Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00063


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 11. November 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, meldete sich am 2. November 2018 (Posteingang) unter Hinweis auf eine vollständige Lähmung des linken Beins, eine Teillähmung des linken Arms, einen Kraftverlust in Armen und Beinen sowie eine leichte Sprachstörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/27, 28, 32, 34) und erwerblicher (Urk. 7/6) Hinsicht und gab beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag (Urk. 7/38-43). Nachdem die Versicherte die Termine für die vorgenannte Abklärung nicht wahrgenommen hatte (Urk. 7/80), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Juli 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/83). Dagegen erhob die Versicherte am 7. August 2020 Einwand (Urk. 7/86) und begründete diesen mit Eingabe vom 6. Oktober 2020 (Urk. 7/91). Die polydisziplinäre Begutachtung fand in der Folge im April 2021 statt (Urk. 7/114) und das Gutachten wurde am 9. Juni 2021 erstattet (Urk. 7/127). Nachdem die Versicherte in der Zwischenzeit auch eine Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung eingereicht hatte (Urk. 7/121), wurde sodann am im Juli 2021 eine Abklärung vor Ort durchgeführt (vgl. einerseits die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt [Urk. 7/131] sowie andererseits den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene [Urk. 7/136]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/142, 150) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/157 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und es seien ihr die Leistungen gemäss IVG, namentlich eine Invalidenrente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines Gerichtsgutachtens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 5. April 2022 wurde alsdann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 11). Am 12. Oktober 2022 legte die Beschwerdeführerin neue Arztberichte auf (Urk. 13, 14/1-4).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___ sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen zu machen) ab August 2018 zu 80 % arbeitsfähig. Da sie als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren sei, sei zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Einkommensvergleich durchgeführt worden. Da die Beschwerdeführerin seit dem Zuzug in die Schweiz in Hilfstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils bloss für wenige Monate gearbeitet habe, sei das Valideneinkommen gestützt auf statistische Werte errechnet worden, was einen Betrag von Fr. 55'624.-- ergeben habe. Auch für die Berechnung des Invalideneinkommens sei auf statistische Werte abgestellt worden, wobei richtliniengemäss der geschlechtsspezifische Medianwert verwendet worden sei, woraus sich ein Betrag von Fr. 44'499.20, mithin eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'124.80 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ergeben habe. Da die Beschwerdeführerin sich nicht in der Lage fühle, einer Arbeit nachzugehen, sei sie subjektiv nicht eingliederungsfähig, weshalb auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (Urk. 2). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2022 fest (Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie die gemäss Y.___-Gutachten unklare Epilepsie-Situation nicht abgeklärt habe (Urk. 1 S. 6 f.). Zudem könne auf das Gutachten des Y.___ nicht abgestellt werden, da dieses nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sei (Urk. 1 S. 7-18). Aufgrund ihrer massiven gesundheitlichen Einschränkungen und dem entsprechend erheblich eingeschränkten Belastungsprofil sei ohnehin von einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 18 f.). In Bezug auf den Einkommensvergleich bemängelte die Beschwerdeführerin sodann insbesondere die Berechnung des Invalideneinkommens. Untersuchungen hätten gezeigt, dass gesundheitlich beeinträchtigte Menschen unmöglich ein Einkommen in der Höhe des LSE Medianlohnes erzielen könnten. Es sei deshalb nicht vom Median auszugehen, sondern auf das untere Quartil abzustellen, was einer Reduktion des Lohnniveaus von durchschnittlich 15 % entspreche. Aufgrund der Nationalität und der im Rahmen des Belastungsprofils nicht berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen rechtfertige sich sodann ein weiterer leidensbedingter Abzug von mindestens 10 %. Ausgehend davon ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Viertelsrente (Urk. 1 S. 19-26).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (Y.___) vom 9. Juni 2021 (Urk. 7/127). Die Gutachter stellten darin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/127/9):

- Gemischte dissoziative Störung der Vigilanz und der Beweglichkeit der unteren Extremität (ICD-10 F44.7)

- beinbetonte sensomotorische Hemisymptomatik links

- rezidivierende «Blackouts»

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.50)

- Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- Epilepsie laut Angabe, unter Topiramat anfallsfrei

    Daneben stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitshigkeit (Urk. 7/127/10):

- Harnblasenfunktionsstörung unklarer Ätiologie

- Migräne ohne Aura

- Adipositas BMI 38

- Status nach totaler Strumektomie beidseits 07/2018

- Asthma bronchiale

- Verdacht auf Lipom, rechte vordere obere Thoraxseite

3.2    Aus internistischer Sicht liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitshigkeit vor (Urk. 7/127/5).

3.3    Aus neurologischer Sicht liege formal deskriptiv eine beinbetonte sensomotorische Hemisymptomatik links vor. Dieser Befund sei auch zum aktuellen Zeitpunkt als funktionell, mithin als somatisch-neurologisch nicht erklärbar zu beurteilen. Auffallend sei schon das Muster mit der Beinbetonung, was aber prinzipiell ein organisches Korrelat nicht ausschliesse. Die Abklärungen mittels MRI des Schädels am 4. Juli 2018 sowie MRI der gesamten Wirbelsäule am 31. Juli 2018 hätten aber keine strukturelle Läsion im Bereich der Neuraxis ergeben. Bei einem derart schweren Ausfall müsste aber eine strukturelle Veränderung fassbar sein. Auch fänden sich klassische funktionelle Zeichen, so etwa das Hoover-Zeichen am linken Bein, wo beim Hochheben des rechten Beines in Rückenlage ein Pressen des gelähmten Beines gegen die Unterlage palpabel sei. Wie bereits in der Aktenlage dokumentiert, sei auch zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor die Diagnose einer Migräne zu stellen. Die Explorandin beschreibe intervallartig auftretende starke Kopfschmerzen, halbseitig lokalisiert, begleitet von vegetativen Zeichen und einer Überempfindlichkeit auf äussere Reize. Die entsprechenden Kriterien der IHS (International Headache Society) seien erfüllt. Bei drei Migräneattacken pro Woche mit Dauer einiger Stunden liege zumindest zum aktuellen Zeitpunkt keine chronische Migräne vor. Die gemäss der Beschwerdeführerin derzeit ausschliesslich im Zusammenhang mit Migränekopfschmerzen auftretenden Blackouts seien aus neurologischer Sicht ebenfalls als funktionell zu beurteilen. Dafür spreche neben der Häufigkeit des Auftretens auch die lange Dauer, gemäss fremdanamnestischer Angaben von bis zu 12 Minuten. Die Differentialdiagnose einer Orthostase komme nicht mehr in Frage, da die Explorandin rollstuhlgebunden sei. Theoretisch wäre es eine Migräne mit Hirnstammaura, was aber aufgrund der sonstigen klar funktionellen Zeichen eher unwahrscheinlich erscheine. Unklar bleibe, ob bei der Explorandin auch eine Epilepsie vorliege. Erste EEG-Ableitungen im Rahmen der Synkopen-Abklärungen 2017 seien offenbar negativ ausgefallen, postoperativ habe dann aber ein Standard-EEG (07/2018) einen epileptogenen Herd rechts frontotemporal gezeigt, weshalb die initiale Hemiparese links auch als postiktal interpretiert worden sei. Weitere EEG-Ableitungen seien nicht dokumentiert und offenbar auch nicht erfolgt. Es erfolge nun eine antiepileptische Abschirmung mit Topiramat in hoher Dosierung 2 x 300 mg, wobei die Explorandin selbst angebe, keine epileptischen Anfälle mehr zu haben. Sie unterscheide klar zwischen Epilepsie und Blackouts. Bei ersteren komme es zu Speichelfluss, Urinabgang und Zuckungen, was derzeit unter Therapie nicht der Fall sei. Die Epilepsiesituation sei aber letztlich aus aktueller neurologischer Sicht nicht geklärt (Urk. 7/127/5 f.).

    «Streng neurologisch» bestehe in der Annahme eines funktionellen Geschehens wegen der linksseitigen Hemisymptomatik keine Einschränkung der Arbeitshigkeit. Eine stehend oder gehend auszuübende Tätigkeit sei aber in der aktuellen Symptomatik nicht realistisch. Es müsse sich somit um eine rein sitzend auszuübende Tätigkeit handeln, bei der es dann als Folge allfälliger Blackouts auch nicht zu Verletzungen kommen könnte. Wegen diesen Blackouts würden aus neurologischer Sicht in Analogie zum Vorliegen einer Epilepsie die Einschränkungen betreffend Selbst- und Fremdgefährdung bestehen. Davon abgesehen könne die Explorandin aus neurologischer Sicht eine Tätigkeit vollschichtig und mit vollem Rendement ausüben, sofern sie auch eine Toilette aufsuchen könne. Die Arbeitsfähigkeit könne intermittierend und in unvorhersehbarer Weise im Zusammenhang mit Migräne-Attacken ganz oder teilweise beeinträchtigt sein, diese würden aber per se keine prinzipielle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 7/127/39).

3.4    Aus neuropsychologischer Sicht hätten keine validen Resultate festgehalten werden können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen die von der Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen nicht ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Gesamthaft sei von einer in ihrer Ausprägung nicht authentischen neuropsychologischen Störung in den Bereichen Aufmerksamkeit, mnestische Funktionen, Exekutivfunktionen, Visuo-Konstruktion und Kulturtechniken mit/bei Aggravation mit unbewussten Anteilen auszugehen (Urk. 7/127/6 f.).

3.5    Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei nach dem Verlust ihrer Eltern durch einen Autounfall ab dem sechsten Lebensjahr in einem Kinderheim unter dem regelmässigen Eindruck ökonomischer Knappheit und emotionaler Vernachlässigung aufgewachsen. Lediglich ihre Tante, welche sie jeweils am Wochenende gesehen habe, sei eine positive Figur gewesen, zu welcher bis zu deren Tod im Jahr 2019 auch eine positive Beziehung aufrechterhalten worden sei. Die Versicherte habe im Rahmen der frühen emotionalen und ökonomischen Entbehrungen den frühen Entschluss entwickelt, sich über Leistung und Arbeit selbst ihren Lebensunterhalt und ihre Autonomie zu sichern und habe sich auch entsprechend in der Schule und der späteren Ausbildung zur Kosmetikerin und Masseurin engagiert. Als solche sei sie in Z.___ bis zu ihrer Migration in die Schweiz im Jahr 2008 auch tätig gewesen und habe sich selbst finanzieren können. Während der Tätigkeit habe sie ihren aus der Schweiz stammenden späteren Ehemann kennengelernt und diesen nach drei Jahren Fernbeziehung geheiratet. In der Schweiz sei sie zunächst mit vollem Pensum als Reinigungsangestellte tätig gewesen, ehe sie dem Ehemann zuliebe ihre Berufstätigkeit aufgegeben und diese erst wieder aufgenommen habe, nachdem sich wegen dessen zunehmend häufiger Abwesenheit, Alkoholkonsum und Aussenbeziehungen die Trennung vom Ehemann angekündigt habe. Für die vorher unabhängige und starke, sozial gut vernetzte Versicherte müsse es demütigend gewesen sein, für ihren Ehemann alles aufgegeben zu haben, was ihr wichtig gewesen sei und von diesem dann hintergangen und verlassen worden zu sein. Dennoch beschreibe die Beschwerdeführerin die Vorläufer der Trennung, die Trennung selbst und ihre Gefühle diesbezüglich inadäquat unbekümmert, im Sinne einer «Belle Indifférence» als Indiz für eine emotionale Entkopplung, welche im weiteren Verlauf die Entstehung der organisch nicht erklärbaren Bewegungsstörungen anlässlich der ein Jahr nach der Trennung vom Ehemann durchgeführten Schilddrüsenoperation gebahnt habe, nachdem die Beschwerdeführerin bereits zuvor somatoforme Kopfschmerzen und im Zusammenhang damit wiederkehrende organisch nicht erklärte Vigilanzstörungen entwickelt gehabt habe. Eine eigentliche Belastung werde in Bezug auf die beträchtliche psychosoziale Belastung aufgrund der Trennung vom Ehemann, der schlechten beruflichen Integration in der Schweiz und der Demütigung aufgrund ihrer verratenen Lebensziele zugunsten eines Mannes, der sie zuerst hintergangen und dann verlassen habe, von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen bzw. geäussert, sondern eher in Bezug auf ihre körperlichen Beeinträchtigungen. Bei deren Schilderungen breche sie auch in Tränen aus und beschreibe affektive Symptome im Sinne einer leichten depressiven Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht sei dieses Missverhältnis zwischen der eigentlichen und der geschilderten Belastung Ausdruck der Beschämung der Beschwerdeführerin, welcher die ganze Tragweite ihrer Situation dank ihrer psychiatrischen Symptomatik nicht zu Bewusstsein komme. Psychiatrisch seien so die bereits seit 10 Jahren wiederkehrenden Vigilanzstörungen zu interpretieren. Die hemiplegische Symptomatik sei wiederum Ergebnis eines unbewussten Konflikts zwischen den Autonomie- und Abhängigkeitswünschen der Versicherten, welche sich letztere nicht eingestehen könne und unbewusst nur über körperliche Hilfsbedürftigkeit ihr Bedürfnis nach Zuwendung und Kontakt regulieren könne, seitdem der Ehemann sie verlassen habe. So habe sie inzwischen ein beträchtliches Helfernetzwerk um sich konstelliert, auf welches sie im Alltag angewiesen sei (Urk. 7/127/7 f.).

    Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst ab ca. 2011 aufgrund der sich anbahnenden Entfremdung vom Ehemann die dissoziative Bewusstseinsstörung entwickelt und nach dem endgültigen Verlust des Ehemannes anlässlich der Schilddrüsenoperation dann den Verlust der Kontrolle über ihre linke Körperhälfte erlitten habe. Zunächst habe sie hierauf eine mittelschwere bis schwere depressive Reaktion gezeigt, aus der sich im Verlauf eine inzwischen chronifizierte leichte depressive Symptomatik entwickelt habe. Aufgrund der psychiatrischen Problematik finde bisher keine fachspezifische Behandlung statt. Die Beschwerdeführerin habe eine solche bisher vermieden, da sie das Sprechen über ihre Probleme als zusätzliche psychische Belastung und deshalb als nicht hilfreich erlebt habe. Rein durch die depressive Symptomatik sei sie insofern in ihrer Alltagsbewältigung eingeschränkt, als sie Mühe habe, sich zu motivieren im Alltag positive Aktivitäten zu betreiben. Sie verbringe die meiste Zeit zuhause beim Fernsehen und betreibe nur sehr wenig Selbstfürsorge. Immerhin pflege sie noch einzelne positive Kontakte zu Freundinnen und Freunden aus der Kirche, vermöge diese aber nur durch die körperliche Bedürftigkeit an sich zu binden. Das Hauptproblem bestehe in den Beeinträchtigungen durch die dissoziative Symptomatik, welche durch die depressive Symptomatik nur leicht akzentuiert werde. Die daraus resultierende Beeinträchtigung sei mittelschwer bis schwer (Urk. 7/127/8 f.) Insgesamt kam die psychiatrische Gutachterin zum Schluss, in einer den körperlich manifestierten psychischen Problemen angepassten Tätigkeit (rein sitzend, nicht emotional oder interpersonell belastend) bestehe aufgrund der leichten depressiven Symptomatik eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 % (Urk. 7/127/49).

3.6    Im Rahmen der Konsensbeurteilung schlossen die Gutachter, aufgrund der dissoziativen Symptomatik bestehe eine Einschränkung für stehend oder gehend auszuübende Tätigkeiten. Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer depressiven Symptomatik vermindert emotional belastbar und weise einen erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf auf. Aufgrund der Epilepsie bestünden zudem Einschränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung (Urk. 7/127/10). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bzw. Küchenmitarbeiterin attestierten die Gutachter entsprechend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2018. In einer rein sitzenden Tätigkeit mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen zu machen, bestehe demgegenüber eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit bei einer Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % aufgrund der begleitenden depressiven Symptomatik (Urk. 7/127/11 f.).


4.    

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 9. Juni 2021 erging in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 7/127/15-23) und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/127/24, 31 ff., 41 ff., 51 ff.) sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/127/27 f., 33 ff., 44 f., 54 ff.). Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 7/127/4-13, 28 f., 35 ff., 45 ff., 57 ff.). Mithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich.

4.2    An der Beweiskraft des Gutachtens vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel zu erwecken. Entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 7 ff.) haben die Gutachter ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinreichend Rechnung getragen und ihre Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet. So setzte sich der neurologische Gutachter eingehend mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beinlähmung auseinander, schloss ein somatisch-neurologisches Korrelat nachvollziehbar aus und wertete die beinbetonte sensomotorische Hemisymptomatik als funktionell (Urk. 7/127/38). Die psychiatrische Gutachterin schrieb die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden alsdann in nachvollziehbarer Weise einer dissoziativen Bewusstseinsstörung zu (Urk. 7/127/7 f.). Basierend darauf schlossen die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung auf eine Einschränkung für stehend oder gehend auszuübende Tätigkeiten (Urk. 7/127/10). Diese Einschätzung überzeugt. Insofern fand – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) – auch die von der psychiatrischen Gutachterin als mittelschwer bis schwer bezeichnete Beeinträchtigung durch die dissoziative Symptomatik Eingang in das Belastbarkeitsprofil, zumal ihr lediglich in einer sitzenden Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/127/12). Berücksichtigung im Rahmen des Belastbarkeitsprofils fanden sodann auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten Blackouts, führte der neurologische Gutachter diesbezüglich doch plausibel aus, in einer rein sitzenden Tätigkeit könne es nicht zu Verletzungen als Folge allfälliger Blackouts kommen (Urk. 7/127/39). Schliesslich begründeten die Gutachter in Anbetracht der lediglich leichten depressiven Symptomatik (Urk. 7/127/45) und unter Berücksichtigung von Konsistenz und Plausibilität sowie in Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/127/11, 48) nachvollziehbar, weshalb und in welchem Ausmass (20 %, Urk. 7/127/12, 49) die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und trugen damit auch den Anforderungen in Bezug auf das strukturierte Beweisverfahren (BGE 141 IV 281) hinreichend Rechnung.

4.3    Soweit die Beschwerdeführerin einwirft, die Beschwerdegegnerin hätte die Epilepsie-Situation abklären müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der neurologische Gutachter zwar festhielt, die Epilepsiesituation sei aus neurologischer Sicht nicht geklärt, allerdings gleichzeitig auch darauf hinwies, die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, unter der entsprechenden medikamentösen Behandlung keine epileptischen Anfälle mehr zu haben (Urk. 7/127/38). Den von der Beschwerdeführerin geschilderten Blackouts wurde in Analogie zum Vorliegen einer Epilepsie im Rahmen des Belastungsprofils hinreichend Rechnung getragen (Urk. 7/127/39).

4.4    In Bezug auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gebliebenen Rückenschmerzen (Urk. 1 S. 11) ist sodann festzuhalten, dass sich diesbezüglich bei der internistischen Untersuchung ein unauffälliger Befund ergab. So berichtete der internistische Gutachter einzig über eine Klopfdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/127/27). Der von der Beschwerdeführerin angeführte MRI-Befund vom 31. Juli 2018 wurde sodann im Gutachten bei den Vorakten aufgeführt (Urk. 7/127/18), war den Gutachtern mithin bekannt und fand damit im Rahmen der Ausarbeitung des Gutachtens Berücksichtigung. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bei Diagnosen betreffend den Rücken häufig keine Korrelation zur Arbeitsunfähigkeit besteht und selbst eine ausgewiesene Protrusion nicht ausreichender Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.3). Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, inwiefern die von der Beschwerdeführerin genannten Befunde ohne erhebliche Pathologien (rechtsbetonte Diskusprotrusion ohne Wurzelkompression) eine weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit als durch die Gutachter attestiert bewirken könnten.

4.5    Die Beschwerdeführerin vermag schliesslich auch aus den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 14/1-4) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens – vorliegend somit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2021 – Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist. Spätere Arztberichte sind dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3). Die vorgenannten Berichte beziehen sich ausschliesslich auf nach dem vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum durchgeführte Untersuchungen und lassen damit keine Rückschlüsse auf den im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebenen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu. Bereits deshalb sind sie nicht geeignet, die Einschätzung der Gutachter in Zweifel zu ziehen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die im Interdisziplinären Notfallbericht des A.___ vom 29. Juni 2022 (Urk. 14/3) sowie im Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 14/4) erwähnten Anfälle mit Bewusstseinsverlust den Gutachtern bekannt waren und – wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.2) im Rahmen des Belastbarkeitsprofils hinreichend Berücksichtigung fanden. Wie aus dem Bericht der D.___ vom 13. April 2022 (Urk. 14/2) sodann erhellt, konnten keine Hinweise für das Vorliegen einer Epilepsie gefunden werden. Vielmehr wurde die von den Gutachtern gestellte Diagnose einer gemischten dissoziativen Störung bestätigt. Insofern ergeben sich auch daraus keine medizinischen Erkenntnisse, welche im Rahmen der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären und Zweifel am Gutachten zu begründen vermöchten. Dasselbe gilt schliesslich auch für den Bericht der E.___ 31. März 2022 (Urk. 14/1), war den Gutachtern doch auch die Harnblasenfunktionsstörung unbekannter Ätiologie bekannt und wurde dieser nachvollziehbar keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der neurologischen Untersuchung ausgeführt hatte, sie verliere zum Teil Urin und müsse deshalb Einlagen tragen (Urk. 7/127/31). Im Bericht der E.___ wird der Beschwerdeführerin denn auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

4.6    Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 9. Juni 2021 zweifeln liessen, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Von weiteren Abklärungen – insbesondere dem beantragten Gerichtsgutachten (Urk. 1 S. 2) – ist kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten. Entsprechend ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung davon abzusehen (BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b).

    Demnach kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass die Beschwerdeführerin in einer rein sitzenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen zu machen, seit August 2018 bei einer Leistungsminderung von 20 % vollschichtig arbeitsfähig ist.


5.    Was die von der Beschwerdeführerin bestrittene Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelangt (Urk. 1 S. 18 f.), übersieht sie, dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads von einer ausgeglichenen Arbeitsmarklage auszugehen ist. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine genügende Anzahl von körperlich leichten Arbeiten kennt (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 3.2 und 6.3 mit Hinweisen). Zudem erfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Ein spezielles soziales Entgegenkommen ist im Hinblick auf die entsprechenden Limitierungen – namentlich auch mit Blick auf die erwähnten Nischenarbeitsplätze oder etwa auf leichte, in Industrie und Gewerbe immer noch angebotene Hilfs- und Kontrolltätigkeiten – nicht derart unrealistisch, dass ein passender Arbeitsplatz von vornherein als faktisch nicht vorhanden zu beurteilen ist. Die der Beschwerdeführerin offenstehenden, zumutbaren Hilfsarbeiten – zu denken ist etwa an leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder Produktionsarbeiten, Sortierarbeiten oder eine Beschäftigung an einem Empfang oder als Telefonistin – unterliegen keinen besonderen Qualifikationen. Diese Arbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt sodann auch vorwiegend sitzend angeboten (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 mit Hinweisen), womit auch der eingeschränkten Mobilität ausreichend Rechnung getragen wird. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Erschwerung des Arbeitsweges geltend macht, ist ihr – wie anderen am realen Arbeitsmarkt beschäftigten Rollstullfahrern – eine Organisation des Arbeitsweges zumutbar, sei es durch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel oder durch den Beizug von Drittpersonen. Ohnehin beschlägt dieses Vorbringen nicht die Frage der Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit.

    Nach dem Gesagten ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als noch verwertbar einzustufen. Auf allfällige lohnmindernde Faktoren ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 6.3).


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), konkret den Lohn für Hilfsarbeiterinnen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über einen in der Schweiz anerkannten Berufsabschluss und habe zuletzt für wenige Monate als Küchenmitarbeiterin beim C.___ in einem 100 % Pensum gearbeitet (Urk. 7/140/1). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts auszusetzen und dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet.

6.3    

6.3.1    Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls von den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiterinnen aus (vgl. Urk. 7/140/1). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs würde der Invaliditätsgrad vorliegend demnach 20 % betragen.

6.3.2    Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Leidensabzug. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei standardmässig immer schon dann ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren, wenn das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen ermittelt werde (Urk. 1 S. 23 Ziff. 67), ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels der LSE-Tabellen vom Medianwert ausgegangen wird (BGE 129 V 472 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_674/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.6.1). Um behinderungsbedingte Einbussen auszugleichen, ist nicht auf einen Durchschnittswert unterer Quartilsbereiche abzustellen und vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes (Median) abzuweichen. Hierfür sieht die Rechtsprechung explizit den leidensbedingten Abzug von bis zu 25 % des Medianwerts vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Das Bundesgericht hat denn auch unter Bezugnahme auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenfalls vorgelegten neusten wissenschaftlichen Untersuchungen mit Urteil vom 9. März 2022 entschieden, es halte eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE nicht für angezeigt. Es würden keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der Praxis vorliegen. Für die korrekte Festlegung des Invaliditätsgrades seien die bisher angewandten Korrekturinstrumente von zentraler Bedeutung. Eine Änderung der Rechtsprechung zum heutigen Zeitpunkt würde mit Blick auf die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Anpassungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die Invalidenversicherung ohnehin nicht opportun sein (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts zu seinem Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022).

    Es besteht demnach auch vorliegend kein Anlass, von der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend das Abstellen auf den Medianlohn abzuweichen oder einen generellen Abzug vorzunehmen.

6.3.3    Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren einen leidensbedingten Abzug aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ihrer fehlenden beruflichen Ausbildung und Berufserfahrung sowie ihrer Nationalität geltend (Urk. 1 S. 24 f.). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist kein Abzug angezeigt, verdienen doch Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizerinnen (LSE 2018, Tabelle TA12, Frauen, Median), aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Auch die fehlende berufliche Ausbildung begründet regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 je mit Hinweis). Diesem Umstand sowie den fehlenden Berufskenntnissen in einer Verweistätigkeit wird bereits mit dem herangezogenen Tabellenlohn des niedrigsten Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2).

    Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin lediglich eine rein sitzende Tätigkeit zumutbar ist, mit der Möglichkeit bedarfsweise Pausen einzulegen.

    Bei einem Belastungsprofil, das intellektuell einfache, körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, jederzeit eine Toilette aufsuchen und Pausen einlegen zu können, mit wenig Kontakten zu Menschen respektive wenig wechselnden Kontakt mit Kollegen umfasste, bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlich festgelegten leidensbedingten Abzug von 10 %, wobei der vor allem gastroenterologisch begründete erhöhte Pausenbedarf bereits von der gutachterlich attestierten 20%igen Leistungseinschränkung erfasst war (Urteil des Bundesgerichts 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.2-3).

    Bei einer Zumutbarkeit von nur noch sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ganztags bestätigte das Bundesgericht den vorinstanzlich festgelegten leidensbedingten Abzug von 5 %, wobei auch hier dem erhöhten Pausenbedarf bereits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen worden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 6.2-3).

    Bei zumutbaren körperlich leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten und vollzeitlicher Präsenz mit 20 % Leistungseinbusse bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Entscheidung, keinen leidensbedingten Abzug zu gewähren (Urteil 8C_269/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 6.2).

    Mit Blick auf die erwähnten vom Bundesgericht entschiedenen Vergleichsfälle rechtfertigt sich vorliegend ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 %.

6.4    Nach dem Gesagten resultiert selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2021 im Ergebnis als rechtens erweist.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Überdies ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rainer Deecke, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb die Entschädigung, wie mit Verfügung vom 16. März 2022 angekündigt, nach Ermessen festzusetzen ist (Urk. 8). Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) richtet sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 7 der GebV SVGer, welcher die Bemessung der in § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) geregelten Parteientschädigung konkretisiert. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1’700.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

7.3    Die Beschwerdeführerin wird auf § 26 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Kosten ihrer Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Rainer Deecke, Zug, wird mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rainer Deecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14/1-4

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller