Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00083


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 17. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



    Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ganze Invalidenrente des 1962 geborenen X.___ mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 2) rückwirkend per 31. März 2015 aufgehoben hatte;

    nach Einsicht in

    die Eingabe von X.___ vom 7. Februar 2022 (Urk. 1), mit der er Beschwerde erheben liess mit den Anträgen auf Aufhebung der genannten Verfügung vom 5. Januar 2022 und Weiterausrichtung der Invalidenrente sowie mit den Anträgen auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters,

    die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 6. Mai 2022 (Urk. 8)

    sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

    unter Hinweis darauf, dass das Sozialversicherungsgericht bereits mit Urteil vom 3. Dezember 2018 (Prozess Nr. IV.2016.00719 [Urk. 9/144]) die Verfügung vom 20. Mai 2016 (Einstellung der Invalidenrente per 31. März 2015) aufgehoben und die Sache zur fundierten medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte;

    in Erwägung, dass

die Parteien gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids ist, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift (vgl. auch Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),

dazu insbesondere das Recht gehört, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen),

    das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt, so dass es mit anderen Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen),

    der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 2) in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen liess,

    er diesbezüglich vortragen liess, die Beschwerdegegnerin habe ihm keine Gelegenheit gegeben, zum fünf Seiten umfassenden Schreiben der Gutachter der Y.___ AG vom 6. Oktober 2021 (Urk. 9/190), mit welchem Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin beantwortet worden seien, sowie zur Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Dezember 2021 (Urk. 9/192/4) Stellung zu nehmen, und stattdessen ohne Weiterungen die angefochtene Verfügung erlassen (Urk. 1 S. 4 f.),

    die Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit im Wesentlichen anerkannte und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sinngemäss einräumte, die gerügten Verstösse aber als ohne Weiteres heilbar ansah, weil die Äusserungen des Beschwerdeführers vermutlich ohnehin keinen Einfluss auf ihre Entscheidung gehabt hätten (vgl. Urk. 8 S. 2),

    strittig und zu prüfen vorliegend einzig ist, ob die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat und gegebenenfalls welche Konsequenzen dies im vorliegenden Prozess hätte,

    aufgrund der Parteivorträge und Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 2) keine Gelegenheit hatte, sich zum Schreiben der Y.___-Gutachter vom 6. Oktober 2021 (Urk. 9/190) zu äussern, in welchem die gestellten Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 16. November 2020 (Urk. 9/172) beantwortet wurden,

    sich der Beschwerdeführer auch zur RAD-Einschätzung vom 13. Dezember 2021 (Urk. 9/192/4) nicht äussern konnte,

    insbesondere die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nicht zum Schreiben der Gutachter vom 6. Oktober 2021 äussern konnte, eine schwerwiegende Verletzung seines verfassungsmässigen Gehörsanspruchs darstellt,

    eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Sozialversicherungsgericht angesichts der Schwere der Gehörsverletzung nicht in Frage kommt,

    die Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie ausgeführt - formeller Natur ist, weshalb die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nachdem der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör umfassend hat wahrnehmen können, neu verfüge;

in weiterer Erwägung, dass

die Kosten des Verfahrens auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, die Beschwerdegegnerin bei diesem Verfahrensausgang zudem zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2’000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Januar 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker