichteten am 12. April 2021 (Urk. 7/315/1-7) über eine verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung und stellten folgende Diagnosen (S. 2):

- vorbestehende, frühkindlich erworbene zerebrale Entwicklungsschwäche (perinatale Hypoxie, F07.8) mit daran assoziierter

- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, Mischtypus seit der Kindheit mit Fortbestand im Erwachsenenalter, aktuell jedoch nur mit einer leichten objektivierbaren neurokognitiven Funktionsschwäche

- Artikulationsschwäche in der Kindheit mit Logopädie (F80.0)

- Feinmotorikschwäche in der Kindheit

- komorbid auftretende affektpathologische Symptomatik und Zwangsstörung

    Die Befunde entsprächen aktuell einer insgesamt leichten neurokognitiven Funktionsstörung. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben seien diese gut im Rahmen einer vorbestehenden, frühkindlich erworbenen zerebralen Entwicklungsschwäche mit daran assoziierten kognitiven Teilleistungsschwächen erklärbar (S. 1 unten).

    Die aktuelle berufliche Tätigkeit bei der Spitex sei insbesondere aufgrund der hohen Empathie, welche eine richtige Ressource der Beschwerdeführerin darstelle, als adäquat zu betrachten. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es auch der Einschätzung aus fachpsychiatrischer/psychotherapeutischer Sicht (S. 2 unten).

4.8    Dr. med. L.___, Fachärztin für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/318) aus ihrem Fachgebiet folgende Diagnose (S. 1 oben):

- rezidivierende Sinustachykardie

- aktuell exacerbiert unter Methylphenidat, funktionell

- im Holter-Elektrokardiogramm (EKG) keine relevanten Arrhythmien

- strukturell und funktionell normaler Herzbefund

    Die Beschwerdeführerin berichte über erneute vermehrte Palpitationen in Ruhe. Möglicherweise stünden diese im Zusammenhang mit einer neu begonnenen Therapie mit Methylphenidat. Die klinische Untersuchung sei unauffällig (S. 2 Mitte).

4.9

4.9.1    Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 7. Februar 2021 (Urk. 7/311) folgende Diagnosen aus ihrem Fachbereich (S. 2 Ziff. 1):

- Panikstörung (F41.0)

- Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (F43.22) bei

- traumatischen Ereignissen in der Lebensgeschichte

- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; F42.1)

- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (F60.30)

- starker Verdacht auf AD(H)S

    Die Ausprägung der Angstsymptome und die Häufigkeit des Auftretens der Panikattacken hätten zugenommen. Die depressiven Symptome seien weiter schwer ausgeprägt. Die anfänglich vermutete Diagnose einer Persönlichkeitsstörung habe sich gefestigt und sei unterdessen zu bestätigen. Darüber hinaus sei eine weitere Abklärung bezüglich einer höchst wahrscheinlichen ADHS im Gange. Von den Einschränkungen, die der Beschwerdeführerin am meisten Schwierigkeiten bereiteten, könnten genannt werden: Konzentrationsstörungen, eine Unfähigkeit, emotionale Ausbrüche unter Kontrolle halten zu können, impulshaftes Verhalten, grosse Mühe beim Treffen von Entscheidungen (S. 2 unten).

    Die Beschwerdeführerin sei durch die Mischung von psychischen und somatischen Beschwerden stark belastet und verunsichert. Sie werde vermutlich keine dauerhafte Arbeitsfähigkeit von über 30 % mehr erreichen. Das Maximum im Verlauf der letzten Jahre habe nur 40 % betragen. Im vergangenen Jahr sei diese Fähigkeit über lange Zeit wieder auf 0 % gewesen (S. 6 oben).

4.9.2    Am 1. Juni 2021 berichtete Dr. M.___, die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung habe den geäusserten Verdacht bestätigt, und zwar noch in einem weitreichenderen Umfang (Urk. 7/317 S. 1 unten). Die empfohlene medikamentöse Therapie mit einem Methylphenidat-Präparat sei mit positivem Effekt begonnen worden, habe aber nach wenigen Tagen wegen des Auftretens kardialer Nebenwirkungen abgebrochen werden müssen (S. 2 Mitte). Aufgrund einer aktuell bestehenden starken nächtlichen Angstsymptomatik werde versucht, einen Aufenthalt in einer Nachtklinik zu organisieren (S. 2 unten).

4.9.3    Mit Bericht vom 12. September 2021 (Urk. 7/333 = Urk. 7/335) nahm Dr. M.___ Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin und führte aus, es seien zwei neue Diagnosen, eine Zwangsstörung und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung hinzugekommen, und es sei der Verdacht auf ein ADHS (F90.0) bestätigt worden (S. 2 Mitte). Anstelle einer Anpassungsstörung liege nun eine depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome (F33.2) vor. Die traumatischen Ereignisse in der Lebensgeschichte seien als psychisches Trauma, nicht andernorts klassifiziert, sowie als eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (S. 3 oben). Die Beschwerdeführerin sei bemüht, ihre 20%ige Arbeitstätigkeit bei der Spitex beizubehalten, wobei dies ihre derzeitigen Möglichkeiten übersteige. Es sei fraglich, ob sie die Arbeitstätigkeit aufrechterhalten könne (S. 3 unten).

4.9.4    Am 16. Januar 2022 (Urk. 3/5) berichtete Dr. M.___, die Angst- und Panikattacken hätten seit 2020 stark zugenommen. Die Beschwerdeführerin verspüre oft Todesängste mit dem Gefühl, zu ersticken (S. 1 unten). Die depressiven Symptome seien ständige Begleiter. Diese seien unter der Anpassungsstörung aufgelistet worden, wobei die Ängste und auch die Depressionen einen derartigen Schweregrad erreicht hätten, dass sie nun einzeln diagnostiziert werden müssten (S. 2 Mitte). Die Zwangsstörung sei seit Jahren unkontrollierbar und therapieresistent (S. 3 oben). Die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung bereite der Beschwerdeführerin Probleme auf der persönlichen Beziehungsebene und im Kontakt mit Behörden (S. 3 Mitte).

4.10    Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), kam am 7. Juni 2021 (Feststellungsblatt vom 19. August 2021, Urk. 7/322 S. 5-8) sowie am 18. Oktober 2021 (Feststellungsblatt vom 1. Dezember 2021, Urk. 7/342 S. 5-8) zusammengefasst zum Schluss, es liege keine dauerhafte Änderung des Gesundheitszustandes vor.


5.

5.1    Im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2018 bestand bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer instabilen, aktuell leichtgradigen Panikstörung und einer aktuell remittierten rezidivierend depressiven Störung eine Leistungsminderung von 50 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.3). Aufgrund der Akne inversa bestand keine Arbeitsfähigkeit mehr in einer mittelschweren und schweren Tätigkeit und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ohne starke mechanische Belastung der Haut (sitzende Tätigkeit). Tätigkeiten mit starkem Schwitzen oder Heben (beispielsweise als Pflegehelferin oder im Service) wurden im Beurteilungszeitpunkt als ungeeignet erachtet (E. 3.5). Wegen der Rückenproblematik erachteten die Gutachter schwere Tätigkeiten als nicht mehr und leichte sowie zeitweise mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und stereotypen Körperhaltungen als zu 100 % zumutbar (E. 3.4).

5.2    Die behandelnde Psychiaterin (E. 4.9) schloss in ihren Berichten auf eine Verschlechterung des psychischen Zustands, indem zwei neue Diagnosen, eine Zwangsstörung sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, hinzugekommen seien, der Verdacht auf ein ADHS bestätigt worden sei sowie anstelle der Anpassungsstörung nun eine depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, vorliege. Überdies wertete sie die traumatischen Ereignisse in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin als psychisches Trauma, nicht andernorts klassifiziert, sowie als posttraumatische Belastungsstörung (E. 4.9.3).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Diagnose massgebend ist, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Was die neu hinzugekommenen Diagnosen betrifft, ist Dr. M.___ entgegenzuhalten, dass die Y.___-Gutachter bereits im Jahr 2017 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, zwanghaften und abhängigen Anteilen sowie eine Panikstörung diagnostiziert hatten. Der Unterschied in der Diagnostik dürfte damit minim sein. Was das ADHS betrifft, konnte in der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Abklärung durch Dr. J.___ und lic. phil. K.___ (E. 4.7) im Zusammenhang mit dem ADHS nur eine leichte neurokognitive Funktionsschwäche objektiviert werden, und es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin empfohlen worden sei, wie bisher bei ihrer beruflichen Tätigkeit Strategien anzuwenden. Allein daraus, dass sich der Verdacht auf ein ADHS nach den einschlägigen Abklärungen nun bewahrheitet hat, kann somit nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geschlossen werden.

    Auf welche traumatischen Ereignisse, die zu einem psychischen Trauma, nicht andernorts klassifiziert und zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führten, Dr. M.___ bei ihrer Berichterstattung Bezug nahm, ist nicht ersichtlich. Im Austrittsbericht des Klinikums I.___ (E. 4.6) wurde über den Tod einer Freundin berichtet, welcher zur Ausbreitung der Panikerkrankung geführt habe. Allerdings nahm die Angstsymptomatik zumindest in der Nacht im Verlauf des Aufenthalts ab.

    Was die Depression, gegenwärtig schwere Episode betrifft, kann den Berichten von Dr. M.___ kein Psychostatus entnommen werden, weshalb auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb anstelle einer Anpassungsstörung eine Depression genannt wurde. Schliesslich berücksichtigte die Psychiaterin bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch die somatischen Beschwerden, und es handelt sich um eine Einschätzung, die nicht unabhängig von subjektiven Gesichtspunkten erfolgt ist, da sie von den gegenwärtigen Verhältnissen ausging (E. 4.9.1).

    Insgesamt erscheint somit – trotz Hinweisen auf eine mögliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands eine solche gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ohne Weiteres als ausgewiesen.

5.3    Laut Bericht der Universitätsklinik D.___ (E. 4.2.3) liegt eine Lumbalgie bei Anschlusssegmentdegeneration mit vor allem Facettengelenksarthrosen beidseits L4/5 bei zusätzlicher Pseudoarthrose L5/S1 vor. Eine solche bestand im Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung noch nicht. Insofern liegt eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor, wobei aber aus den medizinischen Berichten nicht ersichtlich ist, inwieweit sich diese funktionell auswirkt und die Arbeitsfähigkeit davon betroffen ist.

5.4    Die Beschwerdeführerin machte geltend, ab dem Sommer 2017 sei sie aufgrund der Akne inversa erneut mehrfach operiert worden, so dass sie im Jahr 2017 praktisch durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sein soll (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5.15). Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 und anfangs Jahr 2018 nach operativen Eingriffen Phasen vollständiger Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen hatte (Urk. 7/232/23-39 ff.). Ob sich der Gesundheitszustand aufgrund der Akne inversa insgesamt dauerhaft verschlechtert hat und ob sich die Beschwerdeführerin nach Januar 2018 weiteren Operationen unterziehen musste, die jeweils zu einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, ist den Akten nicht zu entnehmen.

5.5    Was die weiteren Erkrankungen betrifft (vgl. E. 4.3-5, 4.8), ist nicht ersichtlich, ob sich diese längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.

5.6    Laut Arbeitgeberbericht vom 10. Dezember 2020 war die Beschwerdeführerin seit 21. August 2020 zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 7/307 S. 2). Trotzdem konnte sie gemäss eigenen Angaben (Urk. 1 S. 16 Ziff. 5.26) am 1. November 2020 eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit beginnen, was darauf hindeuten könnte, dass nicht eine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegt.

5.7    Zusammenfassend kann aufgrund der medizinischen Akten nicht schlüssig überprüft werden, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin relevant verändert hat. Da der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist, rechtfertigt sich die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit diese einerseits ergänzende medizinische Abklärungen vornehme, insbesondere aktuelle Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte einhole und aufgrund der verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen ein polydisziplinäres Gutachten anordne, und andererseits prüfe, wie die geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung mit der begonnenen Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit in Einklang zu bringen ist. Gestützt auf die ergänzten Abklärungen hat sie hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Insoweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung zur Fachfrau Gesundheit geltend machte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits die Y.___-Gutachter im Jahr 2017 eine Tätigkeit im Pflegebereich als nicht angepasst erachteten (E. 3.4). An dieser Einschätzung dürfte sich nichts geändert haben. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin erhofft, dass sie als Fachfrau Gesundheit vermehrt Bürotätigkeiten ausführen könnte (vgl. Urk. 1 S. 22 Ziff. 7.6), ist kaum wahrscheinlich, dass sie in diesem Berufsfeld gänzlich von Pflegeaufgaben entlastet würde, weshalb eine Umschulung auf Fachfrau Gesundheit nach dem jetzigen Aktenstand als eher nicht geeignet erscheint. Daran ändert auch die neuropsychologische Einschätzung, die aktuelle berufliche Tätigkeit bei der Spitex sei aufgrund der Empathie der Beschwerdeführerin geeignet (E. 4.9), nichts.

    Sollten die ergänzenden medizinischen Abklärungen indessen ergeben, dass weiterhin eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben ist, sind allerdings die Voraussetzungen für die Zusprechung beruflicher Massnahmen grundsätzlich zu prüfen.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.    

7.2    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2’400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher