Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00084


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 12. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008 bei der Y.___ GmbH, Z.___, im teilzeitlichen Umfang von 15 Stunden in der Woche als Raumpflegerin tätig (Urk. 6/25/1-5 Ziff. 2.9). Gleichzeitig war sie seit dem 8. Februar 1999 als Raumpflegerin bei der A.___ AG, Zürich, im teilzeitlichen Umfang von 12.5 Stunden in der Woche tätig (Urk. 6/19/1-8 Ziff. 2.9), als sie sich am 21. November 2008 mit dem Hinweis auf Hüftprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/7 Ziff. 6.1). Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Januar 2010 (Urk. 6/36), worin ihr eine Verneinung der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente in Aussicht gestellt wurde, Einwendungen (Urk. 6/37, Urk. 6/41) erhoben hatte, veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 12. April 2010; Urk. 6/44) und erliess am 15. August 2012 einen erneuten Vorbescheid (Urk. 6/68), wogegen die Versicherte am 5. Oktober 2012 Einwendungen erhob (Urk. 6/73). Mit Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75) sprach die IV-Stelle der Versicherten für die Zeiträume vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2009 und vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 eine ganze Rente zu. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.2    Die Versicherte war seit 15. August 2013 bei der B.___ AG, C.___, im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin tätig (Urk. 6/101/1), als sie sich am 6. Februar 2018 erneut bei der Invalidenversicherung mit dem Hinweis auf Hüftprobleme zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/100 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle veranlasste eine erneute Abklärung im Haushalt an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 16. Januar 2019; Urk. 6/119) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/122-123 und Urk. 6/131) mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/135) einen Rentenanspruch der Versicherten. In Gutheissung der von der Versicherten gegen die Verfügung vom 6. Mai 2019 am 23. Mai 2019 erhobenen Beschwerde (Urk. 6/136/3-9) hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2019 (Prozess Nummer IV.2019.00363; Urk. 6/139) die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts betreffend die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurück. Dieses Urteil wurde von den Parteien nicht angefochten.

1.3    In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/139) liess die IV-Stelle die Versicherte orthopädisch begutachten (Gutachten vom 26. April 2021; Urk. 6/167) und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt der Versicherten (Abklärungsbericht vom 23. Juli 2021; Urk. 6/169). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/173, Urk. 6/176) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 6/193-194 und Urk. 6/181 = Urk. 2) für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu.


2.    Gegen die Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Februar 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr ab 1. August 2018 eine ganze Rente zuzusprechen, wobei die Rente unter Berücksichtigung einer vollständigen Beitragsdauer von September 1994 bis Dezember 2017 zu berechnen sei; eventuell sei die Rente aufgrund der Rentenskala 29 zu berechnen und aufgrund der aktuellen Verfügung wie folgt festzusetzen: ab 1. Mai 2020: Fr. 738.-- im Monat, ab 1. Januar 2021: Fr. 744.-- im Monat und ab 1. April 2021: Fr. 248.-- im Monat (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle eine Rückweisung der Sache zu neuer Rentenberechnung, weil die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihrem Ehegatten entrichteten Beiträge keine Beitragslücken aufweise (vgl. Urk. 10/1). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2022 entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht.

1.2    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.3    Die Beschwerdegegnerin sprach der Versicherten mit den angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) für die Zeit vom 1. Mai 2020 bis 31. März 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente und für die Zeit ab 1. April 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % eine Viertelsrente zu. Die Beschwerdeführerin beantragte beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. August 2018 (Urk. 1 S. 2).

1.4    Da die am 12. Mai 1961 geborene Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits vollendet hatte, und da die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften Invalidenrente welche letztmals per 1. April 2021 revidiert wurde, im Streite steht, kommen die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Normen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf den vorliegenden Fall zur Anwendung und werden im Folgenden in diesen Fassungen zitiert.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).


2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

2.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in den angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/139) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Umfang von 65 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde, und dass eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt durch ihren Aussendienst eine solche von 1.4 % ergeben habe. Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage nach Ablauf des Wartejahres im März 2019 die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten gewesen sei, resultiere bei einer Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 65 % ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 30.5 %, im Haushalt ein solcher von 0.5 % und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 31 %, weshalb ein Rentenanspruch nicht bestanden habe. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Mai 2020 verschlechtert habe, habe ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich und ein Gesamtinvaliditätsgrad von 65 % bestanden, weshalb ab Mai 2020 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestanden habe. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab Januar 2021 verbessert habe und ihr eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit erneut im Umfang von 35 % eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten gewesen sei, habe ein Gesamtinvaliditätsgrad von 41 % bestanden, weshalb ab April 2021 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestanden habe.

3.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass in Bezug auf die Qualifikation als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige keine Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/139) bestehe. Vielmehr sei eine Neubeurteilung der Qualifikation vorzunehmen, wobei von einer Qualifikation als Vollerwerbstätige auszugehen sei (Urk 1 S. 5). Bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt sei sodann nicht auf die Ergebnisse der Haushaltabklärung durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin, sondern auf die diesbezügliche Beurteilung durch Dr. med. D.___ in deren orthopädischem Gutachten abzustellen (Urk. 1 S. 6). Sodann sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche das 60. Altersjahr bereits vollendet habe, ein fortgeschrittenes Alter aufweise und bisher ausschliesslich als Reinigerin gearbeitet habe. Da ihr die bisherige Tätigkeit als Reinigerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten sei, und da ihr eine berufliche Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr zuzumuten sei (Urk. 1 S. 8), könne sie die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten, weshalb von einer vollständigen Einschränkung im erwerblichen Bereich auszugehen sei. Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung zu Unrecht von Beitragslücken in den Jahren 2009 und 2010 ausgegangen. Da ihr Ehegatte in diesen Beitragsjahren mehr als den doppelten Mindestbeitrag bezahlt habe, hätten vielmehr keine Beitragslücken bestanden und sei die Rente auf Grundlage der Rentenskala 29 zu berechnen (Urk 1 S. 9). Sodann sei von einem Eintritt des Gesundheitsschadens und Beginn des Wartejahres im Mai 2017 auszugehen, weshalb ein Rentenanspruch bereits sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2018 und mithin im August 2018 entstanden sei (Urk. 1 S. 11).

3.3    In ihrer Eingabe vom 11. März 2022 (Urk. 9) führte die IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der von ihrem Ehegatten entrichteten Beiträge keine Beitragslücken aufweise, und beantragte diesbezüglich eine Rückweisung der Sache an sie selbst zu neuer Rentenberechnung.

3.4    Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist.


4.

4.1    Der Streitgegenstand umfasst immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt desselben (BGE 125 V 413 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 9C_179/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1 und 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2). Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis geordnet, das im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmt ist. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (zum Beispiel der Invaliditätsgrad oder der Rentenbeginn) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind. Die Beschwerdeinstanz prüft vielmehr auch von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen (Urteil 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 3).

4.2    Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Fragen nach dem Invaliditätsgrad oder der Qualifikation der versicherten Person als Erwerbstätige oder als im Aufgabenbereich Tätige dienen demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung. Diese Fragen gehören nur dann zum Dispositiv, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3).

4.3    Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundes-gericht (BGG) kein Endentscheid. Auch Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird, sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich vielmehr um Zwischenentscheide, die unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2).

4.4    Ein Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts beziehungsweise ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, mit dem über eine materielle Grundsatzfrage beziehungsweise ein einzelnes Element der Bemessung des Rentenanspruchs, wie beispielsweise die Frage nach der Bemessung des Invaliditätsgrades in Anwendung der gemischten Methode, entschieden wurde, bindet sowohl die Verwaltung bei dem von ihr neu zu fällenden Entscheid als auch das kantonale Versicherungsgericht, das den Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 und 128 III 191 E. 4a), nicht aber das Bundesgericht. Diese Grundsatzfrage wird beim Bundesgericht zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht kann demnach, wenn der Endentscheid angefochten wird, über eine Grundsatzfrage, über welche bereits in einem Zwischenentscheid entschieden wurde, erneut entscheiden, auch wenn der Zwischenentscheid nicht selbstständig angefochten wurde beziehungsweise nicht selbstständig angefochten werden kann (BGE 122 V 477 E. 5.2.3).

4.5    In Dispositiv-Ziffer 1 des unangefochten gebliebenen Rückweisungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (Prozess Nr. IV.2019.00363; Urk. 6/139) wurde auf die Erwägungen verwiesen. Diese wurden damit Bestandteil des Dispositivs und haben an dessen formeller Rechtskraft teil (Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.1; BGE 113 V 159 E. 1c). Demzufolge waren die Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 31Oktober 2019, da unangefochten geblieben, grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin verbindlich und sind auch im vorliegenden Verfahren für das hiesige Gericht verbindlich. Daran ändert nichts, dass in diesen Erwägungen lediglich über Teilaspekte der Bemessung des Rentenanspruchs entschieden wurde, welche, da ein abschliessender Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis - den Rentenanspruch - noch nicht vorlag, nicht in materielle Rechtskraft erwuchsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_472/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 4.4).


5.

5.1    In Bezug auf die Statusfrage erwog das hiesige Gericht im unangefochten gebliebenen Urteil vom 31. Oktober 2019 (Urk. 139) das Folgende:

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3.6

3.6.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008 bei der Y.___ GmbH im Umfang von 15 Stunden in der Woche (Urk. 6/25/1-5 Ziff. 2.9) und ab 8. Februar 1999 bei der A.___ AG im Umfang 12.5 Stunden in der Woche (Urk. 6/19/1-8 Ziff. 2.9) als Raumpflegerin tätig war, insgesamt in einem teilzeitlichen Umfang von 65 % (12.5 + 15 ÷ 42 Stunden) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als sie am 29. Oktober 2007 arbeitsunfähig wurde (Urk. 6/17/1-2 S. 1). Anschliessend wurde sie am 7. November 2007 im Bereich ihrer linken Hüfte operiert. Dabei wurde ihr eine Totalprothese eingesetzt (Urk. 6/17/3-4 S. 1). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75), worin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. November 2009 und vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 eine ganze Rente zugesprochen wurde, insbesondere auf den Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8; vgl. Urk. 6/47 S. 1). Darin gingen diese Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von maximal 50 % zuzumuten sei, und dass die realistische Möglichkeit bestehe, dass in Bezug auf körperlich weniger belastende, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit eines häufigen Positionswechsels in Zukunft eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei (S. 2). Demgegenüber ging Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/40) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Gebäudereinigerin arbeiten könne, und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 50 %. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei Erlass der Verfügungen vom 21. März 2013 (Urk. 6/86, Urk. 6/92 und Urk. 6/75) gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 12. April 2010 (Urk. 6/44) im Umfang von 68 % als Erwerbstätige und im Umfang von 32 % als im Haushalt Tätige. Dabei ist festzuhalten, dass das angestammte Pensum, wie oben dargelegt, nicht 68 %, sondern 65 % betrug; richtig wäre somit eine Qualifikation von 65 % zu 35 % gewesen, zumal die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach eigenen Angaben weiterhin im angestammten Pensum tätig gewesen wäre (vgl. Urk. 6/44/3 oben).

3.6.2    Nach der Einstellung der bisher ausgerichteten befristeten ganzen Rente per 30. April 2012 gingen die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/1-2) davon aus, dass in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2) und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 1). In der Folge war die Beschwerdeführerin ab 15. August 2013 dennoch im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % erneut als Gebäudereinigerin bei der B.___ AG tätig (Urk. 6/101/1). Am 2. Oktober 2017 wurde ein Pfannenwechsel im Bereich der Totalprothese in der linken Hüfte durchgeführt (Urk. 6/99/2). Gleichzeitig litt die Beschwerdeführerin unter einer aktivierten Varusgonarthrose und unter Schmerzen im Bereich ihres rechten Kniegelenks, weshalb ihr am 2. Mai 2018 eine Knietototalprothese im rechten Knie eingesetzt wurde (Urk. 6/112/1-5 Ziff. 2.2). Anlässlich der Abklärung vor Ort im Haushalt vom 12. Dezember 2018 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin bei der B.___ AG im Umfang des bisherigen Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin arbeiten würde (Urk. 6/119 Ziff. 2.5). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 2) gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 16. Januar 2019 (Urk. 6/119) im Umfang von 28 % als Erwerbstätige und im Umfang von 72 % als im Haushalt Tätige.

3.7    Während die Ärzte der Universitätsklinik E.___ in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8) der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zumuten wollten, gingen Dr. F.___ in seinem Bericht vom 12. Februar 2010 (Urk. 6/40) und die Ärzte der Klinik G.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/1-2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr zuzumuten war. Demzufolge ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, welche in der Zeit vom 15. August 2013 bis zur erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2018 (Urk. 6/100) im Umfang eines Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin bei der B.___ AG tätig war, während dieser Zeit die von ihr ursprünglich (vom 30. August 2006 bis 31. Juli 2008) ausgeübte Tätigkeit als Gebäudereinigerin im Umfang eines Arbeitspensums von insgesamt 65 % aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten war. Aus diesen Gründen kann aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 15. August 2013 bis zur erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Februar 2018 lediglich im Umfang von 28 % als Gebäudereinigerin eine Erwerbstätigkeit ausübte, nicht geschlossen werden, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden lediglich in diesem Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Vielmehr sind, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5), bei der Beurteilung der Statusfrage lediglich gesundheitlich bedingte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, nicht hingegen veränderte Lebensumstände, welche als spezifischer Teil der Invalidenbiographie erscheinen, zu berücksichtigen. Um solche Umstände, welche die Beschwerdeführerin zur Reduktion des Umfangs ihrer Erwerbstätigkeit als Gebäudereinigerin von 65 % auf 28 % bewogen haben, handelt es sich jedoch vorliegend.

3.8    Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre, kann vorliegend daher nicht auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort in ihrem Haushalt vom 12. Dezember 2018 abgestellt werden, wonach sie bei guter Gesundheit weiterhin bei der B.___ AG im Umfang des bisherigen Arbeitspensums von 28 % als Gebäudereinigerin arbeiten würde. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits in erheblichem Masse gesundheitlich beeinträchtigt und es war ihr die Ausübung einer Tätigkeit als Gebäudereinigerin im ursprünglichen Umfang eines Pensums von 65 % nicht mehr zuzumuten.

3.9    Zu berücksichtigen ist indes der Umstand, dass, wie sich aus dem IK-Auszug (Urk. 6/21) ergibt, die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nie in einem vollzeitlichen Umfang erwerbstätig war. Mangels äusserer Indizien, welche auf eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall schliessen liessen, kann daher ausschliesslich auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Urk. 1 S. 6), wonach sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei, nicht auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im vollzeitlichen Umfang bei uneingeschränkter Gesundheit geschlossen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin trotz der Betreuungsaufgaben für ihre im Oktober 2007 18, 16 und 14 Jahre alten Kinder (vgl. Urk. 1 S. 5) zu diesem Zeitpunkt bereits möglich gewesen wäre, eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben, wenn sie dies gewollt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor dem Oktober 2007 konkrete Anstalten im Hinblick auf die Aufnahme einer Vollzeitstelle getroffen hätte, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin vermochte daher nicht glaubhaft zu machen, dass sie heute anders als vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2007 voll erwerbstätig wäre.

3.10    In Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Aussagen der Beschwerdeführerin im Haushaltabklärungsbericht vom 12. April 2010 (Urk. 6/44), worin sie angab, ohne Gesundheitsschaden im bisherigen Umfang (eines Arbeitspensums von insgesamt 65 %) erwerbstätig zu sein (Ziff. 2.5), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit weiterhin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 65 % ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde. Eine Statusänderung ist damit nicht eingetreten.»

5.2    Die E. 3.6 - 3.10 des hiesigen Gerichts im Entscheid vom 31. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.1), wonach die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/135) ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 65 % ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig gewesen wäre, sind im vorliegenden Verfahren verbindlich, weshalb darauf abzustellen ist. Zu prüfen ist im Folgenden indes, ob im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2019 (Urk. 6/135) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) eine Statusänderung eingetreten ist.

5.3    Anhaltspunkte für eine Statusänderung in der Zeit vom 6. Mai 2019 bis 24. Januar 2022 lassen sich den Akten nicht entnehmen. Im Haushaltabklärungsbericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 6/169) sind keine Angaben der Beschwerdeführerin zum Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden enthalten, da die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 verwies (Ziff. 3.4). Auch die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid vom 7. Oktober 2021 (Urk. 6/176) und in ihrer Beschwerde vom 8. Februar 2022 (Urk. 1) nicht geltend, dass eine Statusänderung auf Grund einer Veränderung der Verhältnisse im Zeitraum vom 6. Mai 2019 bis 24. Januar 2022 eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin brachte vielmehr lediglich vor, dass die Erwägungen des hiesigen Gerichts im Urteil vom 31. Oktober 2019 zu ihrer Qualifikation als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich Tätige für die Beschwerdegegnerin und für das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren nicht verbindlich seien, und dass auf Grund von Umständen, welche sich vor dem Zeitraum vom 6. Mai 2019 bis 24. Januar 2022 zugetragen hätten, nicht darauf abzustellen sei (Urk. 1 S. 5). Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist eine Statusänderung im Zeitraum vom 6. Mai 2019 bis 24. Januar 2022 daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

5.4    Demzufolge hat es dabei zu bleiben, dass vorliegend gestützt auf E. 3.6 - 3.10 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 (vorstehend E. 5.1) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 65 % ausüben und im restlichen Umfang von 35 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein würde.


6.

6.1    Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage hinsichtlich einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung im Vergleichszeitraum vom 21. März 2013 bis 24. Januar 2022 (vorstehend E. 3.4) zu prüfen.

6.2    Bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 21. März 2013 betreffend Zusprache einer befristeten Rente für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 (Urk. 6/92; Urk. 6/75) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

6.3    Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ stellten mit Bericht vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/31/6-8) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Hüftabduktorenschwäche und Restbeschwerden Oberschenkel links bei

- Status nach Cerclagenentfernung Hüftgelenk links mit Débridement und Pfannenwechsel am 15. August 2008 bei Luxation der Hüfttotalendoprothese links

- Status nach Hüfttotalendoprothese links am 7. November 2007 bei hoher Hüftluxation

- Hüft-Teilprothese rechts am 15. Februar 2006 bei Hüftdysplasie

Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei zu maximal 50 % zuzumuten. In körperlich weniger belastenden, vorwiegend sitzendentigkeiten mit der Möglichkeit eines häufigen Positionswechsels sei in Zukunft eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 2).

6.4    Am 18. August 2011 erfolgte eine erneute Operation der linken Hüfte (Urk. 6/56). Die Ärzte der Klinik G.___ hielten mit Bericht vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/61/3-4) fest, die Beschwerdeführerin sei unter angepassten Bedingungen als Reinigungskraft bis zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 5), ebenso in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 2). In der nicht angepassten (angestammten) Tätigkeit als Reinigungskraft sei sie zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).


7.

7.1    Bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) stellte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:

7.2    Die Ärzte der Klinik G.___, Orthopädie untere Extremitäten, erwähnten im Operationsbericht vom 2. Oktober 2017 (Urk. 6/99/9-10), dass die Beschwerdeführerin unter zunehmenden Beschwerden mit Psoassymptomatik und Zeichen einer Pfannenlockerung gelitten habe, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Pfannenlockerung links bei:

- Status nach Pfannenwechsel am 18. August 2011

- Status nach Hüft-Totalprothese links bei hoher Luxation am 7. November 2007

- Status nach Hüft-Totalprothese rechts

    Am 2. Oktober 2017 sei ein Pfannenwechsel links in minimalinvasiver Technik durchgeführt worden (S. 1).

7.3    Dr. F.___ erwähnte in seinem Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 6/99/11-12), dass die Beschwerdeführerin seit Monaten unter zunehmenden linksseitigen Hüftschmerzen mit Funktionsbeeinträchtigung gelitten habe, weshalb am 2. Oktober 2017 ein Pfannenwechsel links durchgeführt worden sei. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin unter rechtsseitigen Knieschmerzen, welche nach der Operation vom 2. Februar 2018 noch zugenommen hätten, gelitten, weshalb eine Infiltration durchgeführt worden sei (S. 1). Bis Ende Februar 2018 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit dürfte in Zukunft grundsätzlich möglich sein (S. 2).

7.4    Die Ärzte der Klinik G.___, Orthopädie untere Extremitäten, diagnostizierten mit Bericht vom 13. März 2018 (Urk. 6/108/12-13) eine aktivierte Gonarthrose rechts und erwähnten, dass am 26. Januar 2018 eine Infiltration durchgeführt worden sei (S. 1). Da die konservativen Behandlungsmassnahmen ausgeschöpft seien, und da die Beschwerdeführerin unter deutlichen Einschränkungen leide, sei ein operatives Vorgehen im Sinne einer Knietotalendoprothese rechts angezeigt (S. 2).

7.5    Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 4. April 2018 (Urk. 6/108/7-11) die folgenden Diagnosen (Ziff. 2.5):

- mediale Valgusgonarthrose rechts

- chronische Hüftschmerzen links bei Status nach wiederholten Hüftoperationen

    Er stellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 2. Oktober 2017 fest (Ziff. 1.3) und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich wieder arbeitsfähig werden sollte. Ob sie ihren Beruf als Reinigungskraft weiterhin werde ausüben können, sei noch unsicher (Ziff. 2.7).

7.6    Mit Bericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 6/112/2-6) hielten die Ärzte der Klinik G.___, Orthopädie untere Extremitäten, fest, dass am 2. Mai 2018 eine Totalprothese im rechten Knie der Beschwerdeführerin implantiert worden sei (Ziff. 2.2), und dass gegenwärtig eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ein Arbeitsversuch sei nach drei Monaten postoperativ vorgesehen (Ziff. 4.5).

    In ihrem Bericht vom 23. August 2018 (Urk. 6/117) stellten die Ärzte der Klinik G.___, Orthopädie untere Extremitäten, fest, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin könne auf Grund ihres körperlichen Allgemeinzustandes wahrscheinlich nicht mehr als Reinigungskraft arbeiten (Ziff. 3.3). Es sei ihr indes zuzumuten, eine sitzende Tätigkeit auszuüben (Ziff. 2.1).

    In ihrem Schreiben vom 13. März 2019 (Urk. 6/129) führten die Ärzte der Klinik G.___, Orthopädie untere Extremitäten, aus, dass in einer behinderungsangepassten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang von 40 % auszugehen sei.

7.7    Dr. F.___ nahm am 19. Februar 2019 Stellung und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Die Knieoperation habe nicht den gewünschten Erfolg erbracht und die Patientin sei stark symptomatisch. Auch im Haushalt bestehe eine starke Einschränkung, belastende Tätigkeiten seien nicht möglich (Urk. 6/128).

    In seinem Bericht vom 14. Februar 2020 (Urk. 6/146) führte Dr. F.___ aus, dass im bisherigen Beruf der Beschwerdeführerin als Reinigungsfachfrau gegenwärtig und in der Zukunft keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, und dass möglicherweise eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zum Beispiel in einer sitzenden Tätigkeit bestehe (Ziff. 2.7), wobei er nicht beurteilen könne, in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zuzumuten sei (Ziff. 4.2). Die Beschwerdeführerin sei auch bei der Ausübung von Tätigkeiten im Haushalt eingeschränkt und auf die Mithilfe von Familienmitgliedern angewiesen (Ziff. 4.5).

7.8    Die Ärzte der Klinik G.___, Hüft- und Kniechirurgie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. März 2020 (Urk. 6/150) einen Verdacht auf eine Lockerung der vor 15 Jahren implantierten und bereits einmal ersetzten Hüftprothese rechts. Die Beschwerdeführerin leide im Bereich der rechten Hüfte unter intensiven Schmerzen. Eine computertomographische (CT) Untersuchung des rechten Beckens habe eine osteolytische Reaktion im Bereich der Schrauben, jedoch keine wesentliche Lockerung des Schaftes ergeben (S. 1). Auf Grund einer deutlichen Schmerzprovokation ab einer Flexion von 70 Grad sei ein Pfannenwechsel im Bereich der rechten Hüfte vorgesehen, wobei nicht von einer gelockerten Situation auszugehen sei (S. 2).

    Im Operationsbericht vom 19. Mai 2020 (Urk. 6/155/8-9) hielten die Ärzte der Klinik G.___, Hüft- und Kniechirurgie, fest, dass am 18. Mai 2020 ein Pfannenwechsel im Bereich der rechten Hüfte der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei (S. 1).

7.9    Die Ärzte der Rehaklinik H.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 19. Juni 2020 (Urk. 6/157), dass die Beschwerdeführerin vom 23. Mai bis 19. Juni 2020 stationär behandelt worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

Hauptdiagnose:

- Status nach Pfannenwechsel im Bereich der rechten Hüfte vom 18. Mai 2020 bei Pfannenlockerung bei:

- Status nach Implantation einer Totalprothese im Bereich der rechten Hüfte vor 15 Jahren

weitere Diagnosen:

- Status nach Implantation einer Totalprothese im Bereich der linken Hüfte im Jahre 2017

- Status nach Implantation einer Totalprothese im Bereich des rechten Knies im Jahre 2018

- Knieschmerzen links bei beginnender Gonarthrose

- Allergie auf Novalgin

    Die Ärzte führten aus, dass sich im Verlauf der Hospitalisation ein postoperatives Lymphödem zurückgebildet habe, und dass die Beschwerdeführerin bei Klinikaustritt mit zwei Unterarmgehstöcken den 4-Punkte-Gang im Bereich der Klinik und ihrer Umgebung sicher beherrscht habe, und dass ihr auch das Treppensteigen einwandfrei möglich gewesen sei. Postoperativ sei weiterhin ein intensives Training erforderlich, damit eine vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Mobilität und Belastbarkeit erreicht werden könne (S. 2).

7.10    In ihrem Bericht vom 12. Oktober 2020 (Urk. 6/160) führten die Ärzte der Klinik G.___, Hüft- und Kniechirurgie, aus, dass es zu einer Zunahme der Beschwerden im Bereich der Ledenwirbelsäule (LWS) gekommen sei, seitdem die Beschwerdeführerin keine Gehstöcke mehr verwendet habe (S. 1). In Bezug auf die Hüfte sei eine Weiterführung des Kraftaufbaus der Rumpfmuskulatur indiziert. In Bezug auf die LWS sei eine Kontrolle durch die Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie vorgesehen (S. 2).

7.11    Die Ärzte der Klinik G.___, Wirbelsäulenchirurgie, Orthopädie und Neurochirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2020 (Urk. 6/161/9-11), dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden Rückenschmerzen, welche sie bei langanhaltenden und stehenden Tätigkeiten einschränke, leide (S. 2) und stellten die folgenden (Haupt-)Diagnosen (S. 1):

- chronische Lumbalgien mit Radikulopathie L4 links mit/bei:

- aktivierte Spondylarthrose L4/S1 sowie breitbasige Diskusprotrusion L4/5 mit foraminaler Einengung der Nervenwurzeln L4 links

    Die Ärzte erwähnten, dass sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert hätten, weil diese angegeben habe, Hausfrau zu sein und diesbezüglich im Umfang von 0 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Es sei eine Überweisung an die Kollegen der manuellen Medizin erfolgt (S. 2).

7.12    Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in ihrem Gutachten vom 26. April 2021 (Urk. 6/167/1-126), dass sie die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 18. März 2021 untersucht habe (S. 1) und stellte folgende orthopädische Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (als Reinigungskraft und im Haushalt, S. 21):

- funktionelle Einschränkung Hüfte links bei angeborener Hüftdysplasie/ Hüftluxation bei/mit:

- Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese links am 7. November 2007

- Status nach Cerclagenentfernung, Débridement und Pfannenwechsel im Bereich der linken Hüfte am 15. August 2008

- Status nach Systemwechsel der linksseitigen Hüftprothese auf Ganzschale und Polarcup am 18. August 2011

- Status nach Pfannenwechsel links mit azetabulärem Aufbau mit Augment am 2. Oktober 2017 bei Lockerung der Pfanne und Pfannenabrieb

- erneute Pfannenlockerung links (gemäss CT der Hüfte links vom 31. März 2021)

- funktionelle Einschränkung der linken Schulter bei/mit:

- Status nach Treppensturz am 26. Juni 2014 mit Partialruptur Supra-spinatus

- frozen Shoulder links und unveränderter Partialruptur Supraspinatus (gemäss Artho-MRI der linken Schulter vom 31. März 2021)

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit:

- aktivierten Facettengelenksarthrosen L4/L5 beidseits und L5/S1 links, mässige Foramenstenosen L4/L5 links und L5/S1 links

    Sodann stellte sie folgende orthopädische Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit:

- Restbeschwerden im Bereich der rechten Hüfte bei/mit:

- Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese rechts bei Hüftdysplasie rechts am 15. Februar 2006

- Status nach Pfannenwechsel im Bereich der rechten Hüfte am 19. Mai 2020

- chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei/mit:

- leichter Foramenstenose C2/3 links und C3/4 rechts ohne Kompression von neurogenen Strukturen sowie leichte multisegmentale Facettengelenksdegenerationen

- Restbeschwerden im Bereich des rechten Knies bei/mit:

- Status nach Implantation einer Knietotalprothese rechts am 2. Mai 2018

- ohne Lockerungszeichen

- Halluxvalgus beidseits, ohne Beschwerden

    Die Ärztin führte aus, dass die Diagnose einer erneuten Pfannenlockerung im Bereich der linken Hüfte erst anlässlich der Begutachtung gestellt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerden im Bereich des linken Beins überwiegend auf diese neue Pfannenlockerung zurückzuführen seien, und dass die Befunde im Bereich der LWS eher als sekundär zu betrachten seien. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund der im Vordergrund stehenden erneuten Pfannenlockerung links sowie auf Grund der Leiden im Bereich der linken Schulter und der LWS in der Arbeitsfähigkeit sowohl in Bezug auf die angestammte Tätigkeit in der Reinigung als auch bezüglich der Tätigkeiten im Haushalt, abgesehen von sehr leichten, wechselseitigen Tätigkeiten, eingeschränkt. Bis zur Therapie der Pfannenlockerung links sei ihr auch eine Verweistätigkeit nur eingeschränkt zuzumuten. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht, von ausschliesslich gehenden, sitzenden und stehenden Tätigkeiten, von Tätigkeiten mit dem Besteigen von Treppen oder Gerüsten, von Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Grund, von Tätigkeiten in knieender, gehockter und gebückter Position, von Überkopfarbeiten sowie von Tätigkeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen nicht mehr zuzumuten (S. 23). Die bisherige Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei ihr spätestens seit dem 19. Mai 2020 dauerhaft nicht mehr zuzumuten (S. 25).

    Da die Beschwerdeführerin seit März 2018 unter zunehmenden Kniebeschwerden rechts gelitten habe, worauf anschliessend am 2. Mai 2018 die Implantation einer Knietotalprothese rechts erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in der Zeit vom März 2018 bis Ende des Jahres 2018 auf Grund der Beschwerden im Bereich des rechten Knies die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht zuzumuten gewesen sei. Anschliessend sei ihr ab Januar 2019 bis zur erneuten Operation im Bereich der rechten Hüfte wegen einer Pfannenlockerung am 19. Mai 2020 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselseitigen beziehungsweise wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten gewesen. In der Zeit vom 19. Mai 2020 bis Ende des Jahres 2020 habe in Bezug auf angepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2021 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 35 % (2 x 1.5 Stunden pro Tag), ohne Leistungseinschränkung, zuzumuten (S. 25). Ihren Ausführungen zur Zumutbarkeit von Verweistätigkeiten komme auch bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt Geltung zu (S. 26).

7.13    Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 (Urk. 6/171/6) aus, dass auf das orthopädische Gutachten von Dr. D.___ vom 26. April 2021 abgestellt werden könne, und dass gestützt darauf für die Zeit ab März 2018 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit sei für die Zeit ab Ende des Jahres 2018 bis zur Operation der rechten Hüfte vom 19. Mai 2020 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %, danach von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit ab Januar 2021 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 35 % auszugehen. Aus medizinischer Sicht sei eine Pfannenrevisions-Operation an der linken Hüfte sinnvoll. Anschliessend werde eine Verlaufsbeurteilung erforderlich sein.


8.

8.1    Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer angeborene Hüftdysplasie und Hüftluxation beidseits leidet, dass am 7. November 2007 im Bereich der linken Hüfte eine Totalprothese implantiert wurde, und dass am 15. August 2008, am 18. August 2011 und am 2. Oktober 2017 je ein Pfannenwechsel durchgeführt wurde. Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 26. April 2021 (vorstehend E. 7.12) wurde im Rahmen der Begutachtung zudem eine erneute Pfannen-lockerung links festgestellt, welche in Zukunft einen erneuten Pfannenwechsel erfordern wird. Im Bereich der rechten Hüfte wurde am 15. Februar 2006 eine Totalprothese implantiert und anschliessend am 19. Mai 2020 ein Pfannenwechsel durchgeführt. Am 2. Mai 2018 wurde sodann im Bereich des rechten Knies der Beschwerdeführerin eine Totalprothese implantiert. Des Weiteren leidet die Beschwerdeführerin unter einer funktionellen Einschränkung der linken Schulter im Sinne einer Frozen Shoulder bei einer Partialruptur der Supraspinatussehne, unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie unter einem chronischen zervikalen Schmerzsyndrom (vorstehend E. 7.12).

8.2    Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___, Orthopädie Untere Extremitäten, vom 13. März 2019 war der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr zuzumuten, die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % indes möglich (vorstehend E. 7.6). Demgegenüber gingen Dr. D.___ in ihrem Gutachten vom 26. April 2021 (vorstehend E. 7.12) und damit übereinstimmend Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2021 (vorstehend E. 7.13) davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ab Januar 2019 bis 18. Mai 2020 im Umfang eines Pensums von 50 % zumutbar gewesen war, dass ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vom 19. Mai 2020 bis Ende des Jahres 2020 nicht mehr zuzumuten gewesen war, und dass ihr anschliessend die Ausübung einer solchen Tätigkeit für die Zeit ab Januar 2021 im Umfang eines Arbeitspensums von 35 % möglich ist. Demgegenüber ging Dr. F.___ in seinem Bericht vom 14. Februar 2020 (vorstehend E. 7.7) zwar davon aus, dass möglicherweise eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Dr. F.___ konnte die Frage, in welchem Ausmass beziehungsweise in welchem zeitlichen Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zuzumuten sei, indes nicht beantworten.

8.3

8.3.1    Das Gutachten von Dr. D.___ vom 26. April 2021 (vorstehend E. 7.12) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vorstehend E. 2.5). Denn die Gutachterin verfügte als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über die für die Beurteilung der die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Leiden angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung. Zudem hatte die Gutachterin Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten, setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden auseinander und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise.

8.3.2    In inhaltlicher Hinsicht vermag insbesondere zu überzeugen, dass die Gutachterin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich funktionelle Einbussen berücksichtigte. Denn die Ärztinnen und Ärzte haben sich gemäss der Rechtsprechung in ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit dazu zu äussern, in welchen Funktionen die versicherte Person eingeschränkt ist (BGE 140 V 193 E. 3.2). Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt. Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_10/2015 vom 5. September 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281). Die Rechtsanwender überprüfen die Angaben der Ärztinnen und Ärzte frei, insbesondere daraufhin, ob Letztere ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist. Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2).

    Die Gutachterin legte in nachvollziehbarer Weise dar, auf Grund welcher gestellter Diagnosen die Beschwerdeführerin in funktioneller Hinsicht beeinträchtigt ist, und welche Diagnosen bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht relevant sind. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin durch eine im Rahmen der Begutachtung festgestellte erneute Pfannenlockerung bei der Totalprothese im Bereich der linken Hüfte sowie durch eine Frozen Shoulder und durch ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachterin die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung von Tätigkeiten, zumindest bis zur Versorgung der Pfannenlockerung links, welche ein Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht, das Besteigen von Treppen oder Gerüsten oder ein Gehen auf unebenem Grund erfordern sowie ausschliesslich gehende, sitzende und stehende Tätigkeiten, Tätigkeiten in knieender, gehockter und gebückter Position, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit schlagenden oder vibrierenden Maschinen nicht mehr zuzumuten seien. Die Gutachterin legte alsdann in nachvollziehbarer Weise dar, dass der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen von März 2018 bis Ende des Jahres 2018 und vom 19. Mai 2020 bis Ende des Jahres 2020 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht zuzumuten war, dass ihr ab Januar 2019 bis 18. Mai 2020 die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 50 % zuzumuten war, und dass ihr seit Januar 2021 die Ausübung einer solchen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 35 %, ohne Leistungseinschränkung, zumutbar ist.

8.3.3    Insgesamt erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten durch Dr. D.___ als nachvollziehbar begründet und vermag zu überzeugen, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.

8.4    Nicht zu überzeugen vermag indes die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik G.___ vom 13. März 2019, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten sei (vorstehend E. 7.6). Denn einerseits hatten die Ärzte der Klinik G.___ zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Kenntnis der von Dr. D.___ festgestellten Pfannenlockerung im Bereich der linken Hüfttotalprothese. Andererseits lässt sich ihrer Beurteilung weder ein nachvollziehbar begründetes Zumutbarkeitsprofil, noch eine nachvollziehbar begründete Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in angepassten Tätigkeiten entnehmen, weshalb darauf vorliegend nicht abgestellt werden kann.

8.5    Auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 14. Februar 2020 (vorstehend E. 7.7) kann vorliegend nicht abgestellt werden, weil sich seiner Beurteilung keine Angaben zum zeitlichen Umfang einer der Beschwerdeführerin zumutbaren angepassten Tätigkeit entnehmen lässt.

8.6    Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom 26. April 2021 (vorstehend E. 7.12) sowie auf die damit grundsätzlich übereinstimmende Beurteilung durch Dr. I.___ vom 12. Mai 2021 (vorstehend E. 7.13) ist demzufolge davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in der Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Dezember 2018 und vom 19. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 nicht mehr zuzumuten war, dass ihr die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 18. Mai 2020 im Umfang eines Pensums von 50 % und ab 1. Januar 2021 im Umfang eines Arbeitspensums von 35 %, ohne Leistungseinschränkung, zuzumuten war.

8.7    Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück-weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin das Gutachten denn auch nicht in Frage.


9.

9.1    Zu prüfen ist im Folgenden der Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs.

9.2    Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war, wobei unter Arbeitsunfähigkeit hier eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist. Die Wartezeit von einem Jahr bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (Urteile des Bundesgerichts 9C 412/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 4.3 und I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2017 vom 16. Februar 2018 E. 3.4).

9.3    Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc). Entsprechend der in Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegten Rentenabstufung kommt daher zum Beispiel eine Viertelsrente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens zu 40 % invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Art. 8 ATSG; Urteile des Bundesgerichts 8C_174/2013, 8C_178/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2; 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.1).

9.4    Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerdeführerin hat ihren Leistungsanspruch am 6. Februar 2018 im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht (Urk. 6/100 Ziff. 6.1), weshalb ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im August 2018 entstehen konnte.

9.5

9.5.1    Dr. D.___ stellte in ihrem Gutachten im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich fest, dass sie darin die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2019 folgend erst ab dem Jahre 2018 beurteilt habe (Urk. 6/167 S. 24 f.). Wenn sich daraus mithin für den davorliegenden Zeitraum nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter Tätigkeit schliessen lässt, so ergibt sich indessen aus Erwägung 3.7 des erwähnten Urteils, dass die Beschwerdeführerin ihr damaliges Pensum von 65 % als Gebäudereinigerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auszuüben im Stande war (Urk. 6/139/9-10). Mithin war das Wartejahr im Zeitpunkt der Neuanmeldung längst abgelaufen. Was die Frage des Rentenbeginns (vgl. vorstehende E. 9.3) betrifft, so ist die Gutachterin in nachvollziehbarer Weise neben einer Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit auch von einer solchen in angepassten Tätigkeiten in der Zeit von März 2018 bis Ende des Jahres 2018 ausgegangen (vorstehend E. 8.7).

9.5.2    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass im Bereich der linken Hüfte der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017 ein Pfannenwechsel durchgeführt wurde (Urk. 6/99/9). Infolgedessen attestierten die Ärzte der Klinik G.___ für die Zeit vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % (Urk. 6/99/1, Urk. 6/99/5). Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 lässt sich den Akten indes keine ärztliche Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit entnehmen. In ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 (Urk. 6/99/3-4) stellten die Ärzte der Klinik G.___ zwar eine Pfannenlockerung und eine Psoasirritation im Bereich der linken Hüfte fest und erwähnten, dass die Beschwerdeführerin unter Schmerzen leide. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten die Ärzte der Klinik G.___ der Beschwerdeführerin indes nicht. Von der Beschwerdeführerin wurde anlässlich der Neuanmeldung vom 6. Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vor dem 1. Oktober 2017 denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr hielt sie darin ausdrücklich fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % erst am 2. Oktober 2017 begonnen habe (Urk. 6/100 Ziff. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit - auch in angepassten Tätigkeiten - bereits ab Mai 2017 geltend machen will (Urk. 1 S. 10 unten), kann ihr nicht gefolgt werden, fehlt es hierfür doch einerseits an entsprechenden ärztlichen Attesten, und war sie andererseits nachweislich bis zum 1. Oktober 2017 in einem Teilzeitpensum als Reinigerin tätig gewesen (Urk. 6/101/1). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist vielmehr davon auszugehen, dass erstmals vom 1. Oktober bis 29. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit (in einem Umfang von 100 %) ausgewiesen ist.

9.5.3    Für die Zeit nach dem 29. Dezember 2017 attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 2. Februar 2018 (Urk. 6/99/11-12) auf Grund eines protrahierten Heilungsverlaufs nach dem Pfannenwechsel im Bereich der linken Hüfte vom 2. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2. Oktober 2017 bis Ende Februar 2018 (Ziff. 6.1).

    Mit Bericht vom 3. April 2018 (Urk. 6/108/7-11) attestierte Dr. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für die Zeit ab 2. Oktober 2017 bis auf Weiteres (Ziff. 1.3) und führte aus, dass der Beschwerdeführerin auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zuzumuten sei (Ziff. 4.2), wobei die Prognose zur Eingliederung nach der vorgesehenen Operation beziehungsweise nach der Implantation einer Totalprothese im Bereich des rechten Kniegelenks neu zu beurteilen sei (Ziff. 4.3).

9.5.4    Die Ärzte der Klinik G.___ erwähnten im Bericht vom 13. März 2018 (Urk. 6/108/12-13), dass die Beschwerdeführerin unter persistierenden Beschwerden im rechten Kniegelenk leide, und dass sie eine am 26. Januar 2018 durchgeführte Infiltration nicht vertragen habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Alltag durch die Schmerzen im Bereich des rechten Knies eingeschränkt und könne sich nur mit Hilfe von Gehstöcken fortbewegen (S. 1). Bei ausgeschöpften konservativen Massnahmen und einer deutlichen Beeinträchtigung sei die Implantation einer Knietotalendoprothese angezeigt (S. 2).

9.5.5    In Würdigung der erwähnten medizinischen Akten ist eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (ohne Unterbruch) in einem Umfang von 100 % mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis Ende 2018 erstellt.

9.6    Nachdem mit Verfügung vom 21. März 2013 der damalige Rentenanspruch befristet worden war, weil die Beschwerdeführerin über eine Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % verfügte, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36.15 % führte (Urk. 6/75/4), im Rahmen der Neuanmeldung vor Oktober 2017 eine höhere Arbeitsunfähigkeit indessen nicht ausgewiesen ist, steht ein Rentenanspruch frühestens ab August 2018 in Frage (E. 9.3 und 9.4 sowie 9.5.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.1 und 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 sowie Art. 29 Abs. 1 IVG).


10.

10.1    Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, wobei die Beschwerdeführerin auf ihr fortgeschrittenes Alter verweist (Urk. 1 S. 8 f.).

10.2    Gemäss der Rechtsprechung kann das vorgerückte Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 3). Die Rechtsprechung hat für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen indes relativ hohe Hürden aufgestellt (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5, 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.4 und 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3; Hans-Jakob Mosimann, Problemzone Invalideneinkommen - Alter, Leidensabzug, Selbsteingliederung, Parallelisierung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2018, Ueli Kieser [Hrsg.], Zürich 2019, S. 161 ff., 164 ff.).

10.3    Das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit ist gegeben, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 4-5; 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1). Mit Urteil vom 31. Oktober 2019 erachtete das hiesige Gericht die medizinische Aktenlage in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für nicht ausreichend, weshalb es die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, um den Sachverhalt in orthopädischer Hinsicht zu ergänzen (Urk. 6/139/15). Diesem Auftrag ist die Beschwerdegegnerin mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. D.___ nachgekommen. Mithin ist für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beantworten ist, auf jenen der Gutachtenserstellung, mithin auf April 2021 (E. 7.12) abzustellen, wovon die Beschwerdeführerin (spätestens) im September 2021 Kenntnis erhielt (Urk. 6/173-175). Damals war die am 12. Mai 1961 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 6/8) bereits über 60 Jahre alt, womit ihr bis zur ordentlichen Pensionierung noch drei Jahre und 8 Monate verblieben. Angesichts der relativ hohen Hürden, welche die Rechtsprechung für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen aufgestellt hat (E. 10.2), wäre die Dauer von knapp vier Jahren grundsätzlich ausreichend, um auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine neue Arbeitsgelegenheit zu finden, zumal bei einfachen Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführerin noch zumutbar wären, nicht von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.1). Ins Gewicht fällt vorliegend aber, dass die Gutachterin eine erneute Pfannenlockerung links erhob (E. 7.12) und daher eine weitere Operation in Betracht zog (Urk. 6/167/26). Auch der RAD erachtete eine Pfannenrevisions-OP an der linken Hüfte aus medizinischer Sicht für sinnvoll (Urk. 6/171/6). Diese Unwägbarkeit einer anstehenden Hüftoperation sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bloss noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 35 % verfügt und wegen der gesundheitlichen Einschränkungen (Pfannenlockerung links, Schulter, LSW) ein begrenztes Anforderungsprofil besteht (vorstehend E. 7.12; vgl. auch Urk. 6/167/25, wonach die 35%ige Restarbeitsfähigkeit eine Tätigkeit während ca. 2 mal 1.5 Stunden täglich zulässt), führen dazu, dass die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer Weise nicht mehr nachgefragt wird. Es muss damit gerechnet werden, dass eine potenzielle Arbeitgeberin mit Blick auf mögliche anstehende krankheitsbedingte Unterbrüche davon abgehalten wird, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4). Eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht ist der Beschwerdeführerin demnach nicht mehr zumutbar. Infolgedessen ist aus erwerblicher Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen.


11.

11.1    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).).

11.2    Nachdem der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit nicht mehr zuzumuten und mithin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (E. 10.3), liegt im erwerblichen Bereich ein Teilinvaliditätsgrad von 100 % vor.




12.

12.1    Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1).

12.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass-gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt-führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher-ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

12.3    Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 6/169 Ziff. 6) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in fünf Aufgaben aufgeteilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet (Ernährung: 30 %; Wohnungspflege: 40 %; Einkauf: 10 %; Wäsche und Kleiderpflege: 20 %, Betreuung: 0 %). Anschliessend wurde für jeden der Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ermittelt (Ernährung: 1.3 %; Wohnungspflege: 2.5 %; Einkauf: 0 %; Wäsche und Kleiderpflege: 0 %; Betreuung: 0 %).

12.4    Die Abklärungsperson hielt gestützt auf die anlässlich der Haushaltabklärung von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben fest, die Situation im Haushalt sei seit der letzten Abklärung im Jahr 2019 fast unverändert geblieben (Urk. 6/169/2). Infolgedessen verwies sie im Wesentlichen auf den am 16. Januar 2019 erstatteten Bericht (Urk. 6/119) und erhob insgesamt eine behinderungsbedingte Einschränkung im Haushalt von 1.4 % (Urk. 6/169/6). Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, im Jahr 2010 sei bereits eine Einschränkung von 25 % im Haushalt erhoben worden, weshalb der neue Abklärungsbericht nicht nachvollziehbar sei und im Übrigen in eklatanter Weise dem Gutachten von Dr. D.___ widerspreche (Urk. 1 S. 6 f.), vermag sie nicht durchzudringen.

    Der Abklärungsbericht vom 23. Juli 2021 genügt den von der Rechtsprechung an einen beweiswertigen Haushaltsabklärungsbericht (E. 12.2) vollumfänglich. Insbesondere erging er in Kenntnis der medizinischen Aktenlage, berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben und ist plausibel begründet. Die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten wurden von der Abklärungsperson wie dargelegt in fünf Aufgaben aufgeteilt und in weitere Arbeiten aufgliedert. Daraus wird zwanglos erkenntlich, dass die Abklärungsperson den von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen und Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen hat. So berücksichtigte sie Einschränkungen für spezielle Reinigungen in der Küche sowie in der Wohnung, welche sich insbesondere daraus ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin kaum mehr bücken oder sich nicht hinknien kann. Damit trug die Abklärungsperson - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - den im Gutachten von Dr. D.___ genannten Einschränkungen in Bezug auf Haushaltstätigkeiten angemessen Rechnung. Dr. D.___ hatte denn auch einzig in allgemeiner Weise festgehalten, den Aussagen zur Zumutbarkeit von Verweistätigkeiten komme auch bei der Beurteilung der Einschränkungen im Haushalt Geltung zu (vorstehend E. 7.12). Über das entsprechende Anforderungsprofil hinausgehende Einschränkungen hinsichtlich Haushalttätigkeiten benannte die Gutachterin aber keine. Ein Widerspruch des Haushaltabklärungsberichts vom 23. Juli 2021 zum Gutachten ist mithin nicht auszumachen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Abklärungsperson - wie von der Rechtsprechung gefordert (vorstehend E. 12.1) - die Mithilfe des Ehegatten und der noch im gleichen Haushalt wohnenden beiden Töchter der Beschwerdeführerin bei der Zubereitung von Speisen, der Wohnungspflege und beim Einkaufen berücksichtigt hat. Dass sowohl der Ehemann als auch die beiden Töchter den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ganztägig erwerbstätig sind, ändert hieran nichts, geht doch die Mithilfe von Familienangehörigen weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vorstehend E. 12.1).

    Ob der Haushaltabklärungsbericht aus dem Jahr 2010 die vorgenannten Beweiswürdigungskriterien erfüllte, kann vorliegend mangels Notwendigkeit offengelassen werden.

12.5    Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 65 % und einer Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt im restlichen Umfang von 35 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 65 % (100 % x 0.65) und ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 0.5 % (1.4 % x 0.35) und damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 66 %.


13.    Zusammenfassend besteht damit bei einem Invaliditätsgrad von 66 % und mit Wirkung ab August 2018 (vorstehend E. 9.6) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung.


14.

14.1    Zu prüfen bleibt, ob bei der Berechnung der Rente zusätzliche Beitragsjahre zu berücksichtigen sind, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragte (Urk. 1 S. 2).

14.2    Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Berechnung der ordentlichen Renten sinngemäss anwendbar.

14.3    Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gelten die eigenen Beiträge nichterwerbstätiger Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Als erwerbstätig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gilt nur die versicherte Person, welcher dieser Beitragsstatus nach der Schwergewichtsmethode (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; BGE 139 V 12 E. 5.1) zukommt.

14.4    Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 betrug der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG ab 1. Januar 2011 Fr. 387.-- im Jahr.


15.

15.1    Mit den Verfügungen vom 24. Januar 2022 (Urk. 2; Accor-Kundenberechnungs-blatt) legte die Beschwerdegegnerin der Rentenberechnung eine Beitragsdauer von 23 Jahren und 8 Monaten zugrunde. Die Beschwerdegegnerin ging insbesondere davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2009 nur 9, im Jahre 2010 nur 2 und im Jahre 2011 keine Beitragsmonate aufgewiesen habe.

15.2    Bei den Akten befindet sich ein IK-Auszug des Ehegattens der Beschwerde-führerin, J.___, für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (Urk. 10/2), wonach Letzterer in diesem Zeitraum in jedem einzelnen Jahr einen beitragspflichtigen Verdienst von über Fr. 90'000.-- erzielt hat.

15.3    Gemäss dem IK-Auszug des Ehegattens der Beschwerdeführerin (Urk. 10/2) hat Letzterer in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 jeweils von Januar bis Dezember eine beitragspflichtige, unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin während dieser Zeit als dauernd und voll Erwerbstätiger zu qualifizieren ist. Bei den jährlich erzielten beitragspflichtigen Verdiensten von über Fr. 90'000.-- sowie bei einem AHV/IV/EO-Beitragssatz im Jahre 2011 von 10.3 % steht damit fest, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Zeit von 2009 bis 2011 Beiträge in einem den doppelten Mindestbeitrag von Fr. 774.-- (Fr. 387.-- x 2) übersteigenden Umfang entrichtet hat. Demzufolge weist die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009, 2010 und 2011 keine Beitragslücken auf, was die zuständige Ausgleichskasse auf Anfrage der Beschwerdegegnerin denn auch darlegte (Urk. 10/1-2), weshalb Letztere die Rückweisung der Sache zwecks Renten-Neuberechnung beantragte (Urk. 9).


16.    Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 66 % ab 1. August 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, wobei bei der Berechnung der Rente auf Grund des Umstandes, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2011 als voll Erwerbstätiger Beiträge in einem den doppelten Mindestbeitrag übersteigenden Umfang entrichtet hat, in diesem Zeitraum keine Beitragslücken zu berücksichtigen sind. Zur Neuberech-nung der Rente ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


17.    

17.1    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf insgesamt Fr. 900.-- festzusetzen und gemäss dem Verfahrensausgang (vgl. dazu auch unten E. 17.3) von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

17.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

17.3    Obwohl dem Begehren der Beschwerdeführerin nur teilweise entsprochen wurde, hat ihr «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Diese ist in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2022 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, und es wird festgestellt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 bis 2011 als voll Erwerbstätiger Beiträge in einem den doppelten Mindestbeitrag übersteigenden Umfang entrichtet hat, weshalb die Sache zur Neuberechnung an die IVStelle zurückzuweisen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu-gestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelVolz