Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00075


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 3. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___ ist einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Y.___ GmbH und arbeitete ab dem Jahr 2007 als Reinigungsmitarbeiter (vgl. Urk. 7/5/6). Sowohl der Versicherte als auch seine Ehefrau sind zudem Gesellschafter der Y.___ GmbH (vgl. Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, abrufbar unter: www.zefix.ch). Am 25. Juni 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/8, 7/20) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/16) und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 7/12, 7/19) sowie der Suva (Urk. 7/13) bei. Am 3. August 2011 erstatteten Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädie, und Dr. med. A.___, Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, des Gutachtenzentrums B.___ ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 7/27). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/34) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2012 ab (Urk. 7/35).

1.2    Am 2. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/38). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/44), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/49, 7/55, 7/72-73) und tätigte medizinische (Urk. 7/51, 7/57, 7/60, 7/66-68) sowie erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/54). Am 30. September 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 7/53). Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/76). Dagegen erhob der Versicherte am 26. Mai 2021 Einwand (Urk. 7/78) und reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/77). Am 27. August 2021 ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 19. Mai 2021 und stellte dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Februar 2021 eine halbe Invalidenrente in Aussicht; aufgrund einer vorübergehenden Verschlechterung habe der Versicherte ab Mai 2021 sodann Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie ab 1. September 2021 auf eine bis am 30. November 2021 befristete Viertelsrente (Urk. 7/86). Dagegen erhob der Versicherte am 24. September 2021 wiederum Einwand (Urk. 7/90). Am 6. Januar 2022 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/109-111; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 7/94).

2.    Gegen die Verfügungen vom 6.  Januar 2022 (Urk. 2/1-4) liess der Versicherte am 4. Februar 2022 Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Verfügungen vom 6. Januar 2022 betreffend Zusprache einer halben Rente und einer Viertelsrente aufzuheben und ihm sei spätestens ab dem 1. Oktober 2020 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein neutrales polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. März 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 28. April 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 12. Mai 2022 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).

    Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, was eine Schlechterstellung zur Folge haben könnte (Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2019 in seiner Tätigkeit im Bereich Gebäudereinigung/Hauswartung eingeschränkt. Während des gesetzlichen Wartejahres sei er durchschnittlich zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Eine angepasste Tätigkeit wäre ihm vollumfänglich zumutbar gewesen. Per Februar 2021 habe sich sein Gesundheitszustand aus ärztlicher Sicht verschlechtert, wobei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vorgelegen habe. Sein Zustand habe sich im Juni 2021 verbessert, so dass ihm eine angepasste Tätigkeit zu 40 % wieder zumutbar gewesen sei. Im Verlauf habe sich die gesundheitliche Situation stetig verbessert. Ab September 2021 könne wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Die Verbesserung werde erst nach drei Monaten berücksichtigt; somit bestehe ab Dezember 2021 keine Erwerbseinbusse mehr (Verfügungsteil 2, Urk. 7/94).

    Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe am 31. August 2009 einen Unfall erlitten und es seien LWS- und andere Beschwerden am Bewegungsapparat im Vordergrund gestanden. Gestützt auf das Gutachten vom 3. August 2011 habe in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Betreiber eines Reinigungs- und Putzinstitutes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; in einer angepassten Tätigkeit sei er vollständig arbeitsfähig gewesen, weshalb die Abweisung von Arbeitsvermittlung und einer Rente verfügt worden sei. Im April 2020 habe sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Trotz der damaligen Beurteilung habe der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 % umgesetzt. Seit Oktober 2019 könne aufgrund der vorhandenen Arztberichte von einem veränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei wegen kardialer Beschwerden sowie persistierender LWS-Beschwerden in Behandlung. Bezüglich der LWS-Beschwerden handle es sich um die bekannten Einschränkungen, die seit 2011 bestehen würden. Die Abklärungen aus kardiologischer Sicht hätten eine 2-Gefässerkrankung ergeben. In der Folge hätten jedoch keine kardiologischen Behandlungen mehr stattgefunden. Ab Februar 2021 sei zu den bestehenden Beschwerden eine Schwindelsymptomatik – akuter Vestibularisausfall links – hinzugekommen. Ab Februar 2021 sei der Beschwerdeführer durchschnittlich zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb er Anspruch auf eine halbe Rente habe. Die Verbesserung respektive Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit werde gestützt auf Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV jeweils erst nach drei Monaten berücksichtigt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seien zwei weitere Berichte zu den Akten gereicht worden. Bezüglich dem Vestibularisausfall sei festgehalten worden, dass bereits von einer guten Kompensation ausgegangen werden könne. Dem Bericht der Psychiaterin sei zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 20. Januar 2022, mithin erst nach Verfügungserlass am 6. Januar 2022 in Behandlung stehe (Urk. 6).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei spätestens seit dem 18. Oktober 2019 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Die Anmeldung vom 23. März 2020 sei nicht verspätet eingegangen. Der Rentenanspruch sei spätestens 12 Monate nach der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vom 18. Oktober 2019 und somit am 1. Oktober 2020 und nicht erst am 1. Februar 2021 entstanden. Die Arztberichte würden bestätigen, dass er zu 100 % erwerbsunfähig sei. Da sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und er nun auch psychiatrisch behandelt werden müsse, habe er spätestens ab dem 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente. Des Weiteren sei das gemäss Einkommensvergleich vom 27. August 2021 berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 42'674.69 nachweislich falsch, da bereits im Vorbescheid vom 12. Dezember 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 59'321.87 berücksichtigt worden sei. Zudem sei im Vorbescheid vom 12. Dezember 2011 ein leidensbedingter Abzug von 25 % gewährt worden. Bei korrekter IV-Grad-Berechnung und Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % wäre der IV-Grad weit höher als 46 % beziehungsweise 50 % ausgefallen, weshalb die Rentenverfügungen betreffend die halbe Rente sowie die Viertelsrente falsch seien (Urk. 1 S. 14-15). Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes – sowohl somatisch als auch psychiatrisch – hätte die Beschwerdegegnerin zwingend ein neutrales, umfassendes, polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben müssen, zumal sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtere. Anschliessend hätte die Beschwerdegegnerin eine Indikatoren- und Ressourcenprüfung durchführen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Der medizinische Sachverhalt sei lediglich durch ihren RAD-Arzt geprüft worden. Obwohl ihm das notwendige Fachwissen fehle, habe er die von den behandelnden Fachärzten attestierten Diagnosen nicht entsprechend gewürdigt und somit eine willkürliche Einschätzung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorgenommen. Es sei deshalb gegen die Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG verstossen worden (Urk. 1 S. 16).

    In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, die Einschätzung des RAD, wonach er ab Mai 2021 monatlich die Erwerbsfähigkeit um 20 % hätte steigern können, basiere auf keinem medizinischen Fundament und sei reine Willkür. Der RAD-Arzt sei Facharzt für Arbeitsmedizin, weshalb ihm das notwendige Fachwissen fehle, um die Schwindelerkrankung seriös einschätzen zu können. Sodann habe er ihn zu keiner Zeit persönlich untersucht und seine Einschätzung der monatlichen Steigerung der Erwerbsfähigkeit fusse auf keinem Arztbericht, womit sie willkürlich sei. Eine Verbesserung der Schwindelbeschwerden habe zu keiner Zeit stattgefunden, weshalb er auch in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig sei (Urk. 10 S. 4).

2.3    Vorab ist festzuhalten, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) – nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).


3.

3.1    Im Zuge der anspruchsverneinenden Verfügung vom 6. Februar 2012 (Urk. 7/35) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das orthopädisch-neurologische Gutachten vom 3. August 2011. Die Gutachter hielten darin fest, der Beschwerdeführer leide an einer Diskushernie C5/6 paramedian bis recessal rechts mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 rechts, Diskushernie L4/5 bei kongenital engem Spinalkanal mit Wurzelreizung L5 rechts sowie einer Präadipositas, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Ellbogenschmerzen unklarer Genese rechts und links, die leichte Tendinose der Supraspinatussehne, die Bursitis subacromialis, die Acromioclaviculargelenksarthrose rechts sowie eine Allergie auf Brufen (Urk. 7/27/6-7).

    Aus orthopädischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt würden und die mit häufigen inklinierten oder reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von fünf bis zehn Kilogramm verbunden seien wegen der Diskushernie C5/6 und L4/5 sowie dem gleichzeitig bestehenden Übergewicht nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Betreiber eines Reinigungs- und Putzinstituts, mit vorwiegend stehenden Tätigkeiten betrage seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Von August bis Dezember 2009 sei der Beschwerdeführer im Rahmen der posttraumatischen Rehabilitation vollständig arbeitsunfähig gewesen (Arbeitsfähigkeit 0 %). Eine dem Leiden ideal angepasste Tätigkeit mit körperlich leichter Arbeit, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne häufig inklinierte, reklinierte oder rotierte Körperhaltungen und bei der keine Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, sei dem Beschwerdeführer seit Januar 2010 bei voller Stundenpräsenz vollumfänglich zumutbar. Von August bis Dezember 2009 sei der Beschwerdeführer jedoch auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/27/7-8). Die Gutachter empfahlen dem Beschwerdeführer aufgrund der Wirbelsäulenschmerzen primär eine deutliche Gewichtsreduktion und eine Behandlung mit einem nichtsteroidalen Antirheumatikum sowie Physiotherapie (Urk. 7/27/8). Aus neurologischer Sicht wurden hingegen keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der neurologische Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, seit dem Verkehrsunfall mit erlittenem Beschleunigungstrauma am 31. August 2009 habe der Beschwerdeführer anhaltende Schmerzen im Nacken und Hinterhauptbereich. Bildgebend seien früher zwei Bandscheibenvorfälle (C2/C3 links und C3/C4 links) nachgewiesen worden. Im rezenten HWS-MRT vom 4. Juli 2011 seien bildgebend auch noch eine geringe Diskusprotrusion C2/C3 und ein normaler Befund der Bandscheibe C3/C4 festgestellt worden. Neu sei im HWS-MRT ein Bandscheibenvorfall C5/C6 rechts ohne neuroklinisch passende radikuläre Symptomatik feststellbar gewesen. Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer habe über seit März 2011 dauernd vorhandene Kreuzbeschwerden berichtet. Auch wies der Neurologe darauf hin, dass sich in den letzten Monaten bei beklagten Zukunftsängsten und Sorge um seine Familie immer mehr eine psychische Labilität des Beschwerdeführers abgezeichnet habe (Urk. 7/27/15). Aus neurologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei 40 % durch das chronische Halswirbelsäulenschmerzsyndrom und 10 % durch das chronische Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom bedingt seien. Es ergebe sich insgesamt eine weitgehende Überschneidung mit der orthopädischen Beurteilung. In einer adaptieren Tätigkeit bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/27/16).

3.2    Im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

3.2.1    Die Behandler des Universitätsspitals C.___ führten in ihrem Austrittsbericht vom 2. Juni 2020 folgende Diagnosen auf:

- Verdacht auf Koronare Zweigefässerkrankung, ED 2. Oktober 2019

- Common variable immunodeficiency (CVID), ED 2009

- Verdacht auf Noduläre regenerative Hyperplasie der Leber mit portaler Hypertonie

- Short Segment Barrettsophagus, ED März 2013

- Giardia lamblia Infektion, ED Dezember 2015

- Therapieresistente Helicobacter pyloris Gastritis, ED Dezember 2015

- Rezidivierender Eisenmangel, ED September 2014

- Asthma bronchiale, ED Oktober 2014

- Subklinische Hypothyreose, ED September 2014

- Allergische Reaktion, ED 17. April 2019

    Die Ärzte hielten fest, der Beschwerdeführer habe von einem leicht reduzierten allgemeinen Wohlbefinden und reduzierter körperlicher Leistungsfähigkeit im Alltag berichtet. Bereits nach einem Stockwerk oder beim Bergauflaufen habe er Atemnot sowie thorakale Schmerzen ohne Ausstrahlung. Nach einer Pause von circa zehn Sekunden seien die Schmerzen weg. Die Thoraxschmerzen seien drückend und würden auch in Ruhe auftreten. Die Atemnot habe er bereits bei der letzten Konsultation gehabt, die Thoraxschmerzen seien neu (Urk. 7/49/11-12). Am 19. Juni 2020 ergänzten die Behandler, mittels Koronarangiographie habe sich die Diagnose einer koronaren 2-Gefässerkrankung mit intermediären Stenosen des proximalen RIVA, einer Bifurkationsstenose RIVA/DA1 sowie des proximalen PLA/RCA stellen lassen. Sie empfahlen zunächst eine nicht-invasive Ischämiediagnostik mittels Herz-MRI mit Dobutamin. Bis die Abklärungen abgeschlossen seien, werde die Vermeidung von körperlicher Belastung inklusive der Arbeit empfohlen (Urk. 7/49/11). Am 18. Februar 2021 führten die Behandler des Universitätsspitals C.___ aus, der Beschwerdeführer sei hausintern zugewiesen worden, nachdem er wegen Kopfschmerzen und Schwindel am 5. und 13. Februar 2021 auf der Notfallstation vorstellig geworden sei. Zwischenzeitlich sei die geplante Diagnostik (vestibulär-apparative Untersuchungen, Drehstuhl, Posturographie) durchgeführt worden. Am 1. Februar 2021 sei es erstmalig zu kurzen Schwindelattacken gekommen, diese hätten sich im Verlauf täglich manifestiert. Am 13. Februar 2021 sei es zu einer deutlichen Schwindelverschlechterung mit kontinuierlichem Schwindel und Gangunsicherheit gekommen. Am 5. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer starke bifrontal drückende Kopfschmerzen gehabt begleitet von Übelkeit und Verschlimmerung bei Bewegung. Der Beschwerdeführer habe über seit dem täglich vorkommende bifrontal drückende Kopfschmerzen bei kognitiver Belastung ohne Begleiterscheinungen berichtet. Ein Schädelhirntrauma habe der Beschwerdeführer verneint. Unter der antibiotischen Therapie sei es zu einer Besserung der Kopfschmerzen gekommen, der Beschwerdeführer habe jedoch das Gefühl, rechts weniger zu hören (Urk. 7/67/3). Die Behandler führten aus, sie würden die vom Beschwerdeführer berichteten Schwindelbeschwerden anhand der Semiologie und den klinischen/paraklinischen Befunden als akuten Vestibularisausfall links interpretieren. Die Ursache bleibe aufgrund der vorliegenden Befunde weiterhin unklar. Die berichteten Kopfschmerzen seien als Kopfschmerzen vom Spannungstyp zu interpretieren. Eine wahrscheinliche Migräne oder eine sekundäre Kopfschmerzursache habe differentialdiagnostisch nicht ausgeschlossen werden können. Der vestibuläre Ausfall habe mittels Video-KIT bestätigt werden können (Urk. 7/67/4-5). Am 21. April 2021 erklärten die Behandler, es zeige sich weiterhin ein therapieresistenter Verlauf. Im Video-KIT zeige sich allenfalls eine leichte Verbesserung der Unterfunktion des horizontalen und anterioren Bogenganges linksseitig. Unverändert bleibe die Durchführung der Physiotherapie oberstes Behandlungsprinzip. Als Gebäudereiniger mit ständigen Kopfbewegungen bestehe aktuell eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte empfahlen dringend einen Arbeitsversuch, weshalb sie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 7/72/8).

3.2.2    Mit Bericht vom 17. Juni 2020 führten die Ärzte der Klinik G.___ folgende Diagnosen auf (Urk. 7/60/7):

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom links

- Anamnestisch Immundefizit, monatliche Privigen Infusionen (Universitätsspital C.___)

- Koronare Herzkrankheit, Herzkatheter-Untersuchung im Universitätsspital C.___ ausstehend Juni 2020

- Status nach belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts bei Zustand nach Kontusion April 2017

    Der Beschwerdeführer habe in der Sprechstunde berichtet, es komme seit circa 12 Jahren intermittierend zu schmerzhaften lumbalen Blockaden. Damals habe er einen Motorradunfall gehabt, seither komme es zu diesen Episoden. Strukturelle Verletzungen seien damals im Universitätsspital C.___ ausgeschlossen worden. In den letzten Monaten hätten die Beschwerden zugenommen. Es handle sich um einen bewegungs- und belastungsabhängigen lumbalen Schmerz der links gluteal ausstrahle. Sensomotorische Ausfälle in die unteren Extremitäten seien vom Beschwerdeführer verneint worden. Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), führte aus, ursächlich für die Beschwerden sei eine segmentale Dysfunktion mit Überlastung der distalen Facettengelenke. Es bestehe auch eine Haltungsinsuffizienz, die sich negativ auf die Rumpfstabilisation auswirke und konsekutiv die Überlastungsreaktion fördere. Hinweise für eine radikuläre Genese hätten sich klinisch nicht finden lassen. Von zentraler Bedeutung seien physiotherapeutische Massnahmen zur segmentalen Stabilisation sowie Detonisation-/Triggerpunktbehandlung und bedarfsmässigen Manual-Therapien. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 50 % (Urk. 7/60/7-8).

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer rentenverneinenden Verfügung vom 6. Februar 2012, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Bei einem Invaliditätsgrad von unter 40 % (Invaliditätsgrad von 21 %) habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/35). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei insbesondere auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes sowie das orthopädisch-neurologische Gutachten des Zentrums B.___ vom 3. August 2011. RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 insbesondere aus, das Gutachten sei umfassend, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und beruhe auf allseitigen Untersuchungen. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Hauswart und Gebäudereiniger seit März 2011 lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Januar 2010 hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/32/6). Die Verfügung vom 6. Februar 2012 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.2    Am 2. April 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an und machte geltend, er sei vom 18. Oktober 2019 bis am 26. November 2019 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 27. November 2019 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/38/4).

    RAD-Arzt pract. med. F.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, führte unter Berücksichtigung der eingereichten ärztlichen Berichte in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 aus, es sei von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich wegen kardialer Beschwerden sowie wegen Beschwerden der LWS in Behandlung. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bezüglich der Beschwerden des Bewegungsapparates im Vergleich zum Jahr 2011 von keiner Veränderung der gesundheitlichen Einschränkung auszugehen. Aus kardiologischer Sicht scheine die Therapie aber noch nicht abgeschlossen zu sein (Urk. 7/75/4-5). Am 19. Mai 2021 ergänzte pract. med. F.___, es sei kurzfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis 26. Februar 2021 attestiert worden. Gemäss den Taggeldabrechnungen der Krankentaggeldversicherung bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Längsschnittverlauf könne bezüglich der Leistungseinschätzung an der Beurteilung aus dem Jahr 2011 im Wesentlichen festgehalten werden. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/75/6). In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2021 erläuterte pract. med. F.___, ab Februar 2021 sei als zusätzliche gesundheitliche Einschränkung die Schwindelsymptomatik hinzugekommen. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer ab Februar 2021 zu 100 % und ab April 2021 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Die weitere Prognose bezüglich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei unklar. Gegebenenfalls könne mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Es sei aber nicht zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit über 50 % gesteigert werden könne. In einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sei die Arbeitsfähigkeit zunächst wie in der bisherigen Tätigkeit. Ab Juni 2021 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 40 % arbeitsfähig gewesen mit monatlicher Steigerung von 20 %, womit er seit September 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/84/4-5).

4.3    Zwar äusserte sich RAD-Arzt pract. med. F.___ zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in angepasster Tätigkeit. Indes fehlen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen er von Februar bis Mai 2021 von einer vollständigen bis 60%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Im Bericht vom 15. März 2021 hielten die behandelnden Ärzte fest, aus ihrer Sicht liege bei noch unvollständiger zentral-vestibulärer Kompensation eine Arbeitsunfähigkeit für ungesicherte Tätigkeiten in den Höhen, an ungesicherten schweren Maschinen, für Schichtarbeit, Tätigkeiten mit Schutzbefohlenen sowie solche, die mit dem Führen von Motorfahrzeugen verbunden seien, vor (Urk. 7/77/6). Am 17. Juni 2021 führte der behandelnde Neurologe aus, der Versicherte sei in angestammter Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf Tätigkeiten an schweren Maschinen, in Höhen und solche, die hohe Anforderungen an die Koordination stellen würden (Urk. 7/80/3). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserten sich die Behandler nicht. Da sie die Arbeitsunfähigkeit indes auf spezifische Tätigkeiten bezogen, erscheint unklar, weshalb über längere Zeit auch eine solche für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten bestanden haben sollte. Hierzu machte pract. med. F.___ keine Angaben.

    Da dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung bereits vor mehr als 10 Jahren lediglich noch angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar waren, stellt sich die Frage, ob sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich wesentlich verschlechtert hat, mithin das damals erstellte Belastungsprofil weitere Einschränkungen erfahren hat. Auch dazu äusserte sich pract. med. F.___ nicht.

4.4    Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist festzuhalten, dass die medizinische Aktenlage bezüglich der Arbeitsunfähigkeit insbesondere in einer angepassten Tätigkeit sowie deren zeitlichen Verlauf ungenügend ist, womit die angefochtenen Verfügungen vom 6. Januar 2022 (Urk. 2/1-3) aufzuheben sind und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.2    Bei diesem Ausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindnung mit § 34 Abs. 1 und 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 6. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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