Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00037
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 21. März 2022
in Sachen
X.___, geb. 2004
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 2004 geborene X.___ wurde durch ihren Vater am 28. November 2007 (Eingangsdatum) wegen einer Analstenose bei Sphinkteranomalie (Verordnung über Geburtsgebrechen, GgV Ziff. 274) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Urk. 7/2, 7/5). Mit Mitteilung vom 25. Januar 2008 leistete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens für die Zeit ab dem 26. September 2007 bis am 30. September 2013 zu (Urk. 7/6).
1.2 Die Versicherte war ab dem 2. Dezember 2020 in stationärer psychiatrisch-psychologischer Behandlung in der Psychiatrie Z.___ (Urk. 7/7). Nach einer Gefährdungsmeldung errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bezirke Winterthur und Andelfingen, mit Entscheid vom 2. Februar 2021 für die Versicherte eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen (Urk. 7/14).
Mit Anmeldung vom 22. Februar 2021 ersuchte die Versicherte, vertreten durch ihre Eltern, um Gewährung von medizinischen Massnahmen sowie Massnahmen für die berufliche Eingliederung für Minderjährige (Urk. 7/12). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/20, 7/31, 7/33) und zog Unterlagen der Stiftung A.___ betreffend Arbeitsintegration bei (Urk. 7/29-30). Mit Vorbescheid vom 5. November 2021 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass der gewählte Beruf zur Restaurationsfachfrau nicht den gesundheitlichen Einschränkungen angepasst sei; die Voraussetzungen für die Finanzierung seien daher nicht erfüllt (Urk. 7/34). Nachdem dagegen Einwand erhoben wurde (Einwand des Sozialpädagogischen Zentrums für junge Erwachsene B.___, Urk. 7/38; Einwand der Versicherten, Urk.7/39; Einwand des Vaters der Versicherten, Urk. 7/40; Einwand der Beiständin der Versicherten, Urk. 77/41), verfügte die IV-Stelle am 16. Dezember 2021 im angekündigten Sinne (Urk. 7/45).
2. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch ihren Vater, am 21. Januar 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1/1; vgl. auch ergänzende Beschwerdebegründung durch den Fürsorgeverband C.___ vom 11. Januar 2022, Urk. 1/2) und sinngemäss beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr seien die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Restaurationsfachfrau zu übernehmen (Urk. 1/1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Februar 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
1.4 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).
1.5 In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der gewählte Beruf der Restaurationsfachfrau EFZ nicht den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepasst sei. Die Voraussetzungen für die Finanzierung seien daher nicht erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin liege eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vor. Tätigkeiten unter permanentem Zeit- und Termindruck sowie mit hohem Publikumsverkehr sollten gemieden werden. Aus Sicht der Berufsberatung sei die Ausbildung zur Restaurationsfachfrau keine Tätigkeit, welche auf das mögliche Belastbarkeitsprofil zutreffe. Somit seien die Voraussetzungen für die Finanzierung nicht erfüllt und die Kostenübernahme werde abgewiesen (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, da die Beschwerdeführerin noch keine Berufsausbildung habe abschliessen können und aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung Zusatzkosten habe, habe sie Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Diese Unterstützung könne jedoch nur gewährt werden, wenn die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspreche. Da die Ausbildung zur Restaurationsfachfrau nicht den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspreche, könne keine Unterstützung angeboten werden (Urk. 6).
2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie brauche fachliche Unterstützung auf der persönlichen und insbesondere der beruflichen Ebene. Nach einer herausfordernden Zeit habe im Restaurationsbetrieb Viadukt ein Arbeitsort gefunden werden können, wo sie sich sicher fühle und sie dank der konzeptionellen Unterstützung eine enge Begleitung erfahre. Sie hoffe, dass sie sich mit dieser Unterstützung – und dem Wohnplatz in der Stiftung D.___ – gesundheitlich stabilisieren könne, um die Ausbildung erfolgreich absolvieren zu können (Urk. 1/1).
3.
3.1 Im Austrittsbericht vom 30. Dezember 2020 nannten die Ärzte der Psychiatrie Z.___ den Verdacht auf Entwicklung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typs. Die Behandler führten aus, die depressive und psychotische Symptomatik sowie das selbstverletzende Verhalten würden sie auf dem Hintergrund dieser Diagnose sehen. Stimmungsschwankungen, welche mit Beziehungsaspekten einhergingen, seien während dem Aufenthalt beobachtet worden und auf Rückfrage habe die Beschwerdeführerin dies bestätigt. Das Testergebnis von AIDA/LoPF, welches Beeinträchtigungen im Funktionsniveau der Persönlichkeit bei Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren in Selbsteinschätzung abbilde, weise in der Gesamtskala auf ein erhöhtes Risiko einer vorliegenden oder sich entwickelnden Persönlichkeitsstörung hin. Es werde eine Beobachtung dieser Entwicklung und eine entsprechende Behandlung im psychotherapeutischem Rahmen empfohlen (Urk. 7/20/8). Im Kurzaustrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 1. Februar 2021 führten die Behandler weiter aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei Austritt klar und glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine Tagesstruktur und zeige sich zuhause unverbindlich, sie lasse sich nicht in die familiäre Struktur einbinden. Sie mache was sie wolle und orientiere sich an anderen Jugendlichen, die ebenfalls defizitär unterwegs seien (Urk. 7/7/5).
3.2 Im Entscheid der KESB vom 2. Februar 2021 wurde erwogen, die Beschwerdeführerin habe sich immer wieder durch selbstverletzendes Verhalten in Gefahr gebracht. Die Situation zuhause spitze sich zunehmend zu. Im familiären Kontext sei die Beschwerdeführerin kaum noch tragbar. Aufgrund des Verlusts der Lehrstelle fehle es ihr an einer geregelten Tagesstruktur. Eine geeignete Anschlusslösung habe noch nicht gefunden werden können. Die Eltern hätten zwar erkannt, dass das Wohl der Beschwerdeführerin gefährdet sei und hätten versucht, dieser Gefährdung zu begegnen. Die bisher wahrgenommene Unterstützung reiche jedoch nicht aus. Ein verbindlicher Rahmen im Sinne einer behördlich angeordneten Massnahme erscheine daher angezeigt. Für die Beschwerdeführerin werde eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen angeordnet (Urk. 7/14/3-5).
3.3 Am 6. Oktober 2021 berichteten die Behandler der Psychiatrie Z.___, die Beschwerdeführerin sei freiwillig vom 23. Juli bis 17. September 2021 zur stationären Psychotherapie eingetreten. Sie habe nach dem Lehrabbruch keine Tagesstruktur mehr gehabt und leide seit Oktober 2020 nach der Trennung ihrer Eltern unter einer Verschlechterung ihrer Stimmung, nach Angaben der Eltern habe dies aber schon viel früher begonnen. Als die Beschwerdeführerin in der 3. Sekundarschule gewesen sei, seien der Schulpsychologische Dienst und eine Sozialarbeiterin involviert gewesen. Die Beschwerdeführerin wohne bei ihrem Vater, es komme jedoch zu vielen Konflikten, weshalb ein externes Wohnen von der Beiständin geprüft werde. Nach Angaben der Beschwerdeführerin gehe es ihr in der letzten Zeit stimmungsmässig besser. Es belaste sie jedoch, dass sie nicht die Energie habe, eine Ausbildung zu beginnen und sich um eine Lehre zu kümmern. Sie möchte aber positiv denken und mehr Lebensfreude entwickeln. Zudem sei es ihr wichtig, sich mit der beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen (Urk. 7/31/2). Bei der Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf sowohl im klinischen Eindruck als auch im SKID-Interview die Symptomatik einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Typs Borderline gezeigt. Dies habe sich insbesondere in Stimmungsschwankungen, ausgeprägtem schwarz-weiss-Denken, Instabilität in Beziehungen, Verlustängsten und selbstschädigendem Verhalten (Konsum von Drogen und Selbstverletzung) gezeigt (Urk. 8/31/3).
3.4 Am 18. Oktober 2021 nahm RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Dr. E.___ führte aus, für die Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten in wohlwollender ruhiger Atmosphäre förderlich, die klar strukturiert seien und keine hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit oder an das Konzentrationsvermögen stellen würden. Arbeiten in kleinen Teams, stete Arbeitsbedingungen ohne viel Wechsel oder Umstellungen am Arbeitsplatz und kein Schichtdienst würden dem Belastungsprofil entsprechen. Zudem sollten Tätigkeiten unter permanentem Zeit- und Termindruck und mit hohem Publikumsverkehr gemieden werden (Urk. 8/32).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Unterstützung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung hat. Strittig ist hingegen, ob die gewünschte Ausbildung zur Restaurationsfachfrau EFZ dem Belastungsprofil der Beschwerdeführerin entspricht.
4.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16 IVG kumulativ erfüllt sein müssen (Urk. 2). Die Tätigkeit als Restaurationsfachfrau setzt Freude am Kontakt mit Gästen, eine gepflegte Erscheinung und gute Umgangsformen, Dienstleistungsbereitschaft, ein gutes Gedächtnis, rasche Auffassungsgabe, Teamgeist, Belastbarkeit und Flexibilität, Organisationstalent, Fremdsprachenkenntnisse, Hygienebewusstsein, guter Geschmacks- und Geruchssinn sowie eine gute Gesundheit voraus (vgl. Voraussetzungen Restaurationsfachmann/-frau EFZ, abrufbar unter: www.berufsberatung.ch, letztmals am 8. März 2022). Bei der Beschwerdeführerin wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ diagnostiziert (vgl. E. 3). Die behandelnden Ärzte führten denn auch aus, dass die Beschwerdeführerin unter Stimmungsschwankungen, ausgeprägtem schwarz-weiss-Denken, Instabilität in Beziehungen, Verlustängsten und selbstschädigendem Verhalten leide (E. 3.3). Wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar ausführte, erweist sich die Tätigkeit als Restaurationsfachfrau aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht als angepasste Tätigkeit. Auch unter Berücksichtigung der klinisch diagnostischen Leitlinien zur emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (vgl. Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F60.3 S. 279 f.), wonach eine Tendenz zu impulsivem Handeln ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auftreten würde sowie wechselnde, instabile Stimmungen auftreten könnten, erweist sich diese Tätigkeit nicht als angemessen für die Beschwerdeführerin. An dieser Einschätzung vermögen denn auch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Zum einen ist die Frage nach den zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung rechtsprechungsgemäss in erster Linie durch die Ärzte auf der Grundlage der von ihnen erhobenen Befunde zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis), weshalb weder die Beurteilungen der Sozialarbeiter der Stiftung D.___ (Urk. 3/10) sowie der Stiftung A.___ noch jene der Beiständin (Urk. 3/8) zu einem anderen Schluss führen können. Zum anderen vermag auch der Bericht der Hausärztin Dr. med. F.___ daran nichts zu ändern, zumal sie bloss darauf hinwies, die Beschwerdeführerin habe durchwegs eine positive Entwicklung gemacht und sie sollte auf ihrem Weg unterstützt werden (Urk. 3/11). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen Anspruch auf Unterstützung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, wobei die Ausbildung ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasst sein muss. Aus dem Bericht von Dr. F.___ geht jedoch nicht hervor, inwiefern die Tätigkeit als Restaurationsfachfrau den Fähigkeiten und gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepasst sein sollte. Da die Beschwerdeführerin eine enge Begleitung während des Praktikums bei der Stiftung A.___ erfahren durfte und sie sich dort wohl fühlt (Urk. 1/1), erscheint es nachvollziehbar, dass sie eine Ausbildung im Bereich Restaurationsbetriebe absolvieren möchte. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit Stimmungsschwankungen ist jedoch evident, dass diese Tätigkeit mit Zeit- und Termindruck sowie hoher Belastung für die Beschwerdeführerin nicht angepasst ist. Im Übrigen ist fraglich, ob – sollte sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin soweit stabilisieren, dass eine Ausbildung zur Restaurationsfachfrau möglich sein sollte – ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden überhaupt noch ausgewiesen wäre. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit als Restaurationsfachfrau nicht als geeignete Tätigkeit erachtete und daher eine Kostenübernahme ablehnte.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif