Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00044


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 30. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Winterthur

Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war zuletzt seit dem Jahr 2009 als selbständiger Taxichauffeur tätig (Urk. 9/37 Ziff. 3.2). Am 5. November 2020 meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzkrankheit und einen am 18. Januar 2019 erlittenen Herzinfarkt, Rheumabeschwerden am Nacken und Rücken, Prostatabeschwerden und einen Diabetes bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auskünfte über die erwerbliche und medizinische Situation ein. Nachdem der Versicherte am angekündigten Abklärungstermin vom 22. Juli 2021 für Abklärungen für Selbständigerwerbende nicht an seiner Wohnadresse angetroffen worden war und auch telefonisch kein Kontakt hatte hergestellt werden können, wurden die Abklärungen per Aktenentscheid vorgenommen (vgl. Urk. 9/27) und dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juli 2021 in Aussicht gestellt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 9/30). Nachdem der Versicherte am 25. August 2021 dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/33), veranlasste die IV-Stelle eine erneute Abklärung für Selbständigerwerbende, über welche am 17. November 2021 Bericht erstattet wurde (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/39 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 19. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm unter Berücksichtigung der Parallelisierung Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Sache sei zur Berechnung des Invaliditätsgrades an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2022 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Sodann wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_208/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 128 V 29 E. 1).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.1 und 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die nach am 19. November 2020 erhaltener Anmeldung des Beschwerdeführers getätigten Abklärungen ergeben hätten, dass in der Tätigkeit als Taxichauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Hingegen sei er ab Januar 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur habe er im Schnitt ein Einkommen von Fr. 31'329.-- pro Jahr verdienen können. Das Einkommen stütze sich auf die eingereichten Unterlagen zur selbständigen Tätigkeit. Das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung belaufe sich gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) auf Fr. 34'737.50. Damit lägen keine Erwerbseinbusse und kein IV-Grad vor (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass aus seiner selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht gefolgert werden könne, dass er sich aus freien Stücken mit einem unterdurchschnittlichen Lohn begnügt hätte, dies umso weniger, als das von der Beschwerdegegnerin errechnete massgebende Einkommen von Fr. 31'329.-- unter dem von der Sozialhilfebehörde errechneten Sozialhilfebudget liege (S. 3 unten f.). Er sei willens und bestrebt gewesen, mit seiner Selbständigkeit mindestens das Niveau einer Angestelltentätigkeit im Taxibereich zu erwirtschaften. Von einem freiwilligen Verzicht könne nicht die Rede sein. Der Minderverdienst betrage 55 %. Folglich seien 50 % zu parallelisieren. Damit betrage das Invalideneinkommen bei 50 % Arbeitsfähigkeit Fr. 17'368.-- (S. 4).


3.    Unbestritten geblieben ist der medizinische Sachverhalt, wonach dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer seit Januar 2019 nicht mehr zumutbar ist, er jedoch seit Januar 2020 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist. Zu dieser Einschätzung kam Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 2021 nach Vorlage der medizinischen Akten (vgl. Urk. 9/29 S. 4 f.).

    Strittig und zu prüfen ist nachfolgend der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich und dabei insbesondere die Frage, ob sie zu Recht auf eine Parallelisierung der Einkommen verzichtet hat.


4.

4.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das gilt auch dann, wenn beim Invalideneinkommen dem Versicherten aufgrund der Schadenminderungspflicht zugemutet wird, in eine einträglichere unselbständige Tätigkeit zu wechseln (vgl. etwa Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 38/06 vom 7. Juni 2006 und I 116/03 vom 10. November 2003). Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7).

4.2    Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten
im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns – hier das Jahr 2021 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG) abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129
V 222).

    Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine seit dem Jahr 2009 ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit als Taxifahrer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens Anfang des Jahres 2019 aufgegeben hätte. Ausdrücklich bestätigte er gegenüber der Abklärungsperson, dass die Aufgabe seiner Tätigkeit aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Er habe den Beruf als Taxifahrer gerne ausgeübt und hätte daran ohne den Gesundheitsschaden auch nichts geändert (Urk. 9/37 Ziff. 4). Darauf ist im Sinne der «Aussage der ersten Stunde» (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a) abzustellen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer das seit Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 laut IK-Auszug (Urk. 9/11) abgerechnete, im Vergleich zu dem in einem Anstellungsverhältnis als Taxifahrer unterdurchschnittliche Einkommen nicht aus freien Stücken hingenommen hätte, liegen keine vor. So begnügte er sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit infolge des Herzinfarktes im Januar 2019 bereits seit mehreren Jahren mit einem im Vergleich zum Angestelltenverhältnis unterdurchschnittlichen Einkommen, und es hätte ihm ohne weiteres freigestanden, in ein Anstellungsverhältnis zurück zu wechseln (vgl. Urk. 9/37 Ziff. 3.2). Entsprechende Arbeitsbemühungen sind jedoch weder belegt noch geltend gemacht. Nur die beschwerdeweise vorgebrachte Feststellung, dass sein Lohn sogar unter dem von der Sozialhilfebehörde errechneten Sozialhilfebudget gelegen habe (vorstehend E. 2.2), reicht nicht aus, um darauf zu schliessen, dass er sich unfreiwillig und aus invaliditätsfremden Gründen mit dem mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten geringen Verdienst nicht zufriedengegeben hätte. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst ein unterdurchschnittliches Einkommen in Kauf genommen hat. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist daher nicht vorzunehmen (vorstehend E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin ging vom durchschnittlichen Betriebsgewinn der Jahre 2016 bis 2018 und damit von Fr. 31'329.-- aus, was unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 9/27 Ziff. 8.1 und Urk. 9/37 Ziff. 8.1) und nicht zu beanstanden ist.

4.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.4    Der Beschwerdeführer kann seine bisherige Tätigkeit als Taxichauffeur nicht mehr ausüben, jedoch ist ihm eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (vorstehend E. 3). Angesichts der besseren Verwertungsmöglichkeiten erscheint die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar, wobei der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als zumutbar erscheint. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hält der Arbeitsmarkt auch Hilfsarbeitertätigkeiten für Arbeitnehmer seines Alters bereit (vgl. Urk. 9/37 S. 3 Ziff. 4).

    Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend mit der medizinischen Beurteilung durch die RAD-Ärztin am 8. Juni 2021 der Fall (vorstehend E. 3). Der im Dezember 1960 geborene Beschwerdeführer (Urk. 9/2 Ziff. 1.3) war zu diesem Zeitpunkt 61.5 Jahre alt, womit noch eine Erwerbstätigkeit während rund 3.5 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters in Aussicht stand. Die Anstellungschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind daher als intakt zu erachten auch bei einem zumutbaren Pensum von 50 % (Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.3).

    Da der Beschwerdeführer derzeit keine Tätigkeit ausübt, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne zu verwenden.

    Der durchschnittliche Lohn für Männer in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art beträgt Fr. 5'417.-- (LSE 2018, TA1_triage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1). Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt
für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) sowie der Nominallohnentwicklung von 0.9 % im Jahr 2019 und 0.8 % im Jahr 2020 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2020, Männer; Veränderung gegenüber Vorjahr) und dem noch möglichen Pensum von 50 % im Jahr 2021 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 34'462.-- (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1.009 x 1.008 x 0.5).

4.5    Aufgrund dessen, dass das Invalideneinkommen mit rund Fr. 34'462.-- über dem vom Beschwerdeführer durchschnittlich erzielten Valideneinkommen von Fr. 31'329.-- liegt, und selbst bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 25 % kein rentenanspruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde (vorstehend E. 1.3), besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan