Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00077
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 29. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
lic. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, gelernter Lebensmittelpraktiker (Urk. 11/2 Ziff. 5.3), war zuletzt seit dem 1. September 2008 als Linienführer bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 11/11 Ziff. 2.1-2) und meldete sich am 3. September 2019 unter Hinweis auf ein seit dem 15. März 2019 bestehendes Burnout nach jahrelangem Mobbing, Stress und Problemen mit dem Vorgesetzten bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 Ziff. 6.1-2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und gewährte dem Versicherten am 21. Januar 2020 vom 7. Januar bis 6. Juli 2020 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung/Job Coaching (Urk. 11/12). Am 14. Juli 2020 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht möglich sei (Urk. 11/14). Nachdem die behandelnden Fachpersonen der Integrierten Psychiatrie A.___ in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (Urk. 11/28) die Gewährung von Integrationsmassnahmen befürworteten, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 4. März 2021 mit, dass die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 8. März bis 6. Juni 2021 übernommen würden (Urk. 11/32). Sodann erteilte sie am 2. Juni 2021 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 7. Juni bis 5. Dezember 2021 (Urk. 11/46). Am 16. September 2021 wurden die Eingliederungsmassnahmen per 14. September 2021 vorzeitig beendet (Urk. 11/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/64; Urk. 11/67, Urk. 11/78) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. September 2021 eine ganze Rente samt einer Kinderrente für B.___ zu (Urk. 11/84 und Urk. 11/90 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. Februar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als dass ihm bereits ab 1. März 2020 eine ganze Rente zuzusprechen sei. Es sei für das zweite Kind C.___, geboren 19. Januar 2020, ebenfalls eine Kinderrente ab Beginn der Rentenzusprache zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 (Urk. 6) ersetzte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 12. Januar 2022 (Urk. 2) und sprach dem Versicherten ab 1. September 2021 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten für B.___ und C.___ zu. Am 9. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass damit sein zweiter Antrag betreffend die Zusprache einer Kinderrente für C.___ entfalle, er aber an seinem ersten Antrag, dass ihm ab 1. März 2020 eine ganze Rente sowie die zugehörigen Kinderrenten zuzusprechen seien, festhalte (Urk. 5). Am 31. Mai 2022 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Am 9. August 2022 wurde die Personalvorsorgestiftung der D.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 13), welche sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 6) die Zusprache einer ganzen Rente samt Kinderrenten ab September 2021 damit, dass nach der Anmeldung des Beschwerdeführers für Leistungen der Invalidenversicherung am 17. September 2019 dieser zunächst mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei. Es sei aus krankheitsbedingten Gründen zu kurzzeitigen Unterbrüchen mit stationären Massnahmen gekommen. Am 14. September 2021 hätten die Eingliederungsmassnahmen dann aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen. Danach sei der Rentenanspruch geprüft worden. Aufgrund dessen, dass keine Arbeitsfähigkeit vorliege, entstehe eine Erwerbseinbusse von 100 %, was dem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entspreche. Der Anspruch entstehe nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen im September 2021. Die behandelnden Ärzte hätten bis im Dezember 2020 Eingliederungsmassnahmen unterstützt und empfohlen. Daraus ergebe sich, dass bis zum Zeitpunkt des Abbruches im September 2021 auch die Behandler von einer Eingliederungsfähigkeit ausgegangen seien. Aus diesem Grund bestehe erst nach dieser Massnahme ein Anspruch auf eine Invalidenrente (Begründung S. 1).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er seit dem 18. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Das Wartejahr sei per 17. März 2020 abgelaufen, weshalb der Rentenanspruch per 1. März 2020 entstanden sei, da in diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Frist seit der Anmeldung bereits verstrichen gewesen sei. Nach erfolgter Anmeldung seien von der Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Arbeitsvermittlung durchgeführt worden, wobei kein Taggeld ausgerichtet worden sei. Am 14. Juli 2020 habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die Durchführung der Arbeitsvermittlung aus gesundheitlichen Gründen aktuell nicht möglich sei, weshalb diese abgebrochen worden sei. Erst am 4. März 2021 habe die Beschwerdegegnerin erneut entschieden, Eingliederungsmassnahmen im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings durchzuführen. Es sei damit unzutreffend, dass durchgehend Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien, und ihm sei erst mit Durchführung des Belastbarkeitstrainings für den Zeitraum ab dem 8. März 2021 ein Taggeld zugesprochen worden. Am 14. Juli 2020 habe die Beschwerdegegnerin selbst festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen seien. Im Zeitpunkt, in welchem sein Rentenanspruch entstanden sei, habe er kein IV-Taggeld bezogen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin würde dazu führen, dass er trotz ausgewiesenem Rentenanspruch für die Dauer eines ganzen Jahres keine Leistungen der Invalidenversicherung erhalte (S. 5 Ziff. 3.1). Am 19. Januar 2020 sei seine Tochter auf die Welt gekommen, weshalb für diese ebenfalls eine Kinderrente auszurichten sei (S. 5 f. Ziff. 3.2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist allein der Beginn des Rentenanspruchs, welcher nach der Beschwerdegegnerin auf den 1. September 2021 und nach dem Beschwerdeführer auf 1. März 2020 festzusetzen ist. Unbestritten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente.
3.
3.1 Die Fachpersonen der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 21. April 2020 (Urk. 11/23/25-27) als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32. 1; S. 1). Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 4. September 2019 bis 28. Februar 2020 im teilstationären Angebot befunden habe (S. 1 Mitte). Zum Zeitpunkt des Austrittes sei er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei eine Anmeldung bei der IV erfolgt und ein Job Coach habe installiert werden können, der ihn bei der Reintegration ins Berufsleben unterstütze. Grundsätzlich sei von einer günstigen Prognose auszugehen, wenn die weitere Stabilisierung in der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erfolgen könne (S. 3 oben).
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellten Untersuchungsbericht vom 17. August 2020 (Urk. 11/23/39-68) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.1):
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
- posttraumatische Verbitterungsstörung
- akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen
Dr. E.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 14. August 2020 untersucht (S. 1). Es finde sich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, weder für die angestammte Tätigkeit noch für angepasste Tätigkeiten. Dies aufgrund der schwer ausgeprägten depressiven Episode mit der erwähnten Symptomatik. Der Beschwerdeführer werde überdies nächste Woche für einen stationären Aufenthalt in die Depressions- und Angststation der A.___ eintreten (S. 27 Ziff. 8).
Dr. E.___ führte aus, dass keine Zweifel am Vorliegen einer schwer ausgeprägten depressiven Episode bestünden. Die Kriterien dafür seien eindeutig gemäss ICD-10 erfüllt. Diese depressive Entwicklung sei reaktiv auf eine länger dauernde Mobbing-Situation am Arbeitsplatz entstanden. Zudem zeige der Versicherte eine leicht akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen. Zusätzlich müsse eine posttraumatische Verbitterungsstörung angenommen werden. Es handle sich hier nicht um eine im ICD-10 enthaltene Krankheitsentität, sondern um ein Syndrom, welches sich im Anschluss an ein negatives Lebensereignis entwickeln könne und dabei persistierende Symptome entwickle (S. 25 Ziff. 4.1). Beim Beschwerdeführer bestünden schwere Einschränkungen in der Durchhaltefähigkeit, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Mittelgradig eingeschränkt sei er in den Spontan-Aktivitäten, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Gruppenfähigkeit sowie in den familiären und intimen Beziehungen (S. 26 Ziff. 5.1). Dr. E.___ führte aus, dass sich keine Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung und in Bezug auf die Akten gefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Aggravation und kein Verdeutlichungsverhalten gezeigt (S. 27 Ziff. 6.1). Es sei zu einer Zunahme der depressiven Symptomatik gekommen, ohne dass die bisherigen therapeutischen Interventionen erfolgreich gewesen wären (S. 29 Ziff. 12).
3.3 Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 (Urk. 11/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ (ICD-10 F60.30)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- reduzierter Visus des linken Auges (50 %), seit Kindheit
Die Fachpersonen führten aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. August 2020 in stationärer Behandlung befinde und der geplante Austrittstermin der 29. Oktober 2020 sei (S. 1 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der psychischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Die Schwere der Erkrankung und die gescheiterte Wiedereingliederung nach der tagesklinischen Behandlung zeigten, dass er auf mehr Unterstützung beim Wiedereinstieg angewiesen sei. Die Prognose sei aufgrund der Schwere der Störung sowie aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung generell eher ungünstig (Ziff. 2.7).
Aktuell werde eine Reintegration auf dem 1. Arbeitsmarkt als eher unrealistisch angesehen (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit mit zwei bis drei Stunden am Tag könnte bei gutem Verlauf zumutbar sein. Die medikamentöse Behandlung sei mit gutem Erfolg optimiert worden. Der Patient zeige eine hohe Motivation für Wiedereingliederungsmassnahmen. Diese sollten jedoch aufgrund der tiefen Frustrationstoleranz dem Belastungsprofil angepasst sein (Ziff. 4.2). Die Fachpersonen hielten fest, dass sie von einem langsamen schrittweisen Wiedereinstieg und Anstieg der Belastbarkeit ausgingen (Ziff. 4.3). Eine Tätigkeit in geschützter Umgebung und ohne äusseren Leistungsdruck könnte den inneren Druck des Patienten entlasten und die längerfristige Prognose für eine erfolgreiche Eingliederung begünstigen (Ziff. 5).
3.4 Die Fachpersonen der A.___ stellten in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (Urk. 11/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung: Narzisstisch-kränkbar, passiv-aggressiv, impulsiv (ICD-10 F61.0)
- mittelgradige bis schwere depressive Episoden, schwere Episoden teilweise mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.1, F32.2)
- posttraumatische Verbitterungsstörung (Diagnose Dr. E.___)
Die Fachpersonen führten aus, dass seit dem 22. März 2019 durch sie und zuvor durch den Hausarzt für alle Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Ziff. 1.3). Um eine volle oder teilweise Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, sei es nötig, Integrationsmassnahmen zu installieren. Der Beschwerdeführer müsse in kleinen Schritten wieder an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden (Ziff. 2.7). Er sei nicht dazu in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren (Ziff. 3.1). Die Fähigkeit zur Teilnahme an beruflichen Integrationsmassnahmen sei gegeben. Die Leistungsfähigkeit sei reduziert (Ziff. 3.5). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei derzeit während zwei bis drei Stunden pro Tag möglich, mit Steigerung (Ziff. 4.2). Ein Integrationsprogramm würde den psychischen Zustand des Patienten sicher stabilisieren und ihm wieder Hoffnung und Zuversicht geben (Ziff. 4.2).
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nannte in seiner Stellungnahme vom 18. September 2021 (Urk. 11/62/7) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch verlaufende schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie eine posttraumatische Verbitterungsstörung bei Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen, Differenzialdiagnose (DD): Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61).
Dr. F.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter, welche Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspreche, seit dem 18. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aufgrund der fehlenden wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer und stationärer Behandlung sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Ob sich der Gesundheitszustand nach zwei- bis dreijähriger Fortführung der Behandlung wesentlich verbessern lasse, bleibe offen. Die Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei grundsätzlich indiziert. Bei der posttraumatischen Verbitterungsstörung handle es sich nicht um eine ICD-10 Diagnose, sondern um ein Syndrom. Differenzialdiagnostisch sei von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen. Die Beschwerdeschilderung sei konsistent.
4.
4.1 Was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, geht die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 18. September 2021 (vorstehend E. 3.5), wonach seit dem 18. März 2019 aufgrund der psychischen Symptomatik eine generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, einher mit der übrigen medizinischen Aktenlage, namentlich den Berichten der behandelnden Fachpersonen der A.___ (vorstehend E. 3.1, E. 3.3-4) wie auch mit der Einschätzung des Gutachters der Krankentaggeldversicherung Dr. E.___ in seinem Untersuchungsbericht vom 17. August 2020 (vorstehend E. 3.2), weshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte darauf abzustellen ist.
4.2 Da der Beschwerdeführer damit seit März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war, und die Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug am 3. September 2019 (Urk. 11/2) erfolgte, ist der hypothetische Rentenbeginn unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG per 1. März 2020 festzusetzen (vgl. vorstehend E. 1.3).
Rentenleistungen sind jedoch erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz. 7).
4.3 Im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. März 2020 waren die von der IV-Stelle im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen seit dem 7. Januar 2020 gewährte Arbeitsvermittlung und ein Job Coaching am Laufen (Urk. 11/12), welche Massnahmen am 14. Juli 2020 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurden (Urk. 11/14).
Abgesehen davon, dass während dieser Frühinterventionsmassnahmen kein IV-Taggeld ausgerichtet wurde, fehlte es in diesem Zeitraum mit Blick auf die medizinische Aktenlage auch an der Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie aus dem Bericht der Fachpersonen der A.___ vom 21. April 2020 (vorstehend E. 3.1) hervorgeht, befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gewährung der Frühinterventionsmassnahmen noch in der tagesklinischen Behandlung am A.___, und es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik per Ende Februar 2020 waren aufgrund des schlechten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers vom 8. bis 16. Mai 2020, vom 26. Mai bis 2. Juni 2020 sowie vom 9. bis 24. Juni 2020 stationäre Aufenthalte am A.___ zur Krisenintervention erforderlich (vgl. Urk. 11/28/6-7, Urk. 11/28/8-10). Der Gutachter der Krankentaggeldversicherung, Dr. E.___, verneinte in seinem Untersuchungsbericht vom 17. August 2020 (vorstehend E. 3.2) bei unter anderem diagnostizierter schwerer depressiven Episode (ICD-10 F32.2) das Vorliegen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer. Damit war er ab Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im März 2020 weder eingliederungsfähig noch wurde ihm aufgrund von Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld zugesprochen, weshalb ihm ab März 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz. 14 mit Hinweisen) oder fast ein Jahr später solche dann gewährt wurden. Der Umstand, dass die Fachpersonen der A.___ in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2020 (vorstehend E. 3.4) Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich befürworteten, dies obwohl sie im Vorbericht vom 1. Oktober 2020 (vorstehend E. 3.3) eine Reintegration auf dem 1. Arbeitsmarkt als eher unrealistisch ansahen, rechtfertigt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, auf eine den Rentenanspruch aufschiebende Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen, nicht.
So führt denn der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers während des vom 8. März bis 6. Juni 2021 gewährten Belastbarkeitstrainings (Urk. 11/32, Urk. 11/38) respektive während des ab 7. Juni 2021 bis zu seinem vorzeitigen Abbruch per 14. September 2021 durchgeführten Aufbautrainings (Urk. 11/46, Urk. 11/48, Urk. 11/59) lediglich zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs (siehe E. 4.4 nachfolgend), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz. 11 f.).
4.4 Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei die Prüfung des Rentenanspruchs für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).
Die Dauer des Taggeldbezugs (8. März bis 14. September 2021; Urk. 11/38, Urk. 11/48 und Urk. 11/59) erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ruhte ab 1. Juli 2021 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG) und lebte grundsätzlich am 1. September 2021 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf.
4.5 In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2022 (Urk. 6) aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2020, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom März bis September 2021 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente samt Kinderrenten der Invalidenversicherung hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2022 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2020, unter Beachtung der Anspruchskonkurrenz mit dem vom März bis September 2021 ausgerichteten Taggeld der Invalidenversicherung, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrenten hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Personalvorsorgestiftung der D.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan