Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00067


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 17. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

Anwaltskanzlei Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1995), ohne Berufsausbildung, arbeitete seit dem 1. November 2003 als Haushälterin für die Y.___ (Urk. 9/9 und Urk. 9/22). Am 3. November 2018 erlitt die Versicherte als Beifahrerin eines Personenwagens einen Auffahrunfall auf der Autobahn. Die Visana Services AG (nachfolgend: Visana) als zuständiger Unfallversicherer erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/11/5 und Urk. 9/11/13). Nach einer Früherfassung (Urk. 9/2) meldete sich die Versicherte am 31. Juli 2019 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf den Verkehrsunfall sowie eine dadurch resultierende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/9). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Unfallversicherungsakten (Urk. 9/11) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 9/18-19) und holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 9/22). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichte die Versicherte den Bericht vom 7. August 2019 des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen an der Klinik Z.___ zu den Akten (Urk. 9/23-24). Im Weitern holte die IV-Stelle die neuen Unfallversicherungsakten (Urk. 9/32) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/33 Urk. 9/36). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2020 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/34). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2020 stellte die IV-Stelle ihr die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 9/42). Dagegen erhob die Versicherte am 24. März 2020 Einwand (Urk. 9/45). Daraufhin zog die IV-Stelle die neusten Unfallversicherungsakten bei (Urk. 9/62 und Urk. 9/66), darunter eine Kopie des von der Visana als zuständigem Unfallversicherer veranlassten polydisziplinären Gutachtens vom 10. Februar 2021 der A.___ GmbH (Urk. 9/78) sowie eine Kopie der von ihr als zuständigem Krankentaggeldversicherer veranlassten orthopädischen und psychiatrischen Second Opinion vom 11. Mai 2021 der B.___ AG (Urk. 9/79). Ferner verlangte die IV-Stelle weitere Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/67, Urk. 9/74, Urk. 9/76 und Urk. 9/81). Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 ersetzte die IV-Stelle denjenigen vom 27. Februar 2020 und hielt an der Leistungsablehnung fest (Urk. 9/83). Dagegen erhob die Versicherte am 23. August (Urk. 9/88) und am 21. September 2021 unter Beilage weiterer Unterlagen (Urk. 9/91-96) erneut Einwand. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 9/99 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 1. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dass ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen sei, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, subeventualiter sei die Sache verbunden mit der Auflage, ein neues medizinisches polydisziplinäres Administrativgutachten i.S.v. Art. 44 ATSG einzuholen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit Beschwerdeergänzung vom 2. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin die von der Visana als zuständigem Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebene interne versicherungsmedizinische Beurteilung vom 19. Oktober 2021 von Dr. C.___ zu den Akten (Urk. 5 und Urk. 6/7-8). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage der IV-Akten [Urk. 9/1-101), was der Beschwerdeführerin am 15. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Am 11. Januar 2023 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Protokoll S. 3-7), anlässlich welcher die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 15/1-9) zu den Akten reichte. Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erscheinen freigestellt worden war (Urk. 11 S. 2), blieb dem Verhandlungstermin wie von ihr angezeigt fern (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, ergänzend zu den Unterlagen des involvierten Unfallversicherers seien Berichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt worden. Der Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nach sei der Beschwerdeführerin die aktuelle Tätigkeit als Haushälterin weiterhin zu 50 % zumutbar. In einer ihren Einschränkungen optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Aus dem entsprechenden Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 29 %. Somit liege der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe. Im weiteren Verlauf sei vom Unfallversicherer eine interdisziplinäre Begutachtung bei der A.___ GmbH durchgeführt worden. In diesem Gutachten sei der Beschwerdeführerin ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Haushälterin sowie eine 100%ige in einer körperlich leichten Tätigkeit attestiert worden, weshalb am Entscheid festgehalten werde. Am Entscheid könne auch nach der Erstattung des bidisziplinären Gutachtens (orthopädisch-psychiatrisch) vom 11. Mai 2021, welches den Gesundheitszustand umfassend abgeklärt habe, weiterhin festgehalten werden (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der behandelnde Rheumatologe Prof. Dr. med. D.___ habe ihr eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht attestiert. Es sei bei ihr neu eine ausgedehnte artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne festgestellt worden. Auf die Tatsache der nachweisbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer Sicht gehe der von der Beschwerdegegnerin beigezogene RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 jedoch nicht ein. Der Hinweis, dass der von Prof. Dr. med. D.___ verfasste Bericht vom 31. August 2021 ein Bericht eines behandelnden Arztes sei, weshalb ihm kein Beweiswert zukommen könne, genüge nicht. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen von Prof. Dr. D.___ vom Vertrauensarzt der Visana in ihrer Funktion als Krankentaggeldversicherung übernommen worden seien. Der Vertrauensarzt habe nämlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu etwa 40 % arbeitsfähig sei. Es sei ganz evident, dass der Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 31. August 2021 den Vertrauensarzt der Visana dazu gebracht habe, das von ihr eingeholte bidisziplinäre Gutachten nicht mehr als beweistauglich anzusehen. Im Ergebnis könnten die Ausführungen vom RAD-Arzt Dr. E.___ vom 22. Oktober 2021 demnach in keinster Weise zur Beurteilung ihrer Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als beweistauglich angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hätte somit bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit weder auf das Gutachten der A.___ GmbH für die Unfallversicherung noch auf das bidisziplinäre Gutachten für die kollektive Krankentaggeldversicherung abstützen dürfen (Urk. 2).


3.

3.1    Im Bericht vom 7. August 2019 hielt Prof. Dr. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankungen an der Klinik Z.___, folgende Diagnosen fest (Urk. 9/24/1):

- Oligoarthritis bei Spondyloarthrose undifferenziert mit sekundärer Arthrose Mittelfuss bds., DD am ehesten Psoriasis-Arthritis bei Hautpsoriasis

- Tendinitis calcarea im Schulterbereich links

- St. n. Magenbypass Operation 2012 wegen morbider Adipositas

- Schmerzen im Bereich der linken Inguina und lumbal bds. bei bekannter Osteochondrose L4/5/S1 und Skoliose mit Verdacht auf klinische Instabilität

- stationäre Osteopenie der Lendenwirbelsäule (LWS) und Hüftregion unter Calzium- und Vitamin D Substitution gegenüber 2018

- Chronische, progrediente und therapieresistente Nackenschmerzen bei:

- Dezelerationstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 3.11.2018 nach Autofahrunfall bei vorbestehenden deg. Veränderungen der HWS C4-7 im konventionellen HWS Röntgen sowie wiederholten HWS MRI seit 2010

- Depressive Verstimmung

3.2    Im Bericht vom 8. Januar 2020 diagnostizierte Dr. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 2016 in Behandlung war, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom bei rheumatischer Erkrankung. Die Arbeitsunfähigkeit werde von der Hausärztin attestiert. Bis zum Autounfall am 3. November 2018 sei die Beschwerdeführerin als Haushälterin voll arbeitsfähig gewesen, danach voll arbeitsunfähig und aktuell wieder knapp 50 % arbeitsfähig mit erheblichen Einschränkungen. Diese Tätigkeit sei körperlich streng für eine chronisch entzündliche rheumatische Erkrankung mit degenerativen Gelenkveränderungen und chronischem Schmerzsyndrom (Urk. 9/33/2-3).

    Im gleichentags datierten Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führte Dr. F.___ weiter aus, für die rheumatologische Behandlung und damit die Schmerzbehandlung sei Prof. Dr. D.___ zuständig, allenfalls die Hausärztin. Die Beschwerdeführerin habe aber auch bei ihm immer wieder über Gelenkschmerzen geklagt, vor allem im Nackenbereich, was sie bei ihrer Arbeit als Haushälterin nebst ihrem eigenen Haushalt zunehmend eingeschränkt habe. Diese hätten auch immer wieder zu Erschöpfungszuständen und vermehrt depressiver Verstimmung geführt. Die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Störung und sei eine asthenische, rasch zu Übermüdung und Erschöpfung neigende Person. Wie weit dies auch mit der jahrelangen sehr schmerzhaften rheumatischen Erkrankung und den damit einhergehenden Behinderungen zusammenhänge, müsse offenbleiben. Aus psychiatrischer Sich werde die Arbeitseinschränkung von ihm summarisch wegen des chronischen Schmerzsyndroms, der depressiven Erkrankung und der asthenischen Persönlichkeit auf ca. 50 % veranschlagt, wobei sicher ca. 20-25% psychiatrisch erklärt werden könnten. Es bestehe jetzt noch die optimale Lösung, dass die A.___ sich bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin weiter zu 50 % als Haushälterin zu beschäftigen. Wenn sie diese Stelle verlieren würde, wäre sie mit grösster Wahrscheinlichkeit wegen sehr schlechten Deutschkenntnissen und minimaler Schulbildung nicht mehr auf dem freien Arbeitsmarkt platzierbar (Urk. 9/33/7-8).

3.3    Im Bericht vom 18. Februar 2020 führte Prof. Dr. D.___ aus, er denke, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Pfarrei arbeitsfähig bleiben könne. Die aktuelle Tätigkeit sei für die Beschwerdeführerin körperlich mässig stark belastend und abwechselnd. Diese Tätigkeit im 50%-Pensum sei nahezu ideal und solle nicht modifiziert werden. Eine Eingliederung sei nicht nötig. Eine 50%ige Rente sei sinnvoll. In zwei bis drei Jahren sollte eine Reevaluation durchgeführt werden. Die bisherige Tätigkeit sei ihr vier Stunden pro Tag zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihr ebenfalls vier Stunden zumutbar. Die Tätigkeit als Haushälterin sei nahezu optimal angepasst in einem Pensum von 50 % (Urk. 9/36/24).

3.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie des RAD, übernahm in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2020 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/41/5 f.):

- Oligoarthritis bei Spondylarthrose undifferenziert mit sekundärer Arthrose Mittelfuss bds., DD am ehesten Psoriasis-Arthritis bei Hautpsoriasis

- Tendinitis calcarea im Schulterbereich links

- Schmerzen im Bereich der linken Leiste und lumbal bds. bei bekannter Osteochondrose L4/5/S1 und Skoliose

- Stationäre Osteopenie der LWS und Hüftregion unter Calzium- und Vit. D Substitution gegenüber 2018

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er:

- ein Zustand nach Magenbypass Operation (2012) wegen morbider Adipositas

- chronische, progrediente und therapieresistente Nackenschmerzen bei Dezelerationstrauma der HWS (03.11.2018) bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS C4-7

- depressive Verstimmung

    Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen seien zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 5. November bis am 3. Dezember 2018 voll arbeitsunfähig gewesen und ab dem 4. Dezember bis auf weiteres zu 50 %. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in bisheriger Tätigkeit könne theoretisch versicherungsmedizinisch mit höchster Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten angepassten Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen, ausgegangen werden (Urk. 9/41/6).

3.5    Im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2021 (Eingangsdatum) führte Dr. med. H.___ des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen an der Klinik Z.___ die Nackenschmerzen neu unter der Diagnose cervicovertebrales bis –spondylogenes Schmerzsyndrom bei Osteochondrosen HWK C4-7 und Dezelerationstrauma der HWS 11/2018 auf. Ferner erhob er neu zusätzlich eine leicht symptomatische Gonarthrose links. Anamnestisch arbeite die Beschwerdeführerin an sechs Tagen je dreieinhalb Stunden als Haushaltshilfe in einer Pfarrei, wo sie vor allem Essen rüsten und kochen müsse. Dies erscheine, zumindest aufgrund der heutigen Anamnese/Untersuchung, weiter möglich. Aus rein rheumatologischer Sicht (entzündlich degenerativ) bestehe eine um 30 % bis 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit. Während degenerativen und entzündlichen Krankheitsschüben könne eine höhere Arbeitsunfähigkeit bis 50 % gerechtfertigt sein. Bezüglich entzündlicher Systemerkrankung sei bekannterweise bei Psoriasis-Arthritiden mit einem chronisch rezidivierenden Verlauf zu rechnen, welcher zumindest unter der Therapie aktuell nicht schlecht kontrolliert erscheine. Dennoch könnten aber ondulierende Krankheitsschübe bei degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule auftreten, während welcher die Beschwerdeführerin jeweils akut stärker beeinträchtigt wäre (Urk. 9/67).

3.6

3.6.1    Am 10. Februar 2021 erstattete die A.___ GmbH das vom Unfallversicherer Visana in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/78).

3.6.2    Dr. phil. I.___, Neuropsychologe FSP, Dr. J.___, Facharzt Neurologie, Dr. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. K.___, Facharzt Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. L.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellten im polydisziplinären Gutachten vom 10. Februar 2021 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen (Urk. 9/78/32-33):

- Verdacht auf ein chronisches, organisch-strukturell nicht begründbares Schmerzsyndrom speziell mit hochgradiger Schmerzangabe in der Wirbelsäule, im Schulter- und Nackenbereich bei:

- exzessivem ärztlich verordnetem Medikamentenkonsum, unter anderem auch mit abhängigkeitserzeugender Medikation (Tramadol, Diazepam), Möglichkeit einer Substanzabhängigkeit und opioidinduzierter Hyperalgesie (OIH)

- hochgradig chronifiziertem Zervikalsyndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung mit klinisch-neurologisch asymptomatischen radiologischen Veränderungen

- Tendinitis calcarea linke Schulter mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit

- V.a. Spondylarthropathie, DD Psoriasis-Arthropathie

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben:

- St. n. möglichem HWS-Beschleunigungstrauma ohne nachweisbare organisch-strukturelle Läsionen, ohne psychische Traumafolgestörung und ohne plausible neuropsychologische Defizite, folgenlos ausgeheilt

- Anamnestisch St. n. depressiven Episoden im Zusammenhang mit einer Adipositas, psychiatrisch behandelt, aktuell mit fortgesetzter medikamentöser antidepressiver Behandlung, aktuell ohne Zeichen einer depressiven Störung

- Inkonsistenzen in den Befunden und in der Beschwerdepräsentation mit Zeichen von Aggravation und nachgewiesenem «malingering» in der neuropsychologischen Untersuchung

    Im Wesentlichen führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht sei festzustellen, dass der Unfall vom 3. November 2018 auf eine vorgeschädigte Halswirbelsäule getroffen sei. Bereits wenige Wochen vor dem Unfall und auch im Jahre 2010 habe eine Indikation zu einer Kernspintomographie der Halswirbelsäule bestanden, die Verschleissveränderungen aufgezeigt habe. Die Vergleichsaufnahme nach dem Unfall ergebe keine traumatische Veränderung an der Halswirbelsäule oder Hinweise auf eine Verschlechterung der Vorbefunde, speziell auch keine Hinweise auf frische Verletzungen an Bändern, Bandscheiben oder Knochen. Die aktuelle Schmerzsymptomatik an der Halswirbelsäule trage den Charakter einer hochgradigen Schmerzchronifizierung mit Symptomausweitung, die organisch-strukturell nicht begründet werden könne. Hier spielten mit Wahrscheinlichkeit unfallfremde Faktoren die entscheidende Rolle, psychiatrische Faktoren, möglicherweise aber auch medikamenteninduzierte Einflüsse, wie eine opioidinduzierte Hyperalgesie oder eine Abhängigkeitsproblematik. Auch die Möglichkeit eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes sei zu diskutieren (Urk. 9/78/28). Auf neurologischem Fachgebiet sei von einem chronifizierten Schmerz nach Trauma auszugehen, wobei zahlreiche Inkonsistenzen vorlägen. Es sei von einer erheblichen Beschwerdeausweitung und Symptomverdeutlichung auszugehen (Urk. 9/78/29). In der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung hätten keine verwertbaren Befunde erhoben werden können. Die Beschwerdeführerin sei in zwei der drei durchgeführten Beschwerden- bzw. Performanzvalidierungstests durchgefallen. Dies habe zur Folge, dass die Testresultate der neuropsychologischen Untersuchung nicht verwertbar seien, da sie nicht glaubwürdig und nicht plausibel seien. Sie seien gekennzeichnet durch erhebliche Selbstlimitierungen und Inkonsistenzen, wie sie auch in den anderen Untersuchungen aufgefallen seien. Somit könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zum kognitiven Funktionsniveau der Beschwerdeführerin gemacht werden. Es könne lediglich darauf hingewiesen werden, dass klinisch keine Hinweise auf relevante kognitive Störungen und von medizinischer Seite keine objektiven gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden, mit denen eine neuropsychologische Beeinträchtigung begründet werden könnte (Urk. 9/78/29). Aus psychiatrischer Sicht könne eine psychiatrische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aktuell nicht objektiviert werden. Die auch in den anderen Untersuchungen aufgefallenen Inkonsistenzen in den Befunden, den Beschwerdeangaben und dem Spontanverhalten der Beschwerdeführerin stellten keine psychiatrische Erkrankung dar und liessen sich nicht durch die psychiatrische Vorgeschichte mit medikamentös behandelter depressiver Phase erklären. Eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor (Urk. 9/78/30). Aus internistisch-rheumatischer Sicht habe der aktuelle Untersuchungsstatus leichte Hinweise auf einen vermutlich arthritischen Befall an mehreren Gelenken ergeben, welche von der Beschwerdeführerin im Gespräch gar nicht explizit erwähnt worden seien (Hauptbeschwerde sei ein Nackenschmerz mit Ausstrahlung in Rücken und Arme). Ferner müsse die mässige Behinderung der Schultermobilität links nicht zwingend als synovitische Arthritis betrachtet werden, sondern könne auch auf mechanischer Irritation beruhen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beschwerdeführerin seit längerem unter einer sehr intensiven antiphlogistischen Behandlung mit TNF Alpha-Hemmer in Kombination mit Methotrexat stehe und somit nicht ein unbehandeltes, sondern ein maximal behandeltes Zustandsbild biete. Unter Berücksichtigung der vorliegenden objektiven Befunde erscheine die von der Beschwerdeführerin angeführte Teilbehinderung in ihrer Arbeitstätigkeit plausibel. Sie führe an, dass sie ihre Aufgaben für das Kochen der Mittags- und Abendmahlzeiten an ihrer Arbeitsstelle erfüllen könne, während manuell stärker belastende Tätigkeiten wie Staubsaugen, weitere Reinigungsarbeiten oder Kleiderbügeln für sie nicht ausführbar seien. In diesem Sinne könne der gegenwärtigen Arbeitsunfähigkeitsdeklaration von 50 % zugestimmt werden. Für die Schmerzintensität ergäben sich aus der Beobachtung der Beschwerdeführerin während des Gesprächs sowie anlässlich der Untersuchung nicht genügend Anhaltspunkte; bei ihrer Angabe (bereits im Ruhezustand anhaltend VAS 8 bis 9) dürfte es sich um eine massive Überschätzung dieser Skalierung, jedoch nicht um eine bewusste Aggravation handeln (Urk. 9/78/31).

3.6.3    Zur Arbeitsfähigkeit merkten die Gutachter an, dass die aktuell von den behandelnden Ärzten noch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund der unfallfremden gesundheitlichen Problematik ausgewiesen sei. Diese Arbeitsunfähigkeit betreffe alle körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten. Für körperlich leichte Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder zumutbar gewesen. Aus Sicht der unfallfremden gesundheitlichen Beeinträchtigungen benötige die Beschwerdeführerin eine weitere Behandlung. Diese solle entsprechend der Richtlinien in der Behandlung chronischer Schmerzerkrankungen ausgestaltet werden. Bei adäquater Therapie entsprechend der Richtlinien sei eine namhafte Besserung innerhalb von ein paar Monaten zu erwarten (Urk. 9/78/36).

3.7    Im Bericht vom 24. Februar 2021 führt Dr. med. M.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, unter Verweis auf die von Prof. Dr. D.___ und Dr. F.___ gestellten Diagnosen aus, 50 % der angestammten Tätigkeit entspreche der angepassten Tätigkeit. Mehr als 50 % sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert zu arbeiten und habe in vielen Jahren der Krankheit diese 50 % immer geleistet. Gegenwärtig erledige die Beschwerdeführerin den Haushalt in der Pfarrei: Einkäufe (mit Hilfe beim Lastentragen), Kochen, Reinigung (ohne Überkopfarbeiten). Es sei alles unternommen worden, dass die Beschwerdeführerin bei den langjährigen Arbeitgebern weiterarbeiten könne. Mit 50 % sei die Beschwerdeführerin ausgelastet. Die körperlich strengen Arbeiten im Haushalt würden von anderen übernommen. Repetitive Aufgaben wie Bügeln, Wäsche aufhängen, Betten beziehen sowie Überkopfarbeiten, Tragen von schweren Lasten grösser als 8 kg und repetitive Arbeiten seien nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes familiäres Umfeld. Sonst bestünden wenig Recourcen. Die ganze Kraft werde zum Erhalt der aktuellen Arbeitsstelle benötigt. Die bisherige Tätigkeit sei 3.5 Stunden pro Tag während sechs Tagen (inkl. Samstag) zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei 3.5 Stunden pro Tag während sechs Tagen oder 4 Stunden pro Tag während fünf Tagen zumutbar. Eine bessere Eingliederung als die bereits erfolgte sei nicht möglich (Urk. 9/74/3-5).

3.8    Im Verlaufsbericht vom 20. März 2021 führte Dr. F.___ aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin max. 4 Stunden pro Tag zumutbar, wobei diverse Arbeiten nicht möglich seien. Eine angepasste Tätigkeit sei nicht realisierbar. Die Beschwerdeführerin sei einfach strukturiert, habe keine Ausbildung sowie eine asthenische sowie zu depressiven Einbrüchen neigende Persönlichkeit und sei in der Schweiz schlecht integriert. Ein Arbeitsversuch von 60 % bis 70 % sei rasch gescheitert. Jetzt bestehe eine Anstellung durch die A.___ in einem 50%-Pensum, was nur mit einer 50%igen IV-Rente haltbar sein werde. Die Prognose sei ungünstig (Urk. 9/76/1-3).

3.9

3.9.1    Am 11. Mai 2021 erstattete die B.___ das vom Krankentaggeldversicherer Visana in Auftrag gegebene orthopädische und psychiatrische Gutachten im Sinne einer Second Opinion (Urk. 9/79).

3.9.2    Dr. N.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der orthopädischen Second Opinion aus, der klinische Untersuchungsbefund zeige keine namhafte Funktionseinschränkung. Aktenkundig liege ein MR der gesamten Wirbelsäule vor, bei dem bis auf altersentsprechende geringe degenerative Veränderungen insbesondere keine Hinweise auf entzündliche Veränderungen des Achsenorgans beschrieben würden. Eine auf eine rheumatologische Erkrankung hinweisende Labordiagnostik liege den Aktenunterlagen nicht bei. Aufgrund des Fehlens sämtlicher klinischer Anzeichen (Gelenkschwellungen, Funktionseinschränkungen, nachweisbare intraartikuläre Ergüsse), des fehlenden bildmorphologischen Nachweises für eine Spondylarthritis und des Fehlens der Wirksamkeit der bisher durchgeführten rheumatologischen Therapie erscheine eine spezifische rheumatologische Erkrankung eher nicht wahrscheinlich. Daher sei bei Fehlen eines namhaften Störungsbefundes auf orthopädischem Fachgebiet eine namhafte Reduktion der Belastbarkeit in der angestammten und oder jeder vergleichbaren Arbeit nicht ausreichend zu begründen. Es liege kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose auf orthopädischem Fachgebiet vor (Urk. 9/79/16).

3.9.3    Dr. O.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Beurteilung fest, ausweislich des hiesigen AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befunds seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren. Ebenfalls diskrepant zum Beschwerdevortrag (dort würden starke Schmerzen mit einer Intensität von VAS 7 bis 8 berichtet) entstehe in der hiesigen Untersuchung kein erheblich schmerzgeplagter Eindruck. Insbesondere fänden sich kein Schonsitz, keine Schonhaltung, keine erheblichen Schmerzentäusserungen, keine vegetativen schmerzassoziierten Beeinträchtigungen. Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit imponierten weitgehend ungestört. Eine affektive Störung sei somit bei Fehlen der Achsenkriterien nicht ICD-10 konform zu diagnostizieren. Auch eine andere psychiatrische Erkrankung liege nicht vor. Im Übrigen liege auch keine somatoforme Schmerzstörung vor, einen den berichteten Schmerzen zugrundeliegender erheblicher und unbewältigter seelisch grosser psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten, auch hier fehle somit das definierende Diagnosekriterium nach ICD-10. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich sowie für den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt geltend. Die Beschwerdeführerin stehe in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, nehme zwei ausreichend dosierte Antidepressiva ein. Allerdings fänden derzeit nur niederfrequente telefonische Termine statt. Hier wäre zuletzt also eine Therapieintensivierung auch neben einer vielschichtigen Arbeitstätigkeit möglich. Dabei könnte therapeutisch auf Insuffizienzerleben und Vermeidungsverhalten fokussiert werden und ein gestufter Belastungsaufbau angestrebt werden. Aktenkundig werde durch die Behandler das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode referiert, was bei Fehlen von Befunddaten nicht hinreichend nachvollzogen werden könne. Zumindest sei jedoch anhand des hiesigen klinischen Eindruckes von einem ausreichenden Therapieerfolg der installierten medikamentösen Behandlung auszugehen, sodass die Einschätzung einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit spätestens ab dem Untersuchungszeitpunkt gelten könne (Urk. 9/79/29-30).

3.10    Prof. Dr. D.___ fügte den von ihm bisher gestellten Diagnosen in seiner Stellungnahme vom 31. August 2021 die Diagnose einer ganz kleinen transmuralen Supraspinatussehnenruptur links hinzu. Die Sehne sei etwas aufgetrieben, nicht signifikant retrahiert, keine ossäre Unregelmässigkeiten an Sehnenansätzen, insbesondere die Supraspinatus- und lange Bizepssehne seien intakt. Es bestehe eine leicht aktivierte AC-Gelenksarthrose. Prof. Dr. D.___ führte insbesondere aus, die gutachterliche Beurteilung von Dr. N.___ sei sehr oberflächlich gehalten. Er habe kein Verständnis vom Prinzip der SpA bzw. wenig entzündlichen Psoriasisarthritis oder von reaktiven Oligoarthritiden, die bei der Beschwerdeführerin wiederholt festgestellt bzw. objektiviert hätten werden können. Er kenne Enthesitiden, die komplizierend bei dieser Form der entzündlichen rheumatologischen Erkrankung auftreten könnten, nicht und schon gar nicht die unspezifischen Symptome des Bewegungsapparates bei Hyperlaxizität. Von daher sei dieses Gutachten rheumatologisch wenig aussagekräftig und werde dem komplexen rheumatologischen Leiden nicht gerecht. Aufgrund des langjährigen Verlaufes und der anamnestisch und aktuell nachweisbaren pathologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Arbeit als Haushaltshilfe bei A.___ maximal 60 % arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie ebenfalls maximal 60 % arbeitsfähig, da ihre jetzige Tätigkeit auf Grund der selbständigen Einteilung der Arbeit, der wechselhaft möglichen sitzenden und stehenden Position und bei Fehlen von Tragen von Gewichten über 10 kg in Kombination mit dem jetzigen Pensum von 50 % als optimal leidensangepasste Arbeit eingestuft werden könne (Urk. 9/95).

3.11    KD Dr. E.___, Facharzt Rheumatologie, Physikalische Medizin & Rehabilitation und Innere Medizin, des RAD führte in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 aus, zusammenfassend könne auf das bidisziplinäre Gutachten (orthopädisch-psychiatrisch) vom 11. Mai 2021 abgestellt werden. Unbestritten sei, dass sich die Befunde seit vielen Jahren nicht geändert hätten (bestätigt durch mehrere MR-Untersuchungen), so dass abgesehen vom Autounfall, von dem keine bleibenden Schäden bestünden, keine Hinweise und insbesondere keine Befunde vorlägen, welche eine Änderung des Arbeitseinsatzes begründeten. Der Rheumatologe nenne als Hauptdiagnose «eine Oligoarthritis bei undifferenzierter Spondylarthritis», ohne dass die Diagnosekriterien der Fachgesellschaften für eine Spondylarthritis oder speziell für eine differenzialdiagnostisch erwogene Psoriasisarthritis erfüllt seien. Leider fehle der Laborwert HLA B27, doch könne davon ausgegangen werde, dass HLA B27 negativ sei (ein positiver Befund wäre in der Diagnose aufgeführt worden); negativ seien andere Parameter wie RF, ACPA, ANAK und Anti-dsDNS-AK. Eine Arthritis sei 2007 an den Hüften und Knien nachgewiesen worden, doch seither wohl nicht mehr, so dass von einem Status nach Oligoarthritis gesprochen werden sollte. Insbesondere habe eine entzündliche Aktivität in den letzten Jahren im MRT vom 19.11.2018, 11.02.2020, 29.7.2021 und 29.07.2021 (richtig wohl: 04.08.2021) sowie humoral ausgeschlossen werden können (die Beschwerdeführerin injiziere Adalimumab). Er empfehle, auf das bidisziplinäre (orthopädische, psychiatrische) Gutachten vom 11. Mai 2021, in welchem der Gesundheitszustand umfassend abgeklärt worden sei, abzustellen (Urk. 9/98).


4.    

4.1    Vorliegend zu prüfen ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit arbeits- beziehungsweise leistungsfähig ist.

4.2    Das vom Unfallversicherer Visana eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 10. Februar 2021 beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 9/78/13-25) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 9/78/4-7). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (Urk. 9/26-31). Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (E. 1.5).

4.3    Aus somatischer Sicht sahen die Gutachter als wesentlich an, dass es sich bei den subjektiv im Vordergrund stehenden Schmerzen im Rücken- und Schulterbereich überwiegend wahrscheinlich um eine somatische Erkrankung mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, Tendinosis calcarea an der linken Schulter und Oligoarthritis handelt, welche zu schmerzhaften Funktionseinschränkungen führen können. Diese objektivierbaren Befunde erklären das Ausmass und die Intensität der subjektiv geltend gemachten Schmerzen und Funktionseinschränkungen aber nicht (Urk. 9/78/34; vgl. auch Urk. 9/78/26-31). So konnten die Gutachter während den Explorationen bei der Beschwerdeführerin unbeobachtet ein unauffälliges Bewegungsverhalten, ein flüssiges An- und Auskleiden sowie ein Sitzen ohne auffällige Positionsänderungen feststellen (Urk. 9/78/13, Urk. 9/78/16, Urk. 9/78/19 und Urk. 9/78/21). In der neuropsychologischen Untersuchung waren aufgrund der Beschwerde- und Performanzvalidierung sogar die objektiven Kriterien für «malingering» erfüllt, d.h. gemäss den Gutachtern lag eine willentliche Vortäuschung oder Übertreibung von kognitiven Beschwerden vor (Urk. 9/78/33 vgl. auch Urk. 9/78/23). Infolgedessen kann der Einschätzung, es liege aufgrund der schmerzhaften Funktionseinschränkungen an der Wirbelsäule sowie der linken Schulter eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % für körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeiten sowie eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten vor, gefolgt werden (E. 3.6.3), zumal dies auch im Einklang mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Tagesablauf steht (Urk. 9/78/12). In Anbetracht der von den Gutachtern erhobenen und bei der Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit berücksichtigten Einschränkungen der Schultermobilität links wie auch der Haltungsinsuffizienz der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/78/13-14 und Urk. 9/78/21-22) ändern die später zu den Akten gereichten Befunde der MRT der linken Schulter vom 29. Juli 2021 (Urk. 9/93) als auch der MRT vom 4. August 2021 der rechten und linken Hüfte sowie des Beckens (Urk. 9/94) - welche im Übrigen weiterhin keine entzündlichen Veränderungen oder Enthesitiden im Becken und in der Hüftregion zeigte - nichts.

4.4    Der psychiatrische Teilgutachter führte schlüssig aus, dass sich in der Folge der langwierigen schmerzhaften systemischen Erkrankung eine Fokussierung auf die Schmerzwahrnehmung mit Entwicklung einer gewissen Verarbeitungsstörung ergeben habe, jedoch kaum Hinweise auf eine somatoforme Ausprägung bestünden. Ferner konnte er auch keine depressive Begleiterkrankung beobachten, wies allerdings auf die schon seit Jahren bestehende ausgebaute antidepressive Medikation hin. Somit hielt der psychiatrische Teilgutachter überzeugend und konkludent fest, dass keine psychiatrische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit objektiviert werden könne, zumal die Beschwerdeführerin auch als integriert und mit einem weitgehend intakten Sozialniveau erscheine. Die auch in den anderen Untersuchungen aufgefallenen Inkonsistenzen in den Befunden, den Beschwerdeangaben und dem Spontanverhalten der Beschwerdeführerin stellten ebenfalls keine psychiatrische Erkrankung dar und liessen sich nicht durch die psychiatrische Vorgeschichte mit medikamentös behandelter depressiver Phase erklären (Urk. 9/78/30; vgl. auch Urk. 9/78/18-19). An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich die Beurteilungen im Bericht vom 8. Januar 2020 (E 3.2) und im Bericht vom 20. März 2021 (E. 3.8) des behandelnden Psychiaters stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen. Eine umfassende klinische Befunderhebung sowie eine entsprechende Beurteilung des Schweregrades der depressiven Störung fehlen. Entsprechend kann auch die von ihm veranschlagte psychiatrisch erklärte Arbeitsunfähigkeit von ca. 20-25 % nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus begründete er die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit fachfremden rheumatologischen sowie invaliditätsfremden Faktoren wie schlechte Integration und Ausbildung. Demnach ist die gutachterlich festgestellte fehlende psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit auch vor dem Hintergrund der von der IV-Stelle eingeholten Berichte des behandelnden Psychiaters schlüssig und überzeugend. Im Übrigen konnte auch Dr. O.___, welchem der Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. November 2020 (Urk. 9/79/26) vorlag, in seiner Beurteilung vom 11. Mai 2021 gestützt auf die klinische Befunderhebung keine psychiatrische Erkrankung diagnostizieren (E. 3.9.3).

4.5    Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, es sei auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 31. August 2021 (E. 3.10) sowie der versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. C.___ für den Krankentaggeldversicherer vom 19. Oktober 2021 (Urk. 6/8) abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die diesbezüglichen Einschätzungen der beiden Ärzte im Gegensatz zu den gutachterlichen Feststellungen der A.___ GmbH nicht auf objektiv erhobene Befunde, sondern auf das von der Beschwerdeführerin angegebene aktuelle 50%-Pensum in ihrer Tätigkeit als Haushälterin für die A.___, welches vor dem Hintergrund der von sämtlichen Gutachtern in der polydisziplinären Begutachtung als auch der psychiatrischen Second Opinion festgestellten erheblichen Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bezüglich der Schmerzangaben wenig plausibel erscheint, stützt (E. 3.6.2 und E. 3.9.3). Weder den Ausführungen von Prof. Dr. D.___, der von ubiquitären unspezifischen und schon seit Jahren bestehenden Schmerzen ohne Entzündungszeichen bzw. Enthesitiden spricht (vgl. Urk. 9/95/3), noch den Ausführungen von Dr. C.___ kann entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführerin unter den erhobenen Befunden eine leidensangepasste leichte Tätigkeit nicht voll zumutbar sein soll. Indes widersprechen sie dieser gutachterlich festgestellten Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit mit ihren Ausführungen ohnehin nicht, da sie in ihrer Einschätzung nicht vom vollen Rendement der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Haushälterin ausgehen, sondern von einer um 50 % reduzierten und effektiv erfüllten Arbeitsbelastung (Kochen der Mittags- und Abendmahlzeiten, Wegfall manuell stärker belastender Tätigkeiten, wie Staubsaugen, Reinigungsarbeiten über Kopf oder Kleiderbügeln), was einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht.

4.6    Zusammenfassend bestehen daher keine Indizien, die gegen die gutachterliche Beurteilung sprechen würden, weshalb auf die im Gutachten von der A.___ GmbH vom 10. Februar 2021 attestierte Leistungsfähigkeit von 100 % in einer angepassten leichten Tätigkeit (E. 3.6.3) abzustellen ist. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen) zu verzichten ist.


5.    Hinsichtlich der anlässlich der Hauptverhandlung berichteten Verschlechterung der Beschwerden an der linken Schulter nach Schulterarthroskopie links am 26. September 2022 sowie neuen Beschwerden am linken Knie und des beklagten Hallux (vgl. Protokoll S. 4-5 und Urk. 15/1-9) ist anzumerken, dass für die richterliche Beurteilung im konkreten Fall allein die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) sind. Die als neu beklagten Beschwerden bzw. die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit sollen jedoch im Februar/September 2022 und damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2021 (Urk. 2) eingetreten sein (vgl. Protokoll S. 5).


6.    Die von der IV-Stelle für die Invaliditätsbemessung verwendeten Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht auch kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Demnach sind die Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt (E. 1.3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführerin, wie von Dr. N.___ in der orthopädischen Second Opinion vom 11. Mai 2021 (E. 3.9.2) und dem RAD-Arzt KA Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 (E. 3.11) begründet, allenfalls ihre bisherige Tätigkeit als Haushälterin voll zumutbar ist.


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 15/1-9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz