Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00036
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 31. Oktober 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg
schadenanwaelte.ch
Buchserstrasse 18, Postfach 2716, 5001 Aarau 1
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Jonas Steiner
schadenanwaelte AG
Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Stadt Winterthur
Departement Soziales, Sozialberatung
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1996 geborenen X.___ ab 1. April 2018 eine Dreiviertels- und ab 1. Juli 2019 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 11/227 in Verbindung mit Urk. 11/237-238). Nach Berechnung der Rentenbetreffnisse hatte sich für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 30. November 2021 eine Nachzahlung seitens der Invalidenversicherung von Fr. 89'123.-- ergeben. Die sozialen Dienste der Stadt Winterthur hatten am 24. November 2021 einen Antrag auf Verrechnung für die Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2021 für ihrerseits erbrachte Leistungen an die Versicherte von Fr. 63'214.90 gestellt (Urk. 11/232). Die IV-Stelle verfügte deshalb daraus resultierende Nachzahlungen von unter anderem Fr. 3'292.90 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2019 und von Fr. 59’922.-- für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. November 2021 und die laufende Rente für Dezember 2021 von Fr. 2'230.-- (Verfügungen vom 14. Dezember 2021; Urk. 11/242 und Urk. 11/238 = Urk. 2). Sie überwies diese Nachzahlungen und die Rente von Dezember 2021 zwecks Verrechnung mit erbrachten Sozialhilfeleistungen an die sozialen Dienste der Stadt Winterthur (nachfolgend: Stadt Winterthur; vgl. Urk. 24).
2. Am 21. Januar 2022 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2021, mit welcher der Betrag von Fr. 62'152.-- an die Stadt Winterthur ausbezahlt wurde (Urk. 2), und beantragte deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, eine Verfügung mit einer nachvollziehbaren Berechnung der von der Stadt Winterthur verrechenbaren Forderungen zu erlassen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2022 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 21. Februar 2022 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 31. März 2022 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
Mit Replik vom 21. April 2022 (Urk. 13) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2022 (Urk. 19) wurde die Stadt Winterthur, Departement Soziales, Sozialberatung, zum Verfahren beigeladen. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2022 (Urk. 24) beantragte die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde, was den Parteien am 13. Juli 2022 (Urk. 26) mitgeteilt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können unter anderem der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG).
Nach Art. 85bis IVV können öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).
Als Vorschussleistungen gelten:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
1.3 Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Wortlauts von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGE 132 V 113 E. 3.3.3).
1.4 Rechtsgrundlage für die von der Stadt Winterthur der Beschwerdeführerin erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; LS 851.1). Dieses sieht in § 19 Abs. 2 vor, dass die Fürsorgebehörde von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen kann, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Weiter geht aus § 27 Abs. 1 lit. a Sozialhilfegesetz hervor, dass rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- und Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Damit wurde im kantonalen Sozialhilfegesetz für den Fall rückwirkender Leistungszusprache ein direkter Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung als Sozialversicherung normativ festgehalten (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.01244 vom 30. September 2010 E. 2.1 und IV.2009.01071 vom 15. Juli 2011 E. 3.1 und E. 3.3).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin ab April 2018 eine Dreiviertelsrente sowie eine Kinderrente zugesprochen (Urk. 11/237). In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wurde der Beschwerdeführerin ab 1. September 2019 eine ganze Rente sowie eine Kinderrente, entsprechend einem monatlichen Betreffnis von insgesamt Fr. 2'212.-- (bis Dezember 2020) respektive Fr. 2'230.-- (ab 1. Januar 2021), zugesprochen. Ausbezahlt wurde ein Betrag von Fr. 62'152.--, der sich zusammensetzte aus einer Nachzahlung von Fr. 59'922.-- für die Monate September 2019 bis November 2021 sowie der laufenden Dezember-Rente in der Höhe von Fr. 2'230.-- (S. 1-2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 21. Februar 2022 (Urk. 10), worin festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie gemäss Angaben der Stadt Winterthur in der Zeit vom 1. Juni 2019 bis 30. November 2021 mit insgesamt Fr. 107'780.40 unterstützt worden sei. Nach Abzug der Einnahmen von Fr. 44'565.50 sei zu Gunsten der Stadt Winterthur ein Betrag von Fr. 63'214.90 verblieben. Der Kontoauszug erscheine korrekt und sei mit Bezug auf den Nachzahlungsbetrag der IV periodengerecht. Wenn der Verrechnungsantrag der Stadt Winterthur korrekt ausgefüllt worden sei, so sei auch die Verrechnung korrekt erfolgt, da man sich auf diese Angaben stützen müsse. Soweit die Beschwerdeführerin Zweifel an der Korrektheit der Höhe des Verrechnungsbetrages hege, so habe sie sich direkt an die Stadt Winterthur zu wenden (S. 1 unten f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 1), der Betrag von insgesamt Fr. 63'214.90 (Fr. 59'922.-- plus Fr. 3'292.90) sei nicht korrekt. Denn die Stadt Winterthur habe sie ab 1. Juni 2019 mit durchschnittlich Fr. 1'649.10 pro Monat unterstützt. Für den geltend gemachten Verrechnungszeitraum von Juni 2019 bis November 2021 (30 Monate) entspreche dies einer Summe von Fr. 49'473.--, weshalb die geltend gemachte Forderung der Stadt Winterthur somit Fr. 13'741.90 höher sei als die Unterstützungsbeiträge gemäss Budget (S. 3 f. Ziff. 6). Weiter sei im Klientinnenkonto 31 Mal der Mietzins von Fr. 1'151.-- beziehungsweise Fr. 1'138.-- als Ausgabe aufgeführt, obwohl gemäss Budget der Mietzins direkt von ihr (der Beschwerdeführerin) bezahlt werde (S. 4 Ziff. 7-8). Die Berechnung der Rückforderung könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Begründungspflicht verletzt worden sei (S. 5 Ziff. 11-12).
Replizierend (Urk. 13) führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, in der Beschwerdeantwort fehle eine materielle Auseinandersetzung mit der Beschwerde und auch in der Stellungnahme der Ausgleichskasse finde sich keine detaillierte Begründung für die Höhe der Verrechnung. Es gehe nicht an, dass die Sozialhilfe einfach ungeprüfte, offenbar fehlerhafte Verrechnungsanträge stelle und die Beschwerdegegnerin diese übernehme. Dies erst recht, da sie (die Beschwerdeführerin) lediglich im Allgemeinen der Verrechnung zugestimmt habe (S. 3 Ziff. 56).
2.3 Die Beigeladene lässt sich wie folgt vernehmen (Urk. 24): Die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2019 bis Dezember 2021 erneut mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt worden. Zuvor sei sie in der Zeit von Mai 2014 bis September 2014 und von Februar 2016 bis April 2016 unterstützt worden. Am 14. Dezember 2021 habe die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von September 2019 bis November 2021 die Nachzahlung von insgesamt Fr. 62'152.-- verfügt, wobei die Nachzahlung für Dezember 2019 separat aufgeführt worden sei. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. August 2019 sei ebenfalls am 14. Dezember 2021 eine weitere Nachzahlung in Höhe von Fr. 3'292.90 verfügt worden, da die Beschwerdegegnerin einen neuen Invaliditätsgrad ermittelt habe. Die Nachzahlungen umfassten somit insgesamt Fr. 65'444.90. Am 17. Februar 2022 habe die Beschwerdegegnerin die Abrechnung der Sozialen Dienste unterzeichnet, worin dieser Betrag genannt worden sei (S. 2). Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Nachzahlungsbetrag von Fr. 63'214.90 nicht korrekt sein könne. Sie verkenne dabei, dass sich der Betrag gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2019 auf Fr. 62'152.-- belaufe und sich dessen Berechnung ohne weiteres aus der in der genannten Verfügung erwähnten Abrechnung ergebe. Was den geltend gemachten Mietzins angehe, so sei dieser monatlich an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Das «K» im Budget (vgl. Urk. 3/5) bedeute «Zahlung an die Klientin» durch die Sozialen Dienste. Mit diesem Betrag habe sie die laufende Miete monatlich an den Vermieter zahlen können. Daher habe man diesen Betrag zu Recht als Ausgabe im Kontoauszug berücksichtigt. Es sei weiter auch nicht nur die Unterstützungssumme von Fr. 49'473.-- für die Beschwerdeführerin aufgewendet worden. Die gesamthaften Ausgaben liessen sich dem Klientinnenkontoauszug entnehmen (S. 3).
2.4 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2) vorgenommenen Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen der Beigeladenen in Höhe von Fr. 62'152.--. Der Rentenbeginn, die Rentenhöhe und der Invaliditätsgrad sind unbestritten. Die weiteren Verfügungen von 14. Dezember 2021, insbesondere diejenige betreffend Verrechnung von Fr. 3'292.90 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2019 (Urk. 11/235), blieben unangefochten.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 18. November 2021 informierte die Ausgleichskasse die Beigeladene (Urk. 11/229) und den Sozialdienst der Stadt Kloten (Urk. 11/230), die Beschwerdeführerin habe für den Zeitraum von 1. April 2018 bis 30. November 2021 Anspruch auf Nachzahlungen der Invalidenversicherung in Höhe von insgesamt Fr. 89'123.--, was gleichzeitig den verfügbaren Betrag darstelle. Die Stadt Kloten stellte am 23. November 2019 (Urk. 11/231/5) anhand des am 22. November 2021 (Urk. 11/231/1-2) unterzeichneten entsprechenden Formulars Antrag auf Verrechnung von Fr. 6'636.-- für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019. Die Beigeladene stellte am 24. November 2021 (Urk. 11/232/12) für die Zeit von Juni 2019 bis 30. November 2021 Antrag auf Verrechnung von Fr. 63'214.90. Das Formular war am 24. November 2021 auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet worden (vgl. S. 1). Beigelegt war der vom 1. Dezember 2021 datierende Klientinnenkontoauszug (auch wenn er gemäss Überschrift den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2021 betrifft; Urk. 11/232/4-20; Datum unten rechts). Aus diesem ergeben sich (bis Ende November 2021) Einnahmen in Höhe von Fr. 44'656.50 und Ausgaben in Höhe von Fr. 107'780.40 und damit ein Saldo von Fr. 63'214.90 (vgl. S. 17 des Kontoauszugs).
3.2 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 11/234) wurden der Stadt Kloten die geltend gemachten Fr. 6'636.-- überwiesen (vgl. S. 2). Für die Monate Juli bis August 2019 wurden der Beigeladenen mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 Fr. 3'292.90 ausbezahlt (Urk. 11/235). Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 (Urk. 2) wurden der Beigeladenen Fr. 62'152.-- überwiesen. Dieser Betrag setzt sich aus den Nachzahlungen für die Monate September 2019 bis November 2021 in Höhe von Fr. 59'922.-- sowie der Rente für den Monat Dezember 2021 in Höhe von Fr. 2'230.-- zusammen. Insgesamt wurden der Beigeladenen, wie diese bestätigt (vgl. Urk. 24 S. 2), Fr. 65'444.90 ausbezahlt. Auch die Beschwerdeführerin bestätigte am 17. Februar 2022 in der Gesamtabrechnung vom 1. Februar 2022, mit der ihr noch Fr. 4'893.05 entrichtet wurden und die im Unterschied zum Klientinnenkontoauszug vom 1. Dezember 2021 (Urk. 11/232/4-20) den Zeitraum bis Ende Dezember 2021 umfasst, den Betrag von Fr. 65'444.90 gegenüber der Beigeladenen mit ihrer Unterschrift (Urk. 25/3).
3.3 Die Verrechnung erfolgte aufgrund des dafür vorgesehenen Formulars und des beigelegten Kontoauszuges (Urk. 11/232). Die Beigeladene erläuterte nachvollziehbar, wie es sich mit den Mietzinszahlungen verhält (vgl. Urk. 3/5-6), zudem ergibt sich diese Ausgabe auch aus den Angaben im Klientinnenkontoauszug (Urk. 11/232/4-20 S. 3-4). Ebenso sind daraus (sowie aus der Schlussabrechnung; Urk. 25/3) die Gesamtausgaben im kongruenten Unterstützungszeitraum sowie die Differenz zu den Einnahmen ersichtlich und es besteht kein Anlass, an der Berechnung des Rückforderungsbetrages zu zweifeln.
3.4 Im Übrigen sind Streitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen der Versicherten und der Vorschussleistenden auszutragen. Die IV-Stelle ist nicht befugt, darüber zu befinden (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 532 Rn 16). Die Beschwerdeführerin wurde im Formular über die Gesamtabrechnung, welches sie am 17. Februar 2022 unterzeichnete (Urk. 25/3), darauf aufmerksam gemacht, dass sie dagegen Einsprache erheben könne. Dies hat sie nicht getan (vgl. Urk. 27), weshalb es im vorliegenden Verfahren damit sein Bewenden hat.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung (Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, wenn auch der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen ist, als es der angefochtenen Verfügung teilweise an der wünschbaren Klarheit fehlt, zumal auch der Begriff Verrechnung - im Unterschied etwa zur den Sozialdienst Kloten betreffenden Verfügung (Urk. 11/234/2) - (wohl irrtümlicherweise) nicht ausdrücklich erwähnt wurde und auch die Zahlungsempfängerin lediglich aus dem Mitteilungssatz ersichtlich ist (Urk. 2 S. 3 unten). Aber selbst wenn - wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht - eine Verletzung der Begründungspflicht vorläge, wäre diese jedenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände nicht schwerwiegend und auf eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle wäre im Sinne einer Heilung des Mangels zu verzichten. Denn dem hiesigen Gericht steht die volle Kognition zu und die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.2 und 8C_765/2017 vom 28. Februar 2018 E. 4).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Da die vorliegende Streitigkeit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen betrifft (vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Nach Einsicht in die Honorarnote vom 21. April 2022 (Urk. 14) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, mit Fr. 2‘562.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau 1, wird mit Fr. 2’562.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jonas Steiner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard