Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2022.00091


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 7. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1973 geborene X.___ war bis im August 2018 als Reinigungsmitarbeiterin tätig und meldete sich am 18. Dezember 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die
IV-Stelle führte ein Standortgespräch (Urk. 9/12), tätigte medizinische (Urk. 9/21, 9/30) sowie erwerbliche (Urk. 9/31) Abklärungen und auferlegte der Versicherten mit Schreiben vom 14. August 2019 die Pflicht, sich in eine tagesklinische Behandlung zu begeben, die Einnahme der Medikamente mittels Messung des Medikamentenspiegels im Blut einmal pro Monat kontrollieren zu lassen und sich einer regelmässigen, mindestens alle 14 Tage stattfindenden, medizinischen Trainingsthearpie zu unterziehen (Urk. 9/32). Nachdem sie einen Behandlungsplan sowie einen Verlaufsbericht eingeholt hatte (Urk. 9/41, 9/44), liess sie die Versicherte am 18. Dezember 2020 durch Dr. med. Y.___, Fachärztin Rheumatologie, und Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 9/49; Gutachten vom 29. April 2021 und 4. Mai 2021, Urk. 9/55 und 9/56). Am 13. Juli 2021 fand sodann eine Abklärung im Haushalt statt (Urk. 9/58). Mit Vorbescheid vom 12. August 2021 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer befristeten Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung vom 1. Dezember 2019 bis 30. Juni 2021 in Aussicht (Urk. 9/62). Dagegen erhoben die Stadt Winterthur, Soziale Dienste, am 22. August 2021 (Urk. 9/63; ergänzende Begründung vom 1. Oktober 2021, Urk. 9/73) und schliesslich die Versicherte am 3. September 2021 Einwand (Urk. 9/66; ergänzende Begründung vom 27. September 2021, Urk. 9/71). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 sprach die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Dezember 2019 bis 30. Juni 2021 zu (Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 11. Februar 2022 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei mit Wirkung ab Dezember 2019 eine ganze Rente und zudem mit Wirkung ab Juli 2021 weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Am 18. März 2022 legte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) zusammen mit weiteren Unterlagen (Urk. 7/1-7) auf. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 24. März 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung mangels prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort vom 22. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Mit Beschluss vom 3. Januar 2023 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um zu einer vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihrem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 24. Januar 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und hielt an ihrer Beschwerde fest (Urk. 14); des Weiteren reichte sie einen neuen Arztbericht ein (Urk. 15). Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 legte sie zudem die Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin auf (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.6    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.7    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

1.8    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, bei Ablauf des Wartejahres habe keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestanden. Die Einschränkung im Erwerbsbereich habe 100 % betragen. Die Abklärung vor Ort habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Pensum von 62 % einer Tätigkeit nachgehen und zu 38 % im Haushalt arbeiten würde. Ab dem 1. Dezember 2019 habe die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 62 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Spätestens ab dem Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens vom 12. März 2021 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Seither wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, ihrer bisherigen Arbeit in einem Pensum von 50 % nachzugehen. Die Einschränkung im Erwerbsbereich betrage ab diesem Zeitpunkt 50 % (bzw. anteilmässig 31 %). Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde berücksichtigt, sobald diese drei Monate angedauert habe. Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente werde deshalb bis am 30. Juni 2021 befristet (Verfügungsteil 2, Urk. 2 S. 7 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, als Gesunde wäre sie angesichts der langjährigen Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes verpflichtet gewesen, ein volles Pensum auszuüben. Zu beachten sei zudem, dass sie auch als die Kinder klein waren, stets in unterschiedlichen Pensen gearbeitet habe. Entsprechend sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sie als Gesunde und Mutter von zwei erwachsenen Kindern und einem Sohn im Teenageralter voll erwerbstätig wäre; der unterdessen in Teilzeit tätige Ehemann würde den Haushalt führen. Dies umso mehr, als die Familie bis vor Kurzem sozialhilfeabhängig gewesen sei. Zudem stehe das jüngste Kind unterdessen vor der Berufswahl und nicht mehr im Primarschulalter; entsprechend sei die allgemeine Methode der Invaliditätsbemessung anwendbar (Urk. 1 S. 5). In Verletzung der Begründungspflicht fehle ein bezifferter Einkommensvergleich. Sie könne aus somatischen Gründen die angestammte schwere Reinigungstätigkeit nicht mehr ausüben und selbst in leichten angepassten Tätigkeiten sei sie aus psychischen Gründen zusätzlich eingeschränkt. Ausgehend von statistischen Löhnen für schwere Tätigkeiten im Vergleich zu sehr leichten Hilfstätigkeiten in einem Teilzeitpensum sei von einem tieferen hypothetischen Invaliden- als Valideneinkommen und damit von einem Anspruch auf eine ganze Rente ab Rentenbeginn und von einem Rentenanspruch auch ab Juli 2021 auszugehen. Zudem sei auch ein Leidensabzug zu prüfen, da ihr die angestammte schwere Hilfstätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 6).

    In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2023 zum Beschluss vom 3. Januar 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin, im Herbst 2017 sei eine psychotische Episode aufgetreten und bereits im Jahr 2016 habe sie an Kniebeschwerden gelitten. Entsprechend genügten die Annahmen des Gerichts betreffend die Jahre 2016 und 2017 nicht um eine reformatio in peius zu begründen. Bei guter Gesundheit wäre sie überwiegend wahrscheinlich in einem Pensum von 70 % tätig, auch angesichts des höheren Alters ihres jüngsten Kindes. Bezüglich der Periode ab Dezember 2017 bis zur Begutachtung im Jahre 2021 seien auch in Bezug auf die Zumutbarkeit der Mitwirkung der Familienmitglieder (Umfang) weitere Abklärungen angezeigt. Als Eventualantrag präzisierte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 14. Januar 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme ergänzender Abklärungen (insbesondere Haushaltsabklärung) und anschliessend neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 14).


3.

3.1    Am 29. April 2021 und 4. Mai 2021 erstatteten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 9/55 und 9/56). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter folgende:

- Dauerschmerzen in beiden Knien mit belastungsabhängiger Komponente mit/bei

- ausgeprägter Periarthropathia genu beidseits

- Varusfehlstellung in beiden Kniegelenken, Extensionsdefizit, letzteres am ehesten infolge muskulärer Dysbalance

- Radiologisch beginnenden, diskreten medialen Gonarthrosen

- Chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Schulterkuppen mit/bei

- ausgeprägtem Hartspann im Trapezius Pars descendes und horizontalis

- klinisch möglicher Supraspinatus- und Supscapularistendiopathie rechts, sonografisch unauffälligem Befund bis auf leichte Tendiopathie der langen Bicepssehne

- Streckhaltung zervikal, diskreter Osteochondrose HWK 4/5, diskreten nach kaudal zunehmenden Spondylarthrosen und Uncarthrosen, leichter AC-Arthrose rechts

- belastungsabhängiges lumbales Schmerzsyndrom mit/bei

- Hyperlordose lumbal

- insuffizienter muskulärer Rumpfstabilisation

- linkskonvexer Skoliose und leichter Streckhaltung lumbal, diskreter ventraler Spondylose, va LWK 3/4, leichten Osteochondrosen und Spondylarthrosen sowie Sacroiliacalgelenksarthrosen

- Depressive Störung aktuell mittelgradig bei möglicher rezidivierender depressiver Störung mit anamnestisch psychotischer Entgleisung (ICD-10 F33.1)

Die Gutachter führten aus, die beidseitigen Fussschmerzen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/56/16-17). Dr. Y.___ erläuterte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten, die Beschwerdeführerin leide an ziehenden Schmerzen in den Beinen, konkret in den Knien, den Fussgelenken und beiden Fersen (Urk. 9/55/8). Begonnen habe es etwa vor sechs oder sieben Jahren mit den Schmerzen in den Schultern, die Schmerzen hätten stetig zugenommen. Sie habe mehrfach Physiotherapie gemacht, vorübergehend habe dies geholfen. Danach seien die Schmerzen in den Knien dazugekommen und seit zwei Jahren habe sie auch Schmerzen im Kreuz, den Fussgelenken und Fersen (Urk. 9/55/9). Dr. Y.___ erklärte, sowohl die beiden Kniegelenke wie auch zu einem gewissen Grad das zervikale und lumbale Achsenskelett seien nicht mehr voll belastbar. Die von der Beschwerdeführerin am Bewegungsapparat geltend gemachten Beschwerden könnten jedoch durch die erhobenen Befunde nicht ausreichend erklärt werden. Die Beschwerden würden sich durch alle Lebensbereiche ziehen und zu Einschränkungen führen. Dr. Y.___ notierte sodann, die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit aufgrund der psychischen Probleme niedergelegt. Die frühere Tätigkeit sei gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht häufig gehend und stehend, selten sitzend, manchmal mit Gewichtsbelastung von 0-10 kg, selten darüber, gewesen. Diese Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht lediglich zu 80 % zugemutet werden. Idealerweise solle bei einer angepassten Tätigkeit darauf geachtet werden, dass das Arbeitspensum auf fünf Tage und jeweils in zwei Blöcke mit einer längeren Pause zur Erholungen aufgeteilt werden könne. Aus rheumatologischer Sicht wäre eine leichte, strikt wechselbelastende Tätigkeit unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, dauernden oder wiederholten Arbeiten mit den Armen in und über der Horizontalen, häufigem Gehen auf Treppen oder Leitern, Gehen auf unebenem Grund sowie Arbeiten in der Höhe und häufigen knienden Tätigkeiten, zumutbar. Aufgrund der Diagnose der degenerativen Veränderungen im Kniegelenk links sowie der lumbalen und zervikalen Schmerzproblematik bestehe seit dem Jahr 2016 eine Einschränkung. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nur bei körperlich sehr stark belastenden Arbeiten und Arbeiten auf Leitern eingeschränkt. Dies sei beim Abnehmen und Aufhängen von Vorhängen, Fensterputzen, gründlicher Reinigung von Küche und Bad sowie bei Grosseinkäufen der Fall (Urk. 9/55/17-20).

Aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. Z.___ geht hervor, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, sie sei in der integrierten Psychiatrie A.___ alle drei Wochen in Behandlung und auch in der Türkei stationär behandelt worden (Urk. 9/56/3). Befundmässig notierte Dr. Z.___, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Sie habe sich über eine erhöhte Vergesslichkeit beklagt, es hätten sich leichte Merkfähigkeitsstörungen gezeigt, indem sie noch zwei von drei Begriffen gewusst habe. Es sei ihr jedoch gelungen, eine Zahlenreihe und Monate rückwärts aufzusagen. Hinweise auf formale Denkstörungen, Befürchtungen oder Zwänge hätten keine gefunden werden können. Sie habe nicht sehr introspektiv gewirkt und sei in den Angaben teilweise verallgemeinernd und oberflächlich gewesen. Die Frage nach wahnhaften Symptomen habe die Beschwerdeführerin verneint, sie habe einige Zeit Stimmen im Kopf gehabt. Aktuell seien diese nicht mehr vorhanden. Visuelle und akustische Halluzinationen habe sie nicht und sie fühle sich auch nicht verfolgt. Es bestehe allerdings ein Gefühl des Bedrohtsein, wenn sie alleine hinausgehe; sie habe es aber nicht näher beschreiben können. Der Affekt habe gedrückt, nicht aufhellbar gewirkt (Urk. 9/56/5). Dr. Z.___ erläuterte, dokumentiert sei eine seit September 2018 bestehende depressive Symptomatik. Diese sei aufgrund des damaligen Zustandes als schwerwiegend eingestuft worden. Zusätzlich habe sich eine psychotische Symptomatik bemerkbar gemacht. Inwieweit eine rezidivierende depressive Störung vorliege, lasse sich aufgrund der Angaben nach seiner Einschätzung nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Es hätten sich aber keine klaren Hinweise auf eine psychotische Problematik finden lassen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich von einem unbestimmten Gefühl berichtet, wonach sie sich teilweise bedroht fühle, wenn sie alleine das Haus verlasse. Dabei handle es sich um eine synthyme Störung im Rahmen der depressiven Störung, wobei aktuell keine klare Wahndynamik habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, morgens aufzustehen, den Sohn in die Schule zu schicken und einfache Tätigkeiten zu verrichten. Es könne daher nicht mehr von einer schwergradigen affektiven Störung ausgegangen werden. Hinweise für eine schizoaffektive Störung hätten sich nicht finden lassen und die Diagnose sei in den Unterlagen auch nicht näher begründet worden. Die Beschwerdeführerin habe eine schwergradige depressive Episode mit psychotischen Symptomen erlitten, die sich mittlerweile gebessert habe. Die mittelschwere depressive Symptomatik sei persistiert. Es bestehe eine belastende psychosoziale Situation, einige Zeit hätten Eheschwierigkeiten bestanden, welche sich angeblich wieder gelegt hätten. Es sei denkbar, dass diese Belastungen den Zustand der Beschwerdeführerin mitbeeinflusst hätten. Das Ausmass der Störung könne aber nicht vorwiegend durch diese psychosozialen Belastungen erklärt werden (Urk. 9/56/6-7). Die Beschwerdeführerin habe zwei bis drei Stunden pro Tag in der Reinigung an verschiedenen Orten gearbeitet. Aufgrund des vorzufindenden Zustandes sollte es ihr möglich sein, einfache, klar strukturierte und vorgegebene Tätigkeiten ohne Zeitdruck und Übernahme von Verantwortung durchzuführen. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei eine 50%ige Leistungseinschränkung, bezogen auf eine ganztägige Arbeit, anzunehmen. In diesem Sinn sei es der Beschwerdeführerin wieder möglich, eine ähnliche Tätigkeit wie bisher durchzuführen. Der Beschwerdeführerin sei ab Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Diese könne aufgrund des vorzufindenden Zustandes nicht längerfristig in diesem Ausmass aufrechterhalten werden; ab dem Untersuchungsdatum sei zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Zudem könne erwartet werden, dass die Familienmitglieder bei den Haushaltstätigkeiten mithelfen würden. Unter diesen Aspekten sei es der Beschwerdeführerin möglich, die anfallenden Arbeiten im Haushalt zu verrichten; es bestehe keine Einschränkung in diesem Bereich (Urk. 9/56/9).

In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin am Bewegungsapparat geltend gemachten Beschwerden könnten durch die erhobenen Befunde nicht ausreichend erklärt werden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich tagsüber passiv verhalte, meist schlafe oder liege und sich allenfalls geringfügig aktiviere. Dies decke sich jedoch nicht mit dem vorzufindenden Zustand, wo sie nicht übermüdet oder derart passiv gewirkt habe, wie aufgrund ihrer Angaben anzunehmen gewesen wäre. Es habe in der Vergangenheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein stärker beeinträchtigter Zustand bestanden. Mittlerweile sei es der Beschwerdeführerin aber möglich, sich wieder mehr zu aktivieren (Urk. 9/56/19). Ab Dezember 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit vorgelegen. Im Haushalt bestehe hingegen keine Einschränkung. Eine körperlich adaptierte, einfache, klar strukturierte und vorgegebene Tätigkeit ohne Zeitdruck und Übernahme von Verantwortung sei ab März 2021 zu 50 % wieder möglich. (Urk. 9/56/20).

3.2    Die Gutachter erstatteten ihr Gutachten unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 9/55/4 ff., 9/56/1 f.), der Anamnese sowie den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 9/55/9 ff., 9/56/2 ff.). Sie nahmen zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung (Urk. 9/56/14 ff.), womit das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (E. 1.7). Grundsätzlich kann darauf abgestellt werden.

3.3    Aus medizinischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Dauerschmerzen in beiden Knien sowie dem chronischen zervikalen Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in beide Schultern und dem belastungsabhängigen lumbalen Schmerzsyndrom in angestammter Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 9/55/15 und 9/55/18). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe bereits im Jahr 2016 unter den Kniebeschwerden gelitten (vgl. Urk. 14 S. 1), sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich diese im damaligen Zeitpunkt auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Von den Gutachtern wurde denn auch festgehalten, dass ab Dezember 2018 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin selbst machte anlässlich der Anmeldung zum Leistungsbezug geltend, sie sei seit dem Jahr 2018 arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/7/4). Aufgrund der depressiven Symptomatik ist die Beschwerdeführerin sodann sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als auch in einer angepassten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im März 2021 noch zu maximal 50 % eingeschränkt (E. 3.1). Aufgrund des von Dr. Z.___ erhobenen weitgehend unauffälligen Befundes und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin lediglich alle drei Wochen in psychotherapeutischer Behandlung steht (vgl. Urk. 9/56/3) und anlässlich der Haushaltabklärung selber ausführte, ihr gehe es seit September 2019 gut (vgl. Urk. 9/58/2), erweist es sich als äusserst grosszügig, dass der Gutachter eine Einschränkung in diesem Ausmass attestierte und erst ab dem Gutachtenszeitpunkt von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit ausging. Inwiefern die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit allenfalls bereits vor dem Gutachtenszeitpunkt hätte steigern können, ist nicht abschliessend erstellt, dies kann vorliegend zu Gunsten der Beschwerdeführerin jedoch offen bleiben. Auf das bidisziplinäre Gutachten kann vorliegend abgestellt werden. Gestützt darauf ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 (Beginn Wartejahr) sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Spätestens ab März 2021 ist die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu mindestens 50 % wieder arbeitsfähig (vgl. E. 3.1).


4.

4.1    Laut dem Abklärungsbericht über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im Haushalt vom 14. Juli 2021 (Urk. 9/58) führte die Beschwerdeführerin anlässlich des Hausbesuchs vom 13. Juli 2021 aus, es gehe ihr seit September 2019 gut, damals sei sie aus einer Behandlung in der Türkei zurückgekehrt. Seit eineinhalb Jahren gehe es ihr besser. Sie gehe alleine zum Arzt, verlasse aber ansonsten die Wohnung kaum mehr. Sie habe keine Lust und könne sich nicht motivieren. Sie ermüde schnell und habe immer den Drang zu schlafen. Am Mittag würde sie keine warme Mahlzeit kochen. Ihrem jüngsten Sohn bereite sie Toast und Wurst oder sonstige einfache, kalte Speisen zu. Die Hauptmahlzeit sei am Abend. Ihr Ehemann sei zu Hause, da er arbeitslos sei. Am Nachmittag reinige sie je nach Verfassung die Wohnung oder schaue fern. Arzttermine nehme sie mit dem Bus selbständig wahr. Wenn sie unterwegs sei, könne sie auch kleine Einkäufe tätigen. Sie beschäftige sich tagsüber mit Facebook, dem Internet und lese im Koran. Besuch oder sonstige soziale Kontakte ausserhalb der Familie habe sie seit der Erkrankung keine mehr.

    Die Beschwerdeführerin berichtete anlässlich der Abklärung im Haushalt weiter, sie habe von 2014 bis 2017 während fünf Tagen pro Woche jeweils am Morgen zwei Stunden und am Abend zwei Stunden im Bereich Unterhaltsreinigung gearbeitet (= 20 Stunden pro Woche = 48 %). Im Jahr 2017 habe die Erkrankung angefangen und sie habe sich nicht mehr aufraffen können, bereits am Morgen zu arbeiten. Sie habe das Pensum daher auf zweieinhalb Stunden pro Tag reduziert. Des Weiteren habe sie für eine Drogerie gearbeitet und diese gereinigt. Dies habe sie drei Mal pro Woche für jeweils zwei Stunden gemacht bei einem Stundenlohn von Fr. 19.-- (= 6 Stunden pro Woche = 14 %). Zur Frage, wie sich die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden gestalten würde, führte die Beschwerdeführerin aus, bei guter Gesundheit würde sie einer 60-70%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen reduziert und vorher ein höheres Pensum ausgeübt. Finanziell wäre sie auch auf diese Einkommen angewiesen gewesen.

    Die Abklärungsperson führte diesbezüglich aus, die Angaben der Beschwerdeführerin würden mehr oder weniger mit der bereits erfüllten Erwerbstätigkeit übereinstimmen. Dass eine Erhöhung stattgefunden habe, sei jedoch nicht ersichtlich und nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe keine weiteren Bemühungen für eine andere Anstellung unternommen. Bei guter Gesundheit wären die beiden Arbeitsverhältnisse gleichermassen weitergelaufen, weshalb sie als zu 62 % erwerbstätig und zu 38 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei (Urk. 9/58/5, 8/79/3 f.).

    Bezüglich der Einschränkungen im Haushalt wurde im Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen und diese zu vereinfachen, weshalb entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen seien. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Des Weiteren sei es ihrem Ehemann sowie den teilweise erwachsenen Kindern im Rahmen der Mitwirkungspflicht zumutbar, die aufgeführte Mithilfe zu erledigen. Bei Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin zu 62 % erwerbstätig, weshalb sie ebenfalls auf die Mithilfe der Familie angewiesen wäre. Der Ehemann sei vier Jahre arbeitslos gewesen und habe nun eine 50%ige Anstellung angetreten, dabei könne ihm weiterhin eine hohe Mitwirkungspflicht angerechnet werden. Der Aufwand in der dreieinhalb-Zimmerwohnung sei klein. Arbeiten, welche schon immer gemeinsam ausgeführt und übernommen worden seien, könnten bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden. Grössere Einschränkungen habe es nur kurzzeitig zu Beginn der Erkrankung Ende 2018 gegeben. Zu berücksichtigen sei, dass auch bei grösseren Einschränkungen aufgrund der Mitwirkung keine solchen angerechnet werden könnten (Urk. 9/58/2-7).

4.2    Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden. Hinsichtlich der allfälligen Einschränkungen ist er plausibel begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Aufgabenbereiche, womit er diesbezüglich den an ihn gestellten Anforderungen entspricht (vgl. E. 1.8).

    Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbrachte (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 14 S. 2 und S. 3), vermag an der Beurteilung keine Zweifel zu erwecken. Die Abklärungsperson berücksichtigte zu Recht eine vermehrte Mithilfe des Ehemannes und der erwachsenen Kinder sowie des Sohnes im Teenageralter. Es ist darauf hinzuweisen, dass Versicherte, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung
– unabhängig davon, ob es sich um somatische oder psychische Beschwerden handelt – gewisse Haushaltsarbeiten nur mehr mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen können, in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern müssen, wobei sie im üblichen Umfang im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2). Diese Schadenminderungspflicht und Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder hat die Abklärungsperson zu Recht berücksichtigt und in ihre Beurteilung miteinbezogen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson Angaben unberücksichtigt gelassen hätte oder die Einschränkungen im Haushalt unzutreffend festgelegt worden wären, sind keine ersichtlich. Eine Einschränkung im Haushalt ist nicht ausgewiesen. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3) davon abgesehen werden kann.


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Entscheid von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang von rund 62 % aus. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Qualifikation (Urk. 1 S. 5).

5.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs am 5. Februar 2019 angab, sie habe bisher ungefähr 5 Stunden täglich gearbeitet und dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 900.-- bis Fr. 1'000.-- erzielt (Urk. 9/12 S. 2). Zwar würde eine Arbeitszeit von täglich rund 5 Stunden ungefähr einem Pensum von 60 % entsprechen. Im Arbeitgeberfragebogen vom 20. Juni 2019 wurde indes festgehalten, dass die Versicherte seit dem Jahr 2014 ein Wochenpensum von 9 Stunden verrichtet habe (Urk. 9/31 S. 2). Den beigelegten Auszügen aus den Lohnkonten der Jahre 2016 und 2017 lässt sich entnehmen, dass die Versicherte im Jahr 2016 bei dieser Arbeitgeberin insgesamt 618 Stunden (Urk. 9/31 S. 20) und im Jahr 2017 455 Stunden arbeitete (Urk. 9/31 S. 16), was im Jahr 2016 bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Urk. 9/31 S. 2) einem Pensum von rund 28 % und im Jahr 2017 einem solchen von rund 21 % entspricht. Die Versicherte war daneben für eine weitere Arbeitgeberin tätig, wobei sie bei dieser im Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 5'573.-- und im Jahr 2017 ein solches von Fr. 3'397.-- erzielte (Urk. 9/11). Gemäss ihren Angaben wurde ihr ein Stundenlohn von Fr. 19.-- bezahlt (Urk. 9/58 S. 5). Selbst unter der Annahme, dass es sich dabei um den Bruttolohn handelte, würde dies bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. dazu die Angaben des Bundesamtes für Statistik unter der Rubrik «Statistiken finden», Unterrubrik «Arbeit und Erwerb», «Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit», Arbeitszeit, Absenzen und Ferien) fürs Jahr 2016 lediglich ein Pensum von rund 14 % und fürs Jahr 2017 ein Pensum von rund 8 % ergeben. Insgesamt ist daher fürs Jahr 2016 von einem maximalen Anstellungsgrad von 42 % und fürs Jahr 2017 von einem solchen von 29 % auszugehen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in den Jahren 2012-2015 stets ein tieferes Jahreseinkommen als im Jahr 2016 erzielt wurde (2012: Fr. 17’013.--, 2013: Fr. 13'161.--, 2014: Fr. 16'881.--, 2015: Fr. 15'757.--, 2016: Fr. 21'740.--, 2017: Fr. 14'628.--). Die Beschwerdeführerin arbeitete demnach in den Jahren 2012-2017 durchschnittlich mit einem Pensum von unter 40 %.

    Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. Juli 2021 gab die Beschwerdeführerin sodann an, bei guter Gesundheit würde sie einer 60-70%igen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie habe im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen ihr Pensum reduzieren müssen, vorher habe sie ein höheres Pensum ausgeübt (Urk. 9/58 S. 6).

    Die Angabe der Beschwerdeführerin lässt darauf schliessen, dass sie bei guter Gesundheit ihren Anstellungsgrad nicht verändert hätte, war sie doch der irrigen Ansicht, bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens 60 % (vgl. auch die Angaben anlässlich des Standortgesprächs vom 9. Februar 2019 sowie anlässlich der Begutachtung, Urk. 9/12 S. 2 und 9/55 S. 10) und im Jahr 2016 sogar noch mehr als 60 % gearbeitet zu haben. Vor dem Hintergrund dessen, dass sie in den Jahren 2012-2017 durchschnittlich ein Pensum von unter 40 % bekleidet hatte, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie im Gesundheitsfall nun zu 60-70 % erwerbstätig wäre. Daran ändert nichts, dass sie geltend macht, ihr jüngster Sohn stehe vor der Berufswahl, ihr Ehemann sei lange Jahre arbeitslos gewesen, weshalb sie gezwungen gewesen wäre, eine Vollzeitstelle anzunehmen und ihre Erwerbsbiografie zeige, dass sie ihr Pensum stets erhöht habe, bevor sie dieses im Jahr 2017 gesundheitsbedingt habe reduzieren müssen (Urk. 1 S. 5).

    Zum einen ist die Behauptung, sie habe ihr Pensum in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens zunehmend aufgestockt, aktenwidrig. Vielmehr waren die Jahreseinkommen Schwankungen unterworfen, die kein Muster aufweisen. So erwirtschaftete sie im Jahr 2012 ein höheres Einkommen als in den Folgejahren und im Jahr 2015 ein tieferes Einkommen als im Jahr 2014. Zum anderen findet auch die Aussage, sie habe im Jahr 2017 gesundheitsbedingt ihr Pensum reduzieren müssen, keine Stütze in den Akten. So hatte sie selber anlässlich des Standortgesprächs angegeben, ihre Stelle gesundheitsbedingt im Sommer 2018 aufgegeben zu haben (Urk. 9/12 S. 1). Auch den behandelnden Ärzten berichtete sie, ihre Anstellung im August 2018 krankheitsbedingt aufgegeben zu haben. Bis dahin habe sie die letzten 16 Jahre 10 Stunden pro Woche in der Reinigung gearbeitet (Urk. 9/30 S. 2). Dem Bericht der integrierten Psychiatrie A.___ vom 4. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass sie sich erstmals am 5. Dezember 2018 in psychiatrische Behandlung begeben hat (Urk. 9/30 S. 1). Bei ihrem Hausarzt fand im Jahr 2017 eine einzige Konsultation im Monat Mai statt (Urk. 9/21 S. 2). Mithin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits im Jahr 2017 an gesundheitlichen Problemen gelitten hat, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Weiter kann aus dem Umstand, dass ihr Ehemann während einiger Zeit arbeitslos war, nicht darauf geschlossen werden, dass sie deshalb im Gesundheitsfall ein höheres Pensum ausüben würde, hatte sie ihr Pensum doch auch nicht erhöht, als er im Jahr 2014 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war (Urk. 9/58 S. 4). Gleiches gilt bezüglich dem Umstand, dass ihr jüngster Sohn inzwischen vor der Berufswahl steht. Anlässlich der Haushaltsabklärung wies sie denn auch nicht darauf hin, dass sie bisher ihr Pensum aufgrund der Betreuung des jüngsten Sohnes nicht erhöht hätte. Zudem erfährt sie finanzielle Unterstützung durch die zwei erwachsenen Söhne (Urk. 9/58 S. 4), womit keine Notwendigkeit für eine Pensumserhöhung bestünde.

5.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich nach dem Gesagten zu Unrecht auf die in der Haushaltsabklärung ermittelte Qualifikation, wonach die Beschwerdeführerin zu 62 % im Erwerb und 38 % im Haushalt tätig wäre. Es ist vielmehr erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin im selben Umfang tätig wäre wie bis anhin. Gestützt auf die Angaben im IK-Auszug aus dem Jahr 2016 ist die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten als zu 42 % im Erwerb und zu 58 % im Haushalt tätig zu qualifizieren, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie lediglich im Jahr 2016 dieses Pensum tatsächlich erreicht hatte.

    Unter Berücksichtigung, dass es den teilweise erwachsenen Kindern sowie dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch mit einem Teilzeitpensum von 50 % zumutbar ist, gewisse Aufgaben im Haushalt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu erfüllen und die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht Aufgaben über den Tag verteilt erledigen kann, ist gestützt auf die Haushaltsabklärung zudem erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt ist.


6.

6.1    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. E. 1.4-1.5). Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei aufgrund der somatischen und psychischen Einschränkungen auf die statistischen Löhne für schwere Tätigkeiten im Vergleich zu sehr leichten Hilfstätigkeiten auszugehen (Urk. 1 S. 6), womit sie nicht durchzudringen vermag. Da ihr Einkommen im Jahr 2016 von Fr. 21'740.-- (Urk. 9/11) hochgerechnet auf ein Vollzeittätigkeit mit Jahreseinkommen von Fr. 51'761.90 (Fr. 21'740.-- : 42 % x 100 %) unter dem statistischen Lohn gemäss LSE 2018 von Fr. 54'681.20 (= Fr. 4’371.-- x 12 : 40 x 41.7, Total Frauen bei Hilfstätigkeit im Kompetenzniveau 1) liegt, rechtfertigt es sich vorliegend, zur Berechnung des Invaliditätgrades zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf die gleiche Berechnungsgrundlage abzustellen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

    Aus dem Gutachten vom 29. April 2021 und 4. Mai 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2018 zu 100 % sowohl für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als auch für eine angepasste Tätigkeit arbeitsunfähig war und seit März 2021 zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 9/56/9, 9/56/20, E. 3.1). Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung der Qualifikation von 42 % im Erwerb und 58 % im Haushalt sowie der fehlenden Einschränkung im Haushaltsbereich (vgl. E. 5.3), ergibt sich vorliegend ab Dezember 2019 (Ablauf Wartejahr) ein Invaliditätsgrad von 42 % (0.42 x 100 %) sowie ab März 2021 ein Invaliditätsgrad von 21 % (0.42 x 50 %). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug zu gewähren, kann ihr nicht gefolgt werden. Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sodann sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 9/59/1). Hinweise dafür, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen unberücksichtigt geblieben wären, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan (vgl. Urk. 1 S. 6, wonach sie lediglich vorbrachte, es sei ein Leidensabzug zu prüfen). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte.

6.2    Zusammenfassend resultiert in Anwendung der gemischten Methode ab Dezember 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einem ab März 2021 bestehenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % die Rente per Ende Juni 2021 aufzuheben.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.


7.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2022 wird in dem Sinne abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2019 befristet bis am 30. Juni 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 sowie einer Kopie von Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif