Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00061
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 9. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 29. Oktober 2010 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Diese tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 2. August 2011 teilte sie der Versicherten mit, es würden keine beruflichen Massnahmen durchgeführt (Urk. 6/20). Zudem veranlasste sie die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der Begutachtungsstelle Y.___, welches am 15. August 2011 erstattet wurde (Urk. 6/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 6. November 2012 einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/45).
1.2 Am 14. Januar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenprobleme, psychische Probleme, Magenprobleme, Migräne sowie Schlafstörungen erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/56). Auf Aufforderung durch die IV-Stelle hin (Urk. 6/58) legte sie medizinische Berichte ihrer behandelnden Ärzte auf (Urk. 6/61-66, 6/68-70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente erneut (Urk. 2 [= 6/95]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch neu verfüge. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, mit Verfügung vom 6. November 2012 sei ein Leistungsanspruch der Versicherten gegenüber der Invalidenversicherung rechtskräftig verneint worden. Seit diesem Entscheid habe sich ihr Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert, weshalb nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aufgrund der aufgelegten Arztberichte würden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihr Gesundheitszustand sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht verschlechtert habe. Es genüge nicht, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zu den Berichten Stellung genommen habe. Vielmehr wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen. Damit, dass sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weshalb die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 6. November 2012 im Wesentlichen auf das Y.___-Gutachten vom 15. August 2011 (Urk. 6/21). In diesem wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/21 S. 17):
- Panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.9) mit/bei
- MRI-gesicherten Zweietagendiskushernien L4/5 und L5/S1 (ICD-10: M51.2)
- Rumpfmuskulärem Globaldefizit und Dysbalance bei lumbaler Hyperlordose und defizitärer Bauchmuskulatur (ICD-10: M40.5)
- Beginnende mediale Gonarthrose mit assoziierter degenerativer Innenmeniscopathie rechtes Kniegelenk (MRI 4.9.2009) und bezüglich Ana-mnese und Klinik mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermutendem gleichartigen Befund der linken Gegenseite (ICD-10: M17.9)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 6/21 S. 17):
- Subjektive Schulterbeschwerden links mit MRI (8.2.2010) dokumentierter Tendinose/Tendinitis der Supraspinatussehne und leichtgradiger Bursitis subacromialis, aktuell klinisch unauffällig (ICD-10: M54.1)
- Episodische Kephalgie, wahrscheinlich Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0)
- Hypotonie (ICD-10: J95.9)
- Subdepressiv und tendentiell-histrionisch akzentuierte Störungen der Anpassung mit somatischem Syndrom und gleichzeitig vorliegender soziokulturell-somatoformer Überlagerung (ICD-10: F43.2, F45.9)
3.2 Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Versicherte klage über Schwindel, Übelkeit, Ohnmachtszustände, Schmerzen im Rücken, im Knie und im linken Schulterbereich. Sie habe das Gefühl, der Körper gehöre ihr nicht. Nachts habe sie das Gefühl, zu sterben. Zusätzlich bestünden Kopfschmerzen, Übelkeit und ein Gefühl von Ameisen im Kopf (Urk. 6/21 S. 27).
Sie habe auch früher schon unter Migräne, Rückenschmerzen und Knieschmerzen gelitten, vor ein oder zwei Jahren sei es jedoch zu einer zunehmenden Verschlechterung gekommen. Damals sei es ihrem Kind nicht gut gegangen, hinzu sei Stress bei der Arbeit gekommen und sie habe ihren Onkel verloren. Sie sei «zusammengefallen» und leide seither unter rezidivierenden Ohnmachtszuständen, wobei sie jeweils auch ein trauriges Gefühl habe in diesem Zustand. Die Kopfschmerzen hätten nach der Geburt des zweiten Kindes angefangen. Sie seien jeweils begleitet von Sehstörungen (Gefühl von Drehen, «dunkel werden»), Übelkeit und Erbrechen. In den letzten zwei Monaten seien vermehrt Bauchbeschwerden aufgetreten. Seit vier oder fünf Jahren habe sie zudem Rückenschmerzen, wobei diese teilweise diffus in die Oberschenkel ausstrahlen würden. Die Schmerzen seien sehr stark, sie könne jeweils kaum mehr stehen. Auch Sitzen sei wegen der Schmerzen nur kurze Zeit möglich (Urk. 6/21 S. 27 ff.).
Die neurologischen Befunde würden auf keine organisch pathologische Diagnose schliessen lassen. Die Diskrepanz zwischen der subjektiv empfundenen Beeinträchtigung und den unauffälligen Befunden lasse sich aus neurologischer Sicht nicht erklären (Urk. 6/21 S. 34).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aus neurologischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in bisheriger Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit (Urk. 6/21 S. 35).
3.3 Im orthopädischen Teilgutachten wurde berichtet, die Versicherte klage über Schmerzen in beiden Kniegelenken, aktuell links mehr als rechts. Ferner habe sie Schmerzen im unteren Bereich der Wirbelsäule und in der Region des linken Schulterblattes (Urk. 6/21 S. 38).
Die Knie seien uneingeschränkt beweglich, wobei die Quadrizepsmuskulatur seitengleich und physiologisch mittelkräftig ausgeprägt sei. Bildgebend sei eine Minderbelastbarkeit für Tätigkeiten in Kniezwangshaltungen ausgewiesen. Im Bereich der Wirbelsäule sei am 6. Januar 2010 in einem MRI eine nicht neurokompressive Diskushernie L4/5 und L5/S1 dokumentiert worden. Aktuell bestehe eine statisch ungünstige, jedoch nicht dekompensierte und vollständig ausgleichbare lumbale Hyperlordose. Auffällig sei ein rumpfmuskuläres Globaldefizit mit einer zusätzlichen Dysbalance bei deutlich defizitärer Bauchmuskulatur. Zudem seien am 8. April 2010 in einem MRI eine Tendinose/Tendinitis der Supraspinatussehne und eine leichtgradige Bursitis subacromialis identifiziert worden. Aktuell sei die Schultergelenkbeweglichkeit uneingeschränkt (Urk. 6/21 S. 40 f.).
Aus orthopädischer Sicht sei die Versicherte in der Lage, leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten wechselbelastend und ohne Zwangshaltungen vollschichtig auszuüben. Kniebelastende Arbeiten seien zu meiden. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sei daher nicht mehr zumutbar, angepasste Tätigkeiten könne sie jedoch zu 100 % ausüben (Urk. 6/21 S. 41).
3.4 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter schilderte die Versicherte, neben ihren Schmerzen leide sie unter einer Schwäche in der linken Körperseite in Verbindung mit Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen sowie der Entwicklung eines Klossgefühls in der Halspartie und eines Druckgefühls in der Brustgegend. Sie sei bisweilen ohne Anstrengung atemlos und empfinde ubiquitär eine unangenehme Taubheit und ein generalisiert auftretendes Kribbelgefühl. Ihre Stimmung sei partiell bedrückt, sie sei angespannt und besorgt, würde soziale Kontakte weniger pflegen und ihre Interessen und ihre Initiative seien vermindert (Urk. 6/21 S. 8).
Die Explorandin sei allseits orientiert, im Verhalten durchgehend distanziert und zurückhaltend. Der Rapport sei schwer herstellbar. Ein Nachlassen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Ausdauer während der Untersuchung sei nicht auszumachen. Die Merkfähigkeit und das Gedächtnis seien intakt. Der formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, eine depressive Denkhemmung lasse sich nicht feststellen. Die Grundstimmung sei diskret herabgestimmt. Eine Affektinkontinenz liege nicht vor. Die teils theatralisch-unecht imponierende Darstellung der berichteten Beschwerden lasse an histrionische Persönlichkeitszüge denken, wobei die Merkmale einer Störung nicht erfüllt seien (Urk. 6/21 S. 13-14).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, bei der Versicherten bestünden die Arbeitsfähigkeit nicht affizierende, subdepressiv und tendentiell histrionisch akzentuierte Störungen der Anpassung mit somatischem Syndrom und gleichzeitig vorliegender soziokulturell-somatoformer Überlagerung. Der Schweregrad dieser Symptomatik sei nicht so erheblich, dass sich eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde (Urk. 6/21 S. 15).
3.5 Im interdisziplinären Konsens führten die Gutachter aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Versicherte seit dem Jahr 2010 nicht mehr arbeitsfähig. In angepasster Tätigkeit, welche leicht bis mittelschwer, wechselbelastend und rückenadaptiert sein müsse und kein Heben, Tragen und/oder Bewegen von Lasten über 15 kg, Zwangshaltungen für die Wirbelsäule und für die Kniegelenke beinhalten dürfe, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/21 S. 20).
4.
4.1 Im Bericht der Dr. med. Z.___ vom 26. Februar 2021 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 6/88):
- Chronisches Panvertebralsyndrom
- Chronische Polyarthralgien unklarer Genese
- Chronischer Husten unklarer Genese
Die Patientin leide seit ungefähr 20 Jahren an Schmerzen im Bereich des Nackens, der Brust- und der Lendenwirbelsäule. Seit ca. 4 Jahren würden die Schmerzen in die Oberschenkel ausstrahlen. Die Schmerzen würden beim langen Sitzen und Stehen zunehmen. Seit ungefähr 18 Jahren würden die Knie schmerzen, wobei beim Laufen und beim Treppensteigen die Beschwerden zunähmen. Seit ungefähr 6 Jahren würden auch die Handgelenke schmerzen (Urk. 6/88 S. 2).
4.2 Im Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. A.___, vom 2. März 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/68 S. 5):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)
- Chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
- Angststörung (ICD-10: F41.0)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0)
Die Patientin klage darüber, müde, erschöpft und niedergeschlagen zu sein. Wegen der Schmerzen verliere sie die Lust und Freude am Leben. Sie leide unter Schlafstörungen, wache in der Nacht öfter auf und sei am Morgen müde und erschöpft. Sie ziehe sich von Menschen zurück, habe die Lebensfreude verloren und leide unter Konzentrationsstörungen, reduzierter Belastbarkeit, reduzierter Konfliktfähigkeit, steigendem Vermeidungs- und Fluchtverhalten in sozialen Situationen und fühle sich wertlos (Urk. 6/68 S. 2).
Die Patientin leide seit längerer Zeit an einer depressiven Störung, die sich mehrmals wiederholt habe. Sie habe im Jahr 2012 einen Suizidversuch unternommen und sei stationär behandelt worden. Die Störung würde sich in einer depressiven Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und einem verminderten Antrieb zeigen. Weiter leide die Patientin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, da sie als Kind von ihrem Vater öfter geschlagen und körperlich misshandelt worden sei. Nach ihrer Zwangsheirat sei sie auch von ihrem Ehemann misshandelt worden, was sie nun täglich wiedererlebe. Hinzu komme eine Angststörung, die sich jeweils ungefähr vier Mal pro Woche am Abend zeige. Die Patientin leide dann unter Herzrasen, Schweissausbrüchen, Zittern, Beklemmung in der Brust und Derealisation. Aufgrund des lumbospondylogenen Syndroms leide sie unter Schmerzen, was zu Passivität, Schon- und Fehlhaltungen geführt habe. Die soziale und familiäre Belastung (Arbeitslosigkeit, soziale Isolierung) sei gross, was sie nicht verarbeiten könne und zur Verstärkung der Schmerzen führe. Daher seien auch die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. Schliesslich würden Tests zeigen, dass Merkmale von unterschiedlichen Persönlichkeitsstörungen vorliegen würden, weshalb eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei (Urk. 6/68 S. 5-8).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, die Prognose sei schlecht, weil die Störungen chronifiziert seien und die Patientin nur über wenige Ressourcen verfüge und viele widrige Ereignisse habe erleben müssen. Es seien ihr keinerlei Tätigkeiten zumutbar, die Versicherte sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 6/68 S. 8-10).
4.3 Im Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, vom 5. Mai 2021 wurde die Diagnose «Asthma bronchiale mit massiver Lungenüberblähung im Rahmen eines erheblichen Zigarettenkonsums» gestellt (Urk. 6/89 S. 1).
Die Patientin berichte, dass durch die Einnahme von Relvar und Incruse eine Befundverbesserung eingetreten sei. Der Husten sei rückläufig, die Belastbarkeit sei auch besser geworden. Sie rauche weiterhin unverändert etwa eine Schachtel Zigaretten am Tag (Urk. 6/89 S. 1).
4.4 Am 3. September 2021 nahm Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum Bericht des Dr. A.___ (Urk. 6/78 S. 3). Er hielt fest, die gestellten Diagnosen seien nicht nachvollziehbar. Die von Dr. A.___ postulierte posttraumatische Belastungsstörung, die Persönlichkeitsstörung sowie die rezidivierende depressive Störung hätten bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Y.___ vorliegen müssen. Zudem würden die gegenüber Dr. A.___ gemachten Angaben in Widerspruch zu denjenigen, die im Rahmen des Y.___-Gutachtens gemacht worden seien, stehen. So habe die Versicherte anlässlich der Begutachtung beispielsweise angegeben, die Atmosphäre in ihrem Elternhaus sei harmonisch gewesen, sie habe keinerlei problematische Bereiche in ihrer Kindheit und Jugend erlebt und lebe in einer guten Ehe, währenddem im Bericht des Dr. A.___ vermerkt sei, sie habe wenig Liebe, Wertschätzung und Zuwendung von ihren Eltern erhalten, sei mit 16 Jahren entführt und zwangsverheiratet worden und ihr Mann habe sie geschlagen, gedemütigt, eingesperrt und misshandelt. Zudem widerspreche sich Dr. A.___ in seinem Bericht mehrmals und die Behandlungsfrequenz korreliere nicht mit der angegebenen Schwere der psychiatrischen Störungen. Insgesamt sei der Bericht weder formal noch inhaltlich nachvollziehbar, weshalb er nicht geeignet sei, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes plausibel erscheinen zu lassen.
4.5 Am 2. Dezember 2021 nahm Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom RAD, Stellung zu den weiteren Arztberichten und hielt fest, es sei keine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes eingetreten. Die panvertebralen Veränderungen bestünden im Wesentlichen unverändert, ebenso die Degenerationen an der Lendenwirbelsäule. Eine entzündliche Erkrankung habe ausgeschlossen werden können. Die Arthralgien der Hände hätten medikamentös gut behandelt werden können. Die chronische Asthma-Erkrankung sei medikamentös behandelbar und könnte im Übrigen durch eine Zigarettenabstinenz wesentlich verbessert werden (Urk. 6/94 S. 3).
5. Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahmen der Dres. C.___ und D.___ und verneinte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf die Beurteilung des RAD abgestellt. Dr. C.___ habe sich negativ über den Bericht des Dr. A.___ geäussert und diesen als «redundant» sowie «unsorgfältig wirkend» bezeichnet, was seine Voreingenommenheit zeige. Bereits aus diesem Grund könne nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden. Weiter habe er zu Unrecht auf das Y.___-Gutachten Bezug genommen, in welchem der Versicherten und grundsätzlich Personen mit ihrem soziokulturellen Hintergrund ein Versuch des Rentenmissbrauchs unterstellt worden sei. Auch darin zeige sich seine mangelnde Ergebnisoffenheit. Der behandelnde Psychiater, Dr. A.___, habe basierend auf den von ihm erhobenen Befunden Diagnosen gestellt, welche auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lassen würden. Im Übrigen habe die Versicherte im Jahr 2012 einen Suizidversuch begangen und sei stationär behandelt worden. Das seien klare Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weshalb die IV-Stelle verpflichtet gewesen wäre, die Akten des damals behandelnden Psychiaters beizuziehen (Urk. 1 S. 4-5).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt die Bemerkung des Dr. C.___, der Bericht des Dr. A.___ wirke «sehr redundant» und «zeitweise unsorgfältig», nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine sachliche Kritik, die angesichts dessen, dass sich im Bericht des Dr. A.___ diverse Widersprüche sowie auffällig viele Wiederholungen befinden, gerechtfertigt erscheint. So hielt Dr. A.___ beispielsweise unter dem Titel «aktuelle medizinische Symptomatik und Situation» drei Mal fest, die Patientin fühle sich «müde, erschöpft und niedergeschlagen» und erwähnte weitere zwei Mal, sie klage über Müdigkeit (Urk. 6/68 S. 2-3). Weiter führte er einerseits aus, sie sei seit 10 Jahren nicht mehr berufstätig, andererseits meinte er, sie sei bis im Jahr 2016 selbständig erwerbstätig gewesen und habe anschliessend erfolgreich eine Lehre als Verkäuferin absolviert (Urk. 6/68 S. 1 und 10).
Auch der Umstand, dass sich Dr. C.___ auf das Y.___-Gutachten stützte, ist nicht zu beanstanden. Dieses gründet auf allseitigen, sorgfältigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Der begutachtende Psychiater unterstellte weder der Versicherten noch weiteren Personen generell den Versuch eines Sozialversicherungsmissbrauchs, sondern legte anhand der erhobenen Befunde schlüssig dar, weshalb der Eindruck einer somatoformen Überlagerung entstanden sei, was den Verdacht auf einen bewusstseinsnahen Sicherungswunsch aufkommen lasse (Urk. 6/21 S. 18). Hinweise darauf, dass das Gutachten mangelhaft gewesen wäre, liegen nicht vor, weshalb Dr. C.___ zu Recht von dessen Beweiskraft ausging.
Dr. C.___ setzte sich eingehend mit dem Bericht des Dr. A.___ auseinander und zeigte schlüssig auf, dass dieser an formalen und inhaltlichen Mängeln leidet und die darin genannten Diagnosen bereits im Zeitpunkt der Begutachtung hätten vorliegen müssen. Dies gilt nicht nur für die Persönlichkeitsstörung und die posttraumatische Belastungsstörung, die sich definitionsgemäss kurz nach dem angeblich erlittenen Trauma, somit in der Kindheit oder spätestens nach der Zwangsheirat hätte entwickeln müssen, sondern auch für die rezidivierende depressive Störung. So hielt Dr. A.___ fest, die Versicherte würde bereits seit längerer Zeit an einer depressiven Störung leiden, die sich «mehrmals wiederholt» habe. Die Versicherte habe im Jahr 2012 einen Suizidversuch begangen und sei stationär behandelt worden (Urk. 6/68 S. 5). Da die rentenabweisende Verfügung, welche Vergleichsbasis für die Frage nach einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes bildet, im November 2012 erging, hätte die von Dr. A.___ diagnostizierte depressive Erkrankung demnach bereits damals vorliegen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Dr. C.___ nicht zu beanstanden. Die IV-Stelle stellte zu Recht darauf ab.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nicht einzusehen ist, inwiefern der Beizug der Unterlagen des behandelnden Psychiaters aus dem Jahr 2012 vorliegend neue Erkenntnisse hätte liefern können. Dessen Berichte befinden sich bereits bei den Akten. So nahm er am 22. Juni 2012 Stellung zum Y.___-Gutachten und legte dar, seiner Ansicht nach sei die Versicherte für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Auch im Haushalt sei sie eingeschränkt. Sie könne nur noch kurze Zeit Staubsaugen, leichte Putztätigkeiten ausüben, ungefähr 10 Minuten am Stück gehen und ungefähr eine Stunde lang sitzen (Urk. 6/36 S. 3).
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auch ihr somatischer Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. So würde aus dem Bericht der Dr. Z.___ hervorgehen, dass die Rückenschmerzen nun in die Oberschenkel ausstrahlen würden. Zudem habe sie auch Nackenschmerzen und Parästhesien an Händen und Füssen. Weiter gehe aus dem Bericht des Dr. B.___ hervor, dass sie an einem Asthma bronchiale sowie an einer massiven Lungenüberblähung leide. Diese Beschwerden seien im Y.___-Gutachten noch nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 5).
Aus den Berichten der Dr. Z.___ sowie des Dr. B.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit sechs Jahren an Schmerzen in den Handgelenken sowie seit dem Mai 2021 an einem Asthma bronchiale und an einer massiven Lungenüberblähung leidet. Gemäss ständiger Rechtsprechung stellt jedoch das Hinzutreten einer Diagnose für sich keine hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, weil damit das quantitative Element der erheblichen Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2021 vom 7. März 2022, E. 4.2.1). Entscheidend ist, wie und ob sich allfällig neu aufgetretene Beschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken. Diesbezüglich führte RAD-Arzt Dr. D.___ schlüssig aus, sowohl die Arthralgien der Hände sowie die chronische Asthma-Erkrankung seien medikamentös gut behandelbar, weshalb keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege. Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Beschwerden in einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit eingeschränkt sein sollte. Bei der beklagten Ausstrahlung der Rückenschmerzen in die Oberschenkel handelt es sich zudem um Beschwerden, welche bereits im Zeitpunkt der rentenverneinenden Verfügung vom 6. November 2012 vorlagen. So hatte die Versicherte bereits anlässlich der Y.___-Begutachtung angegeben, die Rückenschmerzen würden teilweise diffus in die Oberschenkel ausstrahlen (Urk. 6/21 S. 29).
6. Nach dem Gesagten stützte sich die IV-Stelle zu Recht auf die Einschätzung der RAD-Ärzte. Mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist erstellt, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2012 eingetreten ist. Weitere Abklärungen erweisen sich als nicht notwendig. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Mit ihrer Beschwerde vom 31. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher (Urk. 1 S. 6). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (vgl. Urk. 3), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.
7.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
7.3 Das Gericht setzt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher nach Ermessen fest (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘700.-- angemessen. Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ist daher mit Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Januar 2022 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro