Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00071


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter

Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1968 geborene X.___ besuchte in Serbien die Schulen und absolvierte in der Folge keine berufliche Ausbildung (Urk. 7/11 S. 5). Im Alter von 18 Jahren reiste sie in die Schweiz ein (Urk. 7/90/38), ist seit dem 3. Januar 1987 verheiratet und Mutter von zwei Kindern (1987, 1989; Urk. 7/11 S. 2 f.). Ab August 1990 war die Versicherte in der Reinigungsbranche erwerbstätig (Urk. 7/27, vgl. auch Urk. 7/77). Am 17. Januar 1997 meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an; mit Verfügung vom 10. Juni 1997 verneinte diese einen Rentenanspruch ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 7/1).

1.2    Ab dem 1. Februar 2016 arbeitete die Versicherte bei der Y.___ AG, wobei sie ab dem 1. Juni 2016 als Leiterin Reinigung/Lingerie mit einem Pensum von 80 % angestellt war. Im Anschluss an die am 24. September 2017 erfolgte Kündigung infolge Reorganisation kam es zu einer Akzentuierung der psychischen und somatischen Beschwerden, was am 19. März 2018 zu einer erneuten Anmeldung bei der IV-Stelle führte (Urk. 7/11, Urk. 7/18, Urk. 7/34/3). Mit Mitteilung vom 12. April 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining für die Zeit vom 6. Mai bis 6. August 2019 (Urk. 7/40). Mit Mitteilung vom 30. Juli 2019 erfolgte eine weitere Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 7. August 2019 bis 7. Februar 2020 (Urk. 7/47). In der Zeit vom 8. Februar bis 30. April beziehungsweise 6. Mai 2020 liess die IV-Stelle einen Arbeitsversuch mit Coaching durchführen (Mitteilung vom 30. Januar 2020, Urk. 7/64; vgl. auch Urk. 7/65). Mit Mitteilung vom 29. Mai 2020 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, unter Hinweis darauf, dass die Versicherte eine weitere Steigerung der Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht für möglich halte (Arbeitsfähigkeit von 50 %, Urk. 7/81).

1.3    Im Zuge der Rentenprüfung gab die IV-Stelle eine bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Abklärung in Auftrag (Z.___-Gutachten vom 17. Februar 2021, Urk. 7/90). Ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/96) und hielt nach Prüfung des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 7/97, Urk. 7/102) an diesem Entscheid mit Verfügung vom 18. Januar 2022 fest (Urk. 7/107 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 1. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2018 eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei eine solche Abklärung im Rahmen des hängigen Gerichtsverfahrens durchzuführen. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), mit Replik vom 28. März 2022 hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest (Urk. 9). Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dabei könne die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 54'681.20 erzielen, wobei kein leidensbedingter Abzug angezeigt sei. Bei einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 73'410.75 führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass eine administrative Erstbegutachtung in der Regel polydisziplinär zu erfolgen habe, dies umso mehr als die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neuro-otologischer Sicht nicht schlüssig sei (Urk. 1 S. 5 ff., insbesondere S. 7 unten). Weiter leide die Beschwerdeführerin auch an einer Fettlebererkrankung, sodass diese nicht nur in orthopädischer und psychiatrischer, sondern auch in internistischer und neuro-otologischer Hinsicht abzuklären sei (S. 8 f.). Bezüglich des vorliegenden Gutachtens sei anzumerken, dass die Gutachter die Erfahrungen und Feststellungen der Arbeitsintegration völlig unberücksichtigt gelassen hätten (S. 10 f.). Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von mindestens 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 % (S. 15 ff., vgl. auch Urk. 9).


3.

3.1    Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie A.___ diagnostizierte in ihrer Verlaufsbeurteilung vom 12. November 2018 zuhanden des Krankentaggeldversicherers eine Panikstörung (ICD-10 F41). Die Beschwerdeführerin leide an schweren Angst- und Panikattacken, die nicht auf eine spezifische Situation oder besondere Zustände beschränkt und deshalb auch nicht vorhersehbar seien. Die angstgefärbte depressive Symptomatik als Folge der als sehr kränkend und sehr ungerecht erlebten Kündigung im September 2017 habe sich inzwischen praktisch vollständig zurückgebildet (Urk. 7/31 S. 6).

    Für eine Tätigkeit als Reinigungskraft auf dem ersten Arbeitsmarkt sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Für eine begleitete berufliche Wiedereingliederung sei zumindest von einer Teilarbeitsfähigkeit von beginnend 20 oder 30 % auszugehen. Schätzungsweise nach sechs Monaten sollte die Beschwerdeführerin wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreichen können (S. 7).

3.2    Dem Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 9. August 2019 (Mass-nahme vom 6. Mai bis 6. August 2019) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen eine Präsenz von 50 % bei reduzierter Belastbarkeit habe erreichen können. Sie habe zuverlässig und motiviert am Belastbarkeitstraining teilgenommen (Urk. 7/49).

    Aus dem Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 11. Februar 2020 (Massnahme vom 7. August 2019 bis 7. Februar 2020) geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Massnahme eine Präsenzzeit von 20 Stunden pro Woche habe erreichen können, dies bei 25 Fehltagen. Die Zielpräsenz von 6 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche habe nicht erreicht werden können; die Beschwerdeführerin habe vermehrt Schwierigkeiten gehabt, den Arbeitsweg alleine zu bewältigen. Aktuell sei eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit im Rahmen eines Pensums von 50 % möglich, die Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt werde mit ca. 90 % beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe zuverlässig und motiviert gearbeitet (Urk. 7/68).

    Dem Abschlussbericht Arbeitsversuch vom 27. April 2020 (Massnahme vom 8. Februar bis 6. Mai 2020) ist zu entnehmen, dass eine Integration im ersten Arbeitsmarkt mit einer empfohlenen Präsenz von 50 % möglich sei. Während 4 Stunden pro Tag an 5 Tagen die Woche sei im ersten Arbeitsmarkt von einer Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen. Der Arbeitsweg beziehungsweise das aus der Wohnung gehen habe der Beschwerdeführerin weiterhin viel Mühe bereitet. Das Pensum habe nicht gesteigert werden können, da sie sich dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt habe. Sie habe weiterhin motiviert am externen Trainingsarbeitsplatz bei der Firma B.___ AG gearbeitet, wobei regelmässig krankheitsbedingte Absenzen zu verzeichnen gewesen seien, im Durchschnitt einen Tag pro Woche (Urk. 7/76).

3.3    Die für das orthopädisch-psychiatrische Z.___-Gutachten vom 17. Februar 2021 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/90 S. 6):

- Chronisch rezidivierende Zervikobrachialgie links, aktuell ohne wesentliche Funktionseinschränkung und Ausschluss einer radiologischen Defizitsymptomatik

- Chronisch rezidivierende Lumboischialgien rechts, bei nachgewiesener Bandscheibenprolabierung, ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik, mit freier Beweglichkeit

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

    In der bisherigen Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen (Nachweis der lumbalen Bandscheibenhernierung vom 20. März 2018 und MRT der HWS vom 16. Januar 2019 mit Darstellung einer linksseitigen Diskushernie C6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 links), in einer leidensangepassten Tätigkeit sei aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 8). Die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht an diesem Arbeitsort dauerhaft nicht mehr gegeben aufgrund des Kränkungsereignisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Es werde eingeschätzt, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht an einem anderen Arbeitsort mit der gleichen Tätigkeit seit dem 12. November 2018 (Beurteilung von Dr. A.___) zu 80 % vorgelegen habe (S. 9). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit habe aus bidisziplinärer Sicht zu keinem Zeitpunkt längerfristig eine Einschränkung bestanden (S. 8).


4.

4.1    Aufgrund der Beschwerdezunahme nach der erfolgten Kündigung am 24. September 2017 sind vorliegend – nach Ablauf des Wartejahres – Leistungen frühestens ab 1. September 2018 strittig. Zu prüfen ist demzufolge, ob das Z.___-Gutachten für diesen Zeitraum den Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise darlegt.

4.2    Das psychiatrische Teilgutachten vermag dabei schon bei der retrospektiven Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. So widerspricht die Annahme einer durchgängigen vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit dem echtzeitlichen Bericht von Ärztin A.___ diametral, welche eine Leistungsfähigkeit von initial 20-30 % im Rahmen eines Wiedereingliederungsversuches attestierte; ebenfalls mangelt es dem Gutachten an einer einlässlichen Auseinandersetzung mit dem ausführlichen Bericht der Psychiaterin A.___. In Nachachtung ihrer konsiliarischen Einschätzung zuhanden des Krankentaggeldversicherers fanden in der Zeit von Mai 2019 bis Mai 2020 berufliche Eingliederungsmassnahmen statt, wobei trotz guter Motivation der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt lediglich eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreicht werden konnte. Wäre die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich zu 100 % arbeitsfähig gewesen, hätten die Eingliederungsmassnahmen innert kürzester Zeit beendet werden können oder gar nicht stattfinden müssen. Zumindest hätten sich die Gutachter einlässlich mit den Berichten der beruflichen Eingliederung auseinandersetzen müssen, bevor sie diametral von den echtzeitlichen Einschätzungen abweichen.

    Auch bezüglich der Einschätzung der Auswirkungen der Panikstörung vermag das psychiatrische Teilgutachten nicht zu überzeugen. So wird der Beschwerdeführerin in einer der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren Tätigkeit an einem anderen Ort eine Einschränkung von 20 % attestiert, während eine angepasste Tätigkeit (gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an die emotionale Belastbarkeit) zu 100 % zuzumuten sei (Urk. 7/90/44 f.). Den Berichten der Eingliederung ist dabei zu entnehmen, dass sich die Panikstörung insbesondere auf das Zurücklegen des Arbeitsweges ausgewirkt habe, was mit den Angaben im Bericht von Ärztin A.___ im Einklang steht (Verlassen der Wohnung ohne Begleitung; Urk. 7/31 S. 4 unten und S. 5 unten). Inwiefern ein Einfluss auf die eigentliche Tätigkeit gegeben ist, ergibt sich weder aus dem Z.___-Gutachten noch aufgrund der weiteren Akten. Die von den Gutachtern vorgenommene Unterscheidung kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden.

    Schon alleine aus den genannten Gründen drängen sich weitere Abklärungen auf.

4.3    Auch wenn keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen bestehen, lässt sich sagen, dass die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen sein wird. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen (BGE 139 V 349 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 6.1).

    Neben den von den Z.___-Gutachtern ermittelten gesundheitlichen Problemen leidet die Beschwerdeführerin insbesondere auch an einer nicht-alkoholischen Fettleber (Urk. 7/37/14); weiter stellte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für ORL sowie Neurologie, in seinem Bericht vom 5. August 2021 die Diagnose von sekundenlangen rezidivierenden Drehschwindelattacken und äusserte insbesondere einen Verdacht auf Vestibularisparoxysmie (Urk. 3/5). Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für eine polydisziplinäre Abklärung gegeben, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Rahmen der Begutachtung wird insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2018 (Ablauf des Wartejahres) zu beurteilen sein, dies aufgrund der erheblichen Rückwirkung stets unter Würdigung der echtzeitlichen medizinischen Berichte sowie der Ergebnisse der beruflichen Eingliederung.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty