Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00090


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 26. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök

HAK Rechtsanwälte

Weberstrasse 10, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    

1.1    Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 9/61) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/63/3-9) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2021 (Urk. 9/68, Prozess IV.2020.00555) insofern teilweise gut, als es die genannte Verfügung der IV-Stelle aufhob und feststellte, dass der Versicherte ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe und die Sache an die IV-Stelle überwies, damit diese für die Zeit ab Ende September 2020 weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der erwerblichen Situation des Versicherten vornehme (S. 13 E. 6.3 f.).

1.2    Am 14. Januar 2022 hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf das erwähnte Urteil vom 30. Juni 2021 verfügungsweise fest, dass dem Versicherten ab 1. Mai 2020 ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zustehe und setzte gleichzeitig die Höhe der Rentenleistungen vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 sowie ab 1. Januar 2021 fest (Urk. 2 S. 1).

1.3    Mit Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2022 (Urk. 3/3) beantragte der Versicherte bei der IV-Stelle die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2022 sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2020. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen (S. 1).

1.4    Am 14. Februar 2022 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen den Entscheid der IV-Stelle vom 14. Januar 2022 (Urk. 2) und beantragte, es sei die genannte Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen, subeventuell sei das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2022 zu sistieren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2022 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass sie mit der angefochtenen Verfügung das Urteil vom 30. Juni 2021 umgesetzt und eine Viertelsrente verfügt habe. Im Übrigen seien die Abklärungen betreffend eine allfällige Veränderung der erwerblichen Situation des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägung 6.4 des Urteils im Gange und ein entsprechender Entscheid werde folgen (S. 1 f.).


2.    Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 (Urk. 9/68) wurde die Höhe des Rentenanspruchs für die Zeit nach 30. September 2020 nicht festgelegt, sondern die Sache diesbezüglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin überwiesen (S. 13 E. 6.3 f.). Die damals angefochtene Verfügung datierte vom 24. Juni 2020 und dieser Zeitpunkt bildete das Ende des Beurteilungszeitraums des Gerichts. Diese Abklärungen wurden gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht an die Hand genommen (Urk. 8/4 S. 18) respektive waren am 25. März 2022 noch im Gange (Urk. 7 S. 2), weshalb deren Ergebnisse beim Entscheid vom 14. Januar 2022 (Urk. 2) noch gar nicht berücksichtigt werden konnten. Nichtsdestotrotz steht dem Beschwerdeführer gemäss dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung nicht nur für die Zeit vom 1. Mai bis Ende September 2020 eine Viertelsrente zu, sondern auch für die Zeitspanne ab 1. Oktober 2020 (S. 1 f.). Die Verfügung vom 14. Januar 2022 trägt somit dem Urteil vom 30. Juni 2021 nicht vollends Rechnung respektive ist irrtümlich formuliert, weshalb sie insofern aufzuheben ist, als dass sie den Zeitraum ab Oktober 2020 beschlägt. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


3.    

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 200.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2022 insofern aufgehoben wird, als sie den Zeitraum ab 1. Oktober 2020 betrifft, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung 6.4 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2021 (Prozess IV.2020.00555) über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und von Kopien von Urk. 8/1-4

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais