Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00079


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 31. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, war zuletzt teilzeitlich als Gastronomie-Mitarbeiterin bei der Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 7/9 S. 3 Ziff. 2 i.V.m. Urk. 7/10 S. 2). Am 17. Mai 2019 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach medizinischen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. Januar 2020 einen Rentenanspruch (Urk. 7/19). Diese Verfügung hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. September 2020 im Prozess Nr. IV.2020.00120 auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/26).

1.2    In der Folge holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 7/35) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/44) ein und liess Erhebungen über die häusliche Situation der Versicherten anstellen (Urk. 7/49). Nach ergangenem Vorbescheid vom 4. November 2021 (Urk. 7/51) verneinte die IVStelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % mit Verfügung vom 10. Januar 2022 (Urk. 7/62 = Urk. 2).


2.    Am 7. Februar 2022 erhob die Versicherte gegen die Verfügung vom 10. Januar 2022 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 4. April 2022 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8). Mit Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Juni 2022 auf Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging am 10. Januar 2022. Da der mutmassliche Rentenanspruch vorliegend vor dem 1. Januar 2022 liegt (vgl. nachstehende E. 6.1.2), sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).

1.4    Der Invaliditätsgrad bemisst sich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG bei erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, wird gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung für die Bemessung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben mutmasslich auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach dem Betätigungsvergleich festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode).

1.5    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab (Urk. 2), die Beschwerdeführerin sei vor Eintritt der Erkrankung zu 50 % als Gastronomie-Mitarbeiterin tätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit auch bei guter Gesundheit in dieser Weise weitergeführt und die restlichen 50 % für die Haushaltsführung aufgewendet hätte (S. 2 oben). Im Zeitpunkt der Scheidung sei sie 30jährig und gesund gewesen und habe im Wissen darum, dass sie ab 2010 keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalten werde, keine Tätigkeit in einem Vollzeitpensum aufgenommen (S. 3 oben). Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 11 % (S. 2 oben). In medizinischer Hinsicht sei ihr seit Januar 2018 eine leidensangepasste Tätigkeit wieder zu mindestens 50 % zumutbar gewesen. Geeignet seien körperlich leichte Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand nur wenig beansprucht werde. Überdies sollte die Tätigkeit psychisch/emotional nicht sehr fordernd sein sowie keine hohen kognitiven Anforderungen stellen (S. 2 oben). Der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich betrage 56 %, insgesamt betrage der Invaliditätsgrad 34 % (S. 2 unten).

    Mit Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest und führte aus, dass die Erwerbsbiographie gegen die Qualifikation als Vollzeiterwerbstätige im Gesundheitsfall spreche. Nach Beendigung des nachehelichen Unterhalts Ende März 2010 habe die Beschwerdeführerin nie in einem Vollzeitpensum gearbeitet (S. 1 Ziff. 1). Es sei aufgrund der bekannten Umstände davon auszugehen, dass sie sich im Gesundheitsfall gegen ein Vollzeitpensum entschieden hätte (S. 1 Ziff. 2). Ein Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % erscheine nicht angemessen. Das Abstellen auf eine Hilfsarbeitertätigkeit im Kompetenzniveau 1 trage den Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits genügend Rechnung (S. 2 Ziff. 3).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), sie sei während ihrer Ehe nur deshalb nicht vermehrt erwerbstätig gewesen, weil ihr Ehemann für den gesamten Lebensunterhalt aufgekommen sei. Nach der erfolgten Scheidung habe sie bis Ende März 2010 noch Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gehabt, habe Vermögen aus der Zeit ihrer Ehe verwertet und sei von ihrem Freund und ihrer in Z.___ lebenden Familie finanziell unterstützt worden. Sie habe einen Kosmetikkurs absolviert, allerdings sei es nicht möglich gewesen, ein für eine Berufsausübung erforderliches Praktikum zu finanzieren (S. 5 f. Ziff. 13). Von Mai 2012 bis Februar 2014 habe sie als Selbständigerwerbende eine Kleiderboutique geführt, habe aber nicht genügend Umsatz erzielen können. Bei der Suche nach einer Stelle als Modeverkäuferin sei sie erfolglos geblieben. Ab April 2014 habe sie zu 50 % im Service gearbeitet. Aufgrund der Handschmerzen habe sie allerdings nur eingeschränkt arbeiten können und habe die Stelle schliesslich verloren. Nach Beendigung dieser Anstellung habe sie während zwei Jahren Arbeitslosenentschädigung bezogen, bis sie ab 2017 Sozialhilfe in Anspruch habe nehmen müssen (S. 6 Ziff. 14). Es könne daher keineswegs davon ausgegangen werden, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin lediglich einer 50%igen Tätigkeit nachgegangen wäre (S. 7 Ziff. 15). Aus dem psychiatrischen Gutachten gehe hervor, dass sie auch in einer angepassten Teilzeitarbeit mehrfach und gravierend eingeschränkt sei, was einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % rechtfertige (S. 7 f. Ziff. 17 f.).

    Mit Replik (Urk. 9) machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Erwerbs- und übrige Biographie spreche keineswegs gegen eine Qualifikation als Vollzeiterwerbstätige im Gesundheitsfall. Aufgrund ihrer Handschmerzen sei ihr spätestens ab Herbst 2014 gar keine Erhöhung des Pensums mehr möglich gewesen (S. 2 Mitte). Ihre Aussage der ersten Stunde sei durchaus nachvollziehbar und glaubhaft (S. 3 Mitte). Der Umstand, dass sie ihre Lebenshaltungskosten früher für eine begrenzte Zeit noch aus einem bescheidenen Einkommen, aus ihrem Vermögen und mit Hilfe Dritter habe decken können, spreche nicht gegen ihre Qualifikation als Vollerwerbstätige im Gesundheitsfall (S. 4 oben).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang, ob sie als Voll- oder Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist.


3.

3.1    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).

    Der von der Beschwerdeführerin behaupteten 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall liegt einzig ihre Auskunft anlässlich der Haushaltsabklärung vom 11. August 2021 (Abklärungsbericht vom 31. August 2021, Urk. 7/49 S. 5 Ziff. 3.4) zugrunde. Der Abklärung vor Ort wohnte eine Sozialarbeiterin der Gemeinde bei, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Aussagen entsprechend instruiert worden sein könnte. Gemäss dem IK-Auszug vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/10) erzielte die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie ein Einkommen über Fr. 17'900. pro Jahr. Zwischen Juli 2007 bis Mai 2012 ging sie gar keiner Erwerbstätigkeit nach, obwohl sie nur bis Ende März 2010 Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge hatte (vgl. Urk. 7/5 S. 2 Ziff. 2) und spätestens seit diesem Zeitpunkt für ihren Lebensunterhalt selbständig hätte aufkommen müssen. Stattdessen verwertete sie angeblich Vermögen aus der Zeit der Ehe und liess sie sich von der Ursprungsfamilie in Z.___ sowie einem Freund in der Schweiz unterhalten und traf keine ernsthaften Anstalten, ein ihren Lebensunterhalt deckendes Einkommen zu erzielen. Ihre Erklärung, wegen dieser Unterstützung nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen zu sein (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 13), zeigt deutlich, dass eine finanzielle Unabhängigkeit auch nie ihr Ziel war. Dass sie die Tätigkeit als Kosmetikerin nicht hatte aufnehmen können, weil ihr die Mittel fehlten, eine Praktikumsstelle zu finanzieren (vgl. Urk. 2 S. 6), ist nicht belegt und erscheint auch nicht glaubhaft, sind doch Praktikumsstellen in der Regel zwar schlecht entlöhnt, aber unentgeltlich. Mit dem zwischen Mai 2012 und Februar 2014 erzielten Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vermochte sie ihren Lebensunterhalt kaum zu decken, und es ist auch nicht erstellt, dass diesem eine 100%ige Arbeitstätigkeit gegenüberstand. Dass sie im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bei der Y.___ AG im April 2014 bereits an Handgelenksbeschwerden litt und die Beschwerdeführerin deswegen nur eine Teilerwerbstätigkeit aufnahm (vgl. Urk. 2 S. 6 f.), ist ebenfalls nicht ansatzweise belegt. Nicht stichhaltig ist unter diesen Umständen, dass sie heute unter ihrer finanziellen Situation leide, da sie vom Sozialamt abhängig sei und sich nichts leisten könne (vgl. Urk. 7/49/4), befand sie sich doch seit der Einreise in die Schweiz in einer finanziellen Abhängigkeit, ohne dass sie ersichtliche Anstrengungen unternommen hätte, dies zu ändern.

    Es ist somit - unabhängig von den Aussagen anlässlich der Haushaltabklärung - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden keiner vollzeitlichen Tätigkeit nachgehen würde. Das von ihr zwischen April 2014 und Juli 2015 zuletzt erzielte Einkommen von Fr. 35'651. (vgl. Urk. 7/10 S. 2) lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin zu einem ungefähr 50%igen Pensum tätig war. Ein höheres Arbeitspensum dürfte sie aufgrund ihrer erzielten Einkommen nie ausgeübt haben.

3.3    Die Beschwerdeführerin führt gemäss Akten ihren eigenen Haushalt. Dafür dass die Haushaltstätigkeiten nicht als Aufgabenbereich zu qualifizieren sind, sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht annahm, die Beschwerdeführer wäre ohne Gesundheitsschaden je zu 50 % im Erwerbs- und im Aufgabenbereich tätig.


4.

4.1    Nachdem das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 17. Januar 2020 aufgehoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin den Verlaufsbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Februar 2021 (Urk. 7/35) ein und liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten, welcher das Gutachten am 8. Juli 2021 erstattete (Urk. 7/44). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich gemäss den beiden Berichten folgendermassen dar:

4.2    Dr. A.___ stellte im Bericht vom 9. Februar 2021 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.2):

- rezidivierende schwere bis mittelgradige depressive Störung mit zwanghaften Anteilen und Schmerzsyndrom bei Status nach schwierigen Beziehungs- und familiären Konflikten (F33.2)

- schwere phobische Störung (F40.2)

- Zwangsstörung F42.1

- Ganglion Handgelenk rechts

    Die Phobie und die Ängste hätten sich verstärkt, die Depression sei mit depressiven Verstimmungen, Morgentief, Schlafstörungen, Passivität, Rückzugsverhalten und massiver Zwangssymptomatik anhaltend. Es bestünden Beziehungsstörungen. Eine notwendige Zahnsanierung in Narkose sei seit vier Monaten wegen der massiven Angstsymptomatik nicht durchführbar (phobische Ängste vor Blut, medizinischen Eingriffen, Narkose, Infusion etc.; S. 1 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei vollständig arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2.2), sie habe keine Ressourcen für eine angepasste Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Juni 2017 (S. 1 Ziff. 2.1).

4.3    Dr. B.___ nannte im Gutachten vom 8. Juli 2021 (Urk. 7/44) folgende Diagnose (S. 47 f. Ziff. 6.4):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (F62) mit

- histrionischen, ängstlich-vermeidenden, abhängigen und unreifen Anteilen

- vegetativen Angstsymptomen (Schwindel, innere Unruhe etc.)

- leichtgradiger Zwangsstörung (F42.1)

- Tic-Störung (F95.8)

- leichtgradiger chronischer Schmerzstörung Hand rechts (F45.41), seit ca. 2018

- spezifischen Phobien (Zahnarztangst, Operationsangst; F40.2)

    Bezogen auf die Beeinträchtigungen in Alltag und Beziehungen liege durch die festgestellten Störungen insgesamt eine leichte bis mittelschwere psychische Gesundheitsschädigung vor, die vor allem über die Persönlichkeitsstörung und die damit verbundene Dysfunktionalität begründet sei (S. 47 Ziff. 6.3).

    Seit 2015 beziehungsweise 2018 sei eine zunehmende Entwicklung psychischer Störungen zu beobachten (Ängste, Zwänge, Tics) einschliesslich einer Chronifizierung der Handschmerzen, dies auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, ängstlich-vermeidenden, abhängigen und unreifen Anteilen. Die Ängste gingen dabei mit vegetativen Angstsymptomen (Schwindel, innere Unruhe, Übelkeit/Erbrechen, Herzrasen etc.) einher. Eine Handoperation und anstehende Zahnsanierungen seien aufgrund der krankhaften Ängste mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten bisher nicht durchführbar gewesen (S. 49 Mitte).

    Als Hobbies gebe die Beschwerdeführerin YouTube-Videos, Telefonieren und Einkaufen an. Sie stehe täglich um 10 Uhr auf, telefoniere täglich mit der Mutter und der jüngsten Schwester in Z.___, gehe einkaufen oder picknicke in der Parkanlage des Einkaufszentrums. Mit Angaben zu ihrem Freund sei sie sehr zurückhaltend, er scheine sie aber zu Terminen zu fahren und auch sonst täglich Zeit mit ihr zu verbringen. Durch ihn und durch die Herkunftsfamilie werde sie offenbar unterstützt. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin im Mai 2021 für 25 Tage in Z.___ bei ihrer Herkunftsfamilie in den Ferien gewesen, die auch Flugbillett und ihr Leben vor Ort finanziert hätten (S. 49 unten).

    Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der ursprünglichen Tätigkeit sei keine verwertbare Leistung mehr möglich, bei der Tätigkeit als Gastronomie-Mitarbeiterin sei die Schmerzstörung limitierend und erhebliche Belastungen dürften an der rechten Hand schon nach kurzer Beanspruchung zu starken Schmerzen führen (S. 54 Ziff. 8.2). Die Einschränkung dürfte mit dem Stellenverlust aufgrund entsprechender Fehlzeiten und Einschränkungen spätestens ab Juli 2015 eingetreten sein (S. 55 oben). In körperlich leichten Tätigkeiten, wechselbelastend mit wenig Beanspruchung der rechten Hand, psychisch/emotional wenig fordernd und ohne hohe kognitive Anforderungen sei eine Einschränkung durch die Zwänge möglich, was sich aber medizinisch-theoretisch nicht einschätzen lasse. Die Arbeitsfähigkeit dürfte in Abhängigkeit vom einschränkenden Ausmass der Zwänge zwischen 50-100 % liegen (S. 55 Ziff. 8.3). Da die Beschwerdeführerin keine regelmässige externe Aktivität verfolge, sei unklar, wie sich die Zwänge bei einer Arbeitstätigkeit entwickelten. Die innere Unruhe könnte zunehmen, wenn die Beschwerdeführerin an der Umsetzung der Zwänge gehindert werden, ebenso gut könnten sich diese aber durch eine sinnvolle externe Tagesstruktur zurückbilden beziehungsweise zurückdrängen lassen (S. 54 Mitte). Bis 2018 habe in einer optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, erst ab Januar 2018 sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zu 50 % möglich (S. 55 Ziff. 8.3).

    Es seien näher bezeichnete Therapieansätze indiziert. Da diese bisher nicht versucht worden seien, müsse die Frage einer möglichen Besserung grundsätzlich bejaht werden. Aufgrund der komplexen Gesundheitsstörung mit mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Syndromen lasse sich jedoch keine valide prognostische Einschätzung zu Wahrscheinlichkeit, Umfang und Zeitablauf eines therapeutischen Erfolges angeben (S. 56 oben).

4.4    Dr. med. C.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 8. Juli 2021 fest, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ umfassend und nachvollziehbar sei und darauf abgestellt werden könne (Urk. 7/50 S. 5 oben).

    Am 13. Juli 2021 ergänzte Dr. C.___, man könne den Verlauf der Zwänge in einer angepassten Tätigkeit effektiv nur dann abschätzen, wenn die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit aufgenommen habe. Bis dahin müsse in einer solchen Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/50 S. 5 Mitte).


5.

5.1    Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ (E. 4.3) und die Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. C.___ (E. 4.4) erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service eines Gastronomieunternehmens als nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

5.2    Aus dem Gutachten geht hervor, dass Dr. B.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit schwer fiel. Dies aufgrund der Tatsache, dass er bei der erhobenen Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F62) von einer leichten bis mittelschweren psychischen Gesundheitsschädigung ausging. Negative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass er dabei den Zwängen zu, wobei er diese allerdings nicht quantifizieren konnte, da Praxistests fehlten. Er nahm an, dass die innere Unruhe zunehme, wenn die Beschwerdeführerin an der Umsetzung ihrer Zwänge gehindert werde. Er erachtete es aber auch als möglich, dass sich die Zwänge durch eine sinnvolle externe Tagesstruktur zurückbilden beziehungsweise sich zurückdrängen liessen. Angesichts der Einschätzung des Gutachters, dass eine 50%ige externe Arbeitstätigkeit sicher möglich sei, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit ausging. Ausgangsgemäss kann indes das genaue Ausmass der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit – in Anbetracht der Vagheit der gutachterlichen Einschätzung - offen gelassen werden.

5.3    Laut Dr. A.___ (E. 4.2) befindet sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2018 in dessen Behandlung. Seit Behandlungsbeginn attestierte ihr dieser eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und wies darauf hin, dass seit 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Gestützt auf die echtzeitliche Beurteilung durch ihn ist für die Beurteilung des Beginns der Wartezeit von Mai 2018 auszugehen.


6.

6.1

6.1.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

6.1.2    Nachdem bei der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Mai 2018 auszugehen ist (E. 5.3) und die Anmeldung zum Leistungsbezug am 17. Mai 2019 erfolgte (Urk. 7/6 S. 8 Ziff. 10), fällt der potenzielle Rentenbeginn auf 1. November 2019 (vgl. vorgestehende E. 1.3).

6.2

6.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

6.2.2    Die Beschwerdeführerin übte laut IK-Auszug vom 19. Juni 2019 (Urk. 7/10) verschiedene Tätigkeiten aus. Zuletzt arbeitete sie während 16 Monaten in der Y.___ AG als Gastronomie-Mitarbeiterin, wobei der Betrieb nach ihren Aussagen nicht mehr bestehe (vgl. Urk. 7/9 S. 1 oben). Dass die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ohne Gesundheitsschaden immer noch in der Gastronomie tätig sein würde, ist fraglich, weshalb vorliegend für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen, sondern auf die Tabellenlöhne, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten), zurückzugreifen ist.

6.3

6.3.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.3.2    Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, weswegen auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne, Kompetenzniveau 1, zurückzugreifen ist.

    Die Beschwerdeführerin beantragte einen leidensbedingten Abzug von 25 % und begründete diesen mit dem Belastungsprofil (körperlich leichte Tätigkeit, wechselbelastend, mit wenig Beanspruchung der rechten Hand, psychisch/emotional wenig fordernd, keine hohen kognitiven Anforderungen, reduziertes Arbeitspensum, reduzierte Leistungsfähigkeit; Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 17 f.).

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigen weder das Belastungsprofil, noch die mit Vagheit behaftete Teilarbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.2) und behauptete reduzierte Leistungsfähigkeit einen leidensbedingten Abzug. Zum einen ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass Dr. B.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % als Modeverkäuferin, Kosmetikerin oder Parfümpromoterin attestierte (Urk. 7/44 S. 55) und vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass allfällige gesundheitlichen Einschränkungen bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthalten sind. Die Behauptung, dass darüber hinaus eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bestehen soll, findet in den medizinischen Akten keinen Rückhalt.

    Zum anderen ist für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs erforderlich, dass die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann; der Abzug soll nicht automatisch erfolgen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Hinweise darauf oder Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin die Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten können soll, liegen nicht vor. Insbesondere weist sie für die von Dr. B.___ genannten Tätigkeiten als Modeberaterin/-verkäuferin, Kosmetikerin oder Parfümpromoterin bereits Berufserfahrung vor. So sei sie eine gute Verkäuferin gewesen (Urk. 7/44 S. 14 oben), habe als Promoterin für Parfüm gearbeitet und verfüge sie über ein Diplom als Kosmetikerin (Urk. 7/44 S. 22 oben). Im Übrigen darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Da keine triftigen Gründe vorliegen, bleibt es dabei, dass kein leidensbedingter Abzug (vgl. Urk. 2 S. 2) zu gewähren ist.

    Damit erleidet die Beschwerdeführerin bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % eine Erwerbseinbusse von 50 %, womit im Erwerbsbereich von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen ist. Bei einer Qualifikation als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätige ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 25 %.

6.3.3    Die Beschwerdegegnerin ermittelte eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 11.2 % (Urk. 7/49 S. 8 Ziff. 7) und bei einer Gewichtung von 50 % einen Invaliditätsgrad von 5.6 %, was unbestritten geblieben ist. Damit liegt der Gesamtinvaliditätsgrad bei 30.6 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (vgl. E. 1.3).

6.4    Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800. anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung indes unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2    Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids trotz Aufforderung (vgl. Urk. 12) keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint unter Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220. eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher