Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00050


IV. Kammer

Ersatzrichter Sonderegger als Referent
Gerichtsschreiber Brügger

Verfügung vom 11. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler

Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



    Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 (Urk. 23) teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2021 (Urk. 2) und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen in Erwägung ziehe. Da das Ergebnis einer solchen ergänzenden Abklärung nicht voraussehbar sei, sei es denkbar, dass die zu tätigenden Abklärungen zu einem Resultat führen könnten, welches den Anspruch auf Ausrichtung der zugesprochenen Invalidenrente in Frage stellen könnte. Diesfalls hätte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge. Es sei ihm daher Gelegenheit zu geben, die Prozesschancen und -risiken nochmals abzugen und dabei eine etwaige nachteilige Abänderung des angefochtenen Entscheides in Betracht zu ziehen. Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die Beschwerde zurückzuziehen, womit der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde.

    Am 30. Dezember 2022 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 26. Januar 2022 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2021 zurück (Urk. 25).

    Das Verfahren ist damit als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

    Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Der Referent erkennt:

1.    Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Bügler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Brügger