Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00035


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 31. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, hat die Lehre zur Detailhandelsangestellten absolviert und war danach in diesem Beruf wie auch als Sachbearbeiterin Administration und im Rechnungswesen in verschiedenen Unternehmen tätig. Ab dem 20. Januar 2014 arbeitete sie vollzeitlich bei der Z.___ AG als Disponentin (Urk. 11/21). Diese Anstellung verlor sie per 30. November 2014, nachdem sie seit 24. Juli 2014 vollständig krankgeschrieben und von 27. August bis zum 20. September 2014 zur psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik A.___ hospitalisiert gewesen war (Urk. 11/9/5 ff.).

    Mit Gesuch vom 15. Dezember 2014 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit 2002 bestehende Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und führte – nachdem sich die Versicherte vom 9. September bis zum 17. November 2015 in der integrierten Psychiatrie B.___ zur stationären (Urk. 11/39) und vom 22. Januar bis zum 20. Mai 2016 zur teilstationären tagesklinischen (Urk. 11/53) Behandlung aufgehalten hatte verschiedene Eingliederungsmassnahmen durch (Potentialabklärung bei C.___ vom 17. Oktober bis 11. November 2016 [Urk. 11/55 und Urk. 11/64], Arbeitstraining im Bürozentrum bei C.___ vom 3. Januar bis 30. Juni 2017 [Urk. 11/66 und Urk. 11/82] sowie ein Arbeitstraining im 1. Arbeitsmarkt bei der D.___ vom 3. Juli bis zum 31. Dezember 2017 [Urk. 11/87 und Urk. 11/104]); ebenfalls erteilte sie Kostengutsprache für ein externes Coaching (Urk. 11/77). Am 27. März 2018 nahm die Versicherte eine bis 30. Juni 2018 befristete Tätigkeit bei der D.___ im Umfang von 50 % auf (Urk. 11/119/7).

    Nach Einholung eines weiteren Berichts beim behandelnden Psychiater (Urk. 11/107) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 2. Juli 2018, Urk. 11/115). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 11/124). Dagegen erhob die Versicherte am 22. November 2018 Beschwerde (Urk. 11/128), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Februar 2020 in dem Sinne guthiess, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Erwägungen (unter anderem zwecks Vornahme von ergänzenden medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Klarstellung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht) zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/135; Prozess Nr. IV.2018.01030).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge beim behandelnden Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wie auch bei der Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Berichte ein (Urk. 11/148 und Urk. 11/150). In der Folge tätigte die IV-Stelle Rückfragen beim Gutachter Dr. E.___ (vgl. Stellungnahme von Dr. E.___ vom 14. Mai 2021; Urk. 11/154). Gestützt auf die so erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2021 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/159). Daran hielt sie nach Einwand vom 29. November 2021 (Urk. 11/166) mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2021 aufzuheben (1.), es sei der Versicherten eine halbe Rente zuzusprechen (2.), eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; dies ausdrücklich auch im Falle einer Abweisung der Beschwerde (4.), sowie es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (5.; Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. März 2022 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung) zurück (Urk. 12). Die Vernehmlassung vom 2. März 2022 wurde ihr mit Verfügung vom 16. März 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit, sie habe die ihr mit Urteil vom 19. Februar 2020 aufgetragenen Abklärungen durchgeführt. In somatischer Hinsicht hätten aus hausärztlicher Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können; die Hausärztin bestätige explizit, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht somatisch bedingt sei. Aus psychiatrischer Sicht könne nach erfolgter Rückfrage beim Gutachter weiterhin von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen werden, welche retrospektiv mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit 2014 gegeben sei. Bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 30 % vermöge kein Rentenanspruch zu entstehen (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt zur Hauptsache geltend machen, dass die Herleitung der 70%igen Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter nach wie vor nicht nachvollziehbar sei. Auch stehe sie mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters nicht in Einklang, welcher weder mit der Diagnosestellung noch der Arbeitsfähigkeitseinschätzung einverstanden sei. Schliesslich sei der im Rückweisungsentscheid verlangte Einkommensvergleich nicht vorgenommen worden bzw. habe die IV-Stelle faktisch einen Prozentvergleich angestellt. Da in der angefochtenen Verfügung nicht auf die zentralen Aspekte im Einwand eingegangen und die Beschwerdeführerin infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Beschwerde gezwungen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang zu tragen (Urk. 1).

3.    

3.1    Vorweg zu prüfen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.2    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).

3.3    Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf das im Einwand getätigte zentrale Vorbringen – gemäss welchem die Arbeitsfähigkeitsschätzung durch Dr. E.___ nicht nachvollziehbar sei (vgl. Urk. 11/166) - eingegangen sei, ist zu bemerken, dass die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 8. Dezember 2021 zwar kurz ausgefallen sind. Allerdings ging die Beschwerdegegnerin durchaus darauf ein, wobei sie insoweit (nochmals) auf die in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Herleitung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. E.___ verwies. Daher und da die im Einwand getätigten Vorbringen ihrerseits ebenfalls kurz ausgefallen sind - sie beschränkten sich im Wesentlichen darauf, die Logik dieser Herleitung zu bestreiten (namentlich des zugrundeliegenden Konsenses, wonach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer vierstündigen Leistungserbringung pro Tag entspreche) - und die Beschwerdeführerin im Übrigen durchaus in der Lage war, die Verfügung vom 8. Dezember 2021 sachgerecht anzufechten, wurde der Begründungspflicht Genüge getan.


4.

4.1    Die medizinischen und beruflich-erwerblichen Akten, wie sie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Februar 2020 zugrunde lagen, sowie die Ausführungen des hiesigen Gerichts, die zur Aufhebung der damals angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 führten, werden vorliegend nicht erneut wiedergegeben. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen in Ziff. 3 und Ziff. 4 des Urteils vom 19. Februar 2020 verwiesen (Urk. 11/135/6 ff.).

    Im Nachgang zum Urteil vom 19. Februar 2020 fanden zur Hauptsache die folgenden Berichte Eingang in die Akten:

4.2    Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7September 2020 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, unsicheren und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Seit der Berichterstattung im Januar 2018 sei der Zustand stationär. Er gab im Wesentlichen an, der psychische Zustand habe sich nicht verbessert, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an Stimmungstiefs, Antriebsstörung, Anhedonie und Konzentrationsstörungen, die sich vor allem bei der Arbeit zeigten und immer wieder nach Erholungspausen verlangten. Anfang 2020 habe die Beschwerdeführerin bei der Firma H.___ eine Arbeitsstelle gefunden. Der Anstellungsgrad betrage 50 %. Damit sei die Patientin bereits an der absoluten Belastungsgrenze, insbesondere auch dadurch, dass die Arbeitsbelastung nicht auf die ganze Woche verteilt werden könne. Die Patientin brauche enorm lange Erholungszeit und sei nach einem Arbeitseinsatz die nächsten 36 Stunden nicht einmal mehr in der Lage, die Routine zu bewältigen. Während der Arbeit an einem Tag müsse sie immer wieder Pausen einlegen, dies insbesondere nach Einsatz von einem halben Tag. Sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei sie mit einem Einsatz von 4 Stunden pro Tag definitiv an die Belastungsgrenze komme. Am deutlich reduzierten Gesundheitszustand werde sich längerfristig nichts mehr ändern. Die Behandlungsstrategie habe zum Ziel, eine weitere Verschlechterung und weitere langwierige stationäre Behandlungen zu verhindern (Urk. 11/148).

4.3    Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression und eine Persönlichkeitsstörung, bezüglich welcher Diagnosen sie auf die Berichte von Dr. F.___ verwies. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine orthostatische Hypotonie, ein Zervikobrachialsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation und muskulärer Dysbalance. Ihrer Ansicht nach sei eine Wiedereingliederung bei chronifiziertem Leiden nicht möglich, wobei diesbezüglich die psychiatrische Beurteilung massgebend sei. Es sei klarzustellen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht somatisch bedingt sei (Urk. 11/150/7 ff.).

4.4    In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. Februar 2020 tätigte die Beschwerdegegnerin Rückfragen beim psychiatrischen Gutachter Dr. E.___ (1. Bitte äussern Sie sich explizit und ausführlich zu den Kritikpunkten im SVG Urteil vom 19. Februar 2020. 2. Bitte bewerten Sie unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (Angabe bitte in Prozent von Hundert, für die angepasste Tätigkeit bitte Angabe eines Belastungsprofils) im Längsschnitt seit 2014; Urk. 11/154 S. 2).

    In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2021 (Urk. 11/154) führte Dr. E.___ im Wesentlichen aus, das Gutachten halte fest, dass gemäss Angaben der Explorandin zum Zeitpunkt der Begutachtung eine stabile Leistungserbringung in einer Administrativtätigkeit entsprechend einem Pensum von 50 % (21 Wochenstunden) bestehe; dabei sei entscheidend, dass die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich halbtags, sondern am Mittwoch auch ganztags arbeite. Indem 21 Wochenstunden berücksichtigt worden seien (die Beschwerdeführerin arbeite montags, donnerstags und freitags halbtags, mittwochs ganztags und am Dienstag arbeite sie nicht), sei im Gutachten ein effektives Pensum von 50 % dokumentiert (S. 3). Im Rahmen der Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei die Durchhaltefähigkeit besonders zu berücksichtigen. Gemäss Konsens werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als 4-stündige Leistungserbringung pro Wochentag definiert (mit gleicher oder höherer Anwesenheitszeit). Sei es einer Person möglich, an einem Wochentag 8 normproduktive Arbeitsstunden zu leisten, könne die Durchhaltefähigkeit nicht in gleicher Weise beeinträchtigt sein. Daran ändere nichts, dass im Falle der Beschwerdeführerin am Tag vor der Leistungserbringung (dienstags) keine Arbeit verrichtet und am Tag danach (Donnerstag) ein 4-stündiges Pensum absolviert werde. Das Gutachten vom 2. Juli 2018 sei unter Berücksichtigung der damals zur Verfügung stehenden Informationen zur Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gelangt unter der Annahme einer leichten funktionellen Beeinträchtigung, welche einer Reduktion der Leistungsfähigkeit von 30 % entspreche. Die Arbeitsfähigkeit sei gemäss diesem vorgegebenen Algorithmus hergeleitet worden; es sei zudem darauf hingewiesen worden, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit mit täglich rund 5-6 normproduktiven Stunden gleichzusetzen sei (S. 4).

    Soweit die Durchführungsstelle C.___ bereits im Rahmen des absolvierten 50 % Pensums von einer überschrittenen Belastungsgrenze ausgegangen sei, hielt Dr. E.___ im Wesentlichen fest, dass - da Arbeitsleistungen grundsätzlich mit einer Anstrengung, Ermüdung oder Erschöpfung einhergingen - diese Argumentation zur Folge hätte, dass die Leistungsfähigkeit einer arbeitnehmenden Person stets unterhalb der effektiv erbrachten Arbeitsleistung liegen müsste. Der Abschlussbericht von C.___ vom 17. September 2016 stelle sich alsdann in Abgleich zur Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2018 inkonsistent dar, habe die Beschwerdeführerin doch ihre Arbeit als Unterforderung bezeichnet und erwähnt, dass bei der Aufgabenzuteilung tendenziell zu viel Rücksicht auf sie genommen worden sei; da sie zu wenig Arbeit gehabt habe, habe sie ihre Bewerbungen teilweise während der Arbeitszeit statt zuhause geschrieben (S. 4).

    Weiter hielt Dr. E.___ fest, das (angestammte) Tätigkeitsprofil bei der D.___ sei im Gutachten vom 2. Juli 2018 detailliert beschrieben worden, wobei darauf hingewiesen worden sei, dass dieses optimal angepasst sei. Damit enthalte es auch Angaben zu einer Verweistätigkeit. Diese könnte als klar strukturierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte, ausführende Administrativtätigkeit umschrieben werden (S. 5).

    Zum zeitlichen Verlauf seit dem 24. Juli 2014 hielt Dr. E.___ fest, die aktenkundige Arbeitsunfähigkeit von 100 % lasse sich retrospektiv nicht nachvollziehen. Eine frühere Teilarbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich. Auszuklammern seien die Zeitintervalle der stationären und teilstationären Behandlungen, während welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der praktischen Behandlungsdurchführung nachvollziehbar sei. Die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 24. Juli 2014 scheine vorrangig auf der subjektiven Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin mit starker Gewichtung der eigenen Defizite zu basieren und weniger auf objektiven Verhaltensmerkmalen (Leistungserbringung im Alltag). Ungeachtet der diagnostischen Unterschiede stellten sich die aktenkundigen Beschwerden im Zeitverlauf im Wesentlichen übereinstimmend mit den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2018 dar (unterschiedliche Beurteilung der gleichen medizinischen Sachlage). Daraus sei zu folgern, dass retrospektiv ab dem 24. Juli 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine tägliche Leistungserbringung von rund 5-6 Stunden in optimal angepasster Tätigkeit zumutbar (gewesen) sei (S. 5).

    Zu den Ausführungen von Dr. F.___ im Bericht vom 7. September 2020 führte Dr. E.___ aus, es würden die nämlichen Diagnosen erhoben wie bereits in dessen Bericht von 18. Januar 2018 dargelegt. Bemerkenswert sei, dass eine mittelgradige Depression nurmehr während Jahren in unveränderter Weise beschrieben werde und somit das Definitionskriterium der Episodik vermissen lasse. Seit dem 1. März 2020 sei die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % angestellt (Administration). Die medikamentöse Verordnung stelle sich im Wesentlichen unverändert dar. Erneut sei anzumerken, dass der dargelegte psychopathologische Befund vorwiegend subjektive Beschwerdeangaben enthalte. Konkrete Angaben zur Fremdbeurteilung fehlten. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit werde durch die subjektive Leistungsintoleranz der Explorandin begründet, eine funktionelle Herleitung fehle (S. 6)

4.5    In dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegten Schreiben vom 10. Januar 2022 (Urk. 3/5) führte der behandelnde Psychiater Dr. F.___ im Wesentlichen aus, er stimme teilweise mit den Diagnosen des Gutachters überein. Dies betreffe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F.33). Jedoch sei er der Meinung, dass nicht eine Akzentuierung, sondern eine Störung der Persönlichkeit gegeben sei, welche Diagnose auch während des mehrmonatigen Aufenthalts in der B.___ gestellt worden sei. Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung hätten sich seit Jahren deutlich manifestiert (Ziff.2). Entgegen der unsachlichen Aussage des Gutachters seien die Kriterien gemäss ICD10 F33 erfüllt (Ziff. 3). Dass die medikamentöse Behandlung sich im Wesentlichen unverändert darstelle, sei eine Feststellung die so richtig sei, jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Nebenproblem. Wie der Gutachter feststelle, habe sich die Medikation nicht nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt; um die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 50 % zu erhalten, sei sowohl der Einsatz als auch der Abbau von Benzodiazepinen selbstverständlich immer ein Thema (Ziff. 4). Er, Dr. F.___, gehe weiterhin von einer Arbeitshigkeit von 50 % aus (Ziff. 6). Das vom Gutachter angestellte Konstrukt (Anm: Herleitung der Arbeitsfähigkeit) gehe an der Lebensrealität vieler Patienten vorbei. Bei der Beschwerdeführerin könne man klar feststellen, dass ein voller Arbeitstag mit Sicherheit über ihre Belastungsgrenze hinausgehe. Dass sie das überstehen könne, beruhe darauf, dass sie eine sehr lange Erholungszeit brauche; ohne vorgängige und nachfolgende Erholungszeit käme es mit ganz grosser Wahrscheinlichkeit zu einer schweren Ausprägung der Grunderkrankung. Auch sei klar zwischen Anwesenheit und Leistungserbringung zu unterscheiden; im Rahmen der Integration habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin am Nachmittag keine wirkliche Leistung erbringe (Ziff. 7). Schliesslich könne man von einem normalen beruflichen Werdegang kaum sprechen, habe die Beschwerdeführerin in den letzten 15 Jahren doch immer wieder Phasen gehabt, in denen sie nicht oder nur teilweise habe arbeiten können. In den letzten 5 Jahren sei die Leistungserbringung stark eingeschränkt; auch von einem normalen Tagesablauf könne man aufgrund der langen Erholungszeiten nicht sprechen. Das Argument, dass sie, wenn es gut gehe, zweimal pro Woche Sport im Fitnesszentrum mache und einen Garten bestelle, könne nicht als Argument genommen werden, dass sie normalen Freizeitaktivitäten nachgeht (Ziff. 9). Wie auch bereits im letzten Bericht ausgeführt, sei im letzten halben Jahr eher eine Verschlechterung festzustellen, die Beschwerdeführerin erwarte seit Monaten, dass sie ihre Stelle verliere. Nun sei der Beschwerdeführerin ihre Stelle vor Weihnachten gekündigt worden, was zu einer Krisensituation und psychischer Verschlechterung mit akuter Suizidalität geführt habe (Ziff. 10).

    

5.

5.1    Aus dem Bericht von Hausärztin Dr. G.___ vom 1. Oktober 2020 (E. 4.3) geht hervor und ist soweit ersichtlich unstreitig, dass aus somatischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht, sondern das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin allein aus psychischen Gründen eingeschränkt ist. Nach wie vor streitig ist hingegen der Grad der Arbeits(un)higkeit aus psychiatrischer Sicht und dabei insbesondere die Frage, ob auf das nun mittels Stellungnahme vom 14. Mai 2021 ergänzte Gutachten von Dr. E.___ vom 2. Juli 2018 abgestellt werden kann.

5.2    Die Ausführungen von Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2021 klären die im Urteil vom 19. Februar 2020 aufgezeigten Unklarheiten und ergänzen das Gutachten vom 2. Juli 2018, wo erforderlich (vgl. E. 4 des Urteils vom 19. Februar 2020). Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. E.___ nun nachvollziehbar, dass er in seiner Expertise - da bezüglich der zuletzt im Jahr 2018 bei der D.___ ausgeübten Tätigkeit von einer 21-Stundenwoche ausgehend seinen Überlegungen ein (korrektes) Pensum von 50 % zugrunde gelegt hat. Auch erläutert er die im Urteil vom 19. Februar 2020 aufgeworfene Frage, wie er vor dem Hintergrund des bei der D.___ ausgeübten Pensums von 50 % auf eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % geschlossen hat, schlüssig. So kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) nun nachvollzogen werden, dass vor dem Hintergrund des einmal wöchentlich absolvierten ganztägigen Pensums die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verglichen mit derjenigen einer Person, welche ausschliesslich halbtägige Arbeitsleistungen zu erbringen vermag, infolge höherer Durchhaltefähigkeit (leicht) höher liegt. Des Weiteren nahm Dr. E.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nachvollziehbar Stellung, wobei er darauf hinwies, dass – da das «angestammte» Profil bei der D.___ optimal leidensangepasst sei – dieses Profil auch einer Verweistätigkeit entspreche, welche er als klar strukturierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte, ausführende Administrativtätigkeit umschrieb. Schliesslich äusserte sich Dr. E.___ auch begründet zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 2014. Gestützt auf die entsprechenden Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass – bis auf die Zeitintervalle der stationären und tagesklinischen Behandlungen, für welche er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit «aufgrund der praktischen Behandlungsdurchführung» als plausibel erachtet - retrospektiv ab dem 24. Juli 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine tägliche Leistungserbringung von rund 5-6 Stunden in optimal angepasster Tätigkeit zumutbar war.

5.3    Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweisen lässt, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___ abweichende Diagnosen stellt (insbes. Persönlichkeitsstörung statt –akzentuierung), verkennt sie, dass für die Belange der Invalidenversicherung nicht (allein) die Diagnosestellung entscheidend ist, sondern vielmehr die Auswirkungen der fachärztlich festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 5.2). Darüber hinaus hatte Dr. E.___ eine Persönlichkeitsstörung in seiner Expertise aber auch nachvollziehbar begründet ausgeschlossen, wies er doch wiederholt (vgl. Gutachten etwa S. 18 und S. 38 und S. 46) darauf hin, dass die bis zum Ende des fünften Lebensjahrzehnts geschilderte, mehrheitlich unauffällige Berufs- und Beziehungsbiographie die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zulasse, was mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Gutachten S. 24 ff.) sowie vor dem Hintergrund der diagnostischen Leitlinien der ICD-10-Klassifikation aus Sicht des medizinischen Laien schlüssig erscheint (vgl. einleitenden Kommentar und diagnostische Leitlinien zu F60 wonach - unter anderen Voraussetzungen - für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vorausgesetzt ist, dass die Störung in der Jugend oder Adoleszenz begonnen haben muss). Dass bei der Beschwerdeführerin in den letzten 15 Jahren immer wieder Phasen ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätten, wie Dr. F.___ ausführt, stellt die gutachterliche Diagnose mithin nicht in Frage. Soweit die Beschwerdeführerin alsdann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. F.___ (von 50 %) verweist, ist auch dies nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung entscheidend in Zweifel zu ziehen. So weist die medizinische Folgenabschätzung an sich eine hohe Variabilität auf und trägt gerade im psychiatrischen Bereich unausweichlich Ermessenszüge (BGE 145 V 361 E.4.1.2), weshalb die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2022 vom 19. Mai 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen), was vorliegend im Ergebnis zutrifft. Die von Dr. F.___ postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % steht der Einschätzung von Dr. E.___ (Arbeitsfähigkeit von 70 % angestammt und angepasst) des weiteren nicht diametral entgegen, was umso mehr gilt, als es mit Blick auf die Einschätzung von behandelnden (Fach-)Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dass ein voller Arbeitstag über die Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin hinausgehe, wie Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 10. Januar 2022 (Ziff. 4.5 hiervor) ebenfalls festhält, ist alsdann unbestritten, ist der Beschwerdeführerin doch auch gemäss der Einschätzung von Dr. E.___ kein voller Arbeitstag zumutbar, sondern lediglich eine tägliche Leistungserbringung von rund 5-6 Stunden in optimal angepasster Tätigkeit. Darauf hinzuweisen ist schliesslich aber auch, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Dabei bleiben Fälle vorbehalten, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2019 vom 25. April 2019 E. 4.1). Solche Aspekte sind nicht ersichtlich. Namentlich hatte Dr. E.___ seine Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten und insbesondere unter Berücksichtigung sowie unter Bezugnahme auf die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen abgegeben (vgl. etwa Urk. 11/115 S. 18 und S. 25 und Urk. 11/154 S. 4). Ebenfalls hatte er sich mit den bei den Akten liegenden (abweichenden) fachärztlichen Einschätzung namentlich des behandelnden Dr. F.___ auseinandergesetzt.

    Insgesamt vermögen die Vorbringen in der Beschwerde den Beweiswert der nun mittels Stellungnahme vom 14. Mai 2021 ergänzten Expertise von Dr. E.___ vom 2. Juli 2018 nicht in Frage zu stellen. Vielmehr erfüllt diese nun die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige ärztliche Expertise. Daher und da im vorliegend massgebenden Zeitraum (bis zum Ergehen der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 8. Dezember 2021; vgl. dazu BGE 121 V 362  E. 1b) auch keine wesentliche Verschlechterung seit der Begutachtung vom 18. Mai 2018 (Urk. 11/115 S. 7) geltend gemacht wird (vgl. aber E. 5.6 hienach), kann auf das ergänzte Gutachten von Dr. E.___ vom 2. Juli 2018 (einschliesslich Stellungnahme vom 14. Mai 2021) abgestellt werden.

5.4    Gestützt darauf ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis maximal mittelgradigen Episoden (ICD-10 F. 33.1) sowie an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73.1) leidet und bei ihr die Verdachtsdiagnose auf eine emotionale Vernachlässigung während der Kindheit (ICD-10: Z 62.4) und eine frühere akute Belastungsreaktion (ICD-10: F 43.0) besteht (vgl. Urk. 11/115 S. 38). Ebenso ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___ davon auszugehen, dass seit Juli 2014 in der angestammten Tätigkeit (als Bürofachkraft) wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit (klar strukturierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte, ausführende Administrativtätigkeit entsprechend ihrer Vorbildung und Berufserfahrung) eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestand bzw. besteht. Einzig soweit Dr. E.___ für die Zeit der stationären und teilstationären Aufenthalte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit «aufgrund der praktischen Behandlungsdurchführung» als nachvollziehbar bezeichnet, ist aus rechtlichen Überlegungen davon abzugehen. Denn nachdem sich bezogen auf diese Zeiträume weder den Ausführungen von Dr. E.___ noch den entsprechenden (Austritts-)Berichten der jeweils behandelnden Institutionen (vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/39 und Urk. 11/53) Hinweise auf eine massive Verschlechterung des Krankheitsgeschehens entnehmen lassen, liegt insoweit die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus formalen Überlegungen («zur Behandlungsdurchführung») auf der Hand, was jedoch allein keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.2). Damit ist davon auszugehen, dass - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - auch in den fraglichen Zeitabschnitten keine Arbeitsunfähigkeit von über 30 % bestand.

    Bei dieser Sachlage erweist sich mit Blick auf das unter E. 5.5 Auszuführende die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.3 hiervor) als entbehrlich, da eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.7).

5.5    Ist gestützt auf das (mittels Stellungnahme vom 14. Mai 2021 ergänzte) Gutachten von Dr. E.___ vom 2. Juli 2018 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestand, konnte jedoch im vorliegenden Beurteilungszeitraum mangels einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG nicht ablaufen, womit – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte – von Vorneherein kein Rentenanspruch entstand (vgl. E. 1.4 hiervor).

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Wie erwähnt (E. 5.3 hiervor) ist im vorliegenden Zusammenhang lediglich der Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt (hier: 8. Dezember 2021; Urk. 2) entwickelt hat (BGE 121 V 362  E. 1b). Soweit Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 10. Januar 2022 ausführt, der Beschwerdeführerin sei vor Weihnachten 2021 (nämlich am 9. Dezember 2021; vgl. Urk. 3/3) die Stelle gekündigt worden, was zu einer Krisensituation und zu einer psychischen Verschlechterung mit akuter Suizidalität geführt habe (vgl. E. 4.5 hiervor), betrifft dieses Vorbringen ausserhalb des vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraums liegende Umstände, welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Eine allfällig wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre daher gegebenenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine ausnahmsweise Kostenauflage an die obsiegende Beschwerdegegnerin – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1 S. 1) – steht mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.3) nunmehr ausser Diskussion.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann