Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2022.00055
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 5. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___, Dachdecker mit Fähigkeitszeugnis (Urk. 6/3), meldete sich am 7. Juni 2016 unter Hinweis auf Beschwerden an den Knien, Hüften, Schultern, am Rücken und Meniskus, auf eine Fehlbildung und Abnutzung sowie auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies am 16. September 2019 das Leistungsbegehren des Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 6/101). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. April 2020 (Urk. 6/110; Verfahren Nr. IV.2019.00728) in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 16. September 2019 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (S. 10).
1.2 Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor und veranlasste bei der MEDAS Y.___ GmbH (Medas) eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Psychotherapie; Expertise vom 21. Juni 2021 [Urk. 6/137/2-14]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/143) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 (Urk. 2) ab 1. Februar 2017 eine ganze Rente zu.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Januar 2022 (Datum des Poststempels) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. Dezember 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2022 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (S. 1). Am 7. Juni 2022 stellte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 11 S. 2). Mit Replik vom 7. Oktober 2022 (Urk. 19) präzisierte er das ursprüngliche Rechtsbegehren und beantragte, es sei die Verfügung vom 28. Dezember 2021 insofern aufzuheben und abzuändern, als dass bereits ab Dezember 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei. Eventuell sei die genannte Verfügung insofern aufzuheben und abzuändern, als dass ihm bereits ab Januar 2017 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Subeventuell sei mindestens festzustellen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits ab Anfang 2015 respektive mindestens ab April 2015 bestanden habe. Im Weiteren sei der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache vollumfänglich abzuweisen und es sei ihm, im Falle einer vom Gericht vorgesehenen Rückweisung, vorgängig die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde einzuräumen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Oktober 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 28. März 2023 (Urk. 25) wurde der Beschwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung im Urteilsfall hingewiesen (reformatio in peius), worauf er, neu vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, mit Eingabe vom 16. August 2023 (Urk. 37-38) mitteilte, an seiner Beschwerde festzuhalten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit seit Februar 2016 nicht mehr arbeitsfähig. Nach Ablauf des Wartejahrs im Februar 2017 sei er auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er ab Februar 2017 Anspruch auf eine ganze Rente habe.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 19), er sei ab mindestens Dezember 2016 aus somatischen und psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt eine ganze Rente zustehe. Im Weiteren sei es überwiegend wahrscheinlich, dass er bereits im Rahmen seiner letzten Anstellung bei der Personalberatung Z.___ im Jahre 2015 (April bis Juni) arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 19 S. 6 f. Ziff. 24 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) präzisierte die Beschwerdegegnerin, es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen unklar, seit wann die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe und damit auch, wann die gesetzliche Wartefrist erfüllt sei. Entsprechend müsse die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartefrist abklären. Im Weiteren könne auch der Rentenanspruch als solcher diskutiert werden. Im Medas-Gutachten vom 6. Juli 2021 sei erstmals die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt worden, wobei diesbezüglich keine sorgfältige Plausibilitätsprüfung vorgenommen worden sei. Zudem sei im genannten Gutachten die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erstmals (und damit abweichend zu sämtlichen Voruntersuchungen) aus psychiatrischer Sicht komplett verneint worden, was nicht genügend begründet worden sei (S. 2 Ziff. 3 ff.).
2.4 Streitig und zu prüfen ist damit, ob und allenfalls ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden die angestammte Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr ausüben kann. Strittig ist demgegenüber der Zeitpunkt des Eintritts der entsprechenden Arbeitsunfähigkeit. Während die Beschwerdegegnerin von April 2016 ausgeht, macht der Beschwerdeführer eine solche seit mindestens Februar 2016 respektive Dezember 2015 geltend. Im Weiteren sind der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, insbesondere in psychischer Hinsicht, sowie der Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit strittig (Urk. 5, Urk. 19 S. 6 f. Ziff. 24 f.).
3.2
3.2.1 Die Medas-Gutachter Dr. med. A.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologin lic. phil. B.___, Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannten in ihrer Expertise vom 21. Juni 2021 (Urk. 6/137/2-13 S. 8 f.) folgende Diagnosen:
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden Borderline-Anteilen (ICD-10 F61.0)
- PTBS (ICD-10 F43.1)
- chronifizierte mittelschwere Depression (ICD-10 F33.1)
- Cannabis- und Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F12.24)
- leichte kognitive Minderleistungen multifaktorieller Ätiologie mit Rechtschreibstörung (ICD-10 F 81.1)
- bilaterales femoroazetabuläres Impingement Syndrom mit beginnender Coxarthrose beidseitig, rechtsbetont, Hüftdysplasie rechts
- rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und Facettendegeneration L4/5 und L5/S1 bilateral
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Neigung zu allgemeiner Bandlaxität
- Status nach subacromialem Impingement des rechten Schultergelenks
Die Experten führten aus, im Rahmen der internistischen Untersuchung seien das hinkende Gangbild und die Bewegungseinschränkung vor allem der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenkes aufgefallen. Der weitere internistische Untersuchungsbefund sei unauffällig. Der Drogentest auf Cannabis sei positiv ausgefallen und das CDT spreche für einen regelmässigen Alkoholkonsum (S. 6).
In rheumatologischer Hinsicht bestünden radiologisch am rechten Knie eine ausgeprägte Meniskusverkalkung, an der Lendenwirbelsäule eine fortgeschrittene Osteochondrose L5/S1 sowie eine wahrscheinliche Facettengelenksarthrose und an beiden Hüftgelenken rechtsbetont Symptome vereinbar mit einem femoroazetabulären Impingement Syndrom mit beginnender Coxarthrose rechts. Dieser Befund vermöge die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Beckenbereich zu begründen. Daneben liege ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom infolge einer fortgeschrittenen Osteochondrose L5/S1 und Facettendegeneration L4/L5 und L5/S1 bilateral vor. Hinweise auf ein radikuläres Schmerzgeschehen zeigten sich keine. Die Schmerzen am rechten Kniegelenk seien Ausdruck einer beginnenden Gonarthrose mit ausgeprägten Meniskusverkalkungen (S. 6 f.).
Unter psychiatrischen Gesichtspunkten liege eine mittelschwere depressive Störung vor, und als Hauptdiagnose zeige sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden Borderline-Anteilen. In der klinischen Untersuchung fänden sich zudem deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS mit wiederkehrend auftretenden Nachhallerinnerungen der traumatischen Ereignisse, Albträumen, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, schwerem sozialem Rückzug, emotionaler Stumpfheit und Freudlosigkeit (S. 7).
Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich kognitive Minderleistungen im Bereich Aufmerksamkeit, im verbalen Gedächtnis, in den Exekutivfunktionen und in der Sprache gezeigt. Die Testergebnisse mit deutlichen Auffälligkeiten beim Schreiben, mit verlangsamtem Lesesinnverständnis und mit sprachassoziierten Auffälligkeiten wiesen auf eine Rechtschreibestörung hin. Es bestehe eine komplexe psychische Situation mit Traumatisierung und Persönlichkeitsstörung, wobei der Einfluss auf die gezeigten Leistungen wahrscheinlich sei. Insgesamt sei von einer mehrheitlich stabilen kognitiven und intellektuellen Situation auszugehen, wobei selbst bei kompletter Cannabisabstinenz von keiner deutlichen Verbesserung auszugehen sei, da noch andere Faktoren vorlägen, welche einen negativen Einfluss auf die Kognition hätten (S. 7 f.).
Zusammenfassend finde sich die Kombination aus einem schweren psychiatrischen Krankheitsbild sowie einer somatischen Erkrankung des Bewegungsapparates. Eine konsequente psychotherapeutische Unterstützung mit tragender Beziehung habe über all die Jahre nie etabliert werden können. Die «Selbstmedikation» des Beschwerdeführers bestehe aus täglichem Cannabiskonsum in moderater Dosis sowie Alkohol (S. 8).
In der bisherigen körperlich schweren Tätigkeit als Dachdecker bestehe aus rheumatologischer Sicht ab etwa April 2016 (MRI Hüftgelenke) keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit sei in somatischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen zumutbar. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten bestehe sowohl für die bisherige wie auch für eine angepasste Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Die Gesamtarbeitsfähigkeit von 0 % beruhe auf der psychiatrischen Einschätzung, welche das Krankheitsbild dominiere. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe mindestens seit Gesuchstellung vom 7. Juni 2016 respektive auch seit Februar 2016 (S. 10).
3.2.2 Dr. C.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 25. Mai 2021 (Urk. 6/137/56-80) aus, als Hauptdiagnose sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden Borderline-Anteilen zu stellen. Schwere Traumatisierungen, die bereits in sehr früher Kindheit erfolgt und durch spätere sexuelle Missbräuche sowie verschiedene zwangsmässige Fremdplatzierungen verstärkt worden seien, dürften ursächlich für das Auftreten der Persönlichkeitsstörung verantwortlich zeichnen. Bei familiärer Häufung der Persönlichkeitsstörung seien aber auch genetische Faktoren für das Auftreten dieser Störung anzunehmen. Im Weiteren sei eine PTBS zu diagnostizieren, wobei einige wichtige Symptome überschneidend auch auf die Borderlinestörung zurückgeführt und die Diagnosen deshalb nicht scharf voneinander getrennt werden könnten. Ferner liege eine chronifizierte mittelschwere Depression vor, die im Verlauf der Symptomatik der Hauptdiagnose aufgetreten sei und von daher von reaktiver Genese sein dürfte. Alle Diagnosen seien von einem regelmässigen Cannabis- und Alkoholkonsum begleitet, welcher in seiner Erscheinung eindeutigen Suchtcharakter aufweise und bei fehlender und vom Beschwerdeführer mehr oder weniger vollständig und konstant abgelehnter psychiatrischer/psychotherapeutischer Behandlung einem untauglichen Selbstbehandlungsversuch gleichkomme (S. 18 f.).
Der Beschwerdeführer sei mindestens durchschnittlich intelligent, sei aber aufgrund der Frühtraumatisierungen und der PTBS nicht in der Lage, dieses Potenzial zu nutzen. Die Persönlichkeitsstörung begünstige Verhaltensmuster, welche eine Eingliederung in die Berufswelt zumindest vorderhand verhindern würden. Sein krankheitsbedingtes Festhalten an Cannabis und Alkohol zur Selbstbehandlung blockiere theoretische Auswege aus seiner Situation und der Schweregrad seiner sozialen Störung habe bezogen auf berufliche Wiedereingliederungsversuche lähmenden Charakter (S. 20).
Gestützt auf die Testergebnisse des Mini-ICF-APP seien die Anpassung an Regeln und Routinen, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die familiären beziehungsweise intimen Beziehungen und die spontanen Aktivitäten schwer beeinträchtigt. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben und die Anwendung fachlicher Kompetenzen seien mittelgradig eingeschränkt. Das Entscheidungs- und Urteilsvermögen sowie die Verkehrsfähigkeit seien leicht beeinträchtigt (S. 21 f.).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %, wobei dies mindestens seit dem 7. Juni 2016 gelte. Gleichermassen sei keine berufliche Tätigkeit in angepassten Verhältnissen möglich (S. 22).
3.2.3 Fachpsychologin B.___ führte in ihrem neuropsychologischen Teilgutachten vom 27. Mai 2021 (Urk. 6/137/41-55) aus, die objektivierten Defizite, zusammen mit technischen Auffälligkeiten, entsprächen einer leichten neuropsychologischen Störung. Diese sei nicht Folge einer einzigen Ursache, wobei die Fachpsychologin auf den seit dem 13. Altersjahr andauernden Cannabiskonsum des Beschwerdeführers, eine Rechtschreibestörung, eine komplexe psychische Situation mit Traumatisierung und Persönlichkeitsstörung und auf jahrelange Schmerzen hinwies. Die verschiedenen möglichen Ursachen führten in Kombination zu leichten kognitiven Einschränkungen. Der Abruf der verbleibenden kognitiven Ressourcen könne in Situationen mit hoher psychischer Anspannung vorübergehend schlechter gelingen, wobei der Beschwerdeführer dann kognitiv auffälliger sei (S. 10).
Auf Anhieb merke sich der Beschwerdeführer weniger verbale Informationen als Gleichaltrige. Nach einer längeren Zeit könne er sich nicht mehr genügend gut an zuvor gelernte verbale Informationen erinnern. Der Wechsel zwischen zwei ihm bekannten einfachen Aufgaben falle ihm schwer. Er habe Schwierigkeiten mit der Rechtschreibung und verstehe einfache Texte nur verlangsamt (S. 12 f.).
Betreffend Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte die Fachpsychologin aus, dass es aus rein neuropsychologischer Sicht keine Hinweise auf eine verminderte zeitliche Belastbarkeit gebe. Leichte kognitive Einschränkungen führten zu einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 %. Die Rechtschreibdefizite wirkten sich bei der angestammten Tätigkeit als angestellter Dachdecker nicht bedeutsam negativ aus, täten dies allerdings bei einer selbständigen Tätigkeit. Die weiteren Einschränkungen führten zu einem erhöhten Zeitbedarf. Die Arbeitsfähigkeit betrage damit unter neuropsychologischen Gesichtspunkten 90 %. In einer angepassten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer etwas mehr Zeit zur Verfügung und Informationen oder Abläufe müssten wiederholt werden. Er könne allerdings nach mehrfachen Wiederholungen durch Erwerb von Routine sein Tempo steigern. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte wenige Arbeitswechsel und geringe Anforderungen ans Schreiben und Lesen. Hinweise auf eine relevant reduzierte Belastbarkeit (erhöhte Ermüdbarkeit) gebe es nicht. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 13 f.).
3.2.4 Dr. D.___ hielt in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 30. Mai 2021 (Urk. 6/137/82-95) fest, der Beschwerdeführer sei für die bisherige Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr einsetzbar. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei die Tätigkeit auf Schrägdächern mechanisch sehr belastbar gewesen und habe sehr häufig unergonomische Belastungen mit hohen Kraftentwicklungen bedingt. Für diese Tätigkeit bestehe seit etwa April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei indes in vollem Umfang zumutbar, wobei repetitives Bücken und Aufrichten, repetitives Anheben und Tragen von Lasten über 10 kg, für den Rücken ergonomisch ungünstige Positionen mit vorgeneigtem Rumpf mit und ohne gleichzeitige Rumpfrotation sowie Arbeiten in kauernder und kniender Position auszuschliessen seien. Es bestehe eine Arbeitszeit von 8.25 Stunden pro Tag ohne rheumatologisch begründbare Leistungsminderung. Für eine solche Tätigkeit dürfte schon seit Jahren eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen (S. 10, S. 12).
3.2.5 Dr. A.___ beschrieb in ihrem internistischen Teilgutachten vom 19. Juni 2021 (Urk. 6/137/26-38) unauffällige internistische klinische Befunde, weshalb aus internistischer Sicht keine Einschränkung für die bisherige körperlich schwere Tätigkeit bestehe (S. 9, S. 11).
4.
4.1 Die internistische, rheumatologische und neuropsychologische Expertise der Dres. D.___ und A.___ sowie der Fachpsychologin B.___ wurde vom Beschwerdeführer nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.5) Zweifel an den Schlussfolgerungen der genannten Gutachter auf.
4.2 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ vom 25. Mai 2021 erweist sich dagegen als nicht schlüssig. Aus der Expertise erhellt nicht, wie Dr. C.___ die Diagnosen der PTBS und der kombinierten Persönlichkeitsstörung herleitete, da allein aufgrund des erhobenen psychopathologischen Befunds nicht darauf geschlossen werden kann. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfordert einen nachvollziehbaren Beginn einer erheblich von der Norm abweichenden Persönlichkeitsentwicklung in der Jugend und im jungen Erwachsenenalter. Eine für die Diagnose einer solchen Störung geforderte, konsekutive erhebliche Normabweichung in der Wahrnehmung, im Denken und Fühlen sowie im Beziehungsverhalten des Beschwerdeführers wurde im Gutachten nicht ausreichend dargelegt. Gleichermassen fehlen unter anderem konkrete Angaben betreffend die der Belastungsstörung zugrundeliegenden traumatischen Ereignisse sowie Hinweise auf die für eine PTBS typischen Merkmale wie Nachhallerinnerungen/Flashbacks, Träume oder Alpträume. Im Weiteren finden sich im Gutachten nur rudimentäre Ausführungen betreffend die aktuellen psychischen Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers. Zentral für die Anforderungen an die medizinischen Grundlagen ist aus juristischer Sicht zudem insbesondere, dass durch den medizinischen Experten der Zusammenhang plausibel gemacht wird zwischen dem diagnostizierten Gesundheitsschaden und den Limitierungen, die aus diesem resultieren. Diesbezüglich mangelt es der psychiatrischen Expertise an einer nachvollziehbaren Herleitung der statuierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Dr. C.___ verwies lediglich in pauschaler Weise auf entsprechende Leistungseinschränkungen, legte aber nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer konkret beeinträchtigt ist und weshalb er auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zumindest in einem reduzierten Umfang arbeitsfähig ist.
4.3 Im Lichte der obigen Erwägungen stellt das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage keine beweiskräftige Entscheidgrundlage dar (vgl. E. 1.6). Für die Beurteilung der medizinischen Situation (Diagnose, Leistungsfähigkeit) kann auch nicht auf andere psychiatrische Einschätzungen abgestellt werden. Im Anschluss an den Rück-weisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 30. April 2020 (Urk. 6/110) wurden keine neuen Arztberichte vorgelegt und die damals aktenkundigen Beurteilungen erlaubten gemäss genanntem Urteil kein abschliessendes Bild über die Arbeitsfähigkeit, was insbesondere für den Bericht von Dr. med. E.___, Oberarzt, und Psychologin lic. phil. F.___, Sanatorium G.___ AG, vom 11. August 2016 (Urk. 6/20) gilt (vgl. hierzu Urk. 6/110 S. 8 f. Ziff. 4.2; vgl. auch Urk. 19 S. 6 Ziff. 19).
4.4 Die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2021 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerde-führers neu verfüge. Dabei wird insbesondere anhand eines strukturierten Beweisverfahrens abzuklären sein, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die psychischen Erkrankungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (BGE 145 V 215). Im Weiteren wird einer zwischen den psychischen und somatischen Leiden bestehenden Wechselwirkung Rechnung zu tragen sein.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1, Urk. 11 S. 2, Urk. 19 S. 2) als gegenstandslos.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
5.3
5.3.1 Die den Beschwerdeführer bis zum 24. März 2023 vertretende Rechtsanwältin Steiner Lettoriello (Urk. 23) machte mit Honorarnote vom 22. März 2023 (Urk. 24) für das vorliegende Verfahren bis zum 24. März 2023 einen Aufwand von 15 Stunden und Barauslagen von 3 % geltend, was angemessen erscheint. Beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende Entschädigung von insgesamt Fr. 3'660.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).
5.3.2 Der den Beschwerdeführer ab 24. April 2023 vertretenden Rechtsanwalt Davide Loss (Urk. 28) machte am 24. August 2023 (Urk. 40) einen Aufwand von 9.8 Stunden und Barauslagen von Fr. 33.60 geltend, gesamthaft Fr. 2'358.20. Dies erscheint wohl als hoch, zumal die Bemühungen nicht in eine begründete Rechtsschrift mündeten. Indessen ist zu beachten, dass nach der Aufgabe der Anwaltstätigkeit durch die vormalige Rechtsvertreterin die Akten neu studiert werden mussten und der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Tat von erheblicher Bedeutung für den Beschwerdeführer ist. Damit war der neue Rechtsvertreter gehalten, unter Beizug der Akten die notwendigen Abklärungen und Überlegungen zu tätigen, auch wenn sich diese nicht in einer Rechtsschrift niederschlugen. Die Parteientschädigung ist demgemäss auch in diesem Umfang zu bestätigen.
5.3.3 Damit resultiert eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 6'018.90. Die angesichts der Aktenmenge und der Fragestellung aussergewöhnliche Höhe ist dem Umstand des - nicht durch den Beschwerdeführer verschuldeten - notwendig gewordenen Anwaltswechsels geschuldet. Die Kosten sind effektiv angefallen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 11 S. 2, Urk. 19 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 6’018.90 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Davide Loss
- Rechtsanwältin Andrea Steiner Lettoriello (E. 5.3.1 und Dispositiv Ziff. 3, 4 und 5)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 37 und Urk. 38
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais