Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00049


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 31. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, besuchte nach dem Sprachheilkindergarten von April 1988 bis Juli 1999 mit den von der Invalidenversicherung gewährten Sonderschulmassnahmen die Schule Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 9/1/15; Urk. 9/1/22; Urk. 9/139/43; Urk. 9/139/50; Urk. 9/139/60-65). Am 26. April 1999 meldete er sich unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Konzentrationsschwierigkeiten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug als Erwachsener an (Urk. 9/1/9-14). Die Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden, IV-Stelle, erteilten dem Versicherten nach getätigten Abklärungen Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre zum Industrielackierer (vgl. Mitteilung vom 29. Juni 1999, Urk. 9/1/7). Diese Ausbildung schloss der Versicherte am 8. August 2001 erfolgreich ab (Urk. 9/5). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 9/9) sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2001 zu.

    Mit Mitteilungen vom 17. Oktober 2003 (Urk. 9/15), 20. November 2006 (Urk. 9/19) sowie 14. Januar 2010 (Urk. 9/23) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestätigt.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. März 2015 (Urk. 9/38) tätigte die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und veranlasste insbesondere eine neuropsychologische Begutachtung, über welche am 9. Februar 2017 berichtet wurde (Urk. 9/66). Auch veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten, welches am 30. Mai 2017 und ergänzend am 2. August 2017 erstattet wurde (Urk. 9/72; Urk. 9/75). Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 9/90) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

1.3    In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine neuropsychologisch-psychiatrische Begutachtung des Versicherten, über welche am 16. und 17. März 2020 berichtet wurde (Urk. 9/161-162). Dem Versicherten wurde sodann Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung geboten, wobei die Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle der Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden delegiert wurden (vgl. Schreiben vom 23. Februar 2021, Urk. 9/175). Mit Mitteilung vom 1. Juni 2021 (Urk. 9/181) wurden die IV-Eingliederungs-Dienstleistungen abgeschlossen.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/190; Urk. 9/193; Urk. 9/197) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 (Urk. 9/201 = Urk. 2) die ursprünglich rentenzusprechende Verfügung vom 22. Oktober 2001 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente ein.


2.    Der Versicherte erhob am 26. Januar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Streitsache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Renteneinstellung damit, dass die Invalidenrente gestützt auf eine dürftige medizinische Aktenlage zugesprochen worden sei. Eine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe nicht vorgelegen. Die Rentenverfügung vom 22. Oktober 2001 habe sich demnach auf eine ungenügende medizinische Aktenlage abgestützt, weshalb diese wiedererwägungsweise aufgehoben werde. Im Anschluss an das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. August 2019 sei eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung erfolgt. Aus medizinischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In einer angepassten Tätigkeit sei seit dem Jahr 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt seien dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen zugesprochen worden. Nach Vornahme des Einkommensvergleichs, wobei er als zu 80 % Erwerbstätiger und zu 20 % im Haushalt Tätiger zu qualifizieren sei, resultiere ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 14 %. Es bestehe folglich kein Rentenanspruch mehr (vgl. Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, es seien weder die Voraussetzungen für eine Rentenrevision noch für eine Wiedererwägung erfüllt. Die medizinische Aktenlage sei im ursprünglichen Verfügungszeitpunkt zwar eher dünn gewesen, doch sei die Grundproblematik bereits damals erfasst worden. Auch das aktuelle Gutachten bestätige, dass das komplexe psychiatrische Beschwerdebild bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache bestanden habe. Auf dieses Gutachten dürfe jedoch nicht abgestellt werden, wie die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.___ schlüssig erklärt habe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes liege nicht vor. Ausserdem habe er die Invalidenrente im ursprünglichen Verfügungszeitpunkt zu Recht erhalten. Daher sei ihm die Invalidenrente weiter auszurichten. Selbst wenn wider Erwarten die Voraussetzungen der Wiedererwägung gegeben sein sollten, dürfe – wie Dr. A.___ aufgezeigt habe - nicht auf das aktuelle Gutachten abgestellt werden. Aufgrund der Einwände von Dr. A.___ und da gemäss dem Gutachter noch gar kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen habe, hätte die Beschwerdegegnerin zwingend eine Verlaufsbegutachtung anordnen müssen. Hierfür wäre die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 7 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente rechtens war.


3.

3.1    Mit Urteil vom 16. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) hielt das hiesige Gericht unter anderem fest, dass anlässlich der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 9/9) einzig die folgenden medizinischen Berichte vorlagen (vgl. Erwägungen 3.2-3.3 des genannten Urteils):

«3.2    Med. pract. B.___, praktische Ärztin, informierte mit Schreiben vom 6. Januar 1997 (Urk. 9/139/42) über die zunehmend schwersten aggressiven Ausbrüche des Beschwerdeführers, welche er in keiner Weise kontrollieren könne. Ausserhalb dieser Anfälle sei er überangepasst. Es zeige sich das Bild eines Jugendlichen mit den Residuen einer frühen Hirnschädigung, in erster Linie Wahrnehmungsstörung, hauptsächlich im Bereich Körperschema und Raumorientierung. Neben der oberflächlichen äusseren Anpassung und teilweise auch recht ansprechenden schulischen Leistungen kämen schwerste Ängste (Vernichtungs- und Existenzängste) zur Darstellung sowie ein Überschwemmtwerden von Emotionen und nur sehr wenig Verarbeitungsmöglichkeiten.

3.3    Mit Bericht vom 17. Juni 1997 (Urk. 9/139/34-39) diagnostizierten die Ärzte des C.___ eine emotionale Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung (S. 2 Ziff. 3). Eine emotionale Störung mit Verhaltensstörung sei eine häufige Folgeerscheinung von Geburtsgebrechen. Die Frage, ob ein Geburtsgebrechen Ziffer 403 oder 404 vorliege, sei schwierig zu beantworten. Für das Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung sprächen typische Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Störungen in mehreren Wahrnehmungsbereichen, im Antrieb sowie im Kontakt und die Befunde der psychophysiologischen Messungen. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich eine deutliche Leistungshemmung im Rahmen seiner emotionalen Störung habe, sodass seine Schulleistungen nicht seine wirkliche Intelligenz widerspiegeln würden (S. 5). Der Gesundheitszustand wirke sich auf den Schulbesuch aus. So habe der Beschwerdeführer bereits den Sprachheilkindergarten besucht und gehe seit der 1. Klasse in die Heilpädagogische Schule. In allen Fächern sei er leistungsmässig schwach. Er könne sich schlecht konzentrieren. Seine berufliche Ausbildung und Eingliederung sei derzeit gefährdet (S. 3).»

3.2    Des Weiteren erachtete das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) die damals im Zusammenhang mit der rentenaufhebenden Verfügung vom 15. Februar 2018 (Urk. 9/90) vorhandenen Arztberichte als nicht genügend für eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb eine Wiedergabe dieser Berichte vorliegend entbehrlich ist. Als Begründung hierfür hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen Folgendes fest (vgl. Erwägungen 5.1-5.3 des genannten Urteils):

«5.1    Der Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 22. Oktober 2001 (…) mit jenem bei Rentenaufhebung am 15. Februar 2018 (…) erweist sich infolge der damaligen dürftigen Aktenlage bereits als schwierig. So wurde das Vorliegen einer emotionalen Störung mit aggressiver und sozialer Verhaltensstörung und Ängsten sowie Lernbehinderung bei Vorliegen einer hirnfunktionellen Störung (Geburtsgebrechen) mit grenzwertiger intellektueller Leistungsfähigkeit und Selbstwertstörung und damit ein Geburtsgebrechen von den Ärzten des C.___ zwar bestätigt (…). Von der Invalidenversicherung wurde ein Geburtsgebrechen nach Lage der Akten in der Folge indessen nicht anerkannt (…). Auffallend ist ausserdem, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache keine ärztliche Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vorlag. Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, entsprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor. Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft den gleichen Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (…).

5.2    Die erfolgten Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlauben schliesslich keinen Vergleich zur damaligen Situation. (…) Es fehlt demnach insgesamt an einer verlässlichen Grundlage, weshalb der medizinische Sachverhalt weiterhin unklar bleibt. (…)

5.3    Anhand der vorhandenen Akten kann eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise allenfalls eine Angewöhnung/Anpassung an die Behinderung (…) allerdings auch nicht ausgeschlossen werden. (…) Ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verbessert hat, lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilen. Unter diesen Umständen erweisen sich weitere Abklärungen als unerlässlich. Sollte sich danach eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes herausstellen, wären bei vorliegend bereits über 15-jährigem Rentenbezug Eingliederungsmassnahmen (…) vorzunehmen, (…).»


4.

4.1    Im Nachgang zum genannten Urteil sind die folgenden medizinischen Berichte aktenkundig:

4.2    Mit Bericht vom 4. September 2019 (Urk. 9/149/6-7) und unter Hinweis auf die erfolgte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Bericht vom 28. August 2019, Urk. 9/149/8-14) diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, Reha E.___, eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70) sowie eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung, eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0) und eine seit der Kindheit bestehende Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10 F98.0). Insbesondere hätten sich bei sehr raschem Arbeitstempo eine deutlich erhöhte Fehleranfälligkeit, eine Perseverationsneigung, eine reduzierte Lern- und Erinnerungsleistung, eine räumlich-konstruktive Leistungsminderung sowie exekutive und logisch schlussfolgernde Beeinträchtigungen gezeigt. Aufgrund der verhaltensneurologischen Auffälligkeiten und der psychologisch dokumentierten Funktionsstörungen sei ein erfolgreiches Bestehen im ersten Arbeitsmarkt mittel- und längerfristig sehr unwahrscheinlich (S. 1 f.).

4.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gab mit Bericht vom 5. Dezember 2019 (Urk. 9/149/1-4) an, dass sie den Beschwerdeführer seit dem 24. November 2017 behandle (S. 2 Ziff. 3.1), und als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Autismus-Spektrum-Störung seit der Kindheit (ICD-10 F98.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0) diagnostizieren könne (S. 1 Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer arbeite als ungelernter Mitarbeiter zwei bis maximal drei Stunden tageweise und unregelmässig im Imbissladen seiner Mutter. Dies sei eine Beschäftigungstherapie. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 2 Ziff. 2.1).

4.4    Am 17. März 2020 erstatteten die Gutachter der F.___ ihr neuropsychologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/162; vgl. auch Urk. 9/161). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. 6.3):

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0)

- leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7)

    Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie eine Borderline intellectual functioning/Lernbehinderung (ICD-10 F78) auf (S. 60 Ziff. 6.3). In der Untersuchung hätten sich eine unterdurchschnittliche Intelligenz (Gesamt-IQ 76, Verbal-IQ 80, Nonverbal-IQ 76), eine leichte bis mittelgradige Hirnfunktionsstörung mit Beeinträchtigungen in attentionalen, mnestischen und exekutiven Funktionen sowie Fragebogen- und befundbasiert klare Hinweise auf eine deutliche Aufmerksamkeitsschwäche im Sinne eines ADHS gezeigt. Das ADHS sei unbehandelt. Beim Beschwerdeführer sei von einer Reduktion der psychischen Resilienz auszugehen. Auch wenn die damalige Aktenlage dürftig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er mit Handicaps auf die Welt gekommen sei. Im hiesigen Untersuch habe ein Durchschnitts-IQ von 76 bestimmt werden können. Dieses Ergebnis entspreche auch den IQ-Messungen in der Kindheit. Die Kriterien einer leichten Intelligenzminderung gemäss ICD-10 seien damit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer zeige zudem bei allen Testverfahren, bei denen Menschen mit einer Störung aus dem autistischen Spektrum Mühe hätten, überwiegend alterskonforme Resultate. Auch in der Kommunikation während der Untersuchung zeige er keine Autismus-typischen Einschränkungen. Das Verständnis für soziale Zusammenhänge sowohl in Bezug auf andere Personen wie auch in Bezug auf die eigene Person sei weitgehend alterskonform. Eine Autismus-Spektrum-Störung liege nicht vor. Es liege auch keine emotional-impulsive Persönlichkeitsstörung vor, sondern die impulsive Aggressivität sei mit hoher Wahrscheinlichkeit als Merkmal des ADHS einzustufen. Der Beschwerdeführer könne durchaus Gefühle für Mitmenschen entwickeln. Er zeige sogar fürsorgliche Gefühle gegenüber seiner Tochter. Hinsichtlich der therapeutischen Massnahmen habe sich der Beschwerdeführer bisher compliant verhalten. Das private Aktivitätsniveau sei deutlich eingeschränkt. Ein Leidensdruck sei ausgewiesen. Es bestünden keine Hinweise auf einen aktuellen oder chronischen Gebrauch suchterzeugender Substanzen. Aktuell bestünden auch keine depressiven Symptome. Eine soziokulturelle Eingliederungsproblematik sei nicht gegeben. In der Betrachtung der Standardindikatoren lägen diverse psychosoziale Belastungen vor, welche die Psychopathologie jedoch nicht direkt bedingen würden (S. 49 ff., S. 63 ff. Ziff. 7.2).

    Es ergäben sich keine Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation. Auch im neuropsychologischen Zusatzuntersuch sei die Symptomvalidierung unauffällig gewesen und die erhobenen Ergebnisse könnten als valide betrachtet werden. Es bestünden keine Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im psychiatrischen Untersuch und den Aufzeichnungen im Aktenmaterial. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten seien medizinisch klar objektivierbar (S. 65 Ziff. 7.3). Der Beschwerdeführer leide an Störungen von Krankheitswert. Es bestehe aktuell ein mässiggradiger Gesundheitsschaden, welcher bezüglich des bisher unbehandelten ADHS besserungsfähig sei. Aufgrund der Anamnese und den testpsychologischen Untersuchungen sei davon auszugehen, dass das ADHS bereits in der Kindheit vorgelegen habe. Gesamthaft sei von einem instabilen psychischen Gesundheitszustand auszugehen, da die Auswirkungen des bisher nicht diagnostizierten ADHS behandel- und besserbar erscheinen würden. Die Fähigkeitsstörungen infolge der anderen psychiatrischen Erkrankungen seien dagegen nicht besserbar. Alle Störungsbilder hätten zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2001 bereits vorgelegen. Es handle sich um eine andere Bewertung desselben medizinischen Störungsbildes (S. 65 ff. Ziff. 7.4).

    Die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht hinreichend bestimmbar, da die psychiatrischen Störungen des Beschwerdeführers untereinander interferieren würden und medizinisch-theoretisch nicht seriös einschätzbar sei, wie stark sich das Zustandsbild nach einer adäquaten Behandlung des ADHS bessere. Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Es bestehe ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand. Aktuell (nicht mittel- und langfristig) lägen seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2001 die genannten Fähigkeitsstörungen weitgehend unverändert vor. Es sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Lackierer unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarkts auszugehen. Dies decke sich mit der Einschätzung des Vorgutachters, nicht jedoch mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, welche zu einer Vollberentung geführt habe. Die arbeitspraktischen Beobachtungen im Verlauf hätten die damalige Fehleinschätzung aufgezeigt. Durch eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS sei innert nützlicher Zeit zudem eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % möglich. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bereits aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung liege seit dem Jahr 2001 vor. Die aktuell ausgeführte Tätigkeit im Imbiss sei nicht als leidensgerecht einzustufen (S. 69 Ziff. 8). Die Aufgabenstellungen müssten den intellektuell/neurokognitiven Voraussetzungen angepasst sein. Sinnvoll wäre es, wenn der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben einfache Tätigkeiten mit konkreten Arbeitsmaterialien jeweils sequenziell nacheinander ausüben und die Stärken, welche er in der visuellen Wahrnehmung und bei visuell-konstruktiven Aufgabenstellungen in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeige, beruflich verwerten könne. Zu vermeiden seien komplexere und abstraktere Aufgaben, welche selbständiges Planen und Organisieren von Abläufen erfordern würden. Auch zu vermeiden seien Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten erfordern würden (S. 67).

4.5    Mit Stellungnahme vom 21. April 2020 erachtete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Es sei ein Gesundheitsschaden vorhanden, welcher die Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig einschränke. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) sowie eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 zu 60 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Die Aufgabenstellungen müssten den intellektuell/neurokognitiven Voraussetzungen angepasst sein. Sinnvoll wäre es, wenn der Beschwerdeführer nach klaren Vorgaben einfache Tätigkeiten mit konkreten Arbeitsmaterialien jeweils sequenziell nacheinander ausüben und die Stärken, welche er in der visuellen Wahrnehmung und bei visuell-konstruktiven Aufgabenstellungen in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung zeige, beruflich verwerten könne. Zu vermeiden seien komplexere und abstraktere Aufgaben, welche selbständiges Planen und Organisieren von Abläufen erfordern würden. Auch zu vermeiden seien Tätigkeiten, welche hohe Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten erfordern würden. Durch eine leitliniengerechte Behandlung des ADHS sei innert nützlicher Zeit zudem eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit (angestammt) auf 80 bis 100 % möglich (Urk. 9/189 S. 3 f.).

4.6    Am 9. Oktober 2021 nahm Dr. A.___ Stellung zum Gutachten (Urk. 3 = Urk. 9/195). Als Diagnosen erwähnte sie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2), eine Autismus-Spektrum-Störung seit der Kindheit (ICD-10 F98.0) sowie eine Störung der Impulskontrolle (ICD-10 F63.0). Im langjährigen Behandlungsverlauf liege beim Beschwerdeführer vordergründig eine antisoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) vor. Zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den herrschenden sozialen Normen bestehe eine erhebliche Diskrepanz bis hin zu einem Konflikt mit den gesellschaftlichen Normen und Regeln (S. 1). Der Beschwerdeführer leide schon seit der Kindheit unter Geburtsgebrechen – heilpädagogisch Intelligenzminderung. Er arbeite als ungelernter Mitarbeiter zwei bis maximal drei Stunden tageweise im Imbissladen seiner Mutter. Hierbei handle es sich um eine höchst angepasste Beschäftigungstherapie, jedoch um keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Rein versicherungsmedizinisch theoretisch könnte der Beschwerdeführer eine maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit künftig erreichen, beachte man seine Diagnosen, medizinischen Einschränkungen und den langjährigen Krankheits- und Behandlungsverlauf. Es bestünden deutliche Einschränkungen in der Gestaltung im Arbeitsprozess. Eine vielfache Rolle würden psychosoziale Faktoren spielen (S. 3 Ziff. 4). Krankheitsfremde Faktoren würden keine ungünstige Rolle im Behandlungs- und Heilverlauf spielen. Die gesamte Lebenslage sei nicht optimal (S. 3 Ziff. 5). Die logopädischen Frühförderungen und sein auffälliges Verhalten in der Kindheit sprächen für ein komplexes, langjähriges, psychiatrisches Krankheitsbild und ein rentenrelevantes Geburtsgebrechen. Trotz der anamnestischen Auffälligkeiten, dem langjährigen Krankheits- und Behandlungsverlauf sowie der beschriebenen und erhobenen Befunde ordne der Gutachter das Störungsbild nicht störungsspezifisch einer dissozialen Persönlichkeitsstörung zu. Es scheine, dass sich der Gutachter nicht bemüht habe, das Krankheitsbild in seiner Ganzheit zu erfassen, sondern einzelne Symptome überschneidend diversen Diagnosen zugeordnet habe (S. 4 f. Ziff. 6).

4.7    Mit RAD-Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 hielt Dr. G.___ fest, dass im März 2020 eine umfangreiche gutachterliche Beurteilung auf psychiatrischem und neuropsychologischem Fachgebiet erfolgt sei. Im Einwandschreiben von Dr. A.___ werde derselbe medizinische Sachverhalt anders beurteilt. Auf das Gutachten der F.___ vom März 2020 könne abgestellt werden (Urk. 9/199 S. 3).


5.

5.1    Zunächst ist im Lichte der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Rentenzusprechung zu prüfen, ob die damalige Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2001 als zweifellos unrichtig einzustufen ist (vorstehend E. 1.6).

5.2    Aus medizinischer Sicht lagen bei der ursprünglichen Rentenzusprache lediglich zwei ärztliche Berichte vor, nämlich jeweils ein Bericht von med. pract. B.___ sowie ein solcher von den Ärzten des C.___ (vorstehend E. 3.1). Die Ärzte nahmen dabei keinerlei Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vor, wie dies das hiesige Gericht bereits mit Urteil vom 16. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) erkannte. Die Beschwerdegegnerin ging zwar nach Abschluss der Anlehre als Industrielackierer von Anfang an von keiner auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit aus und betrachtete den Beschwerdeführer als Frühinvaliden, entsprechend nahm sie auch den Einkommensvergleich vor. Dies nach Lage der Akten allerdings einzig gestützt auf einen Bericht des Berufsberaters, wonach der Beschwerdeführer keine Anstellung in der freien Wirtschaft habe finden können und auch in der freien Wirtschaft den gleichen Lohn wie in der Ausbildungsstätte erzielen würde (vgl. Erwägung 5.1 des genannten Urteils; vgl. Schlussbericht Berufsberatung vom 7. August 2001 in Urk. 9/2; vgl. auch Protokoll in Urk. 9/26 S. 1 f. «Eintrag vom 7. August 2001»). Dieser Beurteilung lag keine medizinische Einschätzung zugrunde. Im Rahmen der in den Jahren 2003, 2006 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde sodann in medizinischer Hinsicht jeweils nur ein Verlaufsbericht des Hausarztes Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eingeholt (Urk. 9/13; Urk. 9/17; Urk. 9/22). Eine Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgte dabei wiederum nicht, zumal es sich bei Dr. H.___ auch nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und damit um einen fachkundigen Arzt für das beim Beschwerdeführer vorhandene Leiden handelt. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1; 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2 und 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 6.2.1).

5.3    Nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung keine medizinische Einschätzung zur möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt vor. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente gemäss Verfügung vom 22. Oktober 2001 (Urk. 9/9) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da es eine Dauerleistung betrifft, ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vorstehend E. 1.6). Der Umstand, dass die Rentenzusprache – ohne materielle Prüfung - wiederholt bestätigt worden ist, steht der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung nicht entgegen. Ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist schliesslich auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2).


6.

6.1    Sind im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt, ist auf die entsprechende Entscheidung zurückzukommen, und es ist unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen. Mit anderen Worten ist der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen (BGE 144 I 103 E. 4.4.1, 140 V 514 E. 5.2).

6.2    Hierzu erfolgte eine eingehende Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Gutachter der F.___ (vorstehend E. 4.4) mit den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer Hinsicht mit ausführlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 9/162 S. 45 ff. Ziff. 4) und ergänzender neuropsychologischer Testung (vgl. Urk. 9/162 S. 49 ff.; vgl. auch Urk. 9/161). Das in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 9/162 S. 7 ff. Ziff. 2, S. 53 ff. und S. 57 f.) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 9/162 S. 41 f.) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Sodann wurde schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb weder eine Minderintelligenz noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen, wie dies die behandelnden Ärzte diagnostizierten (vgl. Urk. 9/162 S. 51 f., S. 59, S. 63 f.). Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen unter Beachtung der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) hinreichend begründet (vgl. Urk. 9/162 S. 64 ff.) und anhand des Belastungsprofils dargelegt, wie sich die Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 unverändert zu 60 % und in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils seit diesem Zeitpunkt sogar vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 9/162 S. 68 f. Ziff. 8), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen. Das Gutachten erfüllt somit die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.7) in jeglicher Hinsicht, weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 4.5, E. 4.7) – darauf abzustellen ist.

6.3    Daran vermögen die Berichte von Dr. D.___ (vorstehend E. 4.2) sowie Dr. A.___ (vorstehend E. 4.3, E. 4.6) nichts zu ändern. So wurde gutachterlich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb weder eine Minderintelligenz noch eine Persönlichkeitsstörung oder eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen (vgl. Urk. 9/162 S. 51 f., S. 59, S. 63 f.). Anlässlich der aktuellen neuropsychologischen Testung hat sich – wie bereits bei der Testung in der Kindheit des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/139/29-30) - ein Gesamt-IQ von 76 gezeigt, was nach dem zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 keiner Intelligenzminderung (IQ unter 69; vgl. ICD-10 F70) entspricht. Die in den Jahren 2017 und 2019 ermittelten Werte von 62 respektive 64 können demgegenüber nicht übernommen werden, war die Beschwerdevalidierung bei diesen Testungen im Gegensatz zur aktuellen Untersuchung jeweils auffällig (vgl. Urk. 9/66 S. 8 f.; Urk. 9/149/8-14 S. 3 f.; Urk. 9/162 S. 51). Sodann haben klinisch typische Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung – verminderter Augenkontakt, eingeschränkte Mimik und Gestik, monotone Prosodie, Mühe vage Informationen oder Witze zu verstehen - nicht gefunden werden können (vgl. Urk. 9/162 S. 52, S. 59). Die impulsive Aggressivität wurde von den Gutachtern schliesslich in überzeugender Weise als Teilsymptom des ADHS gedeutet und nicht im Sinne einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer könne sein aggressives Verhalten durchaus reflektieren und in letzter Konsequenz noch steuern. Auch könne er durchaus Gefühle für Mitmenschen entwickeln (vgl. Urk. 9/162 S. 63 f.). Diesbezüglich fällt zudem auf, dass Dr. A.___ in ihrem letzten Bericht vom Oktober 2021 eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) als im langjährigen Behandlungsverlauf vordergründig beim Beschwerdeführer erachtete (vgl. Urk. 9/195 S. 1), eine solche in ihrem früheren Bericht vom Dezember 2019 allerdings bei den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch gar nicht aufgeführt hat (vgl. Urk. 9/149/1-4 S. 1). Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens ergeben sich nicht bereits daraus, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit vorliegend unterschiedlich einschätzten (Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.6). Daher und im Hinblick auf die ausgesprochene Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 124 I 170 E. 4) vermag die abweichende Einschätzung von Dr. D.___ und Dr. A.___ keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen.

6.4    Soweit der Beschwerdeführer bemängelte, dass aufgrund des im Gutachten erwähnten noch instabilen Gesundheitszustandes zwingend eine Verlaufsbegutachtung hätte eingeholt werden müssen (vgl. Urk. 1 S. 9), erweist sich dieses Vorbringen als nicht stichhaltig. So trifft es zwar zu, dass die Gutachter infolge des bisher unbehandelten ADHS einen noch instabilen psychischen Gesundheitszustand festhielten (vgl. Urk. 9/162 S. 66). Entsprechend konnten sie die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit noch nicht hinreichend bestimmen, da sich nicht seriös einschätzen liesse, wie stark sich das Zustandsbild nach einer adäquaten Behandlung des ADHS bessere. Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass die aktuelle Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend bestimmt werden konnte und in einer angepassten Tätigkeit bereits seit dem Jahr 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorlag (vgl. Urk. 9/162 S. 69 Ziff. 8). Gestützt hierauf nahm die Beschwerdegegnerin denn auch den Einkommensvergleich vor und ermittelte bereits einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Dass nach Einleitung einer adäquaten Behandlung des ADHS allenfalls in der angestammten Tätigkeit noch eine allfällig höhere Arbeitsfähigkeit resultieren könnte, ist für die vorliegende Rentenbeurteilung demnach unwesentlich, ist nach der gutachterlichen Beurteilung einzig noch eine weitere Verbesserung absehbar. Im Sinne antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) kann daher auf eine Verlaufsbegutachtung verzichtet werden.

6.5    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der F.___ in der angestammten Tätigkeit seit dem Jahr 2001 zu 60 % arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils besteht seit diesem Zeitpunkt dagegen bereits eine vollständige Arbeitsfähigkeit.


7.

7.1    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.

7.2    Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation (vgl. Art. 28a IVG; BGE 144 I 28 E. 2.2-2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3.b) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er am Montag jeweils seine Tochter betreue und daher an diesem Tag keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten (vgl. Urk. 9/189 S. 5 unten), und erachtete den Beschwerdeführer als zu 80 % Erwerbstätigen und zu 20 % im Haushalt Tätigen (vgl. Urk. 2 S. 3 oben). Diese Einschätzung ist aufgrund der getätigten Aussage nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen beschwerdeweise auch nicht bestritten, weshalb dieser mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als zu 80 % Erwerbstätiger und zu 20 % im Haushalt Tätiger zu qualifizieren ist.

7.3    Im Rahmen der Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann als Frühinvaliden gemäss Art. 26 Abs. 1 aIVV, was zu Recht unbestritten blieb. Entsprechend bemass sie das hypothetische Valideneinkommen gemäss den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Im Jahr 2021 lag der aktualisierte Medianwert bei Fr. 83'500.-- (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020). Der Beschwerdeführer ist über 30 Jahre alt, womit ein Prozentsatz von 100 % massgeblich ist. Das hypothetische Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 83'500.--.

7.4    Das hypothetische Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin – in Beachtung der Rechtsprechung (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa) – gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne, wobei sie auf den Zentralwert der Löhne für Männer in der untersten Kategorie in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstellte, welcher im Jahr 2018 Fr. 5'417.-- betrug (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1), und diesen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 sowie der Nominallohnentwicklung anpasste (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 9/188). Dieses Vorgehen ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwar stundenweise im Imbiss seiner Mutter aushilft, diese Tätigkeit allerdings als nicht leidensangepasst angesehen wird und er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig gilt (vgl. Urk. 9/162 S. 69 Ziff. 8), nicht zu beanstanden. Gründe für einen allfälligen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Demnach ist auf das von der Beschwerdegegnerin zutreffend ermittelte hypothetische Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 69'475.-- abzustellen.

7.5    Wird das Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 69'475.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'025.-. Dies kommt einer Einschränkung von 16.79 % gleich. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 80 % ergibt dies somit einen Teilinvaliditätsgrad von gerundet 13 % (16.79 % x 0.80).

    Da sich selbst bei einer vollständigen Einschränkung im Haushaltsbereich (100 % x 0.20 = Teilinvaliditätsgrad von 20 %) kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad ergäbe, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt verzichtet hat (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 9/189 S. 6 unten). Der Vollständigkeit halber bleibt dennoch zu erwähnen, dass der alleinstehende Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage ist, jeweils am Montag seine kleine Tochter alleine zu betreuen (vgl. Urk. 9/189 S. 5 unten), womit keine relevante Einschränkung im Haushaltsbereich anzunehmen ist.

7.6    In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 16. August 2019 (Verfahren Nr. IV.2018.00278, Urk. 9/143) bot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung an und wies ihn dabei ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin (vgl. Urk. 9/171). Nachdem der Beschwerdeführer die Bereitschaftserklärung unterschrieben hatte (Urk. 9/173), delegierte die Beschwerdegegnerin die beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden (vgl. Schreiben vom 23. Februar 2021, Urk. 9/175). Die geplanten Eingliederungsmassnahmen konnten in der Folge allerdings nicht durchgeführt werden, da festgestellt wurde, dass der Erhalt der Rente das oberste Ziel des Beschwerdeführers sei und nicht die berufliche Eingliederung. So äusserte er sich anlässlich des Erstgesprächs mit dem Job Coach etwa dahingehend, dass er sich eine Erwerbstätigkeit nur unter der Bedingung vorstellen könne, dass er seine Rente zurückerhalte (vgl. Urk. 9/176; Urk. 9/179; Urk. 9/182 S. 6 ff.; Urk. 9/183 S. 1 f.; Urk. 9/185 S. 1 ff.; Urk. 9/186). Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 1. Juni 2021 (Urk. 9/181) zu Recht eingestellt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beanstandet.

7.7    Nach dem Gesagten hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers zu Recht auf.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans