Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00032


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 21. Juli 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1996, meldete sich am 10. März 2014 (Anmeldung für Minderjährige: Urk. 6/2) unter Hinweis auf soziale Phobien, Ängste und Depressionen für Massnahmen der beruflichen Eingliederung bei der Invalidenversicherung an. Am 16. September 2014 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug für Erwachsene (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und erteilte dem Versicherten unter anderem Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Kaufmann EFZ B-Profil beim Y.___ von 1. August 2015 bis 31. Juli 2018 (Urk. 6/36). Die Lehre musste jedoch aus gesundheitlichen Gründen per 31. August 2015 abgebrochen werden (Urk. 6/42). Mit Mitteilung vom 25. April 2016 (Urk. 6/48) wurde dem Versicherten eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als Schadenminderungspflicht auferlegt. Nach erlassenem Vorbescheid vom 9. November 2016 (Urk. 6/62) wurde das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 6/64) aufgrund fehlender Mitwirkung abgewiesen.

    Der Versicherte meldete sich am 10. März 2017 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/74), woraufhin die IV-Stelle die medizinische und erwerbliche Situation nochmals prüfte. Es fand von 26. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 ein Arbeitstraining bei der X.___ statt (Urk. 6/76, 6/91). Aufgrund gesundheitlicher Probleme konnten die beruflichen Massnahmen nicht weitergeführt werden, weshalb diese per 31. Dezember 2017 aufgehoben wurden (Urk. 6/96). Am 23. Juni 2020 wurde dem Versicherten vom 6. Juli 2020 bis 30. September 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei der Z.___ GmbH in A.___ erteilt (Urk. 6/135) sowie am 7. Oktober 2020 für ein anschliessendes Aufbautraining bis 31. März 2021 (Urk. 6/143). Am 7. April 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Massnahmen per 31. März 2021 mit, da die Ziele des Aufbautrainings und die Präsenzzeit nicht erreicht worden seien (Urk. 6/148). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/167; Urk. 6/171) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 18. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die IV-Leistungen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm das Formular zur prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, welches am 31. März dem Gericht eingereicht wurde (Urk. 9-10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).    

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2021 (Urk. 2) fest, dass das Aufbautraining per 7. Oktober 2020 habe aufgehoben werden müssen, da die Ziele nicht erreicht worden seien und zu viele Absenzen vorgelegen hätten. Daraufhin seien weitere medizinische Unterlagen eingeholt worden (S. 1). Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Es liege keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung vor (S. 2), weswegen das Leistungsbegehren abgewiesen wurde.

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, bei der Vielzahl an Behandlern seien zahlreiche Diagnosen geprüft worden. Seine jetzige Psychiaterin lege nochmals den Fokus darauf, herauszufinden, weshalb er im Arbeitsalltag trotz Unterstützung den Anforderungen nicht standhalten könne. Die Akten seien einmalig im Juni 2018 dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden, ansonsten sei die Beurteilung ausschliesslich durch die zuständige Person der IV-Stelle erfolgt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei er im Arbeitsprogramm der Sozialhilfe. Während vier Tagen pro Woche habe er vierstündige Einsätze. Im Dezember 2021 sei es zu Absenzen gekommen. Es werde nun eine Steigerung auf fünf Tage in diesem geschützten Arbeitsumfeld angestrebt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin habe ihn nicht erreicht, diese sei ihm von der Sozialhilfe weitergeleitet worden (S. 2).

2.3    Streitig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im entscheidrelevanten Zeitraum verhält. Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der erstmaligen rentenabweisenden Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 6/64) der Leistungsanspruch aufgrund fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, da er seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen war. Es fand demnach keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs statt. Deshalb sind die Bestimmungen betreffend die Rentenrevision (Art. 17 ATSG, vgl. vorstehende E. 1.3) nicht anwendbar und der Leistungsanspruch ist ohne Bindung an die Verfügung vom 4. Januar 2017 umfassend zu prüfen.


3.

3.1    Bis zur Verfügung vom 4. Januar 2017 (Urk. 6/64) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:

3.1.1    Dipl. Arzt B.___, ärztlicher Leiter der C.___, D.___, stellte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2015 (Urk. 6/47) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- Rezidivierende depressive Störung mit schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 33.2)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichem Vermeiden und abhängigen Persönlichkeitszügen (ICD-10: F61)

    Der Beschwerdeführer befinde sich seit 9. Dezember 2014 bei ihnen in integrierter psychiatrischer Behandlung. Im Juni 2015 habe er einen massiven Einbruch erlitten. Er habe die in der Ausbildungsstätte Y.___ erwartete Leistungen nicht erfüllen können. Es sei zu einer Dekompensation und zu einem massiven sozialen Rückzug gekommen. Der Beschwerdeführer habe die Behandlung komplett abgebrochen. Dr. B.___ empfahl einen Klinikaufenthalt. Inwieweit dem Vorschlag gefolgt wurde, sei ihm nicht bekannt (S. 2).

3.1.2    Der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie / Psychotherapie, vom 21. April 2016 (Urk. 6/61/3) ist zu entnehmen, dass aufgrund der Aktenlage ein psychiatrischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gut möglich ist. Auch der Verlauf mit Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung deute darauf hin. Es sei die medizinische Massnahme einer regelmässigen (d.h. mindestens zweiwöchentlichen, besser wöchentlichen) psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bei einem/einer TherapeutIn mit möglichst guter Passung aufzuerlegen. Therapiefokus sollte einerseits die Persönlichkeitsstruktur, andererseits die Etablierung einer Tagesstruktur sein. Die Massnahme sei für vier bis sechs Monate durchzuführen, wobei ein relativ grosses Risiko bestehe, dass der Beschwerdeführer der Massnahme nicht nachkomme. In diesem Fall sei ein stationärer Aufenthalt in der D.___ (Mindestaufenthalt acht Wochen) aufzuerlegen.

3.1.3    Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Oberärztin, und Psychologin F.___ vom Psychiatriezentrum der G.___ stellten im Arztbericht vom 25. Oktober 2016 (Urk. 6/60) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Sonstige Störung sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit: mit Rückzug und Schüchternheit aufgrund von Defiziten in sozialen Kompetenzen (F94.8) anamnetisch bestehend seit der Kindheit

- Probleme mit Bezug auf die Lebensführung: Pathologischer Internetkonsum, Gamen (Z72.8)

- Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus – Psychogene Umkehr: Tag-Nacht-Rhythmus (F51.2), bestehend seit mindestens drei Jahren

    Der Beschwerdeführer lebe seit nunmehr drei bis vier Jahren völlig zurückgezogen. Er habe keine sozialen Kontakte ausser mit der Mutter. Vor drei Jahren habe ein stationärer Aufenthalt stattgefunden für die Dauer von drei Monaten. Bei der Arbeitsintegration im Y.___ habe eine begleitende ambulante, anschliessend keine ambulante Behandlung mehr stattgefunden (S. 3). Die vorliegende Behandlung sei von 2. Juni 2016 bis 12. August 2016 durchgeführt worden (S. 2). Der Beschwerdeführer sei anschliessend nicht mehr erschienen. Aufgrund der kurzen Behandlungssequenz könne keine Prognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer brauche dringend Therapie, Unterstützung und Begleitung (S. 3). Eine Arbeitsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben (S. 4).

3.2    Im vorliegenden Neuanmeldeverfahren wurde die medizinische Aktenlage im Wesentlichen durch die nachfolgenden medizinischen Berichte ergänzt:

3.2.1    Dem Arztbericht von Dr. E.___ und Psychologin F.___ vom 24. März 2017 (Urk. 6/75) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:

- Sonstige Störung sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit: mit Rückzug und Schüchternheit aufgrund von Defiziten in sozialen Kompetenzen (F94.8) anamnetisch bestehend seit der Kindheit

    Der Beschwerdeführer sei seit November 2016 regelmässig im zweiwöchentlichen Abstand in Konsultation (S. 5). Er habe starke Insuffizienzgefühle. Er könne sich schwierigen Situationen nicht stellen und seine Bedürfnisse ansprechen, sondern tendiere dazu, sich zurückzuziehen (S. 6). Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Dies aufgrund des langjährigen sozialen Rückzugs und der wenig beanspruchten kognitiven Leistungen in einem normalen Arbeitsalltag. Die Massnahmen im medizinischen Bereich seien weitestgehend ausgeschöpft (S. 7)

3.2.2    Dr. med. H.___, Oberarzt im Psychiatriezentrum I.___, führte in seinem Bericht vom 16. März 2018 (Urk. 6/97) anamnetisch folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:

- Sonstige Störung sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit: mit Rückzug und Schüchternheit aufgrund von Defiziten in sozialen Kompetenzen (F94.8)

- St. n. nichtorganischer Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus: Tag-Nacht-Umkehr (F51.2)

- Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle, pathologisches Gamen (F63)

    Bezüglich Symptomatik führte er aus, es lägen eine Schüchternheit respektive vermehrte Ängstlichkeit und damit verbunden Rückzug und Isolation, ein verminderter Antrieb und wenig Tagesstruktur bei Wunsch nach Unterstützung beim Zeitmanagement vor. Zusätzlich bestünden ein vermindertes Selbstbewusstsein, Fehlen von Bestätigung und eine erhöhte Ablenkbarkeit. Eine ADHS-Symptomatik sei bisher gemäss Beschwerdeführer noch nicht abgeklärt worden (S. 4). Als weiteres Vorgehen seien Psychotherapie und eventuell Pharmakotherapie zur Regulierung von Antrieb und Schlaf erwähnt sowie eventuell ADHS-Diagnostik und gegebenenfalls Therapie (S. 5).

3.2.3    Im Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, leitende Ärztin in der K.___, und Psychotherapeutin lic. phil. L.___ vom 29. Juli 2019 (Urk. 6/124) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 4-5):

- Sonstige Störung sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit: mit Rückzug und Schüchternheit aufgrund von Defiziten in sozialen Kompetenzen (F94.8) anamnetisch bestehend seit der Kindheit

- Schizoide Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) / DD: Asperger-Syndrom (F84.5)

- DD: Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Probleme mit Bezug auf die Lebensführung: Pathologischer Internetkonsum, Gamen (Z72.8) seit dem Ende der Schulzeit, jeweils in Zeiten fehlender Tagesstruktur

- Nichtorganische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus: Tag-Nacht-Umkehr (F51.2)

    Der Beschwerdeführer befinde sich seit 11. Januar 2019 alle drei bis vier Wochen in Behandlung (S. 3). Er beschreibe seine psychische Verfassung als heiter und ausgeglichen, es bestehe kein Leidensdruck. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich aktuell wenigen bis keinen Pflichten oder Herausforderung zu stellen habe (S. 4) Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer über längere Sicht voll arbeitsfähig, es werde aber ein schrittweiser Aufbau der Arbeitszeit und der Anforderungen empfohlen, um die Gefahr eines Abbruchs aus Überforderung zu minimieren (S. 5).

3.2.4Dr. med. M.___, Oberarzt Fusschirurgie an der N.___, diagnostizierte im Arztbericht vom 3. Januar 2020 (Urk. 6/128/4-5, mit Verweis auf Urk. 6/128/6):

- Fuss rechts: St. n. medialer Malleolus-Osteotomie, Mobilisation des Dissekats bei Osteochondrosis dissecans mediale Talusschulter und Anfrischen des Mausbetts mit Refixation des Dissekats mittels Polypin (1,5 mm) vom 21.06.2019, bei

- Osteochondrosis dissecans mediale Talusschulter (Grad III nach Berndt + Harty)

- St. n. Infiltration des oberen Sprunggelenks mit Diprophos und Bupivacain vom 31.07.2017

- Nebendiagnosen: Depression, Adipositas, Nikotinabusus

    Eine angepasste Tätigkeit sei uneingeschränkt möglich (Urk. 6/128/4). Eine Restsymptomatik bleibe wahrscheinlich. Es solle auf längeres Gehen, Stehen oder Tragen schwerer Lasten verzichtet sowie Arbeiten in kauernder Position oder auf unebenem Boden vermieden werden. Das postoperative endgültige Ergebnis bleibe abzuwarten und es sei gut ein Jahr postoperativ zu erwarten (S. 5).

3.2.5    Oberärztin O.___ und Oberärztin P.___, Q.___, führten im Arztbericht vom 8. September 2021 (Urk. 6/163) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (S. 2):

- Z55 Kontaktanlässe mit Bezug auf die Ausbildung: nicht geglückter Einstieg ins Berufsleben, aktenanamnestisch

- F94.8 sonstige Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit: mit Rückzug und Schüchternheit aufgrund von Defiziten in sozialen Kompetenzen

    Die ambulante Behandlung erfolge seit 5. August 2020 in dreiwöchentlichem Rhythmus. Im Erstgespräch habe der Beschwerdeführer angegeben, bei Zunahme von beruflichen Belastungen mit Fehleranfälligkeiten, Verschlafen, Konzentrationsstörungen und Motivationsverlust zu reagieren. Er zeige dann Rückzugsverhalten und impulsives Abbrechen der beruflichen Tätigkeit. Er zeige weiterhin eine Antriebsarmut, Störung der Vitalgefühle, sowie ein Unwohlsein in Menschenmassen. Es bestehe keine psychopharmakologische Medikation. Befundet wurden Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, Gedächtnisstörungen (v.a. episodisches Gedächtnis), Unwohlsein in Menschenmassen und Zwänge. Weiter bestehe eine Störung der Vitalgefühle, der Beschwerdeführer sei antriebsarm und antriebsgehemmt (S. 2). In der Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenz, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und Spontanaktivität sei der Beschwerdeführer eingeschränkt (S. 3-4). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Der Beschwerdeführer wünsche sich eine Ausbildung. Aufgrund der Ausprägung der Symptomatik, welche sich nicht eindeutig einer anderen ICD-Codierung zuordnen lasse, empfählen sie eine IV-gestützte Ausbildung (S. 5).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen von Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, respektive einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung. Vorab ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung bezüglich dieser Schlussfolgerung einzig auf die Feststellungen der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin stützt (vgl. etwa Urk. 6/166/8). Das Dossier wurde dem RAD einmalig am 21. Juni 2018 vorgelegt, mithin drei Jahre vor Erlass der Verfügung. Damals führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, dass bei instabilem somatischem Gesundheitszustand zuerst der Verlauf der somatischen Problematik abgewartet werden müsse, eine rein auf die psychiatrische Problematik limitierte RAD-Stellungnahme, wie sie von der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin gewünscht war, mache keinen Sinn. Nach durchgeführter Operation könne ein neuer Arztbericht eingeholt werden und dieser könne ihm nach Eingang zur Stellungnahme zugestellt werden (Urk. 6/166/4). Eine weitere Vorlage der medizinischen Unterlagen an den RAD fand in der Folge nicht statt.

4.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.3    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

4.4    Die in der Verfügung aufgeführte Begründung, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2 S. 2), wurde somit von medizinischen Laien – ohne Beurteilung durch den RAD – abgegeben. Was die Stellungnahme der Kundenberaterin zum Fallabschluss vom 21. September 2021 (Urk. 6/166 S. 8), wonach im Arztbericht von Dr. O.___ vom 14. September 2021 (Eingangsdatum, Urk. 6/163) keine Diagnose mit ICD-Codierung genannt und somit davon ausgegangen werde, es liege kein langdauernder Gesundheitsschaden vor, anbelangt, gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei den Oberärztinnen O.___ und P.___ um keine Fachärztinnen in Psychiatrie und Psychotherapie handelt, weshalb ein alleiniges Abstellen auf deren (psychiatrische) Diagnostik und Beurteilung ohnehin nicht angezeigt ist.

4.4.1    Im besagten Arztbericht (Urk. 6/163) sind sodann mehrere Diagnosen nach ICD-10 aufgeführt, darunter auch diejenige gemäss «F94.8 sonstige Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit: mit Rückzug und Schüchternheit aufgrund von Defiziten in sozialen Kompetenzen» (S. 3), welche sich insoweit mit der Diagnostik in den psychiatrischen Vorakten deckt (E. 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3). Bei den Störungen dieser Kategorie handelt es sich um psychische Störungen mit Auffälligkeiten in den sozialen Funktionen und mit Beginn während des Entwicklungsalters. Die Existenz dieser Gruppe der Störungen ist unzweifelhaft, jedoch herrscht Unsicherheit über die konstituierenden diagnostischen Kriterien und Uneinigkeit über die optimale Unterteilung und Klassifikation (Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.), Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 378). Wohl vor diesem Hintergrund führten Dr. O.___ und Dr. P.___ aus, dass sich die Ausprägung der Symptomatik «nicht eindeutig einer anderen ICD-Codierung» zuordnen lassen würden (Urk. 6/163/5). Das bedeutet aber nicht, dass es sich bei der am besten passenden codierten Diagnose F94.8 nicht um eine ICD-Codierung handelt, wie das von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise angenommen wurde. Ohnehin resultiert unabhängig von der klassifikatorischen Einordnung einer Krankheit aus einer Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad - allein keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 6). In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu erwähnen, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 143 V 418 E. 6 und 7).

4.4.2    Darüber hinaus wurden die in der Vergangenheit gestellten psychiatrischen Diagnosen von der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt respektive nicht abschliessend geklärt, an welchen psychischen Störungen der Beschwerdeführer tatsächlich litt/leidet. So fanden sich im Arztbericht vom 29. Juli 2019 (Urk. 6/124/4-5) neben der Diagnose gemäss ICD-10 F94.8 die Diagnosen schizoide Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) und differentialdiagnostisch ein Asperger-Syndrom (F84.5) sowie eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Weiter wurden im Arztbericht vom 16. März 2018 (Urk. 6/97) ADHS-Züge festgestellt (S. 4-5). Ursprünglich waren im Arztbericht von Dr. B.___ gar die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.2) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F61) enthalten (Urk. 6/41/1). Nachdem den Berichten der behandelnden Fachpersonen weder begründete Herleitungen der Diagnosen noch Auseinandersetzungen mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen respektive der Relevanz weiterer (differentialdiagnostisch) in den Raum gestellter Diagnosen zu entnehmen sind, lässt sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gestützt auf die momentane Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.

    Betreffend den somatischen Gesundheitszustand wurde von der Beschwerdegegnerin nach dem Arztbericht vom 3. Januar 2020 (Urk. 6/128) kein weiterer Verlaufsbericht eingeholt, obwohl damals betreffend Arbeitsfähigkeit ausgeführt wurde, dass das postoperative endgültige Ergebnis abzuwarten bleibe und eine Restsymptomatik wahrscheinlich sei (S. 5). Ob und wie sich die psychischen Gesundheitsstörungen mit den somatischen Erkrankungen gegenseitig beeinflussen respektive wie die Arbeitsfähigkeit in der Gesamtschau zu beurteilen ist, wurde von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht geprüft.

4.5    Was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im entscheidrelevanten Zeitraum anbelangt, gilt es Folgendes zu berücksichtigen:

4.5.1    In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in psychotherapeutischer Behandlung befindet, mit teilweisen Unterbrüchen. Vergleicht man die Diagnosen, Befunde und Symptome in den verschiedenen Arztberichten, so fällt auf, dass sich diese über Jahre nahezu gleichbleibend präsentieren. Es werden im Wesentlichen eine verminderte Leistungsfähigkeit, ein verminderter Antrieb und ein sozialer Rückzug beschrieben, insbesondere bei schwierigen Situationen isoliere sich der Beschwerdeführer (vgl. etwa Urk. 6/47; Urk. 6/75; Urk. 6/97; Urk. 6/163). Dabei gingen die verschiedenen psychiatrischen Behandler seit Jahren von einer günstigen Prognose hinsichtlich Arbeitsfähigkeit bzw. Eingliederung aus, dies aber nur im Rahmen einer IV-gestützten Ausbildung respektive Integration oder im Rahmen eines schrittweisen Aufbaus, mithin ohne die Leistungsfähigkeit abschliessend zu beurteilen (Urk. 6/75/5; Urk. 6/124/5; Urk. 6/163/4). Dem Beschwerdeführer ist es seit seiner ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2014 trotz diverser beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht gelungen, in der Arbeitswelt Fuss zu fassen.

4.5.2    In dieser Konstellation dürfen auch die Ergebnisse der Eingliederung nicht ignoriert werden. Denn mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis).

    Trotz Unterstützung der Beschwerdegegnerin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine erste berufliche Ausbildung abzuschliessen (Urk. 6/40). Ein anschliessendes Arbeitstraining, ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/96) und ein Aufbautraining (Urk. 6/147) mussten abgebrochen werden. Dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 7. April 2021 (Urk. 6/149) ist zu entnehmen, dass keine Leistungsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt besteht. Es sei bereits der dritte Versuch mit beruflichen Massnahmen gewesen, den Beschwerdeführer in die Arbeitswelt zu integrieren. Aus berufsberaterischer Sicht müsse nochmals mit aller Deutlichkeit gesagt werden, dass das nicht möglich sei. Aufgrund der langen Listen von psychischen, psychosomatischen und somatischen Beschwerden könne der Beschwerdeführer nach Ansicht des Eingliederungsberaters weder ausgebildet noch in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden (S. 11).

4.5.3    Nach dem Gesagten greift somit die Auffassung der Beschwerdegegnerin, es liege keine langdauernde gesundheitliche Einschränkung vor, zu kurz respektive ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

4.5.4    Die sich in den Akten befindlichen medizinische Berichte lassen nach dem oben Gesagten keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den entscheidrelevanten Zeitraum zu.

    Abgesehen von der nicht abschliessend geklärten Diagnostik und der ebenfalls nicht abschliessend beurteilbaren medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erfüllen die fraglichen Berichte die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert von Gutachten ohnehin nicht. So müssen psychiatrische Gutachten dem Rechtsanwender nachvollziehbar darlegen, ob und inwiefern eine funktionelle Leistungseinschränkung besteht. Gefordert sind vorab Angaben zur Schwere des Leidens und zu dessen Folgen für die Leistungsfähigkeit, die nach Massgabe der in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren (vgl. vorstehende E.4.4.1) abzuhandeln beziehungsweise dementsprechend auch formal zu strukturieren sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2.2). Auch diesen Anforderungen genügen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht, da keine Stellung zu den Standardindikatoren genommen wird und auch Angaben zu Ressourcen fehlen, womit das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht abschliessend nachvollziehbar ist.

    An welchen gesundheitlichen Störungen der Beschwerdeführer leidet und ob und inwieweit diese die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, lässt sich somit aufgrund der Aktenlage derzeit nicht abschliessend beurteilen.

4.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt insbesondere in psychischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt ist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der obigen Erwägung im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ergänzend abklärt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfügt. Zudem wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob in somatischer Hinsicht, namentlich in Bezug auf die Fussbeschwerden, weiterer Abklärungsbedarf besteht. Je nach Ergebnis der ergänzten medizinischen Aktenlage drängen sich gegebenenfalls weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen auf. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1) als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone