Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00040




V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 31. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Renate Vitelli

Anwaltskanzlei Vitelli Sigg Partner

Bahnhofstrasse 3, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1973 geborene X.___, welcher über einen Fähigkeitsausweis als Maurer verfügt (Urk. 6/5) und als Facharbeiter Strassenunterhalt tätig war (Urk. 6/39/5), meldete sich nach der Früherfassung vom 22. April 2015 (Eingangsdatum; Urk. 6/2) am 15. Juni 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter dem Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem 15. November 2014 infolge eines Aneurysmas verum der Aorta ascendens (Erweiterung der aufsteigenden Hauptschlagader) bei anschliessendem Aortenwurzelersatz zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6; vgl. auch Urk. 6/16/4). Ab dem 1. September 2015 und damit noch vor Ablauf des Wartejahres war der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitstätig (Urk. 6/12 und Urk. 6/18; vgl. auch die vertrauensärztliche Einschätzung im Auftrag der Berufsvorsorgeeinrichtung vom 14. August 2015 [Urk. 6/16]), weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Januar 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte (Urk. 6/21).

1.2Am 6. Mai 2018 ereignete sich ein Verkehrsunfall; ein Autolenker übersah den Versicherten auf seinem Motorrad und missachtete dessen Vortritt. Es kam zur Kollision, wobei der Versicherte über die Motorhaube des Automobils geschleudert wurde und nach dem Aufprall am Boden liegen blieb; eine Bewusstlosigkeit trat nicht ein (Urk. 6/30/156-162 und Urk. 6/30/197 f.). Der Versicherte wurde mit der Ambulanz ins Spital Y.___ transportiert, wo er bei einer medialen Schenkelhalsfraktur (Oberschenkel) links, einer komplexen Knieverletzung links, einer gering dislozierten distalen Radiusfraktur (Handgelenk) und einer mehrfragmentär intraartikulären, nicht dislozierten Fraktur des Os trapezoideum (Hand) rechts (dominant) und einer lateralen Malleolarfraktur Typ Weber B links (Sprunggelenk) erstversorgt wurde; noch am selben Tag fand eine geschlossene Reposition mit Osteosynthese mittels dynamischer Hüftklinge statt (Urk. 6/30/176-180). Am 2. November 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf das am 6. Mai 2018 stattgehabte Ereignis erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 6/24). Diese tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers sowie der Berufsvorsorgeeinrichtung bei. Ab dem 29April 2019 unternahm der Versicherte einen Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber im Umfang von 50 %. Ab Juli 2019 arbeitete er wieder zu 100 % mit einer Leistung von 50 % (Urk. 6/65/2, Urk. 6/65/8). Am 18. Juli 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie eine berufsberatende Abklärung vom 29. Juli bis 28. Oktober 2019 gewähre (Urk. 6/44); hierzu wurde eine Zielvereinbarung geschlossen (Urk. 6/47). Am 7. August 2019 fand eine vertrauensärztliche Untersuchung im Auftrag der Berufsvorsorgeeinrichtung statt (Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, vom 3. Oktober 2019 [Urk. 6/51/3 ff.]). Am 5. Dezember 2019 erfolgte sodann eine kreisärztliche Untersuchung im Auftrag des Unfallversicherers durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Definition der Arbeitsfähigkeit, des Zumutbarkeitsprofils sowie Schätzung der Höhe der Integritätsentschädigung (Urk. 6/53 f.). Am 24. Januar 2020 wurde der Bericht der Berufsberatung erstattet (Urk. 6/57). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Januar 2020 mit, es werde Beratung und Unterstützung durch eine Eingliederungsfachperson beim Erhalt des aktuellen Arbeitsplatzes gewährt für die Zeit vom 3. Februar bis 2. August 2020 (Urk. 6/58); hierzu wurde wiederum eine Zielvereinbarung geschlossen (Urk. 6/60). Dr. Z.___ untersuchte den Versicherten im Auftrag der Berufsvorsorgeeinrichtung am 19. Februar 2020 erneut (vgl. sein Gutachten vom 10. Februar 2020 [recte: 10. März 2020], welches am 12. März 2020 bei der Berufsvorsorgeeinrichtung einging [Urk. 6/63]). Mit Schreiben vom 13. März 2020 teilte die Berufsvorsorgeeinrichtung dem Versicherten mit, dass er zufolge einer 100%igen Berufsinvalidität Anspruch auf eine Vollrente der Vorsorgeeinrichtung habe. Die Rente beginne mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn für die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgerichtet werde, und ende nach zwei Jahren (Urk. 6/61). Die Arbeitgeberin entliess den Versicherten mit Verfügung vom 23. April 2020 invaliditätshalber per 31. Mai 2020 (vgl. UV.2020.00256 Sachverhalt). In der Folge schloss die IV-Stelle nach einem telefonischen Austausch mit dem Versicherten die Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt mit Schreiben vom 1. April 2020 ab (Urk. 6/64; vgl. Urk. 6/65/10). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Juni 2020 [Urk. 6/76]; Einwand vom 2. Juli 2020 [Urk. 6/79]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, während der Antrag auf eine Umschulung separat geprüft werde (Urk. 6/89).

Im Auftrag des Haftpflichtversicherers wurde für den Versicherten ein Case Management eingerichtet (vgl. Urk. 6/97). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten sodann berufliche Massnahmen im Sinne einer beruflichen Grundabklärung, welche vom 1.-26. März 2021 in der Abklärungsstätte B.___ in C.___ durchgeführt wurde (Urk. 6/102, Urk. 6/105), unter Ausrichtung des grossen Taggelds (Urk. 6/106 und Urk. 6/109). Der Abschlussbericht der Abklärungsstätte B.___ wurde am 13. April 2021 erstattet (Urk. 6/114). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 5. Mai 2021 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien; aus den Abklärungsresultaten gehe hervor, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation, dem knapp mittleren respektive leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Potenzial sowie fehlenden Computerfertigkeiten die Umsetzung einer Umschulung nicht realistisch sei (Urk. 6/118).

Am 25. Juni 2021 hob die IV-Stelle die rentenablehnende Verfügung vom 1. Dezember 2020 auf und stellte in Aussicht, dass nach Abschluss der Abklärungen eine neue Verfügung erlassen werde (Urk. 6/147). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm eine Aktenbeurteilung vor und hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 fest, dem Versicherten sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der aktenkundigen Befunde ab Dezember 2019 vollschichtig zumutbar, wobei eine Leistungsminderung von maximal 20-25 % wegen der Notwendigkeit häufigerer Pausen akzeptiert werden könne (Urk. 6/149/4-7). Mit Vorbescheid vom 20. August 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Mai 2019 bis 31. März 2020 in Aussicht (Urk. 6/151). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 18. September 2021 Einwand (Urk. 6/159). Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2019 bis am 31. März 2020 zu (Urk. 2 [Urk. 6/168 und Urk. 6/178]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, als ihm ab dem 1. Mai 2019 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter sei zur Beurteilung der verbleibenden Leistungs- und Erwerbsfähigkeit sowie des Pausenbedarfs ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten (Handchirurgie, Orthopädie, Rheumatologie) in Auftrag zu geben, welches ausdrücklich mit begründeter und nachvollziehbarer Würdigung auch des Abklärungsberichts der Abklärungsstätte B.___ vom 13. April 2021 zu erstatten sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 22. März 2022 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen auf und äusserte sich erneut zum Einkommensvergleich (Urk. 8 und Urk. 9/1-2).


3.    Der Unfallversicherer stellte mit Schreiben vom 22. April 2020 (Urk. 6/68/2 f.) die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. Mai 2018 ausgerichteten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 31. Mai 2020 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2020 (Urk. 6/71/2-6) eine Invalidenrente der Unfallversicherung ab dem 1. Juni 2020 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen vom Versicherten am 22. Mai 2020 erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 ab (Urk. 6/84/2-15), wogegen der Versicherte am 12. November 2020 Beschwerde beim hiesigen Gericht einlegte. Dieses hiess die Beschwerde mit heutigem Urteil teilweise gut (vgl. das parallel laufende Beschwerdeverfahren UV.2020.00256).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung, befristet vom 1. Mai 2019 bis am 31. März 2020 zusprach, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. Dasselbe gilt für die Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente ab dem 1. Mai 2019, obwohl das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (5. Januar 2022) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), denn für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert (Lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 steht vorliegend nicht zur Diskussion.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine Tätigkeit wiederaufzunehmen. Somit sei ab dem 1. Mai 2019 ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen. Seit Dezember 2019 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit hingegen wieder zu 100 % arbeitsfähig. Drei Monate nach dieser Veränderung sei der Invaliditätsgrad anzupassen. Gemäss dem vorgenommenen Einkommensvergleich betrage der Invaliditätsgrad ab April 2020 17 %, womit die ganze Rente bis am 31. März 2020 zu befristen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Abklärungsstätte B.___ sei zum Schluss gelangt, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sei. Seine Leistungsfähigkeit sei nachweislich erheblich reduziert und damit verbunden sei auch die Zumutbarkeitsbeurteilung der Versicherungsmediziner widerlegt. Es gehe nicht an, die in B.___ gewonnenen Abklärungsergebnisse ausser Acht zu lassen und stattdessen die Rentenprüfung gestützt auf überholte medizinische Beurteilungen vorzunehmen, ohne die Ärzte mit dem Ergebnis der Abklärungsstätte B.___ überhaupt zu konfrontieren. Ohne weitere Begründung sei der Beschwerdeführer ab Dezember 2019 in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig bezeichnet worden. Nicht einmal der vom RAD empfohlene Leidensabzug sei gewährt worden. Dr. A.___ habe prognostiziert, dass es bei Fortführung des bei der bisherigen Arbeitgeberin nach dem Unfall ausgeübten Arbeitspensums bei 100%iger Präsenz und 50%iger Arbeitsleistung innert weniger Jahre zu einer völligen Dekompensation der Gelenksituation an der Hüfte und am Knie kommen werde. Dabei sei jedoch nicht gewürdigt worden, dass der Beschwerdeführer bei dieser Tätigkeit lediglich noch angepasste Arbeiten verrichtet habe. Dass auch die Verrichtung von angepassten leichten Tätigkeiten mit Beschwerdezunahmen quittiert würden, sei sodann von der Abklärungsstätte B.___ unter Beweis gestellt worden. Trotzdem wolle die Beschwerdegegnerin an der unzutreffenden Einschätzung (volle Leistungsfähigkeit bei angepassten Arbeiten) festhalten. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer nachträglich eine ganze Rente befristet bis März 2020 zugesprochen werde, obwohl ausdrücklich und unverändert auf die alten medizinischen Berichte verwiesen werde. Diese Ungleichbeurteilung der Zeit ab Mai 2019 und ab April 2020 widerspreche sich selbst, entbehre jeglicher Logik und sei sachlich unhaltbar und somit willkürlich. Der Hausarzt Dr. med. D.___ bestätige sodann in seinem Bericht vom 14. Januar 2022 die Resultate der Abklärung in B.___. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei auf das als Vorarbeiter erzielte Einkommen abzustellen; der Beschwerdeführer habe wegen zu langer Absenzen im Zusammenhang mit gesundheitlichen Einschränkungen (Arbeitsunfähigkeiten) wieder zum gewöhnlichen Arbeiter herabgestuft werden müssen. Eine Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe sodann nicht mehr, weshalb als Invalideneinkommen ein Wert von Null einzusetzen sei. Eventualiter sei die Restarbeitsfähigkeit durch eine unabhängige polydisziplinäre Begutachtung abzuklären. Sollten die Gutachter wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass eine Restarbeitsfähigkeit bestehe, welche auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbar sei, sei der Invalidenlohn bei einem Teilpensum von maximal 50 % festzulegen. Darüber hinaus sei ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Letzteres gelte nicht bloss bei Annahme einer Teilarbeitsunfähigkeit von 50 %, sondern insbesondere auch, wenn von einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen würde (Urk. 1).

Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ab dem 1. Januar 2014 in der Funktion eines Vorarbeiters tätig gewesen. Es sei nach einigen Kurzabwesenheiten im Jahr 2014 ab März 2015 zu längeren krankheitsbedingten Ausfällen gekommen, verbunden mit erheblichen Lohneinbussen. Die Rückstufung zum Facharbeiter Strassenbau sei somit aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens das Erwerbseinkommen des Jahres 2014 herangezogen werden müsse, welches der Nominallohnentwicklung anzupassen sei (Urk. 8).


3.

3.1    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 6. Dezember 2019 über die kreisärztliche Untersuchung zuhanden des Unfallversicherers vom 5. Dezember 2019 die folgenden Diagnosen im Zusammenhang mit dem Motorradunfall vom 6. Mai 2018 (bei bestehender oraler Antikoagulation) auf (Urk. 6/54):

- Transzervikale Schenkelhalsfraktur links

- 6.5.2018 geschlossene Reposition, Osteosynthese mit dynamischer Hüftklinge

- Impressionsfraktur retropatellare Gelenkfläche und ausgeprägtes präpatellares Hämatom linkes Knie

- Radiäre und horizontale Risse mediales Meniskushinterhorn links

- Zerrung der medialen Anteile der linken Quadrizepssehne mit Muskelhämatom

- Weber B Fraktur distale linke Fibula

- 6.5.2018 konservative Behandlung mit Cast

- Gering dislozierte distale Radiusfraktur rechts mit intraartikulärer Beteiligung

- 6.5.2018 konservative Behandlung mit Cast

- Status nach Teil-OSME Femur und Bursektomie links am 20. 11.2018

- Status nach Denervierung des rechten Handgelenks 11.2.2019

- Leichte Handgelenksarthrose rechts, leichte Hüftgelenksarthrose links, leichte Kniegelenksarthrose links

- Funktionseinschränkungen durch Schmerzhaftigkeit, Bewegungseinschränkung und Kraftminderung

Dr. A.___ führte aus, vorgängig zum Unfall sei es beim Beschwerdeführer im Jahr 2015 zu einem Aortenersatz wegen eines Aortenaneurysmas gekommen, er sei daher zum Unfallzeitpunkt antikoaguliert (zur Hemmung der Blutgerinnung) gewesen. Nach dem Unfall und der Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ hätten Probleme durch die gluteale Muskelinsuffizienz, die Knie-, Handgelenks- und Hüftgelenksbeschwerden persistiert. Im Verlauf sei beim Beschwerdeführer eine Schraubenentfernung der Osteosynthese am linken Hüftgelenk zusammen mit einer Bursektomie durchgeführt worden; diese Operation habe die Beschwerden im linken Hüftgelenk nicht vollständig beseitigen können. Wegen anhaltender Schmerzen im Handgelenksbereich rechts sei am 11. Februar 2019 die Denervierung des rechten Handgelenks durchgeführt worden. Trotz der durchgeführten Denervation hätten belastungsabhängige Beschwerden im Handgelenksbereich rechts bei der schweren Arbeit, welche der Beschwerdeführer aktuell wieder ausübe, bestanden. In Anbetracht der Unfallfolgen betreffend das rechte Handgelenk, das linke Hüft-, Knie- und Sprunggelenk und den zu erwartenden Spätfolgen aufgrund der richtunggebenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands durch den Unfall sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Durch die Fortsetzung ärztlicher Behandlungen könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden, insbesondere nicht durch die Entfernung der Platte im Bereich des linken Oberschenkels. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Schweregrades der Verletzungen in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Versicherungsmedizinisch sei der Endzustand somit erreicht (Urk. 6/54/7 f.). Bei Fortführung des aktuellen Arbeitspensums bei 100%iger Präsenz und 50%iger Arbeitsleistung sei mit einer sehr ungünstigen Prognose zu rechnen, da es überwiegend wahrscheinlich innert weniger Jahre zu einer völligen Dekompensation der Gelenksituation des Hüft- und Kniegelenks links kommen werde. In Anbetracht der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienens von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften (Urk. 6/54/9).

3.2    Dr. Z.___ ging in seinem Gutachten zu Händen der Berufsvorsorgeeinrichtung vom 10. Februar 2020 (recte: 10. März 2020) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit aus und attestierte ihm ab dem 10. März 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung zwischen Gehen, Sitzen und Stehen auf ebenem Gelände sowie gelegentlichem Heben von Lasten bis zu 10 Kilogramm (Urk. 6/63).

3.3    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 unter Bezugnahme auf die obgenannten Berichte fest, beim Beschwerdeführer seien die aufgeführten somatischen Gesundheitsschäden ausgewiesen, einschliesslich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die Gesundheitsschäden seien weitgehend stabil. Spezifische und hier vor allem interventionelle Therapiemassnahmen seien im Moment offenbar nicht geplant. Für eine angepasste Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes gebe es einmal die Bewertung durch den Kreisarzt (Untersuchung am 5. Dezember 2019: vollzeitige Arbeitsfähigkeit) und später nochmals die Bestätigung durch den Vertrauensarzt der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Untersuchung am 19. Februar 2020: Arbeitsfähigkeit von 100 %) und schliesslich vom Spital Y.___ (letzte Kontrolle am 12. April 2021). Im aktuellen Bericht des Hausarztes Dr. D.___ (letzte Konsultation am 20. Mai 2021) hingegen werde für die bisherige Tätigkeit noch immer eine Arbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag und für eine angepasste Tätigkeit nur eine Reihe von qualitativen Einschränkungen angegeben, während im eigentlich aktuellsten Bericht (G.___-Bericht vom 13. April 2021 nach Abklärung vom 1.-26. März 2021), der allerdings nicht von ärztlicher Seite erstellt worden sei, eine nur minimale Arbeitsfähigkeit von höchstens 40 % für handwerkliche und von 10 % für PC-Arbeiten genannt werde, begründet mit geringem Arbeitstempo und fehlender Ausdauer bei handwerklichen Arbeiten und mangelndem Verständnis bzw. fehlenden Grundkenntnissen bei PC-Arbeiten sowie mit ständigen und über den Tag zunehmenden Schmerzen. Es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht plausibel, dass voneinander unabhängig zwei gutachterliche, orthopädisch-chirurgische Untersuchungen sowie die Beurteilung im Bericht der orthopädischen Abteilung des Spitals Y.___ hinsichtlich der medizintheoretisch möglichen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu einem praktisch diametral anderen Ergebnis kämen als dies bei der G.___-Abklärung der Fall gewesen sei. Die einzige mögliche Erklärung sei hier die unterschiedliche Bewertung von subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers bezüglich «Schmerzen» durch Ärzte (Fachärzte für Orthopädie bzw. Chirurgie) einerseits und Laien (nicht-ärztliches Personal/Berufsberater in B.___) andererseits. Aus rein versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht sei angesichts der übereinstimmenden, ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit für eine leidens- beziehungsweise behinderungsangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der aktenkundigen Befunde ab Dezember 2019 von einer vollzeitig möglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei eine Leistungsminderung von maximal 20-25 % wegen der Notwendigkeit häufigerer Pausen akzeptiert werden könne (Urk. 6/149/6 f.).


4.

4.1    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die Einschätzung von Dr. F.___ zu überzeugen. Er stützte sich auf die übereinstimmenden Befunderhebungen durch die DresA.___ und Z.___ sowie auf deren schlüssige Beurteilung. Weiter berücksichtigte er den Bericht des Spitals Y.___ vom 19. April 2021, in welchem festgehalten wurde, der Beschwerdeführer gehe täglich laufen und fahre viel Velo; therapeutische Schritte würden vom Beschwerdeführer vorerst nicht mehr gewünscht – im Alltag komme er gut zurecht (Urk. 6/140/7-9). Dass sich dies nicht mit einer somatisch bedingten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, wie von der Abklärungsstätte B.___ festgehalten (Urk. 6/114/4), vereinbaren lässt, leuchtet ohne Weiteres ein.

Dem Abschlussbericht der Abklärungsstätte B.___ lässt sich entnehmen, dass bürobezogene Tätigkeiten aus schulischen und intellektuellen Gründen nicht geeignet seien. Demgegenüber sei deutlich geworden, dass der Beschwerdeführer ein versierter Praktiker sei, der über handwerkliches Geschick vom feinmanuellen bis zum gröberen Bereich verfüge und der auch bei komplexeren Aufgaben selbständig eine Lösung finde. Allerdings hätten sich behinderungsbedingte Einschränkungen gezeigt. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, ausdauernd zu arbeiten; wiederholt seien Pausen notwendig gewesen, da ihm das längere Stehen respektive Sitzen Schmerzen bereitet habe. Beim Hantieren seien sodann Schmerzen im rechten Handgelenk aufgetreten. Der Beschwerdeführer musste im Rahmen der Evaluation in B.___ verschiedene Holzknoten und Holzspiele (verbunden mit unterschiedlichen Hand- und Maschinenarbeiten) herstellen, Lötarbeiten im Schalttafelbau ausführen, ein Getriebe montieren und eine PC-Gravur vornehmen (Urk. 6/114).

Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist gemäss der Rechtsprechung nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3 mit Hinweisen). Beim aufgelegten Abschlussbericht der Abklärungsstätte B.___ vom 13. April 2021 (Urk. 6/114) handelt es sich nicht um einen medizinischen Bericht oder gar ein Gutachten. Es darf sodann bezweifelt werden, dass die im Abklärungsbericht aufgezählten handwerklichen Tätigkeiten dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprachen – insbesondere im Hinblick auf seine Verletzungen an der rechten dominanten Hand sowie auf das Erfordernis der Wechselbelastung. Doch selbst wenn nicht einmal mehr in Wechselbelastung ausgeübte leichte handwerkliche Tätigkeiten möglich wären, stünden dem Beschwerdeführer genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so insbesondere Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, zur Verfügung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

Gegen die Schlussfolgerung im Abschlussbericht der Abklärungsstätte B.___ (wonach der Beschwerdeführer auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei) spricht ferner der Umstand, dass selbst der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ im Dezember 2020 immerhin eine 50%ige angepasste Arbeitstätigkeit für zumutbar hielt (Urk. 6/133). Dabei entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dass Dr. D.___ in seinem – an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten – Schreiben vom 14. Januar 2022 festhielt, die Beurteilung des Zumutbarkeitsprofils durch die Abklärungsstätte B.___ könne durch ihn besser mit den objektiven, medizinischen Befunden vereint werden als die Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 3), ändert daran nichts.

4.2    Das Argument, der Beschwerdeführer habe nach der Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz lediglich noch angepasste Arbeiten verrichtet, was dennoch zu einer – durch die Abklärungen in B.___ nun unter Beweis gestellten – Beschwerdezunahme geführt habe, verfängt sodann nicht. Gegenüber Dr. A.___ gab der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 an, er habe eine schwere Arbeit im Freien im Strassenunterhalt. Seine Kollegen würden ihn bei den schwersten Tätigkeiten unterstützen, welche er nicht mehr ausführen könne. Er habe nach dem im Mai 2018 erlittenen Unfall im April 2019 wieder mit einem deutlich reduzierten Pensum in seiner angestammten Tätigkeit begonnen zu arbeiten. Langsam komme er zur Einsicht, dass diese Tätigkeit wahrscheinlich die nächsten 19 Jahre nicht vollzeitig zu bewältigen sein werde. Zu gross seien die Beschwerden, welche er während und nach der Arbeit habe (Urk. 6/54/4 f.). Dass der Kreisarzt angesichts dieser Angaben das Fortführen des aktuellen Arbeitspensums als ungeeignet bezeichnete, optimal angepasste Tätigkeiten indessen als uneingeschränkt zumutbar erachtete, ist schlüssig und gibt zu keiner Beanstandung Anlass.

4.3    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 5. Dezember 2019 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers oder die Einholung einer Stellungnahme der DresA.___ und Z.___ zum Abklärungsbericht der Abklärungsstätte B.___, erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Letztendlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, nicht zutrifft.


5.    

5.1    Da der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1. Mai 2019 (Ablauf Wartejahr) bis zum 31. März 2020 eine ganze Rente zugesprochen, diese mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades indes per April 2020 aufgehoben.

5.3    Zu prüfen bleibt somit ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. April 2020 (bei einer ausgewiesenen 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 5. Dezember 2019 [Art. 88a Abs. 1 IVV]).

5.3.1    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2010 S. 301 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1). Entscheidend ist somit, welches der überwiegend wahrscheinliche Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2010 vom 24. Juni 2010 E. 2.2).

5.3.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe im Jahr 2014 als Vorarbeiter ein AHV-Einkommen von Fr. 90'633.-- erzielt. Dieses Einkommen habe sich in der Folge aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung im Jahr 2015 reduziert. Er sei wegen den zu langen krankheitsbedingten Absenzen wieder als gewöhnlicher Arbeiter eingestuft worden (Urk. 1 S. 14 und Urk. 8).

Auf das Einkommen als Vorarbeiter kann jedoch nicht zurückgegriffen werden, denn der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin gegenüber am 8. April 2020 eingeräumt, sich schlussendlich selbst entschieden zu haben, die Funktion als Vorarbeiter wieder aufzugeben. Auch wenn er in diesem Zusammenhang angab, es sei ihm gesundheitlich nicht so gut gegangen, er sei oft müde gewesen und die Arbeit sei ihm zu stressig gewesen (Urk. 6/75/4), liegen keine echtzeitlichen Arztberichte vor, in welchen ihm eine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Vorarbeiter attestiert worden wäre, oder in welchen angegeben worden wäre, das Arbeitsprofil eines Vorarbeiters sei nicht mit dem Belastungsprofil vereinbar. Im Gegenteil hatte der Beschwerdeführer anlässlich der von der beruflichen Vorsorgeeinrichtung veranlassten Begutachtung vom 10. Juli 2017 (Urk. 6/16/3) angegeben, als Vorarbeiter, Chef einer Arbeitsgruppe, könne er die Belastungen einteilen, grössere körperliche Belastungen/Schwerarbeit müsse er nicht mehr übernehmen, sodass die Berufstätigkeit uneingeschränkt fortgesetzt werden könne (Urk. 6/16/6 f.). Im Gutachten wurde denn auch – nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten, den Herzchirurgen – festgehalten, es sei längerfristig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das volle Arbeitspensum im Umfang von 100 % als Vorarbeiter wieder werde übernehmen können (Urk. 6/16/5). Es ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Funktion als Vorarbeiter aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass hierfür invaliditätsfremde Gründe verantwortlich waren (vgl. Urk. 6/119/5 mit Hinweis zur Schulbildung des Beschwerdeführers).

Referenz für die Ermittlung des Valideneinkommens bilden damit die Einkünfte als Facharbeiter Strassenunterhalt. Es ist daher entgegen den Berechnungen der Beschwerdegegnerin – nicht auf die durchschnittlichen Einkünfte aus den Jahren 2015 bis 2017 abzustellen (vgl. Urk. 6/148 und Urk. 2 S. 3), denn im Jahr 2015 erzielte der Beschwerdeführer noch den höheren Lohn als Vorarbeiter. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 28. November 2019 gegenüber dem Unfallversicherer hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 73'700.-- zuzüglich übrige AHV-pflichtige Zulagen von Fr. 4'500.-- und somit insgesamt ein Einkommen von Fr. 78'200.-- erzielt (UV.2020.00256 E. 4.2.2, Urk. 6/70/3), was sich angesichts der in den Jahren 2016 und 2017 im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020 (Urk. 6/86/2) ausgewiesenen Jahreseinkünfte von Fr. 77'467.-- beziehungsweise Fr. 77'388.-- als nachvollziehbar erweist. Das Valideneinkommen im Jahr 2020 beträgt somit Fr. 78'200.--.

5.3.3    Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 abzustellen und der Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, heranzuziehen. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2020, TOTAL) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2020 (Indexstand 2260 [2018] auf 2298 [2020]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2020, Nominallöhne, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen, was Fr. 68’906.-- ergibt (Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2260 x 2298).

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll nach BGE 126 V 75 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus-mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter-durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemes-sung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech-nung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Wie bereits erwähnt kann auf den Abklärungsbericht der Abklärungsstätte B.___ vom 13. April 2021 nicht abgestellt werden. Massgeblich ist die Beurteilung von Dr. A.___, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar ist. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, Tätigkeiten auf unebenem Gelände sowie Tätigkeiten, welche des Bedienens von rüttelnden und vibrierenden Maschinen bedürften (Urk. 6/54/9).

Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).

Angesichts des in Frage stehenden Belastungsprofils erscheint ein Abzug von 5 % angemessen und gerechtfertigt, zumal der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, je mit Hinweisen). Die von Dr. F.___ angenommene Leistungsminderung von maximal 20-25 % lässt sich nicht auf die Einschätzungen der Dres. A.___ und Z.___ stützen und erweist sich damit als zu grosszügig. Bei einem Abzug von 5 % beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2020 Fr. 65’461.-- (Fr. 68’906.-- x 0.95).

5.3.4    Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 12'739.-- (Valideneinkommen von Fr. 78'200.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 65’461.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 16 % entspricht. Selbst wenn aber ein maximaler Abzug von 25 % zugestanden würde, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen von Fr. 78'200.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 51’680.-- [Fr. 68’906.-- x 0.75] ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'520.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 34 % entspricht).


6.    Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Renate Vitelli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 8 sowie einer Kopie von Urk. 9/1-2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro