Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00078
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 27. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, meldete sich am 22. Januar 2013 unter Hinweis auf seit dem 23. Juli 2012 bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die beruflich-erwerbliche und die medizinische Situation ab und veranlasste bei Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten, welches am 8. August 2014 erstattet wurde (Urk. 12/42), und verneinte mit Verfügung vom 23. Februar 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/58).
Am 16. Juni 2015 erteilte die IV-Stelle im Rahmen von Integrationsmassnahmen Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 22. Juni bis 25. September 2015 (Urk. 12/65) und am 23. September 2015 für ein Aufbautraining (Urk.12/83), welches per 12. Februar 2016 vorzeitig abgebrochen werden musste (Urk. 12/99).
1.2 Der Versicherte beantragte am 15. Februar und am 12. April 2016 unter anderem die erneute Prüfung seines Rentenanspruches (Urk. 12/92 und Urk. 12/98), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2016 nicht eintrat (Urk. 12/112).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. März 2017 im Verfahren Nr. IV.2017.00030 wurde die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 12/121/3-7) gutgeheissen, die Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 12/112) aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsbegehren des Versicherten eintrete und dieses materiell prüfe (Urk. 12/131 Dispositiv Ziff. 1).
1.3 Zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 9. Dezember 2016 ein Gesuch um Wiederaufnahme der Integrationsmassnahmen gestellt (Urk. 12/118, vgl. auch Urk. 12/120), worauf ihm die IV-Stelle am 27. Januar 2017 erneut Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 6. Februar bis 4. August 2017 erteilte (Urk. 12/122) und im Anschluss daran ein Arbeitstraining vom 5. August 2017 bis 4. Februar 2018 gewährte (Urk. 12/138), welches bis am 9. November 2018 verlängert wurde (Urk. 12/151, Urk. 12/159, Urk. 12/176). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2019 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 12/176).
Sodann veranlasste die IV-Stelle bei Prof. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten, welches am 6. Mai 2020 erstattet wurde (Urk. 12/211), und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/220; Urk. 12/224, Urk. 12/229; Urk. 12/235; Urk. 12/241, Urk. 12/248) mit Verfügung vom 5. Januar 2022 eine vom 1. Februar 2016 bis 28. Februar 2017 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 12/252-253 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 7. Februar 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Januar 2022 und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei ihm ab Februar 2016 eine ganze Rente und ab Februar 2019 eine unbefristete halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihm ab Februar 2016 eine ganze Rente und ab Februar 2019 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde. Im Weiteren wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) bewilligt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.7 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die vom 1. Februar 2016 bis 28. Februar 2017 befristete Zusprache einer ganzen Rente damit, dass mit Verfügung vom 23. Februar 2015 der Rentenantrag abgelehnt worden sei, jedoch Eingliederungsmassnahmen gewährt worden seien. Bis zu deren vorzeitigen Abbruch per 12. Februar 2016 sei ein IV-Taggeld ausgerichtet worden. Da die Eingliederung nicht möglich gewesen sei, bestehe ein Rentenanspruch bereits ab Februar 2016 (Begründung der Verfügung S. 1 f.). Bei einer zu diesem Zeitpunkt aus medizinischer Sicht lediglich vorhandenen Arbeitsfähigkeit von 25 % in angepasster Tätigkeit resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich dann verbessert, sodass ab dem 6. Februar 2017 bis 9. November 2018 erneut berufliche Eingliederungsmassnahmen hätten durchgeführt werden können. Da erneut IV-Taggelder ausbezahlt worden seien, werde die Rente per Ende Februar 2017 befristet. Das nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen per 9. November 2018 eingeholte Gutachten habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % bestehe. Es sei praxisgemäss von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 55 % und nicht vom tiefsten Wert auszugehen (Begründung der Verfügung S. 2 unten).
Ausgehend von den Lohnangaben des letzten Arbeitgebers hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 55'978.45 erzielen können. Bei einer festgestellten Arbeitsfähigkeit von 55 % in adaptierter Tätigkeit resultiere ausgehend von den statistischen Werten ein Jahreseinkommen von Fr. 37'271.65. Ein Leidensabzug könne nicht gewährt werden (Begründung der Verfügung S. 3 oben). Damit bestehe nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ein Invaliditätsgrad von 33 % und damit kein Rentenanspruch (Begründung der Verfügung S. 3 Mitte).
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, es sei ein Nebenerwerb zum Valideneinkommen hinzuzurechnen, könne dem nicht gefolgt werden, zumal er nie einen Nebenerwerb neben einem langandauernden 100 %-Pensum erwirtschaftet habe (Begründung der Verfügung S. 3 unten). An der befristeten Rentenzusprache werde festgehalten. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe nicht, und bei der Stellensuche habe er sich an das für ihn zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu wenden (Begründung der Verfügung S. 4).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf die bei Abschluss der zweiten Eingliederungsmassnahmen im Februar 2019 festgestellte tatsächliche Arbeitsfähigkeit von annähernd 50 % in angepasster Tätigkeit abzustellen sei, was mit der Einschätzung der behandelnden Fachärztin einhergehe. Es habe sich bei diesem Arbeitgeber um eine soziale Institution gehandelt, und eine Festanstellung sei ihm im Anschluss selbst dort nicht angeboten worden. Die im psychiatrischen Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 %, woraus die Beschwerdegegnerin eine durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 55 % hergeleitet habe, sei nicht nachvollziehbar (S. 3 ff. Ziff. 2).
Betreffend das Valideneinkommen sei fälschlicherweise das Einkommen aus seiner Nebenerwerbstätigkeit nicht berücksichtigt worden und daher um dieses zu ergänzen (S. 5 f. Ziff. 3). Weiter sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren, zumal er nur noch mit einem ganz eingeschränkten Belastbarkeitsprofil in einem zeitlich reduzierten Pensum einsetzbar sei (S. 6 f. Ziff. 4).
Damit ergebe sich zusammenfassend ab 1. Februar 2016 bis 30. Februar 2017 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und – unter Berücksichtigung der während der Eingliederungsmassnahmen geleisteten Taggelder - ab 1. Februar 2019 ein Anspruch auf eine unbefristete halbe Rente, mindestens jedoch auf eine unbefristete Viertelsrente (S. 7 f. Ziff. 5-6).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute zu beurteilen sei. Während die Eingliederungsfachleute von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen seien, habe der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 60 % attestiert. Von einer erheblichen Diskrepanz könne nicht die Rede sein. Folglich sei auf die Einschätzung im Gutachten vom 5. Mai 2020 abzustellen (S. 1 f.).
3. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urk. 12/58) verneinte die Beschwerdegegnerin ausgehend von den von Prof. Z.___ in seinem Gutachten vom 8. August 2014 (Urk. 12/42) gestellten Diagnosen, welchen sie eine invalidisierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer angenommenen Überwindbarkeit der Beschwerden absprach, einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 12/55/4).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. März 2017 wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2016 (Urk. 12/112), mit welcher auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um Prüfung seines Rentenanspruches vom 15. Februar und 12. April 2016 (Urk. 12/92 und Urk. 12/98) nach im Februar 2016 gescheiterten Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/65, Urk. 12/83, Urk. 12/99) nicht eingetreten wurde, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur materiellen Anspruchsprüfung zurückgewiesen (Urk. 12/131 Dispositiv Ziff. 1).
Da dem Beschwerdeführer bis zum Abbruch der ersten Integrationsmassnahmen per 12. Februar 2016 (Urk. 12/99) und erneut ab dem 6. Februar 2017 durchgehend bis 9. November 2018 berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 12/122, Urk. 12/138, Urk. 12/151, Urk. 12/159) gewährt wurden und in diesen Zeiträumen ein entsprechendes IV-Taggeld (Urk. 12/71, Urk. 12/85, Urk. 12/91, Urk. 12/127, Urk. 12/142, Urk. 12/153, Urk. 12/163) ausgerichtet wurde, stand dieses der Entstehung eines Rentenanspruchs entgegen (vorstehend E. 1.6). Strittig und zu prüfen ist demnach nachfolgend, ob ein Revisionsgrund vorliegt und wie es sich mit dem Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausserhalb der gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen, namentlich im Zeitraum von Februar 2016 bis Februar 2017 respektive ab November 2018 verhält.
4.
4.1 Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
4.2 Dr. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 5. Juli 2019 (Urk. 12/191) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- mit Depersonalisations- und Derealisationssymptomatik, weiter gebessert
- dissoziative Störung, nicht näher bestimmt (ICD-10 F44.9)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0), anhaltend durchgreifend gebessert
- Hinweise auf eine komplexe Traumafolgestörung
Dr. A.___ führte aus, dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2015 bei ihr Behandlung befinde, seit Mai 2018 im mindestens 14-täglichen Rhythmus, und die letzte Kontrolle am 24. Juni 2019 erfolgt sei (Ziff. 3.1). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Chef de Rang hielt Dr. A.___ fest, dass diese aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weiterhin nicht zumutbar sei. Dies in Anbetracht der damit verbundenen Anforderungen hinsichtlich Multitasking und Stressmanagement sowie der starken Reizüberflutung und Verantwortung. Für diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit persistiere eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche aus jetziger Sicht auch dauerhaft sein könne.
Hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit legte Dr. A.___ dar, dass im ursprünglichen Berufsfeld des Patienten (Hotel-/Gastronomiegewerbe) allenfalls eine angepasste, klar umschriebene beziehungsweise definierte Tätigkeit ohne relevante Anforderungen in den Bereichen der erwähnten Stressfaktoren in einem Umfang von maximal 50 % vorstellbar sei. Dies könne zum Beispiel eine Tätigkeit in einer Cafeteria oder in einem Bistro sein. Bei guten KV-Kenntnissen wäre eine entsprechende Tätigkeit in diesem Bereich zu maximal 50 % auch vorstellbar. Nach den insgesamt positiven Erfahrungen im Rahmen des Trainingsarbeitsplatzes im Brockenhaus, erscheine auch eine Tätigkeit im Verkauf mit entsprechendem Pensum möglich. Von Vorteil wäre ein insgesamt ruhiges Arbeitsklima (Ziff. 2.1).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert (Ziff. 1.1). Im Vergleich zum Vorbericht vom 12. März 2018 sei es im weiteren Behandlungsverlauf unter fortgesetzter ambulanter traumaspezifischer Psychotherapie zu einer kontinuierlichen Besserung des komplexen Beschwerdebildes mit weiter rückläufiger dissoziativer Symptomatik gekommen. Das Depersonalisationserleben sei jedoch weiterhin vorhanden, wenngleich geringer ausgeprägt als noch vor einem Jahr. Die Symptomatik sei anhaltend limitierend, was die Arbeitsfähigkeit angehe, auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit, wie zuletzt am Trainingsarbeitsplatz im Brockenhaus, nach aussen hin funktioniere und man ihm nicht unmittelbar etwas anmerke. Die Arbeitstätigkeit sei eindeutig mit vermehrtem Kraftaufwand verbunden, und der Beschwerdeführer benötige längere Erholungszeiten bei starker Erschöpfung nach der Arbeit. Auch neige er weiterhin dazu, die eigene Belastungsgrenze zu überschreiten. Insgesamt bestehe eine anhaltend reduzierte Stresstoleranz bei vermehrter psychophysischer Erschöpfbarkeit (Ziff. 1.3).
Dr. A.___ führte aus, dass die Prognose unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Behandlungsverlaufs mit kontinuierlicher Besserung der komplexen Symptomatik unter ambulanter traumaspezifischer Psychotherapie insgesamt als günstig einzuschätzen sei. Dies, zumal der Patient für sich entschieden und akzeptiert habe, dass er gegenwärtig lieber nachhaltig stabil im Teilzeitpensum arbeiten wolle, womit er glücklicherweise seine bescheidene Existenz zu sichern vermöge (Ziff. 3.3).
4.3 Am 6. Mai 2020 erstattete Prof. Z.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Verlaufsgutachten (Urk. 12/211). Prof. Z.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein anhaltendes, jedoch im Verlauf abklingendes Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine im Verlauf nun subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung nach Bierfassexplosion vom 14. April 2010 (ICD-10 F 43.1; S. 61 Ziff. 6.3).
Prof. Z.___ führte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Chef de Rang und Barmitarbeiter aus, dass aufgrund der anhaltenden handicapierenden Fähigkeitsstörungen seit Antragsstellung anhaltend keine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 68 Mitte).
In einer adaptierten Tätigkeit mit einer guten Strukturierung von Aufgaben mit klar umrissenem Leistungsprofil der beruflichen Aufgabenstellungen und nur teilweisem Kundenkontakt (aufgrund der noch vorhandenen Dissoziationen könne es zu interpersonellen Problemen kommen) in einem ruhigen Arbeitsumfeld sei der Beschwerdeführer zu 50 % bis 60 % unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes arbeitsfähig bezogen auf ein vollschichtiges Pensum je nach Stresslevel. Diese Einschätzung gelte seit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen am 19. Februar 2019. Zuvor gelte die Einschätzung gemäss dem Vorgutachten. Prof. Z.___ führte aus, dass prognostisch mit einer Verbesserung zu rechnen sei, wobei dies auch positive Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten haben könne. Er empfehle daher eine Revision in zwei Jahren (S. 68 unten).
Prof. Z.___ führte zum bisherigen Verlauf aus, dass sich im Vergleich zum Gutachten vom August 2014 bei anhaltendem psychiatrischen Störungsbild und gleichen Diagnosen eine Befundabschwächung der Symptomatik mit signifikanter Verbesserung der Psychopathologie und der privaten und beruflichen Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben habe. Dennoch sei noch keine Gesundung des Versicherten eingetreten. Es bestehe ein stabiler Gesundheitszustand auf einem gehobenen Niveau, wobei weiterhin eine positive Prognose vorliege, die jedoch bei zu starker Belastung des Versicherten gefährdet sei (S. 64 Ziff. 7.2, S. 69 Ziff. 8.1). Das private Aktivitätsniveau des Versicherten habe sich vergleichbar zur beruflichen Leistungssteigerung verbessert, ein Leidensdruck sei jedoch weiterhin ausgewiesen (S. 65 Ziff. 7.2).
Prof. Z.___ hielt fest, dass sich keine Diskrepanzen, keine Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation gefunden hätten. Er gehe davon aus, dass kein sekundärer Krankheitsgewinn vorliege, und für eine bewusstseinsnahe Selbstlimitierung habe sich kein Anhalt ergeben. Die geschilderten Einschränkungen seien im Abgleich mit den Angaben der behandelnden Psychiaterin und den berufspraktischen Berichten als plausibel einzustufen (S. 65 f. Ziff. 7.3). Aus gutachterlicher Sicht bestehe beim Beschwerdeführer ein anhaltender leicht- bis mässiggradiger Gesundheitsschaden mit handicapierenden Fähigkeitsstörungen und Auswirkungen auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit bei einem komplexen psychiatrischen Störungsbild von Krankheitswert. Psychosoziale Belastungsfaktoren dominierten nicht die Psychopathologie. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Integrationsmassnahmen nie ein vollschichtiges Pensum unter den Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes erreicht. Die behandelnde Psychiaterin habe ihm - Prof. Z.___ - mitgeteilt, dass die Leistungsgrenze bei den Integrationsmassnahmen immer bei 50 % gelegen habe. Prof. Z.___ hielt fest, dass er aufgrund der eigenen Untersuchung die Belastbarkeit des Beschwerdeführers ebenfalls als noch eingeschränkt sehe. Aus gutachterlicher Sicht könne er der Einschätzung der psychiatrischen Behandlerin folgen (S. 66 Ziff. 7.4). Die Ressourcenlage des Versicherten sei als gut einzustufen. Er habe eine gute Intelligenz und einen starken Durchhaltewillen. Er sei introspektionsfähig, und seine Deutschkenntnisse seien gut, wie auch seine soziokulturelle Integration in der Schweiz. Seine Selbstwirksamkeitserwartung sei erhalten (S. 67 oben).
5.
5.1 Ein Revisionsgrund ist seit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urk. 12/58) vorliegend ausgewiesen. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. März 2017 hinsichtlich des erneut vom Beschwerdeführer im Februar 2016 gestellten Gesuchs um Rentenprüfung (Urk. 12/92) ausgeführt wurde, zeigten sich im Rahmen der ab dem 22. Juni 2015 gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 12/65, Urk. 12/83, Urk. 12/88-89, Urk. 12/95), welche am 12. Februar 2016 vorzeitig abgebrochen worden sind (Urk. 12/99), gewichtige Hinweise darauf, dass von einem veränderten Gesundheitszustand auszugehen war (Urk. 12/131 E. 5.2), sich mithin die im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Februar 2015 (Urk. 12/58) unter der Voraussetzung einer adäquaten Therapie angenommene günstige Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht hat umsetzen lassen (vgl. Urk. 12/58). Dies bestätigte seine behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ sodann in ihrem Bericht vom 7. April 2016 (Urk. 12/97). Eine erheblich veränderte Befundlage und damit ein Revisionsgrund (E. 1.8) ist sodann auch insofern eingetreten, als Prof. Z.___ im Gutachten vom 6. Mai 2020 im Vergleich zum Vorgutachten 2014 (Urk. 12/42) von einer signifikant verbesserten Psychopathologie und Leistungsfähigkeit ausging (E. 4.3).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Z.___ vom 6. Mai 2020 (vorstehend E. 4.3) ab, wonach beim Beschwerdeführer nach Abbruch der Eingliederungsmassnahmen im Februar 2016 in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und nach Abschluss der erneut vom 6. Februar 2017 bis 9. November 2018 gewährten Eingliederungsmassnahmen von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 55 % auszugehen sei (vorstehend E. 2.1).
5.3 Das psychiatrische Verlaufsgutachten von Prof. Z.___ vom 6. Mai 2020 (vorstehend E. 4.3) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.9) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Einhergehend mit der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ erachtete Prof. Z.___ die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers für nicht mehr zumutbar. Unbestritten blieb auch die von Prof. Z.___ unter Verweis auf sein Vorgutachten getroffene Beurteilung, wonach nach Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Februar 2016 beim Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % bestanden hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch insbesondere, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Beendigung der erneut von 6. Februar 2017 bis 9. November 2018 gewährten Eingliederungsmassnahmen verhält.
5.4 Prof. Z.___ hielt nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage, Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der beruflichen Eingliederung und telefonischer Rücksprache mit der behandelnden Therapeutin Dr. A.___ fest, dass er in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % bis 60 % ausgehe, wobei er die genaue Leistungsfähigkeit innerhalb dieses Rahmens vom jeweiligen Stresslevel der konkreten Tätigkeit abhängig machte.
An dieser schlüssigen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit durch Prof. Z.___ ändert auch die hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit geringgradig davon abweichende Einschätzung der seit dem Jahr 2015 behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ nichts, welche dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 5. Juli 2019 (vorstehend E. 4.2) und zuletzt in ihrem Bestätigungsschreiben vom 3. Februar 2022 (Urk. 3/3) in einer angepassten Tätigkeit eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte. Jedoch ging auch sie grundsätzlich von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus (vgl. vorstehend E. 4.2).
So sind Berichte behandelnder Ärzte und Ärztinnen aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen, zumal die Erfahrungstatsache besteht, wonach behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Auch kann nicht abschliessend auf die Einschätzung der Fachpersonen abgestellt werden, welche mit der beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers befasst waren, zumal die den Versicherten noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2019 vom 22. Juli 2019 E. 3.2.1).
Abgesehen davon, dass selbst die mit der beruflichen Eingliederung betrauten Fachpersonen, wie aus dem Abschlussbericht der B.___-Stiftung vom 1. November 2018 hervorgeht, festhielten, dass in adaptierten Bereichen eine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von voraussichtlich 50 % bis 60 % zu erreichen sei (Urk. 12/169 S. 1 f. Ziff. 4, vgl. auch Urk. 12/156 S. 2 Ziff. 6), war die Festsetzung des noch möglichen Pensums auf 50 % auch wesentlich von der subjektiven Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und der dahinter stehenden behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ (vgl. Urk. 12/166 S. 2 Ziff. 4, Urk. 12/169 S. 2 f. Ziff. 5) geprägt. So lässt sich dem Zwischenbericht der Fachpersonen der B.___-Stiftung vom 3. November 2017 betreffend das Arbeitstraining im geschützten Rahmen vom 5. August 2017 bis 4. Februar 2018 entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausging, dass er das Pensum von 50 % nicht steigern könne. Obwohl beim von ihm geleisteten 50 %-Pensum kein vermehrter Pausenbedarf ersichtlich gewesen war, versuchte er eine Pensumssteigerung nicht einmal. Auch zeigte er sich gemäss den Angaben der Fachpersonen der B.___-Stiftung zunächst nicht interessiert, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (Urk. 12/145 S. 1 f. Ziff. 4 und Ziff. 6). Wie aus dem Zwischenbericht der Fachpersonen der B.___-Stiftung vom 20. April 2018 hervorgeht, stellte der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit einer Pensumssteigerung in Frage, wenn ihm eine 50%-Stelle ausreichen würde, um finanziell unabhängig zu sein (Urk. 12/156 S. 2 Ziff. 6)
Damit lag während den beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgehend eine subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers vor, dass er sein Pensum nicht über 50 % steigern könne, dies obwohl er im geschützten Rahmen bei einem zu berücksichtigenden hohen Anteil der Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auch ein Pensum von 60 % absolvierte und im Rahmen des Arbeitsversuches auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Leistung zeigte, die sich von regulären Mitarbeitern gemäss Angaben des Vorgesetzten nicht unterscheiden liess (Urk. 12/166 S. 1 Ziff. 3, Urk. 12/169 Ziff. 5 S. 3).
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er ja nicht einmal bei einer sozialen Institution eine Festanstellung erhalten habe (vorstehend E. 2.2), kann daraus nicht auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit als im Gutachten festgestellt, geschlossen werden. Dem Zwischenbericht der B.___-Stiftung vom 8. August 2018 lässt sich entnehmen, dass die Nichtanstellung bei der D.___ unabhängig von den Leistungen des Beschwerdeführers aufgrund genereller Personalkürzungen erfolgte (Urk. 12/166 S. 1 unten).
5.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.6 Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2021 vom 17. November 2021 E. 6.2.1 mit Hinweis).
5.7 Die Beurteilung durch Prof. Z.___ vermag auch unter diesem Blickwinkel zu überzeugen. So legte Prof. Z.___ unter Berücksichtigung der Standardindikatoren schlüssig und nachvollziehbar dar, dass es aufgrund der noch vorhandenen Dissoziationen zu interpersonellen Problemen kommen könne und der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit mit guter Strukturierung der Aufgaben und klar umrissenen Leistungsprofil benötige, dies in einem ruhigen Arbeitsumfeld. Die grundsätzlich positive Prognose sei bei zu starker Belastung gefährdet (vgl. vorstehend E. 4.3). Der Beschwerdeführer sei in seiner Belastungsfähigkeit noch eingeschränkt (S. 65 des Gutachtens). Seine Flexibilität sei gemindert und es bestehe eine Interferenzanfälligkeit (S. 66 des Gutachtens). Damit hat der psychiatrische Sachverständige genügend dargelegt, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
5.8 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Prof. Z.___ vom 6. Mai 2020 davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Chef de Rang nicht mehr zumutbar ist, hingegen in einer leidensadaptierten Tätigkeit nach Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Februar 2016 eine 25%ige Arbeitsfähigkeit und nach Abschluss der von Februar 2017 bis November 2018 gewährten Eingliederungsmassnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 55 % bestanden hat. Damit ist eine Verbesserung ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 1.8), die aufgrund der Auszahlung der Taggelder ab Februar 2017 ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist
6.
6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
Da nach der gesetzgeberischen Konzeption nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100 % gewährt wird, ist ein Nebeneinkommen bloss dann als Validenlohn zu berücksichtigen, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt worden ist und weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2).
6.2 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns - hier die Jahre 2016 und 2018 entsprechend dem Abbruch (Urk. 12/99) respektive Abschluss (Urk. 12/159, Urk. 12/176) der beruflichen Eingliederungsmassnahmen - abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass zur Berechnung des Valideneinkommens zusätzlich zu seinem ab 1. Juni 2012 als Chef de Rang und Barmitarbeiter im Hotel E.___ erzielten Einkommen noch ein Nebenerwerb aus einer Tätigkeit auf Abruf im Hotel F.___ (vgl. Urk. 12/22) zu berücksichtigen sei, wodurch dann per 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 63'378.10 sowie per 2018 von Fr. 63'949.77 resultiere (Urk. 1 S. 6 oben), kann ihm aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.
Insbesondere geht aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/203) hervor, dass der Beschwerdeführer nach seiner definitiven Einreise in die Schweiz im April 2008 (Urk. 12/3 Ziff. 1.6) in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens trotz seinem in der Schweiz anerkannten Abschluss (Urk. 12/240) mit verschiedenen Teilzeit-Arbeitsstellen im Gastro-Bereich im Jahr 2008 Fr. 29'230.--, im Jahr 2009 Fr. 32'664.-- (inklusive Arbeitslosenentschädigung), im Jahr 2010 Fr. 33'765.--, und im Jahr 2011 Fr. 31’943.-- verdiente, wobei es nach dem Unfall im Jahre 2010 bereits im Jahr 2011 zu Arbeitsunfähigkeiten kam (vgl. Urk. 12/201). Damit erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren vor 2012 etwa die Hälfte von dem, was er nun beschwerdeweise als Valideneinkommen geltend macht.
Zudem hatte er die Anstellung beim Hotel E.___ erst seit dem 1. Juni 2012 inne (Urk. 12/14 Ziff. 2.1) und war dort vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 23. Juli 2012 lediglich während gut eineinhalb Monaten beschäftigt (Urk. 12/14 Ziff. 2.14). Dass die Beschwerdegegnerin einen allfälligen aus einer Abruftätigkeit beim Hotel F.___ erzielten Nebenverdienst in Anbetracht der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers nicht berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. In Anbetracht dessen, dass vorliegend aufgrund der starken Schwankungen des Einkommens, mit lediglich einmalig im Jahr 2012 aufgrund eines eineinhalb Monate ausgeübten Arbeitsverhältnisses einmalig höher ausfallendem Einkommen, die Ermittlung des Valideneinkommens auch anhand des durchschnittlich in den Jahren vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten tatsächlichen Einkommens in Betracht zu ziehen gewesen wäre (vorstehend E. 6.1), ist das Abstellen auf das beim Hotel E.___ erzielte Einkommen durch die Beschwerdegegnerin als entgegenkommend zu werten.
Zu bemerken ist ferner, dass der Beschwerdeführer die Abruftätigkeit im Stundenlohn im Hotel F.___ effektiv nur in den Monaten April bis Juni ausübte, während im ganzen Monat Juli 2012 und damit noch vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 23. Juli 2012 gar keine Einsätze mehr erfolgten (vgl. Lohnjournal, Urk. 12/22/8). Damit wurden die Vollzeitstelle beim Hotel E.___ und die im Stundenlohn entschädigte Abruftätigkeit im Hotel F.___ nur während eines Monats gleichzeitig ausgeübt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Nebenverdiensttätigkeit im Gesundheitsfall auf Dauer fortgeführt worden wäre.
Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 12. März 2013 hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden in der ursprünglichen Tätigkeit Fr. 54'600.-- pro Jahr verdient (Urk. 12/14 Ziff. 2.11). Entsprechend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin ab dem Jahr 2013 vorgenommene Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Tabelle T.1.1.10 Nominallohnindex Männer 2011-2018; vgl. Urk. 12/232), entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3), als rechtens. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen im Jahr 2016 von Fr. 55'478.-- und im Jahr 2018 von Fr. 55'978.-- ist nicht zu beanstanden.
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.4 Gestützt auf die beweiskräftigen Feststellungen im Gutachten von Prof. Z.___ vom Mai 2020 (vorstehend E. 4.3) ist im Jahr 2016 davon auszugehen, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % und auch nach Abschluss der erneuten beruflichen Eingliederungsmassnahmen im November 2018 eine solche von 55 % bestanden hat (vorstehend E. 5.5).
Der Medianlohn von Männern, Kompetenzniveau 1, belief sich gemäss LSE 2016 für das Jahr 2016 auf Fr. 5’340.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) resultiert bei dem noch möglichen 25 %-Pensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 16’701.-- im Jahr 2016 (Fr. 5’340.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0.25).
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsmassnahmen im November 2018 ist von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 55 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab diesem Zeitpunkt sind mangels effektiv ausgeübter Tätigkeit die Löhne aus den LSE 2018 beizuziehen, wobei
vom Lohn für Männer mit Kompetenzniveau 1 auszugehen ist, mithin von Fr. 5’417.-- (LSE 2018, Tabelle TA1, Total Männer). Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total) und an das noch mögliche 55 %-Pensum resultiert für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 37’272.-- (Fr. 5'417.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.55).
6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
6.6 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges, da die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits mit dem reduzierten Pensum angemessen berücksichtigt worden und auf Löhne im Bereich von Hilfsarbeitertätigkeiten abgestellt worden sei (Urk. 2, Begründung der Verfügung S. 3 oben). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % zu gewähren, da er in dem ihm zumutbaren Pensum nicht beliebig einsetzbar sei, sondern nur zu einem ganz eingeschränkten Belastbarkeitsprofil. Dieses eingeschränkte Profil sei durch das reduzierte Pensum noch nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4).
Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass er selbst in seinem eingeschränkten Pensum im Segment der Hilfsarbeiten noch weiter eingeschränkt sei, kann nicht gefolgt werden, zumal sich dies weder aus dem von Prof. Z.___ in seinem Gutachten vom 6. Mai 2020 (vorstehend E. 4.3) formulierten Belastungsprofil noch aus den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 5. Juli 2019 (vorstehend E. 4.2) ableiten lässt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine gute Strukturierung von Aufgaben mit klar umrissenen Leistungsprofil der beruflichen Aufgabenstellung mit nur teilweisen Kundenkontakt in einem ruhigen Arbeitsumfeld benötigt, rechtfertigt keinen zusätzlichen Leidensabzug. Dies auch mit Blick darauf, dass beispielsweise eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2; vgl. auch Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Anzumerken gilt auch, dass im Rahmen des Arbeitsversuches auf dem ersten Arbeitsmarkt zur Leistung des Beschwerdeführers festgehalten wurde, dass sich diese nicht von jener eines regulären Mitarbeiters unterscheide (Urk. 12/169 S. 3 Ziff. 5).
Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1).
Gemäss der Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen für das Jahr 2016 besteht zwischen dem von Männern erzielten Durchschnittslohn ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) eine Differenz von Fr. 255.--, mithin von 4 %. Daraus ergibt sich – auch mit Blick darauf, dass der praxisgemäss in 5 %-Schritten gewährte Leidensabzug bereits darüber liegen würde - keine Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde. Auch aus der entsprechenden Tabelle für das Jahr 2018 ergibt der Vergleich des von Männern erzielten Durchschnittslohns ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum (Fr. 6’144.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 % Pensum (Fr. 5’897.--) eine Differenz von Fr. 247.--, ebenfalls entsprechend 4 %.
Insoweit der Beschwerdeführer sodann die Anwendung der Tabellenlöhne aus grundsätzlicher Sicht beanstandete und daraus einen Leidensabzug herleitete (Urk. 1 Ziff. 4 S. 6 f.), ist auf BGE 148 V 174 hinzuweisen, worin die Anwendbarkeit der statistischen Werte bei der Invaliditätsbemessung bestätigt wurde.
Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen daher nicht überschritten, indem sie keinen Leidensabzug vorgenommen hat.
6.7 Demnach ergibt sich im hier zu prüfenden Zeitraum ab Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahmen per 12. Februar 2016 bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'478.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 16’701.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 38’777.-- was einem Invaliditätsgrad von rund 70 % entspricht. Damit besteht ab 1. Februar 2016 bis zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederungsmassnahmen und der Ausrichtung eines entsprechenden IV-Taggeldes im Februar 2017 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente.
Nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen im November 2018 ist von einem Valideneinkommen von Fr. 55'978.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'272.-- auszugehen. Dabei resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'706.-- was einem rentenanspruchsausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % entspricht.
6.8 Aufgrund des Gesagten besteht demnach für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 28. Februar 2017 ein befristeter Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan