Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00087


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 12. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1961, ist gelernter Diplomingenieur (Urk. 10/1/10) und war zuletzt von November 2013 bis Juni 2017 als Serviceleiter bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 10/9).

    Am 14. Februar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 10/11 und Urk. 10/19) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 10/8) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 14. März 2017, Urk. 10/9). Mit der Begründung, es lägen keine Diagnosen oder Krankheitsgeschehen vor, die eine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 10/23).

1.2    Auf die nächste Anmeldung im Oktober 2020 (Urk. 10/29) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2021 mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 22. Januar 2018 nicht ein (Urk. 10/35).

1.3    Unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2021 (Urk. 10/39) meldete sich der Versicherte am 20. Mai 2021 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen im August 2016 im Arbeitgeberbetrieb erlittenen psychischen Zusammenbruch und seither bestehende diverse psychische Probleme erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/40). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2021 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 10/44). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2021 Einwand (Urk. 10/46; vgl. auch Urk. 10/49). Die IV-Stelle veranlasste eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 10/50) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2022 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/51 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2022 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintrete und das Begehren materiell prüfe (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2022 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), vorliegend somit bis zum 13. Januar 2022.

    Hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit ein Sachverhalt zu beurteilen, der in zeitlicher Hinsicht sowohl vor wie nach den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) zu Rechtsfolgen führt. Soweit mangels Relevanz nichts anderes vermerkt, werden nachfolgend der Einfachheit halber jedoch die gesetzlichen Bestimmungen in der neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.6    In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV ist demnach auch auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht
(vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 109 V 119 E. 3a, vgl. auch 125 V 410 E. 2b; AHI 2000 S. 233 E. 1b).

1.7    Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.8    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2022 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, mit dem neuen Leistungsbegehren sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Vergung vom 22. Januar 2018 wesentlich verändert hätten. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Integrations- und Eingliederungsmassnahmen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er leide unter massiven Angst- und Panikzuständen sowie chronischem Erschöpfungszustand mit einer Depression, was es ihm verunmögliche einer normalen Arbeit nachzugehen. Hinzu kämen diverse körperliche Probleme wie Magendarmprobleme, Herzrhythmusstörungen bei Stress und Belastung sowie Schwindelgefühle. Ein normales Leben sei folglich nicht möglich.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 20. Mai 2021 (Urk. 10/40) eingetreten ist. Dabei stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich seit der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruches, mithin dem Erlass der Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 10/23; vgl. BGE 133 V 108), der Sachverhalt erheblich verändert hat.


3.

3.1    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 22. Januar 2018 (Urk. 10/23). Damit wurde - wie sich der Überschrift sowie dem Einleitungssatz entnehmen lässt - der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Diesem Entscheid lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Arztberichte der Psychiatrie A.___ vom 12. April 2017 (Urk. 10/11) sowie von Dr. Z.___ vom 7. November 2017 (Urk. 10/19) zugrunde lagen.

3.2    Vom 6. Februar bis 6. April 2017 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrie A.___ in statiorer Behandlung. In ihrem Arztbericht vom 12. April 2017 (Urk. 10/11) hielten die Ärzte der Psychiatrie A.___ die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), seit mindestens 2013 bestehend, sowie eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0), seit 2015 bestehend, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Sie beschrieben den Beschwerdeführer als wach, zu allen Qualitäten orientiert und bewusstseinsklar. Eine leichte Störung der Konzentration sei auszumachen. Hinweise auf Störungen des Gedächtnisses gebe es hingegen keine. Er grüble über sein Scheitern und berichte über Ängste die häusliche Situation sowie die eigene und berufliche Zukunft betreffend sowie über körperlich getönte Ängste mit Panikattacken. Hinweise auf Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gebe es keine. Der Beschwerdeführer wirke im Affekt deprimiert und ängstlich, jedoch schwingungsfähig. Störungen des Antriebs seien keine ersichtlich. Die Vitalgefühle seien hingegen reduziert. Ebenso der Selbstwert mit Neigung zur Selbstabwertung. Weiter würden sich leichte Parakinesen in Form von Tics zeigen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, leichte Ein- und Durchschlafstörungen zu haben sowie einen geminderten Appetit mit Gesichtsabnahme. Ebenso wiederkehrende Suizidgedanken, wobei er sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert habe. Der Behandlung gegenüber sei er hoffnungsvoll.

    Betreffend die körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen konstatierten die Behandler, der Beschwerdeführer sei insbesondere in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen sowie der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten eingeschränkt. Eine berufliche Reintegration in einem 50%-Pensum sei ab zirka Mai 2017 wieder möglich. Durch Psychotherapie sei mittel- bis langfristig mit einer Verbesserung der Fähigkeiten zu rechnen.

3.3    Seit Ende März 2017 war der Beschwerdeführer überdies bei Dr. Z.___ in psychiatrischer Behandlung. Im Rahmen der Therapie habe der Beschwerdeführer über familiäre Probleme sowie finanzielle Schwierigkeiten berichtet. Dr. Z.___ bestätigte in seinem Arztbericht vom 7. November 2017 (Urk. 10/19) die Diagnose einer Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0), seit August 2016 nach einer Narkose, und nannte ausserdem eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Der Beschwerdeführer sei am 7. April 2017 in stimmungsstabilisiertem Zustand, allerdings auf tiefem Niveau, aus der Psychiatrie A.___ entlassen worden. Ziel der Behandlung sei es, eine Stimmungsstabilität zu erreichen sowie entspannende Übungen zu erlernen, sodass die Panikattacken deutlich verringert werden bzw. ganz ausbleiben würden und der Beschwerdeführer wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne. Dr. Z.___ hielt fest, dass die Therapieziele bisher nur ansatzweise hätten erreicht werden können, der Beschwerdeführer aber über eine ausgesprochen hohe Therapiemotivation und Bereitschaft verfüge. Er arbeite aktiv an seinen Problemen und setze sich gezielt den Panik auslösenden Angstsituationen aus, sodass es ihm wieder möglich sei zu spazieren, zu joggen, zu schwimmen oder unter Menschen zu sein. Diese Therapiefortschritte würden ihn (den Beschwerdeführer) hinsichtlich der Arbeitsreintagration zuversichtlich stimmen. Dr. Z.___ konstatierte, das Auffassungsvermögen des Beschwerdeführers sei zwar intakt, die Konzentrationsfähigkeit jedoch mittelgradig eingeschränkt. Ebenso die Anpassungsfähigkeit. Ausserdem zeige der Beschwerdeführer einen verminderten Antrieb sowie reduzierte Vitalgefühle. Nach wie vor vorhanden seien auch die Ängste betreffend eigene häusliche Situation und seine berufliche Zukunft sowie ein reduzierter Selbstwert bei Tendenz zur Selbstabwertung. Insgesamt sei die psychische Belastbarkeit bei der Arbeit sowie im privaten Umfeld eingeschränkt. Unter Druck erhöhe sich die innere Unruhe und Anspannung und die Leistungsfähigkeit nehme ab. Dr. Z.___ erachtete einen Arbeitsversuch (maximal 2 Stunden pro Tag an 2-3 Tagen die Woche) ab März 2018 als möglich.


4.    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2021 liegt der Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Mai 2021 (Urk. 10/37) auf. Darin hielt Dr. Z.___ fest, die Therapieziele hätten trotz hoher Therapiemotivation des Beschwerdeführers nur ansatzweise erreicht werden können. Infolge ausbleibender Fortschritte habe sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar bis 3. Februar 2018 erneut in stationäre Behandlung in die Reha-Klinik B.___ begeben. Dr. Z.___ konstatierte, die ausgesprochen schwierige psychosoziale Situation (Zusammenleben mit seiner psychisch sehr auffälligen Partnerin sowie die grosse Sorge um das Wohlergehen der 16-jährigen Tochter) hätten beim Beschwerdeführer immer wieder zu psychischen Überforderungssituationen geführt. Unter dieser permanenten Belastung habe keine psychische Stabilität erreicht werden können. Erst nach der Trennung von seiner Partnerin und insbesondere nach dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung habe der Beschwerdeführer seine Stimmungslage stabilisieren können und sei seit Mitte Dezember 2020 auch komplett abstinent. Er leide jedoch nach wie vor täglich unter Panikattacken. Insgesamt habe der Beschwerdeführer trotz hoher Kooperationsbereitschaft und Therapiemotivation nur bescheidene Therapieerfolge erzielen können. Nach wie vor sei seine Stimmung instabil und habe er täglich mit Panikattacken zu kämpfen. Die Konzentrationsfähigkeit und Mnestik seien leichtgradig beeinträchtigt. Zudem bestehe nach wie vor eine Tendenz zu sozialem Rückzug. Die zunächst deutlich vorhandene depressive Verstimmung und ausgeprägte Rückzugstendenz hätten sich unter der antidepressiven Medikation jedoch allmählich verringert.

    

    Betreffend die Arbeitssituation führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei trotz intensiver Arbeitssuche noch ohne Anstellung, wobei sich die ständigen Absagen negativ auf sein Selbstwertgefühl auswirken würden. Die Prognose sei schwierig einzuschätzen. Einerseits zeige der Beschwerdeführer eine sehr hohe Motivation, wieder in den ersten Arbeitsmarkt einzusteigen, wenn auch in reduziertem Pensum und bei deutlich vereinfachtem Anforderungsprofil. Andererseits sei bisher nur ein schleppender Heilungsverlauf zu beobachten. Dr. Z.___ erachtete eine Unterstützung hinsichtlich beruflicher Reintegration seitens der Invalidenversicherung dringend angezeigt.


5.    Der Beschwerdeführer stützte sich zur Glaubhaftmachung der von ihm mit der Neuanmeldung vom 20. Mai 2021 (Urk. 10/40) geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auf den eingereichten Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Mai 2021 (vgl. E. 4). Darin wird - in diagnostischer Hinsicht insoweit unverändert im Vergleich zu Januar 2018 - von Panikattacken und einer insgesamt instabilen Stimmung berichtet. Inwieweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie der Panikstörung (ICD-10: F41.0) erheblich mehr in seiner Funktion eingeschränkt sein soll, geht aus dem Bericht von Dr. Z.___ nicht hervor. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung die Therapiefrequenz von anfänglich wöchentlichen Sitzung auf vierzehntägliche psychotherapeutische Gespräche reduzieren konnte (vgl. Urk. 10/37), ist in revisionsrechtlicher Hinsicht eher eine Verbesserung auszumachen, berichtete Dr. Z.___ doch von einer Stabilisierung der Stimmungslage des Beschwerdeführers nach der Trennung von dessen Partnerin und dem Verkauf der gemeinsamen Wohnung (E. 4). Er habe seinen dysfunktionalen Alkoholkonsum sistiert und sei seit Mitte Dezember 2020 vollkommen abstinent. Nichtsdestotrotz soll der Beschwerdeführer jedoch weiterhin (täglich) unter die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Panikattacken leiden. Demzufolge ist nicht auszuschliessen, dass das Beschwerdebild, wie es der Verfügung vom 22. Januar 2018 zugrunde lag, - mit prägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.3 und 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 5.2.3 je mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1), sich mittlerweile verselbständigte und von invaliditätsfremden Faktoren zu unterscheidende psychiatrische Befunde umfasst (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a
S. 299; Urteil 9C_543/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Der Verfügung vom 22. Januar 2018 (vgl. Begründung Urk. 6/23) lag die Annahme zugrunde, dass die belastenden Lebensumstände sowie die dadurch entstandenen finanziellen Sorgen zu einer reaktiven depressiven Symptomatik geführt hätten, jedoch davon ausgegangen werde, dass mit Fortführung der fachpsychiatrischen Behandlung eine rasche Besserung erreicht werden könne. Eine solche hat sich
- gemäss Dr. Z.___ - indes nicht bzw. nicht anhaltend eingestellt, obwohl die familiären Umstände mittlerweile geregelt sein sollen. Damit ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung glaubhaft gemacht. Kommt hinzu, dass mit der Verfügung vom 22. Januar 2018 einzig ein Rentenanspruch verneint worden war und sich die Beschwerdegegnerin nicht zu Eingliederungsmassnahmen äusserte, der Beschwerdeführer aber - mittlerweile einige Jahre nach seinem «Zusammenbruch» - weiterhin gesundheitliche Einschränkungen beklagt, welche das Finden einer angepassten Stelle erschweren sollen. Insoweit sind massgebliche Veränderungen im anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen nicht von der Hand zu weisen.

    Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. Januar 2022 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers materiell zu prüfen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eintrete und dieses prüfe.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler