Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2022.00095
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 30. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war seit seiner Einreise in die Schweiz am 1. Juni 2011 im Stundenlohn bei der Y.___ am Z.___ als Parking-Agent angestellt (Urk. 6/1 und Urk. 6/17/1). Nachdem das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 31. März 2017 gekündigt worden war (Urk. 6/17/5), bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/11). Unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund einer Bauchwandhernie, Adipositas per magna, arteriellen Hypertonie und eines Status nach Dissektion Arteria Mesenterica sowie unter Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit September 2018 meldete er sich am 16. Februar 2020 zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/7 Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, zog Berichte der behandelnden Ärzte bei und unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung (Urk. 6/43). Nach Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, vom 31. August 2021 (Urk. 6/43/5-8) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2021 die Zusprache einer abgestuften Invalidenrente (ganze Rente von August 2020 bis Oktober 2021 und halbe Rente ab November 2021) in Aussicht (Urk. 6/45). Daran hielt sie mit Verfügungen vom 24. und 27. Januar 2022 (Urk. 6/53, 6/60, 6/62, 6/65 = Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2022 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen betreffend halbe Rente seien aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente der Invalidenversicherung zu entrichten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2022 schloss die IVStelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
1.4 Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
1.5 Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als fünfzehn Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.4). Denn die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Auch in dieser Konstellation sind Versicherte betroffen, die zufolge invalidisierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (d.h. invaliditätsbedingt) über einen mehr oder weniger langen Zeitraum überhaupt nicht mehr oder nur noch beschränkt eingegliedert waren (E. 5.3).
1.6 Die Verwaltung muss sich damit vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
2. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab 1. August 2020 nach der Anmeldung im Februar 2020 (Urk. 6/7/8). Der regionale ärztliche Dienst (RAD) schloss am 31. August 2021 aufgrund der aufliegenden ärztlichen Berichte auf eine fast dreijährige Phase vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit und empfahl einen vorsichtigen beruflichen Wiedereinstieg mit einem anfänglichen 50%igen Pensum (Urk. 6/43/8). Dies bei den Diagnosen (1) eines langjährigen metabolischen Syndroms mit Bluthochdruck, erhöhten Blutfetten und extremer Fettleibigkeit (BMI 45), (2) einer schweren Schlafapnoe, (3) einer Kniegelenksminderbelastbarkeit bei degenerativen Veränderungen aufgrund der Fettleibigkeit sowie (4) einer chronischen Darmpassagestörung bei Status nach mehrfachen Baucheingriffen (Gerinnselentfernung 06/2012, Not-OP bei eingeklemmtem Bauchwandbruch 09/2018, Korrektur eines Narbenbruchs der Bauchdecke 02/2020 [Urk. 6/43/6] von 28 x 31 cm [Urk. 6/13/17]). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Der 1961 geborene Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt am 24./27. Januar 2022 und auch im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente ab November 2021 über 55 Jahre alt. Nach den obigen Ausführungen (vgl. E. 1.4 f.) fällt er demnach unter den besonders geschützten Personenkreis und es ist ihm die Selbsteingliederung nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Rentenherabsetzung Eingliederungsmassnahmen angeboten hat. Aus dem Feststellungsblatt vom 26. Oktober 2021 (Urk. 6/43) ergibt sich vielmehr, dass im Rahmen der Erstabklärungen vom 5. März 2020 (S. 1) selbst auf ein Standortgespräch verzichtet wurde mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei 59-jährig, verfüge über keine Ausbildung, werde vom Sozialamt unterstützt und sei gemäss den vorhandenen Zeugnissen 100 % arbeitsunfähig. Zum Fallabschluss wurde sodann bemerkt, dass es fraglich sei, ob mit Eingliederungsmassnahmen noch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (S. 9).
Eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration, aus welcher kein Anspruch auf Abklärung respektive Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen abgeleitet werden kann, liegt nur vor, wenn einer versicherten Person die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zumutbar war und die berufliche Selbstintegration aus IV-fremden Gründen unterblieben ist. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, da die Beschwerdegegnerin ab September 2018 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und mithin vom ebenso langen Fehlen einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (vgl. Zusammenstellung der Arbeitsunfähigkeiten durch den RAD der Beschwerdegegnerin [Urk. 6/43 S. 7]). Sodann sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gut ausgebildete Person mit breiter Berufserfahrung handelt oder er derart agil und gewandt erscheint, dass einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.2 Dem Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten angesichts seines Alters, der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mit attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Entsprechend sind die angefochtenen Verfügungen vom 24. und 27. Januar 2022 (Urk. 2) aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. und 27. Januar 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef