Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00048
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 31. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 13. Juli 2005, wurde von ihrem Vater Y.___ am 29. Juli 2005 (Eingangsdatum) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/1). In der Folge erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffern 201 (Gaumenspalte), 275 (Mekoniumperitonitis mit Zyste, vgl. Urk. 6/2/3 und Urk. 6/135/1), 496 (neonatale Suchtmittelabhängigkeit, sofern eine Intensivbehandlung begonnen werden muss), 425 (angeborene Refraktionsanomalien mit Visusverminderung auf 0,2 oder weniger an einem Auge [mit Korrektur] oder Visusverminderung an beiden Augen auf 0,4 oder weniger [mit Korrektur]) und 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) gemäss Anhang zur damals in Kraft stehenden Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) Kostengutsprache für diverse medizinische Massnahmen (Urk. 6/7-9, Urk. 6/26, Urk. 6/39, Urk. 6/6465, Urk. 6/80 f., Urk. 6/98, Urk. 6/127, Urk. 6/186, Urk. 6/187, Urk. 6/232, Urk. 6/245, Urk. 6/253), Sonderschulmassnahmen (Urk. 6/18) und Hilfsmittel sowie Behandlungsgeräte (Urk. 6/40, Urk. 6/66-68, Urk. 6/99-100, Urk. 6/111, Urk. 6/117, Urk. 6/172, Urk. 6/182, Urk. 6/214, Urk. 6/265, Urk. 6/270).
1.2 Am 28. Oktober 2008 stellte die Mutter der Versicherten, Z.___ (verstorben am 13. August 2011; Urk. 6/293/1), bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für die minderjährige Versicherte (Urk. 6/43). Am 28. Januar 2009 erfolgte eine Abklärung vor Ort hinsichtlich Hilflosigkeit (Bericht vom 29. Januar 2009, Urk. 6/69). Mit Verfügung vom 18. März 2009 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 sowie auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ab dem 1. Oktober 2008 (Urk. 6/72). Im Rahmen verschiedener Revisionsverfahren bestätigte sie mit Mitteilung vom 21. Juni 2012 (Urk. 6/136; vgl. auch Abklärungsbericht vom 21. Juni 2012, Urk. 6/135), Verfügung vom 13. November 2012 (Urk. 6/168), mit Mitteilung vom 17. Dezember 2015 (Urk. 6/224; vgl. auch Abklärungsbericht vom 11. Dezember 2015, Urk. 6/222) sowie mit Mitteilung vom 7. November 2017 (Urk. 6/255; vgl. auch Abklärungsbericht vom 3. November 2017, Urk. 6/254) den Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades.
Am 7. November 2020 wurden für die Versicherte zudem Massnahmen für die berufliche Eingliederung beantragt (Urk. 6/277), woraufhin eine Kostengutsprache für eine Nachschulung erfolgte (Urk. 6/291) und die Berufsberatung am 25. März 2021 im Übrigen wieder abgeschlossen wurde (Urk. 6/292).
1.3 Im Rahmen der im Juli 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revision der Hilflosenentschädigung (Urk. 6/294) führte die IV-Stelle am 17. September 2021 per Webex eine neuerliche Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand durch (Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2021, Urk. 6/308). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2021 stellte sie in Aussicht, dass der Versicherten für die Zukunft noch eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zustehe (Urk. 6/309). Dagegen erhob der Vater der Versicherten am 5. November 2021 Einwand (Urk. 6/310) und ergänzte diesen am 29. November 2021 (Urk. 6/317) unter Beilage eines Schulberichts (Urk. 6/314 = Urk. 6/315-316). Daraufhin führte die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle am 8. Dezember 2021 ein Telefonat mit der Lehrerin der Versicherten (Urk. 6/322/4-5) und nahm am 13. Dezember 2021 Stellung zum Einwand (Urk. 6/322/5-9). Am 15. Dezember 2021 verfügte die IVStelle, die Versicherte habe vorbehältlich einer Revision bis zur Vollendung des 18. Altersjahres Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, wobei die Reduktion der Hilflosenentschädigung per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats und somit per Ende Januar 2022 erfolge (Urk. 6/323 = Urk. 2). In der Folge nahm sie einen weiteren Schulbericht sowie den Lebenslauf der Versicherten zu den Akten (Urk. 6/325-326).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2021 erhob der Vater Y.___ am 25. Januar 2022 unter Beilage diverser Unterlagen (Urk. 3/1-15) Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Versicherten weiterhin eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades auszurichten (Urk. 1 S. 4). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Vater der Versicherten am 8. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen) und die angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2021 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
Ankleiden, Auskleiden;
Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
Essen;
Körperpflege;
Verrichtung der Notdurft;
Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.4 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.5 Gemäss Art. 42bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Bei ihnen ist zudem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfe- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters.
1.6 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
1.7 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 144 zu Art. 30).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass eine Hilflosigkeit in zwei Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehe. In den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung sei die Versicherte weiterhin auf regelmässige Dritthilfe angewiesen, in den Bereichen An- und Auskleiden sowie Verrichten der Notdurft hingegen nicht (mehr). Demnach bestehe in Zukunft Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 2 S. 2). Bezüglich des An- und Auskleidens habe die Nachfrage bei der Lehrerin Frau A.___ ergeben, dass die Versicherte sich für den Turnunterricht selbständig umkleiden könne. Auch habe ihr Vater im Abklärungsgespräch gesagt, die Versicherte könne alleine ein T-Shirt anziehen. Des Weiteren sei es zumutbar, Etiketten in die Kleidung einzunähen, sodass die Versicherte ertasten könne, welches die Vorder- und welches die Rückseite des Kleidungsstückes sei. Ebenso sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, der Behinderung angepasste Kleidung zu wählen, namentlich Büstenhalter ohne Verschlüsse. Die Pflege der Zahnspange werde im Bereich der Körperpflege (Zahnpflege) berücksichtigt. Die Orthesen gehörten zur medizinischen Behandlung und würden daher bei der Pflege berücksichtigt. Hinsichtlich des Bereichs Aufstehen / Absitzen / Abliegen hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Umstand, dass die Versicherte in unbekannter oder veränderlicher Umwelt auf Dritthilfe angewiesen sei, werde im Bereich der Fortbewegung berücksichtigt (Urk. 2 S. 3). In Bezug auf den Bereich Essen führte sie aus, zwar lägen aufgrund der Sehbehinderung gewisse Einschränkungen vor, doch könne kein regelmässiger und erheblicher Hilfebedarf bestätigt werden. Laut der Lehrerin könne die Versicherte selbständig Speisen und Getränke zu sich nehmen. Den Bereich Verrichten der Notdurft anerkenne sie nicht, denn die Versicherte gehe grundsätzlich selbständig auf die Toilette und trage nur nachts zur Sicherheit Windeln. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, dass die Nachreinigung nach dem Stuhlgang im Rahmen der täglichen Körperpflege und der gründlichen Intimpflege durchgeführt werde (Urk. 2 S. 4). Der - im angefochtenen Entscheid dargelegte - tägliche Mehraufwand für Betreuung und Pflege von einer Stunde und sieben Minuten vermöge keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu begründen (Urk. 2 S. 6).
2.2 Die Versicherte lässt dagegen im Wesentlichen einwenden, ihrem Entwicklungsrückstand sei nicht genügend Rechnung getragen worden. Dieser resultiere aus der diagnostizierten Entwicklungsstörung sowie einer Lernbehinderung und wirke sich auf zahlreiche Lebensaspekte aus (Urk. 1 S. 1-2). So könnte es beispielsweise unter anderem daran liegen, dass sie trotz Erziehungsversuchen noch nicht begriffen habe, wie sie anhand der eingenähten Etiketten Innen- und Aussenseite der T-Shirts unterscheiden könne. Nach dem Turnunterricht komme sie öfters ohne T-Shirt und mit verkehrt herum angezogenen Socken nach Hause. Sie sei motorisch nicht in der Lage, ihren zweiten (linken) Arm in die Jacke einzufädeln, und die Jacke könne nicht durch Alternativen ersetzt werden. Zudem habe sie selbst bei Büstenhaltern ohne Verschluss Mühe mit dem Anziehen. Die Klassenlehrerin Frau A.___ sei am Tag des Turnunterrichts nicht an der Schule und ihre Angaben daher nicht valide. Die Orthesen bildeten zudem ebenfalls Teil des An- und Auskleideprozesses. Insgesamt sei der Bereich An- und Ausziehen ausgewiesen. Ebenso jener des Essens (Urk. 1 S. 4). Frau A.___ sei auch im Hort nicht anwesend, wo sie (die Versicherte) ihr Essen einnehme (Urk. 1 S. 2). Der Hilfsbedarf sei entgegen der Annahme der begutachtenden Person infolge der zerebralen Bewegungsstörung sowie der Sehbehinderung gerechtfertigt. Beispielsweise könne sie weder mundgerechte Stücke schneiden noch Fleisch vom Knochen schneiden oder Früchte zubereiten. Sie komme deshalb hungrig nach Hause. Des Weiteren liess sie vorbringen, die Harninkontinenz sei medizinisch diagnostiziert worden. Wenn sie in drei bis vier Nächten pro Woche Urin verliere, müsse sie jeden Abend - also regelmässig - Windeln anziehen. Es sei weder zumutbar, dass sie abends weniger trinke, noch dass die Nachreinigung nach dem Stuhlgang aufgeschoben werde (Urk. 1 S. 3). Ferner liess sie beanstanden, dass die begutachtende Person sich nicht über den Schweregrad der Sehbehinderung informiert habe (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Die bisherige Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittelschweren Grades wurde – nach vorgängiger materieller Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit (vgl. Abklärungsbericht vom 3. November 2017, Urk. 6/254) – letztmals am 7. November 2017 bestätigt (Urk. 6/255). Ob ein Revisionsgrund vorliegt, beurteilt sich demnach durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Mitteilung vom 7. November 2017 mit demjenigen bei Herabsetzung der Entschädigung mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2021 (Urk. 2; vgl. E. 1.7 vorstehend).
3.2 Der Mitteilung vom 7. November 2017 (Urk. 6/255), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Versicherten auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zuletzt bestätigt hatte, lag im Wesentlichen der Abklärungsbericht vom 3. November 2017 über die am 24. Oktober 2017 durchgeführte Erhebung zugrunde (Urk. 6/254).
Als Diagnosen/Geburtsgebrechen wurden darin namentlich ein allgemeiner Entwicklungsrückstand, eine schwere Sehbehinderung sowie eine cerebrale Parese (CP) erwähnt (Urk. 6/254/1). Die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin, B.___, führte im Bericht vom 3. November 2017 sodann aus, dass die Versicherte in folgenden Bereichen auf Dritthilfe angewiesen sei und diesbezüglich ein invaliditätsbedingter Mehraufwand bestehe (Urk. 6/254/2-6): Ankleiden/Auskleiden, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung. Dabei erachtete die Abklärungsbeauftragte den Entwicklungsrückstand als entscheidend (Urk. 6/254/5), sah den Hilfsbedarf indes auch als durch die Sehbehinderung mitbegründet (Urk. 6/254/2).
Im Bereich An- und Auskleiden wurden der Hilfsbedarf bei der Wahl wettergerechter und sauberer Kleidung sowie letzte Handreichungen berücksichtigt (Urk. 6/254/2). Die Abklärungsperson führte überdies aus, behinderungsangepasste Kleidung (BH ohne Verschluss, Schuhe mit Klettverschluss) sei zumutbar. Dass sie sich zuhause entgegen dem Vorbericht der Schule nicht selber anziehen könne - beispielsweise alleine in die Hosenbeine schlüpfen - und dabei die Vorder- und Rückseite des Kleidungsstücks nicht unterscheiden könne, sei hingegen nicht nachvollziehbar (Urk. 6/254/2-3).
In Bezug auf den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen wurde die Versicherte im Abklärungsbericht als selbständig bezeichnet (Urk. 6/254/3).
Im Bereich Essen wurde eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe mit der Begründung verneint, dass die Versicherte selbständig essen, trinken sowie mit dem Besteck umgehen könne (Urk. 6/254/3).
Im Bereich Körperpflege wurde die Hilfe beim gründlichen Duschen sowie bei der Zahn- respektive Prothesenreinigung angerechnet (Urk. 6/254/3-4).
Der Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft wurde als ausgewiesen angesehen, da die Versicherte nachts noch eine Windelhose trage und ihr beim Anziehen derselben geholfen werden müsse (Urk. 6/254/4).
Der Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde anerkannt, da die Versicherte ausserhalb der Wohnung überall begleitet werden müsse (Urk. 6/254/4).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens (Urk. 6/294 ff.) liegen folgende Beurteilungen vor:
3.3.2 Dem Bericht von C.___, Schule D.___, vom 22. November 2020 ist zu entnehmen, die Versicherte sehe nur mit dem linken Auge; dies mit Einschränkungen von Visus, Gesichtsfeld sowie Kontrasterkennen. Sodann verfüge sie über keine räumliche Wahrnehmung. Mit der Brille sehe sie nicht mehr besser als ohne - diese diene indes dem Schutz des linken Auges (Urk. 6/314/1).
3.3.3 Den durch PD Dr. med. E.___, Facharzt für Ophthalmologie, Augenklinik des Universitätsspitals F.___, am 28. Mai 2021 zuhanden der Schule erteilten augenärztlichen Auskünften ist unter anderem zu entnehmen, dass die Sehbehinderung mindestens seit Januar 2012 bestehe, wobei er für die Zeit davor über keine Dokumentation verfüge. Derzeit seien die Befunde stabil. Eine Besserung sei möglich durch das (nötige) Tragen einer Brille sowie eventuell mittels vergrössernder Sehhilfen (Urk. 3/6 S. 1). Unter den zu vermeidenden Tätigkeiten beschrieb PD Dr. E.___ namentlich Tätigkeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko für das Auge und führte unter den Sportarten, von welchen abzusehen sei, auch Wassersport auf (Urk. 3/6 S. 2). Als Diagnosen nannte PD Dr. E.___ ein Strickler-Syndrom mit beidseits hoher Myopie, am rechten Auge eine Amotio insanata sowie am linken Auge eine Pseudophakie bei Status nach Pars-Plana-Vitrektomie (ppV; Glaskörperoperation) und Re-ppV (Urk. 3/6 S. 1, vgl. auch Urk. 3/7 S. 1).
3.3.4 Dem Schulbericht vom 13. Juli 2021 ist hinsichtlich der lebenspraktischen Fähigkeiten zu entnehmen, die Versicherte könne in der Schulküche selbständig Getränke mixen - nach Rezept oder als Eigenkreation (Urk. 6/325/10).
3.3.5 Die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin, G.___, hielt im Bericht vom 21. Oktober 2021 fest, dass die Versicherte in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung weiterhin auf Dritthilfe angewiesen sei und in diesen Bereichen ein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit bestehe (Urk. 6/308/3-4).
Zum Bereich An- und Auskleiden führte sie aus, die geltend gemachten Einschränkungen könnten mit den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht in diesem Rahmen begründet werden. Es könne zumutbarerweise auf Schuhe mit Klettverschlüssen sowie auf Kleidung ohne Verschlüsse ausgewichen werden. Vorder- und Rückseite der Kleidung könnte noch deutlicher markiert werden. Es finde keine Erziehung und Förderung der Selbständigkeit statt. Rein von den kognitiven und funktionellen Fähigkeiten her müsste es der Versicherten möglich sein, sich altersentsprechend selbständig an- und auszukleiden. Hin und wieder unterstützende Handlungen oder Anweisungen seien nicht als regelmässig und erheblich zu werten, weshalb die Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich nun zu verneinen sei (Urk. 6/308/2).
Im Bereich Essen bestehe nach wie vor keine Hilfsbedürftigkeit, zumal die Versicherte mit Besteck umgehen und die Nahrung zum Mund führen könne. Harte Speisen müssten zwar zerkleinert werden, doch sei dieser Hilfsbedarf nicht regelmässig und im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne bei der Auswahl auf geeignete Nahrungsmittel geachtet werden (Urk. 6/308/3).
Der Bereich Verrichten der Notdurft sei nicht mehr ausgewiesen. Die Monatsblutung könne nicht berücksichtigt werden. Die Windeln würden als Vorsichtsmassnahme getragen. Ein regelmässiger Urinverlust liege nicht vor - es fehle an einer entsprechenden Diagnose. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne sodann die Trinkmenge abends reduziert sowie die Nachreinigung im Rahmen der Körperpflege durchgeführt werden (Urk. 6/308/4).
3.3.6 Laut der Telefonnotiz der IV-Stelle über das Gespräch mit der Lehrerin A.___, Schule D.___, vom 8. Dezember 2021, hat diese berichtet, die Versicherte meistere den Alltag trotz Erschwernissen gut. Sie könne mit einer Schere umgehen oder eine einfache, eingeübte Mahlzeit in gewohnter Umgebung kochen. Sie könne alleine zur Toilette gehen, wenn sie wisse, wo diese sei, und die Kleidung alleine richten. Die Mahlzeiten würden im Hort eingenommen, wobei die Versicherte Speisen alleine zu sich nehmen könne. Sie könne sich unter Anwendung von Techniken ein Glas Wasser einschenken, ohne dass dieses überlaufe. Die Benutzung des Messers sowie das Schöpfen seien erschwert, sodass nicht immer alles auf dem Teller lande. Die Körperpflege könne die Versicherte von der Motorik her alleine durchführen, eventuell ohne das komplette Ausspülen von Shampoo. Am Schwimmunterricht lasse der Vater die Versicherte nicht mehr teilnehmen, seit sie einmal ausgerutscht sei. Am Turnunterricht nehme sie teil und sie ziehe die Kleidung korrekt an, ohne dass eine Drittperson helfen müsse (Urk. 6/322/4-5).
3.3.7 Die Abklärungsbeauftragte G.___ nahm am 13. Dezember 2021 dahingehend Stellung, dass die Versicherte sich laut ihrer Lehrerin selbständig anziehen könne. Sodann sei behinderungsangepasste Kleidung zu wählen. Die Zahnspange sei bei der Körperpflege und die Orthesen seien bei der Pflege zu berücksichtigen. Auch bei der Einnahme von Speisen und Getränken sei die Versicherte gemäss den Angaben ihrer Lehrerin selbständig (Urk. 6/322/5-6). In der Schule gehe die Versicherte selbständig zur Toilette und könne ihre Kleidung hernach richten (Urk. 6/322/7).
4.
4.1 Wesentlich ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, wenn sie den Umfang des Anspruchs mindestens möglicherweise beeinflusst, respektive wenn sie geeignet ist, diesen zu beeinflussen (E. 1.7 vorstehend). Vorliegend ist dies der Fall, wenn sie zur Anerkennung von weniger als den vier für die Hilflosigkeit mittleren Grades erforderlichen Bereichen (vgl. vorstehende E. 1.4) führen kann. Zu prüfen ist daher, ob in einem im Vergleichszeitpunkt bejahten und nun nicht mehr anerkannten Bereich eine Verbesserung eingetreten ist, beziehungsweise ob eine Verbesserung eingetreten ist, welche sich in einem dieser Bereiche auswirkt. Näher zu betrachten sind daher zunächst die Bereiche An- und Auskleiden sowie Verrichten der Notdurft, in welchen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe im angefochtenen Entscheid sowie im vorangegangenen Vorbescheidverfahren neu verneint wurde (vgl. Urk. 2, Urk. 6/309/2).
4.2 Im Vergleichszeitpunkt war eine Hilflosigkeit im Bereich An- und Auskleiden überwiegend wegen der Erforderlichkeit von Hilfe bei der Wahl der Kleidung (wettergerecht und sauber) bejaht worden (Urk. 6/254/3). Dies wird nun mit der Begründung verneint, dass die geltend gemachten Einschränkungen mit den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen in diesem Rahmen nicht mehr nachvollziehbar begründet seien (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 6/308/2).
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (Art. 69 Abs. 2 IVV; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rz 61 zu Art. 42-42ter).
Auf die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen wird von der Abklärungsperson sowie im angefochtenen Entscheid nicht im Detail eingegangen. An aktuellen medizinischen Berichten liegen einzig jene von PD Dr. E.___ vor, welchen bezüglich der Seheinschränkung der Versicherten ein zurzeit stabiler Zustand entnommen werden kann (Urk. 3/6 S. 1). Dafür, dass sich der durch die Sehbeeinträchtigung ergebende Hilfsbedarf im Bereich An- und Auskleiden (vgl. Urk. 6/254/2) verbessert hätte, fehlt es damit an Anhaltspunkten. Bezüglich des Verlaufs der Entwicklungsverzögerung respektive der kognitiven Einschränkung, welche in diesem Bereich im Vergleichszeitpunkt ebenfalls eine Rolle spielte (Urk. 6/254/2), wurden keine medizinischen Abklärungen getätigt. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin hielt zwar fest, rein von den kognitiven und funktionellen Fähigkeiten her müsste es der Versicherten möglich sein, sich altersentsprechend selbständig zu be- und entkleiden (Urk. 6/308/2). Diese nicht von einer medizinischen Fachperson gezogene Schlussfolgerung kann jedoch vom Rechtsanwender nicht überprüft werden. Die sich aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten waren der Abklärungsperson mangels Vorliegens aktueller medizinischer Berichte nicht bekannt. Die beweismässigen Anforderungen an den Abklärungsbericht sind damit nicht erfüllt, selbst falls der bei dieser Abklärung erstmals involvierten Abklärungsbeauftragten die Verhältnisse vor Ort trotz Befragung lediglich per Webex genügend bekannt gewesen sein sollten (vgl. vorstehende E. 1.6). Hinsichtlich der starken Sehbeeinträchtigung hielt die Abklärungsperson gar explizit fest, dass ihr deren exakter Umfang nicht bekannt sei (Urk. 6/308/5, Ziffer 1.4.1). Eine wesentliche Verbesserung ist auch bezüglich der kognitiven Befunde aufgrund der vorhandenen Akten nicht ersichtlich.
Auch betreffend die motorischen Fähigkeiten hinsichtlich des Anziehens ist keine wesentliche Verbesserung dargetan, zumal die Versicherte laut Berichten Dritter bereits im Vergleichszeitpunkt und auch davor hinsichtlich der meisten Kleidungsstücke in der Lage war, sich selber anzuziehen (vgl. Urk. 6/222/2). Daher sprechen auch die Angaben der Lehrerin (vgl. vorstehende E. 3.3.7 vorstehend) nicht für eine zwischenzeitliche Verbesserung. Hinzu kommt, dass sich diese insbesondere nicht auf die zuvor hauptsächlich anerkannten Aspekte der Wahl wettergerechter und sauberer Kleidung beziehen. Auch die Schadenminderungspflicht bezüglich der Kleiderwahl war bereits im Abklärungsbericht vom Herbst 2017 berücksichtigt worden (Urk. 6/254/2-3), sodass diese keinen Revisionsgrund darstellt.
Eine wesentliche Veränderung ist im Bereich des An- und Auskleidens nach dem Gesagten nicht ausgewiesen, sondern es liegt im Wesentlichen eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor.
4.3 Beim Verrichten der Notdurft wurde im Vergleichszeitpunkt das Erfordernis des nächtlichen Windeltragens und die hierbei nötige Hilfe respektive die Überwachung beim Anziehen derselben berücksichtigt (Urk. 6/254/4). Den nunmehrigen Verzicht auf die Berücksichtigung dieses Aspekts im aktuellen Revisionsverfahren begründete die Beschwerdegegnerin mit der fehlenden Regelmässigkeit beziehungsweise damit, dass es nicht täglich zu Urinverlust komme, sondern laut dem Vater drei- bis viermal pro Woche oder unter Umständen auch während einer Woche gar nicht, weswegen nur noch von einer Vorsichtsmassnahme ausgegangen werden könne (Urk. 6/308/4). In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, eine medizinische Diagnose bestehe nicht (Urk. 2 S. 4).
Aus dem für den Vergleichszeitpunkt massgeblichen Abklärungsbericht vom 3. November 2017 geht hervor, dass die Windel null- bis dreimal pro Woche nass wurde, was einen nächtlichen Wechsel erforderlich machte (Urk. 6/254/4). Die behinderungsbedingte Notwendigkeit des Windeltragens bestätigte auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, am 7. April 2016 (Urk. 3/10). Dem Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2021 ist zu entnehmen, die Versicherte trage nachts weiterhin Windeln, da sie nach wie vor unkontrolliert Urin verliere. Dies könne drei- bis viermal pro Woche vorkommen, unter Umständen aber auch gar nicht. Eine Abklärung beim Arzt sei erfolgt. Dieser habe gesagt, dass dies irgendwann aufhören werde (Urk. 6/308/4).
Zur Frage, ob sich an der nächtlichen Inkontinenz etwas geändert hat, hat die Beschwerdegegnerin keine ärztlichen Berichte eingeholt, sondern sich auf die Auskunft der Versicherten respektive auf diejenige von deren Vater verlassen, nach ärztlicher Auskunft bestehe die Problematik weiterhin, wobei davon ausgegangen werden könne, dass in Zukunft eine Besserung eintreten werde (Urk. 6/308/4). Aufgrund der konsistenten und unveränderten Angaben zur nächtlichen Inkontinenzproblematik bestand objektiv kein Anlass, an diesen zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszumachen, dass zwischenzeitlich effektiv eine Besserung eingetreten ist. Aufgrund des nächtlichen Urinverlusts, der üblicherweise weiterhin während mehrerer Nächte pro Woche auftreten kann, ist es nach wie vor notwendig, dass jede Nacht eine Windelhose angezogen werden muss. Es kann demgemäss auch noch nicht davon ausgegangen werden, dass das nächtliche Tragen von Windeln nur noch eine reine Vorsichtsmassnahme darstellt (vgl. Urk. 6/308/4). Dass keine für die nächtliche Inkontinenz verantwortliche medizinische Diagnose (mehr) vorliege, stellt mangels konkreter Rückfragen beim behandelnden Arzt eine nicht belegte Behauptung dar. Gleich verhält es sich auch mit dem Argument, durch die Anpassung der Trinkmenge könne die nächtliche Inkontinenz günstig beeinflusst werden. Die Beschwerdegegnerin ist medizinische Laiin.
Entscheidend im Zusammenhang mit der Notwendigkeit des nächtlichen Tragens einer Windelhose ist die Hilfe, die die Versicherte hierbei benötigt. Diese wurde anlässlich der Abklärung im Jahr 2017 dahingehend bejaht, dass die Versicherte beim Anziehen einer Windelhose Hilfe benötigte und für den Fall des nächtlichen Einnässens, sofern die Windel und gegebenenfalls auch das Leintuch gewechselt werden mussten (Urk. 6/254/4). Über nächtliche Wechsel von Windelhose oder Leintüchern berichtete die Versicherte anlässlich der Abklärung vom 17. September 2021 nicht mehr und erwähnte auch nicht mehr, beim Anziehen der Windelhose konstant auf Hilfe angewiesen zu sein. Daran ändert nichts, dass die Versicherte in der Beschwerde neu geltend macht, sie müsse zum Anziehen der Windelhose angehalten werden (Urk. 1 S. 3). Es ist nicht auszuschliessen, dass diese nachträgliche Darstellung von versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst ist, weswegen diesbezüglich der Nachweis als nicht erbracht zu betrachten ist (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Damit ist zusammengefasst eine Hilflosigkeit im Zusammenhang mit der nächtlichen Harninkontinenz nicht mehr ausgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Hilflosigkeit sodann auch bezüglich der Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft mit der Begründung, die Nachreinigung könne im Rahmen der sonstigen Körperpflege erfolgen (Urk. 6/308/4). Im Zuge der Abklärung im Oktober 2017 gab dieser Punkt keinen Anlass zu Erörterungen. Vielmehr ergab sich damals, dass die Versicherte in der Lage war, sich beim Toilettengang selbständig zu reinigen und es wurde auch kein Hilfebedarf beim Ordnen der Kleider festgestellt (Urk. 6/254/4). Weswegen es sich zwischenzeitlich nicht mehr so verhält und die Versicherte diesbezüglich nunmehr neu regelmässig und in erheblichem Umfang auf Dritthilfe angewiesen ist, legte sie weder anlässlich der Abklärung (Urk. 6/308/4) noch in ihren weiteren Ausführungen (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/310/3 f., Urk. 6/317/3) konkret dar. Somit ist eine Hilflosigkeit auch in diesem Zusammenhang nicht ausgewiesen.
4.4 Im Bereich Essen erachtet die Versicherte neu eine Hilflosigkeit für gegeben (Urk. 1 S. 2 f.), allerdings wurden im Vergleich mit den Ergebnissen der Abklärung von Oktober 2017 keine wesentlichen Veränderungen aufgezeigt. Namentlich ist davon auszugehen, dass die Versicherte wie damals beschrieben weiterhin grundsätzlich selbständig essen und trinken kann (vgl. Urk. 6/254/3 sowie Urk. 6/308/3). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (KSIH Rz 8018 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010). Auch der Einwand, dass die Versicherte hungrig nach Hause komme wegen Schwierigkeiten beim Essen im Hort (Urk. 1 S. 3) muss vor dem Hintergrund gewürdigt werden, dass die Versicherte nach den auf ihren Angaben beruhenden Erkenntnissen der Abklärung vom 17. September 2021 nach ihrer Rückkehr nach Hause zuerst ausruht und dann erst um 18 Uhr meistens lediglich eine Frucht isst (Urk. 6/308/2). Auch die laut dem Vater erforderliche Motivierung zum Essen (vgl. Urk. 6/308/3) spricht dagegen, dass sie jeweils tagsüber im Hort nichts zu sich nimmt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass selbst die Notwendigkeit mehrmaliger Aufforderung nicht die vorausgesetzte Intensität der Dritthilfe erfüllt (KSIH Rz 8029.1). Auch durch andere Dokumente wie beispielsweise den Schulbericht für das zweite Semester 2020/21 (Urk. 6/325; vgl. auch E. 3.3.4 vorstehend) ist eine wesentliche Veränderung in Bezug auf die Einnahme des Essens nicht erwiesen. Bezüglich Absitzen, Aufstehen und Abliegen ist eine Hilflosigkeit sodann weiterhin weder geltend gemacht noch ausgewiesen.
4.5 Zusammengefasst ist verglichen mit der Mitteilung vom 7. November 2017 im Ergebnis nur noch in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung eine Hilflosigkeit ausgewiesen, aber nicht mehr bezüglich der Verrichtung der Notdurft und auch nicht in den übrigen Bereichen. Die Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV ist somit nicht mehr erfüllt. Ebenso wenig ist eine dauernde Überwachung oder eine dauernde lebenspraktische Begleitung erforderlich (vgl. Art. 37 Abs. 2 lit. b und c IVV). Mithin sind die Voraussetzungen für eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit nicht erfüllt. Auszugehen ist jedoch weiterhin von einer Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV, da die Versicherte in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b-e IVV bedürfen daher keiner Prüfung. Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht sodann nicht. Der von der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar ermittelte Zeitbedarf (Urk. 2 S. 5 f.) erreicht die erforderliche Mindesthöhe von täglich vier Stunden gemäss Art. 39 Abs. 1 IVV klarerweise nicht. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin und die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf den Beginn des der Zustellung folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) sind demnach nicht zu beanstanden. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Versicherten beziehungsweise ihrem gesetzlichen Vertreter Y.___ aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem gesetzlichen Vertreter der Versicherten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer