Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00039


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 30. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1971 geborene X.___, gelernte kaufmännische Angestellte, war bis am 31. August 2016 als Mitarbeiterin Administration in einem Pensum von 80 % bei der Y.___ AG angestellt und meldete sich am 16. November 2016 (Posteingang) unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6, 13). Die IV-Stelle holte einen Bericht der behandelnden Neurologin ein (Urk. 7/11) und tätigte erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 verneinte sie einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen mangels eines länger dauernden Ausfalls der Erwerbsfähigkeit (Urk. 7/17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Mit Schreiben vom 25. September 2017 (Posteingang) ersuchte die Versicherte unter Beilage eines Berichts vom 19. Juli 2017 über die neuropsychologische/verhaltensneurologische Untersuchung vom 14. Juli 2017 sowie unter Hinweis auf die durch die Multiple Sklerose ausgelösten Symptome (kognitive Einschränkungen) erneut um Unterstützung durch die IV-Stelle (Urk. 7/20). Es folgten Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung zunächst durch eine Eingliederungsfachperson der IV-Stelle (Urk. 7/28, 32) und ab dem 30. November 2017 durch die Z.___ AG (Urk. 7/37, 40). Mit Mitteilung vom 9. Februar 2018 erteilte die IV-Stelle sodann Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der A.___ GmbH vom 6. Februar bis 5. August 2018 und sprach der Versicherten für denselben Zeitraum ein Taggeld zu (Urk. 7/52). Nachdem die Versicherte die ihr im Anschluss an das Arbeitstraining seitens der A.___ GmbH angebotene Festanstellung in einem 50 % Pensum aus persönlichen Gründen abgelehnt hatte, schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 3. August 2018 ab und teilte der Versicherten mit, dass der Rentenentscheid zu einem späteren Zeitpunkt erfolge (Urk. 7/58). Nach der Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/65, 69, 87, 88), stellte die IVStelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 26. November 2019 mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands die Abweisung ihres Begehrens um eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/101). Nachdem die Versicherte am 10. Dezember 2019 (Posteingang) und mit ergänzender Begründung vom 3. Februar 2020 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/102, 108), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim Zentrum B.___ (Urk. 7/116). Das Gutachten wurde am 15. April 2021 erstattet (Urk. 7/130), woraufhin die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Juni 2021 [Urk. 7/134]; Einwand vom 10. Juni 2021 [Urk. 7/137]) mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 eine halbe Rente ab 1. November 2018 zusprach (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 21. Januar 2022 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, als das Wartejahr bereits ab 3. Mai 2016 zu eröffnen und ihr bereits ab 1. März 2018 eine halbe Rente zuzusprechen sei. Eventualiter sei das Wartejahr ab 10. Juli 2017 zu eröffnen und ihr eine halbe Rente ab 1. Juli 2018 zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 30Dezember 2022 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und teilte unter Beilage diverser Unterlagen mit, an ihrer Beschwerde festzuhalten (Urk. 13 und 14/1-12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung - hier den 2. Dezember 2021 - eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-
theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.    

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2021, die ursprünglich ablehnende Verfügung vom 3. Mai 2017 sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin habe am 25. September 2017 ein Zusatzgesuch eingereicht. Im Rahmen von «Eingliederung vor Rente» seien im Jahr 2018 Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden, wobei die Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2018 bis am 5. August 2018 IV-Taggelder bezogen habe. Von Gesetzes wegen bestehe kein Rentenanspruch, solange Eingliederungs-massnahmen absolviert und Taggelder beansprucht würden. Die nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen in Auftrag gegebene medizinische Beurteilung habe ergeben, dass es der Beschwerdeführerin seit dem 8. November 2017 möglich sei, sowohl ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration als auch einer angepassten Tätigkeit in einem 50 %-Pensum nachzugehen. Dies sei der Beginn des gesetzlichen Wartejahres, welches am 7. November 2018 abgelaufen sei. Es entstehe eine Erwerbseinbusse von 50 %, welche auch dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin entspreche. Sie habe somit ab dem 1. November 2018 Anspruch auf eine halbe Rente.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, aus den einzelnen Teilgutachten gehe hervor, dass die Fachärzte die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit schon seit der Diagnosestellung im Mai 2016 als gegeben erachten würden. So habe der neurologische Gutachter aus rein somatisch-neurologischer Sicht bereits wegen der Fatigue eine Rendement-Reduktion von 30 % attestiert, wobei dabei die neurokognitiven Defizite nicht mitberücksichtigt seien. Diese Einschränkung gelte gemäss neurologischem Gutachter seit der Diagnosestellung, respektive sicher seit der ersten neuropsychologischen Testung im Oktober 2016. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, gemäss den in den Akten enthaltenen echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen sowie den Arztberichten sei eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit ohne wesentlichen Unterbruch seit dem 3. Mai 2016 erstellt. Ab dem 14. Juli 2017 sei sogar eine dauerhaft mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.


3.    

3.1    Der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2021 liegt das durch das Zentrum B.___ am 15. April 2021 erstattete polydisziplinäre Gutachten zugrunde. Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/130/9):

- Encephalomyelitis disseminata (EM 2004, ED 05/2016)

- Schubförmiger Verlauf; EDSS 2.0

- Klinisch und kernspintomographisch seit letztem Ereignis 05/2016 stabile Situation (NEDA-3)

- Unter Fingolimod seit 08/2016

- Schwere Fatigue

- Leicht- bis mittelschwere neurokognitive Defizite

- Zwanghafte Persönlichkeitsstörung

Daneben stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/130/9):

- Depressive Episode, leichtgradig ausgeprägt

- Verdacht auf ADHS mit Fortsetzung im Erwachsenenalter

- Psychosoziale Belastungssituation mit Stellenlosigkeit

- Status nach Kopfschmerzepisoden, nicht sicher klassifizierbar

- Status nach Nikotinabusus (8 packyears)

- Status nach Hysterektomie 2015

- Status nach Methadonintoxikation 1988

3.2    Beschwerdemässig beschreibe die Versicherte auf somatischem Gebiet ein konstant vorhandenes Kribbeln und Ameisenlaufen an den Zehen und Fingern beidseits. Beklagt würden auch eine ausgeprägte Müdigkeit, welche schon am Morgen auch nach gutem Schlaf vorhanden sei, sowie auch eine schnelle Ablenkbarkeit, Konzentrationsstörungen, Beeinträchtigungen der mnestischen Funktionen und eine Verlangsamung. Zudem beschreibe die Versicherte ein zwanghaftes Verhalten (Urk. 7/130/7).

3.3    Im internistischen Fachbereich fänden sich keine relevanten Diagnosen. Aus neurologischer Sicht bestünden keine Zweifel am Vorliegen einer Encephalomyelitis disseminata mit schubförmigem Verlauf. Abgestützt auf die Eigenangaben der Versicherten sei die Erstmanifestation im Jahr 2004 im Sinne einer transversen Myelitis gewesen. Im Mai 2016 sei es zu einem zweiten Schub bestehend aus einer Okulomotorikstörung sowie einer Stand- und Gangataxie gekommen, wobei dann abgestützt auf MRI-Befunde und einen Liquor mit positiven oligoklonalen Banden die Diagnosestellung erfolgt sei. Ab August 2016 sei eine Basistherapie mit Fingolimod erfolgt, wobei die Dosis bei ausgeprägter Lymphopenie auf eine Einnahme von Tabletten à 0,5 mg jeden zweiten Tag reduziert worden sei. In der Folge sei es nicht mehr zu Schüben gekommen und auch kernspintomographisch seien keine neuen Läsionen aufgetreten respektive habe nach Kontrastmittelgabe nie ein Enhancement bestanden. Die Situation sei somit unter Therapie ruhig, einem NEDA(No Evidence of Disease Activity)-3 Zustand entsprechend. Der EDSS (Expanded Disability Status Scale) liege bei 2.0. Nicht im EDSS Niederschlag finde die Fatigue, welche abgestützt auf den Selbstfragebogen der Versicherten schwer sei. Abgestützt auf den MRI-Befund mit einerseits einer deutlichen Läsionslast und andererseits – und diesbezüglich im Vordergrund stehend – zumindest visuell auch dem Vorliegen einer Atrophie könnten kognitive Defizite (sowie auch eine Fatigue) aus somatisch-neurologischer Sicht gut begründet werden.

    Aus psychiatrischer Sicht bestünden Zwänge seit der Kindheit. Die Persönlichkeitsabklärung zeige einen deutlich erhöhten Wert für Zwanghaftigkeit, sodass insgesamt von einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung ausgegangen werde. Die Versicherte habe unterschiedliche Zwangshandlungen mit Kontroll- und Waschzwängen und sei insgesamt rigide. Die Zwänge hätten Einfluss auf den Alltag und würden sich bei Stress verstärken. Um die Zwänge auszuführen, brauche sie mehr Zeit, sich ihnen zu widersetzen, brauche Kraft. In Bezug auf die Zwangsstörung bestehe zudem eine grosse Scham. Möglicherweise sei die Zwangsstörung Folge eines ADHS. Die Versicherte empfinde sich als müder und nicht mehr so aktiv, was an den Auswirkungen der Multiplen Sklerose liegen oder Zeichen einer depressiven Symptomatik sein könnte. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich auch Hinweise auf ein ADHS. Die Versicherte schildere leichte Ablenkbarkeit, Unaufmerksamkeit und motorische Unruhe. Sie sei in der Schule aufgefallen. Die Versicherte nehme ihre Symptome zwar wahr, dissimuliere sie aber und habe eine reduzierte Körperwahrnehmung. Die allfällige ADHS-Symptomatik werde auch durch die Multiple Sklerose beeinflusst und zeige sich anders, möglich auch abgeschwächter als ohne die Multiple Sklerose. Die Affektlabilität mit Weinen, die Müdigkeit, der Rückzug, die Unsicherheit sowie die angegebenen Schmerzen würden als leichte depressive Symptomatik gewertet. Es ergäben sich hier Überschneidungen zu den oben erwähnten Diagnosen.

    Die neuropsychologische Untersuchung habe in Übereinstimmung mit den Vorbefunden eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung ergeben. Das kognitive Ausfallsprofil sei vereinbar mit der Diagnose einer Multiplen Sklerose. Nachweisen lassen hätten sich Defizite im Aufmerksamkeitsbereich (insbesondere geteilte Aufmerksamkeit, Ablenkbarkeit), in der Verarbeitungs-geschwindigkeit, in den exekutiven Funktionen sowie in den visuell-räumlichen Funktionen. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit liege im unteren Normbereich, wobei diese sicherlich durch die aktuelle kognitive Leistungsfähigkeit negativ überlagert werde. In Zusammenschau sei von einem höheren prämorbiden Gesamt-IQ (als testpsychologisch objektiviert) auszugehen. Die Testbefunde seien in sich konsistent und die Beschwerdevalidierungsverfahren seien unauffällig ausgefallen (Urk. 7/130/7 f.).

3.4    Aus somatisch-neurologischer Sicht bestünden nur geringe funktionelle Einschränkungen betreffend das Gleichgewicht, sodass Situationen mit diesbezüglich höheren Anforderungen die Versicherte vor Probleme stellen würden. Eine funktionelle Einschränkung ergebe sich aber auch durch die abgestützt auf den Fragebogen schwere Fatigue. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Funktionsfähigkeit bei einer leichten bis mittelschweren Störung im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt. Die Person falle auch in ihrem sozialen Umfeld leicht auf. In Berufen oder bei Aufgaben mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Die Versicherte sei in ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit deutlich eingeschränkt, sie profitiere von fixen Strukturen und von Regelmässigkeit. Die Durchhaltefähigkeit sei vermindert. In Stresssituationen würden sich vermehrt Zwänge zeigen, was für sie schamhaft sei, Zeit koste und zu einer unbefriedigenden Arbeitssituation führe. Die Versicherte könne sich grundsätzlich an Regeln und Routinen anpassen und sie sei urteilsfähig. Sie neige zur Dissimulation, könne sich jedoch ausreichend selbst pflegen. Bei einer für sie interessanten Arbeit könne sie besser arbeiten, bei langweiligen Tätigkeiten sei sie vermehrt ablenkbar und unkonzentriert. Sie könne mit dem öffentlichen Verkehr oder mit dem eigenen Auto unterschiedliche Orte aufsuchen. Günstig seien kleine überschaubare Gruppen. Bei grossen Gruppen komme es zu vermehrter Ablenkbarkeit. Die Versicherte brauche ihr eigenes Tempo, eine gewisse Eigenständigkeit, wobei klare Strukturen günstig seien. Je nach Situation habe sie Mühe, Prioritäten zu setzen und benötige hier eine gewisse Anleitung (Urk. 7/130/10).

3.5    Die Versicherte habe eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte und sei bis heute – wenn auch seit Längerem in reduziertem Pensum – in diesem Aufgabenbereich tätig. Unter Berücksichtigung sämtlicher Einschränkungen sei sie in dieser Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Dabei sei eine Präsenz von fünf Stunden pro Tag mit reduziertem Rendement möglich, wobei die Arbeitszeit durch eine Pause von circa einer Stunde unterbrochen werden sollte. Diese Einschränkung gelte seit der Krankschreibung neurologischerseits Anfang November 2017. Arbeitstätigkeiten, in der die Arbeitsfähigkeit der Versicherten höher wäre, könnten nicht genannt werden. Es sollte sich um ein Arbeitsumfeld mit klaren Strukturen handeln, um eine Tätigkeit, welche das Interesse der Versicherten wecke. Sie sollte im Rahmen dieser Tätigkeit auch eine gewisse Selbständigkeit in der Ausübung haben (Urk. 7/130/11 f.)


4.    

4.1    In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin gemäss den Feststellungsblättern vom 1. Juni 2021 (Urk. 7/132) und vom 12. Oktober 2021 (Urk. 7/144) gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD (Urk. 7/133/24 f.; Urk. 7/144/3) mit den Zentrum B.___-Gutachtern von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit seit dem 8. November 2017 aus (Urk. 2). Die Höhe der attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 erster Satz) und ist auch nicht zu beanstanden, erfüllt das Zentrum B.___-Gutachten doch die Beweiswertanforderungen (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abgestellt werden kann. So beruht es auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/130/29, 35 f., 49, 62-66), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/130/7, 23 f., 33 f., 41-43, 58-60) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/130/5-6, 1522, 32, 37, 56 f., 70 f.) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen (Urk. 7/130/7-13, 30 f., 37-40, 50-53, 67-73).

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Zugrundelegung der von den Gut-achtern des Zentrums B.___ attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch in jeglichen angepassten Tätigkeiten (Urk. 7/130/11) sowie unter Annahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall (Urk. 7/132/6) einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 2).

4.2.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

    

4.2.3    Gemäss eigenen Angaben war die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Lehre zur kaufmännischen Angestellten vom Mai 1990 bis im Juni 1993 zu 100 % und in der Folge bis Juni 1994 in einem Pensum von 50 %-100 % erwerbstätig. Seit Juli 1994 bis August 2018 war sie sodann mit Ausnahme von wenigen Monaten (September 2001 bis November 2001 90 %; Juli 2006 bis September 2006 100 %; Dezember 2006 bis August 2007 100 %; Januar 2012 bis März 2012 100 %) überwiegend lediglich in einem Pensum von 80 % angestellt (Urk. 7/107/1). Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ist allerdings davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Rahmen dieser 80%igen Anstellungsverhältnisse oftmals ein über das vereinbarte 80 %-Pensum hinausgehendes Arbeitspensum leistete (Urk. 13, 14/1-12). Die Beschwerdeführerin ist sodann kinderlos (Urk. 7/130/24). Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige plausibel.

    Damit erweist sich auch der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 50 % als zutreffend. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht beanstandet. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.


5.

5.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht erst ab dem 1. November 2018 bejaht hat.

5.2    Für die Entstehung des Rentenanspruches setzt Art. 28 Abs. 1 IVG zusätzlich zur (noch) fehlenden Eingliederungsfähigkeit (lit. a) voraus, dass während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (lit. b) und nach Ablauf des Wartejahrs eine Invalidität von mindestens 40 % besteht (lit. c). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Anspruch entsteht jedoch nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

    Da die Anmeldung zum Rentenbezug vorliegend am 25. September 2017 erfolgte (Urk. 7/20) und die Beschwerdeführerin vom 6. Februar bis 5. August 2018 ein Taggeld beanspruchte (Urk. 7/55), konnte ein Rentenanspruch frühestens im August 2018 entstehen. Entsprechend interessiert hinsichtlich des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG insbesondere die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Jahr davor ab August 2017.

5.3    Zur Beurteilung, ob das Wartejahr erfüllt ist, sind – soweit vorhanden – echtzeitliche medizinische Berichte heranzuziehen (vgl. vorstehend E. 1.5).

    Im Rahmen der ambulanten neuropsychologischen und verhaltensneurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2016 wurde eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung festgestellt, welche unter Berücksichtigung der Phänomenologie primär im Rahmen der Grunderkrankung (MS) interpretierbar sei. Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, es sei in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit leichten Einschränkungen im Rendement zu rechnen, wobei die Leistungen im aktuellen Zeitpunkt in qualitativer und quantitativer Hinsicht je nach Arbeitsumfeld und Arbeitsinhalt um mindestens 35 % eingeschränkt seien. Eine genaue Beurteilung der zeitlichen Belastbarkeit und die konkrete Auswirkung der festgestellten kognitiven Minderleistungen in praxi sei vom Schreibtisch aus jedoch schwierig. Die Beschwerdeführerin plane den beruflichen Wiedereinstieg ab Oktober 2016 mit einem 90 %Pensum, eine Anstellung sei aber noch nicht sicher. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde sei aber dennoch eine vorsorgliche Anmeldung bei der IV angezeigt (Urk. 7/69/16 f.). Im Bericht vom 19. Juli 2017 über die ambulante neuropsychologische und verhaltensneurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2017 bestätigten die Ärzte das Vorliegen einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung. Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, es sei von relevanten Einschränkungen im Rendement auszugehen, wobei eine zeitliche Präsenz von über 60-70 % nicht realistisch sei. In einem entsprechenden, zeitlich angepassten Pensum von 60-70 % sei aufgrund der festgestellten neuropsychologischen Defizite von zusätzlichen qualitativen und quantitativen Leistungseinschränkungen im Rendement von ca. 30-35 % auszugehen (Urk. 7/69/8). Die behandelnde Neurologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Neurologie, attestierte sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2017 (Urk. 7/20/2, 7/34, 7/56).

    Unter Berücksichtigung der vorliegenden echtzeitlichen medizinischen Berichte ist bei der Beschwerdeführerin (jedenfalls) seit Juli 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 50 % auszugehen. Dies korreliert denn auch mit der retrospektiven Einschätzung des neurologischen Gutachters. So führte dieser aus, die von ihm unter Berücksichtigung der Fatigue attestierte Rendement-Reduktion von 30 % bestehe seit der Diagnosestellung sicher aber seit der ersten neuropsychologischen Testung im Oktober 2016. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass neurokognitive Defizite nicht mitberücksichtigt seien und verwies diesbezüglich auf das fachspezifische Teilgutachten (Urk. 7/130/40). Die neuropsychologische Gutachterin wiederum attestierte unter Berücksichtigung der Fatigue sowie der testpsychologisch objektivierten Defizite eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/130/72).

    Nach dem Dargelegten war das vorausgesetzte Wartejahr im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2018 erfüllt.

5.4    Gestützt auf die Aktenlage, so insbesondere das Gutachten des Zentrums B.___ (vgl. insbesondere Urk. 7/130/11 f.), ist sodann mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit November 2017 und somit auch im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im August 2018 auch in jeglichen angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig war, mithin nach Ablauf des Wartejahrs eine Invalidität von mindestens 40 % bestand.

5.5    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bereits im August 2018 entstand. Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Art. 19 Abs. 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).

    Entsprechend hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die vom 1. bis 5. August 2018 ausgerichteten Taggelder sind in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrages zu kürzen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen (Rentenanspruch ab dem 1. März 2018) ist die Beschwerde abzuweisen.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind sie auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Nachdem die Beschwerdeführerin bloss teilweise obsiegt, ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.-- zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Dezember 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 sowie Urk. 14/1-12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller