Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00051
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 24. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Auf der Mauer 4, Postfach 3074, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1975 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 7/5/5) und arbeitete seit 1. März 2010 unbefristet mit einem Pensum von 50 % bei der Y.___ AG, als er sich am 15. August 2010 bei einem Autounfall in seinem Heimatland an der rechten Schulter verletzte (Unfallmeldung vom 26. August 2010, Urk. 7/3/109-110). Am 8. April 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine unfallbedingte Unmöglichkeit zur Benützung des rechten Armes und eine damit einhergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers Suva bei und tätigte sowohl erwerbliche als auch medizinische Abklärungen (Urk. 7/3 ff.). Mit Schreiben vom 7. September 2011 schloss die Suva den Schadenfall gestützt auf den Untersuchungsbericht ihres Kreisarztes und unter Hinweis auf das Bestehen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem 20. Juli 2011 ab (Urk. 7/15). Am 20. Oktober 2011 führte die Eingliederungsberatung der IV-Stelle ein Gespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 7/18). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 verneinte die Suva einen Rentenanspruch des Versicherten aus der Unfallversicherung (Urk. 7/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/24-25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. März 2012 ebenfalls einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/26). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 20. Mai 2019 meldete sich der Versicherte, der vom 1. Oktober bis im Dezember 2018 zu 100 % als Chauffeur für die seinen Söhnen gehörende (vgl. Urk. 7/42/2-3) Z.___ GmbH gearbeitet hatte, unter Hinweis auf unfallbedingte Schmerzen in der rechten Schulter sowie eine seit dem 19. Dezember 2018 vorliegende 100%ige Arbeitsunfähigkeit erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/37). Der Unfallversicherer Suva edierte seine Akten in diesem Zusammenhang (Urk. 7/36, Urk. 7/43). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 7/42), nahm medizinische Berichte zu den Akten und teilte dem Versicherten am 1. November 2019 mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 7/50). Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 7/54) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Januar 2020 in Aussicht, dass sie sein Rentenbegehren abweisen werde (Urk. 7/57). Am 5. März 2020 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 7/58). Diese Verfügung blieb wiederum unangefochten.
1.3 Am 10. März 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Treppensturz mit Schulterkontusion rechts und Kniekontusion rechts am 26. Mai 2020 und seither bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit sowie unter Angabe eines Status nach 4-maliger Kontusion der rechten Schulter erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/60). Die IV-Stelle zog die Suva-Akten (Urk. 7/61, 7/67-69, 7/71, 7/75) und namentlich den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 9. April 2021 (Urk. 7/65) bei und führte am 13. April 2021 ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 16. September 2021 stellte sie ihm die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/77). Dagegen erhob der Versicherte am 17. Oktober 2021 (Urk. 7/82) unter Beilage eines Berichts des Kantonsspitals B.___ vom 24. Juli 2021 sowie eines Schreibens der Suva vom 26. April 2021 (Urk. 7/81) Einwand und ergänzte diesen am 21. November 2021 (Urk. 7/91). Die IV-Stelle liess einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/88). Am 9. Dezember 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/95 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 25. Januar 2022 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente) zu erbringen. Es. (richtig wohl: Evt.) sei ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen und die Sache sei zur Vornahme einer unabhängigen Begutachtung zwecks Klärung des medizinischen Sachverhalts zurückzuweisen. Evt. seien berufliche Massnahmen / Umschulung zu gewähren, unter Erbringung von Taggeldleistungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um Beizug der aktuellen Suva-Akten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 28. März 2022 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein (Urk. 10/1-4). Am 14. April 2022 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zurück (Urk. 11) und reichte den Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 23. März 2022 ein (Urk. 12). Am 21. April 2022 wurden die Aktenstücke der jeweiligen Gegenpartei zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet (Urk. 13), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 28. April 2022 auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 2. August 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 12. August 2022 (Urk. 17) wies der Beschwerdeführer unter Beilage der verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung vom 3. Januar 2022 (Urk. 18) darauf hin, dass zumindest berufliche Massnahmen zuzusprechen und er gutachterlich abzuklären sei. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. September 2022 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer am 13. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 6. November 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 20. Oktober 2022 ein (Urk. 22 und 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4
1.4.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5
1.5.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.5.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2021 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei infolge des Unfalls vom 26. Mai 2020 in der bisherigen Tätigkeit eingeschränkt. Es lägen reine Unfallfolgen vor, weshalb sie insbesondere auf die Einschätzung der Rehaklinik A.___ vom 9. April 2021 abstelle. Demnach sei eine leichte angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer habe ihr, der Beschwerdegegnerin, am 13. August 2021 telefonisch einen neuen, am 24. Juli 2021 erlittenen Unfall gemeldet. Dieser Unfall sei der Suva laut deren Angaben nicht gemeldet worden. Da der Beschwerdeführer mit seiner Restarbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, sei für die Arbeitsvermittlung das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig. Zu den erhobenen Einwänden merkte die Beschwerdegegnerin an, bezüglich der Schulterbeschwerden lägen reine Unfallfolgen vor und gegen die Taggeldeinstellung des Unfallversicherers Suva sei kein Einwand erhoben worden, weshalb sie an der Restarbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht festhalte. Betreffend Schulter- und Kniebeschwerden seien keine neuen medizinischen Tatsachen dargetan worden bzw. seien keine medizinischen Unterlagen eingereicht worden (Urk. 2 S. 2). Innert der Einwandfrist seien sodann keine Beweismittel eingereicht worden, wonach der Beschwerdeführer in psychiatrischer oder neurologischer Behandlung stehe. Daher seien auch keine weiteren Abklärungen nötig. Da der Beschwerdeführer bereits in den letzten Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern in verschiedenen Hilfsarbeitersektoren gearbeitet habe, sei ihm eine Selbsteingliederung zumutbar und Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 2 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 25. Januar 2022 zusammengefasst dagegen ein, eine Verschlechterung im Vergleich zum letzten rentenabweisenden Entscheid sei bereits darin zu sehen, dass damals noch mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar gehalten worden seien, im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ hingegen nur noch leichte Arbeiten. Im Übrigen habe die Suva Wiedereingliederungsmassnahmen empfohlen. Zudem gehe aus dem Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 18. November 2020 hervor, dass nur noch stundenweise leichte körperliche Tätigkeiten durchgeführt werden könnten. Mithin werde von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Dass die IV-Stelle diese Berichte des Kantonsspitals B.___ nicht dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 4-5). Des Weiteren sei auch im psychischen Bereich eine Verschlechterung eingetreten, weshalb er nun auch kein Fahrzeug mehr lenken könne und sich bereits seit einiger Zeit bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung befinde. Es lägen auch kognitive Defizite vor (Urk. 1 S. 6). Da er schon länger als ein Jahr zu 100 % arbeitsunfähig sei, sei selbst eine vorübergehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit anspruchsrelevant, sofern sie mindestens drei Monate gedauert habe. Bereits in der Rehaklinik A.___ sei eine depressive Symptomatik festgestellt worden (Urk. 1 S. 7). Daneben weise er - teilweise von früheren Unfällen herrührend - Knie-, Kopf- und Rückenschmerzen auf, welche unzureichend abgeklärt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt völlig unzureichend abgeklärt und die Arztberichte nicht umfassend gewürdigt und auch keinen Folgebericht des Kantonsspitals B.___ eingeholt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der versicherungsinternen, durch die Kundenberaterin und nicht einmal durch den RAD erfolgten Einschätzung (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit keinem Wort mit der abweichenden ärztlichen Einschätzung des Kantonsspitals B.___ auseinandergesetzt. Der Vorhalt, es seien keine neuen medizinischen Tatsachen geltend gemacht worden, sei nicht korrekt (Urk. 1 S. 9). Ferner habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtet, wobei ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen wäre (Urk. 1 S. 9-10).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022 daran fest, dass gemäss dem Bericht der Rehaklinik A.___ eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 6).
2.4 In seiner Eingabe vom 28. März 2022 machte der Beschwerdeführer auf die laut den beigelegten Arztberichten gestellten Diagnosen aufmerksam (Urk. 9). Am 12. August 2022 wies er unter Beilage der verkehrspsychologischen Abklärung der charakterlichen Fahreignung (Urk. 18) darauf hin, dass er bei den vorhandenen Defiziten berufliche Massnahmen benötige, dass das Invalideneinkommen viel zu hoch eingeschätzt worden sei und dass weitere Abklärungen in Form von einer Begutachtung angezeigt seien (Urk. 17). Mit Eingabe vom 6. November 2022 machte er geltend, aus neurologischer Sicht seien mittelschwere bis schwere kognitive Beeinträchtigungen dokumentiert, welche für die Nichtwiedererteilung des Führerausweises mitverantwortlich seien (Urk. 22).
3.
3.1 Die vorangegangene Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2020 (Urk. 7/58) beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs, anlässlich welcher auch ein Einkommensvergleich durchgeführt worden war (Urk. 7/54). Diese bildet daher den Vergleichszeitpunkt für die vorliegend strittige Frage einer relevanten gesundheitlichen oder erwerbsbezogenen Verschlechterung (E. 1.5.2 vorstehend). Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts basierte sie im Wesentlichen auf der von der Unfallversicherung Suva vorgenommenen Beurteilung (Urk. 7/55/4), namentlich auf der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Mai 2019, wonach eine dem anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 19. Juli 2011 formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar war (Urk. 7/43/82, Urk. 7/43/128). Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren Tätigkeit aus mit zu hebenden Lasten von maximal 15 bis 25 Kilogramm bis Taillenhöhe, 10 Kilogramm bis Brusthöhe den ganzen Tag. Vom Zumutbarkeitsprofil ausgenommen wurden Überkopfarbeiten, welche den Einsatz beider oberer Extremitäten erforderten. Ebenso zu vermeiden waren repetitive Drehbewegungen sowie Tätigkeiten, welche mit Impulswirkung verbunden waren, wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten (Urk. 7/55/4, Urk. 7/58/1-2, Urk. 7/43/128).
3.2
3.2.1 Nach der Neuanmeldung vom 10. März 2021 nahm die Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte zu den Akten:
Die Ärzte des Kantonsspitals B.___ führten in ihrem Bericht vom 18. November 2020 aus, der Beschwerdeführer habe über konstante Schmerzen im Bereich der rechten Schulter seit dem Trauma vom Mai 2020 geklagt. Es liege eine beginnende Omarthrose rechtsdominant vor (Urk. 7/68/33). Eine Rückkehr auf den Bau zu Montagearbeiten sei beim komplexen Beschwerdebild bei Status nach mehreren Stabilisationsoperationen nicht realistisch. Gegebenenfalls könne der Beschwerdeführer stundenweise eine leichte körperliche Arbeit wie zum Beispiel das Führen eines Motorfahrzeugs oder eine administrative Tätigkeit durchführen (Urk. 7/68/34).
3.2.2 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 9. April 2021 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Februar bis am 26. März 2021 dort aufgehalten hatte. Aufgeführt wurden sodann folgende Hauptdiagnosen (Urk. 7/65/1):
- Unfall vom 26. Mai 2020: Treppensturz mit Schulterkontusion rechts sowie Kniekontusion rechts
- Status nach 4-maliger Kontusion der rechten Schulter bei Status nach diversen operativen Eingriffen an der rechten Schulter
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Beim Austritt hätten folgende Probleme bestanden: Kraftminderung Schulter/Arm rechts M4/5, starke Schmerzen Schulter rechts, eingeschränkt in «activities of daily living» (ADL; Alltagsaktivitäten) sowie chronische Schmerzstörung (Urk. 7/65/2). Des Weiteren wurde ausgeführt, es sei eine erhebliche Symptomausweitung zu beobachten gewesen. Die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit hätten infolge Selbstlimitierung nicht erreicht werden können. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Die folgende Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Demnach komme die berufliche Tätigkeit als Metallbauschlosser als schwere, schulterbelastende Arbeit nicht mehr in Frage. Eine leichte Arbeit sei hingegen ganztags zumutbar. Bezüglich der rechten Schulter sei keine Arbeit über Schulterhöhe möglich und zu vermeiden seien Schläge und Vibrationen sowie körperfernes Hantieren (Urk. 7/65/2).
Dieser Beurteilung schloss sich der Kreisarzt der Suva, Dr. med. univ. E.___, in einer Aktenbeurteilung vom 23. April 2021 an (Urk. 7/71/34).
3.2.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Chefarzt am Kantonsspital B.___, berichtete am 24. Juli 2021 über die gleichentags erfolgte ambulante Behandlung im Notfall nach Überweisung durch den Hausarzt nach einem Treppensturz des Beschwerdeführers auf den Rücken. Er gab an, es lägen eine aktivierte Omarthrose rechts, eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie ein traumatisierter Fersensporn beidseits vor (Urk. 7/81/1). Dr. F.___ hielt fest, der Beschwerdeführer zeige zunehmende Symptome einer fortschreitenden Omarthrose. Neu dokumentiert sei eine vollständige Subscapularisläsion (Urk. 7/81/2).
3.2.4 Im Rahmen des Gerichtsverfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann weitere Berichte ein:
Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Oberarzt am Kantonsspital B.___, berichtete am 22. November 2021 über die am 12. November 2021 erfolgte Sprechstunde. Als Diagnose nannte er eine beginnende Omarthrose rechts bei chronischer Subscapularissehnenruptur und Partialruptur der Supraspinatussehne, sowie als Nebendiagnose eine Adipositas WHO Grad III (Urk. 10/3 S. 1). Dr. G.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe über eine Progredienz der Schulterbeschwerden berichtet. In seiner Beurteilung hielt er fest, es bestehe ein komplexes Beschwerdebild mit deutlicher funktioneller Einschränkung und massiven Schmerzen, welche alleine durch die bildmorphologisch leichtgradige Arthrose so nicht erklärbar seien. Insbesondere die Diskrepanz zwischen der aktiven und der passiven Untersuchung sei durch die Arthrose nicht erklärt. Ein möglicher Grund hierfür sei die fehlende dynamische Zentrierung aufgrund des insuffizienten respektive fehlenden Subscapularis mit konsekutiv anteriorer Instabilität. Unabhängig vom weiteren therapeutischen Vorgehen bleibe die Belastbarkeit eingeschränkt und eine Rückkehr in einen körperlich belastenden Beruf unwahrscheinlich. Entsprechend werde weiterhin eine berufliche Umorientierung empfohlen (Urk. 10/3 S. 2).
3.2.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in seinem Bericht vom 16. Dezember 2021 an, der Beschwerdeführer habe sich am 21. Oktober 2021 in seine Behandlung begeben (Urk. 10/4 S. 1). Er habe namentlich über Schulterschmerzen und dadurch verursachte Schlafprobleme geklagt, was ihn tagsüber nervös, müde und gereizt mache. Dr. D.___ äusserte den Verdacht auf eine reaktive generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1; Urk. 10/4 S. 2).
3.2.6 Laut dem Bericht vom 3. Januar 2022 von Dr. phil. H.___, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, fand am 22. Dezember 2021 eine verkehrspsychologische Abklärung der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers statt (Urk. 18 S. 1). Zum Verhalten des Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation hielt Dr. H.___ fest, der Beschwerdeführer habe die computerisiert vorgegebenen, standardisierten Tests ohne grössere Schwierigkeiten bearbeitet. Das explorative Interview habe sich hingegen schwierig gestaltet, da der Beschwerdeführer wenig Bereitschaft gezeigt habe, seine Geschichte retrospektiv zu betrachten. Sein Verhalten sei emotional stabil gewesen, aber nur bedingt situationsadäquat. Der Beschwerdeführer habe über ein gutes Befinden berichtet (Urk. 18 S. 4) und angegeben, in den letzten zwei Jahren ruhiger geworden zu sein (Urk. 18 S. 7). Dr. H.___ schilderte, bezüglich der verkehrsspezifischen Leistungsbereiche habe der Beschwerdeführer durchzogene beziehungsweise teilweise grenzwertige Befunde erreicht. Hinweise auf das Vorliegen grundlegender kognitiver verkehrsspezifischer Leistungsdefizite hätten sich aber keine ergeben. Der Beschwerdeführer weise eine uninteressierte Grundhaltung auf und seine Bereitschaft zur selbstkritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit sei deutlich eingeschränkt. Die mangelnde Verantwortungsübernahme sei problematisch (Urk. 18 S. 11). Infolgedessen verneinte Dr. H.___ die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers und hielt fest, zur Wiedererlangung der Fahreignung müsse sich der Beschwerdeführer einer Verkehrs-/Psychotherapie unterziehen (Urk. 18 S. 12).
3.2.7 In ihrem Bericht vom 23. März 2022 nannten die Ärzte des Kantonsspitals B.___ erneut die Diagnose einer beginnenden Omarthrose rechts bei chronischer Subscapularissehnenruptur und Partialruptur der Supraspinatussehne, sowie als Nebendiagnosen nebst der Adipositas WHO Grad III eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einen Nikotinabusus (Urk. 12 S. 1). In ihrer Beurteilung hielten sie fest, anlässlich der MRI-Untersuchung hätten sich keine neuen wegweisenden Befunde gezeigt nach erneutem Sturz mit Schmerzexazerbation im Juli 2021. Klinisch seien die Beschwerden weiterhin sehr diffus und die Schmerzen seien alleine durch die leichtgradige Arthrose nicht erklärbar (Urk. 12 S. 2).
3.2.8 Dr. C.___ diagnostizierte am 20. Oktober 2022 eine mittelschwere bis schwere kognitive Beeinträchtigung vom multimodalen Typ, differentialdiagnostisch am ehesten im Rahmen der psychiatrischen Grunderkrankung sowie bei der Differentialdiagnose einer beginnenden vaskulären Leukenzephalopathie Fazekas I (Urk. 23 S. 1). Er führte aus, als Hauptursache der Einschränkungen vermute er am ehesten die psychiatrische Komorbidität, möglicherwiese teilweise mitbedingt durch die im Juli 2022 mittel MRT-Untersuchung nachgewiesene leichte vaskuläre Leukenzephalopathie (Urk. 23 S. 2).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht gestützt auf insbesondere die Einschätzung durch die Rehaklinik A.___ vom 9. April 2021 mit der Begründung verneint hat, der Beschwerdeführer könne bei ganztägiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und er sei in der Lage, sich selbst einzugliedern (Urk. 2).
Die Beschwerdegegnerin ist dem Wortlaut nach (wie schon im Vorbescheid angekündigt) auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 10. März 2021 (Urk. 7/60) eingetreten, weshalb es in materiell-rechtlicher Hinsicht zu prüfen gilt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rentenabweisenden Verfügung vom 5. März 2020 (Urk. 7/58) verändert haben.
4.2 Soweit dokumentiert legte die Beschwerdegegnerin das Dossier nicht dem RAD vor (vgl. das Feststellungsblatt, Urk. 7/94), sondern stützte sich auf den Bericht der Rehaklinik A.___ vom 9. April 2021 sowie den Entscheid der Suva vom 31. Juli 2021 betreffend Einstellung der Unfalltaggelder (vgl. Urk. 2 S. 1-2). Die Ärzte der Rehaklinik A.___ gaben ihre Beurteilung gestützt auf anlässlich eines mehrwöchigen stationären Aufenthalts vorgenommene Untersuchungen, auf die erhobene Anamnese inklusive vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerden sowie gestützt auf die Vorakten betreffend die Zeit vom 26. Mai 2020 bis am 18. Februar 2021 ab (Urk. 7/65). Abgesehen davon, dass im Bericht der Rehaklinik A.___ eine aktuell arbeitsrelevante Leistungsminderung aufgrund der festgestellten psychischen Störung verneint wurde (Urk. 7/65/2), bezog sich die Beurteilung explizit lediglich auf die Zumutbarkeit aus unfallkausaler Sicht (Urk. 7/65/2) und beschränkte sich damit auf die Unfallfolgen. Die Ärzte der Rehaklinik A.___ gingen indes von einer teilweise degenerativen Genese der Befunde an der rechten Schulter aus (Urk. 7/65/3), weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass und gestützt worauf die IV-Stelle in Abweichung davon das Vorliegen reiner Unfallfolgen annahm (vgl. Urk. 7/94/1 und Urk. 7/94/3). Vor diesem Hintergrund hätte eine ärztliche Beurteilung des gesamten Gesundheitsschadens zumindest durch den RAD erfolgen müssen, da degenerativ bedingte Leiden in der Regel mit der Zeit fortschreiten und daher eine darauf beruhende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen erscheint. Diesbezüglich berichtete immerhin Dr. F.___ vom Kantonsspital B.___ von zunehmenden Symptomen einer fortschreitenden Omarthrose sowie von der neuen Dokumentation einer vollständigen Subscapularisläsion (E. 3.2.3 vorstehend).
Allein hinsichtlich der Unfallfolgen ist sodann insoweit eine Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse ausgewiesen, als nun nur noch leichte und nicht mehr mittelschwere Arbeiten als zumutbar bezeichnet wurden (Urk. 7/65/2).
4.3 Bemerkenswert ist sodann, dass der Kreisarzt in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2021 sinngemäss bereits festgelegt hatte, dass eine angepasste Tätigkeit ganztägig möglich sei und lediglich das Arbeitsplatzprofil durch die Rehaklinik A.___ festzulegen sei (Urk. 7/65/4-5, Urk. 7/68/20). Die Beurteilung bezüglich des zumutbaren Pensums basiert daher nicht auf einer freien Würdigung der Ärzte der Rehaklinik A.___, sondern auf der vorgängig durch den Kreisarzt Dr. E.___ erfolgten knappen Aktenbeurteilung (vgl. Urk. 7/68/20) sowie auf dessen ebenfalls nicht näher begründeten Aktenbeurteilung vom 23. April 2021 (Urk. 7/71/34).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Hier lag bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zumindest eine abweichende ärztliche Beurteilung der Ärzte des Kantonsspitals B.___ vor, welche die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit sinngemäss nicht mehr vollzeitlich sondern nur noch stundenweise für zumutbar hielten (E. 3.2.1 vorstehend). Weder die Ärzte der Rehaklinik A.___ noch der Kreisarzt haben sich hiezu geäussert, sodass hinsichtlich der unbegründeten vollzeitlichen Zumutbarkeit zumindest geringe Zweifel an deren Beurteilung aufkommen. Selbst wenn dennoch die Zumutbarkeit einer ganztägigen Tätigkeit als ausgewiesen erachtet würde, fehlt es jedenfalls an einer Stellungnahme zur Frage, ob allenfalls - beispielsweise infolge eines schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarfs - eine Reduktion der Leistungsfähigkeit vorliegt. Denn es war nur die Rede von einer ganztägigen Zumutbarkeit, nicht hingegen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit.
4.4 Die Beschwerdegegnerin verwies zur Begründung ihrer leistungsabweisenden Verfügung des Weiteren darauf, dass die Suva die Taggeldleistungen eingestellt und der Beschwerdeführer dagegen keinen Einwand erhoben habe (Urk. 2 S. 2 unten). Diese Argumentation verkennt, dass die Suva die Taggeldleistungen nicht mit der Begründung eingestellt hat, der Status quo ante (Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat) sei erreicht, sondern sie führte in ihrem Schreiben vom 26. April 2021 zur Begründung an, von weiteren ärztlichen Behandlungen sei keine wesentliche Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten (Urk. 7/69/2). Die Invaliditätsfrage prüfte sie noch nicht, sondern hielt fest, dies sei erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung zu tun (Urk. 7/69/3). Ferner stellt der Umstand, dass die Suva dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten eine Integritätsentschädigung in Aussicht stellte (Urk. 7/69/3), einen gewichtigen Hinweis darauf dar, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge des Unfalls vom 26. Mai 2020 verschlechtert hat.
4.5 Soweit die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung die Auffassung vertrat, der erneute Unfall des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2021 sei der Suva nicht gemeldet worden (Urk. 2 S. 2), ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Am 13. August 2021 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Unfall vom 24. Juli 2021, welchen er der Suva gemeldet habe (Urk. 7/73 und Urk. 7/76/3). Zwar hatte die Suva der Beschwerdegegnerin am 14. September 2021 auf deren Akteneinsichtsgesuch hin geantwortet, es sei ihnen kein neuer Unfall vom 24. Juli 2021 gemeldet worden (Urk. 75), doch war dieser laut der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2021 beim Schadennummer-Service der Suva aufgeführt, was der Beschwerdegegnerin bekannt war (Urk. 7/79). Zudem reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Einwand vom 17. Oktober 2021 (Urk. 7/82) gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2021 (Urk. 7/80) unter anderem den provisorischen Bericht von Dr. F.___ vom Kantonsspital B.___ vom 24. Juli 2021 ein (Urk. 7/81). Laut diesem führte der Treppensturz vom 24. Juli 2021 zur Aktivierung der Omarthrose rechts, zu einer Kontusion der LWS sowie zur Traumatisierung des Fersensporns beidseits (Urk. 7/81/1). In Anbetracht dieser zusätzlichen Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durch den Unfall vom 24. Juli 2021 hätte die Beschwerdegegnerin die Suva-Akten zu diesem neusten Unfall (erneut) beizuziehen gehabt. Denn es ist der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Zu jener Zeit stand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich daraus nicht noch weitere, noch unberücksichtigt gebliebene Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ergeben hätten.
4.6 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Neuanmeldung vom 18. März 2021 (Urk. 7/60/1, vgl. auch Urk. 7/66/2-3) und in seinem Einwand vom 17. Oktober 2021 explizit (Urk. 7/82) auch berufliche Massnahmen beantragt hat. Dazu gehört namentlich die Umschulung (vgl. vorstehende E. 1.4.1 am Ende). Angesichts dessen, dass für den Anspruch auf eine Umschulung ein tieferer Invaliditätsgrad respektive eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % ausreicht, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3), reichte es nicht aus, einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu verneinen. Nebenbei ist anzumerken, dass eine Umschulung auch bei Personen ohne Erstausbildung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (E. 1.4.2 vorstehend).
4.7 Zusammenfassend kann bei der im relevanten Zeitpunkt vorliegenden Aktenlage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend auf das Fehlen einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch die übrige medizinische Aktenlage lässt keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für den entscheidrelevanten Zeitraum zu. Namentlich lassen die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Gerichtsverfahrens eingereichten Berichte keine zuverlässigen Schlüsse für die Frage einer relevanten Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund fehlender charakterlicher Eignung nicht mehr im Besitze seines Führerausweises ist (vgl. E. 3.2.6 vorstehend), ohne dass dem eine Krankheit zugrunde liegen würde, ist der Führerausweisentzug ein invaliditätsfremder Faktor und daher invalidenversicherungsrechtlich höchstens im Rahmen einer Ressourcenprüfung - falls denn eine psychische Erkrankung ausgewiesen wäre, wobei erst eine Verdachtsdiagnose aktenkundig ist (vgl. E. 3.2.5 vorstehend) - zu beachten. In diesem Sinne sieht auch Dr. C.___ die kognitive Beeinträchtigung am ehesten als Folge einer psychischen Grunderkrankung (E. 3.2.8 vorstehend).
Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung des Verlaufs des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die Beschwerdegegnerin ist zwar auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Obwohl sie es mithin als möglich erachtet hat, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein könnte, hat sie aber die nötigen medizinischen Abklärungen nicht vorgenommen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen am ehesten polydisziplinärer Natur, vorzunehmen, die sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über die Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Sofern das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht sinngemäss zusammen mit jenem um unentgeltliche Rechtsvertretung zurückgezogen wurde (vgl. Urk. 11), erweist es sich damit als gegenstandslos.
5.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die dem Beschwerdeführer zustehende Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 22 sowie des Doppels von Urk. 23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer