Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00038


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 22. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann

Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte

Kernstrasse 37, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, ohne abgeschlossene Berufsausbildung (vgl. Urk. 7/7/5) und zuletzt tätig als Berufsbeiständin in einem Pensum von 80 %, meldete sich unter Hinweis auf Burnout, Depression und Angstattacken am 20. Februar 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte das von der zuständigen Pensionskasse in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2020 (Urk. 7/27) ein und stellte mit Vorbescheid vom 7. Juli 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/33). Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/56-57), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte das von der zuständigen Pensionskasse in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2021 ein (Urk. 7/74). Die Versicherte nahm danach erneut Stellung (Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.     Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2022 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-104) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 26. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (Urk. 9 und Urk. 10/1-4), woraufhin die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes einholte und an der Abweisung der Beschwerde festhielt (Urk. 12 und Urk. 13). Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin einen weiteren Bericht der behandelnden Psychotherapeutin ein (Urk. 17 und 18), worüber die Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 16. März 2021 sowie die Berichte der Behandler zwar eine gesundheitliche Einschränkung vorliege, aber kein stimmiges Gesamtbild eines invalidisierenden Gesundheitsschadens überwiegend wahrscheinlich nachzuweisen sei. Es lägen deutliche bis massiv übertriebene Darstellungen von Beschwerden und Leistungseinschränkungen vor und die abweichende Beurteilung der Behandler sei aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zustande gekommen. Es liege weder eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit noch eine drohende Invalidität vor (Urk. 2).

1.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), dass sie seit August 2019 arbeitsunfähig sei und zwei Mal stationär in der A.___ in B.___ gewesen sei. Sie habe sich auch zweimal in der Tagesklinik C.___ in D.___ befunden. Die behandelnden Ärzte und Therapeuten machten geltend, dass sich die diagnostizierten psychopathologischen Befunde über Jahrzehnte aufgrund der Verselbständigung der psychosozialen und soziokulturellen Faktoren manifestiert hätten. Deren Einfluss auf die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit klassifizierten sie als massiv. Insbesondere kämen sie zum Schluss, dass ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen eine Integration in den Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei. Die Beschreibung der Funktionseinschränkungen durch Dr. Z.___ sei nicht nachvollziehbar. Gemäss den Behandlern sei dies darauf zurückzuführen, dass die dissoziative Symptomatik bei der Beschwerdeführerin erheblichen Einfluss zeitige, welche vom Gutachter nicht erkannt worden sei. Aufgrund der drohenden Invalidisierung seien die beantragten Eingliederungsmassnahmen bzw. beruflichen Massnahmen zu gewähren bzw. die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen. Ansonsten sei eine Rentenprüfung vorzunehmen.

    Mit Schreiben vom 26. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin die Abklärungsergebnisse des Spitals E.___, Klinik F.___ ein, und konstatierte, dass diese klar zeigten, dass mittelschwere kognitive Beeinträchtigungen vorlägen, so dass zumindest Eingliederungsmassnahmen dringend notwendig seien (Urk. 9).

1.3    Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), vom 6. Mai 2022 ein, welche konstatierte, dass diese neuen Berichte keine neuen medizinischen Erkenntnisse liefern würden. Entsprechend ergebe sich keine Änderung der medizinischen Beurteilung (Urk. 12 und Urk. 13).

1.4    Die Beschwerdeführerin reichte die Stellungnahme von lic. phil. H.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 11. Juli 2022 ein. Lic. phil. H.___ konstatierte, dass Dr. Z.___ keine spezifischen diagnostischen Untersuchungen gemacht habe, welche zur Bestätigung einer dissoziativen Symptomatik notwendig wären. Eine strukturelle Dissoziation sei nicht ausgeschlossen, womit das Gutachten diesbezüglich unvollständig sei. Die dissoziative Symptomatik sei erst zwischen dem ersten und zweiten stationären Aufenthalt ersichtlich geworden (Urk. 17 und Urk. 18).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

2.5    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.6    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).

2.7    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das Gutachten von Dr. Z.___. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/74/3 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

    Dr. Z.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei akzentuierten ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen (Urk. 7/74/46). Er konstatierte (Urk. 7/74/36 f.), dass sich im Rahmen von zwei jeweils mehrstündigen Explorationen eine normalgewichtige, adäquat gepflegte und adäquat gekleidete Frau präsentiere, welche überwiegend klagsam-jammerig, auf ihre Defizite fokussiert, traurig und deprimiert wirke, dabei aber wiederkehrend auch affektive Schwingungsfähigkeit zeige mit kurzer Aufhellung ihrer Stimmung. Ihre Beschwerden schildere sie vage, auf Defizite fokussiert, welche sie ohne weitere Differenzierungen als "ganz schlimm" darstelle. Bei der Erhebung somatischer Beschwerden nach AMDP bejahe sie einen grossen Teil der systematisch abgefragten Symptome; bei der Erhebung des Psychostatus zeige sie bei der Prüfung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis Werte, welche nur mit einer schweren demenziellen Entwicklung vereinbar wären; im Rahmen der systematischen Befragung psycho-pathologischer Symptome nach AMDP-Protokoll wirkten ihre Angaben undifferenziert, übertrieben und wenig plausibel, bei Angabe, diese seien "der Horror"; sie bestätige das Vorkommen von Schuldwahn, optischen Halluzinationen, Gedankeneingebung, Fremdbeeinflussungserlebnissen, wie sie sonst nur bei schizophreniform-psychotischen Zustandsbildern beschrieben würden. Ein Grossteil der abgefragten Symptome bejahe sie jeweils undifferenziert. An Beschwerden führe sie Verwirrtheit, Schlafprobleme, Morgentief, Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängste, Blockierungen, Suizidgedanken, Aussetzer beim Sprechen, Abschweifen, Chaos, Depressivität, "unterirdischen" Selbstwert, Verzweiflung, generelle Überforderung, Erschöpfung, schwerste Einschränkungen, Nervosität, Lustlosigkeit aus; diskrepant zu diesen Berichten berichte sie beispielsweise, dass sie Auto fahre. Sie müsse sich zu allem zwingen, bei Anforderungen, selbst bei geringsten, bekomme sie Panik, Angst vor Erwartungen, sozialem Rückzug, allgemeine Verunsicherung. Sie übergebe dem Gutachter zudem eine schriftliche Aufstellung ihrer Beschwerden mit Angaben, dass sie überfordert sei, unter Vergesslichkeit leide, körperliche Symptome habe, wie beispielsweise Stechen im Körper wie tausend Nadeln, und viele mehr; die Begutachtungen machten sie "total fertig". Nach einem zweiten Untersuchungstermin schreibe sie diesem ein Mail, dass sie angenommen habe, dass lediglich die Resultate des Gutachtens besprochen würden, so wie dies der Neuropsychologe mitgeteilt habe (Anmerkung des Gutachters: Der Psychologe hatte ihr mitgeteilt, dass sie noch einen Termin zu einem Abschlussgespräch beim Gutachter erhalte). Im Beck Depressionsinventar BDI-II, einem Selbstratingverfahren zur Erfassung der Schwere einer bereits diagnostizierten depressiven Störung, liege ein Wert von 55 und 61 Punkten (maximal mögliche Punktzahl liegt bei 63) in einem extrem hohen Bereich vor, welcher selbst von schwerst depressiven, hospitalisierten Menschen kaum einmal erreicht werde. Im Beck Angstinventar BAI resultiere ein sehr hoher Wert von 29 vereinbar mit klinisch relevanter Angst, wobei sie zuvor bei der Befragung im Rahmen der Erhebung des Psychostatus solch schwere Ängste nicht genannt habe. In einem Fragebogen und Interview zu Persönlichkeitsstörungen lägen die erreichten Werte bei allen abgefragten Störungen jeweils in einem so hohen Bereich, dass sie, folgte man ihren Angaben, unter all diesen sehr unterschiedlichen Störungen leiden würde, was mit Ausnahme der gezeigten hohen Selbstunsicherheit weder mit Klinik noch Anamnese noch Aktenlage konsistent sei. Im Rahmen von zwei neuropsychologischen Untersuchungen am 22. und 29. Januar 2021 präsentiere sich eine verzweifelt, klagsam, weinerlich wirkende Beschwerdeführerin, welche leise spreche, bei der Testbearbeitung teilweise seufze und ängstlich wirke. Bei der Beantwortung von Fragebögen zeige sie bei einzelnen Items Entscheidungsschwierigkeiten; es falle eine vorwurfsvolle Haltung auf mit der Ansicht, unfair beurteilt worden zu sein, und Angaben, dass die erste Begutachtung und ihre Kindheit traumatisierend für sie gewesen seien. Sie habe Angst davor, als Schwindlerin beurteilt zu werden und wolle daher möglichst transparent sein. Sie sei derzeit stark überfordert und auf fremde Unterstützung angewiesen, fühle sich hilflos, habe Mühe, ihre Gedanken beisammenzuhalten und sei nicht in der Lage, Bücher zu lesen. Auch habe sie wiederkehrend Selbstmordgedanken; Autofahren sei in einem beschränkten Grad möglich. Die Befunde deuteten insgesamt in Richtung reduzierte Testcompliance (verminderte Leistungsbereitschaft) und überhöhte Beschwerdedarstellung (Übertreibung); klinisch im Vordergrund stünden affektive Auffälligkeiten mit Ängstlichkeit, Verzweiflung, weinerlich-klagsamen Affekt, deutlichen Entscheidungsschwierigkeiten; insgesamt ergebe sich ein unspezifischer Befund aufgrund einer reduzierten Testcompliance (Leistungsbereitschaft) und einer Beschwerdeüberhöhung, insbesondere von kognitiven Beschwerden. Klinisch stünden affektive Auffälligkeiten im Vordergrund, am Ersttermin mit weinerlich-klagsamem Affekt, am zweiten Termin mit erheblichen Entscheidungsschwierigkeiten.

    In ihrer Tätigkeit als Berufsbeiständin sei sie offensichtlich aufgrund langer Arbeitsabstinenz und für diese Tätigkeit ungeeigneten Persönlichkeitseigen-schaften überfordert gewesen, in der Folge habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt (Urk. 7/74/45 f.). Aufgrund von nicht-authentischen Beschwerden- und Leistungspräsentationen könne aber keinesfalls eine volle, dauerhafte berufsbezogene Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne einer Berufsunfähigkeit angenommen werden. Die Einschätzung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit, damit der Berufstätigkeit könne aufgrund der gezeigten Inkonsistenzen nur medizinisch-theoretisch - damit unabhängig vom aktuellen Kontext in gekündigter Stellung und weiteren medizinalfremden Faktoren -erfolgen. Eine dauerhafte quantitative Minderung der Arbeitsfähigkeit könne nicht angenommen werden. Qualitativ sei die Beschwerdeführerin bezogen auf das jeweilige Arbeitspensum, rein medizinisch-theoretisch beurteilt, ca. 50 % eingeschränkt aufgrund ihrer Verlangsamung bei komplexen Entscheiden. Der Unsicherheitsgrad der Beurteilung sei aus den genannten Gründen sehr hoch. Eine höhere Minderung der Arbeitsfähigkeit sei möglich, aber nicht mit dem dazu nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich zu bestätigen, aufgrund der nicht validen Beschwerdeangaben und der nicht validen Leistungspräsentation. Auf der anderen Seite sei auch eine geringere Arbeitsfähigkeit möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Es handle sich, dies sei explizit noch einmal betont, um eine medizinisch-theoretische Beurteilung bei nicht authentischen Beschwerdeangaben und nicht authentischem Leistungsverhalten. Die gutachterliche Beurteilung, dass überhaupt eine Minderung der berufsbezogenen Arbeitsfähigkeit vorliege, erfolge aufgrund der Berücksichtigung des Längsschnitts und differenzierter Angaben nach Aktenlage und aktuellen Berichten. Die gutachterliche Stellungnahme bewege sich dabei an der Grenze zu einer Aussage, dass keine Beurteilung der berufsbezogenen Arbeitsfähigkeit erfolgen könne.

    Das Profil einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne aktuell nicht genügend valide festgelegt werden aufgrund nicht valider Beschwerdeangaben und nicht valider Leistungspräsentation. Medizinisch-theoretisch könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Minderung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ausgegangen werden; hierbei würde es sich medizinisch-theoretisch um wenig anspruchsvolle, gut strukturierte Routinetätigkeiten handeln, welche ohne Zeitdruck erledigt werden könnten und keine hohe Entscheidungskompetenz benötigten.

3.2    Lic. phil. H.___ nahm am 26. April 2021 Stellung (Urk. 7/75). Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 behandle. Die Beschwerdeführerin äussere klar den Wunsch, sich beruflich wieder einzugliedern. Aufgrund der Schwierigkeiten an der letzten Arbeitsstelle und aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung, wie sie auch von Dr. Z.___ anerkannt werde, sei sie auf strukturierende Unterstützung und auf ein wohlwollendes Umfeld angewiesen, um dies realisieren zu können. Wiedereingliederungsmassnahmen könnten die vorhandene Unsicherheit über Arbeitsfähigkeit und Einschränkungen klären. Ein Belastbarkeits- und Aufbautraining könnte ermöglichen, positive Erfahrungen zu machen, die das schwer erschütterte Selbstvertrauen der Beschwerdeführerin wieder stärkten und ihr so ermöglichten, sich aus den im Gutachten von Dr. Z.___ geschilderten regressiven Tendenzen zu lösen. Ohne diesen Zwischenschritt werde sie das für einen beruflichen Wiedereinstieg notwendige Selbstvertrauen nicht aufbauen können.

    Das ihr vorgeworfene Aggravationsverhalten sei nicht als Rentenbegehren aufzufassen, sondern die Folge ihrer tiefen Verunsicherung und der im Gutachten zitierten, von der Behandlerin dargestellten dissoziativen Tendenzen im Sinne von Identitätsunsicherheit und -änderung. Diese Tendenzen seien im Rahmen der Verschlechterung der psychischen Gesundheit verstärkt aufgetreten und die zweifache Begutachtung könne als bedrohliche, auslösende Situation verstanden werden. In einem wohlwollenden Umfeld, im dem es darum gehe, sie beim Aufbau ihrer Arbeitsfähigkeit zu unterstützen, sei nicht mit einem solchen Aggravationsverhalten zu rechnen, da die Beschwerdeführerin motiviert sei, ihr Leben selbständig als gesunde, leistungsfähige Person zu führen.

3.3    Lic. phil. H.___ betonte am 31. Mai 2021 anlässlich eines Telefonats, dass das zweite Gutachten viel differenzierter sei, jedoch noch immer eher negativ für die Beschwerdeführerin ausfalle. Sie könne die Arbeitsfähigkeit wiedererlangen, wie dies im Gutachten beschrieben worden sei. Allerdings brauche sie Unterstützung um so weit zu kommen, da sie momentan in einem schlechten Zustand sei. Eine Unterstützung wäre extrem hilfreich (Urk. 7/77).

3.4    Lic. phil. H.___ führte im Schreiben vom 12. Juli 2021 aus (Urk. 7/84), dass sie auf Bitte des Rechtsvertreters nochmals Stellung nehme zum Wunsch der Beschwerdeführerin nach Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durch die IV und zur aktuellen gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor stark motiviert, sich beruflich wieder einzugliedern. Sie beschäftige sich mit möglichen Optionen, mit ihren Fähigkeiten und ihrer Berufserfahrung, um sich auf einen Berufseinstieg vorzubereiten. Diese Reflexion sei allerdings mit grossen Ängsten verbunden.

    Die psychische Verfassung könne als leicht gebessert bezeichnet werden. Eine leichte Konsolidierung in der Alltagsbewältigung gebe ihr Selbstsicherheit, und sie wage eher, Aufgaben anzupacken. Nach wie vor leide sie unter Schlafschwierigkeiten sowie unter hoher Anspannung und Verwirrtheit, wenn sie unter zeitlichen oder emotionalen Druck gerate. Es falle ihr schwer, sich abzugrenzen und angemessen Ärger auszudrücken. In Situationen, in denen dies notwendig wäre, gerate sie in einen Zustand von Ohnmacht und Hilflosigkeit. Sie könne solche Zustände immer besser erkennen und teilweise auch regulieren, dennoch bleibe das allgemeine Stressniveau hoch.

    Sie sei durch die kognitive Testung im Rahmen des Gutachtens sehr verunsichert worden in Bezug auf ihre kognitiven Fähigkeiten. Auf ihren Wunsch hin seien vier kurze kognitive Tests durchgeführt worden. Zusammenfassend zeige sich bei in einer für die Beschwerdeführerin nicht bedrohlichen Untersuchungssituation eine knapp durchschnittliche kognitive Leistung in Bezug auf das Arbeitsgedächtnis, die Planungsfähigkeit und die kognitive Flexibilität. Hingegen zeigten die Ergebnisse eine unterdurchschnittliche Leistung in Bezug auf Verarbeitungsgeschwindigkeit und Konzentration. Letztere Aspekte hätten in ihrer Biographie durchgehend für Verunsicherung gesorgt und machten ihr auch jetzt beim beruflichen Wiedereinstieg Angst.

    Die summarische Testung zeige, dass die Beschwerdeführerin intakte kognitive Fähigkeiten habe, aber verlangsamt sei in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, sowohl bei einfacheren als auch bei komplexen Aufgaben (die Testaufgaben seien nicht besonders komplex). Aus diesem Grund sei mit emotionalen Schwierigkeiten und Stresserleben zu rechnen, wenn sie sich direkt im ersten Arbeitsmarkt bewähren müsse, auch bei einfachen Aufgaben. Aus diesem Grund empfehle sie weiterhin, die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Wiedereingliederung mit Eingliederungsmassnahmen zu unterstützen, damit sie die vom Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit bei einfacheren Aufgaben tatsächlich erlangen könne.

    Abschliessend sei nochmals festzuhalten, dass es sehr wohl eine klinisch-psychiatrische Erklärung für das in der Gutachtenssituation gezeigte aggravatorische Verhalten gebe, und zwar die erwähnte Andere nicht näher bezeichnete dissoziative Störung nach ICD-10 F44.89.

3.5    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Abklärungsbericht der Klinik F.___ vom 2. Februar 2022 ein (Urk. 10/3). Die Behandler hielten fest, dass nach den medizinischen sowie den neuropsychologischen Abklärungen folgende Diagnosen zu stellen seien:

- Mittelschwere kognitive Beeinträchtigung

- bei mittelschwer bis schwerer depressiver Episode

- vorbestehende Aufmerksamkeitsstörung nicht ausgeschlossen

- MRI vom 28.01.2022: Das MRI ist altersentsprechend, das Neurocranium Koedam Score 0-1, Hippocampusatrophie Score 0, keine mikroangiopathische Leukenzephalopathie

- Unklare thorakale Schmerzen

- anamnestisch verstärkt bei In- und Expiration

- gemäss Patientin Koronarangiographie geplant

- Dyslipidämie

- Rezidivierende depressive Störung

- Ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung

- Vitamin D-Mangel

    Die Anamnese und die übrigen Befunde, insbesondere Neuropsychologie und Bildgebung, sprächen für eine mittelschwere kognitive Beeinträchtigung. Ätiologisch gingen sie von Schwierigkeiten im Rahmen einer mittelschwer bis schweren depressiven Episode aus, eine vorbestehende Aufmerksamkeitsstörung sei nicht ausgeschlossen. Die klinische Untersuchung falle, abgesehen von hypertonen Blutdruckwerten, unauffällig aus, ebenso die zentrale Bildgebung. Diese zeige keinerlei Hinweise für einen neurodegenerativen Prozess. Laborchemisch falle ein grenzwertiger Vitamin D-Spiegel sowie eine Hypercholesterinämie, möglicherweise familiär bedingt, auf. Insbesondere spreche die neuropsychologische Untersuchung für die Diagnose. Sie hätten mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass sie aktuell keine Hinweise für einen zugrundeliegenden neurodegenerativen Prozess im Sinne einer Alzheimer-Erkrankung hätten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Schwester zeigten sich sehr erleichtert darüber. Sowohl im Screening als auch klinisch ergäben sich Hinweise für eine depressive Episode. Diesbezüglich sei bereits eine Spiegelbestimmung der antidepressiven Medikation vorgenommen. Allenfalls werde auch ein Wechsel notwendig sein. Neben der depressiven Episode sei eine vorbestehende Aufmerksamkeitsstörung zumindest aufgrund der Anamnese nicht ausgeschlossen. Die neuropsychologischen Befunde ergäben zusammengefasst mittelgradige Beeinträchtigungen im exekutiven Bereich im Problemlösen und in der phonematischen Fluenz. Leichte Minderleistungen liessen sich in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit objektivieren. Eine insgesamt beobachtete Verlangsamung sei damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin möglichst wenig Fehler machen möchte, was nur auf Kosten der Zeit möglich sei. Alle weiteren getesteten Bereiche seien als unauffällig zu interpretieren. Sie hätten einerseits mit der Beschwerdeführerin besprochen, wie sie von einer strukturierten Arbeitsumgebung profitieren könne, andererseits hätten sie auch die Versagensängste thematisiert, welche sie im Rahmen der regelmässigen Psychotherapie angehe.

3.6    Die Beschwerdegegnerin bat in der Folge um eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) durch Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Dr. G.___ führte aus (Urk. 13), dass die Behandler der Klinik F.___ nur auf die Anamnese und die Neuropsychologie abgestellt hätten, da die Befunde und die Bildgebung unauffällig seien. Die klinische Untersuchung sei unauffällig gewesen, so dass die gestellte Diagnose einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode vordiagnostiziert oder aus der Anamnese übernommen worden sei. Es liege allerdings keine mittelschwere bis schwere depressive Episode vor. Damit sei das b-Kriterium für die Einteilung in eine mittelgradige neuropsychologische Störung - nämlich mittelschwere Auffälligkeiten in den Bereichen der Affektivität, des Verhaltens oder der Persönlichkeit - nicht erfüllt. Der Schweregrad sei nicht nachvollziehbar. Des Weiteren habe sich in den beiden neuropsychologischen Untersuchungen im Rahmen des Gutachtens von Dr. Z.___ ein unspezifischer Befund ergeben aufgrund einer reduzierten Testcompliance und einer Beschwerdeerhöhung, insbesondere von kognitiven Beschwerden. In der neuropsychologischen Abklärung von Januar 2022 sei keine Validierung durchgeführt worden, womit die Ergebnisse nicht vollumfänglich übernommen werden könnten.

    Die in der aktuellen Untersuchung festgestellten objektivierbaren mittelgradigen Einschränkungen im Problemlösen und in der phonematischen Fluenz sollten in einer angepassten Tätigkeit wie im Gutachten beschrieben (wenig anspruchsvolle, gut strukturierte Routinetätigkeiten, welche ohne Zeitdruck erledigt werden könnten und keine hohe Entscheidungskompetenz benötigten) keine negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben. Dies werde ähnlich auch im Bericht der Klinik F.___ empfohlen.

    Die aus Sicht von lic. phil. H.___ vorliegende dissoziative Symptomatik werde im Gutachten ausführlich geschildert im Rahmen der Angaben von Drittpersonen und Dr. Z.___ habe sie diskutiert und berücksichtigt. Auch die Ausführungen von lic. phil. H.___, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Diagnostik-Sitzung im Rahmen des Gutachtens von Dr. Z.___ aufgrund ihrer tiefen Verunsicherung nicht ihre volle Leistungsfähigkeit gezeigt habe, weise auf die Steuerbarkeit des Verhaltens hin und nicht auf einen dissoziativen Zustand.

    Zusammenfassend ergäben sich aus den neu vorgelegten Berichten keine neuen medizinischen Erkenntnisse.

3.7    Lic. phil. H.___ nahm am 11. Juli 2022 erneut Stellung (Urk. 18). Die Kriterien für eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung seien erfüllt und entsprächen auch den Ausführungen von Dr. Z.___, welcher festgehalten habe, dass bei der Beschwerdeführerin eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % vorliege aufgrund der Verlangsamung bei komplexen Entscheiden. Als angepasste Tätigkeit werde eine wenig anspruchsvolle, gut strukturierte Routinetätigkeit ohne Zeitdruck und ohne hohe Entscheidungskompetenz bezeichnet.

    Des Weiteren sei von den Behandlern im stationären Aufenthalt, der Tagesklinik und der Klinik F.___ eine depressive Störung attestiert worden. Darüber hinaus habe sie viel Unterstützung in der Bewältigung ihres Alltags in Form einer Haushaltshilfe, Ergotherapie zur Strukturierung des Alltags, die psychiatrische Spitex und ihren Sohn. Daraus könne eine erhebliche Schwierigkeit in der Selbstorganisation und Bewältigung des Alltags abgeleitet werden.

    

    Zur Bestätigung der dissoziativen Symptomatik hätte es spezifische diagnostische Untersuchungen gebraucht, welche Dr. Z.___ nicht vorgenommen habe. Es fänden sich im Gutachten keine Angaben zu teil- und volldissoziiertem Handeln und zu dissoziativen Symptomen. Daraus könne abgeleitet werden, dass eine strukturelle Dissoziation nicht ausgeschlossen worden sei und das Gutachten deshalb unvollständig sei. Es sei nicht zulässig, diese Diagnose ohne weitere Abklärung zu entkräften.

    Bei den dissoziativen Symptomen der Beschwerdeführerin handle es sich nicht um Amnesie, Fugue, Derealisation oder Depersonalisation. Was hingegen vorliege, seien Identitätsunsicherheit und Identitätsänderung. Identitätsunsicherheit im Sinne eines inneren Kampfes/Streits, wer und wie sie überhaupt sei: krank oder gesund, stark oder schwach. Diese Unsicherheit bestehe seit Kindheit. In der Kindheit sei sie wöchentlich oder monatlich aufgetreten, aktuell täglich. Dies beeinträchtige ihre Arbeitsbeziehungen, da sie sich in Momenten der Stärke viel zugetraut habe und dann wieder hilflos zusammengebrochen sei. Bei der Identitätsänderung gehe es vor allem darum, dass sie zeitweise keinen Zugang zu ihren Fähigkeiten habe, dies könne einen bis mehrere Tage dauern, und bestehe ebenfalls seit der frühen Kindheit. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei es beeinträchtigend, weil sie dann blockiert sei und viel Angst bekomme. Ebenfalls komme es zu plötzlichen Wechseln der Stimmung ohne Grund (vor allem in Richtung einschiessende Gefühle von Hilflosigkeit). Es gebe auch eine unwillkürliche Änderung der Handschrift. Es gebe jedoch keine unterschiedlichen Namen, keine fremden Sachen in ihrem Besitz, keine Amnesien. Aber eine vollständige Verständnislosigkeit für Haltungen des „funktionierenden Zustandes", wenn sie sich hilflos fühle und umgekehrt. Das heisse es gebe ein Bewusstsein für das Bestehen des anderen Zustandes, aber keine Möglichkeit, sich einzufühlen. Dies sei als Andere nicht näher bezeichnete dissoziative Störung F44.89 (nach DSM 5) aufzufassen, im Sinne der chronischen und wiederkehrenden Syndrome gemischter dissoziativer Symptome, also eine Identitätsstörung, die mit weniger ausgeprägten Diskontinuitäten des Bewusstseins des eigenen Selbst und des eigenen Handelns assoziiert sei. Im Sinne des ICD-11 wäre dies als partielle dissoziative Identitätsstörung einzuordnen (6B65).

    In der Therapie sei die dissoziative Symptomatik erst zwischen dem ersten und zweiten stationären Aufenthalt im April/Mai 2020 ersichtlich geworden. Gerade das Verhalten und Erleben der Beschwerdeführerin während und nach dem ersten Gutachten machten die strukturelle Dissoziation deutlich.


4.    

4.1    Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 16. März 2021 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.7). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. Z.___ (Urk. 7/74/23 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/74/3 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, insbesondere auch die Berichte und die die telefonische Auskunft von lic. phil. H.___ (vgl. 7/74/32 f.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gutachten ist schlüssig.

4.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass die Einschätzung der Funktionseinschränkungen gestützt auf die Berichte der Behandler der Psychiatrischen Klinik A.___, von lic. phil. H.___ und der Klinik F.___ des Spitals E.___ stark von der entsprechenden Einschätzung von Dr. Z.___ abweiche, was zu klären sei. Insbesondere kritisierten lic. phil. H.___ und Dr. I.___, dass die dissoziative Symptomatik der Beschwerdeführerin von Dr. Z.___ nicht erkannt und abgehandelt worden sei.

4.2.1    Die Behandler der Klinik A.___ gingen im Austrittsbericht vom 18. August 2020 (Urk. 7/54) zusammenfassend davon aus, dass seit Jahrzehnten ein durchgehendes Muster bestehe, welches zu Überforderungssituationen führe. Dies stehe in Verbindung mit dem neu diagnostizierten ADS sowie den vorliegenden Persönlichkeitsdynamiken und sei aktuell im Rahmen der depressiven Symptomatik zusätzlich akzentuiert. Damit sei der Umgang mit psychosozialen Belastungen über das zu erwartende Mass hinaus beeinträchtigt (Urk. 7/54/4).

    Dr. Z.___ äusserte sich diesbezüglich ausführlich und konstatierte, dass das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung nicht anzunehmen sei. In akuten psychiatrischen Zuständen seien die Ergebnisse einer solchen Abklärung, welche massgeblich nach dem verwendeten Instrument HASE auf subjektiven Angaben beruhe und nicht spezifisch unterscheide zwischen Symptomen einer ADHS und anderen Symptomen im Rahmen von psychischen Störungen nicht valide, es gebe keine objektivierbaren, validen Kriterien hierfür, sondern man sei im HASE auf die Selbstangaben der Betroffenen angewiesen, diese könnten zudem interferieren mit einem akuten klinischen Störungsbild. Nebst dem Test HASE seien für die Diagnostik einer AD(H)S zuverlässige Angaben aus der Schule etc. erforderlich, welche diese Ergebnisse objektivierten. Nach der Vorgeschichte nach Aktenlage und eigenen Angaben dränge sich eine Aufmerksamkeitsstörung bei einer weitgehend unauffälligen schulischen Entwicklung nicht auf (Urk. 7/74/42). Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

4.2.2    Die behandelnde lic. phil. H.___ bemängelte insbesondere und mehrfach die Nichtberücksichtigung bzw. fehlende Diagnostik bezüglich der von ihr geltend gemachten dissoziativen Störung (vgl. insbesondere E. 3.7), welche erstmalig zwischen dem ersten und zweiten stationären Aufenthalt in der Klinik A.___ im Mai/Juni 2020 ersichtlich geworden sei (E. 3.7).

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Behandler der Klinik A.___ in ihrem Austrittsbericht vom 18. August 2020 keinerlei Ausführungen machten, welche auf eine dissoziative Störung schliessen liessen (Urk. 7/54), was - mit Blick auf die Dauer des Aufenthaltes vom 22. Juni bis 13. August 2020 sowie die engmaschige Begleitung der Beschwerdeführerin während des Aufenthalts - das Vorliegen einer dissoziativen Störung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. Auch im Austrittsbericht der Tagesklinik C.___ vom 6. November 2020 finden sich keine Hinweise auf eine dissoziative Störung (Urk. 7/65).

    Dr. Z.___ seinerseits konstatierte - nach Einsicht in die gesamte medizinische Aktenlage sowie nach einer telefonischen Rücksprache mit lic. phil H.___ inklusiv ergänzende Anmerkungen durch lic. phil. H.___ zur Telefonnotiz, wo sie nochmals eingehend zu den von ihr attestierten dissoziativen Symptomen Stellung nahm (Urk. 7/74/32 f.) - dass die von lic. phil. H.___ vermutete dissoziative Störung und das von der Beschwerdeführerin geäusserte Derealisationserleben bei eingeschränkter Validität nicht überwiegend wahrscheinlich bestätigt werden könne (Urk. 7/74/42).

    Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte oder Therapeuten eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, nicht Anlass zu weiteren Abklärungen gibt oder das Gutachten in Frage zu stellen vermögen; anders würde es sich verhalten, wenn die behandelnden Ärzte oder Therapeuten konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die dem ärztlichen Experten entgangen sind oder mit denen er sich nicht befasst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist.

4.2.3    Der Abklärungsbericht der Klinik F.___ vom 2. Februar 2022 vermag das Gutachten von Dr. Z.___ ebenfalls nicht zu entkräften: Die zentrale Bildgebung als auch die klinische Untersuchung sei, bis auf hypertone Blutdruckwerte, unauffällig ausgefallen. Die neuropsychologische Untersuchung spreche für die Diagnose. Im Bericht über die neuropsychologische Abklärung hielten die Untersucher fest, dass die neuropsychologischen Befunde mittelgradige Beeinträchtigungen im exekutiven Bereich im Problemlösen und in der phonematischen Fluenz ergäben. Leichte Minderleistungen liessen sich in der selektiven und geteilten Aufmerksamkeit objektivieren. Eine insgesamt beobachtete Verlangsamung sei damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin möglichst wenige Fehler machen wolle, was nur auf Kosten der Zeit möglich sei. Alle weiteren getesteten Bereiche seien als unauffällig zu interpretieren. Diese Ergebnisse stimmten nur teilweise mit den Beobachtungen der Beschwerdeführerin überein, die ihre Beeinträchtigungen stärker empfinde und vor allem Gedächtnisdefizite angebe. Die Schwester der Beschwerdeführerin sehe ihre Auffassung der kognitiven Leistungsfähigkeit bei ihrer Schwester hingegen als bestätigt (Urk. 10/1).

    Diese Befunde sind allerdings - soweit aus den Akten ersichtlich - ohne Validierungsverfahren durchgeführt worden, es wurde lediglich festgehalten, dass die Testresultate als valide gewertet würden. Damit vermögen sie die neuropsychologische Untersuchung, welche im Rahmen des Gutachtens von Dr. Z.___ erstellt wurde, nicht in Zweifel zu ziehen.

4.3    Zusammenfassend ist das Gutachten von Dr. Z.___ schlüssig und beweiskräftig. Dr. Z.___ führte aus, dass erhebliche Inkonsistenzen vorlägen bei nicht-authentischen Beschwerdeangaben und nicht authentischem Leistungsverhalten. Das Leistungsniveau liege mit hoher Wahrscheinlichkeit weitaus höher als präsentiert, das gezeigte Beschwerde- und Leistungsniveau sei in dieser Ausprägung nicht nachvollziehbar und lasse sich nur im versicherungsrechtlichen Kontext, als external motiviert, erklären. Dennoch sei in Anbetracht der Vorgeschichte und der aktuellen Psychopathologie von klinisch wie versicherungsmedizinisch relevanten Einschränkungen auszugehen, welche aber objektiv keinesfalls das von der Beschwerdeführerin erreichte Ausmass erreichten. Zudem sei in Anbetracht der belastenden Situation in Kombination mit Belastungen durch eine erneute Begutachtung zusätzlich von einer Akzentuierung ihrer Beschwerden auszugehen, welche jedoch als zumindest teilweise reversibel nach Abschluss der aktuellen Begutachtung zu beurteilen sei, sofern sie eine ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit in angepasstem Ausmass ausübe (Urk. 7/74/40).

    Zusammenfassend ergeben sich mehrere deutliche und gewichtige Hinweise dafür, dass die durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten psychiatrischen Leistungseinschränkungen durch Aggravation begründet sind. Eine psychiatrische Erkrankung, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht, ist vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.6).

4.4    Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch bei Annahme der gemäss Dr. Z.___ in qualitativer Hinsicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit keine Invalidität resultiert, welche Anspruch auf eine Rente oder Eingliederungsmassnahmen zeitigen würde:

    Die Beschwerdeführerin arbeitete - soweit aus den Akten ersichtlich - ab 1999 bis 2005 nicht. Von September 2005 bis Januar 2006 arbeitete sie als Unternehmensberaterin BVG, von April bis Dezember 2008 als Verkaufsassistentin Abteilung Broker in einem 50%-Pensum, von Januar bis November 2011 als kaufmännische Mitarbeiterin in einem 50%-Pensum, von August 2015 bis Juli 2017 als Assistentin in einer Spielgruppe und von Mai 2015 bis 2017 in einem 5%-Pensum als Sachbearbeitung Buchhaltung (Lebenslauf, Urk. 7/61). Von Dezember 2017 bis 30. November 2018 arbeitete sie im Sekretariat der Berufsbeistandschaft und ab dem 1. Dezember 2018 als Berufsbeiständin (Standortgespräch vom 12. März 2020, Urk. 7/12; Arbeitgeberfragebogen vom 5. Mai 2020, Urk. 7/20). Am 29. Juli 2019 sei ihr eine Frist von 5 Monaten zur Verbesserung der Leistung gesetzt worden (Urk. 7/20/5), ab August 2019 (Urk. 7/12/4) sei sie arbeitsunfähig geworden. Beim Einstieg als Berufsbeiständin sei ihr ein Job Coach an die Seite gestellt worden, der sie hätte einführen sollen (Urk. 7/12/2). Damit ist die letzte Tätigkeit, welcher sie ausweislich der Akten nicht gewachsen war, nicht als angestammte Tätigkeit zu betrachten - vielmehr ist als angestammte Tätigkeit eine einfache Bürotätigkeit anzunehmen. In einer entsprechenden Tätigkeit wäre sie allerdings gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ (E. 3.1) nicht überwiegend wahrscheinlich eingeschränkt, womit kein Invaliditätsgrad resultieren würde.

4.5    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Manfred Lehmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova